Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 R 447/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 62/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 84/09 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.02.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.000,65 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.000,65 Euro zu erstatten hat, der ihr nach dem Tod der Leistungsberechtigten J L (im Folgenden: Leistungsberechtigte) zugeflossen ist.
Die Leistungsberechtigte bezog von der Klägerin eine Rente. Nach ihrem Tod am 00.08.2006 wurde diese noch für den Monat September 2006 in Höhe von 1.007,48 Euro auf ihr Konto bei der Beklagten überwiesen. Zum Zeitpunkt der Gutschrift wies das Konto bei einem eingeräumten Überziehungskredit von 1.500,00 Euro ein Minus von 1.680,32 Euro auf (Kontoauszug Nr. 014). Anschließend wurden von dem Konto bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin bei der Beklagten am 18.09.2006 verschiedene Abbuchungen (Dauerauftrag, Kartenverfügungen mit PIN) i. H. v. insgesamt 1.384,18 EUR vorgenommen. Das Konto wurde am 21.09.2006 aufgelöst. Das Konto befand sich durchgehend bis zur Auflösung im Soll.
Die Klägerin forderte die Beklagte zur Rückzahlung von 1.000,65 Euro auf.
Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit der Begründung ab, über den Rentenbetrag sei anderweitig verfügt worden. Sie versicherte, keine eigenen Forderungen mit dem Rentenbetrag verrechnet zu haben.
Die Klägerin hat am 15.12.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben, mit der sie weiterhin gegen die Beklagte die Rückzahlung des offenen Betrages geltend macht.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,65 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, eine Differenzierung zwischen den Rückforderungsfällen bei einem zum Zeitpunkt des Eingangs der Rentenleistung einerseits im Haben, anderseits im Soll stehenden Konto sei nach § 118 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei rechtlich nicht haltbar. Vielmehr bestehe eine Verpflichtung zur Rücküberweisung immer dann nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne. Es lasse sich kein wesentlicher Unterschied zwischen den Fallgestaltungen des Kontos im Haben und des Konto im Soll feststellen. Hierfür spreche auch ein Urteil des 9. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.12.1998 (B 9 V 48/97 R). Das neueste Urteil des BSG zum streitgegenständlichen Thema vom 13.12.2005 (B 4 RA 28/05 R) sei nicht überzeugend. Diese Entscheidung dokumentiere, dass es dem 4. Senat keineswegs um vermeintliche Nachteile der Versichertengemeinschaft, sondern um Nachteile des in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI genannten Personenkreises gehe. Die auf den ersten Blick plausiblen rechtspolitischen Erwägungen des 4. Senats seien aber in nahezu jedem Punkt angreifbar. Jedenfalls fehle es an einer überzeugenden rechtlichen Begründung dafür, dass dem Geldinstitut für den vermeintlich guten Zweck der Abschirmung "Gutgläubiger und Unbeteiligter" die anspruchsvernichtende Einrede des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI versagt werde. Für die Entlastung des Personenkreises des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI stünden jedoch hinreichende andere Mechanismen zur Verfügung, allen voran eine teleologische Reduktion des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI selbst.
Im Einverständnis der Beteiligten hat das SG Köln durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 05.02.2007 entschieden. Es hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe der Klägerin wegen der auf das Konto der Leistungsberechtigten überwiesenen Rentenleistung den geforderten Betrag gem. § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zurück zu überweisen. Da die Höhe des bei der Rentenzahlung bestehenden Sollstandes über dem geforderten Betrag gelegen habe, sei dieser zu erstatten. Die Beklagte könne sich dabei nicht unter Hinweis auf die nach Eingang der Geldleistung erfolgten Kontobewegungen mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen, weil und soweit sich das Konto des Leistungsberechtigten bei Eingang des Rückforderungsverlangens im Soll befunden und zur Abdeckung der Rückforderung nicht genügt habe. Haftungsgrund des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sei nicht etwa eine (insoweit auch nicht bestehende) bankvertragliche Beziehung des Instituts zum Rentenversicherungsträger, sondern die Tatsache, dass der Wert der Rente (der sog. Schutzbetrag) in die Verfügungsmacht des Geldinstituts gelangt sei und von diesem - auch zur Auf- und Verrechnung - genutzt werden könne. Der Haftungsgrund des Geldinstituts entfalle und der Erstattungsanspruch erlösche konsequenterweise, wenn der Wert des Schutzbetrages sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis endgültig ausgeschieden sei und "ein anderer als das Geldinstitut durch rechtswirksame Verfügungen den Kontenstand unter den Wert des Schutzbetrages gesenkt habe". Das Geldinstitut dürfe den überwiesenen Betrag nämlich nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden, § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI. Durch die Verringerung bzw. Beseitigung des Sollstandes infolge der Rentenzahlung würden die Verbindlichkeiten des Kontoinhabers gegenüber dem Geldinstitut vermindert bzw. getilgt, d. h. dessen Forderungen gegen den Kontoinhaber würden befriedigt. Die Kammer schließe sich insofern der insbesondere vom 4. Senat des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 09.02.2002, Az. B 4 RA 64/01 R; Urteil vom 08.06.2004, Az. B 4 RA 42/03 R) und vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.07.2003, Az. L 3 (18) RJ 89/02; Urteil vom 15.10.2003, Az. L 8 RJ 15/03) vertretenen Auffassung an. Nachfolgende Verfügungen aus einem im Soll befindlichen Konto seien nicht geeignet, den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI zu eröffnen, weil dies nicht der von § 118 Abs. 3, 4 SGB VI beabsichtigten (und rechtlich durch die zeitliche und inhaltliche Abfolge der Ansprüche charakterisierten) Risikoverteilung unter Berücksichtigung auch der Interessen der Versichertengemeinschaft entspreche. Das letztlich vom Geldinstitut mit Recht zu tragende Risiko eines Verlusts entspreche der Bereitschaft des Kreditinstituts, durch Einräumung großzügiger und hochverzinslicher Überziehungsmöglichkeiten auch Kontobelastungen zu erlauben, deren Ausgleich angesichts der Höhe der periodischen Eingänge auf dem belasteten Konto bei objektiver Betrachtung risikobehaftet sei. Der Auffassung des 9. Senats des BSG sei in seinem - von der Beklagten angeführten - Urteil vom 09.12.1998 (Az.: B 9 V 48/97 R) darin nicht zu folgen, soweit dieser ausführe, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, bei einem debitorisch geführten Konto ließen spätere Verfügungen Berechtigter i.S.d. Satzes 3 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch nicht unberührt, sei dem nicht zuzustimmen. Der 9. Senat des BSG gehe in seiner Begründung davon aus, dass bei einem anderen Verständnis des S. 3 des § 118 Abs. 3 SGB VI diese Regelung unverständlich sei. Im Übrigen würde eine abweichende Auslegung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht mit dem Charakter der Bestimmung als Schutzvorschrift für die Bank im Einklang stehen. Entgegen dieser Auffassung lasse sich nach Ansicht der Kammer aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nichts Derartiges entnehmen. Die Vorschrift entbinde vielmehr das Geldinstitut von seiner Erstattungspflicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforderung bereits anderweitig - nicht zur Befriedigung eigener Ansprüche (§ 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI) - verfügt worden sei und das restliche Guthaben für die Rücküberweisung nicht ausreiche. Soweit sich das Konto eines Versicherten (spätestens bei der Rentenzahlung) im "Haben" befinde und nach Ausführung einer Verfügung zugunsten eines Dritten und Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Gutachten aufweise, sei der Entreicherungseinwand weiterhin möglich. Der Sinn und Zweck als Schutzvorschrift werde somit nicht beeinträchtigt. Auf die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13.12.2005, Az.: B 4 RA 28/05 R) könne die Beklagte ihre Auffassung nicht stützen. Das Bundessozialgericht habe zwar ausgeführt, das Geldinstitut könne sich nur dann auf eine Entreicherung berufen, wenn es nicht nachträglich den Kontostand unter einen dem Wert der Geldleistungen oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt habe. Hieraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass für den Ausschluss des Entreicherungseinwandes das Konto unmittelbar nach Gutschrift der Rentenleistung ein Guthaben aufgewiesen haben müsste. Das Bundessozialgericht führe an anderer Stelle des genannten Urteils ausdrücklich aus, eine Verwendung des Wertes des überwiesenen Betrages zur Befriedigung eigener Forderungen geschehe, wenn eine Gutschrift auf ein im Soll stehendes Konto erfolge und das Geldinstitut durch die Verrechnung eine Vermögensübertragung vornehme. Das Gericht argumentiere damit im Übrigen auch nicht vorrangig aufgrund rechtspolitischer Erwägungen, sondern könne sich angesichts der obigen Ausführungen auf den Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI stützen, welcher im Falle einer Befriedigung mit eigenen Forderungen den Entreicherungseinwand ausschließe.
