L 23 SO 119/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 93/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 119/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.817,16 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Krankenhausbetreiberin, begehrt von dem beklagten Landkreis die Übernahme von Behandlungskosten.

Die Klägerin wandte sich mit Aufnahmeanzeige/Kostenübernahmeantrag vom 25. März 2003 an den Beklagten mit der Bitte um Kostenzusage für die Behandlung des pStaatsbürgers J P, geboren am 26. Februar 1937. Dieser war am 11. Januar 2003 um 22.36 Uhr bei der Klägerin wegen eines Herzinfarktes eingeliefert worden und verstarb am 12. Januar 2003 im Krankenhaus. Mit Schreiben vom 07. April 2003 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Mittellosigkeit des Patienten nachzuweisen. Nach mehreren Erinnerungen an die ausstehende Kostenzusage erläuterte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2003, dass es sich bei dem aufgenommenen Patienten um einen Notfall gehandelt habe. Der Patient habe sich nicht selbst helfen können, die bei ihr angestellten Ärzte hätten dem Patienten Hilfe gewähren müssen. Es sei nicht bekannt, dass der Patient über Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte, die eine Inanspruchnahme des Sozialamtes entbinden würden, verfügt habe.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2003 lehnte der Beklagte die Übernahme der Krankenhauskosten auf der Grundlage des § 121 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - ab. Zur Begründung führte er aus, Voraussetzung für eine Kostenerstattung sei, dass der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe nach dem BSHG zu leisten gehabt hätte. Sozialhilfe erhalte aber nur wer sich nicht selber helfen könne oder derjenige, der die erforderliche Hilfe nicht von einer anderen Stelle erhalte. Nachweise über die Sozialhilfebedürftigkeit des Patienten P seien nicht erbracht worden, so dass der Antrag abzulehnen gewesen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Juli 2003 Widerspruch und machte geltend, auf der Grundlage des § 121 BSHG seien zumindest die entstandenen Kosten der Notfallbehandlung auszugleichen.

Im Widerspruchsverfahren wandte sich der Beklagte an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in K und bat um weitere Angaben zu dem Patienten P. Nach Abgabe an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland D wurde dem Beklagten von dort mit Schreiben vom 09. Februar 2004 mitgeteilt, dass eine schriftliche Anfrage an die Adresse des Verstorbenen erfolgt sei, weil dort Angehörige vermutet würden. Die Klägerin teilte auf Anfrage dem Beklagten mit, dass sich aus der Patientenakte keine Erkenntnisse zu den interessierenden Fragen ergäben. Es existiere angeblich ein Sohn des Verstorbenen namens TP.

Nachdem der Beklagte dem Generalkonsulat diesen Namen mitgeteilt hatte, berichtete dieses unter dem 13. Oktober 2004, das mehrfach Schreiben an die letzte Wohnadresse des Verstorbenen JP sowie an den benannten TPgerichtet worden seien und um Auskunft zum Ziel und zum Zweck des Auslandsaufenthaltes des Verstorbenen sowie zu einem möglichen Bestehen einer Auslandskrankenversicherung bzw. um Darlegung der finanziellen Verhältnisse der Familie P gebeten worden sei. Eine Antwort sei nicht eingegangen. Zwangsmittel zur Durchsetzung stünden dem Generalkonsulat nicht zur Verfügung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2005 wurde der Widerspruch mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurückgewiesen.

Mit der daraufhin am 03. Februar 2005 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, der später verstorbene Patient hätte ärztlich versorgt werden müssen, weil es sich um einen Notfall gehandelt habe. Dies sei auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Eine Unterlassung der Hilfe hätte nicht nur einen Verstoß gegen die ärztliche Behandlungspflicht bedeutet, sondern auch die Gefahr eines Strafverfahrens wegen unterlassener Hilfeleistung nach sich gezogen. Eine Zahlungspflicht des Beklagten bestehe deshalb, weil der Patient wegen eines akuten Vorderwandmyokardinfarktes bewusstlos in das Krankenhaus eingeliefert worden sei und unter diesen Umständen eine Verständigung mit dem Patienten nicht möglich gewesen sei. Daher sei gebeten worden, die notwendigen Behandlungskosten für diesen Notfall anzuerkennen. Der Klägerin sei es unmöglich, die Sozialhilfebedürftigkeit eines in Not geratenen Menschen, der in P gelebt habe, als Anspruchsvoraussetzung darzulegen. Die Auferlegung einer solchen Pflicht sei unmöglich und daher unbeachtlich. Wenn schon einem Staat keine Zwangsmittel zur Durchsetzung von Forderungen in einem anderen Staate zustünden, gelte dies erst Recht für eine juristische Person des Privatrechts. Am 21. Januar 2003 seien die persönlichen Gegenstände an den Bruder des Verstorbenen übergeben worden, nachdem ein Geschäftspartner des Patienten sich im Krankenhaus gemeldet hatte. Es sei zunächst versucht worden, die Versicherungsdaten des Verstorbenen zu ermitteln, um ggf. über pKrankenversicherungen eine Übernahme der Kosten zu erreichen. Leider seien sämtliche Auskunftsbemühungen vergeblich gewesen, so dass die Klägerin sich nicht anders habe verhalten könne, als beim Beklagten die Übernahme der Kosten zu beantragen. Die Klägerin treffe kein Verschulden.

