Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 27 AS 555/07 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 198/07 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Einengung der Kriterien nach denen eine eheähnliche bzw. partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft vermutet wird, verbunden mit der Umkehr der Beweislast, machen es erforderlich, an den Gegenbeweis so hohe Anforderungen zu stellen, dass es im Ergebnis nich möglich wäre.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten - auch des Beschwerdeverfahrens - sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt - im Wege der einstweiligen Anordnung - die Beschwerde-gegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig, ab dem 01.02.2007, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung der Einkünfte von Y. St. zu bewilligen.
Der am ...1984 geborene Beschwerdeführer ist geschieden und erwerbsfähig. Seit August 2005 lebt er zusammen mit der ledigen Y. St. (geboren.1985) zunächst in der Wohnung. in F ...
Am 12.01.2006 beantragte zunächst Y. St. die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II). Auf dem Antragsformular kreuzte sie "ledig" und "eheähnliche Gemeinschaft" an. Diese bestehe seit Februar 2005. Der Beschwerdeführer bezog zu diesem Zeitpunkt Arbeitslo-sengeld I (Alg I) in Höhe von 755,40 EUR monatlich (täglich 25,18 EUR). Der Anspruch dauerte bis zum 05.08.2006.
Der Beschwerdeführer und Y. St. hatten zum damaligen Zeitpunkt - als Mitmieter - einen zum 01.08.2005 vereinbarten Mietvertrag über eine 55,53 qm große Wohnung in der. in F ... (Auf der ersten vorgelegten Mietbescheinigung waren Y. St. und der Beschwerdefüh-rer als Mieter angegeben.) Vermieterin war U. F. , F ... Die Gesamtmiete betrug 370,00 EUR (Grundmiete 300,00 EUR).
Mit Bescheid vom 26.01.2006 lehnte die Beschwerdegegnerin die Bewilligung von Leis-tungen ab; da Y. St. nicht hilfebedürftig sei.
Hiergegen legte diese am 14.02.2006 Widerspruch ein. Zur genaueren Begründung führte sie aus: "Sie lehnen den Bezug von Harz VI ab. Unser Einkommen ist aber sehr gering. Mein Partner bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von 755,40 EUR, aus seiner Selbstständigkeit ist das Monatseinkommen Null bzw. im Minus [ ], ich habe 290,00 EUR Arbeitslosengeld. Laut Gesetz wird das Kindergeld in der Bemessung nicht mit berücksichtigt." Eine eheähnliche Gemeinschaft liege nicht vor. Wer keine gemeinsamen Kinder habe, ei-nen gemeinsamen Kühlschrank nutze, kein gemeinsames Konto habe und erst weniger als zwei oder drei Jahre zusammenlebe gelte in der Regel nicht als Partner einer Gemein-schaft, die einer Ehe ähnlich sei. Das "zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen" sei nicht ausschlaggebend.
Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 einen zusätzlichen Nettoverdienst von insgesamt 987,40 EUR.
Auf ergänzende Fragen der Beschwerdegegnerin teilte Y. St. mit: Sie würden sich seit dem 04.02.2005 kennen. Vor August 2005 hätten sie keine gemeinsame Wohnung genutzt. Sie sei am 01.08.2005 bei dem Beschwerdeführer als Untermieterin eingezogen, weil sie nicht mehr bei ihren Eltern hätte wohnen wollen. Der Energieversorgungsvertrag laufe auf den Namen des Beschwerdeführers. Dieser komme auch für die Kosten von Telefon, Rundfunk und Fernsehen auf. Die Zeitungen würden von ihr gezahlt. Es bestehe eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung, die der Beschwerdeführer zahle. Die Einkaufspla-nung und die Einkäufe erledige sie. Die Reinigung der Wohnung und die Zubereitung der Mahlzeiten würden abwechselnd übernommen. Das Waschen und Bügeln werde getrennt und jeweils bei den Eltern erledigt, da keine Waschmaschine vorhanden sei. Der Kühlschrank werde gemeinsam genutzt. Die Mahlzeiten würden getrennt, manchmal auch ge-meinsam eingenommen. In finanzieller Hinsicht werde alles getrennt bezahlt; es bestehe kein gemeinsames Konto, jeder habe sein eigenes. Eine jeweilige Verfügungsberechtigung bestehe nicht. Jeder habe Möbel mit in die Wohnung eingebracht.
Mit Bescheid vom 02.05.2006 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch von Y. St. als unbegründet zurück. Y. St. und ihr Partner verfügten jeweils über getrennte Konten. Anhand der vorliegenden Kontoauszüge und den Angaben von Frau St. komme der Be-schwerdeführer für die Miete, die Kosten der Stromversorgung, Telefon, Rundfunk und Fernsehen sowie die Kosten der Haushalts- und Haftpflichtversicherung auf. Frau St. selbst komme für die Einkäufe von Nahrungsmitteln auf. Eine gegenseitige finanzielle Unterstüt-zung gebe es nicht. Dem könne jedoch nach den vorliegenden Unterlagen nicht gefolgt werden. So stehe das eingesetzte Einkommen für die Miete, Strom etc. in keinem Verhält-nis zu den getätigten Einkäufen. Des Weiteren sei anhand der Kontobewegungen ersichtlich, dass Zahlungsverpflichtungen auch vom Partner übernommen würden.
Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
Am 03.08.2006 beantragte nunmehr der Beschwerdeführer Alg II. Im Antragsformular gab er keine eheähnliche Lebensgemeinschaft an. Die Wohnung war zunächst noch wie bisher in der in F ... Auf der nunmehr vorgelegten Mietbescheinigung vom 19.07.2006 war nur der Beschwerdeführer als Mieter angegeben. Weiter legte er folgende Erklärung von Y. St. datiert auf den 19.07.2006, vor: "Kündigung meines Untermietvertrages Hiermit kündige ich, Frau Y. St. , meinen Untermietvertrag auf der straße. in F."
Mit Bescheid vom 17.08.2006 bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Alg II: - für die Zeit vom 06.08.2006 bis 31.08.2006 in Höhe von 640,94 EUR und für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 739,55 EUR.
Zum 01.10.2006 zeigt der Beschwerdeführer einen Umzug in die W. in F. an. Zugleich legte er einen "WG-Mietvertrag" mit Y. St. , die bereits in der W. wohnte, vor. Danach begann das Mietverhältnis für den Beschwerdeführer am 01.10.2006. Es handelt sich um eine 2-Zimmer-Wohnung. Der Anteil des Beschwerdeführers betrage 53 qm. Hier-für betrage die Miete, einschließlich Vorauszahlung für Heizung und Nebenkosten, 312,72 EUR (Netto Kaltmiete 231,71 EUR). Der Beschwerdeführer zahle diese Miete auf das Konto von Y. St. Auf der Mietbescheinigung des Vermieters ist angegeben, es handle sich um einen Untermietverhältnis, beginnend mit dem 16.09.2006. Die gesamte Wohnfläche betrage 85,26 qm, der Anteil des Beschwerdeführers 53 qm.
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer am 08.01.2007 die Fortzahlung von Alg II ab dem 01. Februar 2007.
Am 25.01.2007 veranlasste die Beschwerdegegnerin den Prüfdienst zu einem Hausbesuch. Hierbei wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen: Die Wohnung erstreckte sich über 3 Ebenen. Sie seien zunächst über den Flur in ein großes, modern eingerichtetes, Wohnzimmer gelangt. Von dort aus sei eine kleine Küche erreichbar, in der sich eine Spülmaschine und ein Waschautomat befänden. Auf der zweiten Etage befinden sich das Arbeitszimmer mit zwei Computerplätzen sowie das Schlafzimmer, in welchem zwei gleiche Schränke stünden. In einem dieser Schränke habe der Beschwerdeführer seine Wäsche und Bekleidung, in dem anderen Y. St ... Von dem Arbeitszimmer aus erreiche man über eine ausziehbare, steile Bodentreppe das Schlafzimmer von Y. St. , ein Dachzimmer. Dort befinde sich nur ein Doppelbett, aber kein Schrank.
Mit Bescheid vom 06.02.2007 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Alg II ab. Die Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft sei durch den Hausbesuch nicht widerlegt worden.
Dem widersprach der Beschwerdeführer am 15.02.2007. Der Bescheid enthalte keine konkreten Angaben, sondern lediglich eine untaugliche pauschale Behauptung.
Hiergegen hat sich der Beschwerdeführer am 15.02.2007 mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht Chemnitz (SG) gewannt. Zwischen den beiden Bewohnern der Mietwohnung bestehe bereits keine Partnerschaft, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft aus wirtschaftlichen Gründen. Der Beschwerdeführer sei lediglich Untermieter von Frau St. und habe einen entsprechenden Untermietvertrag mit Genehmigung des Vermieters geschlossen. Er zahle auch entsprechend die Miete an Frau St. , so-fern er dazu von der Beschwerdegegnerin durch entsprechende Leistungen in die Lage versetzt werde. Der Beschwerdeführer habe weder mit Frau St. , noch überhaupt, eigene Kinder. Diese habe ebenfalls kein Kind. Daher finde keinerlei gemeinschaftliche Versorgung von Kin-dern der Beteiligten statt. Zudem hätten die Beteiligten jeweils eigene Konten, ohne Zugriffsberechtigung für den anderen. Weiter finde auch keine Versorgung sonstiger Angehöriger des Haushalts statt.
Dem gegenüber hat die Beschwerdegegnerin vorgetragen, es handelt sich um eine Partner-schaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB III. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift müsse ein Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person sein, die mit dem erwerbs-fähigen Hilfebedürftigen so zusammen lebe, dass nach verständiger Würdigung der gegen-seitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzu-stehen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müsse die Partnerschaft nach verständiger Würdigung weiterhin einer Ehe oder Lebensgemeinschaft ähnlich sein. Ein Indiz für das Bestehen einer Partnerschaft sei hier, dass beide zusammen von einer gemeinsam bewohnten Wohnung in eine andere gezogen seien und diese erneut zusammen bewohnten. Dies dürfte für eine rein wirtschaftliche Zweck-Wohngemeinschaft äußerst ungewöhnlich sein. Auch die Umstände des Mietvertragverhältnisses seien ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer habe einen Untermietvertrag vom 07.09.2006 vorgelegt, den gerade Frau St. mit ihm abgeschlossen habe. Danach miete er 53 qm Wohnfläche als Untermieter. Laut Mietbescheinigung vom 19.10.2006 sei die angemietete Wohnung insgesamt 85,26 qm groß, wobei 53 qm an den Beschwerdeführer untervermietet worden seien. Frau St. leihe dem Beschwerdeführer auch Geld, wenn dieser Gefahr laufe, sein Giro-Konto zu überziehen. Dies habe sie z.B. am 04.12.2006 per Überweisung getan (Verwal-tungsakte Bl. 197).
