L 10 B 145/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 26623/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 145/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte (nicht weiter begründete) Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 17. Dezember 2007, in dem der Antrag des Antragstellers (Ast) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), jedoch unbegründet. Nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus dem Vorbringen des Ast und dem sonstigen Inhalt der Akte der Antragsgegnerin (Ageg) sowie der Gerichtsakte ergibt, liegen die Voraussetzungen für die von dem Ast vor dem SG im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Verpflichtung der Ageg, die Kosten für die Weiterbildung zum Schweißfachingenieur beim Deutschen Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V. (DVS) zu übernehmen, nicht vor.

Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Die begehrte einstweilige Anordnung kann danach schon deshalb nicht erlassen werden, weil kein Anordnungsanspruch besteht.

Dass der Ast die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung der konkret begehrten Weiterbildungsmaßnahme nach § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iVm § 77 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt, ist bereits nicht hinreichend dargetan. Danach kann (Ermessen der Ageg) ein Bildungsgutschein Arbeitnehmern erteilt werden, wenn die Weiterbildung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Vor dem Beginn der Maßnahme ist eine Prognoseentscheidung zu fällen, welche vorausschauend je nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen hat und wobei es insbesondere auf die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit, die Qualifikation des Antragstellers und die Gefragtheit seines Berufes ankommt (BSG SozR 4100 § 44 Nr 46). Die Notwendigkeit kann hier nicht aus der Dauer der Arbeitslosigkeit des Ast und den Verhältnissen am Arbeitsmarkt begründet werden. Letztere sind gekennzeichnet von einer angespannten Arbeitsmarktsituation von Schweißfachingenieuren in der Region Berlin/Brandenburg (54 Bewerber und 16 offene Stellen). Diesen tatsächlichen Gegebenheiten hat der Ast auch nicht widersprochen. Umstände des Einzelfalls ändern daran nichts. Soweit der Ast vorträgt und versichert, eine mündliche Einstellungszusage für eine Stelle als Trainee von den B Verkehrsbetrieben (BVG) für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der begehrten Fortbildung erhalten zu haben, wird nicht deutlich, dass es sich um eine von weiteren Vorbehalten freie Zusage der zu verbindlichen Entscheidungen berechtigten Personalabteilung für den Fall der erfolgreichen Durchführung der am 1. Februar 2008 beginnenden Weiterbildungsmaßnahme handelt. Allenfalls dann wäre die Notwendigkeit der begehrten Weiterbildungsmaßnahme zu diskutieren, wobei zweifelhaft erscheint, ob ein auf die Erfüllung des Anforderungsprofils nur eines Arbeitgeber gerichtete allgemein am Arbeitsmarkt kaum verwertbare Maßnahme notwendig und im weiteren im Rahmen des der Ageg eingeräumten Ermessen förderungsfähig wäre.

Da bereits wegen einer fehlenden Tatbestandsvoraussetzung ein Anspruch nicht glaubhaft gemacht ist, kommt es auf die erst in einem weiteren Schritt vorzunehmende Überprüfung der Ermessensentscheidung nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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