Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 4753/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 6034/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) streitig.
Am 23.02.2004 stellte die am 1948 geborene Klägerin beim Versorgungsamt Karlsruhe (VA) erstmals einen Antrag nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) und legte hierzu medizinische Unterlagen, insbesondere den Klinikbericht des Städtischen Klinikums K. vom 17.09.2003 und den Kurentlassungsbericht der LVA Baden-Württemberg vom 10.01.2004 (Diagnose: Distal-symmetrische axonale, deutlich sensibel betonte Polyneuropathie unklarer Äthiologie), vor. Ferner übersandte sie das ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. vom 06.05.2004, wonach die Klägerin aufgrund dieser Erkrankung unter einer starken Gehbehinderung leide und deshalb auf einen Rollator angewiesen sei. Sie könne keine größeren Strecken zu Fuß zurücklegen und keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Der sich hierzu äußernde Versorgungsarzt gelangte zu der Beurteilung, es läge eine Polyneuropathie mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor. Ferner sei die Klägerin in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung wurde von ihm hingegen verneint. Daraufhin erließ das VA am 07.06.2004 einen Bescheid, mit dem der GdB seit 23.02.2004 mit 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches G festgestellt wurden. Die gesundheitlichen Voraussetzungen weiterer Nachteilsausgleiche, insbesondere des Nachteilsausgleiches aG, könnten nicht festgestellt werden.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte einen GdB von mindestens 60 und den Nachteilsausgleicdh aG geltend. Zur Begründung verwies sie auf das bereits vorgelegte Attest von Dr. Z. vom 06.05.2004 und brachte vor, sie sei nicht in der Lage, ihre im 2. Obergeschoss liegende Wohnung zu verlassen, sodass sie ständig auf eine Begleitperson angewiesen sei. Diese helfe ihr beim Treppensteigen und begleite sie aufgrund der verordneten Krankenfahrten im Taxi. Eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht möglich. Die Erstattung der Kosten für die Krankenfahrten mit dem Taxi werde ihr von der AOK R. verweigert, da nicht - wie erforderlich - ein GdB von 60 bzw. das Merkzeichen aG vorliege. Die Klägerin legte den Untersuchungsbericht der Orthopädin Dr. L. vom 22.06.2004 vor. Versorgungsärztlicherseits wurde daraufhin unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und einer Wirbelsäulenverformung (GdB 20) ein GdB von insgesamt 60 sowie ferner noch der Nachteilsausgleich B zur Anerkennung vorgeschlagen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches aG seien nicht erfüllt. Im von der Klägerin vorgelegten Bericht vom 22.06.2004 werde ein kleinschrittiges Gangbild mit unsicherem Bewegungsablauf beschrieben. Rollator und Rollstuhl würden wohl nur für längere Strecken benötigt. Die Bewertung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen lasse die Feststellung des Nachteilsausgleiches aG nicht zu. Am 25.08.2004 erließ das VA einen entsprechenden Teil-Abhilfebescheid. Nachdem die Klägerin das Attest von Dr. Z. vom 01.10.2004 vorgelegt hatte, bat das VA Dr. Z. um einen Befundbericht. Dieser gab an, die Klägerin leide seit Anfang 2002 an einer progredienten symmetrischen axonalen sensomotorischen Polyneuropathie unklarer Ursache. Daneben liege eine Hepatopathie vor. Als Folge der Erkrankung bestehe eine starke Gehbehinderung, dauerhafte Schmerzen und Gefühlsstörungen in Armen und Beinen sowie chronische Rückenschmerzen. Die dringend notwendige physikalische Therapie müsse im häuslichen Umfeld aufgrund der Immobilität der Klägerin - sie wohne im 3. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses und könne die Treppenstufen selbstständig nicht bewältigen - auf ein Minimum beschränkt bleiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg den Widerspruch der Klägerin gegen die angegriffenen Bescheide zurück. Die Klägerin sei nicht außergewöhnlich gehbehindert. Weder gehöre sie zum ausdrücklich begünstigten Personenkreis noch sei sie diesem gleichgestellt.