Durch Beschluss vom 22. März 2007 hat das SG den Antrag abgelehnt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II seien bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Ein-kommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Dieser Bedarfsgemeinschaft ge-hörten u.a. gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige und als dessen Partner die Person an, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselsei-tige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzu-stehen. Gemäß Abs. 3 a dieser Vorschrift werde ein solcher Wille vermutet, wenn Partner länger als 1 Jahr zusammenlebten, mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebten, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgten oder befugt seien, ein über Einkommen oder Ver-mögen des anderen zu verfügen. Auch wenn die Neufassung des § 7 Abs. 3 c SGB II im Wortlaut auf dem Bezug zur Ehe verzichte, seien eheähnliche Gemeinschaften weiterhin hiervon erfasst. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2006 gemeinsam mit Y. St. einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt. Unter dem 24.01.2006 hätten der Beschwerdeführer und Y. St. übereinstimmend angegeben, dass sie seit Februar 2005 in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten. Im Rahmen einer Parallelwertung in der so genannten Laiensphäre habe Y. St. Überlegungen angestellt, die letztlich darin mündeten, dass das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft anzunehmen sei. Das Antragsformular sei in dieser Hinsicht nicht missverständlich. Auch der Laie verbinde mit dem Begriff "Partner in eheähnlicher Gemeinschaft" und "Lebenspartner" Vorstellungen, die auf eine verfestigte Gemeinschaft von 2 Personen mit gegenseitiger Einstandspflicht hinwiesen. Der konkrete benutzte Begriff des Partners sei einem nicht juristisch, jedoch allgemein gebildeten Bürger bekannt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meine "Partner" jemanden, der mit einem anderen in enger Verbundenheit zusammenlebe. Hinzu komme der gemeinsame Umzug als ein weiteres Indiz. Auch wenn keine gemeinsamen Konten bestünden, könne von einem gegenseitigen Ein-stehen ausgegangen werden. So habe Y. St. gegenüber den Mitarbeitern des sozialen Dienstes geäußert, dass sie dem Beschwerdeführer seinen Mietanteil erlassen habe, nach-dem er von der Beschwerdegegnerin keine Kosten der Unterkunft mehr bezogen habe. Daraus werde deutlich, dass sie zunächst das gemeinsame Interesse, mit dem Beschwerdeführer zu wohnen, vor ihre eigenen Interessen an einer zeitnahen Realisierung dieses Anteils stellt habe. Des Weiteren liege trotz der vertraglichen Gestaltung hinsichtlich der Raumaufteilung de facto eine gemeinsame Nutzung aller Wohnbereiche vor. Zudem er-scheine es ungewöhnlich, wenn der Beschwerdeführer von der Hauptmieterin eine Wohnfläche von 53 qm von insgesamt zur Verfügung stehenden 85 qm als Untermieter in Anspruch nehme obwohl er nicht zahlungsfähig sei. Eine solche Vertragsgestaltung entspreche keiner für eine Wohngemeinschaft typischen vertraglichen Regelung.
Dieser Beschluss ist am 27.03.2007 dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26.04.2007 Beschwerde eingelegt. Das SG hat dieser nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung dem Sächsischen Landessozialge-richts vorgelegt.
Die Wohnverhältnisse seien unzutreffend bewertet worden, denn die gesamte Fläche betrage nicht 85 qm sondern 110 qm, zumal hierbei noch das Dachzimmer zu berücksichtigen sei. In diesem Zimmer habe Y. St. auch den größten Teil ihrer Wäsche untergebracht. Das Ankreuzen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei in Unkenntnis und Unerfahrenheit bezüglich der juristischen Konsequenzen erfolgt. Die damaligen Formulare hätten keine Rubrik "Haushalts- oder Wohngemeinschaft" enthalten. Zudem habe Y. St. am 24.01.2006 einen Antrag auf Alg II für sich alleine gestellt.
Ergänzende Ermittlungen ergaben noch Folgendes: Der Gesamtmietzins für die von Y. St. als Hauptmieterin angemietete Wohnung in der Wassergasse 1 beträgt 500,45 EUR (Netto - Kaltmiete 370,00 EUR). Die Hausverwaltung F. hat am 25.06.2007 mitgeteilt, die Wohnung Nr. 12 in der W. in F. sei mit ca. 85,26 qm vermietet worden. Im Dachgeschoss befinde sich eine Abstellkammer, für welche keine Miete gefordert werde und somit auch nicht in die Gesamt-Quadratmeter-Fläche der Wohnung einberechnet worden sei. Die Bodenkammern würden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Errichtung einer normalen Treppe sei beantragt worden. Dies sei jedoch aus den genannten Gründen abgelehnt worden.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. März 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 01.02.2007 vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsa-cheverfahrens Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkünften von Y. St. zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer lebe seit 2 Jahren mit Y. St. zusammen, so dass die Vorschrift des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II hier eingreife und die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft eintrete.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin - als Einzel-richter - einverstanden erklärt.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin - als Einzelrichterin - ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da kein Anordnungsanspruch gegeben ist.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Rege-lung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf eine streitiges Rechtsverhältnis eine einst-weilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivil-prozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht bislang mehr dagegen als dafür, dass der Beschwerdeführer in dem Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren, ohne Anrechnung von Einkünften seiner Mitbewohnerin Y. St. Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, erfolgreich durchdringen werden.
