L 14 RA 18/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 20 RA 224/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 18/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 76/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.01.1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist unter den Beteiligten, ob die Beklagte die Zeit der künstlerischen Aspirantur vom 01.09.1961 bis 31.12.1963 an der Hochschule für Industrielle Formgestaltung in H. als eine nach § 248 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellte Zeit vorzumerken hat.

Die Klägerin hat das Studium auf dem Gebiet der Textilgestaltung der Hochschule für Industrielle Formgestaltung in H. im Juli 1961 mit dem Staatsexamen abgeschlossen. Daran schloß sich in der Zeit vom 01.09.1961 bis 31.12.1963 eine künstlerische Aspirantur an der gleichen Hochschule an. Während dieser Zeit erhielt die Klägerin ein Stipendium. Hinsichtlich der Sozialversicherung für diese Zeit unterlag sie den gleichen Regelungen wie während des Studiums. Es erfolgte eine Beitragszahlung zur Sozialversicherung im Rahmen der pauschalen Studentenversicherung durch die Hochschule. Das Stipendium wurde auf Grund der "Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 16. März 1950" gewährt (Gesetzblatt der DDR 1950 S. 185 ff.), in der die Anwärter des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses in Bezug auf die Sozialversicherung den immatrikulierten Studenten gleichgestellt waren.

Durch die Verordnung (VO) über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 trat hinsichtlich des Personenkreises eine Neuregelung dahingehend ein, dass nunmehr Studenten und wissenschaftliche Aspiranten der Universitäten, Hochschulen, anerkannten Fachschulen, Spezialschulen staatlicher Organe, Parteischulen, Gewerkschaftsschulen und Schulen anderer demokratischer Organisationen stets der Versicherungspflicht unterlagen.

Auf einen Kontenklärungsantrag der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.1995 zu den berücksichtigungsfähigen Rentenversicherungszeiten folgendes fest: "Die Zeit vom 01.09.1961 bis 31.12.1963 kann nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handelt." Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug zur Begründung vor, die wissenschaftlich-künstlerische Aspirantur sei eine Auszeichnung gewesen, die sie als beste Absolventin ihres Diplomjahrganges 1961 erhalten habe mit einer abzugsfreien Zahlung von 460,-- DM monatlich, eingeschlossen Kranken- und Rentenversicherung. Sie habe in dieser Zeit u. a. als Assistentin im Grundlagenstudium und im Fach Naturstudium gearbeitet. Mit einem weiteren Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI erstellte die Beklagte einen Versicherungsverlauf, in dem die Zeit vom 01.08.1961 bis 31.12.1963 als Zeit der Hochschulausbildung für die die festgelegte gesetzliche Höchstdauer überschritten war, aufgeführt ist.

Den Widerspruch bezüglich der Nichtanerkennung der Zeit der Aspirantur als Beitragszeit wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 05.12.1996 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Im Rahmen der Überleitung des Rentenrechts der ehemaligen DDR auf das SGB-VI-Recht könnten nur solche Zeiten im Beitrittsgebiet als Beitragszeiten berücksichtigt werden, für die auch nach Bundesrecht Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen gewesen wären. Planmäßige wissenschaftliche Aspiranten hätten seinerzeit im Beitrittsgebiet nicht in einem die Beitragspflicht zur Sozialversicherung begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, sondern in einem verwaltungsrechtlich ausgestalteten Ausbildungsverhältnis gestanden. Dementsprechend hätten planmäßige Aspiranten wie Studenten ein Stipendium erhalten und der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 unterlegen. Die Beitragszahlung zur Sozialversicherung sei im Rahmen der pauschalen Studentenversicherung durch die jeweilige Lehranstalt erfolgt. Eigene Beiträge seien von den Studenten und Aspiranten nicht bezahlt worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 31.12.1996 Klage zum Sozialgericht D. erhoben. Während des Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.1997 festgestellt, die Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur vom 01.09.1961 bis 31.12.1963 sei auch keine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b) SGB VI, weil die Zeit einer Hochschulausbildung lediglich bis zu ihrem ersten Abschluß Anrechnungszeit sei. Die Klägerin habe am 13.07.1961 an der Hochschule für industrielle Formgestaltung in H. das Staatsexamen abgelegt. Die wissenschaftliche Aspirantur schließe sich an diese Zeit an. Die Beklagte hat gleichzeitig den Bescheid vom 15.12.1995 aufgehoben, soweit diese Zeit dem Grunde nach als Anrechnungszeit bezeichnet worden war.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, bei dem Institut der künstlerisch-wissenschaftlichen Aspirantur handele es sich um eine Beitragszeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Tätigkeit nach Ablegung des Diplomexamens habe der Tätigkeit einer wissenschaftlichen Hilfskraft an Hochschulen in der Bundesrepublik entsprochen, die in der Bundesrepublik entweder nach BAT entlohnt werde oder im Beamtenverhältnis ausgeübt würde. Sie habe während der Aspirantur künstlerische Arbeiten erstellt, die als Werkstück der Hochschule verwertet wurden. Während dieser Zeit der Aspirantur habe sie jedoch kein Entgelt sondern ein Stipendium erhalten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.1996 sowie des Bescheides vom 21.02.1997 zu verurteilen, der Klägerin auch die Zeit der Beschäftigung als Aspirantin vom 01.09.1961 bis 31.12.1963 als Beitragszeit anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14.01.1999 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bewertung der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur bezogen, nach der diese als Hochschulausbildung im Sinne von § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI und nicht als gleichgestellte Beitragszeit gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu werten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 12.02.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.03.1999 Berufung eingelegt.

