Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 639/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1477/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Sehhilfen sind dem von den Regelleistungen umfassten Bedarf zuzuordnen.
2. Die Ausstattung mit bestmöglichen Sehhilfen gehört nicht zum von der Regelleistung umfassten notwendigen Bedarf. Der Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II muss sich deshalb regelmäßig mit einer Brille im unteren Preissegment begnügen.
3. Zur Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II.
2. Die Ausstattung mit bestmöglichen Sehhilfen gehört nicht zum von der Regelleistung umfassten notwendigen Bedarf. Der Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II muss sich deshalb regelmäßig mit einer Brille im unteren Preissegment begnügen.
3. Zur Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (Fassung vor Inkraftttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33)
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren des Antragstellers mangelt es bereits am Anordnungsanspruch. Soweit der Antragsteller weiterhin die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille durch die Antragsgegnerin als (verlorenen) Zuschuss erstreben sollte, vermag er mit diesem Begehren bei der hier gebotenen summarischen Prüfung schon deswegen nicht durchzudringen, weil Sehhilfen - soweit diese nicht ausnahmsweise als Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden können - dem von der Regelleistung (§ 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) umfassten Bedarf zuzuordnen sind (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2006 - L 19 B 316/06 AS ER -; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen), Beschluss vom 19. März 2007 - S 1 B 77/07 - (beide juris); Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 20 Rdnrn. 52 f.; ferner zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2006 - L 20 B 69/05 SO ER - (juris); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 48 Rdnr. 26). Zwar ist der Bereich der Gesundheitspflege in der nicht abschließenden Aufzählung der Bedarfspositionen in § 20 Abs. 1 SGB II nicht eigens aufgeführt. Dennoch ist dieser Bedarf bei der Regelleistung, die sich hinsichtlich Bemessung und Höhe an der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung (RSV); hier in der Fassung vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657)) orientiert (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 Rdnr. 50; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 20 Rdnrn. 8, 23 ff.), berücksichtigt; § 2 Abs. 2 Nr. 5 RSV erfasst insoweit unter der Abteilung 06 auch die Kosten der Gesundheitspflege (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 4267/05 - SAR 2007, 38; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2007 - L 7 SO 2657/07 ER-B -). Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Regelleistung bestehen im Übrigen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 - (juris); BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R - (juris; Rdnr. 32); vgl. ferner zur Zuzahlungspflicht der §§ 61, 62 SGB V neuerdings BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 KR - (bislang nur vorliegend im Terminbericht Nr. 19/08)). Die Kosten einer Brille gehören ferner nicht den in § 21 SGB II enumerativ aufgeführten Mehrbedarfen zum Lebensunterhalt. Sollte das Beschwerdebegehren des Antragstellers daher so zu verstehen sein, dass er nach wie vor in erster Linie eine "Beihilfe" für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille verlangt, kann dem aus den vorgenannten Gründen nicht weiter nachgegangen werden.
In Betracht kämen sonach allenfalls Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II, welche freilich nur als Darlehen zu gewähren sind. Die Darlehensgewährung steht allerdings unter der Voraussetzung, dass im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Regelung dient der Überbrückung von zeitweiligen Bedarfsspitzen, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls durch die Regelleistungen nicht aufgefangen werden können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 2007 a.a.O.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 23 Rdnr. 63; Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 5). Die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung durch die Antragsgegnerin sind indessen bei summarischer Prüfung nicht gegeben.
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller jedenfalls darlehensweise Leistungen für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille zu einem Kaufpreis von "ca. 850,00 Euro". Hierbei hat er jedoch nicht beachtet, dass zu dem von der Regelleistung umfassten Lebensunterhalt nicht alle Aufwendungen gehören, welche als wünschens- oder erstrebenswert erachtet werden können, sondern lediglich der zur Führung eines menschenwürdigen Lebens unbedingt notwendige Bedarf (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 102, 366; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 1989 - 6 S 1242/88 - FEVS 39, 247); über das Maß des Notwendigen hinausgehende Kosten der Gesundheitspflege - und erst recht Luxusaufwendungen - können deshalb vom Leistungsträger nicht übernommen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 1999 - 7 S 2754/98 - FEVS 51, 307; ferner Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14. September 2005 - L 6 AS 8/05 - NZS 2007, 164; Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 23 Rdnr. 179; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 23 Rdnrn. 89, 136). Mithin ist die Ausstattung mit optimalen, bestmöglichen Sehhilfen von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den SGB II - ebenso wie von der Sozialhilfe nach dem SGB XII - nicht umfasst, sodass sich der Bezieher derartiger Leistungen regelmäßig mit einer Brille im unteren Preissegment begnügen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2007 - L 7 SO 2657/07 ER-B -).
