Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 160/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AS 23/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob und in welcher Form eine Einkommensteuererstattung auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - anzurechnen ist.
Der am 00.00.1967 geborene alleinstehende Kläger steht im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen. 2007 zahlte er für eine KfZ-Haftpflichtversicherung einen Jahresbeitrag von 216,29 EUR.
Mit Bescheid vom 27.03.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum April bis September 2007 in Höhe von 614,50 EUR monatlich. Nach einer zunächst vergeblichen Aufforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger, er solle einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich für 2006 stellen, hob der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 23.05.2007 auf. Auf Widerspruch des Klägers, der zwischenzeitlich einen solchen Antrag beim Finanzamt gestellt hatte, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 31.05.2007 seinen Aufhebungsbescheid vom 23.05.2007 zurück, versah diesen Bescheid allerdings mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt. Am 12.06.2007 ging auf dem Konto des Klägers eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 2006 in Höhe von 2.027,15 EUR ein.
Bereits am 05.06.2007 erließ der Beklagte, der sich vorab beim Finanzamt nach der Steuererstattung erkundigt hatte, einen Änderungsbescheid für den Zeitraum Juni bis September 2007 auf der Grundlage von § 48 SGB X, mit dem die Einkommensteuererstattung in vier monatlichen Teilbeträgen zu je 506,79 EUR in den Monaten Juni bis September angerechnet wurde. Diese Aufteilung der als einmaliges Einkommen anzusehenden Steuererstattung werde auf § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II-Sozialgeldverordnung (Alg II-V) gestützt. Da die Leistungen für Juni 2007 noch nicht gezahlt worden seien, könne die Anrechung bereits ab Juni erfolgen. Es verbleibe danach ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 107,71 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 18.06.2007 Widerspruch ein. Zunächst sei vom Einkommen die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen. Dann sei die Aufteilung der Steuererstattung auf vier Monate rechtswidrig. Aufgrund des Zuflusses der Steuererstattung im Juni 2007 sei er in diesem Monat nicht mehr bedürftig gewesen. Im nächsten Monat könne dieser Zufluss aber nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden, sondern sei dann vielmehr als Vermögen anzusehen. Soweit die Alg II-V etwas anderes vorsehe, stehe sie nicht mit § 11 SGB II in Einklang. Außerdem nehme er ständig einen Dispositionskredit in Anspruch, der durch die Steuerrückerstattung nur zum Teil ausgeglichen worden sei. Insofern habe ihm die Steuerrückerstattung gar nicht zur Verfügung gestanden.
Mit Bescheid vom 20.06.2007 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise in der Form ab, dass von dem monatlichen Anrechnungsbetrag jeweils die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR in Abzug gebracht wurde, so dass sich ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 137,71 EUR ergab. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2007 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Die Anrechnung der Einkommensteuererstattung in vier Teilbeträgen stelle sicher, dass auch im Monat des Zuflusses aufgrund des verbliebenen Restleistungsanspruches der den SGB II-Beziehern zustehende Krankenversicherungsschutz gewährleistet sei. Der Dispositionskredit könne wieder in der zuvor bestehenden Höhe in Anspruch genommen werden.
Hiergegen richtet sich die am 17.07.2007 erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, § 2 Abs. 3 Alg II-V weiche von der gesetzlichen Regelung der §§ 11 und 12 SGB II ab. Die Verordnung sei auch nicht von der Ermächtigungsvorschrift des § 13 Nr. 1 SGB II gedeckt. Die Ermächtigungsnorm sehe vor, dass der Verordnungsgeber regeln könne, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen sei sowie welche Einnahmen überhaupt als Einkommen zu berücksichtigen seien. § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V regele dagegen eine Aufteilung von Einkommen. Damit werde letztlich eine Frage des Bedarfs geregelt. Die Aufteilung auf vier Monate sei im Übrigen im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten unangemessen. Die Bedenken gegen die Alg II-V würden vom Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.02.2007, L 12 AS 14/06) geteilt. Eine Einkommensteuererstattung müsse im Übrigen auch deshalb im Folgemonat als Vermögen angesehen werden, da die Hilfebedürftigen aufgrund des Wegfalls der Einmalleistungen mit der Einführung des SGB II verpflichtet seien Gelder anzusparen.
