Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 252/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 314/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der 1960 geborene bei der M. Verlag KG beschäftige Kläger suchte am 22. Dezember 2003 die Gemeinschaftspraxis der Allgemeinärzte Dr. H. u.a. auf und berichtete, er habe sich am gleichen Tag beim Heben eines Paketes das rechte Knie verdreht. Diagnostiziert wurde ein Innenmeniskushinterhorneinriss. Im Bericht über die Operation vom 30. Dezember 2003 lauteten die Diagnosen: Innenmeniskuslappen- und horizontalriss; beginnende Chondromalazieveränderungen am medialen Tibiaplateau bzw. am Femurcondylus wurden geglättet. Der Außenmeniskus war nur gering aufgefranst, ansonsten unauffällig. Der histologische Befund zeigte eine kleine Vernarbung mit einer geringen Fibrinanlagerung sowie eingerissenes Innenmeniskusgewebe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. Januar 2004 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Erkrankung sei gelegentlich einer betriebsüblichen Tätigkeit aufgetreten.
Der behandelnde Arzt des Klägers Dr. N. erklärte im Schreiben vom 22. Januar 2004, der Kläger habe sich ruckartig aus Hockstellung schnellstmöglich über die Maschine beugen müssen. Insofern habe durch die reflexartige Bewegung ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorgelegen.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 18. März 2004 ein. Dr. H. führte aus, in aller Regel sei ein Schaden am Meniskus als Begleitverletzung zu betrachten; beim Kläger sei aber eine Schädigung der Primärstabilisatoren nicht festzustellen. Dem Operationsbericht sei zu entnehmen, dass degenerative Veränderungen vorgelegen hätten. Insofern sei ein ursächlicher Zusammenhang des Meniskusrisses mit dem Ereignis von 22. Dezember 2003 nicht gegeben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004 zurück und stützte sich dabei auf die Ausführungen von Dr. H ...
Mit der Klage vom 3. September 2004 machte der Kläger geltend, er habe aufgrund einer aufgetretenen Störung unter erheblichem Zeitdruck auf den lose am Boden liegenden Zeitungsblättern laufen müssen, um den Papierstau zu entfernen. Die Arbeiten hätten also in einer Zwangshaltung auf instabilen und rutschigen Untergrund ausgeführt werden müssen. Dadurch habe er den Halt verloren und sich das Knie verdreht. Die Meniskusschädigung sei ausschließlich auf diesen Unfall zurückzuführen. Vorschäden oder anlagebedingte Erkrankungen hätten nicht bestanden.
Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Prof. Dr. A. führte im Gutachten vom 9. Januar 2005 aus, bei der histologischen Untersuchung hätten sich keine degenerativen Veränderungen gefunden; die beginnenden degenerativen Veränderungen am Tibiaplateau spielten biomechanisch keine Rolle. Es bestehe die wahrscheinliche Möglichkeit, dass die Rotationsstellung des Unterschenkels bei gebeugtem Kniegelenk bei gleichzeitigem Abrutschen auf glattem Untergrund mit reflektorischem Kraftschluss und die dabei erzeugten Druckkräfte die Elastizitätsgrenze des Meniskus überschritten hätten und zu einer Ruptur geführt hätten. Bei einem nicht vorgeschädigten Kniegelenk, dem Fehlen degenerativer Veränderungen, Nachweis einer frischen Verletzung, unfalltypischem Längsriss, der dokumentierten Situation am Arbeitsplatz, der Plötzlichkeit des Ereignisses und dem Fehlen bewusster Bewegungskorrektur sei ein hochwahrscheinlicher Zusammenhang gegeben. Die MdE sei mit unter 10 v.H. zu bewerten.
Hierzu übersandte die Beklagte eine Stellungnahme des Chirurgen Dipl. Med. W. vom 23. Januar 2005. Im histologischen Befund sei eine kleine Vernarbung erwähnt, somit sei eine Vorschädigung nicht auszuschließen. Wesentlich sei, dass keine Kapsel-Bandverletzung feststellbar sei. Erst wenn die physiologischen Bewegungsgrenzen, die durch den Kapsel-Bandapparat begrenzt seien, überschritten würden, könnten derart starke Kräfte auf das Meniskusgewebe einwirken, dass es zerreiße.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 13. März 2005 erklärte Prof. Dr. A. , es handele sich hier um einen histologisch gesunden Meniskus. Degenerative Vorschädigungen sei nicht nachweisbar. Insofern sei die Argumentation nicht stichhaltig.
Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Prof. Dr. G. führte im Gutachten vom 10. März 2006 aus, der histologische Befund zeige keine altersunübliche Degeneration. Kleine ältere Narben beschrieben eine anlagebedingte physiologische Degeneration, jedoch ohne Charakter eines Vorschadens. Darüber hinaus könnten weitere Erkrankungen nicht festgestellt werden. Dass es bei der Schädigung der Kreuz- und Seitenbänder zu einer Verletzung auch des Meniskus kommen könne, sei biomechanisch naheliegend. Dies lasse aber nicht zwangsläufig den Umkehrschluss zu, dass ein Meniskusriss nicht isoliert auftreten könne. Der Hauptanteil der Meniskusstrukturschädigung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 22. Dezember 2003. Die MdE sei mit unter 10 v.H. zu bewerten.
Mit Urteil vom 20. Juni 2006 wies das Sozialgericht Regensburg die Klage ab. Das Ereignis vom 22. Dezember 2003 stelle keinen Arbeitsunfall dar. Es existierten durchaus unterschiedliche Angaben des Klägers zum Unfallhergang. Dipl. Med. W. habe überzeugend darauf hingewiesen, dass eine schwere traumatische Verletzung des Kniegelenks zu einer gleichzeitigen Verletzung der Seiten- und Kreuzbänder führen müsse. Diese habe aber nicht vorgelegen. Daher vermöge sich das Gericht weder dem Gutachten und der ergänzenen Stellungnahme des Prof. Dr. A. noch des Prof. Dr. G. anzuschließen. Prof. Dr. A. spreche nur von einer sehr wahrscheinlichen Möglichkeit. Dies erfülle die in der Unfallversicherung geltende Kausalitätsnorm nicht. Eine Meniskusverletzung ohne Fixierung des Beines sei nach der herrschenden medizinischen Lehrmeinung nicht möglich. Prof. Dr. G. begründe seine abweichende Ansicht nicht näher.
Mit der Berufung vom 2. Oktober 2006 wandte der Kläger ein, die Auffassung, dass mit einer unfallbedingten Meniskusverletzung eine Verletzung des Bandapparates einhergehen müsse, entspreche nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Prof. Dr. A. und Prof. Dr. G. hätten festgestellt, dass die degenerativen Veränderungen keinen Vorschaden darstellten.
Der vom Senat zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. F. führte im Gutachten vom 29. Dezember 2006 aus, Meniskusverletzungen könnten nicht ohne Mitbeteiligung des Kapsel-Band-Apparates entstehen. Es gebe den isolierten Meniskusriss ohne verletzungsspezifische Veränderungen an anderen Strukturen nicht. Die wissenschaftliche Lehrmeinung zur Frage eines für einen Meniskusriss geeigneten Unfallereignisses sei eindeutig. Als einziger geeigneter Verletzungsmechanismus gelte der Drehsturz. Dabei werde gefordert, dass der Fuß fixiert sein müsse. Nach dem gegenüber Dr. F. geschilderten Unfallhergang lasse sich eine Fixierung des rechten Fußes vollständig ausschließen, da der Kläger ausgeglitten sei. Die Röntgenaufnahmen vom Unfalltag zeigten eine ausgeprägte Vergröberung und Ausziehung, teilweise auch eine Verdichtung der Kreuzbandansätze mit einem kleinen isolierten Knochenschatten im inneren Bereich. Leicht entrundet sei auch die innere Oberschenkelrolle. Klar erkennbar seien deutliche arthrotische Ausziehungen am oberen und unteren Kniescheibenpol. Also sei ein Vorschaden nachgewiesen, der hauptsächlich das innere Kompartiment betreffe, also den Anteil des Gelenks, in dem der Meniskusschaden gefunden worden sei. Der intraoperativ gesicherte morphologische Befund könne - ohne Einblutungen - nicht als verletzungsspezifisch gedeutet werden. Bei einem nicht für einen Meniskusriss geeigneten Unfallhergang, bei am Unfalltag radiologisch klar und eindeutig nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und morphologisch nicht gesicherten Zeichen einer Begleitverletzung könne ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Meniskusriss nicht hergestellt werden.
Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. S. erklärte im Gutachten vom 24. Juli 2007, ein Meniskus werde selten zerrissen, wenn beim Verletzungsmechanismus das Element der Rotation fehle. Der Verletzungsmechanismus sei in verschiedenen Berichten verschieden angegeben worden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Schädigungsmechanismus in den meisten Fällen nicht genau zu ermitteln sei. Häufig werde der Unfallhergang von den Durchgangsärzten nicht genau genug wiedergegeben. Durch das am Boden liegende Papier sei die Trittsicherheit deutlich reduziert worden. So könne es zu außergewöhnlichen Kräften beim Ausrutschen kommen. Meniskusverletzungen seien grundsätzlich nur als Begleitverletzungen bei knöchernen Verletzungen und/oder Kapsel-Bandverletzungen zu diskutieren. Eine isolierte Verletzung lasse sich begründen, wenn eine auf das Kniegelenk treffende Gewalteinwirkung primär die Menisken unter Stress setzen könne. Arthroskopisch sei ein verletzungsspezifischer Befund gegeben. Bei der histologischen Untersuchung habe sich kein deutlich dem Alter vorauseilender degenerativer Befund gezeigt. Die von Dr. F. erwähnte Bakerzyste dokumentiere nicht die degenerativen Veränderungen zum Zeitpunkt des Unfalles. Das Verhalten des Klägers habe dem Funktionsverlust entsprochen. Vorerkrankungen seien nicht bekannt. Am Untersuchungstag sei links eine fast stärkere Degeneration zu sehen als rechts. Dies sei auf die schwere körperliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen. Die MdE sei mit unter 10 v.H. einzuschätzen.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 zu verurteilen, das Ereignis vom 22. Dezember 2003 als Arbeitsunfall mit Menikusschädigung als Unfallfolge festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung ist nicht nachgewiesen. Denn ein Arbeitsunfall setzt einen Gesundheitsschaden als Unfallfolge voraus (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII), der hier fehlt. Eine andere Gesundheitsstörung als der - nicht unfallbedingte - Meniskusschaden wurde von keinem Arzt festgestellt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der im Berufungsverfahren gehörte ärztliche Sachverständige Dr. F. im Gutachten vom 29. Dezember 2006 überzeugend erläutert hat, dass die Meniskusverletzung nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde.
Berücksichtigt man die Angaben, die der Kläger am 22. Dezember 2003, also zeitnah zum Unfall, gemacht hat, so hat er sich beim Heben eines Paketes das rechte Knie verdreht. Am 22. Januar 2004 gab er an, er habe sich ruckartig aus der Hockstellung und möglichst schnell über die Maschine beugen müssen. Zur Begründung der Klage erklärte er, er habe blitzschnell einen Papierstau beseitigen und unter erheblichem Zeitdruck auf den lose am Boden liegen Zeitungsblättern gehen und laufen müssen. Dabei habe er jeden Halt verloren und sich das Knie verdreht. Gegenüber Dr. F. erklärte der Kläger, er habe wegen einer plötzlich auftretenden Störung zu einer Paketiermaschine eilen müssen und dabei Sicherheitsschuhe getragen. Um die Maschine herum habe sich eine Anzahl loser Blätter am Boden befunden. Auf diesem Untergrund sei er ausgeglitten, mit dem rechten Knie zunächst in eine leichte Beugestellung und dann in eine Außenrotation geraten. Einen Sturz habe er vermeiden können. Er habe unmittelbar danach wegen Schmerzen den Arzt aufgesucht.