Der Antragsteller vermag nach allem die Kosten für die Anschaffung einer Brille in der oberen Preiskategorie, wie ihm vorschwebt, von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht darlehensweise zu erlangen. Der Antragsteller ist vielmehr gehalten - darauf hat die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen - sich bei der Auswahl und dem Kauf der Sehhilfe sowohl beim Gestell als auch bei den Gläsern auf eine einfache Ausstattung zu beschränken und auch Angebote von Discountern zu nutzen. Wenn sich der Antragsteller hierauf nicht einlassen möchte, kann er seine Vorstellungen jedenfalls nicht zu Lasten der Antragsgegnerin durchsetzen. Welche Brille bei seiner Sehbehinderung zur Abdeckung seines - hinsichtlich der Aufwendungen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränkenden - Bedarfs in Betracht käme, bedarf deshalb im hiesigen vorläufigen Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings werden selbst Gleitsichtbrillen - wie dem von der Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgelegten Prospekt der Firma B. Optik zu entnehmen ist - auf dem Markt bereits zu einem Preis von 98,00 Euro, Einstärkenbrillen gar schon zu 19,95 Euro angeboten. Überdies sind auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht wahrscheinlich gemacht. Zwar hat der Antragsteller sinngemäß behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Deckung des grundsicherungsrechtlich notwendigen Bedarfs aus Ansparreserven oder einer Ausgabenumschichtung innerhalb der Regelleistung nicht möglich sei (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 2007 a.a.O.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 23 Rdnrn. 149 ff.). Aus eben diesem Grunde fehlt es ferner an der Glaubhaftmachung der Unabweisbarkeit des Bedarfs (vgl. hierzu Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 23 Rdnrn. 23 ff.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 23 Rdnrn. 138 ff.; Münder in LPK-SGB II, a.a.O., § 23 Rdnr. 9). Immerhin ist der Antragsteller derzeit im Besitz einer Brille, die er auch weiterhin benutzt.
Mangelt es dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aus den genannten Gründen bereits am Anordnungsanspruch, so ist aus eben diesen Gründen auch eine Eilbedürftigkeit im Sinne des Anordnungsgrundes nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (Fassung vor Inkraftttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33)
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren des Antragstellers mangelt es bereits am Anordnungsanspruch. Soweit der Antragsteller weiterhin die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille durch die Antragsgegnerin als (verlorenen) Zuschuss erstreben sollte, vermag er mit diesem Begehren bei der hier gebotenen summarischen Prüfung schon deswegen nicht durchzudringen, weil Sehhilfen - soweit diese nicht ausnahmsweise als Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden können - dem von der Regelleistung (§ 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) umfassten Bedarf zuzuordnen sind (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2006 - L 19 B 316/06 AS ER -; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen), Beschluss vom 19. März 2007 - S 1 B 77/07 - (beide juris); Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 20 Rdnrn. 52 f.; ferner zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2006 - L 20 B 69/05 SO ER - (juris); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 48 Rdnr. 26). Zwar ist der Bereich der Gesundheitspflege in der nicht abschließenden Aufzählung der Bedarfspositionen in § 20 Abs. 1 SGB II nicht eigens aufgeführt. Dennoch ist dieser Bedarf bei der Regelleistung, die sich hinsichtlich Bemessung und Höhe an der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung (RSV); hier in der Fassung vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657)) orientiert (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 Rdnr. 50; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 20 Rdnrn. 8, 23 ff.), berücksichtigt; § 2 Abs. 2 Nr. 5 RSV erfasst insoweit unter der Abteilung 06 auch die Kosten der Gesundheitspflege (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 4267/05 - SAR 2007, 38; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2007 - L 7 SO 2657/07 ER-B -). Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Regelleistung bestehen im Übrigen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 - (juris); BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R - (juris; Rdnr. 32); vgl. ferner zur Zuzahlungspflicht der §§ 61, 62 SGB V neuerdings BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 KR - (bislang nur vorliegend im Terminbericht Nr. 19/08)). Die Kosten einer Brille gehören ferner nicht den in § 21 SGB II enumerativ aufgeführten Mehrbedarfen zum Lebensunterhalt. Sollte das Beschwerdebegehren des Antragstellers daher so zu verstehen sein, dass er nach wie vor in erster Linie eine "Beihilfe" für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille verlangt, kann dem aus den vorgenannten Gründen nicht weiter nachgegangen werden.
