Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
56
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 56 SO 187/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einmaliger Sozialhilfeleistungen für Gardinen, eine Nähmaschine, einen Fernseher sowie die Renovierung des von den Klägern gemieteten Reihenhauses.
Die Kläger und ihre fünf Kinder (geboren 1990, 1991, 1993, 1997 und 2001) erhalten seit längerem Leistungen der Sozialhilfe. Der Kläger zu 2) bezieht seit April 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von derzeit monatlich 636,12 EUR. Seit Januar 2005 erhielten zunächst die Kläger und ihre Kinder als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE). Da sich die Eheleute getrennt hatten, änderte die ARGE im April 2005 ihre Leistungsbewilligung rückwirkend zum 01.01.2005 dahingehend, dass der Kläger zu 2) nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angesehen wurde. Die Klägerin zu 1) und die Kinder der Kläger erhalten bis heute Leistungen nach dem SGB II. Beide Kläger wohnen weiterhin in dem gemeinsamen Haus.
Im Jahr 2004 beantragten die Kläger einmalige Leistungen für Gardinen, eine Nähmaschine, einen Fernseher sowie die Übernahme der Kosten einer Renovierung des von ihnen bewohnten Reihenhauses durch eine Fremdfirma. Hierbei wurde die Nähmaschine als Bedarf der Klägerin zu 1), insbesondere unter Bezugnahme auf die Anzahl der Kinder, geltend gemacht, der Fernseher hingegen als alleiniger Bedarf des Klägers zu 2).
Aus dem Sachstandsaudruck der Beklagten ergibt sich (S. 220), dass am 02.08.2004 ein Bescheid erging, mit dem der Antrag auf Gewährung einer Kulturpauschale zur Anschaffung eines Fernsehgerätes abgelehnt wurde. Die Beklagte begründete dies damit, die Kläger hätten bereits im Jahr 2002 eine Kulturpauschale in Höhe von 153,50 EUR erhalten, die Pauschale könne erst nach fünf Jahren erneut bewilligt werden. Ob den Klägern ein entsprechender Bescheid zuging, ist ungeklärt.
Mit Bescheid vom 27.9.2004 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Gardinen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Kläger hätten bereits in den Jahren 1999 und 2000 Gardinen erhalten. Der Umstand, dass die Gardinen – wie von den Klägern zur Antragsbegründung dargelegt – verwaschen seien, rechtfertige keine neue Bewilligung, da die alten Gardinen noch als Sichtschutz dienen und bei Verfärbungen auch wieder geweißt werden könnten.
Der Antrag auf Leistungen für eine Nähmaschine wurde mit Bescheid vom 13.11.2004 abgelehnt, da eine Nähmaschine nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf gehöre. Hiergegen legten die Kläger am 24.11.2004 Widerspruch ein.
Am 03.12.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für die Renovierung von Küche und Bad in Höhe von 30,60 EUR. Darüber hinausgehende Leistungen wurden mit der Begründung abgelehnt, die letzte Renovierung der übrigen Räume sei im Dezember 2000 erfolgt, eine neue Bewilligung könne erst nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren erfolgen. Außerdem komme eine Bewilligung nur für eine Renovierung in Eigenleistung in Betracht, da die vorgebrachten Gründe nicht ausreichten, um eine Fremdfirma zu beauftragen.
Am 01.04.2005 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (Az: S 56 SO 157/05), mit der sie geltend machten, die von ihnen gestellten Anträge seien nicht bzw. nur teilweise bearbeitet worden. Im Erörterungstermin am 24.02.2006 gab die Vertreterin der Beklagten einen Bescheid zu Protokoll, mit dem die Anträge auf den Fernseher und die Wohnungsrenovierung abgelehnt wurden, da infolge des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II keine Sozialhilfe gewährt werden könne. Die Kläger erhoben vor dem Protokoll Widerspruch gegen diesen Bescheid. Sie beriefen sich darauf, dass über ihre noch im Jahr 2004 gestellten Anträge nach altem Recht entschieden werden müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die ablehnenden Bescheide zurück. Zur Begründung berief sie sich darauf, die Kläger seien als Erwerbsfähige bzw. Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Daher seien sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen. Die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) seien nicht anwendbar, da dieses Gesetz in seinen wesentlichen Teilen mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten sei und Übergangsregelungen nicht getroffen worden seien. Im Übrigen wies die Beklagte darauf hin, dass auch bei Anwendung des BSHG die Widersprüche zurückzuweisen wären, da die beantragten Leistungen nach dessen Vorschriften zu Recht abgelehnt worden seien.
Hiergegen haben die Kläger am 03.04.2006 Klage beim Sozialgericht erhoben. Sie machen geltend, über ihre Anträge sei nach den Vorschriften des BSHG zu entscheiden. Wären die im Jahr 2004 gestellten Anträge rechtzeitig bearbeitet worden, wäre das alte Recht zur Anwendung gekommen. Die Verzögerung der Bearbeitung läge in der Verantwortung der Beklagten und dürfe nicht zu einer Benachteiligung der Kläger führen. Nach den Vorschriften des BSHG bestünde ein Anspruch auf die beantragten Leistungen.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Bescheide der Beklagten vom 27.09.2004, vom 13.11.2004 sowie vom 24.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Leistungen für Gardinen, eine Nähmaschine, einen Fernseher sowie zur Finanzierung der Renovierung des von ihnen gemieteten Reihenhauses zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, der Kläger zu 2) zähle zwar inzwischen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, er habe aber trotzdem keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Im Übrigen verweist sie auf den Widerspruchsbescheid.
Die Kammer hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und in einem Termin am 06.11.2006 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Prozessakte sowie die Akten der Sozialgerichts Hamburg zu den Aktenzeichen S 56 SO 157/05 und S 56 AS 715/06 ER verwiesen, die Gegenstand der Erörterung waren und bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten im Erörterungstermin Gelegenheit hatten, hierzu und zur Sache Stellung zu nehmen.
II. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung der begehrten Leistungen.
1. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich die Kläger für die von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht auf die Normen des BSHG stützen können. Deshalb kann offen bleiben, ob sie unter Geltung des BSHG einen Anspruch auf die begehrten Leistungen gehabt hätten.