Zur Begründung führt sie aus, bei der streitigen Zeit handele es sich nicht um eine wissenschaftliche Aspirantur, sondern um eine planmäßige künstlerische Aspirantur. Nur die wissenschaftliche Aspirantur stehe der Hochschulausbildung im Sinne von § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SG VI, die keine Beitragszeit sei, gleich. Dies ergebe sich aus der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 in der DDR. Dort sei nur die wissenschaftliche, aber nicht die künstlerische Aspirantur aufgeführt. Die künstlerische Aspirantur unterscheide sich auch tatsächlich grundlegend von der wissenschaftlichen Aspirantur. Da die künstlerischen Hochschulen kein Promotionsrecht hatten, sei die künstlerische Aspirantur nicht mit einer weiteren Hochschulausbildung vergleichbar. Zielsetzung der künstlerischen Aspirantur sei nicht eine wissenschaftliche Fortbildung, sondern eine praxisnahe Ausbildung gewesen.

Aus der Nichterwähnung der künstlerischen Aspirantur in der Verordnung über die Pflichtversicherung von Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 ergebe sich, dass eine Gleichstellung zwischen künstlerischen und wissenschaftlichen Aspiranten nicht erfolgt sei. Auch im Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25.02.1965 sei eine Trennung zwischen Universitäten und Hochschulen einerseits und künstlerischen Hochschulen andererseits vorgenommen worden. Der grundlegende Unterschied zwischen wissenschaftlicher und künstlerischer Aspirantur werde auch bestätigt durch ein Schreiben des Fachgebietssprechers des Fachgebietes Industrie-Design, Prof. , Hochschule für Kunst und Design in H., vom 04.06.1999, der nicht nur ihr Studienkollege, sondern zum späteren Zeitpunkt langjährig und mehrmals Rektor dieser Hochschule gewesen sei. In dieser Stellungnahme hat Prof. u. a. ausgeführt, dass die künstlerische Aspirantur der besonderen Begabtenförderung und der Erweiterung des künstlerischen Arbeitsprofils diente und mit der Präsentation bildkünstlerischer Werke endete, während die wissenschaftliche Aspirantur zur Promotion führte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Auskunft Bezug genommen. Zur weiteren Stützung ihres Vortrages hat die Klägerin in Kopie die Bescheinigung der Kunsthochschule H. (Hochschule) vom 11.09.1961 über die Zulassung der Klägerin zur künstlerischen Aspirantur überreicht. Darin heißt es, dass die Klägerin entsprechend der "Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur ..." vom 16.03.1950 ein monatliches abzugsfreies Stipendium von 460,-- DM erhalte sowie ein Büchergeld.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.01.1999 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass für die Zeit der künstlerischen Aspirantur keine Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI anerkannt werden könne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten, mit dem diese die Vormerkung (§ 149 Abs. 5 SG VI) der Zeit der künstlerischen Aspirantur der Klägerin vom 01.09.1961 bis 31.12.1963 an der Hochschule für Industrielle Formgestaltung in H. als eine nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellte Zeit abgelehnt hat, ist nicht rechtswidrig.

Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Vorschriften gezahlt worden sind. Davon sind nach Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift jedoch Zeiten der Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet ausgenommen. Zu diesen Hochschulzeiten zählt nicht nur wie in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes festgestellt (vgl. BSG-Urteil v. 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R - in SGB 1999, 351f) die wissenschaftliche Aspirantur, sondern auch die "künstlerischer Aspirantur". Unter Hochschulausbildung ist in diesem Zusammenhang jeder (in der DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Tatbestand zu verstehen, soweit es sich dabei inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule der DDR für einen Beruf gehandelt hat (BSG aaO). Nach der von der Klägerin eingereichten Bescheinigung über die Zulassung zur künstlerischen Aspirantur vom 11.09.1961 handelte es sich bei dieser um ein durch ein Stipendium abgesichertes Ausbildungsverhältnis an der Hochschule auf der Grundlage der Verordnung vom 16.03.1950 (Gesetzblatt der DDR 1950 S. 185 ff. vom 23.03.1950). Gemäß § 5 Abs. 3 dieser Verordnung waren die Anwärter des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und die Empfänger von Sonderstipendien in Bezug auf die Sozialversicherung den immatrikulierten Studenten gleichgestellt. Gemäß § 5 der zweiten Durchführungsbestimmung zur VO über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler vom 12.08.1955 (GB Teil I 1955/574f) waren die Pflichtbeiträge für die Studierenden durch die Lehranstalt zu entrichten. Dementsprechend erfolgte ausweislich des Sozialversicherungsausweises der Klägerin auch eine Beitragszahlung zur Sozialversicherung im Rahmen der pauschalen Studentenversicherung durch die Hochschule in.

