L 9 U 4429/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2571/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 4429/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Umstritten ist, ob die Klägerin am 20. Dezember 2005 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die 1957 geborene und in der C. 17 in G. wohnende Klägerin war in einer Bäckerei (bei einem Lebensmittelmarkt) in der E.-D.-Straße 6 in G. beschäftigt. Ihr gewöhnlicher Fußweg von der Arbeit nach Hause führte von der E.-D.-Straße bei deren Einmündung in die Lindenstraße nach rechts sowie von der Lindenstraße im Bereich des Rathausplatzes in die Hauptstraße und über diese in die C ... Am 20. Dezember 2005 nahm sie hiervon abweichend den Weg von der Erwin-Dietrich-Straße bei der Einmündung in die Lindenstraße nach links zu dem von der Champagnolestraße entfernter gelegenen Teil der Hauptstraße und wollte dann von dieser nach rechts über den Kohlbergweg im Bereich des Rathausplatzes wieder auf die Hauptstraße und über diese in die Champagnolestraße gelangen (Angaben der Klägerin vom 19. Januar 2006 mit Wegeskizze). Die am Unfalltag gewählte Wegstrecke ist etwa 150 Meter länger als die von der Klägerin als gewöhnlicher Weg angegebene Wegstrecke. Wegen der Einzelheiten und der örtlichen Gegebenheiten wird auf den von der Klägerin vorgelegten Ortsplan der Gemeinde G. verwiesen. Noch vor Erreichen des Kohlbergwegs kam die Klägerin in der Hauptstraße infolge Glätte zu Fall und zog sich hierbei eine Luxationsfraktur des rechten oberen Sprunggelenks mit medialer Hautkontusion, eine Außenknöchelfraktur mit schaligem Abriß der hinteren Tibiakante sowie knöchernem Bandausriß der vorderen Tibiakante und eine Innenbandruptur zu.

Gemäß dem Durchgangsarztbericht vom 20. Dezember 2005 hatte die Klägerin angegeben, sie habe nicht den direkten Weg nach Hause genommen, sondern einen Umweg zur Poststelle gemacht. Gegenüber der Beklagten gab sie am 19. Januar 2006 unter anderem an, sie habe nicht den direkten Weg genommen und sei vom gewöhnlichen Weg abgewichen, weil sie zwecks Aufgabe eines privaten Briefes (sie habe keine Briefmarke gehabt) zu der Post im Kohlbergweg gewollt habe. Dieser Weg sei 0,3 km und vier Minuten länger.

Am 06. Juni 2006 ließ sie über ihren Bevollmächtigten erklären, die übliche wie auch die beabsichtigte Wegstrecke seien nahezu gleich lang, doch sei der Weg über die Lindenstraße zur Hauptstraße der schwierigere, weil dort nur ein Gehweg angelegt und dieser überwiegend zugeparkt sei. Der Weg über die Lindenstraße, die Hauptstraße und den Kohlbergweg sei besser, weil der Kohlbergweg eine verkehrsberuhigte Zone sei. Im übrigen habe sie diesen Weg über den Kohlbergweg nehmen wollen, weil dort die Post liege und sie noch etwas einzuwerfen gehabt habe. Der geringfügige Umweg von allenfalls 100 bis 150 Metern sei kein Grund, den Vorgang als Wegeunfall abzulehnen.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2006 und - dem den nicht begründeten Widerspruch zurückweisenden - Widerspruchsbescheid vom 31. August 2006 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 20. Dezember 2005 ab, da sich der Unfall auf einem Abweg ereignet habe.

Deswegen hat die Klägerin am 15. September 2006 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und geltend gemacht, eine unbedeutende Abweichung vom direkten Heimweg, wie im vorliegenden Fall, stehe der Anerkennung eines Versicherungsfalles nicht entgegen. Der kürzeste Weg betrage 1,163 km, der gewählte Weg 1,32 km. Hierzu hat sie eine Skizze vorgelegt, auf der der kürzeste Heimweg und der beabsichtigte Heimweg sowie Arbeitsstätte, Post und Wohnung eingezeichnet sind. Hierauf wird verwiesen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der gewählte Weg sei weder der direkte Weg zur Wohnung noch nahezu gleich lang gewesen. Es handle sich um einen Abweg, die Zielrichtung zur Wohnung sei nicht eingehalten worden und die Wegstrecke habe von diesem Ziel weggeführt. Nach der Rechtsprechung bestehe bereits bei geringfügigen Abwegen kein Versicherungsschutz.

Mit Urteil vom 11. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem versicherten Weg befunden. Sie habe zwar nicht die Pflicht gehabt, den kürzesten Weg und die schnellste Strecke zu wählen, da insofern ein nicht enger Rahmen der Wahlfreiheit bestehe. Unzweckmäßige Wegteile seien daher nur unversichert, wenn sie allein mit privatem Zweck erklärbar seien und daher Abwege oder Umwege seien. Insofern sei der Unfall auf einem Abweg eingetreten. Von der Erwin-Dietrich-Straße kommend führe bei Erreichen der Lindenstraße der direkte Weg zur Wohnung der Klägerin nach rechts. Statt dessen sei sie nach links abgebogen und zur Hauptstraße gegangen, womit sie sich von der Champagnolestraße weiter entfernt habe. Mit dem Einschlagen der entgegengesetzten Richtung habe sie einen Abweg beschritten, der ohne Rücksicht auf seinen Umfang unversichert sei. Hintergrund für die Wahl dieses Wegs sei die Absicht gewesen, bei der Post einen privaten Brief aufzugeben. Damit habe es sich um rein persönliche Motive gehandelt, womit der Abweg im gesamten Umfang unversichert sei, auch bei nur geringfügigem Abweichen. Dass die beabsichtigte Wegstrecke deutlich günstiger, sicherer oder schneller wäre, als der direkte Weg sei nicht erkennbar.

Gegen das am 28. August 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. September 2007 Berufung eingelegt. Neben Wiederholungen hat sie zuletzt ergänzend vorgetragen, nach der Rechtsprechung beseitigten ganz kurze und ganz geringfügige Unterbrechungen sowie Umwege den Zusammenhang des Wegs mit der Betriebstätigkeit selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur seien, wie das Einwerfen eines privaten Briefes. Der geringfügige Umweg sei noch als Teil des Weges nach Hause in seiner Gesamtheit anzusehen. Auch wenn sie bei Erreichen der Lindenstraße nach rechts gegangen wäre, wäre sie leicht von der Himmelsrichtung zu ihrer Heimatadresse abgewichen. Mit dem relativ kurzen Gehweg entlang der Hauptstraße wäre sie im Kohlbergweg in den sehr sicheren Fußgängerbereich gelangt, in dem sich nahezu zentral gelegen die Post befinde. Dabei müsse sie am Ende des Fußgängerbereichs nur kurz die Hauptstraße überqueren und befinde sich schon wieder im nächsten Fußgängerbereich, nämlich dem Markt- und Schulplatz, und habe so den gesamten gefährlichen Bereich der Hauptstraße in der Ortsmitte umgangen. Egal welchen Weg sie wähle, sicht- und gefühlsmäßig sei keiner der beiden der längere. Die betriebliche Veranlassung sei gegenüber der privaten Zweckrichtung nicht in den Hintergrund getreten. Sie habe auch stets die Richtung des Nachhausewegs beibehalten. Die nur ganz geringfügige Abweichung vom kürzesten Nachhauseweg stelle keine Lösung von der ursprünglichen Handlungstendenz dar. Auch das Einwerfen privater Post mit einem zeitlichen Aufwand von maximal 10 bis 20 Sekunden habe an der Absicht, nach Hause zu gehen, nichts geändert. Es sich um eine private Besorgung im Vorbeigehen gehandelt. Nach der Rechtsprechung werde auch nicht gefordert, ausschließlich den kürzesten Weg zu wählen. Zuletzt hat sie noch geltend gemacht, sie habe sich erst am 13. September 2005 in G. angemeldet. Insofern habe sie auch nicht gewusst, welches der schnellste Weg nach Hause gewesen sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juli 2007 und den Bescheid vom 21. Juli 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 20. Dezember 2005 ein Arbeitsunfall war und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin habe sich bei dem Unfall auf einem Abweg befunden, der ausschließlich durch eigenwirtschaftliche Interessen motiviert gewesen sei. Ob die Klägerin Kenntnis gehabt habe, welches der kürzere Weg gewesen sei, komme es nicht an, da sie vom Heimweg zum Zwecke einer privaten Verrichtung bewusst und nicht irrtümlich abgewichen sei.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu entscheiden, was nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) möglich sei, wenn der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann die Klägerin eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben. Dies hat die Klägerin bei sinnentsprechender Auslegung ihres Vorbringens (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 07. September 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2007 § 2 Nr. 2) auch getan. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des gestellten Antrages kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, a.a.O.).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 20. Dezember 2005 um einen Arbeitsunfall handelte.

Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Versicherte Tätigkeiten in diesem Sinne sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erstreckt sich der Versicherungsschutz auf das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die Formulierung "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängend" kennzeichnet nicht einen Kausalzusammenhang, sondern den durch Wertentscheidung zu bestimmenden inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit, d.h. die Zuordnung des Weges entweder zur versicherten Tätigkeit oder zum unversicherten privaten Bereich. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur betrieblichen Tätigkeit bzw. - wie hier - zum Weg von der Arbeitsstätte nach Hause gehört. Nach dem grundlegenden Urteil des BSG vom 9. Dezember 2003 (SozR 4-2700 § 8 Nr 3), in welchem es die Rechtsprechung zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes bei privaten Besorgungen auf dem Weg zu und von dem Ort der Tätigkeit einer Neuorientierung unterworfen hat, steht es dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Weges zu oder von dem Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Insoweit steht es ihm etwa frei, ob er den rechten oder linken Bürgersteig der Straße begeht. Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel wieder aufnimmt. Die Zuordnung orientiert also sich daran, ob der Weg bzw. die Verrichtung im Unfallzeitpunkt nach der Handlungstendenz des Beschäftigten der Ausübung der versicherten Tätigkeit - hier der Rückkehr von der Arbeit nach Hause - zu dienen bestimmt war (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 20. März 2007, B 2 U 19/06 R, in Juris).

Zur Feststellung der Handlungstendenz des Versicherten ist insbesondere auf die objektiven Umstände des Einzelfalls abzustellen. Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf der selben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG, Urteil vom 11. September 2001, B 2 U 34/00 R in SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 m.w.N.).

Der von der Klägerin gewählte Weg, auf dem sie den Unfall erlitt, ist etwa 150 Meter länger als der kürzeste Weg von insgesamt etwa 1160 Metern. Als sie die Lindenstraße erreichte und dieser nach links abbiegend folgte, bewegte sie sich - anders als wenn sie ihr wie üblicherweise nach rechts abbiegend gefolgt wäre - ab dieser Einmündung von ihrer Wohnung weg. Maßgebend für ihre Entscheidung, diesen Weg zu nehmen, war allein die private und unversicherte Verrichtung, bei der Post einen privaten Brief einzuwerfen. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben der Klägerin gegenüber dem Durchgangsarzt wie auch ihrer eigenen Angaben gegenüber der Beklagten vom 19. Januar 2006 fest. Andere der Zurücklegung des Weges vom Ort der Tätigkeit vorrangig dienende Überlegungen, die dazu führten, den objektiv längeren und von der Wohnung wegführenden Weg zu wählen, sind nicht feststellbar. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den späteren Angaben der Klägerin.

Soweit die Klägerin einwendet, der gewählte Weg sei der sicherere, und zuletzt noch behauptet hat, sie habe überhaupt nicht gewusst, welches der längere Weg sei, führt das nicht zu einem anderen Ergebnis. Es fehlt schon - was aber dahin gestellt bleiben kann - an Nachweisen dafür, dass die Klägerin den am Unfalltag eingeschlagenen Weg aus Sicherheitsgründen genommen hat und es ist auch weder glaubhaft, noch nachgewiesen, dass der Klägerin nicht bewusst war, welches der längere und welches der kürzere Weg zu ihrer Wohnung war. Nach ihren ersten Angaben betrachtete die Klägerin den nicht genommenen objektiv kürzeren Weg als den direkten und gewöhnlichen und es war ihr auch klar, dass es der kürzere war. Diesen nahm sie auch üblicherweise. Objektive Gesichtspunkte, die die Wahl des am Unfalltag eingeschlagenen Weges rechtfertigen können und den Versicherungsschutz erhalten hätten, weil die Handlungstendenz noch darauf gerichtet war, nach Hause zu gehen, sind bei der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht feststellbar. Ausschließliches Motiv für die Wahl des (längeren) Weges, auf dem die Klägerin stürzte, war vielmehr zur Überzeugung des Senats ihre Absicht, die Post im Kohlbergweg wegen einer privaten Verrichtung aufzusuchen. Ohne diese beabsichtigte private Verrichtung hätte die Klägerin diesen Weg nicht genommen. Soweit sie im Verlauf des Verfahrens andere Motive geltend gemacht hat, mangelt es hierfür an jeglichem Beweis. Insbesondere ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass ihre ursprünglichen Angaben, die im Durchgangsarztbericht festgehalten sind und welche sie am 19. Januar 2006 gegenüber der Beklagten machte, unzutreffend waren.

Damit handelt es sich bei dem Ereignis vom 20. Dezember 2005 nicht um einen versicherten Arbeitsunfall. Infolgedessen hat die Klägerin - ungeachtet dessen, dass die Klage mangels entsprechender vorausgegangener Verwaltungsentscheidung insoweit unzulässig wäre - auch keinen Anspruch auf Leistungen, die sie im übrigen auch nicht näher konkretisiert hat.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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