Das BSHG ist mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten. Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen gegen die Beklagte können seit dem 01.01.2005 nur noch aus dem an seine Stelle getretenen SGB XII abgeleitet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen – wie hier – die Leistungen noch unter Geltung des BSHG beantragt und von der Beklagten abgelehnt wurden, der Widerspruchsbescheid aber nach dessen Außerkrafttreten erging.
Allerdings hält ein beachtlicher Teil der zu dieser Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung in diesen Fällen weiterhin die Vorschriften des BSHG für anwendbar – zumindest soweit es um einmalige Leistungen geht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2006, Az: L 20 B 26/06 SO; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.05.2006, Az: L 11 AS 117/05, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2006, Az: L 8 SO 80/05, juris; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 24.05.2005, Az: 18 A 6.05, juris). Dem vermag die Kammer nicht zu folgen (vgl. bereits den Gerichtsbescheid der Kammer vom 03.07.2006, Az: S 56 SO 308/05 sowie Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.03.2006, Az: S 53 SO 249/05 und Beschluss vom 15.07.2005, Az: S 51 SO 296/05 ER).
Die Frage nach dem auf diese Fallgestaltungen anwendbaren Recht hängt eng zusammen mit der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es den Klägern nicht allein um eine Anfechtung behördlicher Bescheide geht, sondern auch um die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bestimmter Leistungen. Aus dem Prozessrecht folgt, dass ein Kläger mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Leistung hat (Conradis, in: LPK-SGB II, Anhang Verfahren Rn. 72; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn. 34). Allerdings gibt das Prozessrecht keine Auskunft darüber, ob ein solcher Anspruch besteht. Dies beurteilt sich vielmehr nach dem materiellen Recht, dem neben den tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst auch zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.12.1989, Az: 8 C 17/87, BVerwGE 84, 157; Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.3.2006, Az: S 53 SO 249/05 und Beschluss vom 15.07.2005, Az: S 51 SO 296/05 ER). Auch das Bundessozialgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, nach welchem Recht die Begründetheit des Anspruchs zu prüfen ist, grundsätzlich die mündliche Verhandlung ist und daher Rechtsänderungen, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung während des anhängigen Rechtsstreits eintreten, zu beachten sind, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (BSG, Urteil vom 21.06.2005, Az: B 8 KN 9/04 R, SozR 4-1300 § 44 Nr 5; Urteil vom 02.07.1997, Az 9 RVs 9/96, juris; Urteil vom 14.07.1993, Az: 6 RKa 71/91, BSGE 73, 25).
Nach dem Vorstehenden kommt es also entscheidend darauf an, welchen Geltungsumfang das seit 01.01.2005 in Kraft befindliche Recht für sich beansprucht. Ausgangspunkt dafür ist die Regelung in Art. 68 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022, im Folgenden: SH-EinOG), mit dem das BSHG explizit aufgehoben wurde. Diese Regelung trat ausweislich Art. 70 SH-EinOG am 01.01.2005 in Kraft. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf einmalige Leistungen keine Regelungen für den Übergang vom BSHG zum SGB II und SGB XII vorgesehen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts das alte Recht auf vorher geltend gemachte Ansprüche anwendbar bliebe (so aber Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.4.2006, Az: L 8 SO 80/05). Zwar gehört zu den Grundsätzen des intertemporalen Rechts, dass ein Anspruch, der nach bisherigem Recht entstanden ist, bestehen bleibt, solange seine Voraussetzungen nach diesem Recht weiter vorliegen (vgl. dazu Kopp, Die Sozialgerichtsbarkeit 1993, S. 593, 596). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, insbesondere ist er in Zusammenhang mit einem weiteren Grundsatz des intertemporalen Rechts zu sehen, nämlich dem der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse. Dieser Grundsatz besagt, dass neues Recht im Zweifel nicht nur für erst künftig entstehende Fälle gilt, sondern auch bereits unter früherem Recht entstandene Tatbestände, Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse erfassen will, die noch nicht abschließend abgewickelt sind (auch hierzu Kopp, aaO, S. 597). Vor diesem Hintergrund kann aus den Grundsätzen des intertemporalen Rechts keinesfalls hergeleitet werden, dass ein nach geltendem Recht einmal entstandener Anspruch ungeachtet der künftigen Rechtsentwicklung stets erhalten bleibt. Dies entspräche auch nicht der Rechtspraxis in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts. So steht beispielsweise im Baurecht außer Zweifel, dass das Gericht die Behörde nicht zur Erteilung einer Genehmigung verurteilen darf, wenn diese im Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch zu erteilen gewesen wäre, mittlerweile aber nicht mehr erteilt werden muss bzw. darf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 113 Rn. 227; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.6.1992, Az 11 A 1434/89, juris).
Die spezifischen Charakteristika des Anspruchs auf Sozialhilfe sprechen gegen die Annahme einer Anspruchserhaltung über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des BSHG hinaus. Soziahilfe nach dem BSHG ist staatliche Hilfe zur Behebung einer konkreten, gegenwärtigen Notlage. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hervorgehoben, dass Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung mit Versorgungscharakter ist und der Sozialhilfefall wegen der sich ständig wandelnden Lage des Hilfesuchenden und der dieser Lage anzupassenden Hilfe "gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig" wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1966, Az: V C 29.66, BVerwGE 25, 307; Urteil vom 18.01.1979, Az: 5 C 4/78, BVerwGE 57, 237; Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 85 f.). Der Charakter der Sozialhilfe als Nothilfe kommt zum einen in dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" zum Ausdruck. Danach ist Sozialhilfe für zurückliegende Zeiträume grundsätzlich nicht zu gewähren. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Behörde beantragte Leistungen zu Unrecht verweigert hat. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden nur dann gemacht, wenn der Bedarf in der Vergangenheit gedeckt wurde, aber in Form von hierfür aufgenommenen Schulden oder einer Verminderung des Schonvermögens fortbesteht. Zum anderen folgt aus dem Konzept der Sozialhilfe als Nothilfe, dass das Gericht die Behörde grundsätzlich nur dann zur Gewährung einer Leistung verurteilen kann, wenn die Notlage, d.h. insbesondere der Hilfebedarf, auch noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung besteht. Nur dann kann die Leistung (noch) ihren Zweck erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995, Az: 5 C 9/94, BVerwGE 99, 149; Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S.68). Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass nach § 5 BSHG die Sozialhilfe einsetzte, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung vorliegen. Diese Bestimmung regelte nämlich lediglich, wann die Sozialhilfe frühestens einsetzte, sie schrieb aber nicht einen einmal entstandenen Bedarf als fortbestehend fest (BVerwG, Urteil vom 30.4.1992, Az: 5 C 26/88, BVerwGE 90, 160).
