Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 403/69
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zeigt eine von den Behauptungen der Witwe (Klägerin) über den mutmaßlichen Berufsweg ihres Ehemanne bei unterstellter glücklicher Heimkehr ausgehende fiktive Vergleichsberechnung, daß kein Anspruch auf Zahlung von Schadensausgleich dem Grunde nach mangels eines Einkommensverlustes besteht, dann liegt in der Berufungsinstanz keine Beschwer vor.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 21. Februar 1969 wird zurückgewiesen und ihre Klage gegen den Bescheid vom 8. Mai 1969 abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erhält Hinterbliebenenversorgung nach ihrem 1914 geborenen und seit Februar 1945 kriegsvermißten Ehemann J. H. Seitens der Landesversicherungsanstalt H. wird ihr Witwenrente, seitens der Bundesbahnversicherungsanstalt Zusatzrente nach ihrem Ehemann gewährt. Ausserdem hat sie Einkommen aus Hausbesitz und unselbständiger Arbeit.
Am 3. Januar 1965 beantragte sie beim Versorgungsamt Fulda Witwenschadensausgleich. Zum beruflichen Werdegang ihres Ehemannes gab sie an, er habe nach Besuch der Volksschule eine Eisengießerlehre abgeschlossen und bis 1936 als Geselle in seinem Beruf gearbeitet. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes sei er in die Dienste der damaligen Reichsbahn getreten. Wie die Bundesbahndirektion K. am 15. Februar 1965 bescheinigte, würde er heute dort ein monatliches Bruttoeinkommen von DM 715,30 erhalten. Auf Veranlassung des Versorgungsamtes reichte sie eine weitere Bescheinigung dieser Dienststelle ein, aus der hervorgeht, daß ihr Ehemann vom 2. November 1938 bis zum 26. März 1943 als Bahnunterhaltungsarbeiter beschäftigt war. Im Juni 1941 war ihm nach bestandener formloser Prüfung die Befähigung zur selbständigen Wahrnehmung der Dienstverrichtungen als Zugschaffner zuerkannt worden. Im August 1941 hatte er erklärt, daß er nicht gewillt sei, sich für diese Laufbahn zu bewerben. Von 1942 an bis Kriegsende sei die Zugschaffnerlaufbahn im Bezirk der damaligen Reichsbahndirektion F. nicht mehr geöffnet gewesen, so daß er nicht in das Beamtenverhältnis habe übernommen werden können. Heute wäre seine Tätigkeit als Hilfszugschaffner nach der Lohngruppe IV des Tarifvertrages für die Arbeiter der deutschen Bundesbahn zu entlohnen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1965 stufte das Versorgungsamt den Ehemann der Klägerin als Facharbeiter in diese Lohngruppe nach der für Arbeiter des Bundes geltenden Tarifregelung ein. Zur Zahlung von Witwenschadensausgleich kam es nicht, weil sich bei Anrechnung des Einkommens der Klägerin kein auszuzahlender Betrag ergab. Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1966 wurde dieser Bescheid bestätigt.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Fulda hat die Klägerin ihre schon im Widerspruchsverfahren aufgestellte Behauptung wiederholt, daß ihr Ehemann bei glücklicher Heimkehr wieder in seinen erlernten Beruf als Eisengießer zurückgekehrt wäre, wenn er bei der Bundesbahn nicht das gewollte Fortkommen gefunden hätte. So betrachtet müsse eine Einstufung als Vollgeselle in die Leistungsgruppe 1 im einschlägigen Wirtschaftsbereich erfolgen.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1969 hat sich der Beklagte bereiterklärt zu prüfen, ob sich in Anwendung der Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes (RVO) vom 28. Februar 1968 ein Witwenschadensausgleich ergebe. Mit Bescheid vom 8. Mai 1969 hat er das nach erneuter Einstufung des Ehemannes der Klägerin als Facharbeiter im öffentlichen Dienst (Lohngruppe III der für Arbeiter des Bundes geltenden Tarifregelung) und Anrechnung ihres Einkommens verneint.
