L 22 R 1149/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 97 R 1377/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1149/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Arbeitsverdienste im Zeitraum vom 01. Januar 1965 bis 28. Februar 1971 bei der Vergleichsrente.

Der 1923 geborene Kläger, der Ingenieur der Fachrichtung Architektur ist (Urkunde der Fachschule für Bauwesen G vom 12. Juli 1951), war u. a. als Fachschullehrer und Fachschuldozent an der Ingenieurschule für Bauwesen N vom 16. Februar 1961 bis 31. März 1986 tätig. Zum 01. März 1962 wurde er in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (AVI) einbezogen. Er entrichtete außerdem vom 01. Juni 1982 bis 31. März 1986 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Vom 01. April 1986 an bezog er Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzinvalidenrente aus der FZR unter Berücksichtigung der in der AVI erworbenen Anwartschaft. Die zwischenzeitlich als Invalidenaltersrente und Zusatzaltersrente gezahlte Gesamtleistung in Höhe von 1.164 Mark monatlich wurde zum 01. Juli 1990 auf DM-Beträge umgestellt und zum 01. Juli 1991 auf 1.274 DM monatlich erhöht. Mit Bescheid vom 29. November 1991 verfügte die Beklagte, dass die bisher gezahlte Versichertenrente künftig als Regelaltersrente geleistet und neu berechnet werde.

Mit Bescheid vom 07. April 1995 stellte die Beklagte als Zusatzversorgungsträger die Zeit vom 16. Februar 1961 bis 31. März 1986 bei einem zuletzt bis 24. August 1985 gezahlten Arbeitsverdienst als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI fest. Sie wies u. a. folgende Zeiten als nachgewiesene Zeiten einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aus:

Zeitraum nachgew. berück- maßg. davon: von bis Brutto-EG sichtigt Anl. Soz.pfl. FZR Versorg.

01.01.-31.12.65 13.734,20 9.313,15 3 6.830,00 2.483,15 01.01.-31.08.66 9.651,20 6.492,69 3 4.800,00 1.692,69 01.09.-31.12.66 3.586,72 3.246,35 3 2.400,00 846,35 01.01.-31.12.67 11.050,10 10.548,13 3 7.130,70 3.417,43 01.01.-31.12.68 11.887,10 11.703,75 3 7.200,00 4.503,75 01.01.-31-12.69 12.991,90 11.777,61 3 6.264,95 5.512,66 01.01.-31.12.70 13.229,97 11.443,71 3 6.480,00 4.963,71 01.01.-31.12.71 14.325,40 11.127,38 3 6.987,52 4.139,86

Mit Bescheid vom 14. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 1996 sowie mit weiteren Bescheiden vom 01. Dezember 1997, 28. Dezember 1999 und 18. Dezember 2001 stellte die Beklagte die Regelaltersrente ab 01. Juli 1990 neu fest bzw. berechnete diese ab 01. Januar 1992 neu.

Während des sich dazu anschließenden Rechtsstreits nahm die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2002 erneut eine Neufeststellung der Regelaltersrente ab 01. Juli 1990 bei 1,0855 persönlichen Entgeltpunkten und 70,3389 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) vor. Für die Vergleichsrente ermittelte sie 79,6873 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Diese errechnete sie aus der Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1965 bis 31. Dezember 1984 von 278.014,65 DM, erzielt in 236 Monaten, wobei sie die Monate Dezember 1976, Dezember 1981, Dezember 1982 und Dezember 1984 (Arbeitsausfalltage) außer Betracht ließ. Sie stellte folgende Berechnung an: 278.014.65 DM x 240: 236 Monate: 163.519 DM (Gesamtdurchschnittseinkommen für die letzten 20 Kalenderjahre, die 1984 enden, nach Anlage 12 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - ): 12 = 0,1441 durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte multiplizierte sie mit der Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 553 Monaten (bestehend aus 443 Monaten Beitragszeiten und 110 Monaten beitragsfreien Zeiten). Für den Berechnungszeitraum wurden hierbei Arbeitsverdienste u. a. wie folgt zugrunde gelegt:

01.01.1965 - 31.12.1965 6.830,00 DM 12 Mon. 01.01.1966 - 31.08.1966 4.800,00 DM 8 Mon. 01.09.1966 - 31.12.1966 2.400,00 DM 4 Mon. 01.01.1967 - 31.12.1967 7.130,70 DM 12 Mon. 01.01.1968 - 31.12.1968 7.200,00 DM 12 Mon. 01.01.1969 - 31.12.1969 6.264,95 DM 12 Mon. 01.01.1970 - 31.12.1970 6.480,00 DM 12 Mon. 01.01.1971 - 28.02.1971 1.164,59 DM 2 Mon.

Die Beklagte ermittelte außerdem persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 28,0888 aus der Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung am 01. Juli 1990 von 1.164,00 DM: 41,44 DM (aktueller Rentenwert) und dividiert durch 1,0000 (Rentenartfaktor). Schließlich wies sie die Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v. H. mit 1.361,14 DM aus. Ausgehend davon stellte sie für die Zeit vom 01. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 den nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten Monatsbetrag und für die Zeit ab 01. Januar 1992 den Monatsbetrag der Vergleichsrente als zustehende monatliche Rente fest.

Der Kläger wandte sich dagegen, dass bei der Vergleichsrente die vor dem 01. März 1971 erzielten Arbeitsverdienste lediglich bis 1.200 Mark monatlich der Berechnung zugrunde gelegt werden. Dies sei verfassungswidrig. Es sei mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar, dass Sozialpflichtversicherte und Zusatzversorgte insoweit gleichbehandelt würden. Die Gruppe der Zusatzversorgten habe gemäß der im Einigungsvertrag (EV) getroffenen Grundentscheidung über die Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung eine rentenrechtliche Berücksichtigung ihrer 600 Mark übersteigenden Arbeitsentgelte vom Beginn ihrer Zugehörigkeit zum entsprechenden Zusatzversorgungssystem erhalten. Die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Arbeitseinkünfte vor dem 01. März 1971 verletze damit zugleich das von Verfassungs wegen der Gruppe der Zusatzversorgten eingeräumte Recht auf eine Rentenberechnung auf der Grundlage der Arbeitsentgelte der letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn und damit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Zu seinem Begehren sei eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig.

Mit Urteil vom 30. Mai 2006 wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 1 RA 41/98 W 02) die Klage gegen den Bescheid vom 30. Juli 2002 ab: Hinsichtlich der Kalenderjahre, in denen die Jahresbeitragsbemessungsgrenze von 7200 Mark nicht erreicht sei, komme es zwar darauf an, in welchen Monaten tatsächlich weniger als 600 Mark der Sozialversicherungspflicht unterlegen hätten. Jedoch sehe weder der Senat, noch die Beklagte noch im Ergebnis der mündlichen Erörterungen vor dem Senat auch der Kläger eine Möglichkeit, entsprechende Feststellungen für einzelne Monate zu treffen, denn Beweismittel seien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die in § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI angeordnete Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsverdienste auf 600 Mark monatlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger werde als ehemals zusatzversorgter Bestandsrentner insoweit in vollem Umfang den anderen Bestandsrentnern, wie § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zeige, gleichgestellt. Dies verletze keine Vorgabe im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999, wie das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R entschieden habe.

Im September 2006 beantragte der Kläger unter wörtlicher Wiederholung seines bisherigen Vortrages die Überprüfung des Bescheides vom 30. Juli 2002. Mit Bescheid vom 03. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme dieses Bescheides ab und verwies im Wesentlichen auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2006.

Dagegen hat der Kläger am 20. Februar 2007 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und unter wörtlicher Wiederholung seines bisherigen Vorbringens sein Begehren weiterverfolgt.