Folglich können Änderungen der tatsächlichen Umstände, insbesondere das Entfallen der Hilfebedürftigkeit, den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen beseitigen, auch wenn er zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung unzweifelhaft bestanden hat. So hat z.B. das BVerwG in seinem Urteil vom 03.12.1992 (Az: 5 C 15/90, NVwZ 1993, S. 777) einen Anspruch auf einmalige Leistungen der Sozialhilfe deshalb verneint, weil die Klägerin nach Antragsstellung aber vor dem als maßgeblichen Zeitpunkt angesehenen Erlass des Widerspruchsbescheids ein BAFöG-förderungsfähiges Studium aufgenommen hatte und damit von Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen war. In der "Blinden-PC-Entscheidung" vom 31.08.1995 (Az 5 C 9/94, BVerwGE 99, 149) hat das BVerwG befunden, dass ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen untergehen kann, wenn der Bedarf nach Erlass der ablehnenden Behördenentscheidung durch eine Schenkung Dritter gedeckt wird. Der besondere Zweck der Sozialhilfe, eine gegenwärtige Notlage durch Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs abzuwenden, bringt es demzufolge mit sich, dass ein Bedarf und damit ein Anspruch auf Hilfe allein wegen Zeitablaufs untergehen kann (so genannte "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs). Der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass er durch Zeitablauf in seinem Bestand gefährdet ist (vgl. Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 68; Grube, in: NVwZ 2002, S. 1458, 1460).
Die Zeitgebundenheit des Anspruches auf Sozialhilfeleistungen wirkt sich jedoch nicht nur auf tatsächliche Veränderungen aus. Ihr ist vielmehr auch eine Bedeutung bei Änderungen der Rechtslage zuzusprechen. Letztlich macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch deshalb entfällt, weil der Betroffene infolge zwischenzeitlichen Einkommens keinen "Bedarf" mehr hat oder deshalb, weil das Gesetz die Befriedigung eines bestimmten, ungedeckt fortbestehenden Bedarfs aus einmaligen Sozialhilfeleistungen nicht mehr vorsieht. In beiden Fällen geht es darum, was das geltende Recht als sozialhilferechtlichen Bedarf anerkennt. Die Anwendung der Vorschriften des BSHG über den 31.12.2004 hinaus würde für die hier in Frage stehenden Fallgestaltungen die Leistungsansprüche in ihrem Bestand gegenüber dem Zeitablauf schützen und entspräche damit nicht dem Charakter der Sozialhilfe als gegenwärtige Nothilfe. Es kann dahin gestellt bleiben, ob mit den Neuregelungen des SGB II und des SGB XII eine Verfestigung der Leistungsansprüche verbunden ist, denn dies würde jedenfalls nur Ansprüche betreffen, die nach diesen Gesetzen entstanden sind. Eine Abkehr von der bisherigen Konzeption der nach BSHG entstandenen Leistungsansprüche ist ohne eine entsprechende explizite Regelung nicht anzunehmen. Daraus folgt: Wird der anzuerkennende Bedarf durch eine Änderung des Gesetzes neu definiert oder werden die Modalitäten seiner Erfüllung umgestaltet, so ist ab dieser Änderung der gegenwärtige Bedarf anhand der neuen Vorschriften zu bestimmen, wenn das Gesetz nicht erkennbar etwas anderes vorsieht. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem Fehlen einer expliziten Übergangsregelung ableiten, dass auch auf die Fälle, in denen Anträge auf einmalige Leistungen noch vor dem 01.01.2005 gestellt wurden, das neue Recht Anwendung findet.
Soweit die zuständige Fachbehörde der Beklagten und die Bundesregierung die Auffassung geäußert haben, die im Jahr 2004 noch geltend gemachten und als sozialhilferechtlich notwendig anerkannten einmaligen Leistungen seien auch über den 1.1.2005 hinaus aus Sozialhilfemitteln zu gewähren (vgl. Antworten des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg auf schriftliche kleine Anfragen vom 2.12.2005 und 13.1.2006, Bürgerschafts-Drucksache 18/3479 sowie die schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26.1.2005, BT-Drs. 15/4781, S. 27 f.), findet dies keinen Rückhalt im materiellen Recht (vgl. schon Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.3.2006, Az: S 53 SO 249/05 und Beschluss vom 15.07.2005, Az: S 51 SO 296/05 ER).
Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes macht die Anwendung des BSHG nicht erforderlich. Ein allgemeines Vertrauen darin, die Rechtslage werde sich zukünftig nicht ändern, ist nicht rechtlich schutzwürdig (vgl. Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.3.2006, Az: S 53 SO 249/05). Offen bleiben kann, ob eine Anwendung des BSHG dann in Betracht kommt, wenn die bis zum 31.12.2004 für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Stelle pflichtwidrig nicht vor Außerkrafttreten des BSHG über die auf seiner Grundlage geltend gemachten Ansprüche entschieden hat. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für eine sachwidrige Verzögerung der Bearbeitung seitens der Beklagten erkennbar. Ebenso wenig braucht hier entschieden zu werden, ob eine Befriedigung des klägerischen Bedarfs durch Selbstbeschaffung die Bedarfslage "konserviert" hätte mit der Folge, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den damaligen Zeitpunkt ankäme. Denn eine solche Bedarfsdeckung hat bislang nicht stattgefunden.
