L 4 V 987/70

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 V 987/70
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Mindestens die vor dem 1. Februar 1947 in der Ostzone oder DDR aufgrund des WFVG ergangenen Bescheide der Versorgungsämter sind bezüglich § 85 BVG rechtsverbindlich.
2. Dies gilt auch für einen Bescheid, der keinen ausdrücklichen Hinweis auf das WFVG enthält und sich als „vorläufig” bezeichnet, wenn lediglich die Rentenzahlung vorbehalten war.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. September 1970 und die ihm zugrunde liegendem Bescheide aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente ab 1. Juli 1967 zu zahlen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte im Juli 1967 Hinterbliebenen-Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach ihrem 1898 geborenen und am 13. Dezember 1944 als Maschinenobermaat im Reservelazarett M. verstorbenen Ehemann O. N. Der Beklagte zog umfangreiche Originalkrankengeschichten und sonstige Unterlagen von Kriegslazaretten bei. Im Leichenöffnungsbericht des Pathologischen Instituts M. ist als Grundleiden "Chronischer-Alkoholismus mit Gehirnschädigung” angegeben und als Todesursache "Lungenabszess mit Pleuritis”. Die klinische Diagnose lautete: "Polioenzephalitis superior (Wernicke) nach Alkoholvergiftung.” Dieser klinischen Diagnose folgte der Pathologe Professor Verse nicht, weil sich zwar Gehirnschädigungen hätten objektivieren lassen, dagegen nicht Befunde die einer "Pseudoenzephalitis Wernicke” entsprechen würden.

Nach den vorliegenden Unterlagen wurde der Ehemann der Klägerin am 5. Oktober 1943 mit einer Alkoholvergiftung mit nachfolgender Bewußtlosigkeit aufgefunden und 2 Tage später bewußtlos in ein motorisiertes Kriegslazarett eingeliefert. Anschließend war er in verschiedenen Lazaretten, in denen er noch ständig "benommen war”. Nach einem wehrmachtfachärztlichen Zeugnis vom 17. März 1944 war er wegen Polioenzephalitis superior (Wernicke) bei Alkoholvergiftung dienstunfähig und wurde Mitte August in das Reservelazarett IV – Landesheilanstalt – in M. aufgenommen. Der schwere geistige und körperliche Defektzustand konnte hier nicht gebessert werden, so daß der Ehemann der Klägerin schließlich am 13. Dezember 1944 verstarb.

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 5. April 1968 ab, weil der Ehemann nicht durch Kriegseinwirkungen, sondern an den Folgen einer chronischen Alkoholvergiftung verstorben sei. Dem Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 1968 nicht ab.

In ihrer Klage vertrat die Klägerin die Ansicht, daß ihr Ehemann an einer Lungenentzündung mit Herzschwäche verstorben sei. Die Krankenblätter seien derart widersprüchlich, daß sie als Beweismittel für eine Alkoholvergiftung nicht herangezogen werden könnten. Der nach § 109 SGG (Sozialgerichtsgesetz) gehörte Internist Dr. G. F. kam in seinem Gutachten vom 10. Februar 1970 zu dem Ergebnis, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin letztlich auf einen chronischen Alkoholismus mit Hirnschädigung zurückzuführen sei. Die unmittelbare Todesursache sei jedoch eine Pleuritis mit Lungenabszess gewesen. Eine Gewalteinwirkung, die den Tod herbeigeführt haben könnte, lasse sich unter Berücksichtigung des Sektionprotokolles nicht objektivieren.

Das Sozialgericht Kassel wies mit seinem Urteil vom 21. September 1970 die Klage ab. Es sah den Nachweis, daß der Ehemann an chronischem Alkoholismus gelitten habe und an einer Alkoholvergiftung verstorben sei, bei den unklaren Krankenblättern nicht als erbracht an. Die äußerlich festgestellten Krankheitssymptome sprächen jedoch hierfür. Jedenfalls habe die Hirnerkrankung letztlich zum Tode geführt. Dies komme allerdings nicht nur bei chronischem Alkoholismus sondern manchmal auch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bei chronischen Magenerkrankungen, Geschwülsten des Magen-Darmkanals und Lebererkrankungen vor. Diese Leiden ließen sich aber nicht nachweisbar auf eine Kriegsbeschädigung im Sinne des § 1 BVG zurückführen. Da sich kein Schädigungsereignis nachweisen lasse, habe die Klägerin den sich hieraus ergebenden Nachteil zu tragen.

