Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (2,12,2) AY 26/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AY 19/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ist der Anspruch der Kläger auf Übernahme von Passbeschaffungskosten durch die Beklagte streitig
Der Kläger zu 1) hält sich seit dem dem Jahr 2000 in der Bundesrepublik auf. Sein Asylantrag wurde als offensichtlich (§ 30 Abs. 3 AsylVfG) unbegründet abgelehnt. Er verfügte danach über eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Klägerin zu 2) ist seine 2003 geborene Tochter. Beide bezogen von der Beklagten im Zeitraum vom 03.03.2006 bis zum 30.06.2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG. Dem Kläger zu 1) wurde am 29.06.2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt, nachdem er einen am 15.06.2007 ausgestellten Pass der Republik Serbien und die Bescheinigung eines Arbeitgebers über seine beabsichtigte Einstellung vorgelegt hatte. Mit Bescheid vom gleichen Tag entzog die Beklagte die Leistungen nach dem AsylbLG, weil die Kläger nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis gehörten.
Am 28.09.2006 hatten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten einen Antrag auf Übernahme der Kosten der Beschaffung von serbischen Nationalpässen durch die Beklagte gestellt. Die Kläger machten geltend, dass sie die Pässe zur Erfüllung der Passpflicht aus §§ 3 und 48 Abs. 2 AufenthG benötigten. Die Erfüllung der Passpflicht sei nach § 5 AufenthG wiederum Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 09.11.2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Passbeschaffung nicht zu den in § 31 SGB XII geregelten einmaligen Bedarfen gehöre. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2007 zurückgewiesen. Es sei den Klägern durchaus zuzumuten, die Kosten für Nationalpässe aus dem Regelsatz zu begleichen. Es liege auch kein unabweisbarer Bedarf im Sinne von § 37 SGB XII vor.
Hiergegen richtet sich die am 22.06.2007 erhobene Klage. Die Kläger machen geltend, dass sie die Pässe zur Erfüllung der Passpflicht aus §§ 3, 48 Abs. 2 und 95 Abs. 1 AufenthG benötigten. Die Kosten seien nicht in den Regelsätzen nach § 28 Abs. 1 SGB XII enthalten, so dass ein abweichender Bedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder nach § 6 AsylbLG zu decken sei. Ein Pass für Erwachsene koste beim Konsulat in Düsseldorf 188 EUR und für ein Kind 57,60 EUR, dazu kämen die Fahrkosten. Die Kläger berufen sich auf positive Entscheidungen anderer Städte und positive Urteile anderer Gerichte.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Passbschaffungskosten zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass die Kläger die geringen Kosten ohne weiteres über ein längeren Zeitraum ansparen könnten, zumal die Fahrkosten für die ganze Familie nur 29,50 EUR betragen würden.
Mit Schreiben vom 28.08.2007 und 20.09.2007 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind ebenfalls Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.
Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist nicht rechtswidrig und die Kläger sind dadurch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Beklagte hat zu Recht die Übernahme der Passbeschaffungskosten in Höhe von (188 plus 57,60 plus 29,50 EUR =) 275,10 EUR abgelehnt.
Die Kläger bezogen im Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach § 2 AsylbLG. Dementsprechend galten für sie die §§ 3 bis 7 AsylbLG nicht, so dass § 6 AsylbLG als Anspruchsgrundlage ausscheidet. Im übrigen lag im Zeitpunkt der Antragstellung keine Aufforderung einer Behörde vor, sich um einen Pass zu bemühen.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus den gemäß § 2 AsylbLG entsprechend anzuwendenden Vorschriften des SGB XII. Dabei kann die Kammer es offen lassen, ob die Regelsätze des § 28 Abs. 1 SGB XII nur die Personalausweiskosten beinhalten, während die Passkosten für Ausländer einen erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf darstellen, der eine Regelsatzerhöhung in dem betreffenden Monat rechtfertigt. Es kann auch offen bleiben, ob gegebenenfalls § 37 SGB XII (Darlehen) oder § 73 SGB XII als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Denn in jedem Fall ist Voraussetzung für einen Leistungsanspruch das Bestehen eines sozialhilferechtlichen Bedarfs. Die Kläger benötigten in der Zeit ab Antragstellung jedoch keine Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 275,10 EUR, um sich beim Konsulat in Düsseldorf Pässe zu besorgen.
