L 3 B 1115/07 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 105 R 5076/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 1115/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2007 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe:

Zu dem Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren ist ergänzend auszuführen, dass auch für den Fall einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten nicht in Betracht kommt. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dass derjenige die Kosten zu erstatten hat, der im Prozess - vor-aussichtlich - unterlegen wäre. Da nach Abrechnung der Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit und der Barmer Ersatzkasse ein Rentennachzahlungsbetrag für die Klägerin nicht mehr zur Verfügung stand, wäre die Leistungsklage ohne Erfolg geblieben. In diesem Zusammenhang leuchtet auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juli 2003 (Az.: B 4 RA 60/02) nicht ein, denn die im Schriftsatz vom 07. August 2007 hervorgehobene Passage des Urteils bezieht sich auf die Verrechnung eines Anspruchs auf Rentennachzahlung mit Ansprüchen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 52 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I). Vorliegend geht es jedoch um die Abrechnung der Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit und der Barmer Ersatzkasse gemäß § 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), deren Leistungspflichten nachträglich entfallen sind. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 107 SGB X als erfüllt gilt.

Es lässt sich auch nicht feststellten, dass die Beklagte Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hätte ("Veranlassungsprinzip"). Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (S. 3, letzter Absatz) verwiesen.

Die Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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