Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3100/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3390/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Auszahlung der ihm zuerkannten Altersrente ohne Anrechnung seiner Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 93 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI ).
Der 1929 geborene Kläger bezieht seit 01.01.1993 von der Beklagten Altersrente. Der Bruttobetrag der Rente war zuletzt vor dem streitigen Zeitraum und damit seit dem Jahr 2004 mit monatlich 1214,35 EUR festgestellt (Bescheid vom 19.03.2004). Zum 01.07.2007 erfolgte eine Erhöhung um die gesetzliche Rentenanpassung (Bescheid vom 16.05.2007: monatliche Rente brutto 1.220.86 EUR).
Daneben bezieht der Kläger auf Grund eines Arbeitsunfalls vom 12.02.1953 von der Österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine nicht auf seinen Beiträgen beruhende Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H., die in 14 Teilbeträgen geleistet wird und von der Beklagten seit Beginn der Altersrente angerechnet wird. Zur Anrechnung auf die Altersrente legte und legt die Beklagte ein Zwölftel des Jahreszahlbetrages der Verletztenrente zu Grunde (durchschnittlicher Monatszahlbetrag). Entsprechend den Regelungen in § 93 SGB VI blieb und bleibt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei, vom Restbetrag wurde und wird nach Addition mit der Altersrente der aus dem Zahlbetrag der Unfallrente ermittelte Grenzbetrag abgezogen und hieraus der Anrechnungsbetrag ermittelt. Zur Darstellung der Berechnung im Einzelnen wird auf die jeweilige Anlage 7 der Bescheide verwiesen. Ab Januar 2004 betrug der durchschnittliche Monatszahlbetrag der Verletztenrente 166,39 EUR, ab Januar 2005 betrug er 168,89 EUR, ab dem 01.01.2006 hat er sich auf 173,11 EUR erhöht und ab dem 01.01.2007 auf monatlich 175,88 EUR. Dementsprechend ermittelte die Beklagte bis 31.12.2004 unter Anrechnung der Verletztenrente eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.126,63 EUR bzw. nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung einen monatlichen Zahlbetrag der Altersrente in Höhe von 1.024,68 EUR (Bescheid vom 19.03.2004).
Mit Bescheid vom 25.01.2005 berücksichtigte die Beklagte die ab 01.01.2005 erhöhte Unfallrente. Bei gleicher monatlicher Altersrente vor Anrechnung (1214,35 EUR) ergab sich ein monatlicher Rentenbetrag nach Anrechnung in Höhe 1124,13 EUR und nach Abzug der Beiträge ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 1.022,40 EUR, der ab 01.03.2005 zur Zahlung angewiesen wurde. Die festgestellte Überzahlung für Januar und Februar in Höhe von 4,56 EUR sei - so ausdrücklich - nicht zu erstatten.
Mit Bescheid vom 03.06.2005 "berechnete" die Beklagte die Rente des Klägers wegen des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags der Rentner ab dem 01.07.2005 "neu" und setzte - bei im Übrigen gleichen Berechnungen - den monatlichen Zahlbetrag auf nunmehr 1.017,34 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 wies die Beklagte den vom Kläger eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.01.2005 zurück. Bestehe für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung, werde die Rente insoweit gekürzt, als die Summe der Rente und der Unfallrente den jeweiligen Grenzbetrag übersteige (§ 93 Abs. 1 SGB VI). Diese Regelung sei auch anzuwenden, wenn eine ausländische Unfallrente geleistet werde und diese der Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar sei (§ 93 Abs. 4 SGB VI). Darüber hinaus lege diese Vorschrift fest, welcher Betrag bei einer ausländischen Unfallrente als Jahresarbeitsverdienst bei der Ermittlung des Grenzbetrags gem. § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigen sei. Ein Ausschlussgrund nach § 93 Abs. 5 SGB VI liege nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 08.08.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er sei durch steigende Arzneimittelzahlungen und eine Augenoperation, die er selbst habe tragen müssen, belastet. Mit den ständigen Rentenkürzungen sei er nicht einverstanden.