Im Zeitpunkt der Antragstellung am 23.09.2006 benötigten die Kläger keine Pässe. Sie lebten schon seit Jahren in der Bundesrepublik, ohne einen Pass zu besitzen. Sie waren weder zur Passbeschaffung aufgefordert worden, noch waren ihnen Leistungen abgelehnt worden mit der Begründung, dass sie ihrer Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht nachgekommen wären. Denn in § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist bestimmt, dass Ausländer während des Aufenthalts im Bundesgebiet ihre Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes erfüllen. Die Kläger waren im Besitz eines Ausweisersatzes. Gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG erhalten die geduldeten Personen eine Bescheinigung, die gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG ein Ausweisersatz ist. Falls die Kläger nicht im Besitz eines Ausweisersatzes waren, hätten sie einen solchen beantragen können, statt auf einem mit Unkosten verbundenen serbischen Nationalpass zu bestehen.
Tatsächlich wollte der Kläger zu 1) nach mehrjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik aus anderen gründen in den Besitz eines Nationalpasses seines Heimatlandes gelangen. Im ging es darum, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG zu erhalten. Dafür war zwar gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch ein Pass notwendig. Allerdings erfüllte der Kläger zu 1) im Zeitpunkt der Antragstellung die weiteren Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis noch nicht, denn er konnte nicht die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Sicherung seines Lebensunterhalts vorrangig erforderliche Arbeitsstelle nachweisen. Ein aktueller Bedarf nach einem Pass bestand damals also noch nicht. Ihm ist die Aufenthaltserlaubnis ne mit der Begründung verweigert worden, dass er keinen Pass besitze.
Der Kläger zu 1) benötigte zur Erhalt der Aufenthaltserlaubnis erstmals am 21.06.2007 einen Pass. Denn er konnte erst an diesem Tag bei der Ausländerbehörde der Beklagten eine Bescheinigung eines Arbeitgebers vorlegen, der ihn zu einem Stundenlohn von 7 EUR beschäftigen wollte. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber kein Bedarf mehr nach einem Pass. Der Bedarf war bereits befriedigt, denn der Kläger hatte sich den Pass am 15.06.2007 selber besorgt. Die Kosten muss er wohl aus seinen Ersparnissen getragen haben. Denn er hat nicht vorgetragen, dass er sich dafür ein Darlehen habe geben lassen müssen. Ist ein Bedarf bereits gedeckt, besteht keine gegenwärtige Notlage mehr und damit auch kein Anspruch auf Sozialhilfe.
Außerdem ist eine Klage nur zulässig, soweit der Träger der Sozialhilfe über das Begehren bereits negativ entschieden hat. Die Beklagte hat aber nur für den Zeitraum bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2007 über die Tragung von Passbeschaffungskosten entscheiden können. Über einen sich erstmals einen Monat später am 21.06.2007 ergebenden eventuellen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beschaffung eines Passes liegt noch keine mit der Klage anfechtbare Verwaltungsentscheidung vor.
Gegen einen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf der Kläger spricht auch der Umstand, dass Anträge auf die Übernahme von Passbeschaffungskosten anscheinend nur von denjenigen Ausländern gestellt worden sind, die von den gleichen Bevollmächtigten wie die Kläger des vorliegenden Verfahrens vertreten werden. So weit ersichtlich sind die diesbezüglichen Antrags- oder Klageverfahren allesamt von diesen Anwälten in die Wege geleitet worden. Andere Ausländer scheinen entweder kein Bedürfnis nach einem Pass zu verspüren oder können sich diesen ohne weiteres mit eigenen finanziellen Mitteln besorgen.