Die schriftliche Berufung der Klägerin gegen dieses am 1. Oktober 1970 an sie zur Post aufgelieferte Urteil ging am 2. November 1970 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht ein. Die Klägerin meint weiterhin, daß ihr Ehemann nicht an chronischem Alkoholismus gelitten und eine Hirnerkrankung als Folge von Alkoholismus gehabt habe. Schon die große Verantwortung die ihr verstorbener Ehemann während des Krieges gehabt habe, habe nicht zugelassen, daß man mit solchen Aufgaben einen Alkoholiker betreue. Aus der 16-tägigen Bewußtlosigkeit ihres Ehemannes vom 5. bis 21. Oktober 1943 könne ebenfalls nicht auf eine Alkoholvergiftung, sondern nur auf ein Gehirnleiden geschlossen werden. Auch die einwandfreie Handschrift in den Feldpostbriefen vom August und September 1943 spreche dagegen, daß ihr Ehemann Alkoholiker gewesen sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. September 1970 und die ihm zugrunde liegenden Bescheide aufzuheben, sowie den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenrente ab 1. Juli 1967 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Den an die Klägerin gerichteten "vorläufigen Bescheid” des Versorgungsamtes E. vom 6. Februar 1946, mit dem der Tod ihres Ehemannes als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt wurde, hält der Beklagte nicht für rechtsverbindlich nach § 85 BVG, da es sich hier lediglich um einen vorläufigen Bescheid handele und die versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetische besetzten Zone ergangen seien, unbeachtlich wären. Auch sei in diesem Zusammenhang der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt T. vom 1. November 1949 bedeutungslos, mit welchem der Klägerin eine Kriegswitwenrente mit dem Hinweis bewilligt war, daß ihr Ehemann am 13. Dezember 1944 gefallen bzw. an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben sei. Im übrigen sei die Todesursache medizinisch noch nicht genügend geklärt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. November 1973 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, beigeladen. Der BMA hat sich zur Sache nicht geäußert und war auch in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 1974 nicht vertreten.

Auf Anfrage hatte der Bundesminister für Innerdeutsche Beziehungen am 20. März 1974 mitgeteilt, die Tätigkeit der Versorgungsämter habe in der sowjetischen Besatzungszone bis zum 31. Januar 1947 gedauert. Alsdann seien alle Versicherungsangelegenheiten auf die Sozialversicherungsanstalten übergegangen. Vom gleichen Zeitpunkt an seien alle Bestimmungen, die dem § 72 Abs. 3 VSV (Verordnung über Sozialversicherung) widersprochen hätten, außer Kraft gesetzt. Die Zahlung von Renten an Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebene sei durch eine entsprechende Verordnung (VRK) vom 21. Juli 1948 ab 1. November 1949 neu geregelt worden. § 20 dieser Verordnung habe alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft gesetzt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Streitakte in beiden Rechtszügen und die beigezogenen Akten, insbesondere auch auf die der Sozialversicherungsanstalt T. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist zulässig und auch begründet.

Der Tod des Ehemannes der Klägerin muß gemäß § 85 BVG (Bundesversorgungsgesetz) als "an den Folgen einer Schädigung” eingetreten gelten, so daß der Klägerin gemäß § 38 BVG Hinterbliebenenrente zu zahlen ist.

§ 85 BVG bestimmt, daß soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhanges einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG entschieden worden ist, diese Entscheidung auch nach dem BVG rechtsverbindlich ist. Eine solche Entscheidung "nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften” über die Frage des ursächlichen Zusammenhanges stellt der sogenannte "vorläufige Bescheid” des Versorgungsamtes E. vom 6. Februar 1946 dar.

