L 8 Kr 394/81

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 9 Kr 107/79
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 394/81
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld gen. § 8a MuSchG im Anschluß an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG steht nur der erwerbstätigen leiblichen Mutter, nicht aber dem erwerbstätigen Vater zu. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen das GG (Fortführung von BSG 3 RK 74/79 – 1981-06-3)
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1981 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Ersatzkasse dem Kläger für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs gemäß § 8a Mutterschutzgesetz (MuSchG) nach Ablauf der Schutzfrist Lohnersatz in Höhe des Mutterschaftsgeldes zu gewähren hat.

Mit Schreiben vom 27. Juli 1979 teilte der Kläger der Beklagten, deren Mitglied er ist, unter Vorlage einer Bescheinigung seines Arbeitgebers mit, daß er ab 30. August 1979 Urlaub zur Betreuung seiner am 4. Juli 1979 geborenen Tochter K. K. erhalte. Die Mutter des Kindes, H. K., hatte keinen Antrag auf Mutterschaftsurlaub gemäß § 8a MuSchG gestellt und nach Ablauf der Schutzfrist am 30. August 1979 ihre Tätigkeit bei ihrem alten Arbeitgeber fortgesetzt. Der Kläger übernahm seinen Angaben zufolge ab dieser Zeit die ganztägige Versorgung des Kindes und begehrte von der Beklagten einen dem Mutterschaftsgeld entsprechenden Lohnersatz von 750,00 DM monatlich. Diese lehnte den Antrag durch formlosen Bescheid vom 14. August 1979 ab, weil nur Frauen ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld zustehe.

Die dagegen am 26. September 1979 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens und Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1979 durch Urteil vom 23. Januar 1981 abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Schon aus dem Wortlaut des § 8a MuSchG ergebe sich, daß nur die "Mutter” Anspruch auf verlängerten Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld habe. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG), weil sie wie die übrigen Bestimmungen des MuSchG eine dem Auftrag aus Artikel 6 Abs. 4 GG entsprechende und an der Mutterschaft orientierte Ausgleichsregelung darstelle, die nicht nur der Entwicklung einer intensiven Beziehung zum Kind in den ersten entscheidenden sechs Monaten diene, sondern der Mutter auch Gelegenheit geben solle sich von den Belastungen der Schwangerschaft zu erholen. Schon aus biologischen Gründen bestehe danach kein Zwang, die Vaterschaft im Rahmen des § 8a MuSchG gleichzubehandeln.

Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 20. Februar 1981 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. März 1981 Berufung eingelegt. Er trägt vor: § 8a MuSchG verstoße wegen Unvollständigkeit gegen die Artikel 1, 2 und 3 GG, wenn nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung ein Anspruch des Vaters auf Urlaub zur Betreuung seines Kindes anzuerkennen sei. Für die Regelung habe nicht die Genesung der Mutter von den Strapazen der Geburt im Vordergrund gestanden. Ihr habe die Möglichkeit gegeben werden sollen, sich ihrem Kind wenigstens in seiner ersten Lebensphase intensiv zu widmen. Da das Festhalten an der traditionellen Mutterversorgung nicht mehr der sozialen Wirklichkeit entspreche, könne der gesetzlichen Intention verfassungskonform aber nur dann genügt werden, wenn den Eltern bezüglich des Betreuungsurlaubs ein Wahlrecht eingeräumt werde. Eine andere Behandlung diskriminiere die Beziehung von Vater und Kleinkind entgegen wissenschaftlichen Erkenntnissen und daher ohne sachlichen Grund als nicht gleichwertige Versorgungs- und Gefühlsbeziehung und reduziere sie nachhaltig auf die materielle Versorgungsrolle. Dadurch werde auch in die Persönlichkeitsentfaltung des Vaters eingegriffen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1981 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. August 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1979 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. September 1979 bis 3. Januar 1980 Mutterschaftsgeld oder einen entsprechenden Lohnersatz von 25,00 DM kalendertäglich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Kassenakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), jedoch unbegründet. Das SG und die Beklagte haben zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines laufenden kalendertäglichen Mutterschaftsgeldes oder einer entsprechenden Lohnersatzleistung für die Zeit vom 1. September 1979 bis 3. Januar 1980 hat.

