L 3 U 82/06

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 10 U 643/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 82/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wird ein Versicherter auf dem Weg nach oder von seiner Arbeitsstelle Opfer eines Überfalls durch einen unbekanten Täter und kann auch ein Tatmotiv nicht ermittelt werden, besteht ein innerer Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 5. Dezember 2000, bei dem der Kläger von einem ihm unbekannten Täter überfallen und niedergestochen wurde, als Arbeitsunfall sowie daraus folgende Leistungsgewährung.

Der 1964 geborene Kläger ist von Beruf Bauingenieur und war zum Zeitpunkt des Überfalls Oberbauleiter bei der Firma HGT. und HZR. AG in B-Stadt.

Am 5. Dezember 2000 verließ der Kläger gegen 7.30 Uhr seine Wohnung und begab sich zu seinem Firmenwagen, um mit diesem zur Arbeit zu fahren. Als er die Fahrertür des auf der Straße geparkten Pkw geöffnet hatte, wurde er von einem unbekannten Täter mit einem großen scharfkantigen Gegenstand angegriffen. Der Kläger erlitt mehrere tiefere Verletzungen am gesamten Körper. Dabei betrafen die schwerwiegendsten Verletzungen den Kopf, dort insbesondere das Gesicht unter Einbeziehung eines Auges. Es handelte sich um eine offene Schädel- und Gesichtsverletzung. Außerdem fanden sich größere und tiefere Verletzungen im Bereich einer Wade und an den Händen.

Der Kläger sprach am 15. Januar 2001 persönlich bei der Beklagten vor und ließ sich wegen möglicher Leistungen aus der Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 5. Dezember 2000 beraten. Unter dem 16. Januar 2001 teilte der Kläger in einem Fragebogen der Beklagten zu den Umständen des Vorfalls mit, er sei unerwartet und ohne Vorwarnung von einer unbekannten Person angegriffen und auf die brutalste Art lebensgefährlich verletzt worden. Diese Person sowie ihr Motiv seien bis zum damaligen Zeitpunkt unbekannt. Die Nachbarschaft habe die Polizei und Krankenwagen angerufen. Seitdem befinde er sich in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGUK) in B-Stadt in Behandlung.

Die Beklagte hielt am 15. Februar 2001 telefonische Rücksprache mit der für den Fall zuständigen Polizei ZTR-Stadt. Von dort wurde mitgeteilt, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Es seien noch keinerlei Motive für die Tat zu erkennen. Es stehe lediglich fest, dass es eine geplante Tat sein müsse. Ein Motiv im Arbeitsbereich des Versicherten sei nach derzeitigen Ermittlungen unwahrscheinlich. Die Ermittlungen könnten jedoch noch einige Monate dauern.

Die Beklagte lehnte hierauf mit Bescheid vom 9. April 2001 die Anerkennung des Ereignisses vom 5. Dezember 2000 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Leistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, auch bei einem tätlichen Angriff auf dem Weg zur oder von der Arbeit könne Versicherungsschutz bestehen, der tätliche Angriff dürfe jedoch nicht allein oder überwiegend auf persönlichen Motiven beruhen, sondern er müsse zumindest teil-wesentlich ursächlich mit dem Erfordernis der Fortbewegung von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder zurück zusammenhängen oder ein betriebsbezogenes Tatmotiv haben. Im Falle des Klägers liege jedoch ein gezielt gegen diesen gerichteter tätlicher Angriff vor, der somit keine zufällige Wegegefahr oder eine mit seiner Tätigkeit bei der Firma HGT. und HZR. AG ursächlich zusammenhängende Gefahr darstelle. Für einen gezielten Angriff gegen die Person des Klägers aus rein persönlichen Motiven spreche die Tatsache, dass ihm von dem Täter offensichtlich bei seiner Wohnung in der Nähe seines Dienstwagens aufgelauert worden sei, und auch die Tatsache, dass der Angreifer eine Waffe mit einer großen MO. bei sich getragen habe, spreche für eine geplante Tat. Anhaltspunkte, die für ein betriebsbezogenes Tatmotiv sprächen, bestünden nicht.