2. Richtet sich die Beurteilung des Klagebegehrens nach der jetzigen Rechtslage, so können die Kläger die geltend gemachten Leistungen nicht von der Beklagten verlangen. Als Grundlage von Ansprüchen gegen die Beklagte kommt allein das SGB XII in Betracht. Nach dessen Vorschriften ist ein Anspruch der Klägerin zu 1) bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese (wie auch die Kinder der Kläger) seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht. § 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmen, dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II erhält, grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII hat. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind die Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 47 – 74 SGB XII. Die Klägerin zu 1) hat jedoch keinen Anspruch auf die dort genannten Leistungen, da keine der dort beschriebenen besonderen Lebenslagen vorliegt und zudem die geltend gemachten Leistungen dort nicht vorgesehen sind. Ob die Klägerin zu 1) einen Anspruch auf die beantragten Leistungen auf der Grundlage des SGB II gegen die – am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligte – Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Für den Kläger zu 2) gilt dieser grundsätzliche Ausschluss von Leistungen nach dem SGB XII nicht. Er ist vollständig erwerbsgemindert und hat deshalb keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 8 SGB II). Dennoch hat auch er keine Ansprüche auf die geltend gemachten Leistungen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Bedarf nach einer Nähmaschine insbesondere unter Bezugnahme auf die große Anzahl von Kindern geltend gemacht wird. Da die Kinder eine Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1) bilden und bei den Leistungen an den Kläger zu 2) keine Berücksichtigung finden, scheidet ein diesbezüglicher Bedarf des Klägers zu 2) von vornherein aus. Hingegen wird der Fernseher als alleiniger Bedarf des Klägers zu 2) begehrt. Gardinen und Renovierungskosten sind auf das gemeinsam bewohnte Haus bezogen und daher als gemeinsamer Bedarf der Kläger anzusehen.
Das SGB XII sieht einmalige Leistungen nur in den in § 31 Abs. 1 geregelten Fällen vor. Diese Norm umfasst die Erstausstattung einer Wohnung, Erstausstattungen im Falle von Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten. Für die vom Kläger zu 2) begehrten Gardinen und Fernseher sind Einmalleistungen nicht vorgesehen. Diese Gegenstände sind vielmehr aus dem Regelsatz zu bestreiten. Leistungen durch die Beklagte kommen daher allenfalls als Darlehen nach § 37 SGB XII in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass der Bedarf unabweisbar geboten ist und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.
Vorliegend kann der Bedarf des Klägers zu 2) jedoch durch Einsatz seines Einkommens gedeckt werden. Der Kläger zu 2) erhält eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit 636,12 EUR. Nach Abzug der Belastung durch die Hausratsversicherung (12,92 EUR monatlich) bleibt ein anzurechnendes Einkommen von 623,20 EUR, weitere Absetzungen sind nach den Vorschriften des SGB XII nicht vorzunehmen. Dem gegenüber steht ein Bedarf des Klägers, zu dem zunächst der Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR sowie ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 35,79 EUR zu rechnen sind. Aus den Bescheiden über die Gewährung von ALG II an die Klägerin zu 1) und die Kinder der Kläger ergibt sich, dass Kosten der Unterkunft in Höhe von 104,12 EUR pro Person anerkannt werden und auch ein entsprechender Kostenbeitrag des Klägers zu 2) vorausgesetzt wird. Es spricht nichts dagegen, diesen Betrag auch für die Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Klägers zu 2) zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 484,91 EUR. Der Kläger zu 2) verfügt folglich über ein seinen Bedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 138,29 EUR monatlich. Dieses Einkommen steht ihm auch zur freien Verfügung, es wird insbesondere nicht mehr bei der Klägerin zu 1) und den Kindern der Kläger angerechnet, da die ARGE den Kläger zu 2) wie dargestellt nicht (mehr) zur Bedarfsgemeinschaft zählt. Der von der Beklagten für ein Fernsehgerät bewilligte Betrag beträgt 154,00 EUR. Das Gericht sieht keinen Grund für Zweifel, dass es sich hierbei um eine ausreichende Summe zur Beschaffung eines (ggf. gebrauchten) Fernsehers handelt. Der Bedarf des Klägers zu 2) liegt folglich nur geringfügig über seinem Einkommen für einen Monat. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger zu 2) seinen Bedarf nach einem Fernseher binnen zumutbarer Zeit selbst decken.
Hinsichtlich der Renovierungskosten kann dahin gestellt bleiben, ob diese aus dem Regelsatz zu erbringen sind oder aber zu den Kosten der Unterkunft gehören. Denn auch insofern kann der Kläger zu 2) seinen Bedarf durch sein anzurechnendes Einkommen zumutbar selbst decken. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auf den Kläger zu 2) nicht die Kosten für die vollständige Renovierung des Reihenhauses entfallen, sondern nur ein Anteil. Hierfür ist – entsprechend der von der ARGE vorgenommenen Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen – ein Siebtel anzunehmen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in Anwendung des Vorrangs der Selbsthilfe grundsätzlich nur die Kosten für eine Renovierung in Eigenarbeit, d.h. Materialien und ggf. ein geringer Betrag für Nachbarschaftshilfe, zu übernehmen sind. Der Kläger zu 2) hat zwar vorgetragen, dass er als anerkannter Schwerbehinderter (Grad der Behinderung von 50) nicht in der Lage sei, Renovierungsarbeiten durchzuführen. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Übernahme von Kosten der Renovierung durch eine Fremdfirma solange Verwandte, Freunde oder Bekannte vorhanden sind, die bei der Eigendurchführung helfen können (vgl. dazu SG Hamburg, Urteil vom 28.07.2006, Az: S 58 AS 1604/05; VG Hamburg, Urteil vom 19.06.2003, Az: 8 VG 3597/2002). Vorliegend kommt insbesondere eine Durchführung durch die Klägerin zu 1), die den Kläger zu 2) auch sonst unterstützt, sowie die älteren Kinder der Kläger in Betracht. Auch ist nicht dargelegt, dass eine Hilfe durch Freunde, Bekannte oder Nachbarn nicht möglich ist. Sind folglich nur die Kosten für Material als Bedarf anzuerkennen, so erscheint es auch hier möglich und zumutbar, dass der Kläger zu 2) den auf ihn entfallenden Anteil aus seinem anzurechnenden Einkommen deckt. Ein derart unabweisbarer Bedarf, dass dem Kläger ein Ansparen dieses Einkommens über einen gewissen Zeitraum nicht zuzumuten und deshalb ein Darlehen zu gewähren wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Nach Auskunft der Kläger hat die Vermieterin die Schimmelbeseitigung übernommen. Im Übrigen haben die Kläger vorgetragen, sich von den ihnen im Jahr 2004 gewährten Renovierungskosten in Höhe von 30,60 EUR zwar Farbe gekauft, bislang aber keine Arbeiten durchgeführt zu haben. Bei einer besonderen Dringlichkeit der Renovierung hätte es nahe gelegen, mit dieser zumindest dort zu beginnen, wo es am nötigsten erscheint.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einmaliger Sozialhilfeleistungen für Gardinen, eine Nähmaschine, einen Fernseher sowie die Renovierung des von den Klägern gemieteten Reihenhauses.