Auf Hinweis des Vorsitzenden hat sich der Beklagte dazu bereit erklärt, von dem monatlichen Anrechnungsbetrag für den Zeitraum Juni bis September 2007 zusätzlich 1/12-Anteil des Jahresbetrages der Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers (216,29 EUR dividiert durch 12 = 18,02 EUR) abzuziehen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 05.06.2007 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 20.06.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Definition von Einkommen und Vermögen sei in den §§ 11 und 12 SGB II nicht vollständig erfolgt. Aus der nach der herrschenden Meinung anzuwendenden "Zuflusstheorie" ergebe sich ebenfalls nicht, wie mit einmaligen Einnahmen zu verfahren sei. Insofern sei der Verordnungsgeber nicht an einer entsprechenden Konkretisierung gehindert gewesen. Zu beachten sei insbesondere, dass laufende und einmalige Einnahmen unterschiedliche Einkommensarten darstellten, die auch eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. Bei einmaligen Einnahmen fehle im Gegensatz zu monatlichen Einnahmen wie dem Erwerbseinkommen ein entsprechender Bezug zu dem jeweiligen Monat. Gerade eine Einkommensteuererstattung habe ihren Rechtsgrund nicht in dem Monat des Zuflusses. Die Berücksichtigung von Einkommen, das über den Bedarf eines Monats hinausgeht, als Vermögen im Folgemonat wäre unbillig und widerspräche dem Willen des Gesetzgebers. Die von diesem festgelegten Regeln zum Schonvermögen in § 12 SGB II dienten insbesondere der Privilegierung von Vermögen, das bereits vor der Hilfebedürftigkeit vorhanden gewesen sei. Ein "Auffüllen" der Vermögensfreibeträge durch einmalige Einnahmen während des Leistungsbezuges sei nicht gerechtfertigt. Die Abschaffung der Einmalleistungen des Sozialhilferechts könne hier nicht als Argument herangezogen werden, da die Einmalleistungen bereits in dem in der Regelleistung nach dem SGB II enthaltenen Ansparanteil aufgegangen seien.
Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nach dem angenommenen Teilanerkenntnis hinsichtlich der Berücksichtigung der Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge insgesamt unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtmäßig sind.
Die Leistungsbewilligung vom 27.03.2007 war aufgrund des Zuflusses der Einkommensteuererstattung im Juni 2007 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X teilweise aufzuheben. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche wesentliche Änderung war hier der Zufluss der Einkommensteuererstattung, der zu einem teilweisen Wegfall des Leistungsanspruchs des Klägers führte.
Die Steuererstattung stellte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen dar (vgl. hierzu ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2007, L 20 AS 99/06; vgl. auch Sozialgericht - SG - Aachen, Urteil vom 23.07.2007, S 14 (23) AS 45/06, jeweils m.w.N.). Dieses Einkommen durfte der Beklagte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Alg II-V auf die verbleibenden 4 Monate des Bewilligungsabschnittes verteilen.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hintergrund dieser Neuregelung der Alg II-V war unter anderem, dass nach der Vorgängerregelung, wonach der Leistungsanspruch ab Zufluss für eine in Abhängigkeit von Bedarf und Einkommen zu bestimmende Anzahl von Tagen völlig entfiel, auch der entsprechende Krankenversicherungsschutz der SGB II-Leistungsbezieher nach § 5 SGB V entfiel. Durch die in der Neuregelung vorgesehene Aufteilung des Zuflussbetrages sollte sichergestellt werden, dass in jedem Monat ab Zufluss ein – wenn auch geringer – Leistungsanspruch und damit auch ein Krankenversicherungsschutz erhalten bleibt (vgl. Entwurf einer ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, S. 7; Nachweis bei Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 29, Fn. 31).