Auf den hiergegen am 5. Mai 2001 eingelegten Widerspruch des Klägers zog die Beklagte die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft TWE-Stadt bei. Die Akten ergaben letztlich weder einen klaren Hinweis auf die Person des Täters noch auf das Tatmotiv. Unter dem 16. November 2001 teilte die Staatsanwaltschaft der Beklagten mit, dass auch weiterhin nicht geklärt werden konnte, aus welcher Motivation heraus der Kläger Opfer des Angriffs geworden sei. Eine Festlegung auf ein privates oder betriebsbezogenes Motiv könne bislang nicht erfolgen. Die Ermittlungen dauerten noch an.

Hierauf wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2002 zurück. Die Tatumstände sprächen für eine gegen den Kläger gerichtete gezielte und geplante Tat aufgrund von privaten Motiven aus seinem früheren bzw. jetzigen familiären Umfeld, die nicht unter Versicherungsschutz stehe. Zum einen sei der Kläger fast genau zwei Jahre vor dem Ereignis von seiner ersten Ehefrau, der er selbst "krankhafte Eifersucht" nachsage, geschieden worden, was weder von seiner früheren Ehefrau noch von deren türkischer Familie akzeptiert worden sei. Außerdem habe der Ehemann seiner Kusine, die sich mit Trennungsgedanken trage und hierzu auch ein Hilfsangebot des Klägers erhalten habe, seiner Ehefrau gegenüber Mitte November 2000 geäußert, wer sie unterstütze, dem werde er es zeigen, und er habe dazu gesagt: "Innerhalb von drei Wochen werdet ihr es sehen." Hinweise auf Motive aus dem beruflichen Umfeld des Klägers, wie verärgerte Nachunternehmer oder das Nichteinhalten geschlossener Werkverträge, seien dagegen nicht nachgewiesen worden. Es seien auch keine besonderen Umstände oder Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges, wie z.B. Dunkelheit, einsame Gegend, Regelmäßigkeit des Weges, örtliche Gegebenheiten, die eine sichere Flucht ermöglichten oder den Tatplan erheblich bestimmt oder den tätlichen Angriff entscheidend begünstigt hätten, ersichtlich.

Der Kläger hat hiergegen am 25. Februar 2002 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben.

Das SG hat mit Beschluss vom 10. Juli 2002 die Techniker-Krankenkasse zum Verfahren beigeladen. Außerdem hat das SG die Akten der Staatsanwaltschaft TWE-Stadt, Az.: XYZ, beigezogen. Das Ermittlungsverfahren wurde wegen versuchten Mordes gegen Unbekannt geführt. Mit Schreiben vom 29. September 2005 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden seien und sich auch keine weiteren objektiven brauchbaren Ermittlungsansätze ergäben.

Das SG hat mit Urteil vom 24. Januar 2006 den Bescheid vom 9. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 5. Dezember 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem streitigen Überfall auf den Kläger handele es sich um einen Arbeitsunfall. Dieser habe sich zum Unfallzeitpunkt unstreitig auf dem Weg zur Arbeit befunden, so dass er grundsätzlich im Zeitpunkt des Überfalls unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedürfe es für die Annahme eines inneren Zusammenhangs zwischen einem Überfall auf dem Arbeitsweg und der betrieblichen Tätigkeit nicht des Nachweises eines betriebsbezogenen Motivs. Entscheidend sei vielmehr der Nachweis, ob der Kläger aufgrund eines überwiegend persönlichen Tatmotivs Opfer des Überfalls geworden sei und für das Vorliegen dieses Tatmotivs trage die Beklagte die objektive Beweislast.