Die Kläger und ihre fünf Kinder (geboren 1990, 1991, 1993, 1997 und 2001) erhalten seit längerem Leistungen der Sozialhilfe. Der Kläger zu 2) bezieht seit April 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von derzeit monatlich 636,12 EUR. Seit Januar 2005 erhielten zunächst die Kläger und ihre Kinder als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE). Da sich die Eheleute getrennt hatten, änderte die ARGE im April 2005 ihre Leistungsbewilligung rückwirkend zum 01.01.2005 dahingehend, dass der Kläger zu 2) nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angesehen wurde. Die Klägerin zu 1) und die Kinder der Kläger erhalten bis heute Leistungen nach dem SGB II. Beide Kläger wohnen weiterhin in dem gemeinsamen Haus.
Im Jahr 2004 beantragten die Kläger einmalige Leistungen für Gardinen, eine Nähmaschine, einen Fernseher sowie die Übernahme der Kosten einer Renovierung des von ihnen bewohnten Reihenhauses durch eine Fremdfirma. Hierbei wurde die Nähmaschine als Bedarf der Klägerin zu 1), insbesondere unter Bezugnahme auf die Anzahl der Kinder, geltend gemacht, der Fernseher hingegen als alleiniger Bedarf des Klägers zu 2).
Aus dem Sachstandsaudruck der Beklagten ergibt sich (S. 220), dass am 02.08.2004 ein Bescheid erging, mit dem der Antrag auf Gewährung einer Kulturpauschale zur Anschaffung eines Fernsehgerätes abgelehnt wurde. Die Beklagte begründete dies damit, die Kläger hätten bereits im Jahr 2002 eine Kulturpauschale in Höhe von 153,50 EUR erhalten, die Pauschale könne erst nach fünf Jahren erneut bewilligt werden. Ob den Klägern ein entsprechender Bescheid zuging, ist ungeklärt.
Mit Bescheid vom 27.9.2004 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Gardinen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Kläger hätten bereits in den Jahren 1999 und 2000 Gardinen erhalten. Der Umstand, dass die Gardinen – wie von den Klägern zur Antragsbegründung dargelegt – verwaschen seien, rechtfertige keine neue Bewilligung, da die alten Gardinen noch als Sichtschutz dienen und bei Verfärbungen auch wieder geweißt werden könnten.
Der Antrag auf Leistungen für eine Nähmaschine wurde mit Bescheid vom 13.11.2004 abgelehnt, da eine Nähmaschine nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf gehöre. Hiergegen legten die Kläger am 24.11.2004 Widerspruch ein.
Am 03.12.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für die Renovierung von Küche und Bad in Höhe von 30,60 EUR. Darüber hinausgehende Leistungen wurden mit der Begründung abgelehnt, die letzte Renovierung der übrigen Räume sei im Dezember 2000 erfolgt, eine neue Bewilligung könne erst nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren erfolgen. Außerdem komme eine Bewilligung nur für eine Renovierung in Eigenleistung in Betracht, da die vorgebrachten Gründe nicht ausreichten, um eine Fremdfirma zu beauftragen.
Am 01.04.2005 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (Az: S 56 SO 157/05), mit der sie geltend machten, die von ihnen gestellten Anträge seien nicht bzw. nur teilweise bearbeitet worden. Im Erörterungstermin am 24.02.2006 gab die Vertreterin der Beklagten einen Bescheid zu Protokoll, mit dem die Anträge auf den Fernseher und die Wohnungsrenovierung abgelehnt wurden, da infolge des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II keine Sozialhilfe gewährt werden könne. Die Kläger erhoben vor dem Protokoll Widerspruch gegen diesen Bescheid. Sie beriefen sich darauf, dass über ihre noch im Jahr 2004 gestellten Anträge nach altem Recht entschieden werden müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die ablehnenden Bescheide zurück. Zur Begründung berief sie sich darauf, die Kläger seien als Erwerbsfähige bzw. Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Daher seien sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen. Die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) seien nicht anwendbar, da dieses Gesetz in seinen wesentlichen Teilen mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten sei und Übergangsregelungen nicht getroffen worden seien. Im Übrigen wies die Beklagte darauf hin, dass auch bei Anwendung des BSHG die Widersprüche zurückzuweisen wären, da die beantragten Leistungen nach dessen Vorschriften zu Recht abgelehnt worden seien.
Hiergegen haben die Kläger am 03.04.2006 Klage beim Sozialgericht erhoben. Sie machen geltend, über ihre Anträge sei nach den Vorschriften des BSHG zu entscheiden. Wären die im Jahr 2004 gestellten Anträge rechtzeitig bearbeitet worden, wäre das alte Recht zur Anwendung gekommen. Die Verzögerung der Bearbeitung läge in der Verantwortung der Beklagten und dürfe nicht zu einer Benachteiligung der Kläger führen. Nach den Vorschriften des BSHG bestünde ein Anspruch auf die beantragten Leistungen.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Bescheide der Beklagten vom 27.09.2004, vom 13.11.2004 sowie vom 24.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Leistungen für Gardinen, eine Nähmaschine, einen Fernseher sowie zur Finanzierung der Renovierung des von ihnen gemieteten Reihenhauses zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, der Kläger zu 2) zähle zwar inzwischen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, er habe aber trotzdem keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Im Übrigen verweist sie auf den Widerspruchsbescheid.
Die Kammer hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und in einem Termin am 06.11.2006 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Prozessakte sowie die Akten der Sozialgerichts Hamburg zu den Aktenzeichen S 56 SO 157/05 und S 56 AS 715/06 ER verwiesen, die Gegenstand der Erörterung waren und bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten im Erörterungstermin Gelegenheit hatten, hierzu und zur Sache Stellung zu nehmen.
II. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung der begehrten Leistungen.
1. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich die Kläger für die von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht auf die Normen des BSHG stützen können. Deshalb kann offen bleiben, ob sie unter Geltung des BSHG einen Anspruch auf die begehrten Leistungen gehabt hätten.