Die künstlerische Aspirantur diente zwar nicht wie die wissenschaftliche Aspirantur zur Vorbereitung auf die Promotion oder Habilitation, sondern der besonderen Förderung hervorragend begabter junger Künstler nach beendetem Studium durch die Hochschule. Die künstlerische Aspirantur wies jedoch ebenso wie die wissenschaftliche Aspirantur nicht die Kriterien eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Bundesrechtes auf. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme von Prof. , dem Fachgebietssprecher des Fachgebietes Industrie-Design der Hochschule für Kunst und Design, vom 04.06.1999. Prof. beschreibt darin die künstlerische Aspirantur wie folgt: "Die Aspiranturen dienten im künstlerischen Ausbildungsprofil der Hochschule zur weiteren profunden Qualifizierung durch praxisnahe Auftragsprojekte der Vorbereitung für die freiberufliche Tätigkeit bzw. der Einsatzvorbereitung in künstlerisch profilierten Manufakturen bzw. Betrieben. Sie dienten der besonderen Begabtenförderung und der Erweiterung des künstlerischen Arbeitsprofils. Die künstlerische Aspirantur endete entsprechend der Spezifik mit der Präsentation bild-künstlerischer Werke ...Während in wissenschaftlichen Bereichen für Berufungsvoraussetzungen die Promotion "A" und "B" erforderlich waren, erforderte die Berufung beim Ministerium für Kultur die Vorlage des künstlerischen Werkverzeichnisses und dessen Präsentation in nationalen und internationalen Ausstellungen ... Der Wissenschaftler beendet seine Aspirantur in der Regel mit dem Abschluß der Promotion, der künstlerische Aspirant mit der Präsentation und Verteidigung seiner künstlerischen Werke." Dies beschreibt anschaulich, dass es sich bei den künstlerischen Aspiranten nicht um einen Arbeitnehmer oder einen selbständigen Künstler handelt, sondern vielmehr um einen durch eine Weiterbildung an der Hochschule geförderten Graduierten. Beide Ausbildungsgänge, die wissenschaftliche wie die künstlerische Aspirantur, steuern auf das Ziel der jeweiligen Hochschule zu und sind als Hochschulausbildung anzusehen.

Unerheblich ist, dass in der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 in § 1 lediglich die wissenschaftlichen Aspiranten, nicht jedoch die künstlerischen Aspiranten aufgeführt sind im Gegensatz zur Verordnung vom 16.03.1950, in der nach § 5 Abs. 3 auch die Anwärter des künstlerischen Nachwuchses hinsichtlich der Sozialversicherung den immatrikulierten Studenten gleichgestellt sind. Zum einen ist durch die Verordnung vom 15.03.1962 die VO vom 16.03.1950 nicht aufgehoben worden und dementsprechend auch die Klägerin als Studentin weiterhin durch die Hochschule sozialversichert worden; zum anderen kommt es darauf an, ob ihrer Ausgestaltung nach eine Arbeitnehmertätigkeit oder eine Hochschulausbildung im Sinne von § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI vorlag. Wie oben dargelegt, erfolgte sowohl während der künstlerischen wie auch während der wissenschaftlichen Aspirantur eine weitere Qualifizierung an einer Hochschule, beide Ausbildungsgänge steuerten auf das Ziel der jeweiligen Hochschule zu, entweder der Präsentation künstlerischer Werke an der Kunsthochschule oder der Promotion an der wissenschaftlichen Hochschule. Als Stipendiaten standen sowohl die wissenschaftlichen als auch die künstlerischen Aspiranten nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis als Arbeitnehmer zur Hochschule, sondern in einem die Beitragspflicht für Studenten begründenden Ausbildungsverhältnis. Für eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen des § 248 Abs. 3 SGB VI sind keine Anhaltspunkte gegeben, weil nach dem Willen des Gesetzgebers alle in der DDR der Sozialversicherung unterliegenden Studierenden nach Einführung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland nicht den Pflichtversicherten zugeordnet werden sollten. Es sollte ausgeschlossen werden, dass eine in einem fremden System als versicherungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zu Gunsten eines Teils der (heutigen) Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem großen Teil der Rentner (nämlich den in den alten Bundesländern), aber auch den heute belasteten Beitragszahlern aus den alten wie den neuen Bundesländern von vorneherein nicht zuwachsen können (BT-Drucks. 11/4124 S. 217 - BSG aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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