Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 R 4709/07 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antragsteller ist aufgrund seines Antrags vom 21.09.2007 gemäß den gesetzlichen Vorschriften für sein Gutachten vom 24.04.2007 eine Vergütung nach dem JVEG zu gewähren.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat in dem beim Landessozialgericht anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren L 4 R 2748/06 aufgrund Auftrags vom 03.01.2007 am 24.04.2007 ein fachinternistisches Gutachten angefertigt, welches er dem Landessozialgericht am 22.05.2007 vorgelegt hat.
Am 13.08.2007 bat die Sekretärin des Antragstellers telefonisch um Verlängerung der Frist für die Vorlage der Rechnung für das Gutachten. Hierbei wurde ihr von der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts eine Fristverlängerung zugesagt. Am 14.08.2007 übersandte die Sekretärin des Antragstellers ein Fax, indem der Antrag auf Fristverlängerung damit begründet wurde, dass aufgrund einer Urlaubsproblematik die Rechnung erst Mitte oder Ende September erstellt werden könne.
Die Rechnung für das Gutachten vom "8.03.2007" ging dann am 21.09.2007 beim Landessozialgericht ein.
Der Kostenbeamte des Landessozialgerichts wies mit Schreiben vom 25.09.2007 darauf hin, dass die Dreimonatsfrist für die Einreichung der Rechnung verstrichen sei.
Der Antragsteller erläuterte anschließend gegenüber dem Gericht im Einzelnen die Gründe für die späte Vorlage der Rechnung.
Der Kostenbeamte hat die Sache dem Senat ohne Abhilfe zur Entscheidung vorgelegt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag dem Antragsteller nach dem 30.6.2004 erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Vorliegend entscheidet der Senat, weil der Einzelrichter ihm die Sache nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG übertragen hat.
Die Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem JVEG sind vorliegend dem Grunde nach erfüllt. Die Dreimonatsfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist im vorliegenden Fall aufgrund der wirksamen telefonischen Fristverlängerung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgelaufen, weswegen es auf die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 2 JVEG nicht ankommt.
Der Antragsteller hat über seine Sekretärin noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, welche mit der Vorlage des Gutachtens beim Landessozialgericht begann, die Verlängerung der Frist beantragt. Der Antrag auf Fristverlängerung konnte auch telefonisch gestellt werden. Ebenso konnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch telefonisch die Frist verlängern, weil weder für den Verlängerungsantrag noch für die Verlängerungsentscheidung besondere Formerfordernisse gelten. Beweisprobleme sind insofern nicht entstanden, weil über die Vorgänge ein Aktenvermerk der Urkundsbeamtin vorliegt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle war auch für die Verlängerung der Frist zuständig (vgl. zum Ganzen Schneider, JVEG, 2007, § 2 Rdnrn. 30 bis 32).
Die Höhe der Vergütung ist von dem zuständigen Kostenbeamten in eigener Zuständigkeit festzustellen.
Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG nicht zulässig.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat in dem beim Landessozialgericht anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren L 4 R 2748/06 aufgrund Auftrags vom 03.01.2007 am 24.04.2007 ein fachinternistisches Gutachten angefertigt, welches er dem Landessozialgericht am 22.05.2007 vorgelegt hat.
Am 13.08.2007 bat die Sekretärin des Antragstellers telefonisch um Verlängerung der Frist für die Vorlage der Rechnung für das Gutachten. Hierbei wurde ihr von der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts eine Fristverlängerung zugesagt. Am 14.08.2007 übersandte die Sekretärin des Antragstellers ein Fax, indem der Antrag auf Fristverlängerung damit begründet wurde, dass aufgrund einer Urlaubsproblematik die Rechnung erst Mitte oder Ende September erstellt werden könne.
Die Rechnung für das Gutachten vom "8.03.2007" ging dann am 21.09.2007 beim Landessozialgericht ein.
Der Kostenbeamte des Landessozialgerichts wies mit Schreiben vom 25.09.2007 darauf hin, dass die Dreimonatsfrist für die Einreichung der Rechnung verstrichen sei.
Der Antragsteller erläuterte anschließend gegenüber dem Gericht im Einzelnen die Gründe für die späte Vorlage der Rechnung.
Der Kostenbeamte hat die Sache dem Senat ohne Abhilfe zur Entscheidung vorgelegt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag dem Antragsteller nach dem 30.6.2004 erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Vorliegend entscheidet der Senat, weil der Einzelrichter ihm die Sache nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG übertragen hat.
Die Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem JVEG sind vorliegend dem Grunde nach erfüllt. Die Dreimonatsfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist im vorliegenden Fall aufgrund der wirksamen telefonischen Fristverlängerung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgelaufen, weswegen es auf die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 2 JVEG nicht ankommt.
Der Antragsteller hat über seine Sekretärin noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, welche mit der Vorlage des Gutachtens beim Landessozialgericht begann, die Verlängerung der Frist beantragt. Der Antrag auf Fristverlängerung konnte auch telefonisch gestellt werden. Ebenso konnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch telefonisch die Frist verlängern, weil weder für den Verlängerungsantrag noch für die Verlängerungsentscheidung besondere Formerfordernisse gelten. Beweisprobleme sind insofern nicht entstanden, weil über die Vorgänge ein Aktenvermerk der Urkundsbeamtin vorliegt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle war auch für die Verlängerung der Frist zuständig (vgl. zum Ganzen Schneider, JVEG, 2007, § 2 Rdnrn. 30 bis 32).
Die Höhe der Vergütung ist von dem zuständigen Kostenbeamten in eigener Zuständigkeit festzustellen.
Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG nicht zulässig.
Rechtskraft
Aus
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