Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 9 Kr 149/78
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 12/80
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG (= § 1385 Abs. 3 Buchst. f Nr. 2 RVO) ist das dem Übergangsgeld zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend. Die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze während des Bezugs von Übergangsgeld ist nicht erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, zu dem eine Dynamisierung des Übergangsgeldes stattfindet.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger als Rehabilitationsträger für den Beigeladenen zu 2. an die beklagte Einzugsstelle abzuführenden Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten.
Der Kläger gewährt dem Beigeladenen zu 2. seit dem 27. September 1977 wegen Arbeitsunfähigkeit infolge einer als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannten Gesundheitsstörung Übergangsgeld im Rahmen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Der Berechnung des Übergangsgeldes legte er ausgehend von dem vom Beigeladenen zu 2. im Bemessungszeitraum August 1977 erzielten Arbeitsentgelt von 3.739,– DM brutto/2.480,34 DM netto einen Regellohn von 124,63 DM täglich, begrenzt auf den Höchstregellohn von 113,33 DM zugrunde. Ab 1. November 1977 entrichtete er für den Beigeladenen zu 2. Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 22 BVG nach diesem Regellohn von 124,83 DM, ebenfalls begrenzt auf den bei der Bemessung des Übergangsgeldes am 27. September 1977 gültigen Höchstregellohn von 113,33 DM (Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 1977).
Ab 1. Januar 1978 wurde die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung auf 3.700,– DM monatlich/123,33 DM täglich erhöht. Die beklagte Einzugsstelle forderte daraufhin mit Beitragsrechnung ab 1. Januar 1978 für den Beigeladenen zu 2. einen Monatsbeitrag von 665,98 DM statt 611,98 DM auf der Basis des Höchstregellohns von 123,33 DM statt wie bisher 113,33 DM. Der Kläger nahm in Höhe des Unterschiedsbetrages von 54,– DM monatlich in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Mai 1978 Kürzungen in Höhe von insgesamt 270,– DM unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 22. November 1977 mit der Begründung vor, daß erst ab 1. September 1978 gemäß § 16 c BVG eine Erhöhung des Höchstregellohns auf 123,33 DM in Betracht komme.
Durch Bescheid vom 1. August 1978 – dem Kläger zugegangen am 4.8.1978 – forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung des Betrages von 270,– DM. Der Kläger zahlte den Betrag unter Vorbehalt zuzüglich eines Säumniszuschlages von 5,40 DM (insgesamt 275,40 DM). Am 11. September 1978 hat er gegen den Bescheid vom 1. August 1978 Klage erhoben.
Durch Urteil vom 9. November 1979 hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main die Beklagte zur Zahlung von 275,40 DM verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Berechnungsgrundlage für die Beitragsberechnung sei das jeweils bezogene Übergangsgeld, wie es sich aufgrund des gültigen Regellohns berechne. Eine Erhöhung der Beiträge sei daher nur bei einer Erhöhung des Übergangsgeldes möglich. Dieses erhöhe sich jedoch nur durch Anpassung gemäß § 16 c Abs. 1 BVG nach Ablauf eines Jahres seit Ende des Bemessungszeitraumes. Anhebungen der Leistungsbemessungsgrenze könnten hingegen auf laufende Fälle keinen Einfluß haben, wie sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Juli 1977 – 3 RK 22/76 – ergebe. Nichts anderes gelte für die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und die Beitragsberechnung. Eine Nachberechnung des Höchstregellohns jeweils zum 1. Januar des Jahres müsse zu einer vorgezogenen Anpassung führen, die mit dem Zweck des Übergangsgeldes als Ersatz des Lohnes nicht zu vereinbaren sei.
Gegen das ihr am 10. Dezember 1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Januar 1980 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Es gehe nicht darum, das für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebende Arbeitsentgelt anzupassen bzw. zu dynamisieren; es werde lediglich der die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage bereits übersteigende Regellohn ausgeschöpft. Dadurch werde der Rehabilitand so gestellt, als habe er Versicherungsbeiträge aus eigener Arbeit erbracht. Allein dies entspreche der Zielsetzung des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes und den Grundsätzen der Entscheidung des BSG vom 30. Dezember 1977 – 12 RK 28/76 –. Der Vergleich zum Leistungsrecht gehe schon deshalb fehl, weil die Leistungen keinen Einfluß auf die Alterssicherung hätten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1979 aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach der Auffassung der Beklagten müßten die Beiträge nach § 22 BVG zweimal im Jahr angepaßt werden, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Allein das von ihm in Übereinstimmung mit dem Erlaß des Bundesministers für Arbeit praktizierte Verfahren gewährleiste eine einheitliche Behandlung aller Übergangsgeldbezieher.
Die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) teilt die Auffassung des Klägers. Eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar für die Beiträge zur Rentenversicherung könne bei laufenden Fällen nur dann anerkannt werden, wenn auch die Leistungen zu diesem Zeitpunkt erhöht würden. Andernfalls stimme die Bemessungsgrundlage der Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr mit der des Übergangsgeldes überein.
