S 6 SB 0777/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 0777/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine schematische Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" ist nicht statthaft. Maßgeblich sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wenngleich bei strikter Würdigung.
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 4. Ok-tober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2007 verurteilt, dem Kläger das Merkzeichen "aG" zuzuerkennen. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten und Auslagen des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Durchführung des Schwerbehindertenrechts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (= Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung) hat.

Der am 6. August 1932 geborene Kläger war erstmals mit Bescheid des (früheren) Versorgungs-amts Stuttgart vom 10. Oktober 1977 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 50 % als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) anerkannt worden. Auf entsprechenden nachfolgenden weiteren Antrag unter Hinweis auf bislang nicht berücksichtigte fachorthopädische Beschwerden wurde in dem sich anschlie-ßenden Widerspruchsverfahren mit weiterem Bescheid vom 21. August 1978 die Gesamt-MdE auf 80 % heraufgesetzt. Auch war dem Kläger zwischenzeitlich das Merkzeichen "G" zuerkannt worden. Eine im Jahr 1988 durchgeführte Meniskusoperation führte insoweit zu keiner Neube-wertung. In der Folgezeit verschlimmerte sich der Gesundheitszustand des Klägers durch das Hinzutreten weiterer gesundheitlicher Behinderungen auf nahezu allen medizinischen Fachge-bieten einschließlich wenigstens eines Schlaganfalls. Insoweit erfolgte zuletzt mit Abhilfebe-scheid vom 6. April 2001 eine Bewertung des Grads der Behinderung (GdB) in Höhe von nun-mehr 90 bei Beibehaltung des Merkzeichens "G".

Am 28. Juli 2006 ging bei der Beklagten der förmliche Antrag auf Änderung mit dem Ziel der Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen entsprechend des Merkzeichens "aG" ein, begründet mit einer weiteren Verschlimmerung der Gehbeschwerden und eines Zustands nach Hirnschlag. Auf entsprechende Anfrage der Beklagten teilte Hausarzt und Internist Dr. Müller unter dem 15. August 2006 u. a. mit, die bei dem Kläger beklagte Minderung und Bewegungseinschränkung resultiere hauptsächlich von den Folgen ei-nes im Jahr 1995 eingetretenen Kleinhirn und Posteriorteilinfarkt rechts bei vorbestehender Ste-nose und Verschluss der Arteria vertebralis rechts, wobei im Jahr 2000 die ersten Zeichen einer diabetischen Polyneuropathie mit negativer Beeinflussung des Gangbilds hinzugetreten wären. Weiter führte der Arzt an: "Darüber hinaus ist Herr Sch. selbst kräftig bemüht, sich körperlich fit zu halten, er schwimmt möglichst täglich und wäre zum Erreichen des Schwimmbads bei größe-rem Besucherandrang auf den Behindertenparkplatz angewiesen." - Das Merkzeichen "aG" sei seines (d. h. des Arztes) Erachtens erfüllt. Nach Aktenlage äußerte sich in der Folge Dr. Widon am 24. September 2006 nach Aktenlage gutachterlich auch in dem Sinne, für das Merkzeichen "aG" lägen keine Voraussetzungen vor. Unter sinngemäßer Übernahme dieser Bewertung erließ das Landratsamt Böblingen/Versorgungsamt in Stuttgart unter dem 4. Oktober 2006 den ange-fochtenen Ausgangsbescheid. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Datum vom 9. November 2006 befasste sich in der Folge Leitender Arzt Dr. Gerstenberg im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage mit der Angelegenheit. Hierbei bezeichnete er folgende Funktionsbeeinträchtigungen als vorliegend: 1. Hodenatrophie, Erkrankung der Brust, Leistenbruch beidseitig, Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation (Teil-GdB 50), 2. Schlaganfallfolgen, hirnorganisches Psychosyndrom, Störungen der Koordination (Teil-GdB 40), 3. Gebrauchseinschränkung beider Beine, Arthrose, Krampfadern, Polyneuropathie (Teil-GdB 30), 4. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Teil-GdB 20), 5. Sehminderung, teilweiser Gesichtsfeldausfall beidseits (Teil-GdB 20), 6. Schwerhörigkeit beidseitig mit Ohrgeräuschen (Teil-GdB 20), 7. Bluthochdruck (Teil-GdB 10) und 8. Diabetes mellitus (Teil-GdB 10) mit ei-nem Gesamt-GdB in Höhe von - unverändert - 90; die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen seien weder von entsprechendem berücksichtigungsfähigen Schweregrad bzw. noch bezüglich einer etwaigen Einnierigkeit nachgewiesen. Dr. G. bezeichnete zudem die Gehfähigkeit als nicht auf das Schwerste eingeschränkt. Unter sinngemäßer Übernahme dieser Ausführungen bestätigte das Regierungspräsidium Stuttgart/Landesversorgungsamt mit dem gleichfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 die angefochtene Entscheidung des Amts.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 31. Januar 2007 zunächst per Fax und am Folgetag im Original bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Klage. Klagbegründend äußert er die Ansicht, seitens der Beklagten sei seine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit zu seinen Unguns-ten unrichtig beurteilt worden und führt das weiter aus.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2007 zu verurteilen, dem Kläger das Merkzeichen "aG" für außergewöhnli-che Gehbehinderung zu zuerkennen.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Sie bezeichnet die Klage als sachlich-rechtlich nicht begründet und bezieht sich im Wesentlichen auf die Feststellungen und Ausführungen insbesondere im Begründungsteil des angefochtenen erwähnten Widerspruchsbescheids.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird ergänzend ver-wiesen auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 06/36/030 684) und denjenigen der gerichtlichen Streitakte. Diese waren auch Gegenstand der im Beisein des Klä-gers durchgeführten mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung.