Unter Berücksichtigung der Bedarfshöhe des Klägers einerseits und des zum Zeitpunkt des Zuflusses verbliebenen Bewilligungszeitraumes andererseits bestehen keine Bedenken gegen die "Angemessenheit" des Zeitraumes, auf den die Steuererstattung hier aufgeteilt wurde. Denn zum einen wurde entsprechend der Verordnungsbegründung sichergestellt, dass ein Restanspruch und damit der Krankenversicherungsschutz des Klägers erhalten blieb. Zum anderen wurde die Anrechnung auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt. Eine Aufteilung auf einen längeren Zeitraum wäre zum einen insofern problematisch gewesen, als zum damaligen Zeitpunkt noch keine Bewilligungsentscheidung für den Folgezeitraum vorlag. Zum anderen hätte dies dazu geführt, dass wegen der jeweils monatlich anzurechnenden Pauschbeträge insgesamt ein größerer Teil des Einkommens anrechnungsfrei geblieben wäre, ohne dass hierfür ein besonderer Grund vorgelegen hätte (vgl. zur Bestimmung des "angemessenen" Zeitraums SG Aachen, Urteil vom 23.07.2007, S 14 (23) AS 45/06).
Nach Berücksichtigung sowohl des Pauschbetrages für nach Grund und Höhe angemessene Versicherungen als auch der Kfz-Haftpflichtversicherung als einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 1. Halbsatz SGB II bestehen gegen die Höhe der Einkommensanrechnung in den jeweiligen Monaten keine weiteren Bedenken.
Nach Auffassung der Kammer verstößt § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V auch nicht gegen die §§ 11 und 12 SGB II oder § 13 Nr. 1 SGB II. Soweit die Vereinbarkeit von § 2 Abs. 3 AlG II-V mit höherrangigem Recht überhaupt diskutiert wird, wird sie - soweit ersichtlich - nicht in Frage gestellt (vgl. LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007, L 13 AS 6118/06 ER-B, juris, Rdnr. 6; Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 13 Rdnr. 16; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 13 Rdnr. 7). Das LSG Nordrhein-Westfalen beschäftigte sich in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 28.02.2007 (L 12 AS 14/06) nicht mit der Regelung von § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V. Gegenstand war dort vielmehr das Zuflussprinzip als solches (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Alg II-V) sowie die sich bei dem Wechsel von im Vorhinein zu im Nachhinein gewährten Sozialleistungen möglicherweise ergebenden Härten. Zudem hielt das LSG in diesem Urteil die dort relevanten Vorschriften der Alg II-V für mit der Verfassung durchaus in Einklang stehend. In dem bereits im Zusammenhang mit der Qualifizierung einer Einkommensteuererstattung als Einkommen angeführten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2007 (L 20 AS 99/06) wurde ausgeführt, es bestünden keine Bedenken gegen die im dortigen Fall gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V durchgeführte Aufteilung von Einkommen.
Zuzugestehen ist dem Kläger allerdings, dass § 13 Nr. 1 SGB II jedenfalls nicht ausdrücklich den Verordnungsgeber ermächtigt, Einkommen "aufzuteilen". Vielmehr wird dort von der "Berechnung" und von der Frage gesprochen, welche Einnahmen als Einkommen "zu berücksichtigen" seien. Andererseits schließt die Formulierung "berechnen" nicht notwendigerweise eine "Verteilung" aus. Auch die Gesetzesbegründung, nach der es darum geht, "wie Einkommen und Vermögen zu ermitteln sind" (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 54), spricht eher für ein weites Verständnis. Dies ist insofern folgerichtig, als es sich bei den Begriffen Einkommen und Vermögen um normative und ausfüllungsbedürftige Begriffe handelt. Die in den §§ 11 und 12 SGB II zu findenden Regelungen sind insofern offensichtlich nicht abschließend. § 13 SGB II könnte demnach dahingehend auszulegen sein, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber zur Ausfüllung dieser Begrifflichkeiten "im Übrigen" ermächtigen wollte. Andererseits sind dieser Ermächtigung, auch zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), Grenzen gesetzt. Diese ergeben sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik des SGB II (vgl. Mecke, a.a.O.).
