L 7 AS 19/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 37 AS 70/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 19/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin Leistungen für Unterkunft gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2006 zustehen.

1. Die Klägerin ist 1950 geboren. Zusammen mit ihrem Sohn I, der heute 35 Jahre alt ist, mietete sie mit Vertrag vom 08.12.1989 eine 67 qm große Wohnung an. Diese besteht aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Korridor und zwei Bädern. Das Mietverhältnis begann am 01.01.1990. In dem Mietvertrag werden die Klägerin und ihr Sohn gemeinsam als Mieter aufgeführt. Der Mietvertrag ist von ihnen auch jeweils als Mieter unterschrieben worden.

In dem hier streitigen Leistungszeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2006 betrug die Gesamtmiete 537 EUR monatlich. Diese monatliche Gesamtmiete setzte sich aus der Kaltmiete (367 EUR), der Nebenkostenvorauszahlung (65 EUR), der Heizkostenvorauszahlung (75 EUR) sowie einer Vergütung für die Benutzung der Kücheneinrichtung (30 EUR) zusammen.

2. Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 08.12.2004 bewilligte die Beklagte ihr die Regelleistung (damals 345 EUR monatlich) sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 246,75 EUR monatlich. Dieser Betrag von 246,75 EUR setzt sich aus der Kaltmiete (367 EUR), der Nebenkostenvorauszahlung (65 EUR) sowie der um 18 % reduzierten Heizkostenvorauszahlung (75 EUR abzgl. 13,50 EUR = 61,50 EUR) zusammen; diese Minderung der Heizkostenvorauszahlung um 18 % beruht auf der Annahme, dass die Kosten der Warmwasserbereitung bereits mit der Regelleistung abgegolten seien. Den Gesamtbetrag von 493,50 EUR teilte die Beklagte sodann durch zwei, sodass sich der Betrag von 246,75 EUR errechnet.

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie trug vor, dass die Minderung der Heizkosten um 18 % aus ihrer Sicht rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte habe aber zu Unrecht die monatliche Nutzungsentschädigung für die Küche (30 EUR geteilt durch 2 = 15 EUR) nicht berücksichtigt.

Mit Abhilfebescheid vom 01.06.2005 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin im vollen Umfang ab. Hierzu vermerkte die Beklagte intern, dass die Teilmöblierung der Küche anzuerkennen und somit monatlich 15 EUR der Kaltmiete zuzurechnen seien.

3. Am 08.11.2005 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 17.11.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 in Höhe von insgesamt 591,75 EUR monatlich. Hiervon entfielen 345 EUR monatlich auf die Regelleistung sowie 246,75 EUR monatlich auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Von den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung berücksichtigte die Beklagte damit erneut nur die Kaltmiete sowie die Nebenkostenvorauszahlung in voller Höhe. Die Heizkostenvorauszahlung reduzierte sie wieder um 18 % (s.o.). Die Nutzungsentschädigung für die Küche in Höhe von monatlich 30 EUR berücksichtigte sie bei der Leistungsfestsetzung nicht.

Mit Schreiben vom 24.11.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Kosten der Unterkunft würden das "angemessene Maß in einem derartigen Umfang (überschreiten), so dass ich Sie unter Umständen zur Senkung Ihrer Kosten der Unterkunft auffordern muss". Die Beklagte bat die Klägerin zu einer persönlichen Vorsprache "für den Fall, dass Sie jedoch Gründe vorzubringen haben, die mich von dieser Aufforderung absehen lassen könnten". Mit Schreiben vom 02.12.2005 stellte die Klägerin fest, dass ihr in einem persönlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten am 29.11.2005 deutlich gemacht worden sei, dass die Grundmiete von 5,48 EUR pro qm zu hoch sei und so nicht weiter übernommen werden könne. Die Klägerin sei bereit, sich "um angemessenen Wohnraum zu bemühen".

