L 9 U 3125/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 1785/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 3125/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Verletztenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um jeweils 10 vH wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 15. Januar 2001 und vom 4. Februar 2003 über den 30. September 2004 hinaus auf unbegrenzte Zeit.

Der 1942 geborene Kläger, ein Malermeister, der bei der Beklagten als Unternehmer mit Höherversicherung versichert ist, stürzte am 15. Januar 2001 auf einer Baustelle beim Einsteigen in sein Auto bei Glatteis auf die linke Schulter. Dr. J. äußerte am 17. Januar 2001 den Verdacht auf eine stattgehabte Schulterluxation. Die am 18. Januar 2001 durchgeführte Kernspintomographie des linken Schultergelenks zeigte einen Anriss der Supraspinatussehne mit Einblutung in die Weichteile und geringfügigem Begleiterguss (Bericht von Dr. W.). Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit stellte Prof. Dr. P. am 26. Februar 2001 die Diagnose einer Schulterluxation links mit traumatischem Anriss der Supraspinatussehne. Es sei weiterhin krankengymnastische Übungsbehandlung erforderlich. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit endete zum 31. Mai 2001.

Im anschließenden Rentenfeststellungsverfahren wurde der Kläger am 1. August 2001 durch Dr. C. begutachtet. Dieser stellte eine mittelgradige Funktionseinschränkung der linken Schulter nach Luxation oder Subluxation mit traumatischem Einriss der Supraspinatussehne und eine ventrale Kapselschwellung fest und schätzte die MdE vom 1. August bis 14. Januar 2002 auf 20 vH und ab 15. Januar 2002 auf 10 vH ein.

Mit Bescheid vom 28. August 2001 gewährte die Beklagte dem Kläger eine vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Januar 2002 in Höhe von 4.800.- DM.

Nachdem Dr. C. in einem weiteren Gutachten vom 22. März 2002 ab dem 1. Februar 2002 bis auf weiteres eine MdE von 10 vH bestätigt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2002 die Gewährung einer Rente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraums ab. Den zunächst eingelegten Widerspruch nahm der Kläger zurück.

Am 4. Februar 2003 stürzte der Kläger auf einer Baustelle beim Hinuntergehen auf einer Treppe. Dr. C. diagnostizierte am selben Tag eine kombinierte fibulare Bandruptur am linken oberen Sprunggelenk. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wurde der Kläger vom 6. bis 23. Mai 2003 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in Ludwigshafen mit intensiver Physiotherapie stationär behandelt. Ab dem 26. Mai 2003 fand eine Arbeitserprobung statt. Arbeitsfähigkeit trat zum 30. Juni 2003 wieder ein.

Im anschließenden Rentenfeststellungsverfahren wurde der Kläger am 11. September 2004 durch Dr. C. begutachtet. Dieser führte aus, die fibulare Bandruptur sei unter ausgeprägter Vernarbung verheilt. Als Unfallfolgen lägen noch eine relevante Einschränkung der Streckfähigkeit neben einer unwesentlichen Verminderung der Beugefähigkeit im linken oberen Sprunggelenk vor. Die Knöchelregion sei links gegenüber rechts noch leicht konturverbreitert. Am linken Unterschenkel bestehe ein Umfangsdefizit. Die geklagten belastungsabhängigen Schmerzen und eine Schwellneigung stünden mit dem klinischen und röntgenologischen Befund in Einklang. Aufgrund der Muskelminderung und der Streckhemmung sei eine MdE von 10 vH angemessen.

Hinsichtlich der Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. Januar 2001 stellte Dr. C. im Gutachten vom 4. Dezember 2004 fest, die Funktion der linken Schulter habe sich gegenüber der Begutachtung vom 22. März 2002 verschlechtert, jedoch nicht in einem Umfang, der zu einer Anhebung der MdE von 10 vH führen würde. Die MdE von 10 vH bestehe fort.