Das BSHG ist mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten. Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen gegen die Beklagte können seit dem 01.01.2005 nur noch aus dem an seine Stelle getretenen SGB XII abgeleitet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen – wie hier – die Leistungen noch unter Geltung des BSHG beantragt und von der Beklagten abgelehnt wurden, der Widerspruchsbescheid aber nach dessen Außerkrafttreten erging.
Allerdings hält ein beachtlicher Teil der zu dieser Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung in diesen Fällen weiterhin die Vorschriften des BSHG für anwendbar – zumindest soweit es um einmalige Leistungen geht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2006, Az: L 20 B 26/06 SO; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.05.2006, Az: L 11 AS 117/05, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2006, Az: L 8 SO 80/05, juris; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 24.05.2005, Az: 18 A 6.05, juris). Dem vermag die Kammer nicht zu folgen (vgl. bereits den Gerichtsbescheid der Kammer vom 03.07.2006, Az: S 56 SO 308/05 sowie Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.03.2006, Az: S 53 SO 249/05 und Beschluss vom 15.07.2005, Az: S 51 SO 296/05 ER).
Die Frage nach dem auf diese Fallgestaltungen anwendbaren Recht hängt eng zusammen mit der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es den Klägern nicht allein um eine Anfechtung behördlicher Bescheide geht, sondern auch um die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bestimmter Leistungen. Aus dem Prozessrecht folgt, dass ein Kläger mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Leistung hat (Conradis, in: LPK-SGB II, Anhang Verfahren Rn. 72; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn. 34). Allerdings gibt das Prozessrecht keine Auskunft darüber, ob ein solcher Anspruch besteht. Dies beurteilt sich vielmehr nach dem materiellen Recht, dem neben den tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst auch zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.12.1989, Az: 8 C 17/87, BVerwGE 84, 157; Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.3.2006, Az: S 53 SO 249/05 und Beschluss vom 15.07.2005, Az: S 51 SO 296/05 ER). Auch das Bundessozialgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, nach welchem Recht die Begründetheit des Anspruchs zu prüfen ist, grundsätzlich die mündliche Verhandlung ist und daher Rechtsänderungen, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung während des anhängigen Rechtsstreits eintreten, zu beachten sind, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (BSG, Urteil vom 21.06.2005, Az: B 8 KN 9/04 R, SozR 4-1300 § 44 Nr 5; Urteil vom 02.07.1997, Az 9 RVs 9/96, juris; Urteil vom 14.07.1993, Az: 6 RKa 71/91, BSGE 73, 25).
Nach dem Vorstehenden kommt es also entscheidend darauf an, welchen Geltungsumfang das seit 01.01.2005 in Kraft befindliche Recht für sich beansprucht. Ausgangspunkt dafür ist die Regelung in Art. 68 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022, im Folgenden: SH-EinOG), mit dem das BSHG explizit aufgehoben wurde. Diese Regelung trat ausweislich Art. 70 SH-EinOG am 01.01.2005 in Kraft. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf einmalige Leistungen keine Regelungen für den Übergang vom BSHG zum SGB II und SGB XII vorgesehen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts das alte Recht auf vorher geltend gemachte Ansprüche anwendbar bliebe (so aber Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.4.2006, Az: L 8 SO 80/05). Zwar gehört zu den Grundsätzen des intertemporalen Rechts, dass ein Anspruch, der nach bisherigem Recht entstanden ist, bestehen bleibt, solange seine Voraussetzungen nach diesem Recht weiter vorliegen (vgl. dazu Kopp, Die Sozialgerichtsbarkeit 1993, S. 593, 596). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, insbesondere ist er in Zusammenhang mit einem weiteren Grundsatz des intertemporalen Rechts zu sehen, nämlich dem der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse. Dieser Grundsatz besagt, dass neues Recht im Zweifel nicht nur für erst künftig entstehende Fälle gilt, sondern auch bereits unter früherem Recht entstandene Tatbestände, Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse erfassen will, die noch nicht abschließend abgewickelt sind (auch hierzu Kopp, aaO, S. 597). Vor diesem Hintergrund kann aus den Grundsätzen des intertemporalen Rechts keinesfalls hergeleitet werden, dass ein nach geltendem Recht einmal entstandener Anspruch ungeachtet der künftigen Rechtsentwicklung stets erhalten bleibt. Dies entspräche auch nicht der Rechtspraxis in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts. So steht beispielsweise im Baurecht außer Zweifel, dass das Gericht die Behörde nicht zur Erteilung einer Genehmigung verurteilen darf, wenn diese im Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch zu erteilen gewesen wäre, mittlerweile aber nicht mehr erteilt werden muss bzw. darf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 113 Rn. 227; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.6.1992, Az 11 A 1434/89, juris).
Die spezifischen Charakteristika des Anspruchs auf Sozialhilfe sprechen gegen die Annahme einer Anspruchserhaltung über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des BSHG hinaus. Soziahilfe nach dem BSHG ist staatliche Hilfe zur Behebung einer konkreten, gegenwärtigen Notlage. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hervorgehoben, dass Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung mit Versorgungscharakter ist und der Sozialhilfefall wegen der sich ständig wandelnden Lage des Hilfesuchenden und der dieser Lage anzupassenden Hilfe "gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig" wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1966, Az: V C 29.66, BVerwGE 25, 307; Urteil vom 18.01.1979, Az: 5 C 4/78, BVerwGE 57, 237; Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 85 f.). Der Charakter der Sozialhilfe als Nothilfe kommt zum einen in dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" zum Ausdruck. Danach ist Sozialhilfe für zurückliegende Zeiträume grundsätzlich nicht zu gewähren. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Behörde beantragte Leistungen zu Unrecht verweigert hat. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden nur dann gemacht, wenn der Bedarf in der Vergangenheit gedeckt wurde, aber in Form von hierfür aufgenommenen Schulden oder einer Verminderung des Schonvermögens fortbesteht. Zum anderen folgt aus dem Konzept der Sozialhilfe als Nothilfe, dass das Gericht die Behörde grundsätzlich nur dann zur Gewährung einer Leistung verurteilen kann, wenn die Notlage, d.h. insbesondere der Hilfebedarf, auch noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung besteht. Nur dann kann die Leistung (noch) ihren Zweck erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995, Az: 5 C 9/94, BVerwGE 99, 149; Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S.68). Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass nach § 5 BSHG die Sozialhilfe einsetzte, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung vorliegen. Diese Bestimmung regelte nämlich lediglich, wann die Sozialhilfe frühestens einsetzte, sie schrieb aber nicht einen einmal entstandenen Bedarf als fortbestehend fest (BVerwG, Urteil vom 30.4.1992, Az: 5 C 26/88, BVerwGE 90, 160).