Der Beigeladene zu 2. hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Kassenakte der Beklagten und der Versorgungsakten – Az.: XXXX 3 Bände, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 150 Nr. 1 SGG).
Sie ist auch begründet.
Die Beklagte ist nur Rückerstattung des vom Kläger verlangten und von diesem bereits gezahlten Betrages in Höhe von 275,40 DM nicht verpflichtet. Dies folgt zwar nicht schon daraus, daß der zugrundeliegende und von der Beklagten berechtigterweise erlassene Beitragsbescheid vom 1. August 1978, der ein Verwaltungsakt ist (vgl. dazu Urteile des BSG vom 2.2.1978 – 12 RK 17/76, 12 RK 29/77 = BSGE 45, 296 und 12 RK 59/76 – SozR 1500 § 75 Nr. 15) und die in den Beitragsanforderungen zuvor getroffenen Regelungen nach Überprüfung bestätigend wiederholt, zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG) geworden ist. Wenngleich der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG nur noch einen Leistungsantrag formulierte, so ist doch dem Inhalt der Klageschrift und seinem sonstigen Vorbringen eindeutig zu entnehmen, daß er sich durch den Beitragsbescheid vom 1. August 1978 beschwert fühlte, die ihm zur Verfügung stehende verbundene Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) erheben und aufrecht erhalten wollte und dies auf einen Hinweis des GG (§ 106 Abs. 1 SGG) durch entsprechende Fassung seines Antrags im Termin klargestellt hätte. Die Aufhebungs- und Leistungsklage war auch zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 3 SGG), und sie wurde innerhalb der hier maßgebenden Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben. Die Frist des § 87 Abs. 1 SGG, die der Kläger überschritten hat, war gemäß § 66 Abs. 1 SGG nicht in Lauf gesetzt worden weil die von der Beklagten im Bescheid vom 1. August 1978 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig bzw. unvollständig und insoweit "unterblieben” war. Sie enthielt nicht den zwingenden Hinweis darauf, daß die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten (§ 90 SGG) erhoben werden kann (vgl. BSGE 7, 1; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, Anm. 10 zu § 66 und 8 zu § 90) und war auch insoweit unrichtig, als hinsichtlich des Beginns der Frist auf den Zeitpunkt der "Zustellung” verwiesen wurde, obgleich eine Zustellung weder vorgeschrieben war noch tatsächlich erfolgte (vgl. dazu Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 3 zu § 66; BSG, Urteil v. 27.3.1980 Az.: 12 RK 61/79).
Die Entscheidung des SG konnte gleichwohl keinen Bestand haben. Denn die Beklagte hat zu Recht für den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Buchst. b Angestelltenversicherungsgesetz – AVG – in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom 1.1.1978 bis 30.5.1978 die Beiträge nach einem Höchstregellohn von 123,33 DM berechnet und dem als Rehabilitationsträger zur Entrichtung (§ 22 Bundesversorgungsgesetz – BVG –) und zur alleinigen Tragung (§ 112 Abs. 4 AVG) dieser Beiträge verpflichteten Kläger in Rechnung gestellt. Dies ergibt sich aus § 112 Abs. 1–3 AVG. Nach § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG sind für die Berechnung des Beitrags nach Abs. 1 und 2 bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Buchst. a–c AVG das Brutto-Arbeitsentgelt oder die Beiträge maßgebend, welche dem Übergangsgeld zugrunde liegen. Bemessungsentgelt für die Beiträge ist danach das Entgelt, das der Versicherte zuletzt im Bemessungszeitraum als Arbeitsentgelt erzielte (§ 16 a Abs. 2 BVG – Regellohn –), nicht aber das Übergangsgeld, das anstelle des Lohnes gezahlt wird, oder der Betrag des Arbeitsentgelts, der als Höchstbetrag bei der Berechnung des Übergangsgeldes berücksichtigt wird und der sich hier gemäß § 16 a Abs. 3 BVG auf den 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter für Jahresbezüge beläuft (– Höchstregellohn –; vgl. Urteile des BSG SozR 2200 § 1385 Nr. 8; Urteil vom 31.1.1980 – 8 a RK – 10/79). Über die Grenze, bis zu der die nach § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG maßgebenden Bezüge des Versicherten für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind, enthält die Vorschrift zwar keine unmittelbare Aussage; durch die Verweisung auf Abs. 1 und 2 des § 112 AVG ist jedoch klargestellt, welche Beitragsbemessungsgrenze gilt, nämlich die der Rentenversicherung (BSG SozR 2200 § 1385 Nr. 8). Damit ist auch zugleich die vom Gesetzgeber im Abs. 2 für die Beitragsbemessungsgrenze festgelegte Dynamik und ihre jeweils für ein Kalenderjahr vorgesehene Geltungsdauer maßgebend. Ab 1.1.1978 betrug die Beitragsbemessungsgrenze für das Kalenderjahr hiernach 44.000,– DM (§ 112 Abs. 2 AVG i.d.F. des 20. Rentenanpassungsgesetzes – RAG –), also täglich 123,33 DM. Diese Grenze ist kraft Gesetzes für alle Versicherten ohne weiteren Gesetzgebungsakt automatisch zu berücksichtigen, auch für Übergangsgeldbezieher. Eine für diesen Personenkreis abweichende Regelung gibt es im Beitragsrecht nicht. Es ist weder bestimmt, daß die bei Begründung der Versicherungs- und Beitragspflicht als Übergangsgeldbezieher geltende Beitragsbemessungsgrenze für die Dauer des Übergangsgeldbezuges beizubehalten ist noch daß eine nach § 112 Abs. 2 AVG erhöhte Bemessungsgrenze für Übergangsgeldbezieher zu einem anderen als dem dort angegebenen Zeitpunkt wirksam wird.