Gegen das ihr am 08.02.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.03.2007 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt ergänzend vor, der Wortlaut und Grundsätze der historischen sowie teleologischen Auslegung des § 118 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VI stünden der vom 4. Senat des BSG vertretenen, am Kontostand orientierten Ausdehnung des Haftungsrahmens der Bank entgegen. Bei der Risikoabwägung, ob die Bank für nachträgliche Verfügungen zugunsten Dritter einzustehen habe, sei zu beachten, dass dem Geldinstitut durch § 55 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. § 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwehrt sei, Verfügungen über die Rentenleistung erst dann zuzulassen, wenn feststehe, dass diese nicht unter dem Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehe. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 55 Abs. 1 und 4 SGB I i.V.m. § 394 BGB sei das Geldinstitut verpflichtet, in dem sich aus § 55 Abs. 4 SGB I ergebenden Umfang Verfügungen über die Rentengutschrift zuzulassen. Der Berechtigte habe danach in den genannten zeitlichen und betragsmäßigen Grenzen ohne Rücksicht auf Darlehensrückzahlungsansprüche oder sonstige Forderungen der Bank einen einredefreien Anspruch gegen das Geldinstitut auf Auszahlung des Rentenbetrages. Dementsprechend sehe die Regelung nach Abs. 3 Satz 3 der Norm vor, dass sich der Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank um den Betrag nachfolgender anderweitiger Verfügungen mindere. Insgesamt sei das vom 4. Senat des BSG gefundene Ergebnis verfassungs- und europarechtswidrig. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 04.04.2007 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.02.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung und stützt sich weiter auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG sowie des erkennenden Senats.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Klägerin, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, denn das SG hat der Klägerin den mit der Klage eingeforderten Betrag zu Recht zugesprochen. Die zulässige Klage ist begründet.
Bezüglich der Zulässigkeit der Klage als echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der überzeugend begründeten Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zu folgen. Denn die Klägerin ist nicht ermächtigt, ihre Forderung durch Verwaltungsakt gegen die beklagte Bank festzustellen und selbst ein vollstreckbares Zahlungsgebot zu erlassen. Sie hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Rechtsschutzes gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Weder die Neufassung des § 118 Abs. 4 SGB VI durch Art. 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungsneuregelungsgesetzes (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I [BGBI I], 2167) noch die Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (im Urteil vom 07.10.2004 -B 13 RJ 2/04 R-) stellen diesen Befund in Frage.
Bei den Ausführungen des 13. Senats des BSG im Urteil vom 07.10.2004 (B 13 RJ 2/04 R) handelt es sich lediglich um - nicht näher begründete - allgemeine Ausführungen und nicht um die die Entscheidung tragenden Gründe. Auch die Neuregelung des § 118 Abs. 4 SGB VI, die am 29. Juni 2002 in Kraft getreten ist (Art. 25 Abs. 8 HZvNG), bezieht sich nicht auf die vorliegende Fallkonstellation, sondern ausschließlich auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen des Rentenversicherungsträgers gegenüber den in Abs. 4 S.1 aaO genannten Personen. Demgegenüber wird in § 118 Abs. 3 SGB VI, der sich auf die Zahlungspflicht von Geldinstituten bezieht, der Ausdruck "Rücküberweisungen" benutzt.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rücküberweisung des geltend gemachten Betrages aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.
Vorliegend erfolgte die Rentenzahlung an die Leistungsberechtigte nach deren Sterbemonat zu Unrecht, da Renten nach § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem der Berechtigte verstorben ist. Im Verhältnis zur Beklagten handelte es sich daher nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI um eine Zahlung unter Vorbehalt. Dem so entstandenen Rücküberweisungsanspruch in Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Betrages kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass über den Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden war, denn das Konto der Leistungsberechtigten befand sich zum Zeitpunkt des Eingangs der Rente für September 2006 in einem den Schutzbetrag übersteigenden Umfang und anschließend bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens der Klägerin bei der Beklagten durchgehend im Soll, so dass der Entreicherungseinwand nach der o.g. Rechtsprechung des 4. Senats des BSG ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat gegen das öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen, indem sie den von der Klägerin überwiesenen Betrag in das im Soll stehende Konto der Leistungsberechtigten eingebucht hat. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Bestimmungen des Bankvertrages (AGB Postbank Punkt 7. Abs. 3) eine Verrechnung erst zum Quartalsende erfolgt und die Forderung des Geldinstituts gegen den Kontoinhaber auf Ausgleich des Überziehungskredits erst durch diese Saldierung im zivilrechtlichen Sinne gemäß §§ 362, 389, 676 f BGB durch Erfüllung untergeht. Ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI liegt vielmehr schon dann vor, wenn dem Geldinstitut aus dem überwiesenen Betrag ein Vermögensvorteil erwächst, der nach späterer Verrechnung dauerhaft in Gestalt der Tilgung einer eigenen Forderung gegen den Kontoinhaber bei ihm verbleibt.
Die von der Beklagten gegen die o.g. Rechtsprechung im vorliegenden und in anderen bei dem Senat anhängigen Verfahren vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Nachdem der Gesetzgeber § 118 SGB VI durch Gesetz vom 27.12.2003 (BGBI. I, 3019) geändert hat, ohne der o.g. Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts entgegenzutreten, ist davon auszugehen, dass die Grundsätze der herrschenden Rechtsprechung zur Auslegung von § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Zudem lassen sich diese Grundsätze mittels grammatischer und systematischer Auslegung begründen:
Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob eine eigene Forderung des Geldinstituts im zivilrechtlichen Sinne tatsächlich befriedigt wird. Vielmehr ist dem Geldinstitut bereits die Verwendung zur Befriedigung untersagt. Damit erfasst das Verbot auch vorbereitende Handlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt dazu führen, dass die Forderung des Geldinstituts gegen den Versicherten durch Saldierung im zivilrechtlichen Sinne erfüllt wird. In Verbindung mit § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthält § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI ein Bereicherungsverbot. Das Geldinstitut wird von seiner Rücküberweisungspflicht frei, soweit sich der Wert der überwiesenen Geldleistung nicht mehr im Machtbereich des Geldinstituts befindet, weil ein Dritter über den Betrag dergestalt verfügt hat, dass auf dem Konto des Versicherten kein Guthaben mehr vorhanden ist. Soweit der Wert der Geldleistung jedoch im Vermögen des Geldinstituts verblieben ist, muss es den überwiesenen Betrag erstatten. Indem die Beklagte den Wert der überwiesenen Rentenleistung gemäß Punkt 7. Abs. 1 AGB Postbank in das Kontokorrent eingestellt hat, hat sie gegen dieses Bereicherungsverbot verstoßen. Auch durch die zunächst rein buchungstechnische Verringerung des Sollsaldos hat sie einen Vermögensvorteil erlangt, der ihr nach der folgenden Saldierung zum Quartalsende, spätestens jedoch bei endgültiger Kontoauflösung verblieben ist. Die Einstellung des Rentenbetrages in das Kontokorrent verminderte schon gegenwärtig das Risiko der Beklagten, ihre Forderung aus dem Dispositionskredit, der der Leistungsberechtigten zur Zeit seines Todes in Höhe von 1.500,- Euro eingeräumt war, und dem darüber hinaus gehenden Überziehungskredit zu verlieren. Durch die Einbuchung des Wertes der Rentenleistung hat sie es ermöglicht, dass der Dispositions- und Überziehungskredit durch die folgenden Abbuchungen weiter in Anspruch genommen werden konnte, ohne dass sich (buchungstechnisch) die Gesamtkreditsumme erhöhte. Die folgende Saldierung führte dann auch zivilrechtlich dazu, dass die Forderungen der Beklagten gegen die Leistungsberechtigte bzw. deren Erben aus dem Dispositions- und Überziehungskredit teilweise gemäß §§ 362, 389, 676 f BGB getilgt wurden. Ohne Einbuchung des Rentenbetrages hätten weitere Abbuchungen demgegenüber nur unter Erhöhung des Überziehungskredits und damit nur durch Begründung weiterer Forderungen der Beklagten gegen die Erben der Leistungsberechtigten erfolgen können.
Wenn die Beklagte meint, mit der gleichen Argumentation könnte man eine Erstattungspflicht des Geldinstituts auch dann bejahen, wenn das Konto bei Renteneingang im Haben sei und Verfügungen erfolgten, die das Konto ohne den Rentenbetrag ins Soll gesetzt hätten, so trifft dies nicht zu. Durch die Einbuchung des Rentenbetrages auf ein im Haben stehendes Konto verstößt das Geldinstitut nicht gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI. Die Beklagte trifft demgegenüber deshalb die Erstattungspflicht, weil sie einen Vermögensvorteil in Gestalt der - zunächst nur buchungstechnisch und nach Saldierung auch rechtlich wirksam erfolgten - Tilgung einer eigenen Forderung gegen die Leistungsberechtigten bzw. deren Erben aus dem Dispositions- und Überziehungskredit erlangt und dadurch gegen das Befriedigungsverbot verstoßen hat.
Der Verstoß gegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI führt dazu, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Dies folgt gleichfalls aus der inneren Systematik des § 118 Abs. 3 SGB VI. Das Verbot des Satzes 4 ist dem Einwand anderweitiger Verfügung im Sinne des Satzes 3 nachgestellt. Dies legt es nahe, Satz 4 als Ausnahme zu Satz 3 aufzufassen und damit als Sonderregel zu begreifen, die die Berufung auf anderweitige Verfügungen schlechthin ausschließt. Dafür spricht auch, dass § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI nach den obigen Ausführungen als Bereicherungsverbot zu verstehen ist. Würde das Geldinstitut auch dann durch anderweitige Verfügungen über den Wert der überwiesenen Rente von seiner Rückerstattungspflicht frei, wenn die Rente auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen wurde, bliebe ihm der durch die Einstellung in das Kontokorrent erlangte Vermögensvorteil erhalten. Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bliebe dann für das Geldinstitut folgenlos. Auch im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht muss aber derjenige, der gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat und dadurch noch bereichert ist, den Wert der Bereicherung herausgeben (vgl. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 817 Satz 1 i.V.m. § 134 BGB).