Dabei ist die Auffassung des Beklagten unrichtig, dieser Bescheid könne schon deshalb keine Beachtung finden, weil er als vorläufig bezeichnet worden sei. Der Bescheid vom 6. Februar 1946 stellt in seinen beiden ersten Sätzen ohne jede Einschränkung fest, daß der Ehemann der Klägerin am 13. Dezember 1944 "an den Folgen einer Wehrdienstschädigung gestorben” ist. Der nächste Satz lautet dann ausdrücklich noch einmal: "Der Tod wird als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkennt.” Erst dann ist in dem Bescheid davon die Rede, daß die Klägerin über die zu gewährenden Hinterbliebenenbezüge noch einen weiteren Bescheid erhält und z. Zt. keine Zahlungen geleistet werden können, weil die Geldmittel nicht zur Verfügung stehen. Dieser Bescheid ist also nur insoweit als vorläufig anzusehen, als über Geldzahlungen noch nicht entschieden werden kann bzw. solche Zahlungen nicht geleistet werden können. Hinsichtlich der hier interessierenden Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gestorben ist, enthält der Bescheid jedoch keinerlei Einschränkung, er ist also insoweit nicht als vorläufig, sondern als endgültig anzusehen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der vorläufige Bescheid des Versorgungsamtes E. vom 6. Februar 1946, der sich in der Versorgungsakte befindet, gefälscht sein konnte, weil sich der gleiche Bescheid in der beigezogenen Akte der Sozialversicherungsanstalt T. befindet. Auch ergibt sich nicht aus der von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 1973 zitierten Rechtsprechung und Literatur, daß der Bescheid des Versorgungsamtes E. vom 6. Februar 1946 im Rahmen des § 85 BVG unbeachtlich wäre. Das von dem Beklagten angeführte Urteil des BSG vom 22. November 1966 – 8 RV 149/64 – (BSGE 25/275) stellt lediglich fest, daß nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetisch besetzten Besatzungszone ergangene Vorschriften keine "bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften” im Sinne des § 85 BVG sind. In dieser Entscheidung ging es darum, ob die nach einer Verordnung von 1948 in der früheren sowjetischen Besatzungszone erlassenen Vorschriften als "bisherige versorgungsrechtliche Vorschriften” im Sinne des § 85 BVG anzusehen sind. Dies ist freilich nicht der Fall.

Nach dem Urteil des BSG vom 14. Februar 1962 – 11 RV 268/59 – handelt es sich bei den "bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften” im Sinne des § 85 BVG nur um solche Vorschriften, die nach § 84 BVG in seiner früheren Fassung außer Kraft getreten sind und die im ehemaligen Gebiet des deutschen Reiches oder in Teilen des ehemaligen Reichsgebietes gegolten haben. Da das Deutsche Reich mit der Kapitulation am 8. Mai 1945 außer Stande war, noch weitere gesetzliche Regelungen zu schaffen, kann es sich bei den "bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften” im Sinne des § 85 BVG nur um solche handeln, die bereits vor dem 8. Mai 1945 ergangen sind.

In seinem erwähnten Urteil vom 14. Februar 1962 hat es das BSG ausdrücklich offen gelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn eine Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang eines Leidens mit dem Wehrdienst durch Behörden eines ausländischen Staates aufgrund von Vorschriften deutschen Rechtes ergangen wäre. Bei der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR hat es sich aber nach der in der Bundesrepublik im Jahre 1946 herrschenden Auffassung, nicht um einen "ausländischen Staat” gehandelt. Es wurden deshalb mindestens damals die Behörden der Ostzone und später der DDR nicht als Behörden "eines ausländischer Staates” angesehen. Selbst wenn man sie aber so ansehen wollte oder sie solchen Behörden entsprechend behandeln wollte, widerspricht es dem erwähnten BSG-Urteil vom 14. Februar 1962 nicht, die nach früheren reichsrechtlichen versorgungsrechtlichen Vorschriften in der SBZ getroffenen bindenden Feststellungen über die Frage des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne des § 85 BVG weiterhin als rechtsverbindlich anzusehen.