Mit Urteil vom 04. Juli 2007 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage abgewiesen: Die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt, denn der Bescheid vom 30. Juli 2002 sei rechtmäßig. Es werde insoweit auf die Entscheidungsgründe des BSG im Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R und des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2006 Bezug genommen. Der Kläger habe keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die zu einer abweichenden Bewertung der Rechtsfrage Anlass geben könnten.

Gegen das ihm am 13. Juli 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 09. August 2007 eingelegte Berufung des Klägers, mit dem er erneut seinen Vortrag wörtlich wiederholt sowie auf weitere Verfassungsbeschwerden hinweist.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. Juli 2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2007 zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 30. Juli 2002 dem Kläger höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Arbeitsentgelte in der Zeit vom 01. Januar 1965 bis 28. Februar 1971 bei der Vergleichsrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 03. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 30. Juli 2002 zurücknimmt und ihm höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Arbeitsverdienste in der Zeit vom 01. Januar 1965 bis 28. Februar 1971 bei der Vergleichsrente gewährt.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 30. Juli 2002 ist, soweit er die vom Kläger angegriffene Vergleichsrente betrifft, rechtmäßig.

Nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand, die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen.

Nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist hierbei u. a. für die Zeit vom 01. Januar 1992 an eine Vergleichsrente zu ermitteln. Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind nach § 307 Abs. 3 SGB VI persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs u. a. nach § 307 b Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 SGB VI wie folgt zu ermitteln: Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird.

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen.

Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vergleichsrente entspricht diesen Regelungen.

Es ist hierbei nicht verfassungswidrig, dass Arbeitsentgelte für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen sind. Der Kläger mag dies anders sehen. Er wird jedoch die Rechtsprechung des BSG zur Kenntnis nehmen müssen. Durch ständige Wiederholung bekannter Argumente, mit denen sich bereits das BSG im Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R auseinandergesetzt hat, wird eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsauffassung nicht zu erreichen sein. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bisher nicht aufgezeigt wurde, dass sich aus dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 (abgedruckt in BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307 b Nr. 6) ergibt, dass die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Arbeitsverdienste allein verfassungsgemäß ist.

Das BSG hat im Urteil vom 31. März 2004 u. a. Folgendes ausgeführt:

Die Neugestaltung des § 307 b SGB VI, und zwar bezüglich der Vergleichsrente bezweckt, die Rentenüberleitung innerhalb der Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 verfassungsgemäß auszugestalten. In dieser Entscheidung hat das BVerfG es teilweise für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG angesehen, dass Berechtigte u. a. aus Zusatzversorgungssystemen an Vergünstigungen für sonstige Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet, die verfassungsgemäß in § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ausgestaltet sind, nicht teilhaben. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab war allein Art. 3 Abs. 1 GG, da der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch § 307 b SGB VI in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG), der Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung war, nicht berührt wurde.

Wenn der Kläger meint, die von ihm beanstandete Vorschrift des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI verletze sein Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) rührt dies aus einer Verkennung des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999. Das BVerfG hat dort ausgeführt: § 307 b Abs. 1 SGB VI (in der ursprünglichen Fassung) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit danach bei der Neuberechnung der Bestandsrenten die gesamte Versicherungsbiografie zugrunde gelegt wird Prüfungsmaßstab ist das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dagegen ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch § 307 b SGB VI und dessen Anwendung in den angegriffenen Entscheidungen nicht berührt.

Daraus folgt: Bewirkte § 307 b Abs. 1 SGB VI in der ursprünglichen Fassung schon keinen Eingriff in Eigentum, ist eine solche Eigentumsverletzung erst Recht durch die Vorschriften zur Vergleichsrente ausgeschlossen, denn aufgrund dieser Vorschriften erhält der Kläger jetzt eine höhere monatliche Rente als zuvor. Die monatliche Rente des Klägers wird seit 01. Januar 1992 nicht nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI, sondern als Vergleichsrente geleistet. Angesichts dessen erschließt sich nicht, worin durch die Neuregelung eine Eigentumsverletzung liegen könnte.

Das BSG hat im Urteil vom 31. März 2004 weiter ausgeführt:

Diese Neuregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, da sie gerade verhindert, dass der ehemals Zusatzversorgungsberechtigte schlechtergestellt sein kann als die Bestandsrentner, die vom Anwendungsbereich des § 307 a SGB VI erfasst werden.

Das BSG hat damit die maßgebenden Entscheidungsgründe des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999 aufgegriffen. Diese lauten:

Mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist jedoch, dass Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen an dieser verfassungsmäßigen Vergünstigung (der Rentenberechnung auf der Grundlage eines 20-Jahres-Zeitraums) für Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet nicht teilhaben. Bei zusatz- und sonderversorgten Personen bereiteten der Aufbau der Versicherungskonten und die Fertigung entsprechender Rentenbescheide außerordentliche Schwierigkeiten; dies hätte es nahe gelegt, auch bei diesem Personenkreis ein vereinfachtes Verfahren zu wählen und entsprechend der Regelung des § 307 a SGB VI nur den Datenbestand aus den letzten 20 Jahren des Arbeitslebens der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Die Regelungen des SGB VI über das Rentenfeststellungsverfahren setzen allgemein eine gesicherte Datenlage voraus. Brauchbare Versicherungsunterlagen waren aber häufig weder bei den Berechtigten noch bei den Versorgungsträgern oder sonstigen Stellen vorhanden. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist ohne Bedeutung, dass sich eine Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags auf der Grundlage der letzten 20 Jahre des Arbeitslebens für die versicherten Gruppen aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Einzelfall nachteiliger auswirken kann als die Heranziehung aller Versicherungsjahre. Maßgeblich für die Anwendung des Gleichheitssatzes ist der typische Versicherungsverlauf, bei dem die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen aus den rentennahen oder rentennäheren Jahren im Zweifel günstiger ist als die Heranziehung von Verdiensten aus weiter zurückliegenden Zeiten.

Das BSG hat im Urteil vom 31. März 2004 dazu gemeint:

Die Ausführungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 sind nicht dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber die Regelungen des § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI wortgetreu auf zusatzversorgte Bestandsrentner zu übertragen hätte. Denn dies hätte in der Mehrzahl der Fälle nicht zu Begünstigungen gegenüber den nach bisherigem Recht zu treffenden Wertfeststellungen, sondern nur zu deren Herabsetzung führen können. Zwar waren alle ehemals Zuversorgungsberechtigten auch in der Sozialpflichtversicherung versichert, jedoch haben zum Beispiel nicht alle ab 1971 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der FZR beizutreten. Demgemäß hat das BVerfG ersichtlich nicht auf die nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI zugrunde zu legenden Verdienste abgestellt, sondern hat es für geboten angesehen, die Verdienste aus der Beschäftigung, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen ist, zugrunde zu legen, wobei die Maßgeblichkeit der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West) sowie die der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des AAÜG, soweit in sich verfassungsgemäß, von vornherein für unbedenklich angesehen wurde. Diese Umsetzung (d. h. die in § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI für Zeiten vor dem 01. März 1971 angeordnete Begrenzung) verletzt keine Vorgabe im Urteil des BVerfG. Hierbei ist allerdings festzustellen, dass sich in der genannten Entscheidung keine Hinweise finden, die zu berücksichtigenden Verdienste seien für bestimmte Zeiträume auf Grenzwerte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 AAÜG zu begrenzen. Für eine solche Aussage bestand auch kein Anlass. Denn das BVerfG hat lediglich aufgezeigt, dass es Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn die Entgeltpunkte für ehemals zusatzversorgte Bestandsrentner aller Versicherten bzw. als versichert geltenden Verdienste, dagegen die für Bestandsrentner nur auf der (häufig günstigeren) Grundlage eines 20-Jahres-Zeitraumes ermittelt werden. Verbindlich hat das BVerfG dem Gesetzgeber also nur vorgegeben, die Möglichkeit einer Berechnung der Entgeltpunkte nach den in einem 20-Jahres-Zeitraum erzielten Verdienste zu eröffnen. (Es) finden sich keine Hinweise zum Umfang der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der versorgungsrechtlich relevanten Verdienste. Der Gesetzgeber war lediglich verpflichtet, für eine Gleichstellung, nicht aber Besserstellung von ehemals zusatzversorgten Bestandsrentnern auf der Grundlage einer Berechnung nach dem umschriebenen 20-Jahres-Zeitraum zu sorgen. Eine solche Besserstellung (durch Berücksichtigung von Verdiensten oberhalb der 600 Mark-Grenze) ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten.

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Daraus folgt zugleich, dass bei solchen Unterschieden eine Gleichbehandlung ausscheidet (BVerfGE 76, 256, 329). Es trifft auch zu, dass sich Arbeitsentgelt, das versichert ist, wesentlich von Arbeitsentgelt, das nicht versichert ist, unterscheidet.

Soweit der Kläger allerdings meint, das von ihm erzielte über 600 Mark monatlich hinausgehende versicherte Arbeitsentgelt sei bei der Vergleichsrente zu berücksichtigen, kann er sich nicht auf das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 stützen, mit dem dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt worden ist. Das BSG hat in seinem Urteil vom 31. März 2004 zutreffend darauf hingewiesen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber verbindlich lediglich einen 20-Jahres-Zeitraum für die Rentenberechnung vorgegeben hat. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nach dem Urteil des BVerfG hingegen nicht, zwingend jedwedes versichertes Arbeitsentgelt innerhalb des 20-Jahres-Zeitraum anzurechnen. Dem Gesetzgeber ist zwar diese Möglichkeit nicht verwehrt; aus verfassungsrechtlichen Gründen ist er hierzu jedoch nicht verpflichtet. Dies ergibt sich daraus, dass es das BVerfG auch bei den zusatz- und sonderversorgten Personen für zulässig erachtet hat, "auch bei diesem Personenkreis ein vereinfachtes Verfahren zu wählen und entsprechend der Regelung des § 307 a SGB VI nur den Datenbestand aus den letzten 20 Jahren des Arbeitslebens der Rentenberechnung zugrunde zu legen". Es handelt sich hierbei um die Daten entsprechend § 307 a Abs. 8 Satz 1 SGB VI, die bei der Berechnung der Bestandsrente nach den Vorschriften der DDR herangezogen wurden. Zu diesen Daten gehörten jedenfalls nicht die Arbeitsentgelte, die über 600 Mark monatlich hinausgehend vor dem 01. März 1971 erzielt wurden, denn diese waren bei der Rentenberechnung nach den Vorschriften der DDR mangels Eintragung im Sozialversicherungsausweis nicht bekannt. Dies betrifft insbesondere auch den Kläger, denn bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens seiner Bestandsrente wurde für die Zeit bis zum 28. Februar 1971 ebenfalls nur ein Betrag von 600 Mark monatlich herangezogen.

Ist somit selbst nach Ansicht des BVerfG eine solche Verfahrensweise nicht gleichheitswidrig, vermag der Senat zu keinem anderen Rechtsverständnis zu gelangen.

Dem Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen bzw. das Verfahren auszusetzen, ist nicht zu entsprechen.

Das Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG i. V. m. § 251 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht anzuordnen, da die Beklagte, wie danach erforderlich, nicht auch einen solchen Antrag gestellt hat.

Eine Aussetzung nach § 114 Abs. 1 bis 3 SGG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Ausnahmsweise kann zwar darüber hinausgehend aus prozessökonomischen Gründen ausgesetzt werden, wenn im Rahmen von Massenverfahren dies bis zur Entscheidung eines Musterprozesses tunlich erscheint. Dies ist nicht der Fall.

Weder ist ersichtlich, dass zu dem vom Kläger benannten Problem Massenverfahren anhängig sind, noch hat der Kläger unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 dargelegt, dass und weshalb die benannten beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden Erfolg haben könnten.

Falls der Kläger von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift überzeugt ist, bleibt es ihm unbenommen, den weiteren Rechtsweg auszuschöpfen und danach Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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