Der Beklagte erkenne die Voraussetzungen für die Anwendung des § 121 BSGH, nämlich eine Notsituation und Hilfegewährungsverpflichtung, an. Die Feststellung der Sozialhilfebedürftigkeit werde nach allem zu Unrecht der Klägerin auferlegt. Die Höhe der Klageforderung ergebe sich aus der Endrechnung vom 21. Januar 2003.

Der Beklagte ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben. Das Vorliegen einer Notfallsituation im medizinischen Sinne reiche für einen Aufwendungsersatzanspruch nicht aus. Voraussetzung dafür sei weiter, dass ein Patient im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Krankenhaus und während des Zeitraums seines Verweilens dort hilfebedürftig gewesen sei. Durch die Rechtsprechung sei entschieden, dass der Nothelfer mit einem gewissen Risiko belastet sei, indem er Gefahr laufe, auf den Aufwendungen sitzen zu bleiben. Zudem sei der Antrag auf Erstattung der Aufwendungen in angemessener Frist zu stellen. Im vorliegenden Fall sei der Antrag erst über zwei Monate nach Anfall der Aufwendungen gestellt worden. Dieser Zeitbedarf sei nicht begründet gewesen.

Mit Urteil vom 14. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf den geltend gemachten Erstattungsbetrag bestünde nach § 25 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - nicht. Ein solcher Anspruch setze neben einem - hier unstreitig vorliegenden – Eilfall weiterhin voraus, dass der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalls Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen gehabt hätte. Eine Hilfebedürftigkeit des Patienten i.S. des SGB XII sei nicht festzustellen. Zwar habe der Beklagte den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Führe jedoch das Bemühen um Aufklärung letztlich zu keiner eindeutigen Feststellung der Hilfebedürftigkeit für den Zeitraum der Nothilfegewährung, gehe die Nichterweislichkeit zu Lasten des Anspruchstellers. Die Klägerin trage also die materielle Beweislast dafür, dass der Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Der Träger der Sozialhilfe dürfe nicht in die Stellung eines Ausfallbürgen gedrängt werden.

Gegen das ihr am 11. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07. Juni 2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen macht sie geltend, Konsequenz der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung sei, dass die Geschäftsleitung der Klägerin die Erteilung von Anweisungen dahin prüfen müsse, dass die im Krankenhaus tätigen Ärzte keine Nothilfe mehr gewähren, solange keine Kostenzusage vorliege. Eine derartige Anweisung wäre jedoch rechtsmissbräuchlich und verstieße gegen die guten Sitten. Die Geschäftsleitung der Klägerin würde sich durch eine solche Anweisung strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sehen. Durch die Nothilfegewährung gerieten Krankenhäuser in wirtschaftliche Not, da der Gesetzgeber bewusst und gewollt, ihnen die aus auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten resultierende Kostenlast aufbürde, ohne ein Äquivalent hierfür anzubieten. Dies führe zu einem unmittelbaren Eingriff in die freie Ausübung des Berufes und zu einem rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff, den die Klägerin nicht hinzunehmen gewillt sei. Der Hinweis des Gerichts, ein Anspruch könne ggf. unmittelbar gegen den Hilfeempfänger, notfalls vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden, gehe fehl und sei nicht weiter zu erörtern. Des Weiteren bestünde eine Ungleichbehandlung der Klägerin mit Krankenhäusern in anderen Bundesländern. Da das Land Brandenburg, in dem die Klägerin ansässig sei, an P grenze und eine Vielzahl von Menschen aus P insbesondere in Brandenburg und Berlin tätig seien, komme es immer wieder zu Hilfeleistungen, während Länder wie Baden-Württemberg oder Bayern nicht von der Problematik der Osterweiterung tangiert seien. Krankenhausträgern in Bundesländern in unmittelbarer Nähe zu P oder anderen neuen Mitgliedsländern der EU würden als Nothelfer Sonderopfer auferlegt.