Gerade eine am Subsidiaritätsgrundsatz des § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II orientierte Auslegung gebietet aber die hier vom Kläger angegriffene Verteilung einer einmaligen Einnahme auf mehrere Monate im Gegensatz zu einer Berücksichtigung als Einkommen nur im Zuflussmonat. Denn wie die Beklagte zutreffend ausführt, würde die vom Kläger für richtig gehaltene Anwendung der §§ 11 und 12 bzw. der Alg II-V den Hilfebedürftigen in ungerechtfertigter Weise dadurch begünstigen, dass dieser nach dem Monat des Zuflusses in den Genuss der jedenfalls im Vergleich zum SGB XII großzügig ausgestalteten Vermögensfreibeträge käme. Dies wäre deshalb nicht gerechtfertigt, weil die einmalige Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich nicht nur im Monat des Zuflusses, sondern auch in den Folgemonaten zur Bestreitung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Da private Schulden grundsätzlich bei der Berechnung von SGB II-Leistungen außer Betracht bleiben müssen, ist ein eventuelles "Soll" auf dem Konto des Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht von Belang.
Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des SGB II ist zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V in der seit dem 01.10.2005 gültigen Fassung im Wesentlichen den Regelungen zur Anrechnung einmaligen Einkommens im Rahmen der als Vorgängerregelungen zum SGB II anzusehenden Arbeitslosen- und Sozialhilfe entspricht (vgl. Mecke, a.a.O., § 11 Rdnr. 21 und 33 ff., m.w.N.). Insofern wäre allenfalls daran zu denken, die bis zum 01.10.2005 gültige Fassung von § 2 Abs. 3 Alg II-V, in der keine Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum, sondern die starre Anrechnung ab dem Tag des Zuflusses in Relation zum täglichen Bedarf geregelt war, als mit den Grundgedanken von § 11 und § 12 SGB II und der Entstehungsgeschichte des SGB II nicht vereinbar anzusehen. Die nunmehr gültige Fassung der Alg II-V trifft dieser Vorwurf jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung, die nicht schon nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig ist, wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Vereinbarkeit von § 2 Abs. 3 Alg II-V mit höherrangigem Recht zwar bereits bejaht wurde, die vom Kläger aufgeworfene Frage in dieser Form aber gleichwohl noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Tatbestand:
Streitig ist, ob und in welcher Form eine Einkommensteuererstattung auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - anzurechnen ist.
Der am 00.00.1967 geborene alleinstehende Kläger steht im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen. 2007 zahlte er für eine KfZ-Haftpflichtversicherung einen Jahresbeitrag von 216,29 EUR.
Mit Bescheid vom 27.03.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum April bis September 2007 in Höhe von 614,50 EUR monatlich. Nach einer zunächst vergeblichen Aufforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger, er solle einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich für 2006 stellen, hob der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 23.05.2007 auf. Auf Widerspruch des Klägers, der zwischenzeitlich einen solchen Antrag beim Finanzamt gestellt hatte, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 31.05.2007 seinen Aufhebungsbescheid vom 23.05.2007 zurück, versah diesen Bescheid allerdings mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt. Am 12.06.2007 ging auf dem Konto des Klägers eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 2006 in Höhe von 2.027,15 EUR ein.
Bereits am 05.06.2007 erließ der Beklagte, der sich vorab beim Finanzamt nach der Steuererstattung erkundigt hatte, einen Änderungsbescheid für den Zeitraum Juni bis September 2007 auf der Grundlage von § 48 SGB X, mit dem die Einkommensteuererstattung in vier monatlichen Teilbeträgen zu je 506,79 EUR in den Monaten Juni bis September angerechnet wurde. Diese Aufteilung der als einmaliges Einkommen anzusehenden Steuererstattung werde auf § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II-Sozialgeldverordnung (Alg II-V) gestützt. Da die Leistungen für Juni 2007 noch nicht gezahlt worden seien, könne die Anrechung bereits ab Juni erfolgen. Es verbleibe danach ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 107,71 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 18.06.2007 Widerspruch ein. Zunächst sei vom Einkommen die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen. Dann sei die Aufteilung der Steuererstattung auf vier Monate rechtswidrig. Aufgrund des Zuflusses der Steuererstattung im Juni 2007 sei er in diesem Monat nicht mehr bedürftig gewesen. Im nächsten Monat könne dieser Zufluss aber nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden, sondern sei dann vielmehr als Vermögen anzusehen. Soweit die Alg II-V etwas anderes vorsehe, stehe sie nicht mit § 11 SGB II in Einklang. Außerdem nehme er ständig einen Dispositionskredit in Anspruch, der durch die Steuerrückerstattung nur zum Teil ausgeglichen worden sei. Insofern habe ihm die Steuerrückerstattung gar nicht zur Verfügung gestanden.