Demgegenüber geben Wortlaut und Systematik für die Auffassung der Beklagten, § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI stelle nur insoweit eine Ausnahmeregelung zu § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar, als eine Berufung auf anderweitige Verfügungen nur dann ausgeschlossen sei, wenn sich gerade die jeweils zu betrachtende Verfügung als Verwendung der Rentenleistung zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts entpuppe, nichts her. § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI lautet nicht etwa dahingehend, dass die anderweitige Verfügung nicht zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts führen dürfe. Vielmehr wird dem Geldinstitut generell die Verwendung des überwiesenen Betrags zur Befriedigung eigener Forderungen untersagt.
Die Rücküberweisungspflicht der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, wovon der 9. Senat des BSG in der angeführten Entscheidung vom 09.12.1998 ausgeht, weil andere Personen, z.B. Verfügende, die von den Verfügungen Begünstigten oder die Erben der Leistungsberechtigten, ebenfalls Vermögensvorteile aus dem überwiesenen Rentenbetrag erlangt haben. Nach Sinn und Zweck des § 118 SGB VI ist die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 SGB VI gegenüber der Erstattungspflicht des Verfügenden bzw. des Empfängers gem. § 118 Abs. 4 SGB VI vorrangig. Dies folgt zum einen schon daraus, dass die Regelung des § 118 Abs. 4 SGB VI der Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI systematisch nachgeordnet ist. Zum anderen geht aus § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI hervor, dass sich der Rentenversicherungsträger zunächst an das Geldinstitut halten muss, bevor er einen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI gegen den Verfügungsbegünstigten geltend machen kann. Die in § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI geregelte Auskunftspflicht des Geldinstituts ist Ausfluss der Rücküberweisungspflicht und entsteht dann, wenn sich das Geldinstitut mit Erfolg auf den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen kann und deshalb die Rücküberweisung zu Recht ablehnt. Daraus folgt aber, dass der Rentenversicherungsträger zunächst gegen das Geldinstitut vorgehen muss und erst dann, wenn das Geldinstitut zu Recht den Einwand der Entreicherung geltend macht, nach entsprechender Auskunftserteilung den Verfügungsbegünstigten nach § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch nehmen kann.
Es kann dahinstehen, ob ein vorrangiger Rückzahlungsanspruch gegen das Geldinstitut auch dann besteht, wenn die Rente noch über einen längeren Zeitraum auf das Konto des verstorbenen Leistungsempfängers überwiesen wird und Dritte weiterhin - u.U. in betrügerischer Absicht - von diesem Konto abheben bzw. über den Rentenbetrag verfügen mit der Folge, dass durch die Rückzahlungspflicht des Geldinstituts der vertraglich vereinbarte Dispositionsrahmen, d.h. die Grenze des Dispositionskredits, erheblich überschritten würde. Der Senat hat keinen Anlass, etwaige Ausnahmen von der Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts zu diskutieren, denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der unabhängig von anderweitigen Verfügungen bestehenden Rücküberweisungspflicht der Beklagten steht auch die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I in Verbindung mit § 394 BGB, wonach dem Geldinstitut während der ersten sieben Tage seit der Gutschrift die Verrechnung mit eigenen Forderungen untersagt ist, nicht entgegen. Die Beklagte geht fehl, wenn sie meint, dass binnen der Sieben-Tages-Frist vorgenommene anderweitige Verfügungen die Erstattungspflicht des Geldinstituts auch nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung mindern bzw. ausschließen, selbst wenn sich das Konto bei Eingang der Rente im Soll befand. Vielmehr lagen sämtlichen eingangs zitierten Entscheidungen Sachverhalte zu Grunde, in denen die anderweitigen Verfügungen innerhalb kurzer Zeit nach Eingang der Rente auf das im Soll stehende Konto erfolgt sind (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen [LSG NRW], Urteil des 3. Senats vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -). In jedem Fall kann die Beklagte aus der Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB nichts herleiten, was sie dem Erstattungsanspruch der Beklagten entgegenhalten könnte.
Es spricht bereits viel dafür, dass § 55 Abs. 1 SGB I für die nach dem Tod des Leistungsberechtigten weiter gezahlte Rente nach seinem Sinn und Zweck keine Anwendung findet. § 55 Abs. 1 SGB I ist eine Vollstreckungsschutzvorschrift zu Gunsten des Leistungsberechtigten, die ihn davor bewahrt, dass seine Gläubiger durch Pfändung seines Girokontos auf die überwiesene Sozialleistung Zugriff nehmen. Sie soll sicherstellen, dass dem Leistungsberechtigten die auf sein Girokonto überwiesene Sozialleistung für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Damit wird gewährleistet, dass der Sozialleistungsberechtigte, dessen Sozialleistung üblicherweise auf sein Girokonto überwiesen wird, keine Nachteile gegenüber demjenigen hat, der die Leistung bar ausgezahlt bekommt (vgl. Verbandskommentar, § 55 Anm. 1.3). Hinsichtlich der nach seinem Tod weiter gezahlten Rente bedarf der Leistungsberechtigte dieses Schutzes nicht. Sein Anspruch auf Rente endet gem. § 102 Abs. 5 SGB VI mit Ablauf des Todesmonats. Er ist dementsprechend nicht mehr "Berechtigter" im Sinne von § 55 SGB I. Seinen Erben steht die weiter gezahlte Rente nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung, denn sie müssen sie, wenn sie diese erhalten haben, gem. § 118 Abs. 4 SGB VI zurückzahlen. Das Pfändungsverbot des § 55 Abs. 1 SGB I macht im Hinblick auf die nach dem Tod zu Unrecht weiter gezahlte Rente ohnehin wegen der Regelungen des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI keinen Sinn mehr. Die dort normierten öffentlich-rechtlichen Rückforderungsansprüche, die dem Umstand Rechnung tragen, dass nach dem Tod des Berechtigten überwiesene Rentenleistungen als unter Vorbehalt erbracht gelten (§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), gehen in ihren Wirkungen weiter als das befristete Pfändungsverbot. Denn im Falle der Rückforderung entfallen die Wirkungen einer Pfändung rückwirkend vollständig, wohingegen die Wirksamkeit einer Pfändung durch die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen lediglich aufgeschoben wird. Dies lässt darauf schließen, dass es sich bei den im besonderen Sozialrecht geregelten Vorschriften des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI um Spezialvorschriften handelt, die die allgemeine Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I verdrängen. Dies muss jedenfalls im Hinblick auf das aus § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB folgende Aufrechnungsverbot gelten. Bei diesem Aufrechnungsverbot handelt es sich aus der Sicht des Geldinstituts um ein befristetes Befriedigungsverbot. Es hindert das Geldinstitut für die Dauer von sieben Tagen daran, einen vorhandenen Schuldsaldo durch Aufrechnung gegen den Anspruch des Kontoinhabers aus dem Girovertrag zu verringern. Das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI geht jedoch in seinen Wirkungen viel weiter, denn danach ist der Bank die Verrechnung des zu Unrecht nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Rentenbetrags mit dem Sollsaldo schlechthin und nicht nur befristet untersagt.
Der Beklagten wäre eine Berufung auf den Entreicherungseinwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI aber selbst dann verwehrt, wenn man § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB auch im Hinblick auf die nach dem Tod des Berechtigten auf dem Girokonto gutgeschriebene Rentenleistung für einschlägig halten würde. Das befristete Aufrechnungsverbot ändert nichts daran, dass der Beklagten bei der nach Ablauf der Sperrfrist erfolgten Saldierung bzw. Kontoauflösung ein Vermögensvorteil in dem oben beschriebenen Sinn verblieben ist und sie deshalb entsprechend den obigen Ausführungen gegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen hat. Die Argumentation der Beklagten läuft letztlich auf eine Fiktion hinaus: Sie meint, die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB führe bei einem im Soll stehenden Konto dazu, dass innerhalb der Sieben-Tages-Frist vorgenommene Verfügungen ihre Erstattungspflicht nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ebenso mindern bzw. ausschließen wie Verfügungen über eine Rentenleistung, die auf ein im Haben geführtes Konto überwiesen wurde. Das Aufrechnungsverbot fingiert bei dieser Konstruktion für die Dauer von sieben Tagen (und gem. § 55 Abs. 4 SGB I u.U. sogar darüber hinaus) ein Guthaben, das in Wirklichkeit nicht existiert. Abgesehen davon, dass diese Konstruktion den wirklichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entspricht und die der Beklagten aus dem überwiesenen Rentenbetrag zufließenden Vermögensvorteile verschleiert, widerspricht sie dem Schutzzweck des § 55 SGB I. § 55 SGB I schützt ausschließlich den Leistungsberechtigten (vgl. v.a. § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB I), und zwar als Pfändungsverbot vor dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger und in Verbindung mit § 394 BGB als Aufrechnungsverbot vor dem Erlöschen seines Anspruchs durch Aufrechnung insbesondere des Geldinstituts selbst. In keinem Fall entfaltet § 55 SGB I nach seinem Sinn und Zweck jedoch Schutzwirkung zu Gunsten des Geldinstituts gegenüber dem Träger der Rentenversicherung. Genau dies versucht die Beklagte jedoch der Regelung zu entnehmen, indem sie aus ihr Rechtswirkungen ableitet, die sie vor den Rechtsfolgen des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bewahren sollen.
§ 118 Abs. 3 SGB VI ist in der Auslegung, die er durch die herrschende Rechtsprechung gefunden hat, auch nicht verfassungswidrig. Die Rücküberweisungspflicht verletzt das Geldinstitut im Allgemeinen und die Beklagte im Besonderen nicht in ihren Grundrechten (Art 19 Abs. 3 GG).
