S 12 KA 137/07

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 137/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 35/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung der Eintragung der Klägerin in das Arztregister als Fachärztin für Allgemeinmedizin wegen nicht nachgewiesener fünfjähriger Weiterbildung.

Die 1956 geborene und jetzt 52-jährige Klägerin ist approbierte Ärztin. Sie ist als "praktische Ärztin" seit Juli 2000 in das Arztregister der Beklagten eingetragen. Mit Urkunde der Landesärztekammer Hessen vom 31.12.2004 wurde ihr die Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgesprochen.

Die Klägerin beantragte am 17.11.2006 aufgrund ihrer Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin die Änderung im Arztregister.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.11.2006 die Eintragung bzw. Ergänzung des Zeugnisses ab. Sie wies auf die geänderten gesetzlichen Vorgaben hin, wonach ab 01.01.2006 die Eintragung der Urkunde in das Arztregister an eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Weiterbildung in der Allgemeinmedizin geknüpft sei. Ärzte mit einer drei- bzw. vierjährigen Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin hätten ihre Urkunde infolgedessen nur noch bis zum 31.12.2005 in das Arztregister eintragen lassen können.

Hiergegen legte die Klägerin am 13.12.2006 Widerspruch ein. Sie trug vor, § 95a SGB V regele nur die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister. Sie begehre jedoch keine Eintragung, sondern lediglich den Wechsel des Fachgebietes auf der Grundlage ihrer Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2007, der Klägerin am 23.03. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Zeugnis der Klägerin beruhe auf der Übergangsregelung des § 38d in Verbindung mit § 38a des Hessischen Heilberufsgesetzes. Damit sei das Erfordernis der fünfjährigen Weiterbildung nicht gegeben.

Hiergegen hat die Klägerin am 20.04.2007 die Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass sie nicht eine Neueintragung in das Arztregister begehre, sondern lediglich die Änderung des Eintrages. Der Gesetzgeber habe auch nur grundsätzlich die Eintragungen im Arztregister geregelt und könne damit jeder Besonderheit und Eventualität eines Einzelfalles erfassen. Es gebe deshalb bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen einen gewissen Ermessensspielraum, der von den Entscheidungsträgern angewendet werden könne. Dies vermisse sie in ihrem Fall. Bei einem Teil ihrer aktuellen ärztlichen Tätigkeiten, so z. B. im Notarztdienst und im Falle einer Niederlassung, bestehe eine unzumutbare Rechtsunsicherheit.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung der Urkunde "Fachärztin für Allgemeinmedizin" in das Arztregister vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist weiterhin der Auffassung, die Klägerin habe die seit 01.01.2006 geltenden Voraussetzungen für eine Eintragung als "Fachärztin für Allgemeinmedizin" nicht nachgewiesen. Eine Änderung im Arztregister von "praktische Ärztin" in "Fachärztin für Allgemeinmedizin" stelle dabei nicht ein Weniger einer neuen Eintragung dar. Für jede neue Eintragung oder Änderung im Arztregister seien die Voraussetzungen des § 95a SGB V zu erfüllen, weshalb diese stets neu zu prüfen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei Vertretern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten beraten und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die Klage ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Eintragung der Urkunde "Fachärztin für Allgemeinmedizin" in das Arztregister vornimmt.

Die Beklagte hat zu Recht den Antrag vom 14.11.2006 auf Eintragung in das Arztregister abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.

Nach § 95a SGB setzt die Eintragung in das Arztregister bei Ärzten voraus:

1. die Approbation als Arzt,
2. den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5 anerkannt ist (§ 95a Abs. 1 SGB V).

Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2 ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben hat. Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1 entsprechende mindestens dreijährige Weiterbildung ausnahmsweise ausreichend, wenn nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine begonnene Weiterbildung in der Allgemeinmedizin, für die eine Dauer von mindestens drei Jahren vorgeschrieben war, wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das dem Arzt die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, die Weiterbildung unterbrochen worden ist und nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf. Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus den dort genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht möglich war und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt wird (§ 95a Abs. 2 SGB V). Die Voraussetzungen zur Eintragung sind auch erfüllt, wenn der Arzt auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) bis zum 31. Dezember 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hat (§ 95a Abs. 4 SGB V). Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn sie Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, die in Ausführung des Artikels 1 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) ausgestellt worden oder nach Artikel 6 dieser Richtlinie den in Artikel 1 geregelten Nachweisen gleichgestellt sind. Einzutragen sind auch Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Facharztes, die nach Artikel 4 der Richtlinie des Rates der EG vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (75/362/EWG) anzuerkennen sind oder wenn sie, sofern sie die Eintragung bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, Inhaber von nach Artikel 3 dieser Richtlinie anerkannten, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen des Arztes sind.