Wie Dr. F. erläutert, gilt als einziger für einen Meniskusriss geeigneter Unfallmechanismus - sofern ein direkter Verletzungsvorgang, wie hier, ausgeschlossen werden kann - der Drehsturz. Dabei kommt es zu einer Verwindung des gebeugten Kniegelenks bei fixiertem Fuß. Als geeignete Ereignisabläufe werden die fluchtartige Ausweichbewegung und Drehung des Oberkörpers bei fixiertem Fuß, Sturz bei fixiertem Fuß des Standbeines, Hängenbleiben des Standbeines beim Sport oder beim Absprung vom fahrenden Zug genannt. Nach dem vom Kläger gegenüber Dr. F. ausführlich geschilderten Ereignisablauf ist eine Fixierung des rechten Fußes vollständig auszuschließen, da der Kläger, wie auch früher immer, angegeben hat, auf dem herumliegenden Papier ausgeglitten zu sein. Er hat in der Klagebegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, es habe sich um ein Ausrutschen wie auf Eis oder Schnee gehandelt. Ein Drehsturz hat also nicht stattgefunden. Wie Dr. F. betont, war der vom Kläger geschilderte Ereignisablauf nicht geeignet, einen Meniskusriss zu verursachen.
Weiter ist die herrschende Lehrmeinung in der medizinischen Literatur (Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 7. Aufl., S. 691 ff.) der Auffassung, dass Meniskusverletzungen nicht ohne Mitbeteiligung des Kapsel-Band-Apparates zu Stande kommen. Allerdings können bei einem Drehsturz objektivierbare Verletzungszeichen unter Umständen nicht sichtbar werden. Jedenfalls gibt es aber den isolierten Meniskusriss ohne verletzungsspezifische Veränderungen an anderen Strukturen nicht. Derartige Begleitverletzungen sind beim Kläger nicht festzustellen.
Aus den vorliegenden Untersuchungsbefunden sind aber, so Dr. F. , deutliche Anzeichen degenerativer Veränderungen des Knies festzustellen. Die Röntgenaufnahme vom Unfalltag zeigt eine ausgeprägte Vergröberung und Ausziehung, teilweise auch eine Verdichtung der Kreuzbandansätze mit einem kleinen isolierten Knochenschatten im inneren Bereich. Leicht spitzzipflig entrundet war bereits die innere Oberschenkelrolle. Flau zeichnet sich auch eine Vorwölbung des inneren Schienbeinerkers ab. Klar erkennbar sind deutliche arthrotische Ausziehungen am oberen und unteren Kniescheibenpol. Durch diese Röntgenaufnahme ist der Vorschaden eindeutig nachgewiesen, der hauptsächlich das innere Kompartiment, also den Anteil des Gelenks, in dem der Meniskusschaden gefunden wurde, betraf. Bei der Operation vom 30. Dezember 2003 zeigten sich chondromalazische Veränderungen am inneren Schienbeinplateau und auch an der Oberschenkelrolle, die auch auf der Röntgenaufnahme zu sehen sind. Die histologische Untersuchung des entnommenen Gewebematerials erbrachte eine vorbestehende kleine Vernarbung und geringe Fibrineinlagerung, dagegen keine Einblutung. Der gesamte intra-operativ gesicherte morphologische Befund kann, so Dr. F. , nicht als verletzungsspezifisch gedeutet werden.
Nicht überzeugen kann dagegen das Gutachten des Orthopäden Dr. S ... Dr. S. vermutet, dass die früheren Unfallberichte von den Ärzten verkürzt dargestellt wurden. Aber auch der gegenüber Dr. F. ausführlich geschilderte Unfallmechanismus ist nach der herrschenden medizinischen Fachliteratur nicht geeignet, einen isolierten Meniskusriss zu verursachen. Die Möglichkeit, die Dr. S. vermutet, reicht nicht aus, um einen wahrscheinlichen Unfallzusammenhang anzunehmen. Dr. S. Annahme, dass die Befunde gegen degenerative Schäden am Knie sprechen würden, ist durch die Ausführungen von Dr. F. bezüglich der auf den Röntgenaufnahmen deutlich sichtbaren degenerativen Veränderungen widerlegt. Dr. F. hat nicht nur, wie Dr. S. behauptet, auf eine kleine Bakerzyste als Nachweis degenerativer Veränderungen hingewiesen, sondern erläutert, dass durch die Röntgenaufnahme vom Unfalltag arthrotische Veränderungen, hauptsächlich im inneren Kompartiment, in dem der Meniskusschaden zu finden war, nachgewiesen sind.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Juni 2006 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der 1960 geborene bei der M. Verlag KG beschäftige Kläger suchte am 22. Dezember 2003 die Gemeinschaftspraxis der Allgemeinärzte Dr. H. u.a. auf und berichtete, er habe sich am gleichen Tag beim Heben eines Paketes das rechte Knie verdreht. Diagnostiziert wurde ein Innenmeniskushinterhorneinriss. Im Bericht über die Operation vom 30. Dezember 2003 lauteten die Diagnosen: Innenmeniskuslappen- und horizontalriss; beginnende Chondromalazieveränderungen am medialen Tibiaplateau bzw. am Femurcondylus wurden geglättet. Der Außenmeniskus war nur gering aufgefranst, ansonsten unauffällig. Der histologische Befund zeigte eine kleine Vernarbung mit einer geringen Fibrinanlagerung sowie eingerissenes Innenmeniskusgewebe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. Januar 2004 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Erkrankung sei gelegentlich einer betriebsüblichen Tätigkeit aufgetreten.