Am 18.11.2004 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der sie den Nachteilsausgleich aG ab 23.02.2004 geltend machte. Sie besitze zwar kein Kraftfahrzeug, sodass sie die mit dem Nachteilsausgleich aG verbundenen Parkerleichterungen nicht in Anspruch nehmen könne. Ihre Krankenkasse erstatte ihr die Kosten für Taxifahrten zu medizinisch notwendigen Behandlungen aber nur, wenn der Nachteilsausgleich aG in ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen sei. Aus finanziellen Gründen - sie erhalte lediglich Leistungen der Grundsicherung - sei sie auf die Erstattung der Taxikosten dringend angewiesen. Sie leide an einem chronisch degenerativen Cervical- und Lumbalsyndrom und bewege sich seit Anfang 2004 nur noch mit Hilfe eines Rollators durch die Wohnung. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und könne auch nicht ohne fremde Hilfe ihre Wohnung im 2. Obergeschoss verlassen. Mit Hilfe des Rollators könne sie in Begleitung ihrer Krankengymnastin gerade noch eine Gehstrecke von 40 m bewältigen. Dass sie mit Hilfe eines Gehstockes ohne fremde Hilfe 500 bis 1000 m gehen könne, sei unrichtig. Die Klägerin legte die Berichte über die Kernspintomographie der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 26.11.2004 und 29.06.2006 sowie den Bericht über die Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 03.12.2004 vor. Ferner übersandte sie neben Krankenbeförderungsverordnungen von Dr. L. und Dr. Z. vom November 2004 die ärztlichen Bescheinigungen bzw. Berichte von Dr. L. vom 22.06.2004, 07.12.2004 und 15.09.2006 sowie den Bericht über ihre vom 07.02. bis 28.02.2005 erfolgte stationäre neurologische Rehabilitation in der Klinik W ... Der Beklagte trat der Klage entgegen und machte unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 01.03.2005 und 13.09.2005 geltend, die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG lägen bei der Klägerin nicht vor. Ihr Gehvermögen sei nicht auf das Schwerste eingeschränkt. Ab 23.02.2004 könne allerdings ein GdB von 80 angenommen werden.
Das SG hörte zunächst Dr. Z., den Internisten Dr. F. und Dr. L. schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. Z. schilderte unter Beifügung weiterer ärztlicher Unterlagen den Krankheits- und Behandlungsverlauf und diagnostizierte im Wesentlichen eine distalsymmetrische axonal deutlich sensibel betonte Polyneuropathie, ein chronisch degeneratives Cervical- und Lumbalsyndrom sowie einen Bandscheibenvorfall LWK5/SWK. Die Klägerin könne sich wegen der Schwere der Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen. Ständige Schmerzen im Rücken, Gefühlsstörungen, Schwäche und Unsicherheit in den Beinen machten lediglich eine Gehstrecke von mehreren 100 m mit Hilfe eines Rollators möglich. Treppensteigen sei nur sehr mühsam möglich. Dr. F. gab am 05.07.2005 an, die Klägerin sei lediglich vor einer geplanten Koloskopie instruiert worden. Die Behandlung habe aber nicht stattgefunden, weil die Klägerin nicht erschienen sei. Dr. L. verwies am 09.07.2005 auf die vorliegenden kernspintomographischen Befunde und verneinte aus orthopädischer Sicht die Frage, ob die Klägerin sich wegen der Schwere des Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen könne. Anschließend beauftragte das SG Dr. H. vom Institut für Neurologische Begutachtung mit der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Nach ambulanter Untersuchung gelangte der Sachverständige am 12.07.2006 zu der Beurteilung, bei der Klägerin lägen sensible Störungen und leichte motorische Störungen an den Beinen vor. Neurologischerseits bestünden Reste einer Polyneuropathie, die vorwiegend sensibel ausgeprägt sei. Hierdurch sei die Klägerin in ihrer Beweglichkeit etwas eingeschränkt und leide unter Schmerzen. Nennenswerte motorische Störungen und nennenswerte Koordinationsstörungen hätten sich nicht gefunden. Die Klägerin habe bei der Untersuchung ohne Rollator gehen können, wenn auch etwas tapsend und unsicher. Mit einem Gehstock in einer Hand müsste sie gut auskommen können. Der Nachteilsausgleich aG könne somit nicht anerkannt werden. Den GdB auf neurologischem Gebiet schätze er auf 60 und den auf orthopädischem Gebiet auf 20. Auf Veranlassung des SG führte Dr. H. am 07.09.2006 ergänzend aus, die Klägerin könne mit einem Gehstock ohne Weiteres 500 bis 1000 m zu Fuß zurücklegen. Sie könne sich ohne fremde Hilfe durchaus außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen. Es bestünden keine nennenswerten Koordinationsstörungen und falls Lähmungen an den Beinen bestünden, seien diese nur leicht. Bei der Klägerin liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychogene Störung vor. Auch der psychiatrische Befund, der in der Neurologischen Klinik des Städtischen Klinikums K. im August 2003 erhoben worden sei, weise auf eine hypochondrische Komponente hin.
