L 5 V 589/69

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 589/69
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Berufung des Natursteinschleifers ist seit 1938 als Lehrberuf anerkannt. Langjährige qualifizierte Arbeiten in diesem Beruf vor dem Jahre 1938 rechtfertigen eine Eingruppierung in Leistungsgruppe 1 der Arbeiter.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 23. Januar 1969 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 4. August 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1966 verurteilt, bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs des Klägers von der Leistungsgruppe 1 der männlichen Arbeiter in einschlägigen Wirtschaftsbereich auszugehen.

Der Beklagte hat dem Kläger die durch die Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Tatbestand:

Der geborene Kläger erhält durch Zugunsten- und Neufeststellungsbescheid vom 4. September 1959 wegen

1) Unempfindlichkeit der li. Gesichtshälfte, leichte Bewegungsschwäche der Mundmuskulatur li.,

2) Schmerzen im Bereich der li. Gesichtshälfte als Ausdruck einer Neuralgie des li. Drillingsnerven mit Operation am zugehörigen Ganglion,

3) hochgradige, dem Verlust des Sehvermögens gleichzusetzende Herabsetzung der Sehkraft des linken Auges infolge Sehnervenschwundes nach Operation im Bereich des Ganglion Gassari, Reizzustand der Bindehaut und Honnhaut mit geringer Narbenbildung infolge Gefühllosigkeit,

4) Nystagmusbereitschaft li., Störung der Kaufunktion, als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Rente nach einem Grade der MdE von 70 v.H. auch unter Berücksichtigung des Betroffenseins in seinem Beruf als Natursteinschleifer. Ab 1. August 1961 bezieht er von der LVA H. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Am 16. Oktober 1964 beantragte er beim Versorgungsamt F. Berufsschadensausgleich. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, nach Besuch der Volksschule ab 1921 bis zur Einberufung im Jahre 1940 bei der Firma St. in F. als Marmorschleifer gearbeitet zu haben. Wegen seiner Schädigungsfolgen könne er diesen Beruf nicht mehr ausüben.

Zur Ermittlung des Berufsbildes zog das Versorgungsamt hierauf die Rentenakten der Landesversicherungsanstalt (LVA) H. über den Kläger bei, die eine Niederschrift über die Nicht – öffentliche Sitzung des Sozialgerichts Fulda in der Streitsache B-4/R-3/64 vom 28. Februar 1964 enthalten. Dort hatte der Kläger in seiner Streitsache gegen die LVA H. erklärt, bei seinem Eintritt in die Firma St. sei ein Lehrvertrag schriftlich nicht abgeschlossen worden. Seiner Erinnerung nach habe er bis zum Jahre 1925 dort gelernt, ohne in die Berufsschule gegangen zu sein und eine Gesellenprüfung abgelegt zu habe. In dieser Firma habe er alle vorkommenden Arbeiten als Marmorschleifer verrichtet und sei in den dreißiger Jahren zu der Firma G. nach A. geschickt worden um neue Schleif- und Polierverfahren zu erlernen. Das Zinnasche-Polierverfahren habe er seinerseits den Beschäftigten der Firma St. beigebracht. Auch habe er bei der Firma G. die dort tätigen Schleifer das Polieren mit Kleesatz gelehrt. Außerdem war von dem Sozialgericht Fulda im selben Termin der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, J. St., als Zeuge vernommen worden, der bekundet hatte, der Kläger habe in seinem Betrieb in der Hauptsache mit der Maschine Steine geschliffen und alle in der Branche vorkommenden Arbeiten wie Schleifen, Polieren und Kitten zu seiner völligen Zufriedenheit ausgeführt. Er habe sich zu einem wirklich qualifizierten Facharbeiter emporgearbeitet, so daß er seiner Auffassung nach seit vielen Jahren in vollem Umfang über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Steinschleifers verfügt habe.

Nachdem das Versorgungsamt ferner Antragen an die Kreishandwerkschaft F. und an die Industrie- und Handelskammer F. gerichtet hatte, die mit Schreiben vom 1. und 22. Juli 1966 schriftliche Auskünfte über das Berufsbild des Natursteinschleifers erteilt haben, erließ es den Bescheid vom 4. August 1966. Darin gewährte es dem Kläger ab 1. Januar 1964 Berufsschadensausgleich in gesetzlicher Höhe unter Einstufung in die Leistungsgruppe 2 der männlichen Arbeiter im Wirtschaftsbereich Grundstoff- und Produktionsgüterindustrie, Wirtschaftsgruppe Steine und Erden.

Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er könne zwar keine abgeschlossene Lehre nachweisen. Dennoch halte er seine Einstufung in die Leistungsgruppe 1 für gerechtfertig, da deren Tätigkeitsmerkmale durch seine langjährige Beschäftigung mit verantwortungsvollen Arbeiten erfüllt seien. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe am 14. Oktober 1966 erneut bescheinigt, daß er bei seiner Arbeit meisterliches Können gezeigt habe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 1966 wurde der angefochtene Bescheid mit der Begründung bestätigt, es werde nicht bezweifelt, daß der Kläger sich durch seine Langjährige Betriebszugehörigkeit branchengebundene Fähigkeiten erworben habe. Das reiche jedoch zur Einstufung in die Leistungsgruppe 1 nicht aus.