Im vorliegenden Fall ist bislang nach den vorhandenen Unterlagen sowie den Erklärungen der Beteiligten davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Y. St. eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 c Zweites Buch Sozialgesetz-buch (SGB II) besteht. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II bezieht eine Person in die Bedarfsge-meinschaft ein, wenn sie mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies bezieht sich u.a. auch auf die eheähnliche Gemeinschaft. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft, die dann besteht, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseiti-ges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Sie ist auf Dauer angelegt und lässt daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zu. Sie geht über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus (vgl. BVerfG vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - E 87,234 ff. sowie Urteil des BVerwG vom 17.05.1995 - 5 C 16/95 - E 98,195 sowie des BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R, SozR 3-4100, § 119 Nr. 26). Durch die Einfügung des Abs. 3 a erfolgte eine Änderung bezüglich der Frage, wer das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen gleich-geschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu beweisen hat. Damit wird vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille der Partner anzunehmen ist, dass sie Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen (Beweislastumkehr). Gerade die Dauer des Zusammenlebens mag zwar ein we-sentliches Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sein. Es kann aber - ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen automatisch erfüllt sind, wenn sie den Jahreszeitraum übersteigt (BSG vom 17.10.2002 B 7 AL 96/00 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; Ulrich Wenner, verfassungsrecht-lich problematische Regelungen für eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern, SozSich 2006 146, 148 f.) Die Einengung der Kriterien, nach denen eine eheähnliche bzw. partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft vermutet wird, verbunden mit der Umkehr der Beweislast, machen es erforderlich, an den Gegenbeweis der Betroffenen keine so hohen Anforderungen zu stel-len, dass er im Ergebnis nicht möglich ist. Verfassungskonform ist die Regelung so anzu-wenden, dass "nach verständiger Würdigung des wechselseitigen Willens der Partner anzunehmen ist, dass sie (keine) Verantwortung füreinander tragen und füreinander einste-hen" (BT-Drucks. 16/1410, S. 19).
Unabhängig von der hierzu erforderlichen verfassungskonformen Auslegung und der hieraus folgenden Einschränkung der Beweislastumkehr (insbesondere zu den Kriterien der Dauer des Zusammenlebens sowie der Befugnis über Einkommen und Vermögen zu ver-fügen) ergab sich hier ein wesentliches Indiz, dass bei der Beurteilung nicht außer Acht gelassen werden konnte. Dies betrifft allerdings bislang noch nicht die Wohnsituation. Denn hierzu liegen so viele differierende Angaben vor, dass ohne weitere Beweiserhebung eine genauere Bewertung nicht möglich ist. Insbesondere wird das angegebene Zimmer von Y. St. durch die Klägerseite als "Dachzimmer" bezeichnet, wo hingegen die Hausverwaltung dieses als "Abstellkammer" benennt. Auch die Art des "Zusammenlebens" ist bisher in vielen Punkten unklar und bedürfte noch einer Beweiserhebung, zumal bereits die Angaben von Y. St. und dem Beschwerdeführer von einander abweichen. Im April 2006 hatte Y. St. die Gestaltung des Zusammenlebens in den Einzelheiten anders dargestellt, als dies während des Hausbesuchs durch die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin erfolgte.
Selbst wenn man aber davon ausginge, Y. St. habe aus Unerfahrenheit in ihrem früheren Antrag "eheähnliche Gemeinschaft" angekreuzt, so hat sie jedoch durch ihr Widerspruchs-schreiben vom 06.02.2006 - ohne den Einfluss eines Formulars mit ihren eigenen Formulierungen eine wesentliche Charakterisierung der Gemeinschaft deutlich gemacht. Sie bezeichnete den Beschwerdeführer in diesem Schreiben als ihren "Partner" und nicht etwa "nur" als Mitbewohner oder Freund. Eine solche Bezeichnung weist bereits auf eine gemeinsame Lebensführung hin, die durch gegenseitiges Einstehen gekennzeichnet ist, denn es ist allgemein bekannt, dass der Begriff "Partner" hierbei auf einen "Lebenspartner" hinweist. Zudem schilderte Y. St. die finanzielle Situation noch mit dem Begriff "unser Einkom-men". Auch wenn der Beschwerdeführer und Y. St. getrennte Konten führen, wird hierbei ein "Wirtschaften aus einem Topf" deutlich. In einer bloßen Haushalts- und Wirtschafts-gemeinschaft dürften sich die Mitbewohner gewöhnlich nicht als "Partner" bezeichnen und schon gar nicht von "unserem Einkommen" sprechen. Diese Erklärung stammt zwar nicht von dem Beschwerdeführer selber, andererseits sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer und Y. St. grund-legende Abweichungen in der Bewertung der Art ihrer Gemeinschaft haben. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sich insoweit im Jahr 2007 wesentliche Änderungen ergeben haben, zumal beide erneut eine gemeinsame Wohnung bezogen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG abschließend.