Die Klägerin habe nach Einlieferung des Patienten alles Zumutbare getan, um Zahlungspflichtige heranzuziehen. Angesichts dessen, dass nicht einmal der Staat oder dessen staatliche Organe die erbetenen Auskünfte erhielten, kehre sich zumindest die Beweislast zu Lasten des Beklagten um.

Zum Beweis dafür, dass entgegen der Stellungnahme des Beklagten die wirtschaftliche Not eines Krankenhauses bei der Verpflichtung der kostenlosen Übernahme der Krankenbehandlung bereits bestehe, hat die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Zum Beweis dafür, dass eine Ungleichbehandlung mit anderen Krankenhäusern in anderen Bundesländern wegen der Nähe zu P tatsächlich gegeben sei, hat die Klägerin gleichfalls ein Sachverständigengutachten beantragt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 5.817,16 Euro nebst 5 von Hundert Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01. Mai 2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Verletzung des Grundgesetzes verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2005 zum Az. III ZR 330/04.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und die darin enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die für die Behandlung des p Staatsbürgers J P entstandenen Kosten ersetzt. Die Voraussetzungen hierfür nach der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 121 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - sind nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Ersatzanspruchs richten sich nach § 121 BSHG, weil die Kosten für die der Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird, im Januar 2003 entstanden sind und die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, d. h. am 11. Januar 2003, entscheidend ist (Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einl. Rn. 138, 141 m.w.N.). Erst für ab 01. Januar 2005 entstandene Erstattungsansprüche eines Nothelfers sind die ab 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelungen des SGB XII maßgeblich, so dass § 25 SGB XII, mit dem im Übrigen der Regelungsgehalt des § 121 BSHG übernommen worden ist, hier nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

Nach § 121 BSHG sind demjenigen, der im Einzelfall einem anderen Hilfe gewährt, dann die Aufwendungen im gebotenen Umfange zu erstatten, wenn der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe gewährt hätte.

Die Klägerin als juristische Person des Privatrechts kann zwar Anspruchsberechtigte nach § 121 BSHG sein. Auch hat die Klägerin in einem nach § 121 BSHG vorausgesetzten Eilfall dem später verstorbenen J P Hilfe geleistet. Der Verstorbene ist bei der Klägerin am 11. Januar 2003 mit einem akuten Herzinfarkt eingeliefert worden, die Klägerin hat durch die bei ihr beschäftigten Ärzte und durch ihre Einrichtungen eines Krankenhauses die notwendige Akuthilfe geleistet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit hat die Klägerin bei einer aufgetretenen Notlage sofort gehandelt und Hilfen gewährt. Zum Zeitpunkt der Hilfegewährung am 11. Januar 2003 um 22.36 Uhr war der Beklagte nicht von der Notlage zu unterrichten, damit dieser – bei einer Leistungsverpflichtung selbst rechtzeitig Hilfe gewähren konnte, so dass auch die Annahme eines Nothilfefalles im Sinne des § 121 BSHG nicht ausgeschlossen ist (Schönfeld in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 25 Rn. 6 m.w.N.). Das Vorliegen eines (medizinischen) Eilfalles reicht hingegen für einen Aufwendungsersatzanspruch nicht aus. Weitere Voraussetzung für einen Anspruch nach § 121 BSHG ist nämlich, dass der Träger der Sozialhilfe - hier der Beklagte - bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalles für die Zeit der Nothilfe Sozialhilfe hätte gewähren müssen, d.h. zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Voraussetzung dafür ist, dass Hilfebedürftigkeit des Empfängers der Nothilfe vorgelegen hat. Dies ist im vorliegenden Fall nicht festgestellt, so dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 121 BSHG nicht vorliegen.

