L 1 SF 138/07 RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 138/07 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet:

Voraussetzung hiefür ist nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) u. a., dass das Gericht den Anspruch des die Rüge erhebenden Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entgegen der Ansicht des Antragsstellers nicht ersichtlich. Der Antragssteller trägt tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die der Antragsteller vorgebracht hat, und die der Senat übersehen haben soll, nicht vor. Die Behauptung des Klägers, ihm sei die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht übermittelt worden ist nicht zutreffend. Zwar wurde ihm nicht, wie gefordert, eine Kopie der dienstlichen Äußerung übersandt; dies ist jedoch auch nicht notwendig. Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 hat das Gericht dem Kläger den Inhalt der dienstlichen Äußerung zugänglich gemacht. Mehr war nicht erforderlich. Soweit der Kläger im Wesentlichen rügt, die Rechtsansicht des erkennenden Senats, dass ein Richter grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, eine verfahrens- oder materiell-rechtliche falsche Entscheidung getroffen zu haben, kann dies mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden. Der Kläger verkennt zum wiederholten Mal, dass für das Abwägen unterschiedlicher Rechtsansichten die das Verfahren in der Hauptsache beendenden Entscheidungen und die dagegen zulässigen Rechtsbehelfe der richtige Ort sind. Weder ist das Befangenheitsgesuch dazu da, fehlerhafte Rechtsauffassungen eines Richters zu rügen noch kann mit der Anhörungsrüge eingewandt werden, das erkennende Gericht habe eine fehlerhafte Rechtsauffassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG). § 178 SGG ist nicht einschlägig.
Rechtskraft
Aus
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