II. Außergerichtliche Kosten - auch des Beschwerdeverfahrens - sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt - im Wege der einstweiligen Anordnung - die Beschwerde-gegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig, ab dem 01.02.2007, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung der Einkünfte von Y. St. zu bewilligen.
Der am ...1984 geborene Beschwerdeführer ist geschieden und erwerbsfähig. Seit August 2005 lebt er zusammen mit der ledigen Y. St. (geboren.1985) zunächst in der Wohnung. in F ...
Am 12.01.2006 beantragte zunächst Y. St. die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II). Auf dem Antragsformular kreuzte sie "ledig" und "eheähnliche Gemeinschaft" an. Diese bestehe seit Februar 2005. Der Beschwerdeführer bezog zu diesem Zeitpunkt Arbeitslo-sengeld I (Alg I) in Höhe von 755,40 EUR monatlich (täglich 25,18 EUR). Der Anspruch dauerte bis zum 05.08.2006.
Der Beschwerdeführer und Y. St. hatten zum damaligen Zeitpunkt - als Mitmieter - einen zum 01.08.2005 vereinbarten Mietvertrag über eine 55,53 qm große Wohnung in der. in F ... (Auf der ersten vorgelegten Mietbescheinigung waren Y. St. und der Beschwerdefüh-rer als Mieter angegeben.) Vermieterin war U. F. , F ... Die Gesamtmiete betrug 370,00 EUR (Grundmiete 300,00 EUR).
Mit Bescheid vom 26.01.2006 lehnte die Beschwerdegegnerin die Bewilligung von Leis-tungen ab; da Y. St. nicht hilfebedürftig sei.
Hiergegen legte diese am 14.02.2006 Widerspruch ein. Zur genaueren Begründung führte sie aus: "Sie lehnen den Bezug von Harz VI ab. Unser Einkommen ist aber sehr gering. Mein Partner bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von 755,40 EUR, aus seiner Selbstständigkeit ist das Monatseinkommen Null bzw. im Minus [ ], ich habe 290,00 EUR Arbeitslosengeld. Laut Gesetz wird das Kindergeld in der Bemessung nicht mit berücksichtigt." Eine eheähnliche Gemeinschaft liege nicht vor. Wer keine gemeinsamen Kinder habe, ei-nen gemeinsamen Kühlschrank nutze, kein gemeinsames Konto habe und erst weniger als zwei oder drei Jahre zusammenlebe gelte in der Regel nicht als Partner einer Gemein-schaft, die einer Ehe ähnlich sei. Das "zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen" sei nicht ausschlaggebend.
Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 einen zusätzlichen Nettoverdienst von insgesamt 987,40 EUR.
Auf ergänzende Fragen der Beschwerdegegnerin teilte Y. St. mit: Sie würden sich seit dem 04.02.2005 kennen. Vor August 2005 hätten sie keine gemeinsame Wohnung genutzt. Sie sei am 01.08.2005 bei dem Beschwerdeführer als Untermieterin eingezogen, weil sie nicht mehr bei ihren Eltern hätte wohnen wollen. Der Energieversorgungsvertrag laufe auf den Namen des Beschwerdeführers. Dieser komme auch für die Kosten von Telefon, Rundfunk und Fernsehen auf. Die Zeitungen würden von ihr gezahlt. Es bestehe eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung, die der Beschwerdeführer zahle. Die Einkaufspla-nung und die Einkäufe erledige sie. Die Reinigung der Wohnung und die Zubereitung der Mahlzeiten würden abwechselnd übernommen. Das Waschen und Bügeln werde getrennt und jeweils bei den Eltern erledigt, da keine Waschmaschine vorhanden sei. Der Kühlschrank werde gemeinsam genutzt. Die Mahlzeiten würden getrennt, manchmal auch ge-meinsam eingenommen. In finanzieller Hinsicht werde alles getrennt bezahlt; es bestehe kein gemeinsames Konto, jeder habe sein eigenes. Eine jeweilige Verfügungsberechtigung bestehe nicht. Jeder habe Möbel mit in die Wohnung eingebracht.
Mit Bescheid vom 02.05.2006 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch von Y. St. als unbegründet zurück. Y. St. und ihr Partner verfügten jeweils über getrennte Konten. Anhand der vorliegenden Kontoauszüge und den Angaben von Frau St. komme der Be-schwerdeführer für die Miete, die Kosten der Stromversorgung, Telefon, Rundfunk und Fernsehen sowie die Kosten der Haushalts- und Haftpflichtversicherung auf. Frau St. selbst komme für die Einkäufe von Nahrungsmitteln auf. Eine gegenseitige finanzielle Unterstüt-zung gebe es nicht. Dem könne jedoch nach den vorliegenden Unterlagen nicht gefolgt werden. So stehe das eingesetzte Einkommen für die Miete, Strom etc. in keinem Verhält-nis zu den getätigten Einkäufen. Des Weiteren sei anhand der Kontobewegungen ersichtlich, dass Zahlungsverpflichtungen auch vom Partner übernommen würden.
Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
Am 03.08.2006 beantragte nunmehr der Beschwerdeführer Alg II. Im Antragsformular gab er keine eheähnliche Lebensgemeinschaft an. Die Wohnung war zunächst noch wie bisher in der in F ... Auf der nunmehr vorgelegten Mietbescheinigung vom 19.07.2006 war nur der Beschwerdeführer als Mieter angegeben. Weiter legte er folgende Erklärung von Y. St. datiert auf den 19.07.2006, vor: "Kündigung meines Untermietvertrages Hiermit kündige ich, Frau Y. St. , meinen Untermietvertrag auf der straße. in F."
Mit Bescheid vom 17.08.2006 bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Alg II: - für die Zeit vom 06.08.2006 bis 31.08.2006 in Höhe von 640,94 EUR und für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 739,55 EUR.
Zum 01.10.2006 zeigt der Beschwerdeführer einen Umzug in die W. in F. an. Zugleich legte er einen "WG-Mietvertrag" mit Y. St. , die bereits in der W. wohnte, vor. Danach begann das Mietverhältnis für den Beschwerdeführer am 01.10.2006. Es handelt sich um eine 2-Zimmer-Wohnung. Der Anteil des Beschwerdeführers betrage 53 qm. Hier-für betrage die Miete, einschließlich Vorauszahlung für Heizung und Nebenkosten, 312,72 EUR (Netto Kaltmiete 231,71 EUR). Der Beschwerdeführer zahle diese Miete auf das Konto von Y. St. Auf der Mietbescheinigung des Vermieters ist angegeben, es handle sich um einen Untermietverhältnis, beginnend mit dem 16.09.2006. Die gesamte Wohnfläche betrage 85,26 qm, der Anteil des Beschwerdeführers 53 qm.
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer am 08.01.2007 die Fortzahlung von Alg II ab dem 01. Februar 2007.
Am 25.01.2007 veranlasste die Beschwerdegegnerin den Prüfdienst zu einem Hausbesuch. Hierbei wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen: Die Wohnung erstreckte sich über 3 Ebenen. Sie seien zunächst über den Flur in ein großes, modern eingerichtetes, Wohnzimmer gelangt. Von dort aus sei eine kleine Küche erreichbar, in der sich eine Spülmaschine und ein Waschautomat befänden. Auf der zweiten Etage befinden sich das Arbeitszimmer mit zwei Computerplätzen sowie das Schlafzimmer, in welchem zwei gleiche Schränke stünden. In einem dieser Schränke habe der Beschwerdeführer seine Wäsche und Bekleidung, in dem anderen Y. St ... Von dem Arbeitszimmer aus erreiche man über eine ausziehbare, steile Bodentreppe das Schlafzimmer von Y. St. , ein Dachzimmer. Dort befinde sich nur ein Doppelbett, aber kein Schrank.
Mit Bescheid vom 06.02.2007 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Alg II ab. Die Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft sei durch den Hausbesuch nicht widerlegt worden.
Dem widersprach der Beschwerdeführer am 15.02.2007. Der Bescheid enthalte keine konkreten Angaben, sondern lediglich eine untaugliche pauschale Behauptung.
Hiergegen hat sich der Beschwerdeführer am 15.02.2007 mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht Chemnitz (SG) gewannt. Zwischen den beiden Bewohnern der Mietwohnung bestehe bereits keine Partnerschaft, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft aus wirtschaftlichen Gründen. Der Beschwerdeführer sei lediglich Untermieter von Frau St. und habe einen entsprechenden Untermietvertrag mit Genehmigung des Vermieters geschlossen. Er zahle auch entsprechend die Miete an Frau St. , so-fern er dazu von der Beschwerdegegnerin durch entsprechende Leistungen in die Lage versetzt werde. Der Beschwerdeführer habe weder mit Frau St. , noch überhaupt, eigene Kinder. Diese habe ebenfalls kein Kind. Daher finde keinerlei gemeinschaftliche Versorgung von Kin-dern der Beteiligten statt. Zudem hätten die Beteiligten jeweils eigene Konten, ohne Zugriffsberechtigung für den anderen. Weiter finde auch keine Versorgung sonstiger Angehöriger des Haushalts statt.
Dem gegenüber hat die Beschwerdegegnerin vorgetragen, es handelt sich um eine Partner-schaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB III. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift müsse ein Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person sein, die mit dem erwerbs-fähigen Hilfebedürftigen so zusammen lebe, dass nach verständiger Würdigung der gegen-seitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzu-stehen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müsse die Partnerschaft nach verständiger Würdigung weiterhin einer Ehe oder Lebensgemeinschaft ähnlich sein. Ein Indiz für das Bestehen einer Partnerschaft sei hier, dass beide zusammen von einer gemeinsam bewohnten Wohnung in eine andere gezogen seien und diese erneut zusammen bewohnten. Dies dürfte für eine rein wirtschaftliche Zweck-Wohngemeinschaft äußerst ungewöhnlich sein. Auch die Umstände des Mietvertragverhältnisses seien ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer habe einen Untermietvertrag vom 07.09.2006 vorgelegt, den gerade Frau St. mit ihm abgeschlossen habe. Danach miete er 53 qm Wohnfläche als Untermieter. Laut Mietbescheinigung vom 19.10.2006 sei die angemietete Wohnung insgesamt 85,26 qm groß, wobei 53 qm an den Beschwerdeführer untervermietet worden seien. Frau St. leihe dem Beschwerdeführer auch Geld, wenn dieser Gefahr laufe, sein Giro-Konto zu überziehen. Dies habe sie z.B. am 04.12.2006 per Überweisung getan (Verwal-tungsakte Bl. 197).