Dies hat auch das Bundesarbeitsministerium (BMA) "in einem Einzelfall” in seinem Schreiben vom 1. Juni 1959, das im "Versorgungsbeamten” 1959 S. 96 veröffentlicht ist, für einen Bescheid des Versorgungsamtes D. vom 15. April 1946 ausdrücklich festgestellt, der aufgrund des Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetzes (WFVG) vom 26. August 1938, also einer reichsrechtlichen Regelung, ergangen war. Was aber für das Versorgungsamt D. im April 1946 gilt, muß um so mehr für das auch in der damaligen sowjetischen Besatzungszone (SBZ) bzw. DDR gelegene Versorgungsamt E. am 6. Februar 1946 richtig sein. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher anderen Vorschrift – als nach dem WFVG – die Entscheidung des Versorgungsamtes in E. im Falle der Klägerin ergangen sein sollte. Auch der Kommentar von Schieckel/Gurgel, BVG, IV. Auflage, Stand 1. Februar 1973, hebt in der Anmerkung 1 zu § 85 BVG – S. 580 (01) – unter Hinweis auf das erwähnte Schreiben des BMA vom 1. Juni 1959 ausdrücklich die entsprechende Bindungswirkung eines 1946 "von einem Ostzonalen Versorgungsamt nach dem WFVG” erteilten Bescheides hervor.

Der Literaturhinweis des Beklagten auf Vorberg-van Nuis, I. Teil, S. 40, bringt keine Literatur oder Rechtsprechung, die in dem hier zu entscheidenden Fall weiterhelfen könnte. Die dort zitierte Entscheidung des Bayerischen Landesversicherungsamtes vom 11. Dezember 1950 (Breithaupt 1951 S. 615) erwähnt einen für Ungarn entschiedenen Fall, während die Bemerkung von Wilke, BVG, § 85 Anmerkung 4, 2. Auflage 1965, nur den Hinweis auf das bereits oben erwähnte Urteil des BSG vom 22. November 1966 – 8 RV 149/64 – (BSGE 25/275) bringt.

Diese Rechtslage wird auch durch die Stellungnahme des Bundesministers für Innerdeutsche Beziehungen vom 20. März 1974 bestätigt, wenn dieser auch in unzulässiger Weise die Sozialversicherung mit der Versorgung vermengt. Weder der SMAD-Befehl Nr. 2 noch die VO über die Sozialversicherung (VSV) vom 28. Januar 1947 haben eine Bestimmung über die Versorgung der Kriegsopfer getroffen. Eine solche erfolgte erst mit der VO vom 21. Juli 1948, die am 1. November 1949 in Kraft getreten ist. Mit § 20 dieser VO wurden alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften außer Kraft gesetzt. Da dies aber für den hier zu entscheidenden, zeitlich früheren Fall nicht interessiert, ist davon auszugehen, daß bis zur Zeit des Bescheides des Versorgungsamtes E. vom 6. Februar 1946 noch eine Rechtsgrundlage für Entscheidungen nach dem WFVG in der DDR vorhanden war. Dabei spielt es keine Rolle, daß in diesem Bescheid das WFVG nicht ausdrücklich erwähnt ist, weil eine andere Rechtsgrundlage für einen solchen Bescheid damals auch in der DDR nicht bestanden hat.

Da somit über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs des Todes des Ehemannes der Klägerin mit einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG bereits eine rechtsgültige Entscheidung des Versorgungsamtes E. vom 6. Februar 1946 vorliegt, ist diese gemäß § 85 BVG auch nach dem Bundesversorgungsgesetz rechtsverbindlich. Verwaltung und Gerichte müssen demnach davon ausgehen, daß der Ehemann der Klägerin an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben ist. Der Beklagte ist demgemäß verpflichtet, der Klägerin seit der Antragstellung d.h. ab 1. Juni 1967 Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Ermittlungen und Feststellungen mehr darüber, ob der Ehemann der Klägerin nach den jetzt bestehenden Auffassungen aufgrund eines im BVG genannten Tatbestandes verstorben ist und der Klägerin deshalb auch nach den jetzt herrschenden Auffassungen Hinterbliebenenrente nach dem BVG zustehen würde.

Die Kostenentscheidung wurde aus § 193 SGG gewonnen.
Rechtskraft
Aus
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