S 13 AL 17/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 17/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AL 12/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen in Höhe von insgesamt 409,20 Euro.

Der arbeitslose Kläger meldete sich am 30.10.2006 nach seinem Umzug nach X1 zunächst bei der ARGE X1 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Leistungen. Da zunächst nicht feststellbar war, ob er Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatte bewilligte diese zunächst Arbeitslosengeld II. Nach seinen Angaben beantragte der Kläger am 30.10.2007 bei der ARGE die Übernahme von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch in der Eifel vom 03.11.bis 05.11.2006 in Höhe von 39,50 Euro. Dieser Antrag sollen nach seinen Angaben an die Beklagte weitergeleitet worden sein, liegt in den dortigen Akten jedoch nicht vor. Am 06.11.2006 beantragte er bei der ARGE die Übernahme von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch bei der Heimstätte C in Österreich. Nach seinen Angaben habe ihm der Arbeitsvermittler mündlich die Übernahme der Reisekosten bis zur Grenze zugesagt. Dieser Antrag wurde von der ARGE an die Beklagte weitergeleitet.

Vom 11.12.2006 bis 15.12.2006 nahm der Kläger an einer betrieblichen Trainingsmaßnahme bei der Firma A in X2 teil. Hierfür sind ihm nach seinen Angaben Reise- und Übernachtungskosten in Höhe von 211,10 Euro entstanden. Die Beklagte händigte ihm zwecks Kostenübernahme ein Formular zur Bestätigung durch den Arbeitgeber aus. Diesen Nachweis reichte der Kläger nicht ein.

Mit Bescheid vom 22.12.2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der Reisekosten zur Vorstellung bei der Heimstätte C ab, da Reisekosten in das Ausland nicht übernommen werden könnten. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid, in dem er daraufhinwies, die Kostenübernahme bis zur Grenze sei ihm mündlich zugesagt worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Zielsetzung der Leistungsgewährung gemäß § 45 SGB X wie der Übernahme von Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen sei, einen möglichst hohen Beschäftigungsstand im Bundesgebiet zu erreichen. Aus diesem Grunde könnten nur Leistungen zur Förderung einer Beschäftigungsaufnahme im Inland erbracht werden. Die Erstattung von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch im Ausland sei daher nicht möglich.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 19.01.2007 erhobenen Klage. Mit dieser macht er neben der Übernahme der Reisekosten für das Vorstellungsgespräch bei der Heimstätte C die Übernahme der Reisekosten für das Vorstellungsgespräch in der Eifel sowie der Reisekosten für die Trainingsmaßnahme in X2 geltend.

Am 23.01.2007 hat der Kläger eine weitere Klage erhoben, die sich gegen die nur teilweise Übernahme von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch in Q durch Bescheid vom 17.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2007 richtete. Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 19.07.2007 weitere Fahrtkosten in Höhe von 6,20 Euro bewilligt und damit dem Reisekostenantrag in vollem Umfang entsprochen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2007 zu verurteilen, ihm Reisekosten in Höhe von insgesamt 409,20 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - ).

Soweit der Kläger sich mit seiner Klage vom 23.01.2007 gegen die teilweise Ablehnung von Fahrtkosten mit Bescheid vom 17.01.2007 gewandt hat, ist das Klageverfahren nach Erteilung des Abhilfebescheides vom 19.07.2007 durch Annahme des Anerkenntnisses gemäß § 101 Abs. 2 SGG in der Hauptsache erledigt.

Soweit der Kläger sich gegen die Ablehnung der Reisekosten zum Vorstellungsgespräch bei der Heimstätte C Bescheid vom 22.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2007 wendet, ist die Klage unbegründet, im übrigen ist sie unzulässig.

Der Kläger ist durch die Ablehnung der Übernahme der Reisekosten nach Österreich mit Bescheid vom 22.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat in Ausübung des ihr gemäß § 45 SGB III zustehenden Ermessens rechtmäßig die Übernahme von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch ins Ausland abgelehnt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).

Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Reisekosten ergibt sich auch nicht aufgrund der von ihm vorgetragenen mündlichen Zusage seines Sachbearbeiters für die zumindest teilweise Kostenübernahme. Gemäß § 34 Abs. 1 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine mündliche Zusage begründet daher keinen Rechtsanspruch.

Soweit der Kläger die Übernahme von Reisekosten zu dem Vorstellungsgespräch in der Eifel in Höhe von 39,50 Euro und für die Trainingsmaßnahme in X2 in Höhe von 211,10 Euro geltend macht, ist die Klage unzulässig, da insoweit bisher weder ein Bescheid noch ein Widerspruchsbescheid der Beklagten vorliegen.

Darüberhinaus sind die entsprechenden Anträge derzeit auch unbegründet. Hinsichtlich des Vorstellungsgespräches in der Eifel scheidet eine Leistungsgewährung schon deshalb aus, weil eine Antragstellung vor Reiseantritt in den Akten der Beklagten nicht feststellbar ist; die vorherige Antragstellung ist gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III jedoch Anspruchsvoraussetzung. Hinsichtlich der Kostenübernahme für die Trainingsmaßnahme scheitert eine Übernahme der Kosten durch die Beklagte daran, dass der Kläger die Bestätigung des Arbeitgebers über die Teilnahme an der Maßnahme bisher nicht vorgelegt hat, so dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht festgestellt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Das Gericht hat von einer Kostentragungspflicht der Beklagten abgesehen, obwohl diese dem Begehren hinsichtlich der Erstattung der vollen Fahrtkosten für die Vorstellung in Q mit Änderungsbescheid vom 19.07.2007 entsprochen hat, da der Betrag in Höhe von 6,20 Euro, mit dem der Kläger erfolgreich war gegenüber der Höhe der Forderung mit der er unterlegen ist von 409,20 Euro nicht ins Gewicht fällt. Zudem war insoweit die Klage bei Klageerhebung am 23.01.2007 auch zunächst unzulässig, da der Widerspruchsbescheid erst am 29.01.2007 erteilt wurde.

Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, da die streitige Forderung weniger als 500,- Euro beträgt. Anlass die Berufung zuzulassen bestand nicht.
Rechtskraft
Aus
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