Durch Beschluss vom 22. März 2007 hat das SG den Antrag abgelehnt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II seien bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Ein-kommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Dieser Bedarfsgemeinschaft ge-hörten u.a. gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige und als dessen Partner die Person an, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselsei-tige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzu-stehen. Gemäß Abs. 3 a dieser Vorschrift werde ein solcher Wille vermutet, wenn Partner länger als 1 Jahr zusammenlebten, mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebten, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgten oder befugt seien, ein über Einkommen oder Ver-mögen des anderen zu verfügen. Auch wenn die Neufassung des § 7 Abs. 3 c SGB II im Wortlaut auf dem Bezug zur Ehe verzichte, seien eheähnliche Gemeinschaften weiterhin hiervon erfasst. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2006 gemeinsam mit Y. St. einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt. Unter dem 24.01.2006 hätten der Beschwerdeführer und Y. St. übereinstimmend angegeben, dass sie seit Februar 2005 in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten. Im Rahmen einer Parallelwertung in der so genannten Laiensphäre habe Y. St. Überlegungen angestellt, die letztlich darin mündeten, dass das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft anzunehmen sei. Das Antragsformular sei in dieser Hinsicht nicht missverständlich. Auch der Laie verbinde mit dem Begriff "Partner in eheähnlicher Gemeinschaft" und "Lebenspartner" Vorstellungen, die auf eine verfestigte Gemeinschaft von 2 Personen mit gegenseitiger Einstandspflicht hinwiesen. Der konkrete benutzte Begriff des Partners sei einem nicht juristisch, jedoch allgemein gebildeten Bürger bekannt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meine "Partner" jemanden, der mit einem anderen in enger Verbundenheit zusammenlebe. Hinzu komme der gemeinsame Umzug als ein weiteres Indiz. Auch wenn keine gemeinsamen Konten bestünden, könne von einem gegenseitigen Ein-stehen ausgegangen werden. So habe Y. St. gegenüber den Mitarbeitern des sozialen Dienstes geäußert, dass sie dem Beschwerdeführer seinen Mietanteil erlassen habe, nach-dem er von der Beschwerdegegnerin keine Kosten der Unterkunft mehr bezogen habe. Daraus werde deutlich, dass sie zunächst das gemeinsame Interesse, mit dem Beschwerdeführer zu wohnen, vor ihre eigenen Interessen an einer zeitnahen Realisierung dieses Anteils stellt habe. Des Weiteren liege trotz der vertraglichen Gestaltung hinsichtlich der Raumaufteilung de facto eine gemeinsame Nutzung aller Wohnbereiche vor. Zudem er-scheine es ungewöhnlich, wenn der Beschwerdeführer von der Hauptmieterin eine Wohnfläche von 53 qm von insgesamt zur Verfügung stehenden 85 qm als Untermieter in Anspruch nehme obwohl er nicht zahlungsfähig sei. Eine solche Vertragsgestaltung entspreche keiner für eine Wohngemeinschaft typischen vertraglichen Regelung.
Dieser Beschluss ist am 27.03.2007 dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26.04.2007 Beschwerde eingelegt. Das SG hat dieser nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung dem Sächsischen Landessozialge-richts vorgelegt.
Die Wohnverhältnisse seien unzutreffend bewertet worden, denn die gesamte Fläche betrage nicht 85 qm sondern 110 qm, zumal hierbei noch das Dachzimmer zu berücksichtigen sei. In diesem Zimmer habe Y. St. auch den größten Teil ihrer Wäsche untergebracht. Das Ankreuzen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei in Unkenntnis und Unerfahrenheit bezüglich der juristischen Konsequenzen erfolgt. Die damaligen Formulare hätten keine Rubrik "Haushalts- oder Wohngemeinschaft" enthalten. Zudem habe Y. St. am 24.01.2006 einen Antrag auf Alg II für sich alleine gestellt.
Ergänzende Ermittlungen ergaben noch Folgendes: Der Gesamtmietzins für die von Y. St. als Hauptmieterin angemietete Wohnung in der Wassergasse 1 beträgt 500,45 EUR (Netto - Kaltmiete 370,00 EUR). Die Hausverwaltung F. hat am 25.06.2007 mitgeteilt, die Wohnung Nr. 12 in der W. in F. sei mit ca. 85,26 qm vermietet worden. Im Dachgeschoss befinde sich eine Abstellkammer, für welche keine Miete gefordert werde und somit auch nicht in die Gesamt-Quadratmeter-Fläche der Wohnung einberechnet worden sei. Die Bodenkammern würden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Errichtung einer normalen Treppe sei beantragt worden. Dies sei jedoch aus den genannten Gründen abgelehnt worden.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. März 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 01.02.2007 vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsa-cheverfahrens Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkünften von Y. St. zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer lebe seit 2 Jahren mit Y. St. zusammen, so dass die Vorschrift des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II hier eingreife und die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft eintrete.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin - als Einzel-richter - einverstanden erklärt.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin - als Einzelrichterin - ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da kein Anordnungsanspruch gegeben ist.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Rege-lung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf eine streitiges Rechtsverhältnis eine einst-weilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivil-prozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht bislang mehr dagegen als dafür, dass der Beschwerdeführer in dem Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren, ohne Anrechnung von Einkünften seiner Mitbewohnerin Y. St. Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, erfolgreich durchdringen werden.