Die Kammer hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ist der Anspruch der Kläger auf Übernahme von Passbeschaffungskosten durch die Beklagte streitig
Der Kläger zu 1) hält sich seit dem dem Jahr 2000 in der Bundesrepublik auf. Sein Asylantrag wurde als offensichtlich (§ 30 Abs. 3 AsylVfG) unbegründet abgelehnt. Er verfügte danach über eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Klägerin zu 2) ist seine 2003 geborene Tochter. Beide bezogen von der Beklagten im Zeitraum vom 03.03.2006 bis zum 30.06.2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG. Dem Kläger zu 1) wurde am 29.06.2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt, nachdem er einen am 15.06.2007 ausgestellten Pass der Republik Serbien und die Bescheinigung eines Arbeitgebers über seine beabsichtigte Einstellung vorgelegt hatte. Mit Bescheid vom gleichen Tag entzog die Beklagte die Leistungen nach dem AsylbLG, weil die Kläger nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis gehörten.
Am 28.09.2006 hatten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten einen Antrag auf Übernahme der Kosten der Beschaffung von serbischen Nationalpässen durch die Beklagte gestellt. Die Kläger machten geltend, dass sie die Pässe zur Erfüllung der Passpflicht aus §§ 3 und 48 Abs. 2 AufenthG benötigten. Die Erfüllung der Passpflicht sei nach § 5 AufenthG wiederum Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 09.11.2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Passbeschaffung nicht zu den in § 31 SGB XII geregelten einmaligen Bedarfen gehöre. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2007 zurückgewiesen. Es sei den Klägern durchaus zuzumuten, die Kosten für Nationalpässe aus dem Regelsatz zu begleichen. Es liege auch kein unabweisbarer Bedarf im Sinne von § 37 SGB XII vor.
Hiergegen richtet sich die am 22.06.2007 erhobene Klage. Die Kläger machen geltend, dass sie die Pässe zur Erfüllung der Passpflicht aus §§ 3, 48 Abs. 2 und 95 Abs. 1 AufenthG benötigten. Die Kosten seien nicht in den Regelsätzen nach § 28 Abs. 1 SGB XII enthalten, so dass ein abweichender Bedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder nach § 6 AsylbLG zu decken sei. Ein Pass für Erwachsene koste beim Konsulat in Düsseldorf 188 EUR und für ein Kind 57,60 EUR, dazu kämen die Fahrkosten. Die Kläger berufen sich auf positive Entscheidungen anderer Städte und positive Urteile anderer Gerichte.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Passbschaffungskosten zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass die Kläger die geringen Kosten ohne weiteres über ein längeren Zeitraum ansparen könnten, zumal die Fahrkosten für die ganze Familie nur 29,50 EUR betragen würden.
Mit Schreiben vom 28.08.2007 und 20.09.2007 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind ebenfalls Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.
Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist nicht rechtswidrig und die Kläger sind dadurch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Beklagte hat zu Recht die Übernahme der Passbeschaffungskosten in Höhe von (188 plus 57,60 plus 29,50 EUR =) 275,10 EUR abgelehnt.
Die Kläger bezogen im Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach § 2 AsylbLG. Dementsprechend galten für sie die §§ 3 bis 7 AsylbLG nicht, so dass § 6 AsylbLG als Anspruchsgrundlage ausscheidet. Im übrigen lag im Zeitpunkt der Antragstellung keine Aufforderung einer Behörde vor, sich um einen Pass zu bemühen.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus den gemäß § 2 AsylbLG entsprechend anzuwendenden Vorschriften des SGB XII. Dabei kann die Kammer es offen lassen, ob die Regelsätze des § 28 Abs. 1 SGB XII nur die Personalausweiskosten beinhalten, während die Passkosten für Ausländer einen erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf darstellen, der eine Regelsatzerhöhung in dem betreffenden Monat rechtfertigt. Es kann auch offen bleiben, ob gegebenenfalls § 37 SGB XII (Darlehen) oder § 73 SGB XII als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Denn in jedem Fall ist Voraussetzung für einen Leistungsanspruch das Bestehen eines sozialhilferechtlichen Bedarfs. Die Kläger benötigten in der Zeit ab Antragstellung jedoch keine Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 275,10 EUR, um sich beim Konsulat in Düsseldorf Pässe zu besorgen.