Die von anderweitigen Verfügungen unberührt bleibende Rückerstattungspflicht bei Einbuchung der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG dar. § 118 Abs. 3 SGB VI möchte im Interesse der Versichertengemeinschaft sicherstellen, dass zu Unrecht nach dem Tode des Berechtigten überwiesene Renten zurückgezahlt werden. Das inländische Geldinstitut wird für die Rückerstattung der überwiesenen Geldleistung herangezogen, weil so eine rasche und vollständige Rückzahlung der Rente gewährleistet wird. Zur Verfolgung dieses Zwecks ist es geeignet und auch erforderlich, das Geldinstitut auch dann zur Rücküberweisung zu verpflichten, wenn es durch die Einbuchung des Wertes der Rente auf ein im Soll stehendes Konto einen Vermögensvorteil erlangt hat, auch wenn über den eingebuchten Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Den Rentenversicherungsträger in diesem Fall auf den Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI gegen den Verfügenden oder den Empfänger der Leistung zu verweisen, würde nicht in gleichem Maße sicherstellen, dass die Versichertengemeinschaft den fehlerhaft überwiesenen Betrag zurückerhält. Die Belastung des Geldinstituts ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einbuchung des Wertes der Rente auf ein im Soll befindliches Konto vermittelt dem Geldinstitut, wie bereits ausgeführt, einen Vermögensvorteil. Dieser Vermögensvorteil wird durch die Rückerstattungspflicht abgeschöpft. Es wird dadurch der Zustand hergestellt, der bestünde, wenn die Rente nicht entgegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI auf das im Soll befindliche Konto verbucht worden wäre. Dies geschieht auch im Falle anderweitiger Verfügungen nicht gänzlich kompensationslos, denn das Geldinstitut behält (weiterhin) seinen Anspruch auf Ausgleich des - nunmehr um den Wert der anderweitigen Verfügungen bzw. des rückzuerstattenden Betrags erhöhten - Dispositionskredits gegen die Erben des Versicherten. Dass dieser möglicherweise wegen Vermögenslosigkeit der Schuldner nicht bzw. nicht vollständig realisierbar ist, stellt keine unangemessene Belastung dar. In der Sache verwirklicht sich nämlich damit das Insolvenzrisiko, das das Geldinstitut im Hinblick auf seinen Vertragspartner zu tragen und durch die Einräumung eines Dispositions- bzw. Überziehungskredits eingegangen ist. Die Belastungen des Geldinstituts sind auch nicht deshalb unangemessen, weil das Geldinstitut bei Überweisung der Rente auf ein im Soll stehendes Konto buchungstechnisch keine andere Möglichkeit hat, als den Betrag in das Kontokorrent einzustellen. Dem Risiko der Rückerstattungspflicht stehen in diesem Fall die wirtschaftlichen (Zins-)Vorteile gegenüber, die das Geldinstitut aus der Einräumung von Dispositionskrediten hat, deren Ausgestaltung das Bankinstitut selbst in der Hand hat.
Der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Dass ein Geldinstitut im Falle der Überweisung der Rente auf ein im Soll befindliches Konto zur Rücküberweisung ungeachtet anderweitiger Verfügungen über den entsprechenden Betrag verpflichtet ist, wohingegen ein anderes Geldinstitut, bei dem der Versicherte ein im Haben befindliches Konto führt, durch anderweitige Verfügungen von der Rückerstattungspflicht frei wird, ist sachlich gerechtfertigt. Das erstgenannte Geldinstitut hat durch die Einbuchung auf das im Soll befindliche Konto, wie bereits ausgeführt, einen eigenen Vermögensvorteil erlangt. Demgegenüber kommt die Geldleistung bei Überweisung auf ein Konto mit positivem Saldo nach Einbuchung ausschließlich dem Vermögen des Kontoinhabers zugute. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt auch nicht im Verhältnis zu ausländischen Geldinstituten vor. Die Rücküberweisungspflicht des § 118 Abs. 3 SGB VI trifft ausländische und inländische Geldinstitute gleichermaßen, sofern das Konto des Versicherten im Inland geführt wird. Dass § 118 Abs. 3 SGB VI für ein im Ausland geführtes Konto nicht gilt, stellt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Macht des deutschen Gesetzgebers endet naturgemäß an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht hergeleitet werden, dass der deutsche Gesetzgeber im Inland ansässige Unternehmen so behandeln muss, wie ein ausländischer Staat die dort ansässigen Unternehmen, denn Art. 3 Abs. 1 GG schützt nur vor Ungleichbehandlungen durch ein und denselben Träger hoheitlicher Gewalt.
Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht sind erst recht nicht ersichtlich. Warum das Kartellverbot gem. Art. 81 EG betroffen sein soll, leuchtet nicht ein. "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken", liegen im Hinblick auf die Rückerstattungspflicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI nicht vor. Art. 81 EG steht der nationalen Rechtsvorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI in der hier zu Grunde gelegten Auslegung und dem darauf gestützten Verhalten der Klägerin als "Unternehmen" im Sinne der europarechtlichen Regelung auch im Hinblick auf etwaige mittelbare Auswirkungen auf den innereuropäischen Wettbewerb zwischen Geldinstituten nicht entgegen, denn Art. 81 EG gilt nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Er ist nicht anwendbar, wenn nationale Rechtsvorschriften einen rechtlichen Rahmen bilden, der jede Möglichkeit eines Wettbewerbsverhaltens von Unternehmen - wie hier der Klägerin - ausschließt. Daher kann das Verhalten der Klägerin, die nicht als Wirtschaftsteilnehmerin handelt und hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Rente nach § 118 Abs. 3 SGB VI keinen Ermessensspielraum besitzt, keine wettbewerbswidrige Verhaltensweise darstellen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.09.2003 - C-207/01 -).
Das gefundene Ergebnis ist auch nicht wirtschaftlich unbillig. Denn eine der Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung des Entreicherungseinwandes ist die dauerhafte Wirksamkeit der das Kontoguthaben schmälernden Verfügungen. Auf diese - zivilrechtliche - Vorfrage des § 118 SGB VI hat die Beklagte durch Gestaltung ihrer AGB entscheidenden Einfluss. Der Tod eines Leistungsberechtigten als Kontoinhaber hat nämlich gemäß § 672 Satz 1 BGB nur "im Zweifel" nicht das Erlöschen zu Lebzeiten erteilter Aufträge zur Folge. Diese gesetzliche Bestimmung ist also abdingbar. Die Beklagte hat es daher durch Begrenzung der Wirksamkeit solcher Aufträge auf die Lebzeit des Kontoinhabers in der Hand, die Voraussetzungen für die Durchführung von Überweisungen und Lastschriften nach dem Tod des Kontoinhabers auszuschließen (vgl. auch die Regelung in Punkt 5. der AGB Postbank, zu den sich sonst aus § 676 a Abs. 2 Satz 3 und § 676 BGB ergebenden Pflichten Schimansky, Bankrechts-Handbuch Bd.1, 2001; § 49, Rn. 1 c). Für den Fall des Versterbens ohne Erben hätte die Beklagte dann als kontoführende Bank die Möglichkeit der Kontoauflösung und der Stornobuchung von nach dem Tod vorgenommenen Überweisungen und Lastschriften (näher zur Stornobuchung Lange, Die Klauselwerke der Kreditwirtschaft, 1995, S. 24 ff). Das gilt auch im Verhältnis zu den begünstigten Dritten und ihren Geschäftsbanken. Denn auch in der Konstellation eines so genannten mehrgliedrigen Überweisungsverkehrs (dazu Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Der Betrieb 1984, 585 ‚586; OLG Düsseldorf, Zeitschrift für internationales Zivilprozessrecht 1982, 428 [430]) sind dafür ausreichende Schutzpflichten der Empfängerbank im Verhältnis zum überweisenden Kunden und zu dessen kontoführender Bank im Verhältnis zur Empfängerbank gegeben. Dabei folgt eine Schutzwirkung aus dem Girovertrag zwischen dem Kontoinhaber und dem Leistungsberechtigten, also aus dem dargelegten Rechtsverhältnis, ihrem Vertragszweck und dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGH, Neue Juristische Wochenschrift 1977, 1916 [1917]). Im Einzelfall beruht diese Schutzpflicht auf dem Rechtsverhältnis, das zwischen den zwei Banken hinsichtlich der einzelnen Lastschrift auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Girovertrages entsteht (BGH a.a.O.).
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall Kartenverfügungen per PIN vorgenommen worden sind, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, zumal sich das Konto ungeachtet dieser Abhebungen durchgehend im Soll befunden hat (vgl. BSG, Urteile vom 13.12.2005, Az.: B 4 RA 28/05 R, und vom 26.04.2007, Az.: B 4 RA 89/06 R). Auf die Frage, ob nach dem Tode der Kartenberechtigten überhaupt noch zivilrechtlich wirksam Verfügungen mit der Karte vorgenommen werden können, kommt es daher ebenfalls nicht an.
Mithin bietet der Fall keinen Anlass, die Rechtsprechung des erkennenden Senats in Frage zu stellen (vgl. zuletzt Urteil vom 23.05.2007, Az.: L 8 R 361/06). Sie steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen Rentenversicherungssenate des LSG NRW vom 22.08.2005, Az.: L 3 R 98/05‚ vom 26.08.2005, Az.: L 14 R 68/05, und vom 20.10.2006, Az.: L 13 R 75/06).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung.
Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zu, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; außerdem weicht der Senat von der Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 09.12.1998, Az.: B 9 V 48/97, ab, § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.000,65 Euro zu erstatten hat, der ihr nach dem Tod der Leistungsberechtigten J L (im Folgenden: Leistungsberechtigte) zugeflossen ist.
Die Leistungsberechtigte bezog von der Klägerin eine Rente. Nach ihrem Tod am 00.08.2006 wurde diese noch für den Monat September 2006 in Höhe von 1.007,48 Euro auf ihr Konto bei der Beklagten überwiesen. Zum Zeitpunkt der Gutschrift wies das Konto bei einem eingeräumten Überziehungskredit von 1.500,00 Euro ein Minus von 1.680,32 Euro auf (Kontoauszug Nr. 014). Anschließend wurden von dem Konto bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin bei der Beklagten am 18.09.2006 verschiedene Abbuchungen (Dauerauftrag, Kartenverfügungen mit PIN) i. H. v. insgesamt 1.384,18 EUR vorgenommen. Das Konto wurde am 21.09.2006 aufgelöst. Das Konto befand sich durchgehend bis zur Auflösung im Soll.
Die Klägerin forderte die Beklagte zur Rückzahlung von 1.000,65 Euro auf.
Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit der Begründung ab, über den Rentenbetrag sei anderweitig verfügt worden. Sie versicherte, keine eigenen Forderungen mit dem Rentenbetrag verrechnet zu haben.
Die Klägerin hat am 15.12.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben, mit der sie weiterhin gegen die Beklagte die Rückzahlung des offenen Betrages geltend macht.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,65 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, eine Differenzierung zwischen den Rückforderungsfällen bei einem zum Zeitpunkt des Eingangs der Rentenleistung einerseits im Haben, anderseits im Soll stehenden Konto sei nach § 118 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei rechtlich nicht haltbar. Vielmehr bestehe eine Verpflichtung zur Rücküberweisung immer dann nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne. Es lasse sich kein wesentlicher Unterschied zwischen den Fallgestaltungen des Kontos im Haben und des Konto im Soll feststellen. Hierfür spreche auch ein Urteil des 9. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.12.1998 (B 9 V 48/97 R). Das neueste Urteil des BSG zum streitgegenständlichen Thema vom 13.12.2005 (B 4 RA 28/05 R) sei nicht überzeugend. Diese Entscheidung dokumentiere, dass es dem 4. Senat keineswegs um vermeintliche Nachteile der Versichertengemeinschaft, sondern um Nachteile des in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI genannten Personenkreises gehe. Die auf den ersten Blick plausiblen rechtspolitischen Erwägungen des 4. Senats seien aber in nahezu jedem Punkt angreifbar. Jedenfalls fehle es an einer überzeugenden rechtlichen Begründung dafür, dass dem Geldinstitut für den vermeintlich guten Zweck der Abschirmung "Gutgläubiger und Unbeteiligter" die anspruchsvernichtende Einrede des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI versagt werde. Für die Entlastung des Personenkreises des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI stünden jedoch hinreichende andere Mechanismen zur Verfügung, allen voran eine teleologische Reduktion des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI selbst.
Im Einverständnis der Beteiligten hat das SG Köln durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 05.02.2007 entschieden. Es hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe der Klägerin wegen der auf das Konto der Leistungsberechtigten überwiesenen Rentenleistung den geforderten Betrag gem. § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zurück zu überweisen. Da die Höhe des bei der Rentenzahlung bestehenden Sollstandes über dem geforderten Betrag gelegen habe, sei dieser zu erstatten. Die Beklagte könne sich dabei nicht unter Hinweis auf die nach Eingang der Geldleistung erfolgten Kontobewegungen mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen, weil und soweit sich das Konto des Leistungsberechtigten bei Eingang des Rückforderungsverlangens im Soll befunden und zur Abdeckung der Rückforderung nicht genügt habe. Haftungsgrund des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sei nicht etwa eine (insoweit auch nicht bestehende) bankvertragliche Beziehung des Instituts zum Rentenversicherungsträger, sondern die Tatsache, dass der Wert der Rente (der sog. Schutzbetrag) in die Verfügungsmacht des Geldinstituts gelangt sei und von diesem - auch zur Auf- und Verrechnung - genutzt werden könne. Der Haftungsgrund des Geldinstituts entfalle und der Erstattungsanspruch erlösche konsequenterweise, wenn der Wert des Schutzbetrages sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis endgültig ausgeschieden sei und "ein anderer als das Geldinstitut durch rechtswirksame Verfügungen den Kontenstand unter den Wert des Schutzbetrages gesenkt habe". Das Geldinstitut dürfe den überwiesenen Betrag nämlich nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden, § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI. Durch die Verringerung bzw. Beseitigung des Sollstandes infolge der Rentenzahlung würden die Verbindlichkeiten des Kontoinhabers gegenüber dem Geldinstitut vermindert bzw. getilgt, d. h. dessen Forderungen gegen den Kontoinhaber würden befriedigt. Die Kammer schließe sich insofern der insbesondere vom 4. Senat des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 09.02.2002, Az. B 4 RA 64/01 R; Urteil vom 08.06.2004, Az. B 4 RA 42/03 R) und vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.07.2003, Az. L 3 (18) RJ 89/02; Urteil vom 15.10.2003, Az. L 8 RJ 15/03) vertretenen Auffassung an. Nachfolgende Verfügungen aus einem im Soll befindlichen Konto seien nicht geeignet, den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI zu eröffnen, weil dies nicht der von § 118 Abs. 3, 4 SGB VI beabsichtigten (und rechtlich durch die zeitliche und inhaltliche Abfolge der Ansprüche charakterisierten) Risikoverteilung unter Berücksichtigung auch der Interessen der Versichertengemeinschaft entspreche. Das letztlich vom Geldinstitut mit Recht zu tragende Risiko eines Verlusts entspreche der Bereitschaft des Kreditinstituts, durch Einräumung großzügiger und hochverzinslicher Überziehungsmöglichkeiten auch Kontobelastungen zu erlauben, deren Ausgleich angesichts der Höhe der periodischen Eingänge auf dem belasteten Konto bei objektiver Betrachtung risikobehaftet sei. Der Auffassung des 9. Senats des BSG sei in seinem - von der Beklagten angeführten - Urteil vom 09.12.1998 (Az.: B 9 V 48/97 R) darin nicht zu folgen, soweit dieser ausführe, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, bei einem debitorisch geführten Konto ließen spätere Verfügungen Berechtigter i.S.d. Satzes 3 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch nicht unberührt, sei dem nicht zuzustimmen. Der 9. Senat des BSG gehe in seiner Begründung davon aus, dass bei einem anderen Verständnis des S. 3 des § 118 Abs. 3 SGB VI diese Regelung unverständlich sei. Im Übrigen würde eine abweichende Auslegung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht mit dem Charakter der Bestimmung als Schutzvorschrift für die Bank im Einklang stehen. Entgegen dieser Auffassung lasse sich nach Ansicht der Kammer aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nichts Derartiges entnehmen. Die Vorschrift entbinde vielmehr das Geldinstitut von seiner Erstattungspflicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforderung bereits anderweitig - nicht zur Befriedigung eigener Ansprüche (§ 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI) - verfügt worden sei und das restliche Guthaben für die Rücküberweisung nicht ausreiche. Soweit sich das Konto eines Versicherten (spätestens bei der Rentenzahlung) im "Haben" befinde und nach Ausführung einer Verfügung zugunsten eines Dritten und Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Gutachten aufweise, sei der Entreicherungseinwand weiterhin möglich. Der Sinn und Zweck als Schutzvorschrift werde somit nicht beeinträchtigt. Auf die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13.12.2005, Az.: B 4 RA 28/05 R) könne die Beklagte ihre Auffassung nicht stützen. Das Bundessozialgericht habe zwar ausgeführt, das Geldinstitut könne sich nur dann auf eine Entreicherung berufen, wenn es nicht nachträglich den Kontostand unter einen dem Wert der Geldleistungen oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt habe. Hieraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass für den Ausschluss des Entreicherungseinwandes das Konto unmittelbar nach Gutschrift der Rentenleistung ein Guthaben aufgewiesen haben müsste. Das Bundessozialgericht führe an anderer Stelle des genannten Urteils ausdrücklich aus, eine Verwendung des Wertes des überwiesenen Betrages zur Befriedigung eigener Forderungen geschehe, wenn eine Gutschrift auf ein im Soll stehendes Konto erfolge und das Geldinstitut durch die Verrechnung eine Vermögensübertragung vornehme. Das Gericht argumentiere damit im Übrigen auch nicht vorrangig aufgrund rechtspolitischer Erwägungen, sondern könne sich angesichts der obigen Ausführungen auf den Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI stützen, welcher im Falle einer Befriedigung mit eigenen Forderungen den Entreicherungseinwand ausschließe.