Ein solch anderer Zeitpunkt kann entgegen der Auffassung des SG und des Klägers auch nicht aus den Vorschriften über die dem Rehabilitanten zu gewährende Lohnersatzleistung hergeleitet werden, insbesondere nicht aus § 16 c BVG, wonach sich das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums – hier 1.9.1978 – um einen bestimmten Vomhundertsatz erhöht. Daraus ergibt sich für den Übergangsgeldbezieher keine von § 112 Abs. 2 AVG abweichende individuelle Dynamik der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend dem für die Bemessung seiner Leistung maßgebenden Dynamisierungsstichtag. Die Anpassungsvorschrift des § 16 c BVG kann mangels einer anderen Verweisung nur über § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG auf das Beitragsrecht einwirken und damit ausschließlich auf die Bemessungsgrundlage, nicht aber auf die in § 112 Abs. 2 AVG geregelte Beitragsbemessungsgrenze. Wird das Übergangsgeld bzw. das ihm zugrunde liegende Brutto-Arbeitsentgelt dynamisiert, d.h. der Entwicklung der Löhne und Gehälter angepaßt, so folgt aus der Anbindung der Beitragsbemessungsgrundlage in § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG an das dem Übergangsgeld zugrunde liegende Brutto-Arbeitsentgelt bzw. an die in Ermangelung eines solchen Entgeltes einzusetzenden Beträge (lediglich), daß sich das Bemessungsentgelt für die Beiträge ab diesem Zeitpunkt ebenfalls entsprechend erhöht. Für die Krankenversicherungsbeiträge ist dies in § 385 Abs. 3 a Satz 3 RVO in der Fassung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (Reha-AnglG) ausdrücklich herausgestellt worden. Soweit § 16 c BVG weiterhin regelt, daß das Übergangsgeld nach der Anpassung 80 v.H. der jeweiligen – also im Zeitpunkt der Anpassung – geltenden Leistungsbemessungsgrenze, d.h. den 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter für Jahresbezüge (§ 16 a Abs. 3 BVG), nicht übersteigen dürfe, dient dies nur der Verhinderung einer Besserstellung der Bezieher laufender Leistungen gegenüber Neuantragstellern (vgl. Gesetzesmaterialien zum Reha-AnglG, BT-Drucks. 7/1237 zu § 385 Abs. 3 a RVO, S. 66; BSGE 44, 130) und hat ausschließlich leistungsrechtliche Bedeutung. Auch daraus läßt sich nicht begründen, daß die Beitragsbemessungsgrenze 1978 für die Beitragsberechnung der Bezieher von Übergangsgeld erst mit dem Tag der Anpassung dieser Leistung in Kraft gesetzt wird.
Der Einwand des Klägers und der Beigeladenen zu 1., daß ohne die Ankoppelung der Beitragsbemessungsgrenze an den Dynamisierungsstichtag für die Leistungen – entgegen "§ 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG – eine für das Beitrags- und Leistungsrecht unterschiedliche Bemessungsgrundlage eingeführt werde, ist nicht zutreffend. Bemessungsgrundlage für die Beiträge und die Leistungen ist und bleibt das der Berechnung des Übergangsgeldes gemäß § 16 a Abs. 2 BVG zugrunde liegende Brutto-Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 2., das er im Bemessungszeitraum August 1977 erzielte. Es wird lediglich ab 1.1.1978 bei der Berechnung der Beiträge in weitergehendem Umfang, nämlich bis zu der erhöhten Bemessungsgrenze berücksichtigt "ausgeschöpft”); der Höchstregellohn, nicht der Regellohn, ändert sich. Richtig ist allein, daß eine entsprechende Erhöhung bei dem für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebenden Höchstregellohn nicht stattfindet. Denn angesichts der speziellen Anpassungsvorschrift des § 16 c BVG hat die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ab 1.1.1973 für Bezieher bereits laufender, festgestellter Leistungen bis zum Dynamisierungsstichtag keine Anhebung der sich daran orientierenden Leistungsbemessungsgrenze (§ 16 a Abs. 3 BVG) und damit keine "Ausschöpfung” des Bemessungsentgeltes und eine Verbesserung des Übergangsgeldes zur Folge (Urteile des BSG vom 13.7.1977 – 3 RK – 22/76 = BSGE 44, 130 – und vom 22.6.1979 – 3 KR – 22/78 –). Die jeweiligen Bemessungsgrenzen sind jedoch Faktoren der Berechnung, die u.a. nach dem unterschiedlichen Zweck der Leistungsgewährung und Beitragsentrichtung durchaus unterschiedlich sein können, wie z.B. die von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung schon in Ansatz abweichende