Mit Bescheid vom 20.06.2007 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise in der Form ab, dass von dem monatlichen Anrechnungsbetrag jeweils die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR in Abzug gebracht wurde, so dass sich ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 137,71 EUR ergab. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2007 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Die Anrechnung der Einkommensteuererstattung in vier Teilbeträgen stelle sicher, dass auch im Monat des Zuflusses aufgrund des verbliebenen Restleistungsanspruches der den SGB II-Beziehern zustehende Krankenversicherungsschutz gewährleistet sei. Der Dispositionskredit könne wieder in der zuvor bestehenden Höhe in Anspruch genommen werden.
Hiergegen richtet sich die am 17.07.2007 erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, § 2 Abs. 3 Alg II-V weiche von der gesetzlichen Regelung der §§ 11 und 12 SGB II ab. Die Verordnung sei auch nicht von der Ermächtigungsvorschrift des § 13 Nr. 1 SGB II gedeckt. Die Ermächtigungsnorm sehe vor, dass der Verordnungsgeber regeln könne, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen sei sowie welche Einnahmen überhaupt als Einkommen zu berücksichtigen seien. § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V regele dagegen eine Aufteilung von Einkommen. Damit werde letztlich eine Frage des Bedarfs geregelt. Die Aufteilung auf vier Monate sei im Übrigen im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten unangemessen. Die Bedenken gegen die Alg II-V würden vom Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.02.2007, L 12 AS 14/06) geteilt. Eine Einkommensteuererstattung müsse im Übrigen auch deshalb im Folgemonat als Vermögen angesehen werden, da die Hilfebedürftigen aufgrund des Wegfalls der Einmalleistungen mit der Einführung des SGB II verpflichtet seien Gelder anzusparen.
Auf Hinweis des Vorsitzenden hat sich der Beklagte dazu bereit erklärt, von dem monatlichen Anrechnungsbetrag für den Zeitraum Juni bis September 2007 zusätzlich 1/12-Anteil des Jahresbetrages der Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers (216,29 EUR dividiert durch 12 = 18,02 EUR) abzuziehen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 05.06.2007 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 20.06.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Definition von Einkommen und Vermögen sei in den §§ 11 und 12 SGB II nicht vollständig erfolgt. Aus der nach der herrschenden Meinung anzuwendenden "Zuflusstheorie" ergebe sich ebenfalls nicht, wie mit einmaligen Einnahmen zu verfahren sei. Insofern sei der Verordnungsgeber nicht an einer entsprechenden Konkretisierung gehindert gewesen. Zu beachten sei insbesondere, dass laufende und einmalige Einnahmen unterschiedliche Einkommensarten darstellten, die auch eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. Bei einmaligen Einnahmen fehle im Gegensatz zu monatlichen Einnahmen wie dem Erwerbseinkommen ein entsprechender Bezug zu dem jeweiligen Monat. Gerade eine Einkommensteuererstattung habe ihren Rechtsgrund nicht in dem Monat des Zuflusses. Die Berücksichtigung von Einkommen, das über den Bedarf eines Monats hinausgeht, als Vermögen im Folgemonat wäre unbillig und widerspräche dem Willen des Gesetzgebers. Die von diesem festgelegten Regeln zum Schonvermögen in § 12 SGB II dienten insbesondere der Privilegierung von Vermögen, das bereits vor der Hilfebedürftigkeit vorhanden gewesen sei. Ein "Auffüllen" der Vermögensfreibeträge durch einmalige Einnahmen während des Leistungsbezuges sei nicht gerechtfertigt. Die Abschaffung der Einmalleistungen des Sozialhilferechts könne hier nicht als Argument herangezogen werden, da die Einmalleistungen bereits in dem in der Regelleistung nach dem SGB II enthaltenen Ansparanteil aufgegangen seien.
Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nach dem angenommenen Teilanerkenntnis hinsichtlich der Berücksichtigung der Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge insgesamt unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtmäßig sind.
Die Leistungsbewilligung vom 27.03.2007 war aufgrund des Zuflusses der Einkommensteuererstattung im Juni 2007 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X teilweise aufzuheben. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche wesentliche Änderung war hier der Zufluss der Einkommensteuererstattung, der zu einem teilweisen Wegfall des Leistungsanspruchs des Klägers führte.
Die Steuererstattung stellte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen dar (vgl. hierzu ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2007, L 20 AS 99/06; vgl. auch Sozialgericht - SG - Aachen, Urteil vom 23.07.2007, S 14 (23) AS 45/06, jeweils m.w.N.). Dieses Einkommen durfte der Beklagte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Alg II-V auf die verbleibenden 4 Monate des Bewilligungsabschnittes verteilen.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hintergrund dieser Neuregelung der Alg II-V war unter anderem, dass nach der Vorgängerregelung, wonach der Leistungsanspruch ab Zufluss für eine in Abhängigkeit von Bedarf und Einkommen zu bestimmende Anzahl von Tagen völlig entfiel, auch der entsprechende Krankenversicherungsschutz der SGB II-Leistungsbezieher nach § 5 SGB V entfiel. Durch die in der Neuregelung vorgesehene Aufteilung des Zuflussbetrages sollte sichergestellt werden, dass in jedem Monat ab Zufluss ein – wenn auch geringer – Leistungsanspruch und damit auch ein Krankenversicherungsschutz erhalten bleibt (vgl. Entwurf einer ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, S. 7; Nachweis bei Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 29, Fn. 31).
Unter Berücksichtigung der Bedarfshöhe des Klägers einerseits und des zum Zeitpunkt des Zuflusses verbliebenen Bewilligungszeitraumes andererseits bestehen keine Bedenken gegen die "Angemessenheit" des Zeitraumes, auf den die Steuererstattung hier aufgeteilt wurde. Denn zum einen wurde entsprechend der Verordnungsbegründung sichergestellt, dass ein Restanspruch und damit der Krankenversicherungsschutz des Klägers erhalten blieb. Zum anderen wurde die Anrechnung auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt. Eine Aufteilung auf einen längeren Zeitraum wäre zum einen insofern problematisch gewesen, als zum damaligen Zeitpunkt noch keine Bewilligungsentscheidung für den Folgezeitraum vorlag. Zum anderen hätte dies dazu geführt, dass wegen der jeweils monatlich anzurechnenden Pauschbeträge insgesamt ein größerer Teil des Einkommens anrechnungsfrei geblieben wäre, ohne dass hierfür ein besonderer Grund vorgelegen hätte (vgl. zur Bestimmung des "angemessenen" Zeitraums SG Aachen, Urteil vom 23.07.2007, S 14 (23) AS 45/06).
Nach Berücksichtigung sowohl des Pauschbetrages für nach Grund und Höhe angemessene Versicherungen als auch der Kfz-Haftpflichtversicherung als einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 1. Halbsatz SGB II bestehen gegen die Höhe der Einkommensanrechnung in den jeweiligen Monaten keine weiteren Bedenken.
Nach Auffassung der Kammer verstößt § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V auch nicht gegen die §§ 11 und 12 SGB II oder § 13 Nr. 1 SGB II. Soweit die Vereinbarkeit von § 2 Abs. 3 AlG II-V mit höherrangigem Recht überhaupt diskutiert wird, wird sie - soweit ersichtlich - nicht in Frage gestellt (vgl. LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007, L 13 AS 6118/06 ER-B, juris, Rdnr. 6; Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 13 Rdnr. 16; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 13 Rdnr. 7). Das LSG Nordrhein-Westfalen beschäftigte sich in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 28.02.2007 (L 12 AS 14/06) nicht mit der Regelung von § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V. Gegenstand war dort vielmehr das Zuflussprinzip als solches (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Alg II-V) sowie die sich bei dem Wechsel von im Vorhinein zu im Nachhinein gewährten Sozialleistungen möglicherweise ergebenden Härten. Zudem hielt das LSG in diesem Urteil die dort relevanten Vorschriften der Alg II-V für mit der Verfassung durchaus in Einklang stehend. In dem bereits im Zusammenhang mit der Qualifizierung einer Einkommensteuererstattung als Einkommen angeführten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2007 (L 20 AS 99/06) wurde ausgeführt, es bestünden keine Bedenken gegen die im dortigen Fall gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V durchgeführte Aufteilung von Einkommen.