Nachdem der beratende Arzt der Beklagten die Auffassung vertreten hatte, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 4. Februar 2003 eine MdE um 10 vH allenfalls bis zum Gutachtenstermin am 10. September 2004 rechtfertigten, gewährte die Beklagte mit Bescheiden vom 9. Februar 2005 für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. Januar 2001 Verletztenrente nach einer MdE um 10 vH für die Zeit vom 4. Februar 2003 bis zum 30. September 2004 und für die Folgen des Arbeitunfalls vom 4. Februar 2003 Verletztenrente nach einer MdE um 10 vH für die Zeit vom 30. Juni 2003 bis 30. September 2004. Ab 1. Oktober 2004 betrage die MdE unter 10 vH, sodass die Rentengewährung für beide Versicherungsfälle entfalle.

Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein mit dem Begehren, beide Renten ohne zeitliche Begrenzung zu erhalten. Mit Widerspruchsbescheiden vom 25. April 2005 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 10. Mai 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), das die Klagen S 4 U 1785/05 und S 4 U 1786/05 durch Beschluss vom 16. Juni 2005 unter dem Az. S 4 U 1785/05 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verband.

Zur Klagebegründung verwies der Kläger auf ein bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Gutachten des Orthopäden Dr. S. vom 22. September 2003, der zu dem Ergebnis gelangt war, es bestehe eine ossäre Reaktion an der vorderen Tibiakante. Hierdurch komme es zu einer Beeinträchtigung im oberen Sprunggelenk insbesondere beim Treppengehen. Es bestehe eine MdE von 10 vH.

Das SG holte das fachorthopädische Gutachten von Oberarzt Dr. J. vom 22. Juli 2005 ein. Dieser stellte in Bezug auf den Unfall vom 15. Januar 2001 als Unfallfolgen eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks, einen Reizzustand im Verlauf der langen Bizepssehne im Sulcus intertubercularis sowie Veränderungen im MRT und in Bezug auf den Unfall vom 4. Februar 2003 als Unfallfolgen eine diskrete Bewegungseinschränkung der Fußhebung im oberen Sprunggelenk links, Veränderungen im MRT; einen narbig ausgeheilten Riss des Ligamentum fibulotalare anterius, eine messtechnisch minimale Schwellneigung der linken Knöchelkontur und eine Muskelminderung des linken Beines fest. Er führte aus, in beiden Bereichen hätten sich die Befunde verbessert. Im Bereich der linken Schulter schätze er die MdE dennoch weiterhin mit 10 vH ein, da im linken Schultergelenk ein Reizzustand bestehe, welcher die Belastbarkeit des linken Arms merklich reduziere. Demgegenüber lasse sich der Zustand im Bereich des oberen Sprunggelenks nicht mehr mit einer MdE um 10 vH bewerten, nachdem erst eine Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk Heben/Senken 0-0-30 oder eine Versteifung des unteren Sprunggelenks mit einer MdE von 10 vH zu bewerten wäre. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Da er den Zeitpunkt der eingetretenen Besserung nicht exakt bestimmen könne, schlage er vor, seine Einschätzung ab dem 19. Juli 2005 anzunehmen.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete Dr. E. unter Mitarbeit von Dr. M. das fachorthopädische Gutachten vom 12. Dezember 2005. Als Unfallfolgen stellten sie wiederkehrende Beschwerden des linken Sprunggelenks mit Bewegungseinschränkung von 0/0/40 fest und schätzten die MdE auf 10 vH ein.

Dem trat die Beklagte unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. T. vom 7. Februar 2006 entgegen.

Durch Urteil vom 3. Mai 2006 wies das SG die Klagen ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, weder die Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. Januar 2001 noch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 4. Februar 2003 bedingten über den 30. September 2004 hinaus eine MdE von 10 vH. Daher sei keine Rente zu zahlen.

Gegen das am 23. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am 20. Juni 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist. Ihm sei wegen der Folgen der beiden Arbeitsunfälle jeweils eine Stützrente zu gewähren. Das SG habe sein Urteil ausschließlich auf das Gutachten von Dr. J. gestützt und habe andere sachverständige Äußerungen nicht ausreichend gewürdigt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2006 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 9. Februar 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. April 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 15. Januar 2001 und vom 4. Februar 2003 jeweils eine Rente nach einer MdE um 10 vH über den 30. September 2004 hinaus auf unbestimmte Zeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat das orthopädisch-traumatologische Gutachten von Dr. W. vom 3. April 2007 mit ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 10. August 2007 und vom 8. November 2007 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, es bestünden als Unfallfolgen vom 15. Januar 2001 eine endgradige, funktionell nur geringgradig beeinträchtigende Bewegungseinschränkung der linken Schulter und als Unfallfolgen vom 4. Februar 2003 eine fraglich endgradige Dorsalextensionseinschränkung ohne funktionelle Beeinträchtigung des linken Sprunggelenks. Diese seien mit einer MdE von unter 10 vH zu bewerten.

Die Beteiligten habe sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zu weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und die Senatsakte.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch im Ergebnis sachlich nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten, mit welchen dem Kläger wegen der Folgen der beiden Arbeitsunfälle - jeweils zeitlich befristet - eine Stützrente nach einer MdE um 10 vH gewährt und darüber hinausgehende Rentenansprüche abgelehnt wurden, sind auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden. Deshalb hat auch das SG die Klagen zu Recht abgewiesen, wobei allerdings seine - über die Feststellungen der Beklagten hinausgehende - Feststellung in den Entscheidungsgründen, dass auch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. Januar 2001 keine MdE um 10 vH mehr bedingten, aus formellen Gründen zu korrigieren ist.

Gemäß § 56 Abs 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente (Satz 1). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für den früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (Satz 2).

Gegenstand eines Streites über die Gewährung von Stützrenten aus zwei Arbeitsunfällen jeweils mit einer MdE unter 20 vH kann demnach nicht jeweils die Gewährung einer Teilrente allein sein, sondern den Gegenstand des Streits bilden letztlich beide Stützrenten, da beide Renten hinsichtlich der Feststellung der MdE untrennbar miteinander verbunden sind. Dem trägt die Rechtsprechung des BSG dadurch Rechnung, dass bei der Prüfung, ob die Folgen des in Betracht kommenden anderen Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vH mindern, nicht der Vomhundertsatz einer früheren Feststellung, sondern zur Zeit des Beginns der Verletztenrente noch bestehende Grad der MdE zugrunde zu legen ist (Urteil des BSG vom 28. Februar 1986 - 2 RU 23/84 - JURIS mwN).

Diesen Grundsätzen entsprechend ist die Beklagte beim Erlass der Bescheide vom 9. Februar 2005 in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 25. April 2005 verfahren, wobei sie im Bescheid betreffend den Arbeitsunfall vom 15. Januar 2001 wegen dessen Folgen eine fortbestehende MdE von 10 vH festgestellt und wegen des Hinzutretens der MdE von 10 vH wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 4. Februar 2003 bis einschließlich 30. September 2004 eine Verletztenrente für die vom 4.Februar 2003 bis zum 30. September 2004 zugesprochen und eine Rentengewährung über den 30. September 2004 hinaus abgelehnt hat, weil wegen des Arbeitsunfalls vom 4. Februar 2003 keine MdE von 10 vH mehr bestand. Im Bescheid betreffend den Arbeitsunfall vom 4. Februar 2003 hat sie das Bestehen einer MdE von 10 vH für die Zeit vom 30. Juni 2003 bis zum 30. September 2004 festgestellt und für diesen Zeitraum eine Rente nach einer MdE um 10 vH gewährt, weil für diesen Zeitraum auch eine mindestens 10 %ige MdE wegen des Arbeitsunfalls vom 15. Januar 2001 bestand. Ab dem 1. Oktober 2004 hat sie eine Rentengewährung abgelehnt, weil die MdE unter 10 vH betrage.

Mit dem Bescheid vom 9. Februar 2005 betreffend den Arbeitsunfall vom 15. Januar 2001 hat die Beklagte das Fortbestehen von Unfallfolgen mit einer MdE um 10 vH rechtsverbindlich festgestellt. Dies ergibt sich für den Senat aus dem nicht in Verfügungssatz und Begründung getrennten Verwaltungsakt, mit welchem unter verbindlicher Feststellung einer MdE um 10 vH für die Zeit vom 4. Februar 2003 bis einschließlich 30. September 2004 eine Verletztenrente gewährt und die Weitergewährung dieser Rente - nur - deshalb abgelehnt wurde, weil der Stützrententatbestand aus dem Unfall vom 4. Februar 2003 entfallen war.

Grundsätzlich beschränkt sich die materielle Bestandkraft (Bindungswirkung) eines Verwaltungsakts auf den Entscheidungsausspruch, den so genannten Verfügungssatz. Sofern der Verwaltungsakt - wie hier - keine strenge Trennung zwischen Verfügungssatz und Begründung aufweist, ist die gesamte Begründung daraufhin zu prüfen, inwieweit sie für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft (vgl. BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 36/03 R - mwN JURIS). Für das Unfallversicherungsrecht gilt zwar, dass für den Fall, dass die Gewährung einer Rente abgelehnt wird, grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, rechtsverbindliche Feststellungen zu den verbliebenen Unfallfolgen und zur Höhe der unfallbedingten MdE zu treffen. Vielmehr hat das BSG dem Unfallversicherungsträger sogar die Berechtigung abgesprochen, von sich aus eine derartige Entscheidung in einem Verfügungssatz zu treffen, weil sich die Feststellung eines bestimmten unter 20 vH liegenden Grades der MdE zum Nachteil des Versicherten auswirken könne und deshalb ohne ausdrückliche gesetzlich Ermächtigung unzulässig sei (BSGE 55, 32, 35 f.). Wird aber, wie im vorliegenden Fall - eine Verletztenrente - wenn auch zeitlich befristet - zuerkannt, muss der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über die MdE verbindlich entscheiden, weil die Höhe der MdE für die Höhe des Rentenanspruch maßgeblich ist. Von dieser verbindlichen Entscheidung ist die Beklagte im Bescheid vom 9. Februar 2005 auch nicht mehr abgerückt, wenn sie die Weitergewährung der Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. Januar 2001 nur deshalb ablehnt, weil die Folgen des Unfalls vom 4. Februar 2003 eine MdE von 10 vH nicht mehr erreichen.

Diese Begründung der Ablehnung der Gewährung der beiden Stützrenten über den 30. September 2004 hinaus erweist sich auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat als zutreffend. Der Sachverständige Dr. Weil hat eine vollständige Ausheilung der am 4. Februar 2003 erlittenen Distorsion des linken Sprunggelenks mit fibularer Bandruptur festgestellt. Verblieben ist lediglich eine wohl narbenbedingt zu erklärende endgradige Einschränkung der Dorsalextension, die den Kläger nicht daran hindert, im Gehen den linken Fuß normal abzurollen und den Zehen- bzw. Fersenstand einzunehmen. Dem entspricht auch der röntgenologische Befund, der keine krankhaften Veränderungen an beiden Sprunggelenken zeigt. Dem von Dr. E. und Dr. M. erhobenen kernspintomographischen Befund am linken Sprunggelenk hat er mangels kernspintomographisch darstellbarer Reizzustände keinen Krankheitswert beigemessen. Die vom Kläger geltend gemachte Umfangsdifferenz seines linken Knöchels um 0,5 cm im Vergleich zu rechts, die er auf ein Anschwellen zurückführt, ist nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen eine Differenz, die im Rahmen der biologischen Varianz liegt. Insgesamt steht auch für den Senat fest, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 4. Februar 2003 keine MdE von 10 vH über den 30. September 2004 hinaus bedingen.

Hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 15. Januar 2001 hat keiner der Sachverständigen eine höhere MdE als die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2005 festgestellte in Höhe von 10 vH angenommen. Dr. W. verweist angesichts des Alters des Klägers überzeugend auf die Tatsache, dass an beiden Schultern inzwischen deutliche degenerative Veränderungen im Bereich der Schultereckgelenke und der Rotatorenmanschetten vorliegen. Auch der zuletzt von Kläger vorgelegte Befundbericht einer MRT-Untersuchung des linken Schultergelenks vom 21. August 2007 spricht von degenerativen Veränderungen am Humeruskopf und an der Supraspinatussehne sowie von einem konstitutionellen Impingementsyndrom. Es liegt nach den Ausführungen von Dr. W. in der Natur dieser degenerativen Erkrankungen, dass es immer wieder zu Aktivierungssituationen mit akuten Entzündungen mit Impingementsymptomatik kommen kann und hierdurch eine akute Therapiebedürftigkeit gegeben ist. Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. Januar 2001 sind damit aber nicht angesprochen.

Nach alledem sind die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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