Leistungsbemessungsgrenze für das Krankengeld (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung – RVO –) zeigt. Die Berechnungen von Beitrag und Leistung haben allein das Bemessungsentgelt – den im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoverdienst – gemeinsam. Die Höhe des auf dieser Basis zu ermittelnden Beitrags ist hingegen stets ein Merkmal desjenigen Versicherungssystems, zu dem er entrichtet wird. Wenn der Gesetzgeber den Trägern der Rehabilitation auferlegt, Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen, so bindet er sie damit an die Vorschriften des Rentenversicherungsrechts und damit an die dort geltenden Vorschriften über die Bemessung und Entrichtung, u.a. an § 112 Abs. 1 und 2 AVG. Die Frage des Gegenseitigkeitsprinzips stellt sich deshalb nicht. Dies hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 7.6.1979 – 12 RK – 38/78 – (SozR 2200 § 1385 Nr. 8) entschieden und in diesem Zusammenhang die Maßgeblichkeit der für das Krankengeld geltenden Leistungsbemessungsgrenze für das Beitragsrecht verneint. Auf die Übernahme der jeweils gültigen Bemessungsgrenze für die Leistung – Übergangsgeld – in das Beitragsrecht läuft aber letztendlich die Auffassung des Klägers und des SG hinaus, weil nur so die vorgestellte gleichmäßige "Anpassung” des Höchstregellohns erreichbar ist. Dies wird nur deshalb nicht so augenfällig, weil die Leistungsbemessungsgrenze für das Übergangsgeld hier grundsätzlich und zunächst auch individuell der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung entspricht. Das Brutto-Arbeitsentgelt bis zur Leistungsbemessungsgrenze – der Höchstregellohn für das Übergangsgeld – oder das Übergangsgeld selbst sind aber nicht Grundlage für die Bemessung der Beiträge nach § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG, wie bereits ausgeführt wurde.
Schließlich ist auch nicht zu ersehen, daß die Zugrundelegung der gemäß § 112 Abs. 2 AVG jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze eine Ungleichbehandlung der Rehabilitanden zur Folge haben könnte. Ungleich ist nur die vorgegebene Bemessungsgrundlage der Rehabilitanden aufgrund ihrer unterschiedlichen Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten. Mit ihrer jeweiligen – individuellen – Bemessungsgrundlage werden sie beitragsrechtlich durchaus gleich behandelt. Die Auffassung des Klägers führt im Gegenteil zu einer Ungleichbehandlung eines Teils der Übergangsgeldbezieher im Vergleich zu den übrigen Versicherten. Es wird angenommen, daß der Rehabilitand das für die Leistung und Beitragsmessung zugrunde zulegende, im Bemessungszeitraum erzielte Brutto-Arbeitsentgelt ohne Krankheit oder sonstige Verhinderung weiterhin hätte erreichen können. Dann müssen davon aber auch die Beiträge entrichtet werden können, die im Falle einer Beschäftigung mit diesem angenommenen Entgelt abzuführen wären, wenn schon Versicherungspflicht und Beitragspflicht bejaht wird. Eine andere Betrachtung ist systemwidrig und bedürfte schon einer besonderen gesetzlichen Regelung. Sie ist auch mit dem Sinn und Zweck der Rehabilitation nicht vereinbar, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Diese hat das Ziel, den Behinderten möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern (§ 1 Abs. 1 Reha-AnglG). Die Einbeziehung des Rehabilitanden in die Versicherungspflicht mit Übertragung der Beitragspflicht auf die Rehabilitationsträger als ergänzende Leistung nach § 12 Nr. 2 Reha-AnglG dient insoweit der sozialen Sicherung des Behinderten und ist ein Ausgleich für den durch die Behinderung bedingten Verlust der Fähigkeit, sich aus den Erträgen einer Erwerbstätigkeit selbst ausreichend gegen die von den gesetzlichen Versicherungen abgedeckten Risiken zu versichern (BSGE 45, 188; Urteil der BSG vom 7.6.1979 – 12 RK – 18/78 –). Auch diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, für den Versickerten in der Zeit der Rehabilitation weniger an sozialen Vorsorgeaufwendungen zu leisten, als er im Falle einer Arbeitstätigkeit mit diesem Entgelt selbst erreichen könnte. Das würde sich für den Versicherten vor aller in der Rentenberechnung für seine individuelle Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 1 AVG) nachteilig auswirken.