Im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. H. wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2006 ab. Das Ergebnis der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen sei überzeugend. Der Vorwurf der Klägerin, dieser habe einseitig nur die gegen ihr Begehren sprechenden Befundergebnisse mitgeteilt, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen werde dieses Gutachten durch den Entlassungsbericht der Neurologischen Klinik des Städtischen Klinikums K. vom 17.09.2003 und den Kurentlassungsbericht der Klinik W. vom 15.03.2005 bestätigt. Danach hätten auch dort keine Lähmungen an den Beinen gefunden werden können. Die Auffassung ihres Hausarztes Dr. Z., die Klägerin könne sich nur noch mühsam mit Hilfe eines Rollators fortbewegen, könne daher von vornherein nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen habe selbst Dr. Z. nicht in Abrede gestellt, dass die Gehstrecke - jedenfalls mit Hilfe eines Rollators - noch mehrere hundert Meter betragen könne.
Mit einem am 22.11.2006 beim SG eingegangen Schreiben hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie an ihrem Ziel festhält. Sie bringt vor, entgegen der Entscheidung des SG sei ihr der Nachteilsausgleich aG zuzuerkennen. Bereits aufgrund des ihr zuerkannten Nachteilsausgleiches B seien die erforderlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Sie sei auf eine Begleitperson angewiesen, die ihr ihren Rollator vom 3. Obergeschoss über die Treppen vor die Haustüre und nach der Rückkehr vom Hausarzt wieder in die Wohnung bringe. Ferner stütze sie sich auf die Angaben ihres Hausarztes Dr. Z. gegenüber dem SG, der bereits alle Beweisfragen richtig beantwortet habe. Nach dem vom SG zitierten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.12.2002 (B 9 SB 7/01 R) reiche es aus, wenn wegen der Schwere des Leidens längere Wege zu Fuß entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung zurückgelegt werden könnten. Das Gehvermögen müsse nur so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar sei, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Diese Voraussetzungen seien bei ihr erfüllt. Sie könne nur mit fremder Hilfe und mit großer Anstrengung eine kurze Wegstrecke von 150 m am Rollator bewältigen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2006 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ab 23. Februar 2004 den Nachteilsausgleich aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig. Der Klägerin hätten zwar die Voraussetzungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter in Baden-Württemberg bescheinigt werden können. Ihre Mobilität sei jedoch nicht wie bei dem ausdrücklich begünstigten Personenkreis auf das Schwerste eingeschränkt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleiches aG.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Feststellung des Nachteilsausgleiches aG erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen verneint. Dies hat es - im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. H. - damit begründet, dass das Gehvermögen der Klägerin nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sei und sie sich noch unter zumutbarer Anstrengung und ohne fremde Hilfe außerhalb eines Kraftfahrzeuges fortbewegen könne. Der Senat kommt nach eingehender eigener Prüfung des Begehrens der Klägerin zum selben Ergebnis.
Nach § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) iVm §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 25.07.1991, zuletzt geändert durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), ist auf Antrag des behinderten Menschen der Nachteilsausgleich aG in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der behinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Ein solcher Vermerk ist Grundlage für die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen, die von den Straßenverkehrsbehörden für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehen sind.
Eine derartige straßenverkehrsrechtliche Vorschrift ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO). Nach Abschnitt II Nr. 1 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können, oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem zuvor genannten Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz VwV-StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 23). Hierbei ist zu beachten, dass die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht darauf abstellen, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG SozR 3-3250 § 69 Nr. 1).