Mit Bescheid vom 25.04.2006 hat die Beklagte die ab 01.01.2006 erfolgte Erhöhung der österreichischen Unfallversicherungsrente berücksichtigt. Bei gleichem Rentenbetrag vor Anrechnung ergab sich nach Anrechnung ein monatlicher Rentenbetrag der Altersrente von 1.119,91 EUR, der Zahlbetrag der Rente wurde auf 1.013,52 EUR festgesetzt und ab dem 01.06.2006 in dieser Höhe gezahlt. Zugleich hat die Beklagte den Bescheid vom 25.01.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.01.2006 unter Hinweis auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben und die Überzahlung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 in Höhe von 19,10 EUR zur Erstattung verlangt.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2006, an den Kläger per Übergabe-Einschreiben abgesandt am 29.05.2006, hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 25.01.2005 und 03.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2005 sowie der Bescheid vom 25.04.2006 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die von der Beklagten errechnete Höhe der Altersrente, insbesondere der Abzug wegen der Rente aus der Unfallversicherung, sei nicht zu beanstanden. Die Rente aus der österreichischen Unfallversicherung sei einer deutschen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar. Der österreichische Versicherungsschutz habe auch nicht ausschließlich auf Beiträgen des Klägers beruht. Dass die Berechnungsweise der Beklagten im Übrigen unzutreffend wäre, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch die Erstattungsforderung sei nicht zu beanstanden. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass nicht der Bescheid vom 25.01.2005, sondern der Bescheid vom 03.06.2005 mit Wirkung zum 01.01.2006 teilweise aufgehoben worden sei, nachdem am 01.01.2006 Grundlage der Rentenzahlung nicht mehr der Bescheid vom 25.01.2005, sondern der Bescheid vom 03.06.2005 gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 29.06.2006 Berufung eingelegt, mit der er sich - so seine Einlassung im Termin zur Erörterung des Sachverhalts - nur gegen die Anrechnung der Unfallrente wendet.
Während des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 30.11.2006 ergangen, mit dem die Beklagte bei wiederum unveränderter Rentenhöhe vor Anrechnung mit Wirkung ab dem 01.01.2007 den Betrag der Altersrente nach Anrechnung mit 1.117,14 EUR ermittelt und den monatlichen Zahlbetrag auf 1.011,02 EUR festgesetzt hat. Seit der erfolgten Rentenanpassung zum 01.07.2007 beträgt der monatliche Zahlbetrag 1.013,57 EUR (Bescheid vom 16.05.2007).
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.05.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 25.01.2005 und 03.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.07.2005 und der Bescheide vom 25.04.2006, 30.11.2006 und 16.05.2007 zu verurteilen, ihm seine Altersrente ohne Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 30.11.2006 und 16.05.2007 abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Altersrente ohne Anrechnung seiner Verletztenrente aus der Unfallversicherung.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 25.01.2005 und - isoliert hinsichtlich des Zahlbetrages - auch der Bescheid vom 03.06.2005 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2005. Inhalt des Bescheids vom 03.06.2005 ist zwar nicht die Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente, sondern - ausschließlich - die Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags der Rentner ab 01.07.2005 und dessen Einbehalt von der Rente (BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3), wogegen sich der Kläger nicht wendet, weshalb der Bescheid insoweit bestandskräftig wurde und nicht der Prüfung des Senats unterliegt. Der Bescheid stellt aber auch den Zahlbetrag der Rente fest, der u.a. um den Anrechnungsbetrag vermindert ist, weshalb er insoweit nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens wurde. Nach § 96 SGG ist auch der Bescheid vom 25.04.2006 und darüber hinaus sind gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG die Bescheide vom 30.11.2006 und 16.05.2007 (Rentenanpassung) in das Verfahren einbezogen. Über die Bescheide vom 30.11.2006 und 16.05.2007 entscheidet der Senat somit auf Klage.
Mit dem Bescheid vom 25.01.2005 hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Altersrente für langjährig Versicherte wie schon zuvor bestandskräftig mit monatlich 1.214,35 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 16.05.2007 ist die Altersrente mit Wirkung ab dem 01.07.2007 entsprechend um die Rentenanpassung auf 1.220,86 EUR erhöht worden. Die volle Höhe dieses Rentenanspruches - vermindert um die jeweiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - macht der Kläger hier mit seiner Anfechtungs- und Leistungsklage geltend.
Indessen vermindert sich der so zuerkannte Rentenanspruch nach § 93 SGB VI durch die Anrechnung der Verletztenrente. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen des § 93 SGB VI für eine Anrechnung der vom Kläger bezogenen österreichischen Verletztenrente erfüllt sind. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Fehler bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die dem Kläger gewährten 14 Zahlungen der Verletztenrente in durchschnittliche Monatszahlungen und damit zwölf gleiche Beträge umrechnet (BSG, Urteil vom 38.03.1980, 5 RKn 31/78 in SozR 2200 § 1278 Nr. 8). Nur so lassen sich die vom Gesetzgeber als unerwünscht angesehenen Doppelleistungen vermeiden.
Rechtsgrundlage für die jeweilige Minderung des Rentenbetrages nach Anrechnung und damit die Reduzierung des monatlichen Zahlbetrages gegenüber dem jeweils vorangegangenen Bescheid ist § 48 SGB X. Nach Abs. 1 Satz 1 der Regelung ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
Durch die ab Januar 2005 erfolgte Erhöhung der Leistung aus der Unfallversicherung von 166,39 EUR auf 168,89 EUR ist in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheids vom 19.03.2004 vorlagen, eine solche wesentliche Änderung eingetreten. Die Beklagte durfte deshalb mit Bescheid vom 25.01.2005 den im Bescheid vom 19.03.2004 ausgewiesenen Zahlbetrag von 1.024,68 EUR mit Wirkung ab dem 01.01.2005 auf 1.022,40 EUR herabsetzen. Soweit sie für die Monate Januar und Februar 2005 auf eine Erstattung der ausgewiesenen Überzahlung verzichtete, ist dies dem Kläger günstig.
§ 48 SGB X ist auch Grundlage für die weitere Herabsetzung der Zahlbeträge ab Januar 2006 auf 1.013,52 EUR (Bescheid vom 25.04.2006) bzw. 1.011,02 EUR ab Januar 2007 (Bescheid vom 30.11.2006), nachdem sich die Leistung aus der Unfallversicherung ab Januar 2006 auf 173,11 EUR und ab Januar 2007 auf 175,88 EUR erhöhte.
Entgegen der Auffassung des SG hob die Beklagte mit dem Bescheid vom 25.04.2006 auch zu Recht den Bescheid vom 25.01.2005 hinsichtlich des Rentenzahlbetrages teilweise auf. Denn die Neuregelung im Bescheid vom 25.04.2006 gründete sich auf die Anrechnung der gegenüber dem Bescheid vom 25.01.2005 erhöhten Verletztenrente. Inhalt des Bescheids vom 03.06.2005 war dagegen - wie ausgeführt - die Erhebung des erhöhten Krankenversicherungsbeitrags, was hier aber nicht Streitgegenstand ist. Dementsprechend wurde der Bescheid vom 03.06.2005 durch die zum 01.01.2006 eingetretene Änderung in Form der Erhöhung der Verletztenrente materiell-rechtlich nicht tangiert. Er wurde durch den Bescheid vom 25.04.2006 lediglich konkludent insoweit abgeändert, als der Bescheid vom 25.04.2006 auch eine Änderung des im Bescheid vom 03.06.2005 ausgewiesenen Zahlbetrags zur Folge hatte.
Auch die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2005 durch den Bescheid vom 25.04.2006 und die Änderung der Rentenhöhe bereits ab 01.01.2006 ist rechtmäßig. Durch die Erhöhung der Unfallrente von 168,89 EUR auf 173,11 EUR ab 01.01.2006 hat der Kläger nach Erlass des Bescheids vom 25.01.2005 Einkommen erzielt, das auf Grund der Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI zur Minderung des Anspruchs auf Altersrente führt. Dies berechtigt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zur Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Ein atypischer Fall, wonach eine rückwirkende Aufhebung hier nicht in Betracht kommt, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt, soweit im Bescheid vom 25.01.205 rückwirkend ab dem 01.01.2005 der Zahlbetrag vermindert wurde.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung der überzahlten Rente im Bescheid vom 25.04.2006 ist § 50 Abs. 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Fehler in der Berechnung der Erstattungsforderung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Etwas anderes hinsichtlich der Anrechnung ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger nach seinem Vortrag finanziell belastet ist, denn die Rentenhöhe richtet sich nicht nach den finanziellen Belastungen des Versicherten, sondern nach den gesetzlichen Vorschriften, die hier beachtet wurden.
Die Tatsache, dass der Kläger zwischen Dezember 1990 und Dezember 1991 - so sein Vortrag - Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, spielt bei der Anrechnung der österreichischen Unfallrente keine Rolle. Die Sozialversicherungsbeiträge sind bei der Berechnung der Altersrente, nämlich bei der Ermittlung persönlichen Entgeltpunkte, jedenfalls berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Auszahlung der ihm zuerkannten Altersrente ohne Anrechnung seiner Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 93 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI ).
Der 1929 geborene Kläger bezieht seit 01.01.1993 von der Beklagten Altersrente. Der Bruttobetrag der Rente war zuletzt vor dem streitigen Zeitraum und damit seit dem Jahr 2004 mit monatlich 1214,35 EUR festgestellt (Bescheid vom 19.03.2004). Zum 01.07.2007 erfolgte eine Erhöhung um die gesetzliche Rentenanpassung (Bescheid vom 16.05.2007: monatliche Rente brutto 1.220.86 EUR).
Daneben bezieht der Kläger auf Grund eines Arbeitsunfalls vom 12.02.1953 von der Österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine nicht auf seinen Beiträgen beruhende Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H., die in 14 Teilbeträgen geleistet wird und von der Beklagten seit Beginn der Altersrente angerechnet wird. Zur Anrechnung auf die Altersrente legte und legt die Beklagte ein Zwölftel des Jahreszahlbetrages der Verletztenrente zu Grunde (durchschnittlicher Monatszahlbetrag). Entsprechend den Regelungen in § 93 SGB VI blieb und bleibt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei, vom Restbetrag wurde und wird nach Addition mit der Altersrente der aus dem Zahlbetrag der Unfallrente ermittelte Grenzbetrag abgezogen und hieraus der Anrechnungsbetrag ermittelt. Zur Darstellung der Berechnung im Einzelnen wird auf die jeweilige Anlage 7 der Bescheide verwiesen. Ab Januar 2004 betrug der durchschnittliche Monatszahlbetrag der Verletztenrente 166,39 EUR, ab Januar 2005 betrug er 168,89 EUR, ab dem 01.01.2006 hat er sich auf 173,11 EUR erhöht und ab dem 01.01.2007 auf monatlich 175,88 EUR. Dementsprechend ermittelte die Beklagte bis 31.12.2004 unter Anrechnung der Verletztenrente eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.126,63 EUR bzw. nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung einen monatlichen Zahlbetrag der Altersrente in Höhe von 1.024,68 EUR (Bescheid vom 19.03.2004).
Mit Bescheid vom 25.01.2005 berücksichtigte die Beklagte die ab 01.01.2005 erhöhte Unfallrente. Bei gleicher monatlicher Altersrente vor Anrechnung (1214,35 EUR) ergab sich ein monatlicher Rentenbetrag nach Anrechnung in Höhe 1124,13 EUR und nach Abzug der Beiträge ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 1.022,40 EUR, der ab 01.03.2005 zur Zahlung angewiesen wurde. Die festgestellte Überzahlung für Januar und Februar in Höhe von 4,56 EUR sei - so ausdrücklich - nicht zu erstatten.
Mit Bescheid vom 03.06.2005 "berechnete" die Beklagte die Rente des Klägers wegen des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags der Rentner ab dem 01.07.2005 "neu" und setzte - bei im Übrigen gleichen Berechnungen - den monatlichen Zahlbetrag auf nunmehr 1.017,34 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 wies die Beklagte den vom Kläger eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.01.2005 zurück. Bestehe für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung, werde die Rente insoweit gekürzt, als die Summe der Rente und der Unfallrente den jeweiligen Grenzbetrag übersteige (§ 93 Abs. 1 SGB VI). Diese Regelung sei auch anzuwenden, wenn eine ausländische Unfallrente geleistet werde und diese der Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar sei (§ 93 Abs. 4 SGB VI). Darüber hinaus lege diese Vorschrift fest, welcher Betrag bei einer ausländischen Unfallrente als Jahresarbeitsverdienst bei der Ermittlung des Grenzbetrags gem. § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigen sei. Ein Ausschlussgrund nach § 93 Abs. 5 SGB VI liege nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 08.08.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er sei durch steigende Arzneimittelzahlungen und eine Augenoperation, die er selbst habe tragen müssen, belastet. Mit den ständigen Rentenkürzungen sei er nicht einverstanden.
Mit Bescheid vom 25.04.2006 hat die Beklagte die ab 01.01.2006 erfolgte Erhöhung der österreichischen Unfallversicherungsrente berücksichtigt. Bei gleichem Rentenbetrag vor Anrechnung ergab sich nach Anrechnung ein monatlicher Rentenbetrag der Altersrente von 1.119,91 EUR, der Zahlbetrag der Rente wurde auf 1.013,52 EUR festgesetzt und ab dem 01.06.2006 in dieser Höhe gezahlt. Zugleich hat die Beklagte den Bescheid vom 25.01.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.01.2006 unter Hinweis auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben und die Überzahlung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 in Höhe von 19,10 EUR zur Erstattung verlangt.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2006, an den Kläger per Übergabe-Einschreiben abgesandt am 29.05.2006, hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 25.01.2005 und 03.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2005 sowie der Bescheid vom 25.04.2006 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die von der Beklagten errechnete Höhe der Altersrente, insbesondere der Abzug wegen der Rente aus der Unfallversicherung, sei nicht zu beanstanden. Die Rente aus der österreichischen Unfallversicherung sei einer deutschen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar. Der österreichische Versicherungsschutz habe auch nicht ausschließlich auf Beiträgen des Klägers beruht. Dass die Berechnungsweise der Beklagten im Übrigen unzutreffend wäre, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch die Erstattungsforderung sei nicht zu beanstanden. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass nicht der Bescheid vom 25.01.2005, sondern der Bescheid vom 03.06.2005 mit Wirkung zum 01.01.2006 teilweise aufgehoben worden sei, nachdem am 01.01.2006 Grundlage der Rentenzahlung nicht mehr der Bescheid vom 25.01.2005, sondern der Bescheid vom 03.06.2005 gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 29.06.2006 Berufung eingelegt, mit der er sich - so seine Einlassung im Termin zur Erörterung des Sachverhalts - nur gegen die Anrechnung der Unfallrente wendet.
Während des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 30.11.2006 ergangen, mit dem die Beklagte bei wiederum unveränderter Rentenhöhe vor Anrechnung mit Wirkung ab dem 01.01.2007 den Betrag der Altersrente nach Anrechnung mit 1.117,14 EUR ermittelt und den monatlichen Zahlbetrag auf 1.011,02 EUR festgesetzt hat. Seit der erfolgten Rentenanpassung zum 01.07.2007 beträgt der monatliche Zahlbetrag 1.013,57 EUR (Bescheid vom 16.05.2007).
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.05.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 25.01.2005 und 03.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.07.2005 und der Bescheide vom 25.04.2006, 30.11.2006 und 16.05.2007 zu verurteilen, ihm seine Altersrente ohne Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 30.11.2006 und 16.05.2007 abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Altersrente ohne Anrechnung seiner Verletztenrente aus der Unfallversicherung.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 25.01.2005 und - isoliert hinsichtlich des Zahlbetrages - auch der Bescheid vom 03.06.2005 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2005. Inhalt des Bescheids vom 03.06.2005 ist zwar nicht die Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente, sondern - ausschließlich - die Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags der Rentner ab 01.07.2005 und dessen Einbehalt von der Rente (BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3), wogegen sich der Kläger nicht wendet, weshalb der Bescheid insoweit bestandskräftig wurde und nicht der Prüfung des Senats unterliegt. Der Bescheid stellt aber auch den Zahlbetrag der Rente fest, der u.a. um den Anrechnungsbetrag vermindert ist, weshalb er insoweit nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens wurde. Nach § 96 SGG ist auch der Bescheid vom 25.04.2006 und darüber hinaus sind gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG die Bescheide vom 30.11.2006 und 16.05.2007 (Rentenanpassung) in das Verfahren einbezogen. Über die Bescheide vom 30.11.2006 und 16.05.2007 entscheidet der Senat somit auf Klage.
Mit dem Bescheid vom 25.01.2005 hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Altersrente für langjährig Versicherte wie schon zuvor bestandskräftig mit monatlich 1.214,35 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 16.05.2007 ist die Altersrente mit Wirkung ab dem 01.07.2007 entsprechend um die Rentenanpassung auf 1.220,86 EUR erhöht worden. Die volle Höhe dieses Rentenanspruches - vermindert um die jeweiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - macht der Kläger hier mit seiner Anfechtungs- und Leistungsklage geltend.
Indessen vermindert sich der so zuerkannte Rentenanspruch nach § 93 SGB VI durch die Anrechnung der Verletztenrente. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen des § 93 SGB VI für eine Anrechnung der vom Kläger bezogenen österreichischen Verletztenrente erfüllt sind. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Fehler bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die dem Kläger gewährten 14 Zahlungen der Verletztenrente in durchschnittliche Monatszahlungen und damit zwölf gleiche Beträge umrechnet (BSG, Urteil vom 38.03.1980, 5 RKn 31/78 in SozR 2200 § 1278 Nr. 8). Nur so lassen sich die vom Gesetzgeber als unerwünscht angesehenen Doppelleistungen vermeiden.