Im Zeitpunkt der Antragstellung am 23.09.2006 benötigten die Kläger keine Pässe. Sie lebten schon seit Jahren in der Bundesrepublik, ohne einen Pass zu besitzen. Sie waren weder zur Passbeschaffung aufgefordert worden, noch waren ihnen Leistungen abgelehnt worden mit der Begründung, dass sie ihrer Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht nachgekommen wären. Denn in § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist bestimmt, dass Ausländer während des Aufenthalts im Bundesgebiet ihre Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes erfüllen. Die Kläger waren im Besitz eines Ausweisersatzes. Gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG erhalten die geduldeten Personen eine Bescheinigung, die gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG ein Ausweisersatz ist. Falls die Kläger nicht im Besitz eines Ausweisersatzes waren, hätten sie einen solchen beantragen können, statt auf einem mit Unkosten verbundenen serbischen Nationalpass zu bestehen.
Tatsächlich wollte der Kläger zu 1) nach mehrjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik aus anderen gründen in den Besitz eines Nationalpasses seines Heimatlandes gelangen. Im ging es darum, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG zu erhalten. Dafür war zwar gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch ein Pass notwendig. Allerdings erfüllte der Kläger zu 1) im Zeitpunkt der Antragstellung die weiteren Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis noch nicht, denn er konnte nicht die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Sicherung seines Lebensunterhalts vorrangig erforderliche Arbeitsstelle nachweisen. Ein aktueller Bedarf nach einem Pass bestand damals also noch nicht. Ihm ist die Aufenthaltserlaubnis ne mit der Begründung verweigert worden, dass er keinen Pass besitze.
Der Kläger zu 1) benötigte zur Erhalt der Aufenthaltserlaubnis erstmals am 21.06.2007 einen Pass. Denn er konnte erst an diesem Tag bei der Ausländerbehörde der Beklagten eine Bescheinigung eines Arbeitgebers vorlegen, der ihn zu einem Stundenlohn von 7 EUR beschäftigen wollte. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber kein Bedarf mehr nach einem Pass. Der Bedarf war bereits befriedigt, denn der Kläger hatte sich den Pass am 15.06.2007 selber besorgt. Die Kosten muss er wohl aus seinen Ersparnissen getragen haben. Denn er hat nicht vorgetragen, dass er sich dafür ein Darlehen habe geben lassen müssen. Ist ein Bedarf bereits gedeckt, besteht keine gegenwärtige Notlage mehr und damit auch kein Anspruch auf Sozialhilfe.
Außerdem ist eine Klage nur zulässig, soweit der Träger der Sozialhilfe über das Begehren bereits negativ entschieden hat. Die Beklagte hat aber nur für den Zeitraum bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2007 über die Tragung von Passbeschaffungskosten entscheiden können. Über einen sich erstmals einen Monat später am 21.06.2007 ergebenden eventuellen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beschaffung eines Passes liegt noch keine mit der Klage anfechtbare Verwaltungsentscheidung vor.
Gegen einen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf der Kläger spricht auch der Umstand, dass Anträge auf die Übernahme von Passbeschaffungskosten anscheinend nur von denjenigen Ausländern gestellt worden sind, die von den gleichen Bevollmächtigten wie die Kläger des vorliegenden Verfahrens vertreten werden. So weit ersichtlich sind die diesbezüglichen Antrags- oder Klageverfahren allesamt von diesen Anwälten in die Wege geleitet worden. Andere Ausländer scheinen entweder kein Bedürfnis nach einem Pass zu verspüren oder können sich diesen ohne weiteres mit eigenen finanziellen Mitteln besorgen.
Die Kammer hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193.
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