L 19 B 13/08 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 121/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 13/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2007 geändert. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer Leistung zur Erstausstattung für die am 01.02.2006 bezogene Wohnung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der 1960 geborene Kläger wohnte zusammen mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Töchtern in N in einem Haus, dessen Alleineigentümerin die Ehefrau des Antragstellers ist. Das Ehepaar hatte Gütertrennung vereinbart. Die Familie bezog Leistungen nach dem SGB II. Am 06.10.2006 trennte sich der Antragsteller von seiner Ehefrau und zog nach I um.

Bis zur Anmietung einer eignen Wohnung zum 01.02.2006 wohnte der Antragsteller bei einer Bekannten, Frau L, in der K-straße 00, I. Frau L hat nach Angaben des Antragstellers drei Kinder und war schwanger. Zum 01.02.2006 zog der Antragsteller in eine Wohnung im W 00, I. Nach den Feststellungen des Außen- und Beratungsdienstes der Antragsgegnerin war diese Wohnung renovierungsbedürftig , eine Waschmaschine und ein Fernsehgerät waren nicht vorhanden (Bericht vom 08.02.2007). Am 02.04.2007 zog der Antragsteller nach N um. Gegenüber der Antragsgegnerin gab er als Grund für den Umzug an, er habe in I 2 ½ Monate auf dem Boden schlafen müssen.

Seit dem 13.10.2006 bezog der Antragsteller von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, seit dem 01.02.2006 einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Gegenüber der Antragsgegnerin gab er an, dass er kaum Deutsch lesen und schreiben könne. Er reichte ein Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 13.10.2006 betreffend der Folgen der Trennung - Regelung des Unterhalts und des Umgangsrechts, der Tragung von Schulden und der Vereinbarung eines Termins zur Übergabe der persönlichen Gegenstände des Antragstellers zu den Akten.

Am 26.01.2007 beantragte der Antragsteller die Gewährung einer kompletten Möbelausstattung für die Wohnung, eines E-Herdes, einer Waschmaschine sowie die Gewährung einer Renovierungsbeihilfe. Er gab an, dass die Wohnung nicht bezugsfertig sei, sie müsse komplett tapeziert werden und verfüge über keine Einrichtungsgegenstände. Er besitze nur seine persönlichen Kleidungsstücke. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Vorlage des aktuellen Schriftverkehrs des Rechtsanwalts der Antragstellerin bezüglich Unterhalt und Aufteilung des Hausrats an. Die Ehefrau des Antragstellers bestätigte schriftlich, dass der Antragsteller beim Auszug aus der ehelichen Wohnung keine Haushaltsgegenstände erhalten habe. Eine Aufteilung sei nicht möglich gewesen, weil der kaum nennenswerte Hausrat von ihr und den Kindern benötigt werde. Durch Bescheid vom 26.02.2007 bewilligte die Antragsgegnerin eine Beihilfe zur Beschaffung von Renovierung in Höhe von 202,50 EUR. Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 23 Abs. 3 SGB II lehnte die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Umzug von der K-straße 00 zur Wohnung W 00, I, nicht um einen Erstbezug einer Wohnung handele. Es liege somit keine Erstbeschaffung, sondern eine Ersatzbeschaffung von Hausrat vor.

Hiergegen legte der Antragsteller am 15.03.2007 Widerspruch mit der Begründung ein, dass er im Oktober 2006 von der Familie E aufgenommen worden sei. Er habe die Wohnung der Familie E verlassen müssen, da die Familie einen erhöhten Eigenbedarf gehabt habe. Er besitze keine Hausratsgegenstände. Im Schreiben vom 22.03.2007 wies die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, der Antragsteller habe die Erforderlichkeit des Umzugs von N nach I und die damit verbundenen Widrigkeiten, insbesondere der Aufteilung des in der Ehe vorhandenen Hausrats, nie dargelegt. Vor einer Entscheidung sei verbindlich zu klären, warum der Antragsteller keinerlei Hausrat besitze, obwohl es sich bei der Wohnung in N um Wohneigentum handele. Am 16.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 21.0.32007 beantragte der Antragsteller die Gewährung einer Leistung zur Erstausstattung für die am 01.02.2006 bezogene Wohnung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Er trug vor, er kenne Herrn L aus der Türkei und sei mit ihm befreundet. Deshalb sei er nach der Trennung von seiner Ehefrau zunächst zu Herrn L gezogen. Er sei mit seiner Ehefrau ohne Hab und Gut aus Zypern in der Bundesrepublik eingereist. Er habe keine eigenen Haushaltsgegenstände angeschafft. Er lebe in der Wohnung ohne Möblierung.

Die Antragsgegnerin erklärte, ein grundsätzlicher Bedarf des Antragstellers an Haushaltsgegenständen werde nicht abgestritten. Zur Feststellung des Bedarfs sei es erforderlich, dass der Antragsteller nachweise, welchen Bedarf er tatsächlich habe.

Unter dem 16.04.2007 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers den Eilantrag wegen Erledigung zurück und beantragte,

der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach § 61 VwGO aufzuerlegen.

Durch Beschluss vom 30.11.2007 lehnte das Sozialgericht Dortmund den Antrag ab. Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz habe in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Antragsteller habe es trotz zweimaliger Aufforderung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.03.2007 und vom 22.03.2007 unterlassen, diese aufzuklären, wie sich die Vermögensauseinandersetzung mit seiner Ehefrau gestalte und warum er keine Hausratsgegenstände aus dem ehelichen Haushalt mitgenommen habe. Die Einlassung des Antragstellers und seiner Ehefrau, er verfüge über keine Hausratsgegenstände, genüge nicht. Für die Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich, ob die Besitzlosigkeit vom Antragsteller nicht selbst verschuldet worden sei und daher keinen Fall des Erstbedarfs im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II darstelle. Es sei auch nicht ersichtlich, in welche gegenwärtige Notlage der Antragsteller geraten sei, weil die Antragsgegnerin nicht umgehend seinem Begehren entsprochen habe. Der streitige Zeitraum umfasse nur 12 Tage.

Gegen den am 07.12.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 07.01.2007 Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, die Antragsgegnerin habe im Ausgangsbescheid fehlerhaft angenommen, dass es sich um eine Ersatzbeschaffung von Haushaltsgegenstände handele. Erst im Widerspruchsverfahren habe die Antragsgegnerin weitere Informationen angefordert. Er habe unter menschenunwürdigen Verhältnissen gelebt und allein wegen der Unterstützung durch eine befreundete Familie überlebt. Nachdem ihm eine Sozialarbeiterin mitgeteilt habe, dass er mit einer Anmeldung in I kaum Chancen habe, seine Kinder regelmäßig zu sehen, habe er sich sofort in N unter der Adresse eines Bekannten angemeldet.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 08.01.2008).

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht, wenn der Rechtsstreit anders als durch Urteil erledigt wird, durch Beschluss über die Kostenerstattung, wenn die Beteiligten dies beantragen. Das Antragsverfahren hat sich mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller am 19.04.2007 erledigt.

Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sachgemäß zu treffen. Für die Kostenentscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags entscheidend, weiterhin sind die Gründe für die Einleitung des Antragsverfahrens und die Erledigung zu prüfen (BSG, Beschluss vom 24.05.1991, 7 RAr 2/91, SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und Beschluss vom 09.01.1997, 4 RA 116/95, SozR 3-1500 § 193 Nr. 9).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sieht es der Senat als sachgerecht an, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Nach summarischer Prüfung war ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bei Einleitung des Antragsverfahrens gegeben.

Dem Antragsteller stand gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Möbeln einschließlich Haushaltsgeräten nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II zu. Ein Anspruch auf Erstausstattung i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommt in Betracht, wenn nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung nach der Trennung von einem Ehepartner eine Wohnung erstangemietet wird (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2006, L 19 B 516/06 AS ER). Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.102006, L 19 B 516/06 AS ER). Dabei beschränkt sich der Begriff der "Erstausstattung" i.S.d. § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07). Die Beklagte räumte im Antragsverfahren im Schriftsatz vom 29.03.2007 selbst ein, dass dem Antragsteller dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II zustehe. Insoweit gestand sie zu, dass sie den Antrag des Antragstellers wegen einer unzutreffenden Rechtsauffassung - bei dem Umzug aus der Wohnung der Familie E in die Wohnung, W 00 handele es nicht um einen Erstbezug i.S.d. § 23 Abs. 3 SGB II - im Bescheid vom 26.0.22007 abgelehnt hatte. Die Ablehnung der Übernahme von Kosten für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten stand auch im Widerspruch zu der in einem weiteren Bescheid vom 26.02.2007 bewilligten Beihilfe zur Beschaffung von Renovierung unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 SGB II, demnach der Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II. Insoweit hatte die Antragsgegnerin allein durch ihr widersprüchliches Verhalten Anlass zur Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegeben. Soweit die Höhe des Anspruchs des Antragstellers - Anspruch auf Vollausstattung oder Teilausstattung - im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu klären war, rechtfertigt dies im vorliegenden Fall keine Kostenquotelung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in einem solchen Umfang Eigentümer von Möbeln und Haushaltsgeräten in der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung war, dass er in der Lage war, seine in I erstangemietete Wohnung im erforderlichen Umfang i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II auszustatten. Vielmehr sprechen der Güterstand der Gütertrennung, die Tatsache, dass beide Ehepartner in N Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, sowie die Angabe der Ehefrau des Antragstellers über einen kaum nennenswert vorhandenen Hausrat gegen eine solche Annahme. Auch aus dem Schreiben der Anwälte des Antragstellers vom 13.10.2006, betreffend die Regelung der Folgen der Trennung, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gegenüber seiner Ehefrau Ansprüche auf Herausgabe von selbst angeschaften Möbeln oder Haushaltsgegenständen geltend machte.

Ein Anordnungsgrund war ebenfalls gegeben. Der Antragsteller gab durchgehend an, dass er über keine Einrichtungsgegenstände verfüge. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Angaben des Antragstellers unzutreffend waren. Insbesondere aus dem Protokoll des Außen- und Beratungsdienstes über den Wohnungsbesuch am 098.0.2007 ergeben sich keine gegenteiligen Erkenntnisse. Es bestand beim Antragsteller eine gegenwärtige Notlage - Wohnen in einer unmöblierten Wohnung seit dem 01.02.2007 -, die eine Eilbedürftigkeit des Verfahrens begründete.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren siehe LSG NRW, Beschluss vom 14.11.2007, L 19 B 28/07 AL).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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