Gegen den Bescheid vom 17.11.2005 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2005 Widerspruch mit der Begründung, die Herausnahme der Mehrkosten für die Nutzungsentschädigung für die Kücheneinrichtung sei rechtswidrig. Die Wohnung sei von Anfang an mit eingerichteter Küche angemietet worden. Die Klägerin könne die tatsächlichen Aufwendungen hierfür nicht durch einen Ausbau der Küche einsparen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17.11.2005 als unbegründet zurück. Im Regelsatz nach dem SGB II seien anteilig Beträge zur Bildung von Rücklagen für zukünftige Ersatzbeschaffungen hinsichtlich der Wohnungseinrichtung enthalten. Eine gesonderte Übernahme der Vergütung für die Nutzung der Kücheneinrichtung komme daher nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 12.01.2006 hatte die Beklagte die Klägerin zuvor aufgefordert, die Aufwendungen für ihre Wohnung zu senken. Die Kaltmiete von 376 EUR für ihre 67 qm große Wohnung sei zu hoch. Angemessen sei eine Kaltmiete von 292,20 EUR monatlich, ausgehend von einer Wohnfläche von 60 qm. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, Nachweise über ihre Kostensenkungsbemühungen bis zum 13.04.2006 vorzulegen. Für den Fall, dass die Klägerin innerhalb dieser Frist keine ausreichenden Bemühungen um angemessenen Wohnraum darlegt, wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass dann kein Anspruch mehr auf Berücksichtigung ihrer tatsächlich zu zahlenden Unterkunftskosten bestehe und bei der Berechnung der Leistungen nur noch Unterkunftskosten in angemessener Höhe berücksichtigen würden.

Mit Schreiben vom 30.01.2007 rückte die Beklagte von dieser Rechtsposition sodann ab. Sie teilte der Klägerin mit, dass "aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles von einer Wohngemeinschaft statt einer Haushaltsgemeinschaft auszugehen" sei. Daher sei der Wohnbedarf zunächst wie bei einer Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln und dann ein Zuschlag von maximal 15 qm vorzunehmen. Die Mietobergrenze der Wohngemeinschaft betrage daher hier 361,50 EUR, für jede Bedarfsgemeinschaft also 180,75 EUR. Die Mietüberschreitung der Klägerin in Höhe von 2,75 EUR monatlich liege "im tolerablen Bereich, sodass eine Umzugsnotwendigkeit nicht vorliegt". Die Beklagte bat "daher, die Senkungsaufforderung als gegenstandslos zu betrachten".

4. Gegen den Bescheid vom 17.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2006 hat die Klägerin am 10.02.2006 Klage erhoben. Sie war weiterhin der Auffassung, von der Beklagten könne sie die Übernahme der Vergütungsentschädigung für die Nutzung der Kücheneinrichtung in Höhe von monatlich (anteilig) 15 EUR beanspruchen. Es sei nicht sachgerecht, wenn die Beklagte die Vergütung für die Nutzung der Küche insgesamt aus den Unterkunftskosten herausnehme. Es sei richtig, dass im Regelsatz von 345 EUR ein Bedarf für Neuanschaffungen und Instandhaltung der Möbel, Teppiche und Haushaltstechnik enthalten sei, für den 8 %, also 27,60 EUR monatlich veranschlagt würden. Die Wohnung der Klägerin sei aber auch mit anderen Möbeln und Haushaltsgeräten ausgestattet. Setze man von dem Betrag von 27,60 EUR die monatliche Vergütung für die Nutzung der Kücheneinrichtung in Höhe von 15 EUR ab, könne die Klägerin monatlich nur noch Rücklagen in Höhe von 12,60 EUR bilden. Dies reiche nicht aus. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 22.01.2007 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) beantragt,

den Bescheid vom 17.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 606,75 EUR zu zahlen.

Dieser Betrag setzt sich aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von (damals) 345 EUR monatlich sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 261,75 EUR zusammen. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehen aus der Kaltmiete (367 EUR monatlich), der Nebenkostenvorauszahlung (65 EUR monatlich), der um 18 % reduzierten Heizkostenvorauszahlung (61,50 EUR monatlich) sowie der Nutzungsentschädigung für die Kücheneinrichtung (30 EUR monatlich). Daraus errechnet sich der Gesamtbetrag für die Leistungen für Unterkunft und Heizung von 261,75 EUR (523,50 EUR geteilt durch 2).

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Kosten für die Kücheneinrichtung seien von der Beklagten nicht im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Denn der Bedarf an Möbeln und Elektrogeräten werde - von der Erstausstattung abgesehen - durch die Regelleistung abgegolten. In dieser seien Ansparbeträge für die Anschaffung und Instandsetzung von Möbeln und Elektrogeräten enthalten. Die Anschaffung einer Kücheneinrichtung inklusive aller Elektrogeräte und der Spüle sei im Vergleich zur restlichen Möblierung der Wohnung mit einem höheren Betrag anzusetzen. Es sei daher angemessen, den in der Regelleistung enthaltenen Betrag für Anschaffung und Instandsetzung der Kücheneinrichtung mit 15 EUR monatlich zu beziffern.