Mit Urteil vom 21. Februar 1969 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, bei der Feststellung des Schadensausgleichs sei von der Berufstätigkeit auszugehen, die der Ehemann der Klägerin im Jahre 1943 ausgeübt habe. Als damaliger Hilfszugschaffner sei er richtig eingestuft worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er nach dem Kriege in seinen erlernten Beruf zurückgekehrt wäre, seien nicht vorhanden.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 21. März 1969 zugestellt worden ist, richtet sich ihre am 11. April 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt sie vor, das Sozialgericht habe die berufliche Entwicklung ihres Ehemannes nicht berücksichtigt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 21. Februar 1969 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 1966 und Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 1969 zu verurteilen, Witwenschadensausgleich unter Einstufung ihres Ehemannes in die Leistungsgruppe 1 der Arbeiter in der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Tempergiesserei zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Witwenakten des Versorgungsamtes Fulda mit der Grundl.-Nr. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, ebensowenig wie die Klage gegen den nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid vom 8. Mai 1969.
Witwen, deren Einkommen um mindestens 50,– DM geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung erzielt hätte, erhalten gemäß § 40 a Abs. 1 BVG in der Fassung des 2. Neuordnungsgesetzes (NOG) einen Schadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des festgestellten Unterschiedsbetrages, höchstens jedoch 200,– DM monatlich. Nach dem 3. NOG ist der Höchstbetrag auf 250,– DM monatlich, ab 1.1.1970 auf 270,– DM festgesetzt worden. Überdies ist Schadensausgleich schon dann zu gewähren, wenn das Einkommen der Witwe geringer ist als die Hälfte des mutmaßlichen Einkommens ihres Ehemannes. Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist gemäß § 40 a Abs. 2 das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente (§ 40 BVG), der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32, 33 BVG) sowie des Zuschlags nach § 41 Abs. 4 i.d.F. des 2. NOG mit dem Einkommen des Ehemannes zu vergleichen. Als Einkommen des Ehemannes gilt dabei das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der er zu Lebzeiten angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. Als Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes maßgebend. Durch § 30 Abs. 7 BVG, der gemäß § 40 a Abs. 4 für die Ermittlung des Witwenschadensausgleichs entsprechend anzuwenden ist, ist die Bundesregierung ermächtigt worden, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage gilt und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens heranzuziehen ist. § 11 der Durchführungsverordnungen zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 und vom 28. Februar 1968 (DVO) regelt, daß für die Ermittlung des in § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG bezeichneten Durchschnittseinkommens die §§ 2 bis 7 DVO entsprechend anzuwenden sind.
Von diesen Vorschriften ausgehend war festzustellen, daß der Klägerin während des streitigen Zeitraums, d.h. von Antragstellung bis zur Entscheidung durch den Senat, kein Anspruch auf Zahlung von Witwenschadensausgleich zustand. Ein Einkommensverlust lag nicht vor, weil ihr nach § 60 a Abs. 4 und 8 BVG anzurechnendes Bruttoeinkommen höher war als die Hälfte des Einkommens, das ihr Ehemann ohne die Schädigungsfolgen erzielt hätte. Hiernach fehlte es an der Grundvoraussetzung des § 40 a BVG. Das wäre auch der Fall, wenn der Senat zu ihren Gunsten unterstellen würde, daß die Eingruppierung in der von ihr begehrten Form hätte erfolgen müssen. Denn ihr Einkommen, das sich in der Folgezeit wiederholt gesteigert hat und ab 1. Januar 1969 durchschnittlich 886,37 DM monatlich betrug, machte im Januar 1964 bereits 465,54 DM aus. Im April 1964 belief es sich auf 450,42 DM. Als Arbeiter der Leistungsgruppe 1 in der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Tempergießerei hätte ihr Ehemann zum selben Zeitpunkt aber nur 866,39 DM verdient. Schon das nur halbierte Durchschnittseinkommen i.S. des § 40 a in Verbindung mit § 30 Abs. 7 BVG i.d.F. des 2. NOG war hiernach geringer als das Einkommen der Klägerin. Bei ihrem Durchschnittseinkommen von 886,37 DM ab 1. Januar 1969 hätte ihr Ehemann mehr als das Doppelte verdienen müssen, damit sich ein Einkommensverlust überhaupt errechnen lassen könnte. Das wäre ihm als Eisengießer nach Leistungsgruppe 1 jedoch nicht möglich gewesen, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittseinkommen ausweisen.
Zeigt diese Vergleichsberechnung aber, daß der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Witwenschadensausgleich selbst bei Unterstellung der Richtigkeit ihres Vorbringens dem Grunde nach nicht besteht, dann erhebt sich die Frage nach der Beschwer. Sie ist nach Lage des Falles negativ zu beantworten, so daß Berufung und Klage von vornherein unbegründet waren. Denn ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der nach der Rechtsprechung des BSG nicht in Bindung erwachsenden Eingruppierung nach § 40 a i.V. mit den einschlägigen Bestimmungen der DVO besteht nach Auffassung des Senats nicht. Er wird bezüglich der Annahme mangelnder Beschwer bestätigt, wenn von der Eingruppierung des Ehemannes der Klägerin in die Leistungsgruppe IV oder III der Arbeiter im öffentlichen Dienst ausgegangen wird, die nach der Sachlage allein in Betracht kommt. Daß er nach unterstellter glücklicher Heimkehr seinen ursprünglich erlernten Beruf wiederaufgenommen hätte, ist nur eine vage Möglichkeit. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme bestehen nicht, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Denn sein im November 1938 vorgenommener Wechsel zur damaligen Reichsbahn ist zu einer Zeit erfolgt, in der die eisen- und stahlfertigende Industrie wegen der längst angelaufenen Kriegsaufrüstung besonders gute Beschäftigungs- und Aufstiegsmöglichkeiten bot. Arbeitslosigkeit drohte dem Ehemann der Klägerin keinesfalls. Die Abkehr von seinem erlernten und zukunftsreichen Beruf zu diesem Zeitpunkt zwingt hiernach zu der Annahme, daß er gewichtige persönliche Gründe hatte, sich eine andere Lebensstellung zu suchen und daß er diese bei der Bahnbehörde gefunden hatte. Daß er die besondere in den ersten Jahren nach dem Kriege vergleichsweise sichere Beschäftigung dort aufgegeben und gegen damals längst noch nicht sichtbare Chancen des schnelleren Aufstiegs in der Eisen- und Stahlindustrie eingetauscht hätte, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen.
Bei der Bundesbahn wäre er andererseits aber wahrscheinlich Facharbeiter geblieben, da er trotz im Juni 1941 bestandener formloser Prüfung, die ihn zur selbständigen Wahrnehmung der Dienstverrichtungen eines Zugschaffners befähigte, zwei Monate später seine Zustimmung zur Bewerbung für diese Laufbahn verweigerte, obwohl sie zu dieser Zeit noch geöffnet war. Damit ist offenbar, daß er keine Beamtenlaufbahn angestrebt hatte. Mit der erfolgten Eingruppierung ist mangels erkennbaren weiteren Ausbildungswillens auch seinem mutmaßlichen Berufsweg nach dem Kriege Rechnung getragen worden. Denn daß der Ehemann der Klägerin Meister und Vorarbeiter bei der Bundesbahn geworden wäre, ist in Wertung der aktenkundigen Tatsachen ebenfalls nur eine Möglichkeit.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erhält Hinterbliebenenversorgung nach ihrem 1914 geborenen und seit Februar 1945 kriegsvermißten Ehemann J. H. Seitens der Landesversicherungsanstalt H. wird ihr Witwenrente, seitens der Bundesbahnversicherungsanstalt Zusatzrente nach ihrem Ehemann gewährt. Ausserdem hat sie Einkommen aus Hausbesitz und unselbständiger Arbeit.
Am 3. Januar 1965 beantragte sie beim Versorgungsamt Fulda Witwenschadensausgleich. Zum beruflichen Werdegang ihres Ehemannes gab sie an, er habe nach Besuch der Volksschule eine Eisengießerlehre abgeschlossen und bis 1936 als Geselle in seinem Beruf gearbeitet. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes sei er in die Dienste der damaligen Reichsbahn getreten. Wie die Bundesbahndirektion K. am 15. Februar 1965 bescheinigte, würde er heute dort ein monatliches Bruttoeinkommen von DM 715,30 erhalten. Auf Veranlassung des Versorgungsamtes reichte sie eine weitere Bescheinigung dieser Dienststelle ein, aus der hervorgeht, daß ihr Ehemann vom 2. November 1938 bis zum 26. März 1943 als Bahnunterhaltungsarbeiter beschäftigt war. Im Juni 1941 war ihm nach bestandener formloser Prüfung die Befähigung zur selbständigen Wahrnehmung der Dienstverrichtungen als Zugschaffner zuerkannt worden. Im August 1941 hatte er erklärt, daß er nicht gewillt sei, sich für diese Laufbahn zu bewerben. Von 1942 an bis Kriegsende sei die Zugschaffnerlaufbahn im Bezirk der damaligen Reichsbahndirektion F. nicht mehr geöffnet gewesen, so daß er nicht in das Beamtenverhältnis habe übernommen werden können. Heute wäre seine Tätigkeit als Hilfszugschaffner nach der Lohngruppe IV des Tarifvertrages für die Arbeiter der deutschen Bundesbahn zu entlohnen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1965 stufte das Versorgungsamt den Ehemann der Klägerin als Facharbeiter in diese Lohngruppe nach der für Arbeiter des Bundes geltenden Tarifregelung ein. Zur Zahlung von Witwenschadensausgleich kam es nicht, weil sich bei Anrechnung des Einkommens der Klägerin kein auszuzahlender Betrag ergab. Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1966 wurde dieser Bescheid bestätigt.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Fulda hat die Klägerin ihre schon im Widerspruchsverfahren aufgestellte Behauptung wiederholt, daß ihr Ehemann bei glücklicher Heimkehr wieder in seinen erlernten Beruf als Eisengießer zurückgekehrt wäre, wenn er bei der Bundesbahn nicht das gewollte Fortkommen gefunden hätte. So betrachtet müsse eine Einstufung als Vollgeselle in die Leistungsgruppe 1 im einschlägigen Wirtschaftsbereich erfolgen.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1969 hat sich der Beklagte bereiterklärt zu prüfen, ob sich in Anwendung der Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes (RVO) vom 28. Februar 1968 ein Witwenschadensausgleich ergebe. Mit Bescheid vom 8. Mai 1969 hat er das nach erneuter Einstufung des Ehemannes der Klägerin als Facharbeiter im öffentlichen Dienst (Lohngruppe III der für Arbeiter des Bundes geltenden Tarifregelung) und Anrechnung ihres Einkommens verneint.
Mit Urteil vom 21. Februar 1969 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, bei der Feststellung des Schadensausgleichs sei von der Berufstätigkeit auszugehen, die der Ehemann der Klägerin im Jahre 1943 ausgeübt habe. Als damaliger Hilfszugschaffner sei er richtig eingestuft worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er nach dem Kriege in seinen erlernten Beruf zurückgekehrt wäre, seien nicht vorhanden.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 21. März 1969 zugestellt worden ist, richtet sich ihre am 11. April 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt sie vor, das Sozialgericht habe die berufliche Entwicklung ihres Ehemannes nicht berücksichtigt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 21. Februar 1969 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 1966 und Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 1969 zu verurteilen, Witwenschadensausgleich unter Einstufung ihres Ehemannes in die Leistungsgruppe 1 der Arbeiter in der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Tempergiesserei zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Witwenakten des Versorgungsamtes Fulda mit der Grundl.-Nr. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, ebensowenig wie die Klage gegen den nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid vom 8. Mai 1969.
Witwen, deren Einkommen um mindestens 50,– DM geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung erzielt hätte, erhalten gemäß § 40 a Abs. 1 BVG in der Fassung des 2. Neuordnungsgesetzes (NOG) einen Schadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des festgestellten Unterschiedsbetrages, höchstens jedoch 200,– DM monatlich. Nach dem 3. NOG ist der Höchstbetrag auf 250,– DM monatlich, ab 1.1.1970 auf 270,– DM festgesetzt worden. Überdies ist Schadensausgleich schon dann zu gewähren, wenn das Einkommen der Witwe geringer ist als die Hälfte des mutmaßlichen Einkommens ihres Ehemannes. Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist gemäß § 40 a Abs. 2 das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente (§ 40 BVG), der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32, 33 BVG) sowie des Zuschlags nach § 41 Abs. 4 i.d.F. des 2. NOG mit dem Einkommen des Ehemannes zu vergleichen. Als Einkommen des Ehemannes gilt dabei das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der er zu Lebzeiten angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. Als Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes maßgebend. Durch § 30 Abs. 7 BVG, der gemäß § 40 a Abs. 4 für die Ermittlung des Witwenschadensausgleichs entsprechend anzuwenden ist, ist die Bundesregierung ermächtigt worden, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage gilt und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens heranzuziehen ist. § 11 der Durchführungsverordnungen zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 und vom 28. Februar 1968 (DVO) regelt, daß für die Ermittlung des in § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG bezeichneten Durchschnittseinkommens die §§ 2 bis 7 DVO entsprechend anzuwenden sind.