Ob Hilfebedürftigkeit während der Zeit der Nothilfe im Januar 2003 vorgelegen hat, richtet sich nach den Vorschriften des BSHG. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Zu den Leistungen der Sozialhilfe gehört auch die Krankenhausbehandlung (§ 37 Abs. 1 BSHG). Ob die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach dem BSHG vorlagen, ist vom Sozialhilfeträger von Amts wegen zu erforschen (§ 20 Abs. 1 SGB X). Dabei hat der Sozialhilfeträger alle im Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte Ermittlungen zur Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Patienten und Verstorbenen J P und zu dessen Versicherungsstatus in seinem Herkunftsland unternommen. Die Ermittlungen über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Polen haben dabei keine Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Patienten erbracht, dessen Hilfebedürftigkeit konnte nicht festgestellt hat. Dabei hat der Beklagte auch die ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellte Information, dass nämlich ein Verwandter bei ihr vorstellig geworden war, berücksichtigt und über den Namen des Verwandten weitere Ermittlungen des Generalkonsulats, die ohne Ergebnis blieben, unternommen. Damit hat der Beklagte den Sachverhalt zureichend ermittelt, weitere Ermittlungsmöglichkeiten, auch für das Gericht, sind nicht ersichtlich.

Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Prüfung der Kostensicherheit in einem ordnungsgemäßen Krankenhausbetrieb durch die Klägerin durch § 121 BSHG nicht verdrängt wird (BVerwG 31. Mai 2001, 5 C 20/00, BVerwGE 114, 298 -301) und die Klägerin zunächst gehalten ist, einen Kostenschuldner für die gewährten Behandlungen zu ermitteln. Schuldner ist – sofern ein Behandlungsvertrag geschlossen wird – zunächst der Patient. Einstandspflichtig können auch Versicherungen oder Erben sein. Die Klägerin hatte hier nach dem Ableben ihres Patienten Kontakt zu einem Verwandten des Verstorbenen und hat es offenbar unterlassen, nähere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen zu ermitteln. So ist z.B. nicht nachvollziehbar, dass sich aus der Patientenakte keine näheren Angaben zu Verwandten ergeben, da der Leichnam übergeben sein muss. Insbesondere hätte von ihr der Versicherungsstatus des Patienten ermittelt werden können. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen an dessen Bruder übergeben worden sind, nachdem sich ein Geschäftspartner gemeldet hatte (Schriftsatz vom 20. Dezember 2005, Blatt 28 f. der Gerichtsakten), spricht dies zudem gegen die Annahme eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG, da der Verstorbene offenbar "geschäftlich" tätig gewesen ist. Eine Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen stellt sich damit als bloße Behauptung der Klägerin dar; weitere Ermittlungen von Amts wegen - quasi "ins Blaue hinein" – brauchten hier jedenfalls weder seitens des Beklagten noch durch das Gericht unternommen zu werden, da kein Anhaltspunkt für eine mögliche Sozialhilfebedürftigkeit des Verstorbenen vorlag.

Ist - wie hier – nach allem auch nicht im Wege der Amtsermittlung zu klären, ob Sozialhilfebedürftigkeit vorlag und steht daher nicht fest, dass der Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe nach dem BSHG zu gewähren gehabt hätte, trägt der Nothelfer die materielle Beweislast dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem § 121 BSHG vorlagen, mithin Hilfebedürftigkeit bestand. Dies gilt nach insoweit geklärter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG v. 30. Dezember 1996, 5 B 202/95, juris; BVerwGE 37, 133, 137; 45, 131, 132) selbst dann, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht zureichend ermittelt hat, was hier nicht gegeben ist. Diese Risikoverteilung folgt aus den allgemeinen Beweislastregelungen. Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass sie zur Leistung der im vorliegenden Fall notwendig gewordenen Hilfe durch die Einrichtungen eines Krankenhauses verpflichtet war und mit dem Risiko behaftet ist, auf diesen Aufwendungen "sitzen zu bleiben". Dies führt jedoch nicht dazu, dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe das Risiko der nicht festgestellten Hilfebedürftigkeit aufzubürden. Letztlich trägt die Klägerin immer das Risiko, dass ihre Leistungen nicht vergütet werden. Der Gesetzgeber hat nicht mit § 121 BSHG (und auch nicht mit § 25 SGB XII) eine Haftung des Trägers der Sozialhilfe als Ausfallbürge normiert, worauf bereits das Sozialgericht und der Beklagte hingewiesen haben. Nicht ausreichend für einen Anspruch nach § 121 BSHG gegen den Beklagten ist, dass dem Nothelfer kein anderer Schuldner zur Verfügung steht. Der Erstattungsanspruch setzt die Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe voraus. Nur bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalles und Leistungsverpflichtung soll der Träger der Sozialhilfe nicht von der geleisteten Nothilfe profitieren. An der materiellen Beweislast des Anspruchsstellers/Nothelfers für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit ändert dies nichts. Eine Abkehr von dieser allgemein geltenden Beweislastregel rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag, den der Senat als zutreffend unterstellen kann, durch eine (Nothilfe-)Behandlung von ausländischen Staatsbürgern im grenznahen Gebiet zu P im Vergleich mit anderen Krankenhäusern verstärkt dem Kostenrisiko von Nothilfebehandlungen ausgesetzt ist. Dies rechtfertigt es nicht, den Sozialhilfeträger – unabhängig davon, ob die Empfänger der Nothilfe die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe erfüllten – für das Kostenrisiko bürgen zu lassen. Der Senat brauchte damit nicht dem Beweisangebot nachzugehen.

Auch den Vortrag, dass die Klägerin durch das Kostenrisiko in wirtschaftliche Not geraten kann, konnte der Senat als wahr unterstellen, so dass auch dem diesbezüglichen Beweisangebot nicht nachzukommen war. Eine wirtschaftliche Notsituation der Klägerin als Krankenhausträgerin rechtfertigt jedenfalls nicht eine Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers im Rahmen des § 121 BSHG, der sicherstellt, dass die Klägerin jedenfalls nicht dadurch in Not gerät, dass sie bei bestehender, d.h. festgestellter Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe mit den Kosten einer geleisteten Nothilfebehandlung weiter belastet ist. Das allgemeine Risiko einer nicht durchsetzbaren Forderung ist jedenfalls nicht dem Sozialhilfeträger aufzubürden, der schon die Hilfe zum Lebensunterhalt (und die Krankenhilfe) nur subsidiär leistet.

Auch die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken führen nicht zu einem Anspruch gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage des § 121 BSHG.

Die Klägerin verkennt, dass sie nicht durch eine ihr von dem Beklagten auferlegte Pflicht im Vergleich zu anderen Krankenhausträgern oder Nothelfern in Anspruch genommen wird. Bei der Inanspruchnahme des Beklagten wirkt sich im Rahmen des § 121 BSHG die allgemein für alle Anspruchsteller geltende Beweislastregel aus. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG ist daher schon nicht erkennbar. Soweit die Klägerin zutreffend darauf hinweist, dass sie zur Gewährung von Nothilfe verpflichtet ist, eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbedroht ist, wird ihr diese Pflicht nicht von dem Beklagten auferlegt und trifft diese Pflicht nicht nur die Klägerin, sondern jedermann.

Der Gesetzgeber hat mit § 121 BSHG (§ 25 SGB XII) einen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den zuständigen Sozialhilfeträger und damit der Sache nach eine Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums geschaffen (BGH v. 10.02.2005, III ZR 330/04, juris). Risiken bei der Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs zu begegnen, ist das Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs nicht geeignet (BGH, a.a.O). Es ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten, dass für Fälle, in denen eine Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers nicht feststellbar ist, eine weitere Kompensation zu Lasten des hier allein beklagten Sozialhilfeträgers erfolgt. Dass ein Rechtssuchender nicht mit dem Nachteil der Nichterweislichkeit einer Tatsache belastet werden darf, folgt auch nicht aus der Garantie der Rechtsschutzeffektivität des Art. 19 Abs. 4 GG (OLG Köln v. 24.06.2004, 7 U 23/04, juris Rn. 28).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegen. Dass der Nothelfer bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 121 BSHG die materielle Beweislast dafür trägt, dass der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis Sozialhilfe gewährt hätte, ist höchstrichterlich geklärt (BVerwG, 30. Dezember 1996, 5 B 202/95 m. w. N.), hiervon weicht der Senat mit der vorgeschlagenen Entscheidung nicht ab. Da der Regelungsgehalt des § 25 SGB XII dem des bisherigen § 121 BSHG entspricht (BT-Drucksache 15/1514, S. 58), kommt auch im Hinblick auf die Neuregelung des § 25 SGB XII der entschiedenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Die Festsetzung des Streitwertes, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGG zu ergehen hatte, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2 GKG und bestimmt sich, da der Antrag eine bezifferte Geldleistung betrifft, nach deren Höhe.
Rechtskraft
Aus
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