Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 1090/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 700/07 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2007 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe:
Allerdings vertritt der Senat die Auffassung, dass die für das sozialgerichtliche Verfahren analog anzuwendende Vorschrift des § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Regel - nur - dann die Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines orts-ansässigen Rechtsanwalts erlaubt, wenn dieser im Sozialgerichtsbezirk seinen Sitz hat (vgl. Beschluss des Senats vom 01. August 2007, Az.: L 3 B 1115/06 R PKH m.w.N.), was im Fall des die Klägerin vertretenden Bevollmächtigten unstreitig nicht der Fall ist. Denn dieser hat seinen Sitz in Frankfurt/Main und damit weder am Ort des Prozessgerichts noch im Sozialgerichtsbezirk. Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2007 über die Nichtabhilfe der Beschwerde auch überzeugend dargelegt, dass keine Gründe ersichtlich sind, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Einführung des § 46 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) schließe eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO aus. Dem ist nichts hin-zuzufügen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Allerdings vertritt der Senat die Auffassung, dass die für das sozialgerichtliche Verfahren analog anzuwendende Vorschrift des § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Regel - nur - dann die Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines orts-ansässigen Rechtsanwalts erlaubt, wenn dieser im Sozialgerichtsbezirk seinen Sitz hat (vgl. Beschluss des Senats vom 01. August 2007, Az.: L 3 B 1115/06 R PKH m.w.N.), was im Fall des die Klägerin vertretenden Bevollmächtigten unstreitig nicht der Fall ist. Denn dieser hat seinen Sitz in Frankfurt/Main und damit weder am Ort des Prozessgerichts noch im Sozialgerichtsbezirk. Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2007 über die Nichtabhilfe der Beschwerde auch überzeugend dargelegt, dass keine Gründe ersichtlich sind, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Einführung des § 46 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) schließe eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO aus. Dem ist nichts hin-zuzufügen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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