Folglich können Änderungen der tatsächlichen Umstände, insbesondere das Entfallen der Hilfebedürftigkeit, den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen beseitigen, auch wenn er zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung unzweifelhaft bestanden hat. So hat z.B. das BVerwG in seinem Urteil vom 03.12.1992 (Az: 5 C 15/90, NVwZ 1993, S. 777) einen Anspruch auf einmalige Leistungen der Sozialhilfe deshalb verneint, weil die Klägerin nach Antragsstellung aber vor dem als maßgeblichen Zeitpunkt angesehenen Erlass des Widerspruchsbescheids ein BAFöG-förderungsfähiges Studium aufgenommen hatte und damit von Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen war. In der "Blinden-PC-Entscheidung" vom 31.08.1995 (Az 5 C 9/94, BVerwGE 99, 149) hat das BVerwG befunden, dass ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen untergehen kann, wenn der Bedarf nach Erlass der ablehnenden Behördenentscheidung durch eine Schenkung Dritter gedeckt wird. Der besondere Zweck der Sozialhilfe, eine gegenwärtige Notlage durch Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs abzuwenden, bringt es demzufolge mit sich, dass ein Bedarf und damit ein Anspruch auf Hilfe allein wegen Zeitablaufs untergehen kann (so genannte "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs). Der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass er durch Zeitablauf in seinem Bestand gefährdet ist (vgl. Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 68; Grube, in: NVwZ 2002, S. 1458, 1460).
Die Zeitgebundenheit des Anspruches auf Sozialhilfeleistungen wirkt sich jedoch nicht nur auf tatsächliche Veränderungen aus. Ihr ist vielmehr auch eine Bedeutung bei Änderungen der Rechtslage zuzusprechen. Letztlich macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch deshalb entfällt, weil der Betroffene infolge zwischenzeitlichen Einkommens keinen "Bedarf" mehr hat oder deshalb, weil das Gesetz die Befriedigung eines bestimmten, ungedeckt fortbestehenden Bedarfs aus einmaligen Sozialhilfeleistungen nicht mehr vorsieht. In beiden Fällen geht es darum, was das geltende Recht als sozialhilferechtlichen Bedarf anerkennt. Die Anwendung der Vorschriften des BSHG über den 31.12.2004 hinaus würde für die hier in Frage stehenden Fallgestaltungen die Leistungsansprüche in ihrem Bestand gegenüber dem Zeitablauf schützen und entspräche damit nicht dem Charakter der Sozialhilfe als gegenwärtige Nothilfe. Es kann dahin gestellt bleiben, ob mit den Neuregelungen des SGB II und des SGB XII eine Verfestigung der Leistungsansprüche verbunden ist, denn dies würde jedenfalls nur Ansprüche betreffen, die nach diesen Gesetzen entstanden sind. Eine Abkehr von der bisherigen Konzeption der nach BSHG entstandenen Leistungsansprüche ist ohne eine entsprechende explizite Regelung nicht anzunehmen. Daraus folgt: Wird der anzuerkennende Bedarf durch eine Änderung des Gesetzes neu definiert oder werden die Modalitäten seiner Erfüllung umgestaltet, so ist ab dieser Änderung der gegenwärtige Bedarf anhand der neuen Vorschriften zu bestimmen, wenn das Gesetz nicht erkennbar etwas anderes vorsieht. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem Fehlen einer expliziten Übergangsregelung ableiten, dass auch auf die Fälle, in denen Anträge auf einmalige Leistungen noch vor dem 01.01.2005 gestellt wurden, das neue Recht Anwendung findet.
Soweit die zuständige Fachbehörde der Beklagten und die Bundesregierung die Auffassung geäußert haben, die im Jahr 2004 noch geltend gemachten und als sozialhilferechtlich notwendig anerkannten einmaligen Leistungen seien auch über den 1.1.2005 hinaus aus Sozialhilfemitteln zu gewähren (vgl. Antworten des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg auf schriftliche kleine Anfragen vom 2.12.2005 und 13.1.2006, Bürgerschafts-Drucksache 18/3479 sowie die schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26.1.2005, BT-Drs. 15/4781, S. 27 f.), findet dies keinen Rückhalt im materiellen Recht (vgl. schon Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.3.2006, Az: S 53 SO 249/05 und Beschluss vom 15.07.2005, Az: S 51 SO 296/05 ER).
Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes macht die Anwendung des BSHG nicht erforderlich. Ein allgemeines Vertrauen darin, die Rechtslage werde sich zukünftig nicht ändern, ist nicht rechtlich schutzwürdig (vgl. Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.3.2006, Az: S 53 SO 249/05). Offen bleiben kann, ob eine Anwendung des BSHG dann in Betracht kommt, wenn die bis zum 31.12.2004 für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Stelle pflichtwidrig nicht vor Außerkrafttreten des BSHG über die auf seiner Grundlage geltend gemachten Ansprüche entschieden hat. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für eine sachwidrige Verzögerung der Bearbeitung seitens der Beklagten erkennbar. Ebenso wenig braucht hier entschieden zu werden, ob eine Befriedigung des klägerischen Bedarfs durch Selbstbeschaffung die Bedarfslage "konserviert" hätte mit der Folge, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den damaligen Zeitpunkt ankäme. Denn eine solche Bedarfsdeckung hat bislang nicht stattgefunden.