Die Klägerin, die unstreitig nicht zum ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gehört, ist diesem Personenkreis auch nicht gleichgestellt, da ihre Gehfähigkeit nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und sie sich auch nicht nur noch unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen kann wie die in der VwV genannten Personen. Dies steht für den Senat aufgrund der Angaben ihrer behandelnden Ärzte Dr. Z. und Frau Dr. L. und insbesondere aufgrund der Beurteilung des vom SG gehörten Sachverständigen Dr. H. fest. Daraus und auch aus den übrigen aktenkundigen ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Gehvermögen der Klägerin in erster Linie durch eine Polyneuropathie und Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule beeinträchtigt ist. Aus der damit verbundenen Mobilitätseinschränkung resultiert zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit der Klägerin im Straßenverkehr (Nachteilsausgleich G), eine außergewöhnliche Gehbehinderung kann jedoch nicht angenommen werden. Zunächst ist festzustellen, dass das Gehvermögen der Klägerin nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist. Zwar bringt sie vor, sich nicht ohne Rollator sowohl in der Wohnung als auch außerhalb der Wohnung bewegen zu können. In ihrer Stellungnahme zur ergänzenden Äußerung des Sachverständigen Dr. H. gab sie an, gerade mal drei Schritte ohne Rollator gehen zu können. Dieser Selbsteinschätzung der Klägerin vermag der Senat angesichts der Beurteilung des Sachverständigen Dr. H. und der Angaben ihrer behandelnden Ärzte jedoch nicht zu folgen. Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 12.07.2006 ausgeführt, die Klägerin habe bei der Untersuchung ohne Rollator gehen können, wenn auch etwas tapsend und unsicher. In seiner ergänzenden Äußerung vom 07.09.2006 ist er zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin könne mit einem Gehstock ohne Weiteres 500 bis 1000 m zu Fuß zurücklegen. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände hält der Senat für nicht stichhaltig. Angesichts der durch die Reste der Polyneuropathie (sensibel und motorisch, Schmerzen) bedingten Funktionsstörungen an den Beinen, die der Sachverständige als mittelschwer bezeichnet, ist dessen Beurteilung des Gehvermögens der Klägerin durchaus nachvollziehbar und angemessen. Diese Beurteilung wird auch von den Angaben der behandelnden Ärzte der Klägerin gegenüber dem SG im Wesentlichen nicht in Frage gestellt. Frau Dr. L. hat am 09.07.2005 eine außergewöhnliche Gehbehinderung der Klägerin aus orthopädischer Sicht verneint, aber seitens der Polyneuropathie von ihr als nicht beurteilbar bezeichnet. Dr. Z. hat am 09.04.2005 zwar angegeben, die Klägerin könne sich wegen der Schwere ihrer Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen. Die von ihm hierfür angegebene Begründung rechtfertigt dies jedoch nicht. Seine Beurteilung begründete er nämlich mit ständigen Schmerzen im Rücken, Gefühlsstörungen sowie Schwäche und Unsicherheit in den Beinen, die lediglich eine Gehstrecke von mehreren hundert Metern mit Hilfe eines Rollators ermöglichten. Dies genügt den Anforderungen, die an die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches aG zu stellen sind, nicht.
Darüber hinaus steht für den Senat ferner fest, dass sich die Klägerin nicht nur noch mit fremder Hilfe oder nur unter ebenso großen Anstrengungen wie der ausdrücklich begünstigte Personenkreis fortbewegen kann. Zunächst steht fest, dass die Klägerin zur Fortbewegung nicht fremder Hilfe bedarf. Hiervon ist keinem der aktenkundigen ärztlichen Berichte die Rede. Auch die Klägerin selbst macht dies nicht geltend. Dass sie zum Transport des Rollators von ihrer im 3. Obergeschoss liegenden Wohnung ins Erdgeschoss Hilfe bedarf, ist für die Frage der außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht von Belang. Ihr Gehvermögen ist auch nicht derart eingeschränkt, dass sie sich nur noch unter ebenso großen Anstrengungen wie der ausdrücklich begünstigte Personenkreis fortbewegen kann. Die für den Nachteilsausgleich aG geforderte große körperliche Anstrengung ist vom BSG (SozR 3-3250 § 69 Nr. 1) bejaht worden, wenn der Betroffene die von ihm nach 30 m einzulegende Pause deshalb macht, weil er bereits nach dieser kurzen Wegstrecke erschöpft ist und neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Hierzu ist der Sachverständige Dr. H. zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin mit einem Gehstock ohne Weiteres 500 bis 1000 m zu Fuß zurücklegen könne. Selbst wenn man diese Einschätzung als zu weitgehend ansehen würde, würde sich keine andere Beurteilung ergeben, da selbst die eigenen Angaben der Klägerin zu ihrem Gehvermögen es nicht zulassen, die erforderliche Voraussetzung der großen körperlichen Anstrengung zu bejahen. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. hat sie nämlich angegeben, sie könne nur mit dem Rollator gehen, da sie ohne diesen viel zu unsicher sei und hin und her wackeln würde. Dass sie darüber hinaus auch nur mit großer Anstrengung gehen könne, hat sie hierbei nicht erwähnt. Dies steht außerdem im Einklang mit den Angaben von Dr. Z. gegenüber dem SG, der - ebenfalls ohne eine große Anstrengung anzugeben - mitgeteilt hat, die Klägerin könne lediglich eine Gehstrecke von mehreren hundert Metern mit Hilfe eines Rollators zurücklegen. Es steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin nicht - wie erforderlich - praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeuges an nur mit großer Anstrengung gehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) streitig.