Im vorliegenden Fall ist bislang nach den vorhandenen Unterlagen sowie den Erklärungen der Beteiligten davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Y. St. eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 c Zweites Buch Sozialgesetz-buch (SGB II) besteht. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II bezieht eine Person in die Bedarfsge-meinschaft ein, wenn sie mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies bezieht sich u.a. auch auf die eheähnliche Gemeinschaft. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft, die dann besteht, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseiti-ges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Sie ist auf Dauer angelegt und lässt daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zu. Sie geht über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus (vgl. BVerfG vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - E 87,234 ff. sowie Urteil des BVerwG vom 17.05.1995 - 5 C 16/95 - E 98,195 sowie des BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R, SozR 3-4100, § 119 Nr. 26). Durch die Einfügung des Abs. 3 a erfolgte eine Änderung bezüglich der Frage, wer das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen gleich-geschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu beweisen hat. Damit wird vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille der Partner anzunehmen ist, dass sie Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen (Beweislastumkehr). Gerade die Dauer des Zusammenlebens mag zwar ein we-sentliches Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sein. Es kann aber - ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen automatisch erfüllt sind, wenn sie den Jahreszeitraum übersteigt (BSG vom 17.10.2002 B 7 AL 96/00 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; Ulrich Wenner, verfassungsrecht-lich problematische Regelungen für eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern, SozSich 2006 146, 148 f.) Die Einengung der Kriterien, nach denen eine eheähnliche bzw. partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft vermutet wird, verbunden mit der Umkehr der Beweislast, machen es erforderlich, an den Gegenbeweis der Betroffenen keine so hohen Anforderungen zu stel-len, dass er im Ergebnis nicht möglich ist. Verfassungskonform ist die Regelung so anzu-wenden, dass "nach verständiger Würdigung des wechselseitigen Willens der Partner anzunehmen ist, dass sie (keine) Verantwortung füreinander tragen und füreinander einste-hen" (BT-Drucks. 16/1410, S. 19).
Unabhängig von der hierzu erforderlichen verfassungskonformen Auslegung und der hieraus folgenden Einschränkung der Beweislastumkehr (insbesondere zu den Kriterien der Dauer des Zusammenlebens sowie der Befugnis über Einkommen und Vermögen zu ver-fügen) ergab sich hier ein wesentliches Indiz, dass bei der Beurteilung nicht außer Acht gelassen werden konnte. Dies betrifft allerdings bislang noch nicht die Wohnsituation. Denn hierzu liegen so viele differierende Angaben vor, dass ohne weitere Beweiserhebung eine genauere Bewertung nicht möglich ist. Insbesondere wird das angegebene Zimmer von Y. St. durch die Klägerseite als "Dachzimmer" bezeichnet, wo hingegen die Hausverwaltung dieses als "Abstellkammer" benennt. Auch die Art des "Zusammenlebens" ist bisher in vielen Punkten unklar und bedürfte noch einer Beweiserhebung, zumal bereits die Angaben von Y. St. und dem Beschwerdeführer von einander abweichen. Im April 2006 hatte Y. St. die Gestaltung des Zusammenlebens in den Einzelheiten anders dargestellt, als dies während des Hausbesuchs durch die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin erfolgte.
Selbst wenn man aber davon ausginge, Y. St. habe aus Unerfahrenheit in ihrem früheren Antrag "eheähnliche Gemeinschaft" angekreuzt, so hat sie jedoch durch ihr Widerspruchs-schreiben vom 06.02.2006 - ohne den Einfluss eines Formulars mit ihren eigenen Formulierungen eine wesentliche Charakterisierung der Gemeinschaft deutlich gemacht. Sie bezeichnete den Beschwerdeführer in diesem Schreiben als ihren "Partner" und nicht etwa "nur" als Mitbewohner oder Freund. Eine solche Bezeichnung weist bereits auf eine gemeinsame Lebensführung hin, die durch gegenseitiges Einstehen gekennzeichnet ist, denn es ist allgemein bekannt, dass der Begriff "Partner" hierbei auf einen "Lebenspartner" hinweist. Zudem schilderte Y. St. die finanzielle Situation noch mit dem Begriff "unser Einkom-men". Auch wenn der Beschwerdeführer und Y. St. getrennte Konten führen, wird hierbei ein "Wirtschaften aus einem Topf" deutlich. In einer bloßen Haushalts- und Wirtschafts-gemeinschaft dürften sich die Mitbewohner gewöhnlich nicht als "Partner" bezeichnen und schon gar nicht von "unserem Einkommen" sprechen. Diese Erklärung stammt zwar nicht von dem Beschwerdeführer selber, andererseits sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer und Y. St. grund-legende Abweichungen in der Bewertung der Art ihrer Gemeinschaft haben. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sich insoweit im Jahr 2007 wesentliche Änderungen ergeben haben, zumal beide erneut eine gemeinsame Wohnung bezogen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG abschließend.
Rechtskraft
Aus
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