Nach Abs. 1 Satz 1 der durch das Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs (MuUrlG) vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 797) eingefügten und am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 8a MuSchG haben Mütter im Anschluß an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Nach Satz 2 der angeführten Vorschrift erhält die Mutter für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 oder 3 MuSchG, d.h., nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 8a wie auch aus dem Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des MuSchG (vgl. u.a. §§ 1, 13) und der RVO (§§ 200 ff.), daß der – arbeitsrechtliche – Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und der damit korrespondierende versicherungsrechtliche Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur erwerbstätigen Frauen und diesen nur bei leiblicher Mutterschaft zusteht. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auch erkennbar bewußt weder auf Väter noch auf Adoptiveltern(-mütter), "Nur – Hausfrauen –” oder überhaupt auf diejenigen Personen erstreckt, die für den Unterhalt und die Betreuung des Kindes sorgen. Das folgt schon aus der Regelung des § 13 Abs. 1 MuSchG in Verbindung mit § 200c Abs. 3 RVO, die das Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld für den Fall des Todes der Versicherten vorsieht und damit seinem Charakter als höchstpersönlichen Anspruch der leiblichen Mutter unterstreicht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies in seinem Urteil vom 3. Juni 1981 – 3 RK 74/79 – unter Hinweis auf die Initiativen im Rahmen der Beratung zum Entwurf des Gesetzes vom 24. August 1965 (vgl. schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit zur BT-Drucks. IV/3652 vom 23. Juni 1965, S. 9 zu § 200 RVO) für das Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz entschieden. Für das Mutterschaftsgeld während des Mutterschaftsurlaubs nach § 8a MuSchG gilt infolge der Verweisung auf § 13 MuSchG und damit auf § 200c Abs. 3 RVO nichts anderes (so auch Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd. IV, Anm. zu § 8a MuSchG, S. A 250 – 8 –). Daß auch insoweit bewußt keine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises erfolgen sollte, ergibt sich im übrigen unzweideutig aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 25. Juni 1979. Denn der vom Bundesrat seinerzeit zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung unterbreitete Vorschlag, allen Müttern Mutterschaftsgeld zu gewähren und statt des Mutterschaftsurlaubs einen Elternteilurlaub zu regeln (vgl. BT-Drucks. 8/2631 vom 5. März 1979, Anlage 2, S. 17), wurde sowohl in einer Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 8/2631 vom 5. März 1979, Anlage 3, S. 21) wie auch in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung an den Bundestag (BT-Drucks. 8/2797 vom 2. Mai 1979, S. 3) und dem zum Gesetz vom 25. Juni 1979 angenommenen Entschließungsantrag des Bundestages (zu BR-Drucks, 221/79) eingehend erörtert. Er wurde jedoch als über das Mutterschutzkonzept hinausreichende, hinsichtlich der politischen und finanziellen Möglichkeiten erst noch abzuklärende "familienpolitische” Lösung angesehen und (vorerst) abgelehnt. Der hiernach klar erkennbare Wille des Gesetzgebers des Jahres 1979, u.a. Väter von der Regelung des § 8a MuSchG auszuschließen, läßt keinerlei Raum für eine lückenausfüllende Gesetzesanalogie oder für eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung zugunsten des Klägers (vgl. dazu auch Urteil des BSG vom 3. Juni 1981, a.a.O.).

Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Gesetz Vätern keinen der Regelungen in § 8a MuschG entsprechenden Anspruch auf Urlaub mit ergänzender Lohnersatzleistung einräumt. Darin ist weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) noch gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz oder das Verbot einer Differenzierung allein wegen des Unterschieds des Geschlechts (Artikel 3 Abs. 2 und 3 GG) zu erblicken. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Sicherstellung der Pflege und Erziehung des Kindes in der besonders wichtigen ersten Lebensphase und der Abbau der erheblichen Doppelbelastung der Mutter durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung zur Intensivierung der Mutter-/Kindbeziehung nicht alleiniger oder ausschlaggebender Zweck der in § 8a MuSchG der leiblichen Mutter eingeräumten Vergünstigung. Sie hat vielmehr vor allem auch das Ziel, den Gesundheitsschutz der Mutter zu verbessern und ihr die Möglichkeit zu geben, sich über die regelmäßige Schutzfrist von acht Wochen nach der Geburt des Kindes hinaus von Schwangerschaft und Entbindung weiter zu erholen (vgl. Entschließungsantrag des Bundestages zum Gesetz vom 25. Juni 1979, zu BR-Drucks. 221/79 vom 11. Mai 1979; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 8/2797 vom 2. Mai 1979, S. 1 und 3). Im einzelnen liegt ihr die Erwägung zugrunde, daß sich die Doppelbeanspruchung der erwerbstätigen leiblichen Mutter in den ersten Monaten nach der Entbindung wegen der mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden Veränderungen bzw. deshalb besonders nachteilig auswirken kann, weil die Mutter in dieser Zeit ihre Leistungsfähigkeit oft noch nicht wiedererlangt hat. Die Doppelbelastung sollte deshalb auch gerade in der Zeit weiter abgebaut werden, in der die Mutter noch weiterer Schonung bedarf (vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes, BT-Drucks. 8/2613 vom 5. März 1979, S. 1, 9, 10 und 12). Wie schon das SG ausgeführt hat, knüpft § 8a MuSchG insoweit nicht nur formal hinsichtlich der gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch seiner Zwecksetzung nach an den bisherigen Mutterschutz an, der allgemein das Ziel verfolgt, den Widerstreit zwischen den Aufgaben der Frau als Mutter und ihrer Stellung im Berufsleben als Arbeitnehmerin im Interesse der Gesunderhaltung von Mutter und Kind auszugleichen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 8/2613 vom 5. März 1979, Anlage 3, S. 21 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1974 – BVerfGE 37, 121 –). Die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden und für den weiteren Ausbau des Schutzes der leiblichen Mutter maßgebenden Belastungen liegen beim Vater aber ebensowenig vor wie bei einer anderen Sorgeperson, die nicht leibliche Mutter ist. Die sich daraus ergebenden sachlichen Unterschiede sind auch so bedeutsam, daß der Gesetzesgeber ohne Verletzung des Art. 3 GG zum Schutz der leiblichen Mutter eine spezielle – ungleiche – Regelung treffen konnte. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur die willkürlich ungleiche Behandlung von im wesentlichen gleichen Sachverhalten bzw. eine Differenzierung, für die sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht zu erkennen sind (so ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. BVerfGE 1, 264; 4, 7; 37, 167; 40, 109; vgl. auch Urteil des BSG vom 3. Juni 1981, a.a.O.). Da der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld nach § 8a MuSchG an die besondere physische und psychische Situation der leiblichen Mutter und nicht allein und unmittelbar an den Unterschied der Geschlechter anknüpft, kann entgegen der Auffassung des Klägers von einer besonderen Diskriminierung des erwerbstätigen Vaters durch eine sich an dem Bild der "traditionellen Mutterversorgung” orientierenden Regelung ebenfalls keine Rede sein. Allerdings hat der Bundesrat bei der Beratung zum Gesetz vom 25. Juni 1979 ähnlich argumentiert und seinem Vorschlag zur Einführung eines Elternteilurlaubs damit begründet, daß geschlechtsspezifische Gründe für einen Vorrang der Mutter bei der Betreuung des Kindes nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht vorlägen. Untersuchungen hätten vielmehr deutlich gemacht, daß es für die Entwicklung des Kindes wesentlich auf das Vorhandensein einer ständigen Betreuungsperson (Bezugsperson) ankomme und es dabei gleichgültig sei, ob die Betreuung durch den Vater oder die Mutter erfolgt (Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 8/2613 Anlage 2, S. 17). Dem ist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks. 8/2613 Anlage 2, S. 17) jedoch zu Recht unter Hinweis auf die auch nach Beendigung der Schutzfrist noch andersartige Situation der leiblichen Mutter und dem dargelegten Gesetzeszweck entgegengetreten. Ob dieser Zweck, eine besonders in den ersten Monaten nach der Entbindung nachteilige Doppelbelastung der Mutter zu vermeiden, in einer Vielzahl von Fällen auch dann erreicht werden könnte, wenn der Vater seine Erwerbstätigkeit unterbricht und das Kind betreut oder die Eltern gemeinsam ihre Erwerbstätigkeit einschränken, um sich der Versorgung des Kindes zu widmen (so Stellungnahme des Bundesrates, a.a.O.), ist eine andere Frage, die hier nicht zu entscheiden ist. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist der Gesetzgeber zu einer solchen anderen Regelung jedenfalls nicht verpflichtet. Vielmehr steht es ihm frei, in welcher Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Mutter verwirklicht.

Einen Anspruch auf formale Gleichbehandlung mit der leiblichen Mutter kann der Kläger schließlich auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG oder aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob aus dem Sozialstaatsprinzip individuelle Ansprüche überhaupt ableitbar sind und eine sozialrechtliche Auslegung der genannten Grundrechte u.U. auch zu positiven Leistungen des Staates führen kann. Zumindest könnten solche Leistungen nicht aufgrund des MuSchG gewährt werden. Nur darüber hatte der Senat aber zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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