Mit Urteil vom 23. Januar 1969 hat das Sozialgericht Fulda die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Einstufung des Klägers in die Leistungsgruppe 2 der Arbeiter in der einschlägigen Wirtschaftsgruppe sei zutreffend. Wenn er auch handwerklich sicher jede ihm von der Firma St. aufgegebene Arbeit in hervorragender Weise über einen Zeitraum von 25 Jahren hin verrichtet habe, so fehle ihm für die Einstufung in eine höhere Leistungsgruppe doch die Entsprechende Vorbildung. Auch der Lohn, den er als Marmorschleifer bezogen habe, falle nicht aus dem Rahmen, so daß für ihn die Leistungsgruppe 1 nicht angenommen werden können.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 14. Mai 1969 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 2. Juni 1969 beim Hess. Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen der Leistungsgruppe 1 seien bei ihm erfüllt. Daß er während seiner Lehrzeit keine Berufsfachschule besucht habe, habe an den damaligen Gegebenheit gelegen. Es seien auch keine Kommissionen für eine Lehrabschlußprüfung vorhandengewesen. Bei gesunder Heimkehr aus dem Kriege wäre er noch nicht zu alt gewesen, um die Gesellenprüfung nachzuholen. Der Vorderrichter habe mit Recht angenommen, daß er seine Arbeit 25 Jahre lang hervorragend verrichtet habe. Allerdings habe er aus diesem Sachverhalt nicht den zutreffenden rechtlichen Schluß gezogen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 23. Januar 1969 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 4. August 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1966 zu verurteilen, bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs von der Leistungsgruppe 1 der männlichen Arbeiter in den Wirtschaftsbereich Grundstoff- und Produktionsgüterindustrie, Wirtschaftszweig Steine und Erden, auszugehen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist daraufhin, daß der Beruf des Steinschleifers eine typische Anlerntätigkeit umfasse. Da der Kläger in der Hauptsache an der Maschine geschliffen habe, könne nicht von Tätigkeiten i.S. der Merkmale der Leistungsgruppe 1 ausgegangen werden.

Die Akten des Versorgungsamtes Fulda mit der Grdl. Nr. XXX XXX und die den Kläger betreffenden Akten der LVA Hessen haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). Sie ist auch begründet.

Der Bescheid vom 4. August 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November entspricht hinsichtlich der Einordnung des Klägers in eine Leistungsgruppe nicht dem geltenden Recht.

Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 3 und 4 BVG i.d.F. des 2. und 3. Neuordnungsgesetzes (NOG), wonach Schwerbeschäftigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des Verlustes, höchstens jedoch 400,– DM bzw. 500,– DM monatlich erhalten (§ 30 Abs. 3 BVG). Einkommensverlust ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früheren Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes (§ 30 Abs. 7 BVG). Gemäß § 30 Abs. 7 BVG ist die Bundesregierung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist. Nach § 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnungen zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 11. Februar 1964 und vom 28. Februar 1968 ist Durchschnittseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in der privaten Wirtschaft der durchschnittliche Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes über die Lohnstatistik, vom 18. Mai 1956 vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind bei Arbeitern in der Industrie die in Betracht kommenden Wirtschaftsgruppen (Wirtschaftszweige) und die Leistungsgruppen 1 bis 3.

Von diesen Vorschriften ausgehend war festzustellen, daß dem Kläger eine Eingruppierung in die Leistungsgruppe 1 der männlichen Arbeiter im einschlägigen Wirtschaftsbereich gebührt. Denn die Merkmale dieser Gruppe, die in dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 25. Oktober 1960 (BVBl. 1960 S. 151), das der Senat als mit der Rechtsordnung in Einklang stehend ansieht, im einzelnen definiert sind, sind erfüllt. In die Leistungsgruppe 1 gehören Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung bei entsprechenden Arbeiten erworben sein.