Gegen das ihr am 08.02.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.03.2007 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt ergänzend vor, der Wortlaut und Grundsätze der historischen sowie teleologischen Auslegung des § 118 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VI stünden der vom 4. Senat des BSG vertretenen, am Kontostand orientierten Ausdehnung des Haftungsrahmens der Bank entgegen. Bei der Risikoabwägung, ob die Bank für nachträgliche Verfügungen zugunsten Dritter einzustehen habe, sei zu beachten, dass dem Geldinstitut durch § 55 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. § 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwehrt sei, Verfügungen über die Rentenleistung erst dann zuzulassen, wenn feststehe, dass diese nicht unter dem Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehe. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 55 Abs. 1 und 4 SGB I i.V.m. § 394 BGB sei das Geldinstitut verpflichtet, in dem sich aus § 55 Abs. 4 SGB I ergebenden Umfang Verfügungen über die Rentengutschrift zuzulassen. Der Berechtigte habe danach in den genannten zeitlichen und betragsmäßigen Grenzen ohne Rücksicht auf Darlehensrückzahlungsansprüche oder sonstige Forderungen der Bank einen einredefreien Anspruch gegen das Geldinstitut auf Auszahlung des Rentenbetrages. Dementsprechend sehe die Regelung nach Abs. 3 Satz 3 der Norm vor, dass sich der Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank um den Betrag nachfolgender anderweitiger Verfügungen mindere. Insgesamt sei das vom 4. Senat des BSG gefundene Ergebnis verfassungs- und europarechtswidrig. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 04.04.2007 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.02.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung und stützt sich weiter auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG sowie des erkennenden Senats.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Klägerin, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, denn das SG hat der Klägerin den mit der Klage eingeforderten Betrag zu Recht zugesprochen. Die zulässige Klage ist begründet.
Bezüglich der Zulässigkeit der Klage als echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der überzeugend begründeten Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zu folgen. Denn die Klägerin ist nicht ermächtigt, ihre Forderung durch Verwaltungsakt gegen die beklagte Bank festzustellen und selbst ein vollstreckbares Zahlungsgebot zu erlassen. Sie hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Rechtsschutzes gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Weder die Neufassung des § 118 Abs. 4 SGB VI durch Art. 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungsneuregelungsgesetzes (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I [BGBI I], 2167) noch die Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (im Urteil vom 07.10.2004 -B 13 RJ 2/04 R-) stellen diesen Befund in Frage.
Bei den Ausführungen des 13. Senats des BSG im Urteil vom 07.10.2004 (B 13 RJ 2/04 R) handelt es sich lediglich um - nicht näher begründete - allgemeine Ausführungen und nicht um die die Entscheidung tragenden Gründe. Auch die Neuregelung des § 118 Abs. 4 SGB VI, die am 29. Juni 2002 in Kraft getreten ist (Art. 25 Abs. 8 HZvNG), bezieht sich nicht auf die vorliegende Fallkonstellation, sondern ausschließlich auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen des Rentenversicherungsträgers gegenüber den in Abs. 4 S.1 aaO genannten Personen. Demgegenüber wird in § 118 Abs. 3 SGB VI, der sich auf die Zahlungspflicht von Geldinstituten bezieht, der Ausdruck "Rücküberweisungen" benutzt.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rücküberweisung des geltend gemachten Betrages aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.
Vorliegend erfolgte die Rentenzahlung an die Leistungsberechtigte nach deren Sterbemonat zu Unrecht, da Renten nach § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem der Berechtigte verstorben ist. Im Verhältnis zur Beklagten handelte es sich daher nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI um eine Zahlung unter Vorbehalt. Dem so entstandenen Rücküberweisungsanspruch in Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Betrages kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass über den Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden war, denn das Konto der Leistungsberechtigten befand sich zum Zeitpunkt des Eingangs der Rente für September 2006 in einem den Schutzbetrag übersteigenden Umfang und anschließend bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens der Klägerin bei der Beklagten durchgehend im Soll, so dass der Entreicherungseinwand nach der o.g. Rechtsprechung des 4. Senats des BSG ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat gegen das öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen, indem sie den von der Klägerin überwiesenen Betrag in das im Soll stehende Konto der Leistungsberechtigten eingebucht hat. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Bestimmungen des Bankvertrages (AGB Postbank Punkt 7. Abs. 3) eine Verrechnung erst zum Quartalsende erfolgt und die Forderung des Geldinstituts gegen den Kontoinhaber auf Ausgleich des Überziehungskredits erst durch diese Saldierung im zivilrechtlichen Sinne gemäß §§ 362, 389, 676 f BGB durch Erfüllung untergeht. Ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI liegt vielmehr schon dann vor, wenn dem Geldinstitut aus dem überwiesenen Betrag ein Vermögensvorteil erwächst, der nach späterer Verrechnung dauerhaft in Gestalt der Tilgung einer eigenen Forderung gegen den Kontoinhaber bei ihm verbleibt.
Die von der Beklagten gegen die o.g. Rechtsprechung im vorliegenden und in anderen bei dem Senat anhängigen Verfahren vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Nachdem der Gesetzgeber § 118 SGB VI durch Gesetz vom 27.12.2003 (BGBI. I, 3019) geändert hat, ohne der o.g. Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts entgegenzutreten, ist davon auszugehen, dass die Grundsätze der herrschenden Rechtsprechung zur Auslegung von § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Zudem lassen sich diese Grundsätze mittels grammatischer und systematischer Auslegung begründen:
Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob eine eigene Forderung des Geldinstituts im zivilrechtlichen Sinne tatsächlich befriedigt wird. Vielmehr ist dem Geldinstitut bereits die Verwendung zur Befriedigung untersagt. Damit erfasst das Verbot auch vorbereitende Handlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt dazu führen, dass die Forderung des Geldinstituts gegen den Versicherten durch Saldierung im zivilrechtlichen Sinne erfüllt wird. In Verbindung mit § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthält § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI ein Bereicherungsverbot. Das Geldinstitut wird von seiner Rücküberweisungspflicht frei, soweit sich der Wert der überwiesenen Geldleistung nicht mehr im Machtbereich des Geldinstituts befindet, weil ein Dritter über den Betrag dergestalt verfügt hat, dass auf dem Konto des Versicherten kein Guthaben mehr vorhanden ist. Soweit der Wert der Geldleistung jedoch im Vermögen des Geldinstituts verblieben ist, muss es den überwiesenen Betrag erstatten. Indem die Beklagte den Wert der überwiesenen Rentenleistung gemäß Punkt 7. Abs. 1 AGB Postbank in das Kontokorrent eingestellt hat, hat sie gegen dieses Bereicherungsverbot verstoßen. Auch durch die zunächst rein buchungstechnische Verringerung des Sollsaldos hat sie einen Vermögensvorteil erlangt, der ihr nach der folgenden Saldierung zum Quartalsende, spätestens jedoch bei endgültiger Kontoauflösung verblieben ist. Die Einstellung des Rentenbetrages in das Kontokorrent verminderte schon gegenwärtig das Risiko der Beklagten, ihre Forderung aus dem Dispositionskredit, der der Leistungsberechtigten zur Zeit seines Todes in Höhe von 1.500,- Euro eingeräumt war, und dem darüber hinaus gehenden Überziehungskredit zu verlieren. Durch die Einbuchung des Wertes der Rentenleistung hat sie es ermöglicht, dass der Dispositions- und Überziehungskredit durch die folgenden Abbuchungen weiter in Anspruch genommen werden konnte, ohne dass sich (buchungstechnisch) die Gesamtkreditsumme erhöhte. Die folgende Saldierung führte dann auch zivilrechtlich dazu, dass die Forderungen der Beklagten gegen die Leistungsberechtigte bzw. deren Erben aus dem Dispositions- und Überziehungskredit teilweise gemäß §§ 362, 389, 676 f BGB getilgt wurden. Ohne Einbuchung des Rentenbetrages hätten weitere Abbuchungen demgegenüber nur unter Erhöhung des Überziehungskredits und damit nur durch Begründung weiterer Forderungen der Beklagten gegen die Erben der Leistungsberechtigten erfolgen können.
Wenn die Beklagte meint, mit der gleichen Argumentation könnte man eine Erstattungspflicht des Geldinstituts auch dann bejahen, wenn das Konto bei Renteneingang im Haben sei und Verfügungen erfolgten, die das Konto ohne den Rentenbetrag ins Soll gesetzt hätten, so trifft dies nicht zu. Durch die Einbuchung des Rentenbetrages auf ein im Haben stehendes Konto verstößt das Geldinstitut nicht gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI. Die Beklagte trifft demgegenüber deshalb die Erstattungspflicht, weil sie einen Vermögensvorteil in Gestalt der - zunächst nur buchungstechnisch und nach Saldierung auch rechtlich wirksam erfolgten - Tilgung einer eigenen Forderung gegen die Leistungsberechtigten bzw. deren Erben aus dem Dispositions- und Überziehungskredit erlangt und dadurch gegen das Befriedigungsverbot verstoßen hat.
Der Verstoß gegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI führt dazu, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Dies folgt gleichfalls aus der inneren Systematik des § 118 Abs. 3 SGB VI. Das Verbot des Satzes 4 ist dem Einwand anderweitiger Verfügung im Sinne des Satzes 3 nachgestellt. Dies legt es nahe, Satz 4 als Ausnahme zu Satz 3 aufzufassen und damit als Sonderregel zu begreifen, die die Berufung auf anderweitige Verfügungen schlechthin ausschließt. Dafür spricht auch, dass § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI nach den obigen Ausführungen als Bereicherungsverbot zu verstehen ist. Würde das Geldinstitut auch dann durch anderweitige Verfügungen über den Wert der überwiesenen Rente von seiner Rückerstattungspflicht frei, wenn die Rente auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen wurde, bliebe ihm der durch die Einstellung in das Kontokorrent erlangte Vermögensvorteil erhalten. Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bliebe dann für das Geldinstitut folgenlos. Auch im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht muss aber derjenige, der gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat und dadurch noch bereichert ist, den Wert der Bereicherung herausgeben (vgl. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 817 Satz 1 i.V.m. § 134 BGB).