Nach alledem ist der Beitragsbescheid der Beklagten vom 1.8.1978 nicht zu beanstanden. Den vom Kläger bereits gezahlten Betrag in Höhe von 270,– DM zuzüglich des Säumniszuschlages gem. § 24 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) braucht sie deshalb an den Kläger auch nicht zurückzuerstatten. Das Urteil des SG mußte somit aufgehoben werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 4 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger als Rehabilitationsträger für den Beigeladenen zu 2. an die beklagte Einzugsstelle abzuführenden Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten.
Der Kläger gewährt dem Beigeladenen zu 2. seit dem 27. September 1977 wegen Arbeitsunfähigkeit infolge einer als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannten Gesundheitsstörung Übergangsgeld im Rahmen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Der Berechnung des Übergangsgeldes legte er ausgehend von dem vom Beigeladenen zu 2. im Bemessungszeitraum August 1977 erzielten Arbeitsentgelt von 3.739,– DM brutto/2.480,34 DM netto einen Regellohn von 124,63 DM täglich, begrenzt auf den Höchstregellohn von 113,33 DM zugrunde. Ab 1. November 1977 entrichtete er für den Beigeladenen zu 2. Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 22 BVG nach diesem Regellohn von 124,83 DM, ebenfalls begrenzt auf den bei der Bemessung des Übergangsgeldes am 27. September 1977 gültigen Höchstregellohn von 113,33 DM (Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 1977).
Ab 1. Januar 1978 wurde die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung auf 3.700,– DM monatlich/123,33 DM täglich erhöht. Die beklagte Einzugsstelle forderte daraufhin mit Beitragsrechnung ab 1. Januar 1978 für den Beigeladenen zu 2. einen Monatsbeitrag von 665,98 DM statt 611,98 DM auf der Basis des Höchstregellohns von 123,33 DM statt wie bisher 113,33 DM. Der Kläger nahm in Höhe des Unterschiedsbetrages von 54,– DM monatlich in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Mai 1978 Kürzungen in Höhe von insgesamt 270,– DM unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 22. November 1977 mit der Begründung vor, daß erst ab 1. September 1978 gemäß § 16 c BVG eine Erhöhung des Höchstregellohns auf 123,33 DM in Betracht komme.
Durch Bescheid vom 1. August 1978 – dem Kläger zugegangen am 4.8.1978 – forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung des Betrages von 270,– DM. Der Kläger zahlte den Betrag unter Vorbehalt zuzüglich eines Säumniszuschlages von 5,40 DM (insgesamt 275,40 DM). Am 11. September 1978 hat er gegen den Bescheid vom 1. August 1978 Klage erhoben.
Durch Urteil vom 9. November 1979 hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main die Beklagte zur Zahlung von 275,40 DM verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Berechnungsgrundlage für die Beitragsberechnung sei das jeweils bezogene Übergangsgeld, wie es sich aufgrund des gültigen Regellohns berechne. Eine Erhöhung der Beiträge sei daher nur bei einer Erhöhung des Übergangsgeldes möglich. Dieses erhöhe sich jedoch nur durch Anpassung gemäß § 16 c Abs. 1 BVG nach Ablauf eines Jahres seit Ende des Bemessungszeitraumes. Anhebungen der Leistungsbemessungsgrenze könnten hingegen auf laufende Fälle keinen Einfluß haben, wie sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Juli 1977 – 3 RK 22/76 – ergebe. Nichts anderes gelte für die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und die Beitragsberechnung. Eine Nachberechnung des Höchstregellohns jeweils zum 1. Januar des Jahres müsse zu einer vorgezogenen Anpassung führen, die mit dem Zweck des Übergangsgeldes als Ersatz des Lohnes nicht zu vereinbaren sei.
Gegen das ihr am 10. Dezember 1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Januar 1980 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Es gehe nicht darum, das für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebende Arbeitsentgelt anzupassen bzw. zu dynamisieren; es werde lediglich der die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage bereits übersteigende Regellohn ausgeschöpft. Dadurch werde der Rehabilitand so gestellt, als habe er Versicherungsbeiträge aus eigener Arbeit erbracht. Allein dies entspreche der Zielsetzung des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes und den Grundsätzen der Entscheidung des BSG vom 30. Dezember 1977 – 12 RK 28/76 –. Der Vergleich zum Leistungsrecht gehe schon deshalb fehl, weil die Leistungen keinen Einfluß auf die Alterssicherung hätten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1979 aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach der Auffassung der Beklagten müßten die Beiträge nach § 22 BVG zweimal im Jahr angepaßt werden, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Allein das von ihm in Übereinstimmung mit dem Erlaß des Bundesministers für Arbeit praktizierte Verfahren gewährleiste eine einheitliche Behandlung aller Übergangsgeldbezieher.
Die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) teilt die Auffassung des Klägers. Eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar für die Beiträge zur Rentenversicherung könne bei laufenden Fällen nur dann anerkannt werden, wenn auch die Leistungen zu diesem Zeitpunkt erhöht würden. Andernfalls stimme die Bemessungsgrundlage der Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr mit der des Übergangsgeldes überein.
Der Beigeladene zu 2. hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Kassenakte der Beklagten und der Versorgungsakten – Az.: XXXX 3 Bände, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 150 Nr. 1 SGG).