Diese habe indes nicht nachweisen können, dass die Tat überwiegend persönlich motiviert gewesen sei. Nach dem Gesamtergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe weder ein Täter noch ein Tatmotiv festgestellt werden können. Infolge dessen habe die zuständige Staatsanwaltschaft ausdrücklich festgestellt, dass es bislang ungeklärt sei, aus welcher Motivation heraus der Kläger Opfer des Angriffs geworden sei. Eine Festlegung auf ein privates oder betriebsbezogenes Motiv könne bislang nicht erfolgen. Die Versuche der Beklagten, aus den Gesamtumständen der Ermittlungsergebnisse und insbesondere aus den Aussagen der vernommenen Personen ein persönliches Tatmotiv herzuleiten, überzeugten nicht. So spreche der Umstand, dass es sich um eine gezielte und geplante Tat gehandelt habe, nicht zwingend für ein persönliches Motiv. Auch eine betriebsmotivierte Tat könne vorbereitet und geplant sein. Das Verhalten des Klägers zeige nur, dass er es nicht dem Zufall habe überlassen wollen, das Opfer zu treffen und erheblich zu verletzen. Die weiter von der Beklagten vorgebrachten Argumente, etwa dass der Kläger angesichts seiner Frauenbekanntschaften aus Eifersucht, Hass oder Wut Opfer des Überfalls geworden sei, stellten bloße Vermutungen und vage Spekulationen dar. Angesichts seiner Stellung als Oberbauleiter einer großen Baustelle sei es ebenso möglich, dass der Kläger von irgendeinem der zahlreichen, ihm naturgemäß nicht bekannten Mitarbeiter eines seiner Subunternehmen überfallen worden sei. Schließlich könne der Kläger Opfer einer Verwechslung gewesen sein, was ebenfalls unfallversicherungsrechtlich geschützt wäre. Der vorliegende Sachverhalt sei nach Auffassung der Kammer gerade nicht zu vergleichen mit den Tatumständen, die der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1998 – B 2 U 27/07 R – zugrunde gelegen habe. Dort seien alle möglichen Tatmotive ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers in der POU-Gemeinde und den dortigen Auseinandersetzungen zu suchen gewesen und es sei nur deshalb nicht zu einer Anklage der Beschuldigten gekommen, weil die gewonnenen Erkenntnisse zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts nicht ausgereicht hätten. Vorliegend gebe es jedoch nicht einmal konkrete Anhaltspunkte für ein Tatmotiv. Wenn mithin die Beweggründe des Täters nach wie vor völlig unklar seien, sei der erforderliche Nachweis eines persönlichen Tatmotivs nicht erbracht. Die Folgen dieser Beweislosigkeit gingen zu Lasten der Beklagten, so dass sie den streitbefangenen Überfall als Arbeitsunfall anzuerkennen habe.

Gegen dieses ihr am 13. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. April 2006 Berufung eingelegt.

Die Beklagte ist der Auffassung, es sei vorliegend durch mehrere Hinweise wahrscheinlich gemacht, dass private Motive aus dem familiären Umfeld des Klägers vorlägen und somit dem grundsätzlich auf dem zurückgelegten Weg bestehenden Unfallversicherungsschutz entgegenstünden. Daher sei der Sachverhalt am ehesten dem vergleichbar, den das BSG in seinem Urteil vom 30. Juni 1998 – B 2 U 27/97 R zu bewerten gehabt habe. Das SG gehe in unzutreffender rechtlicher Wertung davon aus, dass entscheidend der Nachweis sei, ob der Kläger aufgrund eines überwiegend persönlichen Tatmotivs Opfer des Überfalls geworden sei und für das Vorliegen dieses rechtsvernichtenden Tatmotivs die Beklagte die objektive Beweislast trage. Das BSG habe diese Frage der Beweislast in seinen Urteilen vom 31. Oktober 1978 – 2 RU 40/78 – und vom 30. Juni 1998 – B 2 U 27/97 R – gerade offen gelassen. Zudem habe auch bei völliger Ungewissheit über die Motivlage aus der Nichterweislichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit und dem Überfall der Kläger die daraus resultierenden Nachteile zu tragen, wie dies auch der Senat entgegen seiner früheren Entscheidung vom 1. März 1978 – L-3/U – 1217/77 – in seinem Urteil vom 23. April 1997 – L-3/U – 1168/94 – bestätigt habe.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es sei weiterhin völlig unklar, aus welchen Motiven es zu der gegen den Kläger gerichteten Gewalttat gekommen sei. Die Entscheidung des BSG vom 30. Juni 1998 sei auf den vorliegenden Fall gerade nicht übertragbar, weil dort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen sei, dass die Tatmotive aus dem privaten Umfeld des Opfers gekommen seien. Es komme aber auf den Nachweis an, ob der Kläger aufgrund eines überwiegend persönlichen Tatmotivs Opfer des Überfalls geworden sei. Seien im Rahmen der Beweiswürdigung dem persönlichen Bereich des Überfallenen zuzurechnende Tatmotive nicht feststellbar, so verliere der durch das Zurücklegen des Weges nach dem Ort der Tätigkeit begründete ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Überfall nicht seine Bedeutung als wesentliche Bedingung des Überfalls. Insoweit habe das BSG auch die bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 31. Oktober 1978) bestätigt, dass es nicht unbedingt eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedürfe, um den inneren Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit herzustellen. Seien wie vorliegend die Beweggründe der Täter weder durch rein private noch betriebsbedingte Beziehungen zu dem Kläger beeinflusst, stehe gerade nicht fest, dass außerbetriebliche Beziehungen zwischen Täter und Angegriffenem, welche den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verdrängen könnten, vorgelegen hätten. Auf die Frage der Beweislast komme es gar nicht mehr an.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten mit fotokopierten Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger erlitt am 5. Dezember 2000 einen Arbeitsunfall. Anzuwenden sind - wie vom SG zutreffend erkannt - die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), weil sich das Ereignis nach dem 1. Januar 1997 zugetragen hat.

Versicherungsfälle sind nach § 7 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Versicherte Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Um einen solchen Wegeunfall handelte sich bei dem Ereignis vom 5. Dezember 2000. Am Morgen dieses Tages verließ der Kläger gegen 7.30 Uhr das Wohnhaus und begab sich zu seinem an der Straße geparkten Pkw, um mit diesem zur Arbeit zu fahren, die er um 8.00 Uhr beginnen sollte.

Dass der Kläger Opfer einer Gewalttat wurde, spricht nicht gegen die Annahme eines Wegeunfalls. Bei der Frage, ob ein Überfall auf dem Weg nach oder von der Arbeitsstelle als Arbeitsunfall anzusehen ist, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 30. Juni 1998 - B 2 U 27/97 R, vom 31. Oktober 1978 – 2 RU 40/78), der der Senat folgt, in der Regel entscheidend auf die Beweggründe des Angreifers an. Es bedarf nicht zwingend eines betriebsbezogenen Tatmotivs, um den inneren Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit herzustellen. Vielmehr ist dieser Zusammenhang von vornherein grundsätzlich gegeben, sofern der Weg nach oder von der Arbeitsstätte ohne erhebliche Umwege oder Unterbrechungen zurückgelegt wird und den Versicherten an die Stelle geführt hat, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat entschlossene Person seiner habhaft werden kann. Unzweifelhaft hat vorliegend der Arbeitsweg den Kläger an den Ort geführt, an dem der Angreifer seiner habhaft wurde.

Wenn aber die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind, dann verliert dieser Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit an Bedeutung, denn dann bedeutet die Zurücklegung des Weges nur eine von vielen Gelegenheiten für den Angreifer, die verfeindete Person zu überfallen. In solchen Fällen ist die Versagung des Unfallversicherungsschutzes gerechtfertigt, da hier die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Versichertem als rechtlich wesentlich in den Vordergrund treten und den Zusammenhang des Überfalls mit dem Zurücklegen des versicherten Weges als rechtlich unwesentlich zurückdrängen. Gleichwohl ist in Fällen dieser Art Unfallversicherungsschutz gegeben, wenn besondere Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges (z.B. Dunkelheit, einsame Gegend) die Verübung der Gewalttat entscheidend begünstigten. Soweit die Beklagte sich bei der Ablehnung des Überfalls als Arbeitsunfall auf das Urteil des BSG vom 30. Juni 1998 (B 2 U 27/97 R), dem eine Entscheidung des Senats (HLSG, Urteil vom 23 April 1997 – L 3 U 1168/94) vorausging, bezieht, übersieht sie, dass eine vergleichbare Fallkonstellation hier gerade nicht gegeben ist. In dem dort zugrunde liegenden Fall konnte zwar ebenfalls kein Täter ermittelt werden, aus den Tatumständen ergab sich aber, dass alle möglichen Tatmotive der unbekannt gebliebenen Täter ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Opfers im Tempelverein der POU und den dortigen Auseinandersetzungen zu suchen waren. Kann ein Täter nicht ermittelt werden, kommt die Versagung des Versicherungsschutzes dann in Betracht, wenn der Versicherte einem gegen seine Person gerichteten geplanten Mordanschlag zum Opfer gefallen ist und alle möglichen Tatmotive der unbekannt gebliebenen Täter ausschließlich im Zusammenhang mit dem persönlichen Bereich des Versicherten und dortigen Auseinandersetzungen zu suchen sind, so dass ein betriebsbezogenes Motiv fehlt (vgl. zu alledem ebenfalls BSG Urteil vom 30. Juni 1998 – B 2 U 27/97 R).

Eine vergleichbare Eingrenzung der möglichen Tatmotive ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht möglich; ein Tatmotiv ist nicht nachweisbar. Nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, ergab sich kein konkretes Tatmotiv. Es ergaben sich Hinweise auf eine Beziehungstat ebenso wie auf eine Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder aber auch eine Verwechslungstat. Für keine dieser Varianten haben sich letztlich konkretere Hinweise oder gar Beweise ergeben, auch nicht für ein Tatmotiv aus dem privaten Umfeld des Klägers. Nach Durchsicht der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsunterlagen lässt sich keine Überzeugung dergestalt erlangen, dass neben einer Beziehungstat aus dem privaten Umfeld des Klägers eine Verwechslungstat oder auch eine betriebsbezogene Tat mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Nur für diesen Fall wäre es aber zu rechtfertigen, dass alle möglichen Tatmotive ausschließlich im Zusammenhang mit dem persönlichen Bereich des Versicherten zu suchen sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich weder aus dem Umstand, dass es sich offensichtlich um eine geplante Tat gehandelt hat, noch aus der Tatsache, dass der Kläger den Eindruck gewonnen hat, dass der Täter wutgeladen war, als er auf ihn einschlug, Rückschlüsse auf ein konkretes Tatmotiv ziehen. Dies mag darauf hinweisen, dass der Täter den Kläger nicht zufällig ausgewählt und aus einem dem Opfer gegenüber empfundenen Zorn heraus gehandelt hat, und damit möglicherweise gegen eine Auftragstat sprechen; ein solches Verhalten kann aber ein Täter, der seine Motivation aus einem von ihm negativ empfundenen beruflichen Zusammentreffen mit dem Kläger zieht oder aber den Kläger einfach mit einer anderen Person verwechselt, ebenso an den Tag legen wie ein Täter, der im privaten Umfeld des Opfers zu suchen ist.

Da der Kläger sich vorliegend auf dem grundsätzlich versicherten Weg zur Arbeit befunden hat, als er überfallen wurde, obliegt es der Beklagten – will sie den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit widerlegen - zu beweisen, dass ausschließlich persönliche Tatmotive die Tat begründen. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der daraus ein Recht herleiten will. Dies ist vorliegend die Beklagte, da ausschließlich persönliche Tatmotive nicht nachweisbar sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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