In Betracht kämen sonach allenfalls Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II, welche freilich nur als Darlehen zu gewähren sind. Die Darlehensgewährung steht allerdings unter der Voraussetzung, dass im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Regelung dient der Überbrückung von zeitweiligen Bedarfsspitzen, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls durch die Regelleistungen nicht aufgefangen werden können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 2007 a.a.O.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 23 Rdnr. 63; Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 5). Die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung durch die Antragsgegnerin sind indessen bei summarischer Prüfung nicht gegeben.
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller jedenfalls darlehensweise Leistungen für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille zu einem Kaufpreis von "ca. 850,00 Euro". Hierbei hat er jedoch nicht beachtet, dass zu dem von der Regelleistung umfassten Lebensunterhalt nicht alle Aufwendungen gehören, welche als wünschens- oder erstrebenswert erachtet werden können, sondern lediglich der zur Führung eines menschenwürdigen Lebens unbedingt notwendige Bedarf (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 102, 366; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 1989 - 6 S 1242/88 - FEVS 39, 247); über das Maß des Notwendigen hinausgehende Kosten der Gesundheitspflege - und erst recht Luxusaufwendungen - können deshalb vom Leistungsträger nicht übernommen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 1999 - 7 S 2754/98 - FEVS 51, 307; ferner Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14. September 2005 - L 6 AS 8/05 - NZS 2007, 164; Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 23 Rdnr. 179; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 23 Rdnrn. 89, 136). Mithin ist die Ausstattung mit optimalen, bestmöglichen Sehhilfen von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den SGB II - ebenso wie von der Sozialhilfe nach dem SGB XII - nicht umfasst, sodass sich der Bezieher derartiger Leistungen regelmäßig mit einer Brille im unteren Preissegment begnügen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2007 - L 7 SO 2657/07 ER-B -).
Der Antragsteller vermag nach allem die Kosten für die Anschaffung einer Brille in der oberen Preiskategorie, wie ihm vorschwebt, von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht darlehensweise zu erlangen. Der Antragsteller ist vielmehr gehalten - darauf hat die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen - sich bei der Auswahl und dem Kauf der Sehhilfe sowohl beim Gestell als auch bei den Gläsern auf eine einfache Ausstattung zu beschränken und auch Angebote von Discountern zu nutzen. Wenn sich der Antragsteller hierauf nicht einlassen möchte, kann er seine Vorstellungen jedenfalls nicht zu Lasten der Antragsgegnerin durchsetzen. Welche Brille bei seiner Sehbehinderung zur Abdeckung seines - hinsichtlich der Aufwendungen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränkenden - Bedarfs in Betracht käme, bedarf deshalb im hiesigen vorläufigen Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings werden selbst Gleitsichtbrillen - wie dem von der Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgelegten Prospekt der Firma B. Optik zu entnehmen ist - auf dem Markt bereits zu einem Preis von 98,00 Euro, Einstärkenbrillen gar schon zu 19,95 Euro angeboten. Überdies sind auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht wahrscheinlich gemacht. Zwar hat der Antragsteller sinngemäß behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Deckung des grundsicherungsrechtlich notwendigen Bedarfs aus Ansparreserven oder einer Ausgabenumschichtung innerhalb der Regelleistung nicht möglich sei (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 2007 a.a.O.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 23 Rdnrn. 149 ff.). Aus eben diesem Grunde fehlt es ferner an der Glaubhaftmachung der Unabweisbarkeit des Bedarfs (vgl. hierzu Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 23 Rdnrn. 23 ff.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 23 Rdnrn. 138 ff.; Münder in LPK-SGB II, a.a.O., § 23 Rdnr. 9). Immerhin ist der Antragsteller derzeit im Besitz einer Brille, die er auch weiterhin benutzt.
Mangelt es dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aus den genannten Gründen bereits am Anordnungsanspruch, so ist aus eben diesen Gründen auch eine Eilbedürftigkeit im Sinne des Anordnungsgrundes nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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