Sie ist auch begründet.
Die Beklagte ist nur Rückerstattung des vom Kläger verlangten und von diesem bereits gezahlten Betrages in Höhe von 275,40 DM nicht verpflichtet. Dies folgt zwar nicht schon daraus, daß der zugrundeliegende und von der Beklagten berechtigterweise erlassene Beitragsbescheid vom 1. August 1978, der ein Verwaltungsakt ist (vgl. dazu Urteile des BSG vom 2.2.1978 – 12 RK 17/76, 12 RK 29/77 = BSGE 45, 296 und 12 RK 59/76 – SozR 1500 § 75 Nr. 15) und die in den Beitragsanforderungen zuvor getroffenen Regelungen nach Überprüfung bestätigend wiederholt, zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG) geworden ist. Wenngleich der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG nur noch einen Leistungsantrag formulierte, so ist doch dem Inhalt der Klageschrift und seinem sonstigen Vorbringen eindeutig zu entnehmen, daß er sich durch den Beitragsbescheid vom 1. August 1978 beschwert fühlte, die ihm zur Verfügung stehende verbundene Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) erheben und aufrecht erhalten wollte und dies auf einen Hinweis des GG (§ 106 Abs. 1 SGG) durch entsprechende Fassung seines Antrags im Termin klargestellt hätte. Die Aufhebungs- und Leistungsklage war auch zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 3 SGG), und sie wurde innerhalb der hier maßgebenden Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben. Die Frist des § 87 Abs. 1 SGG, die der Kläger überschritten hat, war gemäß § 66 Abs. 1 SGG nicht in Lauf gesetzt worden weil die von der Beklagten im Bescheid vom 1. August 1978 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig bzw. unvollständig und insoweit "unterblieben” war. Sie enthielt nicht den zwingenden Hinweis darauf, daß die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten (§ 90 SGG) erhoben werden kann (vgl. BSGE 7, 1; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, Anm. 10 zu § 66 und 8 zu § 90) und war auch insoweit unrichtig, als hinsichtlich des Beginns der Frist auf den Zeitpunkt der "Zustellung” verwiesen wurde, obgleich eine Zustellung weder vorgeschrieben war noch tatsächlich erfolgte (vgl. dazu Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 3 zu § 66; BSG, Urteil v. 27.3.1980 Az.: 12 RK 61/79).
Die Entscheidung des SG konnte gleichwohl keinen Bestand haben. Denn die Beklagte hat zu Recht für den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Buchst. b Angestelltenversicherungsgesetz – AVG – in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom 1.1.1978 bis 30.5.1978 die Beiträge nach einem Höchstregellohn von 123,33 DM berechnet und dem als Rehabilitationsträger zur Entrichtung (§ 22 Bundesversorgungsgesetz – BVG –) und zur alleinigen Tragung (§ 112 Abs. 4 AVG) dieser Beiträge verpflichteten Kläger in Rechnung gestellt. Dies ergibt sich aus § 112 Abs. 1–3 AVG. Nach § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG sind für die Berechnung des Beitrags nach Abs. 1 und 2 bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Buchst. a–c AVG das Brutto-Arbeitsentgelt oder die Beiträge maßgebend, welche dem Übergangsgeld zugrunde liegen. Bemessungsentgelt für die Beiträge ist danach das Entgelt, das der Versicherte zuletzt im Bemessungszeitraum als Arbeitsentgelt erzielte (§ 16 a Abs. 2 BVG – Regellohn –), nicht aber das Übergangsgeld, das anstelle des Lohnes gezahlt wird, oder der Betrag des Arbeitsentgelts, der als Höchstbetrag bei der Berechnung des Übergangsgeldes berücksichtigt wird und der sich hier gemäß § 16 a Abs. 3 BVG auf den 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter für Jahresbezüge beläuft (– Höchstregellohn –; vgl. Urteile des BSG SozR 2200 § 1385 Nr. 8; Urteil vom 31.1.1980 – 8 a RK – 10/79). Über die Grenze, bis zu der die nach § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG maßgebenden Bezüge des Versicherten für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind, enthält die Vorschrift zwar keine unmittelbare Aussage; durch die Verweisung auf Abs. 1 und 2 des § 112 AVG ist jedoch klargestellt, welche Beitragsbemessungsgrenze gilt, nämlich die der Rentenversicherung (BSG SozR 2200 § 1385 Nr. 8). Damit ist auch zugleich die vom Gesetzgeber im Abs. 2 für die Beitragsbemessungsgrenze festgelegte Dynamik und ihre jeweils für ein Kalenderjahr vorgesehene Geltungsdauer maßgebend. Ab 1.1.1978 betrug die Beitragsbemessungsgrenze für das Kalenderjahr hiernach 44.000,– DM (§ 112 Abs. 2 AVG i.d.F. des 20. Rentenanpassungsgesetzes – RAG –), also täglich 123,33 DM. Diese Grenze ist kraft Gesetzes für alle Versicherten ohne weiteren Gesetzgebungsakt automatisch zu berücksichtigen, auch für Übergangsgeldbezieher. Eine für diesen Personenkreis abweichende Regelung gibt es im Beitragsrecht nicht. Es ist weder bestimmt, daß die bei Begründung der Versicherungs- und Beitragspflicht als Übergangsgeldbezieher geltende Beitragsbemessungsgrenze für die Dauer des Übergangsgeldbezuges beizubehalten ist noch daß eine nach § 112 Abs. 2 AVG erhöhte Bemessungsgrenze für Übergangsgeldbezieher zu einem anderen als dem dort angegebenen Zeitpunkt wirksam wird.