§ 95a SGB V wurde durch Art. 1 Nr. 52 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung/Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992, BGBl I 2266 mit Wirkung vom 01.01.1994 eingefügt und sah zunächst eine dreijährige Weiterbildungszeit vor. Art. 1 Nr. 40 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKVRefG 2000)) v. 22.12.1999, BGBl I 2626, der erst mit Wirkung ab dem 01.01.2006 in Kraft trat, ersetzte in den Abs. 2 und 3 jeweils das Wort "dreijährigen" durch "fünfjährigen", wodurch nach einer Übergangszeit von über fünf Jahren nunmehr eine fünfjährige Weiterbildung zum Facharzt Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister und damit der Zulassung ist. Art. 1 Nr. 5a Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG) v. 22.12.2006, BGBl I 3439 fügte in Abs. 2 die Sätze 2 und 3 mit rückwirkender Geltung zum 01.01.2006 (Art. 8 Abs. 2 VÄndG) ein.

Der Gesetzgeber des GSG wollte durch die Vorschrift die allgemeinmedizinische Qualifikation dadurch verbessern, dass eine - zunächst - dreijährige strukturierte Weiterbildung in der Allgemeinmedizin als obligatorische Voraussetzungen für die Kassenzulassung vorgesehen wird. Nach der Gesetzesbegründung werde damit auch gleichzeitig die sich aus der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildungen in der Allgemeinmedizin ergebende Verpflichtung erfüllt, ab Januar 1995 den Zugang von Ärzten (Fachärzte ausgenommen) zur gesetzlichen Krankenversicherung von einer spezifischen allgemeinmedizinischen Qualifikation abhängig zu machen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Qualifikation werde den landesrechtlichen Bestimmungen nach dem Weiterbildungsrecht überlassen. Auf diese Weise bleibe die Autonomie der Ärztekammern zur Ausgestaltung der Weiterbildungsanforderungen in der Allgemeinmedizin erhalten. Die dreijährige Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin sei unverzichtbar und in den letzten Jahren verstärkt und ohne Gegenstimmen gefordert worden. Auch in der Allgemeinmedizin sollten ebenso wie in allen übrigen 28 ärztlichen Fachgebieten nur weitergebildete Ärzte die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung betreuen. Die Stellung des hausärztlich tätigen Allgemeinmediziners im ärztlichen Versorgungssystem mache dies unausweichlich. Dieser besitze eine einzigartige Steuerungsfunktion, die von ausschlaggebender Bedeutung sei. Neben den allgemeinmedizinischen Erfordernissen seien wesentliche Bereiche aus dem Gebiet der Inneren Medizin sowie der Allgemein- und Unfallchirurgie für den Allgemeinmediziner zu erlernen. Nach der Musterweiterbildungsordnung sei auch der Erwerb von fachkundigen Laboruntersuchungen in der Allgemeinmedizin, in Mutterschaftsvorsorge und in Früherkennung von Krankheiten bis zum Ende des ersten Lebensjahres erforderlich. Es sei unstreitig, dass diese qualitativen Anforderungen keinesfalls in einem Zeitraum unterhalb von drei Jahren erlernt werden könnten. Nur als Zulassungsvoraussetzung könne den besonderen Erfordernissen, die an eine wirtschaftliche Leistungserbringung gestellt werden müssten, Rechnung getragen werden. Nur der Allgemeinmediziner könne durch seine Überwachungs- und Verteilungsfunktion den Versicherten vor unnötigen Behandlungen durch Dritte bewahren. Nur er könne das medizinisch Notwendige veranlassen und die erhobenen Befunde in sinnvoller und wirtschaftlicher Weise zusammenführen. Die Zeit als Arzt im Praktikum werde angerechnet. Die bisherige Regelung über die Vorbereitungszeit werde gestrichen. In den Absätzen 3 bis 5 trage die Neuregelung den Anforderungen des EG Rechts Rechnung (vgl. BT-Drs. 12/3608 zu Nr. 49 (§ 95a), S. 94). Mit der Heraufsetzung der Weiterbildungszeit für Allgemeinärzte auf fünf Jahre griff der Gesetzgeber Vorschläge im "Initiativprogramm zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung" auf, die bereits in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern umgesetzt worden waren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ab dem Jahre 2006 die die Niederlassung anstrebenden Allgemeinärzte diese Anforderung erfüllten. Der Zeitraum von sechs Jahren zwischen Verkündung und Inkrafttreten dieser Regelung gebe den Allgemeinärzten mit dreijähriger Weiterbildung genügend zeitlichen Spielraum, um eventuelle Niederlassungsabsichten umzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/1245 zu Nr. 50 (§ 95a), S. 76 f.).

Die Einfügung der Sätze 2 und 3 in Abs. 3 als Übergangsregelung zur Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung bei Kindererziehungszeiten geht auf den Vorschlag des Ausschusses für Gesundheit zurück. Nach dem Ausschussbericht hat die Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung dazu geführt, dass verschiedenen Ärztinnen und Ärzten, die eine drei- oder vierjährige Weiterbildung absolviert haben, bisher aber aus Gründen der Kindererziehung und der fehlenden Möglichkeit der Aufnahme vertragsärztlicher Tätigkeit noch keine Arztregistereintragung beantragt haben oder beantragen konnten, nach dem Wortlaut der Vorschriften seit dem 01.01.2006 der Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit versagt werden musste. Eine ähnliche Problematik bestehe für Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund weiterbildungsrechtlicher Übergangslösungen in den Kammerbereichen ebenfalls in Zusammenhang mit Kindererziehungszeiten noch einen Anspruch darauf hätten, die einmal begonnene allgemeinmedizinische Weiterbildung als dreijährige Weiterbildung zu beenden. Die Ergänzung des § 95a Abs. 2 sehe daher für die vorgenannten Fälle eine Ausnahme vor, nach der für eine dreijährige Übergangszeit ausnahmsweise eine mindestens dreijährige Weiterbildung für Allgemeinmedizin als ausreichend angesehen werde, wenn diese vor dem Stichtag begonnen und noch ableistbar sei oder davor abgeschlossen und nicht für eine Berufsaufnahme habe benutzt werden können (vgl. BTDrs. 16/3157, S. 4 f.).

Die bisherige Weiterbildungszeit von drei Jahren für Allgemeinmediziner hat das Bundessozialgericht (BSG) als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 58/97 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 19, juris Rdnr. 14 unter Hinweis auf BSG v. 01.07.1998 – B 6 KA 25/97 - USK 98167, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BSG v. 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - SozR 3-2500 § 95a Nr. 2, juris Rdnr. 18). Aus den gleichen Gründen handelt es sich auch bei der fünfjährigen Weiterbildungszeit um eine verfassungsgemäße Beschränkung der Berufsausübung i. S. von Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat vertragsarztrechtliche Beschränkungen aufgrund zusätzlicher qualitativer Anforderungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung als zulässig angesehen. Der Wirtschaftlichkeit diene letztlich auch die Qualitätssicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, indem sie nicht nur ein bestimmtes Niveau der Versorgung gewährleiste, sondern auch den sparsamen Einsatz von Ressourcen (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 - (Kernspintomographie-Vereinbarung) SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = ZMGR 2004, 195 = NVwZ 2004, 1347 = MedR 2004, 608 = GesR 2004, 530 = NZS 2005, 91, juris Rdnr. 25; BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Nichtannahmebeschl. v. 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99 - MedR 2001, 639 = DVBl 2002, 400, juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschl. v. 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 - (Altersgrenze für Kassenärzte) BVerfGE 103, 172 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 = NJW 2001, 1779, juris Rdnr. 57-63).

Der Bund hat auch nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz, die Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt bzw. die Eintragung in das Arztregister zu regeln. Eine solche Regelung gehört der Sache nach zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Zur in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG genannten "Sozialversicherung" zählt auch das Vertragsarztrecht (vgl. BSG, Urt. v. 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 RBSGE 82, 55 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9, juris Rdnr. 19 m. w. N.). In der Entscheidung zur Aufteilung in eine hausärztliche und fachärztliche Versorgung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Argumente, die von einer Kompetenzwidrigkeit des § 73 Abs. 1 a bis c und § 95 a Abs. 1 bis 3 SGB V ausgingen, nicht die selbständige Bedeutung der Sozialversicherung, in der eigenständige Regelungen auf Grundlage ihres Auftrages jederzeit möglich seien, berücksichtigten (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Beschl. v. 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97 - SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 = NJW 1999, 2730 = MedR 1999, 560, juris Rdnr. 21). In der Literatur wird ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Fall der Inländerdiskriminierung vorliege, obwohl Art. 31 Abs. 1 lit. b der Richtlinie nur eine (mindestens) zweijährige Allgemeinarztausbildung verlange, da das im Rahmen der Aufwertung hausärztlicher Tätigkeit vom deutschen Gesetzgeber verfolgte Ziel wirtschaftlicher Leistungserbringung als sachlicher Differenzierungsgrund anzuerkennen sei (vgl. Ulrich M. Gassner, Der Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrechts in Rechtsetzung und Rechtsprechung auf die freien Heilberufe, ZfSH/SGB 1995, S. 470 ff., 474)

Von daher hält die Kammer § 95a SGB V für rechtmäßig. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer fünfjährigen Weiterbildung, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Sie hat auch nicht wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren die Weiterbildung unterbrochen.

Mit Urkunde vom 31.12.2004 hat die Klägerin die Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin erhalten und somit noch vor Auslaufen der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie in das Arztregister noch eingetragen werden können. Auch soweit die Klägerin die Urkunde erst im Jahr 2006 erhalten haben sollte, was der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr genau erinnerlich war, so hat sie es versäumt, rechtzeitig bei der Landesärztekammer einen entsprechenden Antrag zu stellen. Weshalb sie eine Antragstellung unterlassen hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung damit begründet, sie habe keine Kenntnis gehabt, dass sie einen Anspruch auf Anerkennung als Fachärztin habe. Dies muss sie sich aber selbst zurechnen lassen. Besondere Aufklärungspflichten ihr gegenüber bestanden weder für die Landesärztekammer noch für die Beklagte. Die Eintragung in das Arztregister ist nur von Bedeutung für eine spätere Zulassung als Vertragsarzt oder der Tätigkeit als angestellter Arzt bei einem Vertragsarzt oder Medizinischen Versorgungszentrum. Dieser Bereich gehört aber nicht zu den Aufgaben der Landesärztekammer. Eine solche Tätigkeit ist auch nicht zwingend mit dem Abschluss einer Weiterbildung verbunden. Im Verhältnis zur Beklagten bestand aber seinerzeit weder eine rechtliche noch tatsächliche Verbindung, so dass bereits deshalb eine Beratungspflicht nicht bestehen konnte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, sich innerhalb der Übergangsfrist an die Beklagte gewandt zu haben. Letztlich ist die Versäumung der Antragsfrist ursächlich für die Ablehnung der Eintragung in das Arztregister. Wiedereinsetzungsgründe, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob die genannten Ausschlussfristen über die vom Gesetzgeber nachträglich eingeräumten Ausnahmen überhaupt eine Wiedereinsetzung zuließen, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, es handele sich allenfalls um eine Ergänzung eines bereits bestehenden Eintrags, so vermochte dem die Kammer nicht zu folgen. Nach § 2 Abs. 1 Ärzte-ZV muss das Arztregister die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind. Welche Daten das Arztregister im Einzelnen enthält, bestimmt § 2 Abs. 2 Ärzte-ZV durch Verweis auf die Anlage. Danach ist das Arztregister nach dem Muster der Anlage zu führen. Bei dem gesamten § 2 Ärzte-ZV nebst Anlage handelt es sich somit um eine Ordnungsvorschrift, deren Adressat die KV als Arztregisterstelle ist. § 2 Ärzte-ZV gibt ihr vor, welche Daten in das Arztregister aufzunehmen sind und in welcher konkreten Form es zu führen ist. Ansprüche der Ärzte werden dadurch nicht berührt. Die Voraussetzungen für die Eintragung werden vielmehr in § 3 Ärzte-ZV geregelt. § 3 Abs. 3 Ärzte-ZV greift die gesetzliche Vorgabe einer fünfjährigen Weiterbildung auf. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in der jeweils gültigen Fassung vorliegen müssen. Dies gilt auch für Änderungen der Eintragungen, bei denen es sich insoweit um einen Antrag auf Streichung der alten Eintragung und um einen Antrag auf Neueintragung handelt. Der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber haben jedenfalls davon abgesehen, ein weiteres Übergangsrecht zu schaffen. Im Übrigen hätte es, wie bereits ausgeführt, der Klägerin oblegen, rechtzeitig den Antrag zu stellen.

Nach allem war der angefochten Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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