Von diesen Vorschriften ausgehend war festzustellen, daß der Klägerin während des streitigen Zeitraums, d.h. von Antragstellung bis zur Entscheidung durch den Senat, kein Anspruch auf Zahlung von Witwenschadensausgleich zustand. Ein Einkommensverlust lag nicht vor, weil ihr nach § 60 a Abs. 4 und 8 BVG anzurechnendes Bruttoeinkommen höher war als die Hälfte des Einkommens, das ihr Ehemann ohne die Schädigungsfolgen erzielt hätte. Hiernach fehlte es an der Grundvoraussetzung des § 40 a BVG. Das wäre auch der Fall, wenn der Senat zu ihren Gunsten unterstellen würde, daß die Eingruppierung in der von ihr begehrten Form hätte erfolgen müssen. Denn ihr Einkommen, das sich in der Folgezeit wiederholt gesteigert hat und ab 1. Januar 1969 durchschnittlich 886,37 DM monatlich betrug, machte im Januar 1964 bereits 465,54 DM aus. Im April 1964 belief es sich auf 450,42 DM. Als Arbeiter der Leistungsgruppe 1 in der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Tempergießerei hätte ihr Ehemann zum selben Zeitpunkt aber nur 866,39 DM verdient. Schon das nur halbierte Durchschnittseinkommen i.S. des § 40 a in Verbindung mit § 30 Abs. 7 BVG i.d.F. des 2. NOG war hiernach geringer als das Einkommen der Klägerin. Bei ihrem Durchschnittseinkommen von 886,37 DM ab 1. Januar 1969 hätte ihr Ehemann mehr als das Doppelte verdienen müssen, damit sich ein Einkommensverlust überhaupt errechnen lassen könnte. Das wäre ihm als Eisengießer nach Leistungsgruppe 1 jedoch nicht möglich gewesen, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittseinkommen ausweisen.
Zeigt diese Vergleichsberechnung aber, daß der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Witwenschadensausgleich selbst bei Unterstellung der Richtigkeit ihres Vorbringens dem Grunde nach nicht besteht, dann erhebt sich die Frage nach der Beschwer. Sie ist nach Lage des Falles negativ zu beantworten, so daß Berufung und Klage von vornherein unbegründet waren. Denn ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der nach der Rechtsprechung des BSG nicht in Bindung erwachsenden Eingruppierung nach § 40 a i.V. mit den einschlägigen Bestimmungen der DVO besteht nach Auffassung des Senats nicht. Er wird bezüglich der Annahme mangelnder Beschwer bestätigt, wenn von der Eingruppierung des Ehemannes der Klägerin in die Leistungsgruppe IV oder III der Arbeiter im öffentlichen Dienst ausgegangen wird, die nach der Sachlage allein in Betracht kommt. Daß er nach unterstellter glücklicher Heimkehr seinen ursprünglich erlernten Beruf wiederaufgenommen hätte, ist nur eine vage Möglichkeit. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme bestehen nicht, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Denn sein im November 1938 vorgenommener Wechsel zur damaligen Reichsbahn ist zu einer Zeit erfolgt, in der die eisen- und stahlfertigende Industrie wegen der längst angelaufenen Kriegsaufrüstung besonders gute Beschäftigungs- und Aufstiegsmöglichkeiten bot. Arbeitslosigkeit drohte dem Ehemann der Klägerin keinesfalls. Die Abkehr von seinem erlernten und zukunftsreichen Beruf zu diesem Zeitpunkt zwingt hiernach zu der Annahme, daß er gewichtige persönliche Gründe hatte, sich eine andere Lebensstellung zu suchen und daß er diese bei der Bahnbehörde gefunden hatte. Daß er die besondere in den ersten Jahren nach dem Kriege vergleichsweise sichere Beschäftigung dort aufgegeben und gegen damals längst noch nicht sichtbare Chancen des schnelleren Aufstiegs in der Eisen- und Stahlindustrie eingetauscht hätte, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen.
Bei der Bundesbahn wäre er andererseits aber wahrscheinlich Facharbeiter geblieben, da er trotz im Juni 1941 bestandener formloser Prüfung, die ihn zur selbständigen Wahrnehmung der Dienstverrichtungen eines Zugschaffners befähigte, zwei Monate später seine Zustimmung zur Bewerbung für diese Laufbahn verweigerte, obwohl sie zu dieser Zeit noch geöffnet war. Damit ist offenbar, daß er keine Beamtenlaufbahn angestrebt hatte. Mit der erfolgten Eingruppierung ist mangels erkennbaren weiteren Ausbildungswillens auch seinem mutmaßlichen Berufsweg nach dem Kriege Rechnung getragen worden. Denn daß der Ehemann der Klägerin Meister und Vorarbeiter bei der Bundesbahn geworden wäre, ist in Wertung der aktenkundigen Tatsachen ebenfalls nur eine Möglichkeit.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
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