Zuzugestehen ist dem Kläger allerdings, dass § 13 Nr. 1 SGB II jedenfalls nicht ausdrücklich den Verordnungsgeber ermächtigt, Einkommen "aufzuteilen". Vielmehr wird dort von der "Berechnung" und von der Frage gesprochen, welche Einnahmen als Einkommen "zu berücksichtigen" seien. Andererseits schließt die Formulierung "berechnen" nicht notwendigerweise eine "Verteilung" aus. Auch die Gesetzesbegründung, nach der es darum geht, "wie Einkommen und Vermögen zu ermitteln sind" (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 54), spricht eher für ein weites Verständnis. Dies ist insofern folgerichtig, als es sich bei den Begriffen Einkommen und Vermögen um normative und ausfüllungsbedürftige Begriffe handelt. Die in den §§ 11 und 12 SGB II zu findenden Regelungen sind insofern offensichtlich nicht abschließend. § 13 SGB II könnte demnach dahingehend auszulegen sein, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber zur Ausfüllung dieser Begrifflichkeiten "im Übrigen" ermächtigen wollte. Andererseits sind dieser Ermächtigung, auch zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), Grenzen gesetzt. Diese ergeben sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik des SGB II (vgl. Mecke, a.a.O.).
Gerade eine am Subsidiaritätsgrundsatz des § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II orientierte Auslegung gebietet aber die hier vom Kläger angegriffene Verteilung einer einmaligen Einnahme auf mehrere Monate im Gegensatz zu einer Berücksichtigung als Einkommen nur im Zuflussmonat. Denn wie die Beklagte zutreffend ausführt, würde die vom Kläger für richtig gehaltene Anwendung der §§ 11 und 12 bzw. der Alg II-V den Hilfebedürftigen in ungerechtfertigter Weise dadurch begünstigen, dass dieser nach dem Monat des Zuflusses in den Genuss der jedenfalls im Vergleich zum SGB XII großzügig ausgestalteten Vermögensfreibeträge käme. Dies wäre deshalb nicht gerechtfertigt, weil die einmalige Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich nicht nur im Monat des Zuflusses, sondern auch in den Folgemonaten zur Bestreitung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Da private Schulden grundsätzlich bei der Berechnung von SGB II-Leistungen außer Betracht bleiben müssen, ist ein eventuelles "Soll" auf dem Konto des Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht von Belang.
Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des SGB II ist zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V in der seit dem 01.10.2005 gültigen Fassung im Wesentlichen den Regelungen zur Anrechnung einmaligen Einkommens im Rahmen der als Vorgängerregelungen zum SGB II anzusehenden Arbeitslosen- und Sozialhilfe entspricht (vgl. Mecke, a.a.O., § 11 Rdnr. 21 und 33 ff., m.w.N.). Insofern wäre allenfalls daran zu denken, die bis zum 01.10.2005 gültige Fassung von § 2 Abs. 3 Alg II-V, in der keine Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum, sondern die starre Anrechnung ab dem Tag des Zuflusses in Relation zum täglichen Bedarf geregelt war, als mit den Grundgedanken von § 11 und § 12 SGB II und der Entstehungsgeschichte des SGB II nicht vereinbar anzusehen. Die nunmehr gültige Fassung der Alg II-V trifft dieser Vorwurf jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung, die nicht schon nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig ist, wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Vereinbarkeit von § 2 Abs. 3 Alg II-V mit höherrangigem Recht zwar bereits bejaht wurde, die vom Kläger aufgeworfene Frage in dieser Form aber gleichwohl noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved