L 9 U 4657/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 5151/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 4657/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger erhob am 25. Juni 2007 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) gegen D.-B., Sindelfingen, Herrn K., D.-B. Sindelfingen, Gruppenmeister R., D.-B. Sindelfingen oder Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft S. wegen "Augen Arbeitsunfall Rente seit 01.08.1979 und wegen Arbeitsstress (Arbeitsunfall Rente) seit 19.05.2000." Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen (Az) S 1 SF 4995/07 eingetragen

Mit Beschluss vom 27.06.2007 trennte das SG vom Verfahren S 1 SF 4995/07 die Klage gegen die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft - jetzt Metall Nord Süd - ab und ließ diese Klage unter dem Az S 9 U 5151/07 eintragen.

Im Rahmen dieses Klageverfahrens legte der Kläger u.a.eine ärztliche Bescheinigung von Dr. H.-R. vom 22.1.1980 zu den Akten, wonach der Kläger am 1.8.1979 mit dem Firmenkrankenwagen in ihre Praxis eingeliefert wurde und über Augenbeschwerden klagte, die durch einen Arbeitsunfall (Schweißfunken) ausgelöst worden seien. Außerdem reichte er eine Bescheinigung der Fa. D.Ch. vom 6. 10.2003 zu den Akten, wonach u.a. dort Arbeitsunfälle vom 13.9.1974 und vom 1.8. 1979 und vom 19.5.2000 aktenkundig seien.

In einem ersten Feststellungsverfahren hatte die Beklagte durch Bescheid vom 28.8.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2001 in Bezug auf das Ereignis vom 1.8.1979 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Das Klageverfahren vor dem SG (S 9 U 6724/00 - Urteil vom 26.9.2001) und das Berufungsverfahren vor dem LSG (L 7 U 4323/01 - Beschluss vom 2.7.2002) blieben erfolglos.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.09.2007 wies das SG die Klage als unzulässig ab, da es in Bezug auf die Arbeitsunfälle vom 13.9.1974, vom 1.8.1979 und vom 19.5.2000 an Verwaltungsverfahren mit abschließendem Widerspruchsbescheid fehle.

Gegen den am 19.10.2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, die am 25.9.2007 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangen ist.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 13.9.1974, 1.8.1979 und 19.5.2000 Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Inzwischen hat die Beklagte eine Überprüfung des Bescheides vom 28.8.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. 1.2001 durch Bescheid vom 8.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2008 abgelehnt. Aus dem Vorbringen des Klägers hätten sich keine neuen Tatsachen ergeben.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 9.2.2008 an das LSG zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden ist und hat den Widerspruchsbescheid im Original unter dem Az L 9 U 4657/07 an das LSG übersandt (Eingang 12.2.2008). Dieser ist als Klage an das SG abgegeben worden und wird dort unter dem Az. S 9 U 1263/08 geführt.

Beim 9. Senat sind weitere Verfahren des Klägers anhängig:

1.) L 9 SF 5050/07 Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss des SG Stuttgart vom 24.9.2007 bezüglich Klage vom 25. 6.2007 gegen den früheren Arbeitgeber des Klägers Daimler AG Sindelfingen und die früheren Vorgesetzten R. und K. wegen Schadensersatz nach behaupteten Arbeitsunfällen vom 1.8.1979 und 19.5.2000 ( S 1 SF 4995/07)

2.) L 9 SF 74/08 Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss vom 19.12.2007 (S 1 SF 8670/07) bezüglich Klage gegen die Augenärztin Dr. K.-B. wegen behaupteter unberechtigter Weitergabe von Krankenunterlagen. Hintergrund ist hier ebenfalls der behauptete Arbeitsunfall vom 1.8.1979.

3.) L 9 SF 558/08 Beschwerde gegen Trennungsbeschluss vom 3.1.2008 im Verfahren S 1 SF 6588/07 gegen die Universitätsaugenklinik T., welches ebenfalls vor dem Hintergrund von behaupteter unberechtigter Weitergabe von Krankenunterlagen im Zusammenhang mit dem behaupteten Arbeitsunfall vom 1.8.1979 geführt wird. (Abgetrenntes Verfahren betrifft Dr. Langhammer unter dem Az S 1 SF 201/08)

4.) L 9 SF 559/08 Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss vom 8.1.2008 im Verfahren gegen Dr. L. S 1 SF 201/08

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und die Senatsakten.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet.

Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Voraussetzung für eine zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist die Erteilung eines ablehnenden Bescheides durch die Beklagte und die Durchführung eines Vorverfahrens, in dem auf den Widerspruch des Klägers hin der erteilte Bescheid auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit durch die Beklagte erneut zu prüfen und das Prüfungsergebnis in Form eines Widerspruchbescheides dem Kläger mitzuteilen ist.

All dies hat vor Erhebung der Klage am 25.6.2007 in Bezug auf die geltend gemachten Arbeitsunfälle vom 13.9.1974, vom 1.8. 1979 und vom 19.5.2000 nicht stattgefunden.

In Bezug auf den geltend gemachten Arbeitsunfall vom 1.8.1979 hat die Beklagte erst durch Bescheid vom 8.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2008 die vom Kläger sinngemäß beantragte Überprüfung des Bescheides vom 28.8.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. 1.2001 vorgenommen. Die hiergegen erhobene - zulässige - Klage ist beim SG unter dem Az S 9 U 1263/08 anhängig.

Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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