Zu Unrecht haben es der Beklagte und das Sozialgericht nur darauf abgestellt, daß der Kläger keine ordnungsgemäße Lehrabschlußprüfung vorzuweisen hat. Ein dahingehender Nachweis fehlt zwar tatsächlich ebenso wie der Beweis, daß er bei der Firma St. überhaupt eine Lehre durchlaufen hat. Wenn er das auch behauptet hat, so steht dem doch der Inhalt des Schreibens der Industrie- und Handelskammer F. vom 22. Juli 1966 entgegen, wonach der Kläger nach ihren Erkundigungen seinerzeit als Hilfsarbeiter eingetreten ist und sich im Laufe der Zeit Fachkenntnisse angeeignet hat. Der Senat konnte jedoch die Frage, ob eine Lehre, mag sie bestanden haben oder nicht, abgeschlossen worden ist, dahingestellt sein lassen. Denn es kam im vorliegenden Fall auf die Befähigung zur Arbeit mit Merkmalen der Leistungsgruppe 1 durch abgeschlossene Lehre deshalb nicht an, weil der Kläger seine dahingehende Befähigung durch langjährige Beschäftigung mit besonders schwierigen und vielgestaltigen Arbeiten erworben hat. Diese tatsächliche Beschäftigung ist hier durchaus geeignet, für eine Eingruppierung in die begehrte Leistungsgruppe zu sprechen, zumal die Industrie- und Handelskammer F. im selben Schreiben mitgeteilt hat, für die Industrie sei durch den damaligen Reichswirtschaftsminister am 14. Dezember 1938 erstmalig der Lehrberuf "Natursteinschleifer für Marmor und Granit” anerkannt worden. Bestand jedoch hiernach für die Jahre zuvor gar keine rechtliche Grundlage zur Erlangung des Gesellenbriefes, dann kann auf die erste Alternative der Merkmale innerhalb der Leistungsgruppe 1 auch nicht abgestellt werden. Denn eine abgeschlossene Lehre kann nur verlangt und zur Grundlage für die Eingruppierung gemacht werden, wenn sie tatsächlich vorgesehen gewesen ist.

Bis zum Ende des Jahres 1938 hatte sich der Kläger nach Überzeugung des Senats jedoch schon die Befähigung als Facharbeiter angeeignet, die innerhalb der Leistungsgruppe 1 vorausgesetzt wird. Hierfür spricht insbesondere die Bekundung des ehemaligen Arbeitgebers St. vor dem Sozialgericht Fulda am 28. Februar 1964. Dort hat er als Zeuge ausgesagt, der Kläger habe sich zu einem wirklich qualifizierten Facharbeiter emporgearbeitet und seit vielen Jahren in vollem Umfang über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Steinschleifers verfügt. In seiner Bescheinigung vom 14. Oktober 1966 hat er seine Meinung noch dahin erweitert, daß er ihm meisterliches Können bescheinigt hat. Wenn der Kläger nach der Zeugenaussagen auch überwiegend Steinschleifarbeiten an der Maschine verrichtet hat, so hat er doch insbesondere gemäss dem glaubhaften Inhalt dieser letzten Bescheinigung außerdem Waschtischaufsätze, Friseur- und Metzgerlädeneinrichtung, Schaufenstereinsätze, vertiefte Waschtoiletten und Kleinkunstgegenstände hergestellt. Die Beteiligung an solchen Aufträgen geht über die Tätigkeit eines Arbeiters im Rahmen der Leistungsgruppe 2 weit hinaus. Denn es handelte sich in Ansehung derselben nicht um gleichmäßig wiederkehrende oder weniger schwierige Arbeiten, sondern um vielgestaltige, denen ein besonderer Schwierigkeitsgrad zuzumessen war.

Daß die Merkmale der Leistungsgruppe 2 der Arbeit des Klägers nicht gerecht werden, geht nicht zuletzt aus der Beschreibung von Berufstätigkeiten in der Dokumentation über die Klassifizierung der Berufe hervor, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie mit dem Statistischen Bundesamt herausgegeben hat. Die darin enthaltene Berufsklasse 2213, die sich mit dem Aufgabenbereich der Steinschleifer befaßt, schildert nämlich Arbeitsverrichtungen, die über gleichmäßig wiederkehrende, branchengebundene und weniger schwierige hinausgehen. Wen der Kläger sowohl Werkstücke maschinell bearbeitet hat, wobei er die verschiedensten Poliermittel benutzen mußte, darüber hinaus mit der Hand geschliffen, schwierige zusammengesetzte und eingelegte Platten und Werkstücke durch genaues Schleifen eingepaßt hat, hochwertige gebrochene Steine zusammengesetzt, Fehler an Steinen durch Kitten mit Kunstharz beseitigt und Reparaturstellen Überschliefen und poliert hat, dann war er tatsächlich Facharbeiter der Leistungsgruppe 1.

Daß er ab 1939, d.h. nachdem der Beruf des Steinschleifers als Lehrberuf anerkannt war, offenbar keine Anstalten getroffen hat, die fehlende Lehrabschlußprüfung nachzuholen, spricht nicht gegen die Auffassung des Senats. Denn es war insoweit einmal zu bedenken, daß ihm bis zu seiner Einberufung im August 1940 nicht viel Zeit verblieben und daß er zum anderen bei seiner Firma inzwischen als vollwertige Fachkraft längst anerkannt war. Da er sogar Arbeiter seiner Arbeitgeberfirma mit neuen Polierverfahren vertraut gemacht und sich selbst andere Verfahren bei einer fremden Firma angeeignet hat, stand er er weit über dem Durchschnitt der angelernten Arbeiter, die der Leistungsgruppe 2 zuzurechnen sind.

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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