Am 23.02.2004 stellte die am 1948 geborene Klägerin beim Versorgungsamt Karlsruhe (VA) erstmals einen Antrag nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) und legte hierzu medizinische Unterlagen, insbesondere den Klinikbericht des Städtischen Klinikums K. vom 17.09.2003 und den Kurentlassungsbericht der LVA Baden-Württemberg vom 10.01.2004 (Diagnose: Distal-symmetrische axonale, deutlich sensibel betonte Polyneuropathie unklarer Äthiologie), vor. Ferner übersandte sie das ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. vom 06.05.2004, wonach die Klägerin aufgrund dieser Erkrankung unter einer starken Gehbehinderung leide und deshalb auf einen Rollator angewiesen sei. Sie könne keine größeren Strecken zu Fuß zurücklegen und keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Der sich hierzu äußernde Versorgungsarzt gelangte zu der Beurteilung, es läge eine Polyneuropathie mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor. Ferner sei die Klägerin in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung wurde von ihm hingegen verneint. Daraufhin erließ das VA am 07.06.2004 einen Bescheid, mit dem der GdB seit 23.02.2004 mit 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches G festgestellt wurden. Die gesundheitlichen Voraussetzungen weiterer Nachteilsausgleiche, insbesondere des Nachteilsausgleiches aG, könnten nicht festgestellt werden.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte einen GdB von mindestens 60 und den Nachteilsausgleicdh aG geltend. Zur Begründung verwies sie auf das bereits vorgelegte Attest von Dr. Z. vom 06.05.2004 und brachte vor, sie sei nicht in der Lage, ihre im 2. Obergeschoss liegende Wohnung zu verlassen, sodass sie ständig auf eine Begleitperson angewiesen sei. Diese helfe ihr beim Treppensteigen und begleite sie aufgrund der verordneten Krankenfahrten im Taxi. Eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht möglich. Die Erstattung der Kosten für die Krankenfahrten mit dem Taxi werde ihr von der AOK R. verweigert, da nicht - wie erforderlich - ein GdB von 60 bzw. das Merkzeichen aG vorliege. Die Klägerin legte den Untersuchungsbericht der Orthopädin Dr. L. vom 22.06.2004 vor. Versorgungsärztlicherseits wurde daraufhin unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und einer Wirbelsäulenverformung (GdB 20) ein GdB von insgesamt 60 sowie ferner noch der Nachteilsausgleich B zur Anerkennung vorgeschlagen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches aG seien nicht erfüllt. Im von der Klägerin vorgelegten Bericht vom 22.06.2004 werde ein kleinschrittiges Gangbild mit unsicherem Bewegungsablauf beschrieben. Rollator und Rollstuhl würden wohl nur für längere Strecken benötigt. Die Bewertung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen lasse die Feststellung des Nachteilsausgleiches aG nicht zu. Am 25.08.2004 erließ das VA einen entsprechenden Teil-Abhilfebescheid. Nachdem die Klägerin das Attest von Dr. Z. vom 01.10.2004 vorgelegt hatte, bat das VA Dr. Z. um einen Befundbericht. Dieser gab an, die Klägerin leide seit Anfang 2002 an einer progredienten symmetrischen axonalen sensomotorischen Polyneuropathie unklarer Ursache. Daneben liege eine Hepatopathie vor. Als Folge der Erkrankung bestehe eine starke Gehbehinderung, dauerhafte Schmerzen und Gefühlsstörungen in Armen und Beinen sowie chronische Rückenschmerzen. Die dringend notwendige physikalische Therapie müsse im häuslichen Umfeld aufgrund der Immobilität der Klägerin - sie wohne im 3. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses und könne die Treppenstufen selbstständig nicht bewältigen - auf ein Minimum beschränkt bleiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg den Widerspruch der Klägerin gegen die angegriffenen Bescheide zurück. Die Klägerin sei nicht außergewöhnlich gehbehindert. Weder gehöre sie zum ausdrücklich begünstigten Personenkreis noch sei sie diesem gleichgestellt.
Am 18.11.2004 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der sie den Nachteilsausgleich aG ab 23.02.2004 geltend machte. Sie besitze zwar kein Kraftfahrzeug, sodass sie die mit dem Nachteilsausgleich aG verbundenen Parkerleichterungen nicht in Anspruch nehmen könne. Ihre Krankenkasse erstatte ihr die Kosten für Taxifahrten zu medizinisch notwendigen Behandlungen aber nur, wenn der Nachteilsausgleich aG in ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen sei. Aus finanziellen Gründen - sie erhalte lediglich Leistungen der Grundsicherung - sei sie auf die Erstattung der Taxikosten dringend angewiesen. Sie leide an einem chronisch degenerativen Cervical- und Lumbalsyndrom und bewege sich seit Anfang 2004 nur noch mit Hilfe eines Rollators durch die Wohnung. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und könne auch nicht ohne fremde Hilfe ihre Wohnung im 2. Obergeschoss verlassen. Mit Hilfe des Rollators könne sie in Begleitung ihrer Krankengymnastin gerade noch eine Gehstrecke von 40 m bewältigen. Dass sie mit Hilfe eines Gehstockes ohne fremde Hilfe 500 bis 1000 m gehen könne, sei unrichtig. Die Klägerin legte die Berichte über die Kernspintomographie der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 26.11.2004 und 29.06.2006 sowie den Bericht über die Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 03.12.2004 vor. Ferner übersandte sie neben Krankenbeförderungsverordnungen von Dr. L. und Dr. Z. vom November 2004 die ärztlichen Bescheinigungen bzw. Berichte von Dr. L. vom 22.06.2004, 07.12.2004 und 15.09.2006 sowie den Bericht über ihre vom 07.02. bis 28.02.2005 erfolgte stationäre neurologische Rehabilitation in der Klinik W ... Der Beklagte trat der Klage entgegen und machte unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 01.03.2005 und 13.09.2005 geltend, die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG lägen bei der Klägerin nicht vor. Ihr Gehvermögen sei nicht auf das Schwerste eingeschränkt. Ab 23.02.2004 könne allerdings ein GdB von 80 angenommen werden.
Das SG hörte zunächst Dr. Z., den Internisten Dr. F. und Dr. L. schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. Z. schilderte unter Beifügung weiterer ärztlicher Unterlagen den Krankheits- und Behandlungsverlauf und diagnostizierte im Wesentlichen eine distalsymmetrische axonal deutlich sensibel betonte Polyneuropathie, ein chronisch degeneratives Cervical- und Lumbalsyndrom sowie einen Bandscheibenvorfall LWK5/SWK. Die Klägerin könne sich wegen der Schwere der Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen. Ständige Schmerzen im Rücken, Gefühlsstörungen, Schwäche und Unsicherheit in den Beinen machten lediglich eine Gehstrecke von mehreren 100 m mit Hilfe eines Rollators möglich. Treppensteigen sei nur sehr mühsam möglich. Dr. F. gab am 05.07.2005 an, die Klägerin sei lediglich vor einer geplanten Koloskopie instruiert worden. Die Behandlung habe aber nicht stattgefunden, weil die Klägerin nicht erschienen sei. Dr. L. verwies am 09.07.2005 auf die vorliegenden kernspintomographischen Befunde und verneinte aus orthopädischer Sicht die Frage, ob die Klägerin sich wegen der Schwere des Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen könne. Anschließend beauftragte das SG Dr. H. vom Institut für Neurologische Begutachtung mit der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Nach ambulanter Untersuchung gelangte der Sachverständige am 12.07.2006 zu der Beurteilung, bei der Klägerin lägen sensible Störungen und leichte motorische Störungen an den Beinen vor. Neurologischerseits bestünden Reste einer Polyneuropathie, die vorwiegend sensibel ausgeprägt sei. Hierdurch sei die Klägerin in ihrer Beweglichkeit etwas eingeschränkt und leide unter Schmerzen. Nennenswerte motorische Störungen und nennenswerte Koordinationsstörungen hätten sich nicht gefunden. Die Klägerin habe bei der Untersuchung ohne Rollator gehen können, wenn auch etwas tapsend und unsicher. Mit einem Gehstock in einer Hand müsste sie gut auskommen können. Der Nachteilsausgleich aG könne somit nicht anerkannt werden. Den GdB auf neurologischem Gebiet schätze er auf 60 und den auf orthopädischem Gebiet auf 20. Auf Veranlassung des SG führte Dr. H. am 07.09.2006 ergänzend aus, die Klägerin könne mit einem Gehstock ohne Weiteres 500 bis 1000 m zu Fuß zurücklegen. Sie könne sich ohne fremde Hilfe durchaus außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen. Es bestünden keine nennenswerten Koordinationsstörungen und falls Lähmungen an den Beinen bestünden, seien diese nur leicht. Bei der Klägerin liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychogene Störung vor. Auch der psychiatrische Befund, der in der Neurologischen Klinik des Städtischen Klinikums K. im August 2003 erhoben worden sei, weise auf eine hypochondrische Komponente hin.