Demgegenüber geben Wortlaut und Systematik für die Auffassung der Beklagten, § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI stelle nur insoweit eine Ausnahmeregelung zu § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar, als eine Berufung auf anderweitige Verfügungen nur dann ausgeschlossen sei, wenn sich gerade die jeweils zu betrachtende Verfügung als Verwendung der Rentenleistung zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts entpuppe, nichts her. § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI lautet nicht etwa dahingehend, dass die anderweitige Verfügung nicht zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts führen dürfe. Vielmehr wird dem Geldinstitut generell die Verwendung des überwiesenen Betrags zur Befriedigung eigener Forderungen untersagt.
Die Rücküberweisungspflicht der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, wovon der 9. Senat des BSG in der angeführten Entscheidung vom 09.12.1998 ausgeht, weil andere Personen, z.B. Verfügende, die von den Verfügungen Begünstigten oder die Erben der Leistungsberechtigten, ebenfalls Vermögensvorteile aus dem überwiesenen Rentenbetrag erlangt haben. Nach Sinn und Zweck des § 118 SGB VI ist die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 SGB VI gegenüber der Erstattungspflicht des Verfügenden bzw. des Empfängers gem. § 118 Abs. 4 SGB VI vorrangig. Dies folgt zum einen schon daraus, dass die Regelung des § 118 Abs. 4 SGB VI der Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI systematisch nachgeordnet ist. Zum anderen geht aus § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI hervor, dass sich der Rentenversicherungsträger zunächst an das Geldinstitut halten muss, bevor er einen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI gegen den Verfügungsbegünstigten geltend machen kann. Die in § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI geregelte Auskunftspflicht des Geldinstituts ist Ausfluss der Rücküberweisungspflicht und entsteht dann, wenn sich das Geldinstitut mit Erfolg auf den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen kann und deshalb die Rücküberweisung zu Recht ablehnt. Daraus folgt aber, dass der Rentenversicherungsträger zunächst gegen das Geldinstitut vorgehen muss und erst dann, wenn das Geldinstitut zu Recht den Einwand der Entreicherung geltend macht, nach entsprechender Auskunftserteilung den Verfügungsbegünstigten nach § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch nehmen kann.
Es kann dahinstehen, ob ein vorrangiger Rückzahlungsanspruch gegen das Geldinstitut auch dann besteht, wenn die Rente noch über einen längeren Zeitraum auf das Konto des verstorbenen Leistungsempfängers überwiesen wird und Dritte weiterhin - u.U. in betrügerischer Absicht - von diesem Konto abheben bzw. über den Rentenbetrag verfügen mit der Folge, dass durch die Rückzahlungspflicht des Geldinstituts der vertraglich vereinbarte Dispositionsrahmen, d.h. die Grenze des Dispositionskredits, erheblich überschritten würde. Der Senat hat keinen Anlass, etwaige Ausnahmen von der Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts zu diskutieren, denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der unabhängig von anderweitigen Verfügungen bestehenden Rücküberweisungspflicht der Beklagten steht auch die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I in Verbindung mit § 394 BGB, wonach dem Geldinstitut während der ersten sieben Tage seit der Gutschrift die Verrechnung mit eigenen Forderungen untersagt ist, nicht entgegen. Die Beklagte geht fehl, wenn sie meint, dass binnen der Sieben-Tages-Frist vorgenommene anderweitige Verfügungen die Erstattungspflicht des Geldinstituts auch nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung mindern bzw. ausschließen, selbst wenn sich das Konto bei Eingang der Rente im Soll befand. Vielmehr lagen sämtlichen eingangs zitierten Entscheidungen Sachverhalte zu Grunde, in denen die anderweitigen Verfügungen innerhalb kurzer Zeit nach Eingang der Rente auf das im Soll stehende Konto erfolgt sind (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen [LSG NRW], Urteil des 3. Senats vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -). In jedem Fall kann die Beklagte aus der Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB nichts herleiten, was sie dem Erstattungsanspruch der Beklagten entgegenhalten könnte.
Es spricht bereits viel dafür, dass § 55 Abs. 1 SGB I für die nach dem Tod des Leistungsberechtigten weiter gezahlte Rente nach seinem Sinn und Zweck keine Anwendung findet. § 55 Abs. 1 SGB I ist eine Vollstreckungsschutzvorschrift zu Gunsten des Leistungsberechtigten, die ihn davor bewahrt, dass seine Gläubiger durch Pfändung seines Girokontos auf die überwiesene Sozialleistung Zugriff nehmen. Sie soll sicherstellen, dass dem Leistungsberechtigten die auf sein Girokonto überwiesene Sozialleistung für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Damit wird gewährleistet, dass der Sozialleistungsberechtigte, dessen Sozialleistung üblicherweise auf sein Girokonto überwiesen wird, keine Nachteile gegenüber demjenigen hat, der die Leistung bar ausgezahlt bekommt (vgl. Verbandskommentar, § 55 Anm. 1.3). Hinsichtlich der nach seinem Tod weiter gezahlten Rente bedarf der Leistungsberechtigte dieses Schutzes nicht. Sein Anspruch auf Rente endet gem. § 102 Abs. 5 SGB VI mit Ablauf des Todesmonats. Er ist dementsprechend nicht mehr "Berechtigter" im Sinne von § 55 SGB I. Seinen Erben steht die weiter gezahlte Rente nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung, denn sie müssen sie, wenn sie diese erhalten haben, gem. § 118 Abs. 4 SGB VI zurückzahlen. Das Pfändungsverbot des § 55 Abs. 1 SGB I macht im Hinblick auf die nach dem Tod zu Unrecht weiter gezahlte Rente ohnehin wegen der Regelungen des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI keinen Sinn mehr. Die dort normierten öffentlich-rechtlichen Rückforderungsansprüche, die dem Umstand Rechnung tragen, dass nach dem Tod des Berechtigten überwiesene Rentenleistungen als unter Vorbehalt erbracht gelten (§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), gehen in ihren Wirkungen weiter als das befristete Pfändungsverbot. Denn im Falle der Rückforderung entfallen die Wirkungen einer Pfändung rückwirkend vollständig, wohingegen die Wirksamkeit einer Pfändung durch die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen lediglich aufgeschoben wird. Dies lässt darauf schließen, dass es sich bei den im besonderen Sozialrecht geregelten Vorschriften des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI um Spezialvorschriften handelt, die die allgemeine Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I verdrängen. Dies muss jedenfalls im Hinblick auf das aus § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB folgende Aufrechnungsverbot gelten. Bei diesem Aufrechnungsverbot handelt es sich aus der Sicht des Geldinstituts um ein befristetes Befriedigungsverbot. Es hindert das Geldinstitut für die Dauer von sieben Tagen daran, einen vorhandenen Schuldsaldo durch Aufrechnung gegen den Anspruch des Kontoinhabers aus dem Girovertrag zu verringern. Das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI geht jedoch in seinen Wirkungen viel weiter, denn danach ist der Bank die Verrechnung des zu Unrecht nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Rentenbetrags mit dem Sollsaldo schlechthin und nicht nur befristet untersagt.
Der Beklagten wäre eine Berufung auf den Entreicherungseinwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI aber selbst dann verwehrt, wenn man § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB auch im Hinblick auf die nach dem Tod des Berechtigten auf dem Girokonto gutgeschriebene Rentenleistung für einschlägig halten würde. Das befristete Aufrechnungsverbot ändert nichts daran, dass der Beklagten bei der nach Ablauf der Sperrfrist erfolgten Saldierung bzw. Kontoauflösung ein Vermögensvorteil in dem oben beschriebenen Sinn verblieben ist und sie deshalb entsprechend den obigen Ausführungen gegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen hat. Die Argumentation der Beklagten läuft letztlich auf eine Fiktion hinaus: Sie meint, die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB führe bei einem im Soll stehenden Konto dazu, dass innerhalb der Sieben-Tages-Frist vorgenommene Verfügungen ihre Erstattungspflicht nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ebenso mindern bzw. ausschließen wie Verfügungen über eine Rentenleistung, die auf ein im Haben geführtes Konto überwiesen wurde. Das Aufrechnungsverbot fingiert bei dieser Konstruktion für die Dauer von sieben Tagen (und gem. § 55 Abs. 4 SGB I u.U. sogar darüber hinaus) ein Guthaben, das in Wirklichkeit nicht existiert. Abgesehen davon, dass diese Konstruktion den wirklichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entspricht und die der Beklagten aus dem überwiesenen Rentenbetrag zufließenden Vermögensvorteile verschleiert, widerspricht sie dem Schutzzweck des § 55 SGB I. § 55 SGB I schützt ausschließlich den Leistungsberechtigten (vgl. v.a. § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB I), und zwar als Pfändungsverbot vor dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger und in Verbindung mit § 394 BGB als Aufrechnungsverbot vor dem Erlöschen seines Anspruchs durch Aufrechnung insbesondere des Geldinstituts selbst. In keinem Fall entfaltet § 55 SGB I nach seinem Sinn und Zweck jedoch Schutzwirkung zu Gunsten des Geldinstituts gegenüber dem Träger der Rentenversicherung. Genau dies versucht die Beklagte jedoch der Regelung zu entnehmen, indem sie aus ihr Rechtswirkungen ableitet, die sie vor den Rechtsfolgen des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bewahren sollen.
§ 118 Abs. 3 SGB VI ist in der Auslegung, die er durch die herrschende Rechtsprechung gefunden hat, auch nicht verfassungswidrig. Die Rücküberweisungspflicht verletzt das Geldinstitut im Allgemeinen und die Beklagte im Besonderen nicht in ihren Grundrechten (Art 19 Abs. 3 GG).