Entscheidungsgründe:

Die frist und formgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zuläs-sig und begründet.

Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs und Verpflichtungsklage ist im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der maßgeblichen Sach und Rechtslage dem Kläger die beantragte Parkerleichterung durch Zuer-kennung des Merkzeichens "aG" versagen konnte. Das ist vorliegend jedoch zur Überzeugung des Gerichts, diese auch gewonnen durch den persönlichen Eindruck von dem Kläger anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2007 vor der erkennenden Kammer, nicht der Fall. Da der Kläger mithin durch das von ihm angefochtene Verwaltungshandeln der Beklagten in rechtswidriger Weise beeinträchtigt wird, hatte seine Klage in dem tenorierten Sinne Erfolg.

Die maßgebliche Rechtslage ist vom Ansatz her, soweit erkennbar, zwischen den Beteiligten unstreitig. Von einer näheren Darstellung kann deshalb Abstand genommen werden. Streitig ist vielmehr mit Schwerpunkt im Tatsächlichen die Bewertung der eingeschränkten Bewegungsfä-higkeit des Klägers vor dem Hintergrund der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen.

Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger dem Personenkreis zuzuordnen, der dem in Ab-schnitt II Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Ausgangspunkt bei der gesamthaft vorzunehmenden wertenden Betrachtung ist hierbei insbesondere der seit Ablösung des vormaligen Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 zum 1. Juli 2001 in § 1 SGB IX ausdrücklich als gesetzgeberische Zielvorstellung statuierte Teilhabeanspruch des be-troffenen Personenkreises, niedergelegt in den entsprechenden konkretisierenden Leistungsele-menten des SGB IX. Diese ausdrückliche Statuierung bedeutet eine Stärkung der Rechtsposition der Behinderten, die vormals nur in einer recht unbestimmten Form in § 10 des Sozialgesetz-buchs - Allgemeiner Teil - (SGB I) ihren Niederschlag gefunden hatte und in der Rechtsanwen-dung nachfolgend in einer als nahezu merkwürdig anmutenden Weise wenig rezipiert worden war. Vor diesem Hintergrund ist nach Inkrafttreten des SGB IX auch eine gewisse Zurückhal-tung am Platze, wird insbesondere hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Vergünstigungsmerkma-le im Rahmen der Durchführung des Nachteilsausgleichs auf frühere Rechtsprechung zurückge-griffen. Sinngemäß ein Gleichlautendes gilt auch hinsichtlich der von dem (vormaligen) Bun-desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Jahr 2004 neu herausgegebenen "An-haltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)", die für die Praxis der Durchführung des Schwerbe-hindertenrechts von herausragender Bedeutung sind. Diese neuen "Anhaltspunkte ..." haben in-dessen der Substanz nach nur eine gewisse Fortschreibung der vormaligen Ausgabe des Jahres 1996 der erwähnten Beurteilungsrichtlinien bedeutet, wobei ein Hinweis auf das neu in Kraft getretene SGB IX sich alleine im Titel findet, sonst aber an keiner weiteren Textstelle. Auch wurde von der Bundesregierung bislang von den verschiedenen ihr z. B. in § 67 oder § 70 SGB IX eingeräumten Verordnungsermächtigungen kein Gebrauch gemacht.

In der konkreten Normumsetzung - wie vorliegend - lässt sich der genannte Teilhabeanspruch näher definieren durch Heranziehen der gesetzgeberischen Vorstellung, dass Parkraum für dieje-nigen Schwerbehinderten geschaffen werden sollte, denen es unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (vgl. BT Drucks. 8/3150, S. 9 f. in der Begründung zu § 6 StVG, zit. nach Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. März 2007 (Az. B 9a SB 1/06) Rn. 17). Die Statuie-rung einer mehr oder minder schematischen nach Metern bemessenen Restgehfähigkeit als maß-gebliches Beurteilungskriterium, wie das instanzgerichtlich verschiedentlich zugrunde gelegt worden war, wurde vor dem Hintergrund des Normziels ausdrücklich höchstrichterlich als wenig geeignet qualifiziert (vgl. BSG a. a. O., Rn. 18). Auf der anderen Seite hat aber nach wie vor auch die bereits in der Vergangenheit getroffene Aussage des BSG Gültigkeit, dass vor dem Hin-tergrund der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaf-fen, zur Begrenzung des Kreises der Begünstigten hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 1998 (Az. B 9 SB 1/97 R) = E 82, 37, 39 = SozR 3 3870 § 4 Nr. 23). Auch lässt sich in der Regel ein gewisses Zeitmaß bezüglich der von dem Behinderten zurückzu-legenden Strecke nicht als ausschlaggebendes Beurteilungskriterium heranziehen (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 (Az. B 9a SB 5/05 R) und zuletzt Urteil vom 5. Juli 2007 (Az. S 9a SB 5/06 R)).

Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Behinderungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen zu de-ren Überwindung notwendigerweise zu großen körperlichen Anstrengungen mit der Folge von Erschöpfungszuständen führen, die ihrer Intensität nach wenigstens gleichwertig bei den Behin-derten zu verzeichnen sind, die in der oben erwähnten straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift ausdrücklich angeführt sind. Ob die danach erforderlichen großen körperlichen Anstrengungen beim Gehen vorliegen, ist Gegenstand freier pflichtgemäßer richterlicher Beweiswürdigung, die sich auf alle verfügbaren Beweismittel, wie Befundberichte der behandelnden Ärzte, Sachver-ständigengutachten oder einen dem Gericht persönlich vermittelnden Eindruck, stützen kann. Gerade bei vielfach erkrankten Schwerbehinderten - zu denen unstreitig der Kläger zu zählen ist liegt es auf der Hand, dass allein das Abstellen auf ein starres Kriterium keine sachgerechte Beurteilung ermöglicht, weil es eine Gesamtschau aller relevanten Umstände eher verhindert. Gerade eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise trägt letztlich dazu bei, auch dem verfas-sungsrechtlich verbrieften Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) entsprechen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 (Az. B 9a SB 1/06 - dort Rn. 19 f.)).

Bezogen auf den vorliegenden Fall stützt das erkennende Gericht seine Überzeugung bezüglich der von dem Kläger als nachgewiesen zu betrachtenden erheblichen einschlägigen körperlichen Beeinträchtigungen neben den multiplen Erkrankungen wie diese aus dem Inhalt der umfangrei-chen Verwaltungsakte der Beklagten heraus bekannt und der Höhe nach im Übrigen vorstehend nicht Gegenstand des Streitverfahrens sind, wie auch dem persönlichen Eindruck, den der Kläger anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2007 vor der Kammer abgegeben hat, wobei er im Übrigen erkennbar um Zurückhaltung bemüht war und keinesfalls zur demonstrati-ven Darstellung neigte, soweit ihm das im Rahmen seiner Behinderungen möglich war. Bei-spielhaft hierfür ist auch der Umstand, dass es dem Kläger nur unter erkennbar sehr großen Be-schwerden und mit Pausen möglich war, die etwa 10 m lange Wegstrecke des auf einer Ebene liegenden Gerichtsflurs zwischen Wartezimmer und Sitzungssaal zurücklegen zu können und hierbei auch sich auf einen Rollator abstützen musste.

Soweit sein behandelnder Hausarzt etwa ein Jahr zuvor die entsprechende Wegstrecke noch, wenngleich mit Erschwernissen, auf 200 m bis 300 m als zumutbar bewertet hatte, so ist durch Zeitablauf und eine zwischenzeitliche deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Verhält-nisse, insbesondere auch durch die kombinationsartige Zunahme der Folgen von Schlaganfall und Zuckerkrankheit dessen damalige Darstellung objektiv überholt, wobei gleichwohl anzu-merken bleibt, dass selbst damals schon dieser Arzt die sachlichen Voraussetzungen des Merk-zeichens "aG" als gegeben bezeichnet hatte; bei der letzterwähnten Bewertung ist sich das Ge-richt allerdings auch der Gefahr bewusst, dass seitens der Ärzteschaft nicht immer eine präzise Kenntnis der jeweiligen tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Ver-günstigungsmerkmale zwingend gegeben wäre. Auch erschien vor dem Hintergrund des persön-lichen Eindrucks des Klägers vor der Kammer, um deren zeitnahes Zusammentreten der Kläger ausdrücklich gebeten hatte, eine Vertagung des Rechtsstreits mit dem Ziel der Einholung einer aktualisierten sachverständigen ärztlichen Zeugenauskunft als nicht zwingend geboten, da der angegriffene Gesundheitszustand des Klägers der Natur nach ohnehin nicht zur Besserung neigt und der Vortrag des Klägers auf die darüber hinaus zwischenzeitlich eingetretene deutliche Ver-schlechterung als durchaus glaubhaft empfunden wurde.

Vor diesem Hintergrund war vorliegend zu entscheiden wie geschehen. - Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Rechtskraft
Aus
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