Im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. H. wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2006 ab. Das Ergebnis der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen sei überzeugend. Der Vorwurf der Klägerin, dieser habe einseitig nur die gegen ihr Begehren sprechenden Befundergebnisse mitgeteilt, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen werde dieses Gutachten durch den Entlassungsbericht der Neurologischen Klinik des Städtischen Klinikums K. vom 17.09.2003 und den Kurentlassungsbericht der Klinik W. vom 15.03.2005 bestätigt. Danach hätten auch dort keine Lähmungen an den Beinen gefunden werden können. Die Auffassung ihres Hausarztes Dr. Z., die Klägerin könne sich nur noch mühsam mit Hilfe eines Rollators fortbewegen, könne daher von vornherein nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen habe selbst Dr. Z. nicht in Abrede gestellt, dass die Gehstrecke - jedenfalls mit Hilfe eines Rollators - noch mehrere hundert Meter betragen könne.
Mit einem am 22.11.2006 beim SG eingegangen Schreiben hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie an ihrem Ziel festhält. Sie bringt vor, entgegen der Entscheidung des SG sei ihr der Nachteilsausgleich aG zuzuerkennen. Bereits aufgrund des ihr zuerkannten Nachteilsausgleiches B seien die erforderlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Sie sei auf eine Begleitperson angewiesen, die ihr ihren Rollator vom 3. Obergeschoss über die Treppen vor die Haustüre und nach der Rückkehr vom Hausarzt wieder in die Wohnung bringe. Ferner stütze sie sich auf die Angaben ihres Hausarztes Dr. Z. gegenüber dem SG, der bereits alle Beweisfragen richtig beantwortet habe. Nach dem vom SG zitierten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.12.2002 (B 9 SB 7/01 R) reiche es aus, wenn wegen der Schwere des Leidens längere Wege zu Fuß entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung zurückgelegt werden könnten. Das Gehvermögen müsse nur so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar sei, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Diese Voraussetzungen seien bei ihr erfüllt. Sie könne nur mit fremder Hilfe und mit großer Anstrengung eine kurze Wegstrecke von 150 m am Rollator bewältigen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2006 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ab 23. Februar 2004 den Nachteilsausgleich aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig. Der Klägerin hätten zwar die Voraussetzungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter in Baden-Württemberg bescheinigt werden können. Ihre Mobilität sei jedoch nicht wie bei dem ausdrücklich begünstigten Personenkreis auf das Schwerste eingeschränkt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleiches aG.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Feststellung des Nachteilsausgleiches aG erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen verneint. Dies hat es - im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. H. - damit begründet, dass das Gehvermögen der Klägerin nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sei und sie sich noch unter zumutbarer Anstrengung und ohne fremde Hilfe außerhalb eines Kraftfahrzeuges fortbewegen könne. Der Senat kommt nach eingehender eigener Prüfung des Begehrens der Klägerin zum selben Ergebnis.
Nach § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) iVm §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 25.07.1991, zuletzt geändert durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), ist auf Antrag des behinderten Menschen der Nachteilsausgleich aG in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der behinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Ein solcher Vermerk ist Grundlage für die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen, die von den Straßenverkehrsbehörden für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehen sind.
Eine derartige straßenverkehrsrechtliche Vorschrift ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO). Nach Abschnitt II Nr. 1 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können, oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem zuvor genannten Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz VwV-StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 23). Hierbei ist zu beachten, dass die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht darauf abstellen, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG SozR 3-3250 § 69 Nr. 1).