Das SG Dortmund hat mit Urteil vom 22.01.2007 wie folgt erkannt:

"Der Bescheid vom 17.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2006 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Alg II in Höhe von monatlich 606,75 EUR zu zahlen."

Das SG hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt und die Berufung zugelassen. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass von der Beklagten auch die Kosten für die Teilmöblierung übernommen werden. Durch die seitens der Beklagten vorgenommenen Kürzung des Alg II werde das Gleichheitsgebot zwischen Hilfebedürftigen, die eine möblierte Unterkunft angemietet haben, und solchen Hilfebedürftigen verletzt, die eine nicht möblierte Unterkunft angemietet haben. Während für den zuletzt genannten Personenkreis die Erstausstattung einer Wohnung Möbel nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II als einmalige Leistung zu bewilligen sei, ohne dass ein Abzug von ca. 8 % erfolge, würden für den zuerst genannten Personenkreis die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Möbel durch die Regelleistung mit der Folge abgegolten, dass das Alg II gekürzt werde. Eine solche Kürzung des Alg II wäre bei Hilfebedürftigen, die eine möblierte Unterkunft bewohnen, erst dann zu rechtfertigen, wenn für die Anmietung einer nicht möblierten Wohnung eine einmalige Leistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ausgeschlossen wäre. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Wohnung der Klägerin teilmöbliert vermietet worden sei. Sie könne nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter die Kosten für die Teilmöblierung ausschließen.

5. Gegen dieses ihr am 22.02.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.03.2007 Berufung erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die seitens des SG gesehene Ungleichbehandlung nicht zu überzeugen vermöge. Denn die Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 SGB II sei nicht der Regelfall, sondern beschränke sich überwiegend auf einen Ergänzungsbedarf. Sie erfasse Bedarfe, die zuvor nicht existent gewesen seien und für die folglich aus der Regelleistung auch keine Ansparung hätte vorgenommen werden können. Das Urteil des SG habe zudem eine Ungleichbehandlung zugunsten der Klägerin zur Folge. Während der Anmieter einer Leerwohnung unmittelbar mit dem regelmäßigen Ansparen für Wiederbeschaffung beginnen müsse, sei der Anmieter einer möblierten Wohnung von dieser Obliegenheit befreit.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin kann von der Beklagten im streitigen Leistungszeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2006 die Übernahme ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II beanspruchen.

1. Der Senat konnte davon absehen, den Tenor des Urteils des SG vom 22.01.2007 klarstellend neu zu fassen. Zwar hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin "Alg II in Höhe von monatlich 606,75 EUR zu zahlen". Dieser Tenor ist zu weit gefasst. Denn zum einen erwähnt er nicht den streitigen Leistungszeitraum (01.12.2005 bis 31.05.2006). Zum anderen berücksichtigt er nicht, dass die Beklagte der Klägerin für diesen Zeitraum bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 591,75 EUR monatlich bewilligt und erbracht hat.

Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass die Beklagte erkennbar nur dazu verurteilt werden sollte, für den streitigen Leistungszeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.06.2005 monatlich weitere 15 EUR für die von der Klägerin an ihren Vermieter zu zahlenden Vergütungsentschädigung für die Nutzung der Kücheneinrichtung zu zahlen. Die Beklagte hat deshalb auch folgerichtig mit Schriftsatz vom 11.05.2007 mitgeteilt, dass sie an die Klägerin 90 EUR (6 x 15 EUR) gezahlt habe, um eventuellen Vollstreckungsversuchen aus dem Urteil des SG vorzubeugen.

2. In dieser Auslegung ist das Urteil des SG im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin kann von der Beklagten im fraglichen Leistungszeitraum (01.12.2005 - 31.05.2006) die Übernahme ihrer Aufwendungen für die Nutzung der Kücheneinrichtung in Höhe von 15 EUR monatlich mit Erfolg beanspruchen.

a) Die Entschädigung bzw. Vergütung, die die Klägerin an ihren Vermieter für die Nutzung der von ihm bereitgestellten Kücheneinrichtung zahlt, sind Aufwendungen für die Unterkunft der Klägerin gemäß § 22 SGB II.

aa) Die seitens der Klägerin zu zahlende Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung der Kücheneinrichtung ist zivilrechtlich Bestandteil der Miete (bzw. des Mietzinses), welche die Klägerin aufgrund des Mietvertrages an ihren Vermieter zu zahlen hat.

Denn die Klägerin schuldet diese Entschädigung bzw. Vergütung aufgrund ihrer mietvertraglichen Vereinbarung mit ihrem Vermieter. Die Kücheneinrichtung gehört damit zu der "Mietsache" gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), deren Gebrauch der Vermieter der Klägerin zu gewähren hat. Zur Mietsache gehören alle Bestandteile der Mietsache, im Zweifel auch das Zubehör sowie Haushaltsgeräte (Weidenkaff in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 535 Rn. 16). Da die Klägerin und ihr Vermieter hinsichtlich der Kücheneinrichtung eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, gehört diese also zu der "Mietsache", die Gegenstand des Mietvertrages ist. Die Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung der Kücheneinrichtung ist folglich Teil der Miete bzw. des Mietzinses, den die Klägerin an ihren Vermieter zu zahlen hat. Denn die Miete deckt alle Leistungen des Vermieters ab (Weidenkaff a.a.O., § 535 Rn. 70). Die Miete (der Mietzins) erstreckt sich insbesondere auch auf die Nebenkosten und erfasst auch die Gebrauchsüberlassung an Sachen (Weidenkaff a.a.O., Rn. 71 f.). Ist der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, berechtigt dies den Vermieter unter den in § 543 BGB genannten Voraussetzungen zur Kündigung des Mietverhältnisses.

bb) Die seitens der Klägerin zu zahlende Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung der Kücheneinrichtung ist, wie ausgeführt, zivilrechtlich Bestandteil der Miete (bzw. des Mietzinses), welche die Klägerin aufgrund des Mietvertrages an ihren Vermieter zu zahlen hat (im Erg. ebenso Berlit NDV 2006, S. 5, 14 f.). Es besteht kein Anlass, dies grundsicherungsrechtlich anders zu sehen (ebenso im Erg. LSG Bayern, Urteil vom 17.02.2006, L 7 AS 6/06, Juris; a.A. SG Aachen, Urteil vom 29.05.2006, S 11 AS 11/06, Juris; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 37: "Aufwendungen für Hausrat"; vgl. ferner auch LSG Nordhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 30.11.2005, L 19 B 80/05 AS ER; LSG NRW, Beschlüsse vom 17.05.2005 und 23.06.2005, L 9 B 131/05 AS und L 9 B 23/05 AS ER; alle Juris).

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II erfassen im Regelfall den Mietzins, den der erwerbsfähige Hilfebedürftige an seinen Vermieter zu zahlen hat. Die Nutzungsentschädigung für die Kücheneinrichtung ist Teil des Mietzinses und damit Mietzins selbst. Das Recht zu einer "Teil-Kündigung" hinsichtlich der Kücheneinrichtung steht der Klägerin zivilrechtlich nicht zu. Zudem beschränkt sich die Leistung für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht auf die Zahlung des Mietzinses. Dies ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut ("Leistungen für Unterkunft"), ferner auch aus ihrem Sinn und Zweck. Denn neben den in § 20 Abs. 1 SGB II beispielhaft genannten Bedarfen hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach der Konzeption des SGB II einen Anspruch auf Deckung seines Bedarfs für eine Unterkunft. Regelmäßig wird diese Unterkunft eine Wohnung sein. Dies ist jedoch nicht zwangsläufig und immer so. Es sind auch andere Unterkunftsformen denkbar. Die Zielsetzung des § 22 Abs. 1 SGB II ist gegenüber diesen unterschiedlichen Formen von Unterkunftskosten neutral (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 16; vgl. ferner Rothkegel in: Gagel, SGB III, Anhang SGB II, § 22 Rn. 12 (Stand: 30. Ergänzungslieferung 2007)).

cc) Das hier gewonnene Ergebnis verstößt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)).

Eine Ungleichbehandlung zu Lasten des Grundsicherungsträgers liegt nicht vor. Denn der Grundsicherungsträger muss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II immer nur die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erbringen (sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorliegen). Für den Grundsicherungsträger ist es demnach unerheblich, ob in diesen Aufwendungen nur die Miete für den Wohnraum an sich oder auch Miete für Mobiliar enthalten ist. Denn führt die Miete für das Mobiliar dazu, dass die Aufwendungen überschritten werden, die nach der so genannten Produkttheorie für die Unterkunft angemessen sind (hierzu eingehend BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3), hat der Grundsicherungsträger diese Aufwendungen insoweit grundsätzlich nicht zu tragen (Ausnahme: § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, s.o.).

Eine Ungleichbehandlung zugunsten des Arbeitsuchenden ist ebenfalls nicht gegeben. Denn die Gesetzgebung hat die in § 20 Abs. 1 SGB II beispielhaft genannten Bedarfe des SGB II in typisierter Form erfasst. Werden im Einzelfall also durch die Leistungen für Unterkunft des § 22 SGB II Bedarfe – hier im Übrigen nur zum Teil – befriedigt, die bereits von der Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt werden, ist dies als Konsequenz der Typisierung nicht zu korrigieren, sondern als Abweichung im Einzelfall hinzunehmen. Eine Aufspaltung der durch Gesetz festgelegten einheitlichen Regelleistung in eine Vielzahl von Einzelbedarfen hat der Gesetzgeber des SGB II konzeptionell nicht gewollt (Berlit, NDV 2006, S. 5, 15). Ob dies auch gilt, wenn von § 20 erfasste Bedarfe nicht nur ausnahmsweise, sondern häufig oder möglicherweise sogar regelmäßig von den Leistungen für Unterkunft und Heizung des § 22 SGB II bereits befriedigt werden, wie dies hinsichtlich der Warmwasserzubereitung der Fall sein könnte, hatte der Senat nicht zu entscheiden, zumal bei den Leistungen für Heizung keine "Deckelung" durch die "Produkttheorie" erfolgt.

b) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft (und Heizung) jedoch nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

aa) Es erscheint zweifelhaft, ob die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterkunft angemessen sind. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass bei einer aus zwei Personen bestehenden (reinen) Wohngemeinschaft die bei einer Bedarfsgemeinschaft zugrunde liegende Wohnfläche von 60 qm um 15 qm zu erhöhen ist. Dies ist nachvollziehbar, weil sich die Lebensverhältnisse bei einer reinen Wohngemeinschaft einerseits und einer Bedarfsgemeinschaft andererseits unterscheiden (vgl. insoweit auch Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 28 am Ende). Dass sich die Beklagte hinsichtlich des Mietpreises pro Quadratmeter Wohnfläche nach dem Mietspiegel der Stadt Bochum gerichtet hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Unter der Voraussetzung, dass derartiger Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich verfügbar ist (vgl. BSG a.a.O.), dürfte die von der Beklagten (zuletzt) für angemessen gehaltene Mietobergrenze von 361,50 EUR für zwei Personen (75 qm x 4,82 EUR) rechtlich nicht zu beanstanden sein. Denn ein Quadratmeterpreis von 4,82 EUR weist der seitens der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Mietspiegel der Stadt Bochum (gültig vom 01.04.2002 bis zum 31.03.2004) für einfach ausgestattete Wohnungen des Baujahrs von 1950 bis 1969 (bei einer Wohnungsgröße von über 60 bis 80 qm) aus. Der Mietspiegel der Stadt Bochum (gültig vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2008) benennt insoweit einen Quadratmeterpreis von 4,79 EUR.

Da sich der Mietzins der Wohnung der Klägerin damit bereits knapp oberhalb der Mietobergrenze befindet, ist für die Berücksichtigung eines weiteren Mietzinses (für die Nutzung der Kücheneinrichtung) kein Raum.

bb) Der Senat musste die Frage, ob die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterkunft angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, jedoch nicht abschließend klären. Denn gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Im fraglichen Leistungszeitraum (01.12.2005 - 31.05.2006) war es der Klägerin nicht zuzumuten, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen für ihre Unterkunft zu senken. Denn es fehlt an einer Kostensenkungsaufforderung der Beklagten.

Zwar ist eine Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzungen für die Weigerung des Grundsicherungsträgers, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Auch wenn die Kostensenkungsaufforderung kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal darstellt, ist sie bei der Prüfung der Frage, ob dem Hilfebedürftigen eine Kostensenkung zuzumuten ist (bzw. war) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, aber gleichwohl von Bedeutung. Denn ein Hilfebedürftiger wird ohne eine ausdrückliche Kostensenkungsaufforderung regelmäßig nicht erkennen können, dass nach den heranzuziehenden Maßstäben seine Unterkunft nicht kostenangemessen ist. Regelmäßig ist sie deshalb Voraussetzung dafür, dass dem Einzelnen Kostensenkungsbemühungen als zumutbar abzuverlangen sind (vgl. Berlit a.a.O., § 22 Rn. 64 m.w.N.). Zur Funktion einer Kostensenkungsaufforderung hat das BSG mit Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) ausgeführt, dass eine Kostensenkungsaufforderung Aufklärungs- und Warnfunktion hat, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf. die Heizung und ein Hinweis auf die Rechtslage erhält.

An einer derartigen Kostensenkungsaufforderung fehlt es hier. Die Beklagte teilte der Klägerin vielmehr mit Schreiben vom 01.06.2005 sogar mit, dass ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.12.2004 "im vollen Umfang entsprochen" worden sei. Mit diesem Widerspruch hatte die Klägerin gerügt, dass die Beklagte die Vergütungsentschädigung für die Nutzung der Kücheneinrichtung bei der Festsetzung der Leistungen für Unterkunft nicht berücksichtigt hat. Die Klägerin durfte zu diesem Zeitpunkt daher davon ausgehen, dass dieses Thema "vom Tisch war". Erst dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2005 konnte die Klägerin sodann entnehmen, dass die Beklagte ihre Rechtsauffassung zwischenzeitlich geändert hatte. Die Klägerin hatte jedoch keine Gelegenheit, sich auf diesen Umstand einzustellen. Die in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II genannte zeitliche Grenze von sechs Monaten für die Zahlung unangemessen hoher Unterkunftskosten ist keine absolute Höchstgrenze, sondern nur "in der Regel" maßgeblich. Die genannten Besonderheiten dieses Falles rechtfertigen eine Abweichung von dieser Regel.

cc) Da der Klägerin Kostensenkungsbemühungen bereits unzumutbar waren, konnte der Senat offenlassen, ob ihr eine Kostensenkung auch rechtlich möglich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gewesen wäre. Die Beklagte wird dies bei einer eventuellen zukünftigen Kostensenkungsaufforderung berücksichtigen müssen. Bedenken bestehen insoweit deshalb, weil die Klägerin und ihr Sohn gemeinsam den Mietvertrag abgeschlossen haben. Sie haben sich damit gegenüber ihrem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1989 als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB verpflichtet. Gesamtschuldner können das mietvertragliche Kündigungsrecht jedoch nur gemeinsam ausüben (Heinrichs in: Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 425 Rn. 15 m.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)). Der Senat konnte ferner offenlassen, ob der Klägerin - sollte die Beklagte die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Klägerin für ihre Unterkunft zukünftig weiterhin nicht übernehmen - gegenüber ihrem Vermieter deshalb ein (ggf. außerordentliches) Kündigungsrecht zusteht sowie möglicherweise ein Anspruch gegen ihren Sohn als Mitmieter auf Zustimmung zu dieser Kündigung.

3. Nicht zu klären hatte der Senat ferner, ob die Beklagte von der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlung der Klägerin in Höhe von 75 EUR monatlich zu Recht einen Abschlag von 18 % (13,50 EUR monatlich) vorgenommen hat. Dies basiert auf der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis und geschieht in der Annahme, die Kosten der Warmwasserzubereitung seien bereits durch die Regelleistung abgegolten (vgl. Berlit, a.a.O., § 22 Rn. 19 m.w.N.). Denn die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG rechtswirksam der Höhe nach (auf 606,75 EUR monatlich) beschränkt und damit die Frage der Heizkostenvorauszahlung aus dem Streit ausgeklammert. Das BSG hat angekündigt, hinsichtlich der Warmwasserzubereitung weitere Ermittlungen aufzunehmen (Terminbericht Nr. 54/07 des BSG vom 01.11.2007). Eine eventuelle Erweiterung der Klage im Sinne einer Klageänderung im Berufungsverfahren (nach Erhebung einer unselbständigen Anschlussberufung) wäre aus diesem Grund nicht sachdienlich gewesen gemäß § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Zwar hat das BSG die Funktion einer Kostensenkungsaufforderung mit dem erwähnten Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) geklärt; diese Rechtsprechung des BSG hat der Senat auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die weitere streiterhebliche Frage, ob die Kosten für eine (Teil-)Möblierung Aufwendungen für eine Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II darstellen, ist jedoch zwischen den Tatsachengerichten sowie innerhalb der Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht beantwortet.
Rechtskraft
Aus
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