L 6 R 847/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 529/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 847/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 151/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung der zur Deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge.

Er ist 1958 geboren, Staatsbürger von Serbien und Montenegro und lebt dort. In der Deutschen Rentenversicherung hat er 64 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Im April 2003 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung dieser Beiträge.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.09.2003 ab, weil der Kläger unter anderem noch freiwillige Beiträge zum heimatlichen Versicherungsträger entrichten könne. Mit seinem Widerspruch wandte der Kläger ein, den Staat Jugoslawien gebe es nicht mehr und damit sei auch das Abkommen nicht mehr gültig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht Landshut nach entsprechender Ankündigung mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2005 als unbegründet abgewiesen hat. Für den Kläger komme als Anspruchsgrundlage allenfalls § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI in Betracht, wonach Versicherte, die nicht versicherungspflichtig seien und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hätten, Beitragserstattung begehren könnten. Nach Art.3 Abs.1a des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens, das weiterhin Gültigkeit habe, habe der Kläger aber das Recht, freiwillige Beiträge zur Deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und einen Beleg für seine Schulden vorgelegt, die ihn zu seinem Antrag veranlasst hätten.

Er begehrt in der Sache die Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 28.09.2005 und des Bescheides der Beklagten vom 17.09.2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005, und die Beklagte zu verurteilen, ihm die zur Deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger zur Deutschen Rentenversicherung entrichtete Pflichtbeiträge zu erstatten.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Sofern der Kläger die geltend gemachten Beträge aus wirtschaftlichen Gründen dringend nötig hat, reicht dies zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI nicht aus.

Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die ehemals Sozialistische Föderative Volksrepublik Jugoslawien weder mit dieser beim Abschluss des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens geltenden Bezeichnung noch im Umfang des damaligen Staatengebietes weiter existiert. Bei der nunmehrigen Republik Serbien und Montenegro handelt es sich jedoch um einen weiter bestehenden Teil des damaligen Vertragspartners und es besteht kein rechtlicher Zweifel, dass zwischen ihm und der Bundesrepublik Deutschland das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen weiter Geltung hat.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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