Die Klägerin, die unstreitig nicht zum ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gehört, ist diesem Personenkreis auch nicht gleichgestellt, da ihre Gehfähigkeit nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und sie sich auch nicht nur noch unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen kann wie die in der VwV genannten Personen. Dies steht für den Senat aufgrund der Angaben ihrer behandelnden Ärzte Dr. Z. und Frau Dr. L. und insbesondere aufgrund der Beurteilung des vom SG gehörten Sachverständigen Dr. H. fest. Daraus und auch aus den übrigen aktenkundigen ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Gehvermögen der Klägerin in erster Linie durch eine Polyneuropathie und Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule beeinträchtigt ist. Aus der damit verbundenen Mobilitätseinschränkung resultiert zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit der Klägerin im Straßenverkehr (Nachteilsausgleich G), eine außergewöhnliche Gehbehinderung kann jedoch nicht angenommen werden. Zunächst ist festzustellen, dass das Gehvermögen der Klägerin nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist. Zwar bringt sie vor, sich nicht ohne Rollator sowohl in der Wohnung als auch außerhalb der Wohnung bewegen zu können. In ihrer Stellungnahme zur ergänzenden Äußerung des Sachverständigen Dr. H. gab sie an, gerade mal drei Schritte ohne Rollator gehen zu können. Dieser Selbsteinschätzung der Klägerin vermag der Senat angesichts der Beurteilung des Sachverständigen Dr. H. und der Angaben ihrer behandelnden Ärzte jedoch nicht zu folgen. Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 12.07.2006 ausgeführt, die Klägerin habe bei der Untersuchung ohne Rollator gehen können, wenn auch etwas tapsend und unsicher. In seiner ergänzenden Äußerung vom 07.09.2006 ist er zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin könne mit einem Gehstock ohne Weiteres 500 bis 1000 m zu Fuß zurücklegen. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände hält der Senat für nicht stichhaltig. Angesichts der durch die Reste der Polyneuropathie (sensibel und motorisch, Schmerzen) bedingten Funktionsstörungen an den Beinen, die der Sachverständige als mittelschwer bezeichnet, ist dessen Beurteilung des Gehvermögens der Klägerin durchaus nachvollziehbar und angemessen. Diese Beurteilung wird auch von den Angaben der behandelnden Ärzte der Klägerin gegenüber dem SG im Wesentlichen nicht in Frage gestellt. Frau Dr. L. hat am 09.07.2005 eine außergewöhnliche Gehbehinderung der Klägerin aus orthopädischer Sicht verneint, aber seitens der Polyneuropathie von ihr als nicht beurteilbar bezeichnet. Dr. Z. hat am 09.04.2005 zwar angegeben, die Klägerin könne sich wegen der Schwere ihrer Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen. Die von ihm hierfür angegebene Begründung rechtfertigt dies jedoch nicht. Seine Beurteilung begründete er nämlich mit ständigen Schmerzen im Rücken, Gefühlsstörungen sowie Schwäche und Unsicherheit in den Beinen, die lediglich eine Gehstrecke von mehreren hundert Metern mit Hilfe eines Rollators ermöglichten. Dies genügt den Anforderungen, die an die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches aG zu stellen sind, nicht.
Darüber hinaus steht für den Senat ferner fest, dass sich die Klägerin nicht nur noch mit fremder Hilfe oder nur unter ebenso großen Anstrengungen wie der ausdrücklich begünstigte Personenkreis fortbewegen kann. Zunächst steht fest, dass die Klägerin zur Fortbewegung nicht fremder Hilfe bedarf. Hiervon ist keinem der aktenkundigen ärztlichen Berichte die Rede. Auch die Klägerin selbst macht dies nicht geltend. Dass sie zum Transport des Rollators von ihrer im 3. Obergeschoss liegenden Wohnung ins Erdgeschoss Hilfe bedarf, ist für die Frage der außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht von Belang. Ihr Gehvermögen ist auch nicht derart eingeschränkt, dass sie sich nur noch unter ebenso großen Anstrengungen wie der ausdrücklich begünstigte Personenkreis fortbewegen kann. Die für den Nachteilsausgleich aG geforderte große körperliche Anstrengung ist vom BSG (SozR 3-3250 § 69 Nr. 1) bejaht worden, wenn der Betroffene die von ihm nach 30 m einzulegende Pause deshalb macht, weil er bereits nach dieser kurzen Wegstrecke erschöpft ist und neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Hierzu ist der Sachverständige Dr. H. zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin mit einem Gehstock ohne Weiteres 500 bis 1000 m zu Fuß zurücklegen könne. Selbst wenn man diese Einschätzung als zu weitgehend ansehen würde, würde sich keine andere Beurteilung ergeben, da selbst die eigenen Angaben der Klägerin zu ihrem Gehvermögen es nicht zulassen, die erforderliche Voraussetzung der großen körperlichen Anstrengung zu bejahen. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. hat sie nämlich angegeben, sie könne nur mit dem Rollator gehen, da sie ohne diesen viel zu unsicher sei und hin und her wackeln würde. Dass sie darüber hinaus auch nur mit großer Anstrengung gehen könne, hat sie hierbei nicht erwähnt. Dies steht außerdem im Einklang mit den Angaben von Dr. Z. gegenüber dem SG, der - ebenfalls ohne eine große Anstrengung anzugeben - mitgeteilt hat, die Klägerin könne lediglich eine Gehstrecke von mehreren hundert Metern mit Hilfe eines Rollators zurücklegen. Es steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin nicht - wie erforderlich - praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeuges an nur mit großer Anstrengung gehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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