Der behandelnde Arzt des Klägers Dr. N. erklärte im Schreiben vom 22. Januar 2004, der Kläger habe sich ruckartig aus Hockstellung schnellstmöglich über die Maschine beugen müssen. Insofern habe durch die reflexartige Bewegung ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorgelegen.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 18. März 2004 ein. Dr. H. führte aus, in aller Regel sei ein Schaden am Meniskus als Begleitverletzung zu betrachten; beim Kläger sei aber eine Schädigung der Primärstabilisatoren nicht festzustellen. Dem Operationsbericht sei zu entnehmen, dass degenerative Veränderungen vorgelegen hätten. Insofern sei ein ursächlicher Zusammenhang des Meniskusrisses mit dem Ereignis von 22. Dezember 2003 nicht gegeben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004 zurück und stützte sich dabei auf die Ausführungen von Dr. H ...
Mit der Klage vom 3. September 2004 machte der Kläger geltend, er habe aufgrund einer aufgetretenen Störung unter erheblichem Zeitdruck auf den lose am Boden liegenden Zeitungsblättern laufen müssen, um den Papierstau zu entfernen. Die Arbeiten hätten also in einer Zwangshaltung auf instabilen und rutschigen Untergrund ausgeführt werden müssen. Dadurch habe er den Halt verloren und sich das Knie verdreht. Die Meniskusschädigung sei ausschließlich auf diesen Unfall zurückzuführen. Vorschäden oder anlagebedingte Erkrankungen hätten nicht bestanden.
Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Prof. Dr. A. führte im Gutachten vom 9. Januar 2005 aus, bei der histologischen Untersuchung hätten sich keine degenerativen Veränderungen gefunden; die beginnenden degenerativen Veränderungen am Tibiaplateau spielten biomechanisch keine Rolle. Es bestehe die wahrscheinliche Möglichkeit, dass die Rotationsstellung des Unterschenkels bei gebeugtem Kniegelenk bei gleichzeitigem Abrutschen auf glattem Untergrund mit reflektorischem Kraftschluss und die dabei erzeugten Druckkräfte die Elastizitätsgrenze des Meniskus überschritten hätten und zu einer Ruptur geführt hätten. Bei einem nicht vorgeschädigten Kniegelenk, dem Fehlen degenerativer Veränderungen, Nachweis einer frischen Verletzung, unfalltypischem Längsriss, der dokumentierten Situation am Arbeitsplatz, der Plötzlichkeit des Ereignisses und dem Fehlen bewusster Bewegungskorrektur sei ein hochwahrscheinlicher Zusammenhang gegeben. Die MdE sei mit unter 10 v.H. zu bewerten.
Hierzu übersandte die Beklagte eine Stellungnahme des Chirurgen Dipl. Med. W. vom 23. Januar 2005. Im histologischen Befund sei eine kleine Vernarbung erwähnt, somit sei eine Vorschädigung nicht auszuschließen. Wesentlich sei, dass keine Kapsel-Bandverletzung feststellbar sei. Erst wenn die physiologischen Bewegungsgrenzen, die durch den Kapsel-Bandapparat begrenzt seien, überschritten würden, könnten derart starke Kräfte auf das Meniskusgewebe einwirken, dass es zerreiße.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 13. März 2005 erklärte Prof. Dr. A. , es handele sich hier um einen histologisch gesunden Meniskus. Degenerative Vorschädigungen sei nicht nachweisbar. Insofern sei die Argumentation nicht stichhaltig.
Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Prof. Dr. G. führte im Gutachten vom 10. März 2006 aus, der histologische Befund zeige keine altersunübliche Degeneration. Kleine ältere Narben beschrieben eine anlagebedingte physiologische Degeneration, jedoch ohne Charakter eines Vorschadens. Darüber hinaus könnten weitere Erkrankungen nicht festgestellt werden. Dass es bei der Schädigung der Kreuz- und Seitenbänder zu einer Verletzung auch des Meniskus kommen könne, sei biomechanisch naheliegend. Dies lasse aber nicht zwangsläufig den Umkehrschluss zu, dass ein Meniskusriss nicht isoliert auftreten könne. Der Hauptanteil der Meniskusstrukturschädigung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 22. Dezember 2003. Die MdE sei mit unter 10 v.H. zu bewerten.
Mit Urteil vom 20. Juni 2006 wies das Sozialgericht Regensburg die Klage ab. Das Ereignis vom 22. Dezember 2003 stelle keinen Arbeitsunfall dar. Es existierten durchaus unterschiedliche Angaben des Klägers zum Unfallhergang. Dipl. Med. W. habe überzeugend darauf hingewiesen, dass eine schwere traumatische Verletzung des Kniegelenks zu einer gleichzeitigen Verletzung der Seiten- und Kreuzbänder führen müsse. Diese habe aber nicht vorgelegen. Daher vermöge sich das Gericht weder dem Gutachten und der ergänzenen Stellungnahme des Prof. Dr. A. noch des Prof. Dr. G. anzuschließen. Prof. Dr. A. spreche nur von einer sehr wahrscheinlichen Möglichkeit. Dies erfülle die in der Unfallversicherung geltende Kausalitätsnorm nicht. Eine Meniskusverletzung ohne Fixierung des Beines sei nach der herrschenden medizinischen Lehrmeinung nicht möglich. Prof. Dr. G. begründe seine abweichende Ansicht nicht näher.
Mit der Berufung vom 2. Oktober 2006 wandte der Kläger ein, die Auffassung, dass mit einer unfallbedingten Meniskusverletzung eine Verletzung des Bandapparates einhergehen müsse, entspreche nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Prof. Dr. A. und Prof. Dr. G. hätten festgestellt, dass die degenerativen Veränderungen keinen Vorschaden darstellten.
Der vom Senat zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. F. führte im Gutachten vom 29. Dezember 2006 aus, Meniskusverletzungen könnten nicht ohne Mitbeteiligung des Kapsel-Band-Apparates entstehen. Es gebe den isolierten Meniskusriss ohne verletzungsspezifische Veränderungen an anderen Strukturen nicht. Die wissenschaftliche Lehrmeinung zur Frage eines für einen Meniskusriss geeigneten Unfallereignisses sei eindeutig. Als einziger geeigneter Verletzungsmechanismus gelte der Drehsturz. Dabei werde gefordert, dass der Fuß fixiert sein müsse. Nach dem gegenüber Dr. F. geschilderten Unfallhergang lasse sich eine Fixierung des rechten Fußes vollständig ausschließen, da der Kläger ausgeglitten sei. Die Röntgenaufnahmen vom Unfalltag zeigten eine ausgeprägte Vergröberung und Ausziehung, teilweise auch eine Verdichtung der Kreuzbandansätze mit einem kleinen isolierten Knochenschatten im inneren Bereich. Leicht entrundet sei auch die innere Oberschenkelrolle. Klar erkennbar seien deutliche arthrotische Ausziehungen am oberen und unteren Kniescheibenpol. Also sei ein Vorschaden nachgewiesen, der hauptsächlich das innere Kompartiment betreffe, also den Anteil des Gelenks, in dem der Meniskusschaden gefunden worden sei. Der intraoperativ gesicherte morphologische Befund könne - ohne Einblutungen - nicht als verletzungsspezifisch gedeutet werden. Bei einem nicht für einen Meniskusriss geeigneten Unfallhergang, bei am Unfalltag radiologisch klar und eindeutig nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und morphologisch nicht gesicherten Zeichen einer Begleitverletzung könne ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Meniskusriss nicht hergestellt werden.
Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. S. erklärte im Gutachten vom 24. Juli 2007, ein Meniskus werde selten zerrissen, wenn beim Verletzungsmechanismus das Element der Rotation fehle. Der Verletzungsmechanismus sei in verschiedenen Berichten verschieden angegeben worden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Schädigungsmechanismus in den meisten Fällen nicht genau zu ermitteln sei. Häufig werde der Unfallhergang von den Durchgangsärzten nicht genau genug wiedergegeben. Durch das am Boden liegende Papier sei die Trittsicherheit deutlich reduziert worden. So könne es zu außergewöhnlichen Kräften beim Ausrutschen kommen. Meniskusverletzungen seien grundsätzlich nur als Begleitverletzungen bei knöchernen Verletzungen und/oder Kapsel-Bandverletzungen zu diskutieren. Eine isolierte Verletzung lasse sich begründen, wenn eine auf das Kniegelenk treffende Gewalteinwirkung primär die Menisken unter Stress setzen könne. Arthroskopisch sei ein verletzungsspezifischer Befund gegeben. Bei der histologischen Untersuchung habe sich kein deutlich dem Alter vorauseilender degenerativer Befund gezeigt. Die von Dr. F. erwähnte Bakerzyste dokumentiere nicht die degenerativen Veränderungen zum Zeitpunkt des Unfalles. Das Verhalten des Klägers habe dem Funktionsverlust entsprochen. Vorerkrankungen seien nicht bekannt. Am Untersuchungstag sei links eine fast stärkere Degeneration zu sehen als rechts. Dies sei auf die schwere körperliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen. Die MdE sei mit unter 10 v.H. einzuschätzen.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 zu verurteilen, das Ereignis vom 22. Dezember 2003 als Arbeitsunfall mit Menikusschädigung als Unfallfolge festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung ist nicht nachgewiesen. Denn ein Arbeitsunfall setzt einen Gesundheitsschaden als Unfallfolge voraus (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII), der hier fehlt. Eine andere Gesundheitsstörung als der - nicht unfallbedingte - Meniskusschaden wurde von keinem Arzt festgestellt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der im Berufungsverfahren gehörte ärztliche Sachverständige Dr. F. im Gutachten vom 29. Dezember 2006 überzeugend erläutert hat, dass die Meniskusverletzung nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde.
Berücksichtigt man die Angaben, die der Kläger am 22. Dezember 2003, also zeitnah zum Unfall, gemacht hat, so hat er sich beim Heben eines Paketes das rechte Knie verdreht. Am 22. Januar 2004 gab er an, er habe sich ruckartig aus der Hockstellung und möglichst schnell über die Maschine beugen müssen. Zur Begründung der Klage erklärte er, er habe blitzschnell einen Papierstau beseitigen und unter erheblichem Zeitdruck auf den lose am Boden liegen Zeitungsblättern gehen und laufen müssen. Dabei habe er jeden Halt verloren und sich das Knie verdreht. Gegenüber Dr. F. erklärte der Kläger, er habe wegen einer plötzlich auftretenden Störung zu einer Paketiermaschine eilen müssen und dabei Sicherheitsschuhe getragen. Um die Maschine herum habe sich eine Anzahl loser Blätter am Boden befunden. Auf diesem Untergrund sei er ausgeglitten, mit dem rechten Knie zunächst in eine leichte Beugestellung und dann in eine Außenrotation geraten. Einen Sturz habe er vermeiden können. Er habe unmittelbar danach wegen Schmerzen den Arzt aufgesucht.
Wie Dr. F. erläutert, gilt als einziger für einen Meniskusriss geeigneter Unfallmechanismus - sofern ein direkter Verletzungsvorgang, wie hier, ausgeschlossen werden kann - der Drehsturz. Dabei kommt es zu einer Verwindung des gebeugten Kniegelenks bei fixiertem Fuß. Als geeignete Ereignisabläufe werden die fluchtartige Ausweichbewegung und Drehung des Oberkörpers bei fixiertem Fuß, Sturz bei fixiertem Fuß des Standbeines, Hängenbleiben des Standbeines beim Sport oder beim Absprung vom fahrenden Zug genannt. Nach dem vom Kläger gegenüber Dr. F. ausführlich geschilderten Ereignisablauf ist eine Fixierung des rechten Fußes vollständig auszuschließen, da der Kläger, wie auch früher immer, angegeben hat, auf dem herumliegenden Papier ausgeglitten zu sein. Er hat in der Klagebegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, es habe sich um ein Ausrutschen wie auf Eis oder Schnee gehandelt. Ein Drehsturz hat also nicht stattgefunden. Wie Dr. F. betont, war der vom Kläger geschilderte Ereignisablauf nicht geeignet, einen Meniskusriss zu verursachen.
Weiter ist die herrschende Lehrmeinung in der medizinischen Literatur (Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 7. Aufl., S. 691 ff.) der Auffassung, dass Meniskusverletzungen nicht ohne Mitbeteiligung des Kapsel-Band-Apparates zu Stande kommen. Allerdings können bei einem Drehsturz objektivierbare Verletzungszeichen unter Umständen nicht sichtbar werden. Jedenfalls gibt es aber den isolierten Meniskusriss ohne verletzungsspezifische Veränderungen an anderen Strukturen nicht. Derartige Begleitverletzungen sind beim Kläger nicht festzustellen.
Aus den vorliegenden Untersuchungsbefunden sind aber, so Dr. F. , deutliche Anzeichen degenerativer Veränderungen des Knies festzustellen. Die Röntgenaufnahme vom Unfalltag zeigt eine ausgeprägte Vergröberung und Ausziehung, teilweise auch eine Verdichtung der Kreuzbandansätze mit einem kleinen isolierten Knochenschatten im inneren Bereich. Leicht spitzzipflig entrundet war bereits die innere Oberschenkelrolle. Flau zeichnet sich auch eine Vorwölbung des inneren Schienbeinerkers ab. Klar erkennbar sind deutliche arthrotische Ausziehungen am oberen und unteren Kniescheibenpol. Durch diese Röntgenaufnahme ist der Vorschaden eindeutig nachgewiesen, der hauptsächlich das innere Kompartiment, also den Anteil des Gelenks, in dem der Meniskusschaden gefunden wurde, betraf. Bei der Operation vom 30. Dezember 2003 zeigten sich chondromalazische Veränderungen am inneren Schienbeinplateau und auch an der Oberschenkelrolle, die auch auf der Röntgenaufnahme zu sehen sind. Die histologische Untersuchung des entnommenen Gewebematerials erbrachte eine vorbestehende kleine Vernarbung und geringe Fibrineinlagerung, dagegen keine Einblutung. Der gesamte intra-operativ gesicherte morphologische Befund kann, so Dr. F. , nicht als verletzungsspezifisch gedeutet werden.
Nicht überzeugen kann dagegen das Gutachten des Orthopäden Dr. S ... Dr. S. vermutet, dass die früheren Unfallberichte von den Ärzten verkürzt dargestellt wurden. Aber auch der gegenüber Dr. F. ausführlich geschilderte Unfallmechanismus ist nach der herrschenden medizinischen Fachliteratur nicht geeignet, einen isolierten Meniskusriss zu verursachen. Die Möglichkeit, die Dr. S. vermutet, reicht nicht aus, um einen wahrscheinlichen Unfallzusammenhang anzunehmen. Dr. S. Annahme, dass die Befunde gegen degenerative Schäden am Knie sprechen würden, ist durch die Ausführungen von Dr. F. bezüglich der auf den Röntgenaufnahmen deutlich sichtbaren degenerativen Veränderungen widerlegt. Dr. F. hat nicht nur, wie Dr. S. behauptet, auf eine kleine Bakerzyste als Nachweis degenerativer Veränderungen hingewiesen, sondern erläutert, dass durch die Röntgenaufnahme vom Unfalltag arthrotische Veränderungen, hauptsächlich im inneren Kompartiment, in dem der Meniskusschaden zu finden war, nachgewiesen sind.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Juni 2006 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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