Die von anderweitigen Verfügungen unberührt bleibende Rückerstattungspflicht bei Einbuchung der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG dar. § 118 Abs. 3 SGB VI möchte im Interesse der Versichertengemeinschaft sicherstellen, dass zu Unrecht nach dem Tode des Berechtigten überwiesene Renten zurückgezahlt werden. Das inländische Geldinstitut wird für die Rückerstattung der überwiesenen Geldleistung herangezogen, weil so eine rasche und vollständige Rückzahlung der Rente gewährleistet wird. Zur Verfolgung dieses Zwecks ist es geeignet und auch erforderlich, das Geldinstitut auch dann zur Rücküberweisung zu verpflichten, wenn es durch die Einbuchung des Wertes der Rente auf ein im Soll stehendes Konto einen Vermögensvorteil erlangt hat, auch wenn über den eingebuchten Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Den Rentenversicherungsträger in diesem Fall auf den Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI gegen den Verfügenden oder den Empfänger der Leistung zu verweisen, würde nicht in gleichem Maße sicherstellen, dass die Versichertengemeinschaft den fehlerhaft überwiesenen Betrag zurückerhält. Die Belastung des Geldinstituts ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einbuchung des Wertes der Rente auf ein im Soll befindliches Konto vermittelt dem Geldinstitut, wie bereits ausgeführt, einen Vermögensvorteil. Dieser Vermögensvorteil wird durch die Rückerstattungspflicht abgeschöpft. Es wird dadurch der Zustand hergestellt, der bestünde, wenn die Rente nicht entgegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI auf das im Soll befindliche Konto verbucht worden wäre. Dies geschieht auch im Falle anderweitiger Verfügungen nicht gänzlich kompensationslos, denn das Geldinstitut behält (weiterhin) seinen Anspruch auf Ausgleich des - nunmehr um den Wert der anderweitigen Verfügungen bzw. des rückzuerstattenden Betrags erhöhten - Dispositionskredits gegen die Erben des Versicherten. Dass dieser möglicherweise wegen Vermögenslosigkeit der Schuldner nicht bzw. nicht vollständig realisierbar ist, stellt keine unangemessene Belastung dar. In der Sache verwirklicht sich nämlich damit das Insolvenzrisiko, das das Geldinstitut im Hinblick auf seinen Vertragspartner zu tragen und durch die Einräumung eines Dispositions- bzw. Überziehungskredits eingegangen ist. Die Belastungen des Geldinstituts sind auch nicht deshalb unangemessen, weil das Geldinstitut bei Überweisung der Rente auf ein im Soll stehendes Konto buchungstechnisch keine andere Möglichkeit hat, als den Betrag in das Kontokorrent einzustellen. Dem Risiko der Rückerstattungspflicht stehen in diesem Fall die wirtschaftlichen (Zins-)Vorteile gegenüber, die das Geldinstitut aus der Einräumung von Dispositionskrediten hat, deren Ausgestaltung das Bankinstitut selbst in der Hand hat.
Der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Dass ein Geldinstitut im Falle der Überweisung der Rente auf ein im Soll befindliches Konto zur Rücküberweisung ungeachtet anderweitiger Verfügungen über den entsprechenden Betrag verpflichtet ist, wohingegen ein anderes Geldinstitut, bei dem der Versicherte ein im Haben befindliches Konto führt, durch anderweitige Verfügungen von der Rückerstattungspflicht frei wird, ist sachlich gerechtfertigt. Das erstgenannte Geldinstitut hat durch die Einbuchung auf das im Soll befindliche Konto, wie bereits ausgeführt, einen eigenen Vermögensvorteil erlangt. Demgegenüber kommt die Geldleistung bei Überweisung auf ein Konto mit positivem Saldo nach Einbuchung ausschließlich dem Vermögen des Kontoinhabers zugute. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt auch nicht im Verhältnis zu ausländischen Geldinstituten vor. Die Rücküberweisungspflicht des § 118 Abs. 3 SGB VI trifft ausländische und inländische Geldinstitute gleichermaßen, sofern das Konto des Versicherten im Inland geführt wird. Dass § 118 Abs. 3 SGB VI für ein im Ausland geführtes Konto nicht gilt, stellt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Macht des deutschen Gesetzgebers endet naturgemäß an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht hergeleitet werden, dass der deutsche Gesetzgeber im Inland ansässige Unternehmen so behandeln muss, wie ein ausländischer Staat die dort ansässigen Unternehmen, denn Art. 3 Abs. 1 GG schützt nur vor Ungleichbehandlungen durch ein und denselben Träger hoheitlicher Gewalt.
Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht sind erst recht nicht ersichtlich. Warum das Kartellverbot gem. Art. 81 EG betroffen sein soll, leuchtet nicht ein. "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken", liegen im Hinblick auf die Rückerstattungspflicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI nicht vor. Art. 81 EG steht der nationalen Rechtsvorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI in der hier zu Grunde gelegten Auslegung und dem darauf gestützten Verhalten der Klägerin als "Unternehmen" im Sinne der europarechtlichen Regelung auch im Hinblick auf etwaige mittelbare Auswirkungen auf den innereuropäischen Wettbewerb zwischen Geldinstituten nicht entgegen, denn Art. 81 EG gilt nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Er ist nicht anwendbar, wenn nationale Rechtsvorschriften einen rechtlichen Rahmen bilden, der jede Möglichkeit eines Wettbewerbsverhaltens von Unternehmen - wie hier der Klägerin - ausschließt. Daher kann das Verhalten der Klägerin, die nicht als Wirtschaftsteilnehmerin handelt und hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Rente nach § 118 Abs. 3 SGB VI keinen Ermessensspielraum besitzt, keine wettbewerbswidrige Verhaltensweise darstellen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.09.2003 - C-207/01 -).
Das gefundene Ergebnis ist auch nicht wirtschaftlich unbillig. Denn eine der Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung des Entreicherungseinwandes ist die dauerhafte Wirksamkeit der das Kontoguthaben schmälernden Verfügungen. Auf diese - zivilrechtliche - Vorfrage des § 118 SGB VI hat die Beklagte durch Gestaltung ihrer AGB entscheidenden Einfluss. Der Tod eines Leistungsberechtigten als Kontoinhaber hat nämlich gemäß § 672 Satz 1 BGB nur "im Zweifel" nicht das Erlöschen zu Lebzeiten erteilter Aufträge zur Folge. Diese gesetzliche Bestimmung ist also abdingbar. Die Beklagte hat es daher durch Begrenzung der Wirksamkeit solcher Aufträge auf die Lebzeit des Kontoinhabers in der Hand, die Voraussetzungen für die Durchführung von Überweisungen und Lastschriften nach dem Tod des Kontoinhabers auszuschließen (vgl. auch die Regelung in Punkt 5. der AGB Postbank, zu den sich sonst aus § 676 a Abs. 2 Satz 3 und § 676 BGB ergebenden Pflichten Schimansky, Bankrechts-Handbuch Bd.1, 2001; § 49, Rn. 1 c). Für den Fall des Versterbens ohne Erben hätte die Beklagte dann als kontoführende Bank die Möglichkeit der Kontoauflösung und der Stornobuchung von nach dem Tod vorgenommenen Überweisungen und Lastschriften (näher zur Stornobuchung Lange, Die Klauselwerke der Kreditwirtschaft, 1995, S. 24 ff). Das gilt auch im Verhältnis zu den begünstigten Dritten und ihren Geschäftsbanken. Denn auch in der Konstellation eines so genannten mehrgliedrigen Überweisungsverkehrs (dazu Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Der Betrieb 1984, 585 ‚586; OLG Düsseldorf, Zeitschrift für internationales Zivilprozessrecht 1982, 428 [430]) sind dafür ausreichende Schutzpflichten der Empfängerbank im Verhältnis zum überweisenden Kunden und zu dessen kontoführender Bank im Verhältnis zur Empfängerbank gegeben. Dabei folgt eine Schutzwirkung aus dem Girovertrag zwischen dem Kontoinhaber und dem Leistungsberechtigten, also aus dem dargelegten Rechtsverhältnis, ihrem Vertragszweck und dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGH, Neue Juristische Wochenschrift 1977, 1916 [1917]). Im Einzelfall beruht diese Schutzpflicht auf dem Rechtsverhältnis, das zwischen den zwei Banken hinsichtlich der einzelnen Lastschrift auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Girovertrages entsteht (BGH a.a.O.).
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall Kartenverfügungen per PIN vorgenommen worden sind, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, zumal sich das Konto ungeachtet dieser Abhebungen durchgehend im Soll befunden hat (vgl. BSG, Urteile vom 13.12.2005, Az.: B 4 RA 28/05 R, und vom 26.04.2007, Az.: B 4 RA 89/06 R). Auf die Frage, ob nach dem Tode der Kartenberechtigten überhaupt noch zivilrechtlich wirksam Verfügungen mit der Karte vorgenommen werden können, kommt es daher ebenfalls nicht an.
Mithin bietet der Fall keinen Anlass, die Rechtsprechung des erkennenden Senats in Frage zu stellen (vgl. zuletzt Urteil vom 23.05.2007, Az.: L 8 R 361/06). Sie steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen Rentenversicherungssenate des LSG NRW vom 22.08.2005, Az.: L 3 R 98/05‚ vom 26.08.2005, Az.: L 14 R 68/05, und vom 20.10.2006, Az.: L 13 R 75/06).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung.
Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zu, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; außerdem weicht der Senat von der Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 09.12.1998, Az.: B 9 V 48/97, ab, § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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