Rechtsgrundlage für die jeweilige Minderung des Rentenbetrages nach Anrechnung und damit die Reduzierung des monatlichen Zahlbetrages gegenüber dem jeweils vorangegangenen Bescheid ist § 48 SGB X. Nach Abs. 1 Satz 1 der Regelung ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
Durch die ab Januar 2005 erfolgte Erhöhung der Leistung aus der Unfallversicherung von 166,39 EUR auf 168,89 EUR ist in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheids vom 19.03.2004 vorlagen, eine solche wesentliche Änderung eingetreten. Die Beklagte durfte deshalb mit Bescheid vom 25.01.2005 den im Bescheid vom 19.03.2004 ausgewiesenen Zahlbetrag von 1.024,68 EUR mit Wirkung ab dem 01.01.2005 auf 1.022,40 EUR herabsetzen. Soweit sie für die Monate Januar und Februar 2005 auf eine Erstattung der ausgewiesenen Überzahlung verzichtete, ist dies dem Kläger günstig.
§ 48 SGB X ist auch Grundlage für die weitere Herabsetzung der Zahlbeträge ab Januar 2006 auf 1.013,52 EUR (Bescheid vom 25.04.2006) bzw. 1.011,02 EUR ab Januar 2007 (Bescheid vom 30.11.2006), nachdem sich die Leistung aus der Unfallversicherung ab Januar 2006 auf 173,11 EUR und ab Januar 2007 auf 175,88 EUR erhöhte.
Entgegen der Auffassung des SG hob die Beklagte mit dem Bescheid vom 25.04.2006 auch zu Recht den Bescheid vom 25.01.2005 hinsichtlich des Rentenzahlbetrages teilweise auf. Denn die Neuregelung im Bescheid vom 25.04.2006 gründete sich auf die Anrechnung der gegenüber dem Bescheid vom 25.01.2005 erhöhten Verletztenrente. Inhalt des Bescheids vom 03.06.2005 war dagegen - wie ausgeführt - die Erhebung des erhöhten Krankenversicherungsbeitrags, was hier aber nicht Streitgegenstand ist. Dementsprechend wurde der Bescheid vom 03.06.2005 durch die zum 01.01.2006 eingetretene Änderung in Form der Erhöhung der Verletztenrente materiell-rechtlich nicht tangiert. Er wurde durch den Bescheid vom 25.04.2006 lediglich konkludent insoweit abgeändert, als der Bescheid vom 25.04.2006 auch eine Änderung des im Bescheid vom 03.06.2005 ausgewiesenen Zahlbetrags zur Folge hatte.
Auch die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2005 durch den Bescheid vom 25.04.2006 und die Änderung der Rentenhöhe bereits ab 01.01.2006 ist rechtmäßig. Durch die Erhöhung der Unfallrente von 168,89 EUR auf 173,11 EUR ab 01.01.2006 hat der Kläger nach Erlass des Bescheids vom 25.01.2005 Einkommen erzielt, das auf Grund der Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI zur Minderung des Anspruchs auf Altersrente führt. Dies berechtigt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zur Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Ein atypischer Fall, wonach eine rückwirkende Aufhebung hier nicht in Betracht kommt, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt, soweit im Bescheid vom 25.01.205 rückwirkend ab dem 01.01.2005 der Zahlbetrag vermindert wurde.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung der überzahlten Rente im Bescheid vom 25.04.2006 ist § 50 Abs. 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Fehler in der Berechnung der Erstattungsforderung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Etwas anderes hinsichtlich der Anrechnung ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger nach seinem Vortrag finanziell belastet ist, denn die Rentenhöhe richtet sich nicht nach den finanziellen Belastungen des Versicherten, sondern nach den gesetzlichen Vorschriften, die hier beachtet wurden.
Die Tatsache, dass der Kläger zwischen Dezember 1990 und Dezember 1991 - so sein Vortrag - Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, spielt bei der Anrechnung der österreichischen Unfallrente keine Rolle. Die Sozialversicherungsbeiträge sind bei der Berechnung der Altersrente, nämlich bei der Ermittlung persönlichen Entgeltpunkte, jedenfalls berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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