2. Richtet sich die Beurteilung des Klagebegehrens nach der jetzigen Rechtslage, so können die Kläger die geltend gemachten Leistungen nicht von der Beklagten verlangen. Als Grundlage von Ansprüchen gegen die Beklagte kommt allein das SGB XII in Betracht. Nach dessen Vorschriften ist ein Anspruch der Klägerin zu 1) bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese (wie auch die Kinder der Kläger) seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht. § 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmen, dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II erhält, grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII hat. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind die Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 47 – 74 SGB XII. Die Klägerin zu 1) hat jedoch keinen Anspruch auf die dort genannten Leistungen, da keine der dort beschriebenen besonderen Lebenslagen vorliegt und zudem die geltend gemachten Leistungen dort nicht vorgesehen sind. Ob die Klägerin zu 1) einen Anspruch auf die beantragten Leistungen auf der Grundlage des SGB II gegen die – am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligte – Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Für den Kläger zu 2) gilt dieser grundsätzliche Ausschluss von Leistungen nach dem SGB XII nicht. Er ist vollständig erwerbsgemindert und hat deshalb keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 8 SGB II). Dennoch hat auch er keine Ansprüche auf die geltend gemachten Leistungen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Bedarf nach einer Nähmaschine insbesondere unter Bezugnahme auf die große Anzahl von Kindern geltend gemacht wird. Da die Kinder eine Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1) bilden und bei den Leistungen an den Kläger zu 2) keine Berücksichtigung finden, scheidet ein diesbezüglicher Bedarf des Klägers zu 2) von vornherein aus. Hingegen wird der Fernseher als alleiniger Bedarf des Klägers zu 2) begehrt. Gardinen und Renovierungskosten sind auf das gemeinsam bewohnte Haus bezogen und daher als gemeinsamer Bedarf der Kläger anzusehen.
Das SGB XII sieht einmalige Leistungen nur in den in § 31 Abs. 1 geregelten Fällen vor. Diese Norm umfasst die Erstausstattung einer Wohnung, Erstausstattungen im Falle von Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten. Für die vom Kläger zu 2) begehrten Gardinen und Fernseher sind Einmalleistungen nicht vorgesehen. Diese Gegenstände sind vielmehr aus dem Regelsatz zu bestreiten. Leistungen durch die Beklagte kommen daher allenfalls als Darlehen nach § 37 SGB XII in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass der Bedarf unabweisbar geboten ist und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.
Vorliegend kann der Bedarf des Klägers zu 2) jedoch durch Einsatz seines Einkommens gedeckt werden. Der Kläger zu 2) erhält eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit 636,12 EUR. Nach Abzug der Belastung durch die Hausratsversicherung (12,92 EUR monatlich) bleibt ein anzurechnendes Einkommen von 623,20 EUR, weitere Absetzungen sind nach den Vorschriften des SGB XII nicht vorzunehmen. Dem gegenüber steht ein Bedarf des Klägers, zu dem zunächst der Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR sowie ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 35,79 EUR zu rechnen sind. Aus den Bescheiden über die Gewährung von ALG II an die Klägerin zu 1) und die Kinder der Kläger ergibt sich, dass Kosten der Unterkunft in Höhe von 104,12 EUR pro Person anerkannt werden und auch ein entsprechender Kostenbeitrag des Klägers zu 2) vorausgesetzt wird. Es spricht nichts dagegen, diesen Betrag auch für die Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Klägers zu 2) zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 484,91 EUR. Der Kläger zu 2) verfügt folglich über ein seinen Bedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 138,29 EUR monatlich. Dieses Einkommen steht ihm auch zur freien Verfügung, es wird insbesondere nicht mehr bei der Klägerin zu 1) und den Kindern der Kläger angerechnet, da die ARGE den Kläger zu 2) wie dargestellt nicht (mehr) zur Bedarfsgemeinschaft zählt. Der von der Beklagten für ein Fernsehgerät bewilligte Betrag beträgt 154,00 EUR. Das Gericht sieht keinen Grund für Zweifel, dass es sich hierbei um eine ausreichende Summe zur Beschaffung eines (ggf. gebrauchten) Fernsehers handelt. Der Bedarf des Klägers zu 2) liegt folglich nur geringfügig über seinem Einkommen für einen Monat. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger zu 2) seinen Bedarf nach einem Fernseher binnen zumutbarer Zeit selbst decken.
Hinsichtlich der Renovierungskosten kann dahin gestellt bleiben, ob diese aus dem Regelsatz zu erbringen sind oder aber zu den Kosten der Unterkunft gehören. Denn auch insofern kann der Kläger zu 2) seinen Bedarf durch sein anzurechnendes Einkommen zumutbar selbst decken. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auf den Kläger zu 2) nicht die Kosten für die vollständige Renovierung des Reihenhauses entfallen, sondern nur ein Anteil. Hierfür ist – entsprechend der von der ARGE vorgenommenen Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen – ein Siebtel anzunehmen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in Anwendung des Vorrangs der Selbsthilfe grundsätzlich nur die Kosten für eine Renovierung in Eigenarbeit, d.h. Materialien und ggf. ein geringer Betrag für Nachbarschaftshilfe, zu übernehmen sind. Der Kläger zu 2) hat zwar vorgetragen, dass er als anerkannter Schwerbehinderter (Grad der Behinderung von 50) nicht in der Lage sei, Renovierungsarbeiten durchzuführen. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Übernahme von Kosten der Renovierung durch eine Fremdfirma solange Verwandte, Freunde oder Bekannte vorhanden sind, die bei der Eigendurchführung helfen können (vgl. dazu SG Hamburg, Urteil vom 28.07.2006, Az: S 58 AS 1604/05; VG Hamburg, Urteil vom 19.06.2003, Az: 8 VG 3597/2002). Vorliegend kommt insbesondere eine Durchführung durch die Klägerin zu 1), die den Kläger zu 2) auch sonst unterstützt, sowie die älteren Kinder der Kläger in Betracht. Auch ist nicht dargelegt, dass eine Hilfe durch Freunde, Bekannte oder Nachbarn nicht möglich ist. Sind folglich nur die Kosten für Material als Bedarf anzuerkennen, so erscheint es auch hier möglich und zumutbar, dass der Kläger zu 2) den auf ihn entfallenden Anteil aus seinem anzurechnenden Einkommen deckt. Ein derart unabweisbarer Bedarf, dass dem Kläger ein Ansparen dieses Einkommens über einen gewissen Zeitraum nicht zuzumuten und deshalb ein Darlehen zu gewähren wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Nach Auskunft der Kläger hat die Vermieterin die Schimmelbeseitigung übernommen. Im Übrigen haben die Kläger vorgetragen, sich von den ihnen im Jahr 2004 gewährten Renovierungskosten in Höhe von 30,60 EUR zwar Farbe gekauft, bislang aber keine Arbeiten durchgeführt zu haben. Bei einer besonderen Dringlichkeit der Renovierung hätte es nahe gelegen, mit dieser zumindest dort zu beginnen, wo es am nötigsten erscheint.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
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