Ein solch anderer Zeitpunkt kann entgegen der Auffassung des SG und des Klägers auch nicht aus den Vorschriften über die dem Rehabilitanten zu gewährende Lohnersatzleistung hergeleitet werden, insbesondere nicht aus § 16 c BVG, wonach sich das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums – hier 1.9.1978 – um einen bestimmten Vomhundertsatz erhöht. Daraus ergibt sich für den Übergangsgeldbezieher keine von § 112 Abs. 2 AVG abweichende individuelle Dynamik der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend dem für die Bemessung seiner Leistung maßgebenden Dynamisierungsstichtag. Die Anpassungsvorschrift des § 16 c BVG kann mangels einer anderen Verweisung nur über § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG auf das Beitragsrecht einwirken und damit ausschließlich auf die Bemessungsgrundlage, nicht aber auf die in § 112 Abs. 2 AVG geregelte Beitragsbemessungsgrenze. Wird das Übergangsgeld bzw. das ihm zugrunde liegende Brutto-Arbeitsentgelt dynamisiert, d.h. der Entwicklung der Löhne und Gehälter angepaßt, so folgt aus der Anbindung der Beitragsbemessungsgrundlage in § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG an das dem Übergangsgeld zugrunde liegende Brutto-Arbeitsentgelt bzw. an die in Ermangelung eines solchen Entgeltes einzusetzenden Beträge (lediglich), daß sich das Bemessungsentgelt für die Beiträge ab diesem Zeitpunkt ebenfalls entsprechend erhöht. Für die Krankenversicherungsbeiträge ist dies in § 385 Abs. 3 a Satz 3 RVO in der Fassung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (Reha-AnglG) ausdrücklich herausgestellt worden. Soweit § 16 c BVG weiterhin regelt, daß das Übergangsgeld nach der Anpassung 80 v.H. der jeweiligen – also im Zeitpunkt der Anpassung – geltenden Leistungsbemessungsgrenze, d.h. den 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter für Jahresbezüge (§ 16 a Abs. 3 BVG), nicht übersteigen dürfe, dient dies nur der Verhinderung einer Besserstellung der Bezieher laufender Leistungen gegenüber Neuantragstellern (vgl. Gesetzesmaterialien zum Reha-AnglG, BT-Drucks. 7/1237 zu § 385 Abs. 3 a RVO, S. 66; BSGE 44, 130) und hat ausschließlich leistungsrechtliche Bedeutung. Auch daraus läßt sich nicht begründen, daß die Beitragsbemessungsgrenze 1978 für die Beitragsberechnung der Bezieher von Übergangsgeld erst mit dem Tag der Anpassung dieser Leistung in Kraft gesetzt wird.
Der Einwand des Klägers und der Beigeladenen zu 1., daß ohne die Ankoppelung der Beitragsbemessungsgrenze an den Dynamisierungsstichtag für die Leistungen – entgegen "§ 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG – eine für das Beitrags- und Leistungsrecht unterschiedliche Bemessungsgrundlage eingeführt werde, ist nicht zutreffend. Bemessungsgrundlage für die Beiträge und die Leistungen ist und bleibt das der Berechnung des Übergangsgeldes gemäß § 16 a Abs. 2 BVG zugrunde liegende Brutto-Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 2., das er im Bemessungszeitraum August 1977 erzielte. Es wird lediglich ab 1.1.1978 bei der Berechnung der Beiträge in weitergehendem Umfang, nämlich bis zu der erhöhten Bemessungsgrenze berücksichtigt "ausgeschöpft”); der Höchstregellohn, nicht der Regellohn, ändert sich. Richtig ist allein, daß eine entsprechende Erhöhung bei dem für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebenden Höchstregellohn nicht stattfindet. Denn angesichts der speziellen Anpassungsvorschrift des § 16 c BVG hat die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ab 1.1.1973 für Bezieher bereits laufender, festgestellter Leistungen bis zum Dynamisierungsstichtag keine Anhebung der sich daran orientierenden Leistungsbemessungsgrenze (§ 16 a Abs. 3 BVG) und damit keine "Ausschöpfung” des Bemessungsentgeltes und eine Verbesserung des Übergangsgeldes zur Folge (Urteile des BSG vom 13.7.1977 – 3 RK – 22/76 = BSGE 44, 130 – und vom 22.6.1979 – 3 KR – 22/78 –). Die jeweiligen Bemessungsgrenzen sind jedoch Faktoren der Berechnung, die u.a. nach dem unterschiedlichen Zweck der Leistungsgewährung und Beitragsentrichtung durchaus unterschiedlich sein können, wie z.B. die von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung schon in Ansatz abweichende Leistungsbemessungsgrenze für das Krankengeld (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung – RVO –) zeigt. Die Berechnungen von Beitrag und Leistung haben allein das Bemessungsentgelt – den im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoverdienst – gemeinsam. Die Höhe des auf dieser Basis zu ermittelnden Beitrags ist hingegen stets ein Merkmal desjenigen Versicherungssystems, zu dem er entrichtet wird. Wenn der Gesetzgeber den Trägern der Rehabilitation auferlegt, Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen, so bindet er sie damit an die Vorschriften des Rentenversicherungsrechts und damit an die dort geltenden Vorschriften über die Bemessung und Entrichtung, u.a. an § 112 Abs. 1 und 2 AVG. Die Frage des Gegenseitigkeitsprinzips stellt sich deshalb nicht. Dies hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 7.6.1979 – 12 RK – 38/78 – (SozR 2200 § 1385 Nr. 8) entschieden und in diesem Zusammenhang die Maßgeblichkeit der für das Krankengeld geltenden Leistungsbemessungsgrenze für das Beitragsrecht verneint. Auf die Übernahme der jeweils gültigen Bemessungsgrenze für die Leistung – Übergangsgeld – in das Beitragsrecht läuft aber letztendlich die Auffassung des Klägers und des SG hinaus, weil nur so die vorgestellte gleichmäßige "Anpassung” des Höchstregellohns erreichbar ist. Dies wird nur deshalb nicht so augenfällig, weil die Leistungsbemessungsgrenze für das Übergangsgeld hier grundsätzlich und zunächst auch individuell der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung entspricht. Das Brutto-Arbeitsentgelt bis zur Leistungsbemessungsgrenze – der Höchstregellohn für das Übergangsgeld – oder das Übergangsgeld selbst sind aber nicht Grundlage für die Bemessung der Beiträge nach § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG, wie bereits ausgeführt wurde.
Schließlich ist auch nicht zu ersehen, daß die Zugrundelegung der gemäß § 112 Abs. 2 AVG jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze eine Ungleichbehandlung der Rehabilitanden zur Folge haben könnte. Ungleich ist nur die vorgegebene Bemessungsgrundlage der Rehabilitanden aufgrund ihrer unterschiedlichen Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten. Mit ihrer jeweiligen – individuellen – Bemessungsgrundlage werden sie beitragsrechtlich durchaus gleich behandelt. Die Auffassung des Klägers führt im Gegenteil zu einer Ungleichbehandlung eines Teils der Übergangsgeldbezieher im Vergleich zu den übrigen Versicherten. Es wird angenommen, daß der Rehabilitand das für die Leistung und Beitragsmessung zugrunde zulegende, im Bemessungszeitraum erzielte Brutto-Arbeitsentgelt ohne Krankheit oder sonstige Verhinderung weiterhin hätte erreichen können. Dann müssen davon aber auch die Beiträge entrichtet werden können, die im Falle einer Beschäftigung mit diesem angenommenen Entgelt abzuführen wären, wenn schon Versicherungspflicht und Beitragspflicht bejaht wird. Eine andere Betrachtung ist systemwidrig und bedürfte schon einer besonderen gesetzlichen Regelung. Sie ist auch mit dem Sinn und Zweck der Rehabilitation nicht vereinbar, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Diese hat das Ziel, den Behinderten möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern (§ 1 Abs. 1 Reha-AnglG). Die Einbeziehung des Rehabilitanden in die Versicherungspflicht mit Übertragung der Beitragspflicht auf die Rehabilitationsträger als ergänzende Leistung nach § 12 Nr. 2 Reha-AnglG dient insoweit der sozialen Sicherung des Behinderten und ist ein Ausgleich für den durch die Behinderung bedingten Verlust der Fähigkeit, sich aus den Erträgen einer Erwerbstätigkeit selbst ausreichend gegen die von den gesetzlichen Versicherungen abgedeckten Risiken zu versichern (BSGE 45, 188; Urteil der BSG vom 7.6.1979 – 12 RK – 18/78 –). Auch diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, für den Versickerten in der Zeit der Rehabilitation weniger an sozialen Vorsorgeaufwendungen zu leisten, als er im Falle einer Arbeitstätigkeit mit diesem Entgelt selbst erreichen könnte. Das würde sich für den Versicherten vor aller in der Rentenberechnung für seine individuelle Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 1 AVG) nachteilig auswirken.
Nach alledem ist der Beitragsbescheid der Beklagten vom 1.8.1978 nicht zu beanstanden. Den vom Kläger bereits gezahlten Betrag in Höhe von 270,– DM zuzüglich des Säumniszuschlages gem. § 24 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) braucht sie deshalb an den Kläger auch nicht zurückzuerstatten. Das Urteil des SG mußte somit aufgehoben werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 4 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved