Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 34 R 168/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 5/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Über die Streitwertbeschwerde nach §§ 66, 68 GKG entscheidet der Beschwerdesenat des LSG durch drei Berufsrichter, weil eine Einzelrichterentscheidung, wie sie die GKG-Vorschriften normieren, im LSG-Verfahren nicht generell vorgesehen ist (vgl. § 155 SGG; anders in Verfahren nach der ZPO, der VwGO - wohl nur für das Verwaltungsgericht - und nach der FGO).
2. Ein Streitwertbeschluss nach § 197a SGG, §§ 52, 63 GKG kann nicht ergehen, wenn am Verfahren ein kostenprivilegierter Kläger oder Beklagter beteiligt ist (§ 183 SGG). Ein Kläger gehört auch dann zu diesem Beteiligtenkreis, wenn er sich selbst immer nur als versicherungsfreier Selbständiger gesehen hat, er jedoch vom Versicherungsträger im angefochtenen Statusbescheid als (pflichtversicherter) Beschäftigter bezeichnet wurde.
2. Ein Streitwertbeschluss nach § 197a SGG, §§ 52, 63 GKG kann nicht ergehen, wenn am Verfahren ein kostenprivilegierter Kläger oder Beklagter beteiligt ist (§ 183 SGG). Ein Kläger gehört auch dann zu diesem Beteiligtenkreis, wenn er sich selbst immer nur als versicherungsfreier Selbständiger gesehen hat, er jedoch vom Versicherungsträger im angefochtenen Statusbescheid als (pflichtversicherter) Beschäftigter bezeichnet wurde.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23. August 2007 aufgehoben. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Die Beklagte (d. Bekl.) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund, mit welchem dieses den Streitwert für das in der Hauptsache durch angenommenes Anerkenntnis erledigte Verfahren auf 18.000 Euro festgesetzt hat. Sie meint, für das Hauptsacheverfahren dürfe überhaupt kein Streitwert festgesetzt werden.
Im Hauptsacheverfahren hatte der bei der Beigeladenen (d. Bgl.) als Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigte Kläger (d. Kl.) mit Erfolg einen Bescheid d. Bekl. beanstandet, mit dem diese d. Kl. als abhängig beschäftigten Versicherten eingestuft hatte. Nach weiteren Ermittlungen im Klageverfahren hatte d. Bekl. anerkannt, dass d. Kl. im Rahmen seiner Tätigkeit für d. Bgl. selbständig tätig ist.
Mit Beschluss vom 23.08.2007 (zugestellt an d. Bekl. am 30.08.2007) hat das SG unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichts einen Streitwert für das abgeschlossene Klageverfahren festgesetzt, und zwar in Höhe von 18.000 Euro mit Blick auf das Beitragsaufkommen zur Sozialversicherung aus dem erhöhten Geschäftsführergehalt.
Dagegen richtet sich die am 27.09.2007 eingelegte Beschwerde d. Bekl. Diese trägt vor, für eine Streitwertfestsetzung sei kein Raum, weil § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht anzuwenden sei. Ausgangspunkt des Klageverfahrens sei die Feststellung gewesen, dass d. Kl. bei d. Bgl. als Beschäftigter eingestellt worden sei. Mit dieser Feststellung sei sein Status als Versicherter "fixiert" worden. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
D. Kl. und die Beigeladene haben sich nicht geäußert. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Fiskalinteressen des Landes hat keine Bedenken dagegen, den Streitwertbeschluss aufzuheben.
II. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter. Zwar bestimmen § 68 Abs. 1 S. 4 und § 66 Abs. 6 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), dass bei Erinnerungen und Beschwerden nach dem GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Die Vorschrift ist allerdings, wie auch beim Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: V ZR 218/04 in: Monats-schrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, 597; siehe auch www.juris.de) oder beim Bundesfinanzhof (vgl. Beschluss vom 29.09.2005 Az.: IV E 5/05 in: www.juris.de), nicht auf Verfahren anwendbar, die vor dem Landessozialgericht (LSG) anhängig werden. Denn die Entscheidung durch den Einzelrichter ist beim LSG institutionell - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen (anders als im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) oder dem Oberlandesgericht (OLG), vgl. §§ 348, 348a, 568 der Zivilprozessordnung (ZPO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) , vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), und im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) , vgl. § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt zwar - in Ansätzen - auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung, diese ist jedoch auf einzelne Fallgestaltungen beschränkt und nicht generell eingeführt. So entscheidet erstinstanzlich generell allein der Vorsitzende bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 12 SGG); in zweiter Instanz sind indes die Einzelrichterentscheidungen auf besondere Fallgestaltungen im vorbereitenden Verfahren beschränkt (vgl. § 155 Abs. 2 und 4 SGG, ähnlich § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a VwGO; siehe jetzt auch § 153 Abs. 5 SGG - Übertragung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid auf den einzelnen Berufsrichter mit ehrenamtlichen Richtern -). Eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter ist durch das SGG indes nicht vorgesehen. Dementsprechend können die durch die Einzelrichterentscheidung im GKG-Beschwerdeverfahren durch § 66 Abs. 6 S. 1 GKG bezweckten Entlastungs- und Beschleunigungseffekte im Verfahren vor dem LSG nicht genutzt werden.
2. Auf die Beschwerde d. Bekl. ist der Streitwertbeschluss aufzuheben. Denn eine Streitwertfestsetzung nach § 197a SGG in Verbindung mit §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes (GKG) kommt vorliegend nicht in Betracht.
Zutreffend hat d. AStn. darauf hingewiesen, dass § 197a SGG nicht angewendet werden könne. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt. Danach werden in bestimmten Sozialgerichtsverfahren Kosten nach dem GKG erhoben, soweit weder d. Kl. noch d. Bekl. zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Vorliegend gehört jedoch d. Kl. zum Kreis der in § 183 SGG genannten Versicherten, auch wenn er sich selbst - was dem SG zuzugeben ist - immer nur als versicherungsfreier Selbständiger und nicht nicht als pflichtversicherter Beschäftigter gesehen hat. § 183 SGG stellt darauf ab, ob ein Kläger oder Beklagter in seiner "Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger, pp." am Verfahren beteiligt ist. Mit der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Feststellung, d. Kl. bzw. sein Arbeitgeber werde als Versicherter zur Beitragsleistung herangezogen, ist er aus der Sicht d. Bekl. in den Kreis der schutzwürdigen, kostenprivilegierten Personen des § 183 SGG einbezogen worden. Dabei kann diese Einbeziehung nicht davon abhängig gemacht werden, welche Rechtsauffassung sich im Ergebnis durchsetzt. Ent-scheidend bleibt, ob das Verfahren aus der Beteiligtenstellung als "Versicherter" begonnen und fortgesetzt wird (zu allem vgl. Bundesozialgericht (BSG), SozR4-1500 § 183 Nr 4 m.w.N; SozR 4-1500 § 183 Nr 2; siehe auch Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, Kommentar, 6. Aufl. 2005, RNrn. 4, 5 zu § 183 SGG; Straßfeld in Haufe-Office-Online, SGG, Kommentar, Stand 04/2008, Rz. 7, 8 zu § 183 SGG). In ähnlicher Weise wäre zu beurteilen gewesen, wenn das Verfahren von dem jetzt beigeladenen Arbeitgeber als Kläger in Gang gesetzt worden: Nur dann wäre dieser nicht in der Eigenschaft als Versicherter herangezogen worden worden, sondern allein als Beitragsschuldner (und Arbeitgeber) als Kläger beteiligt gewesen. Dann wäre das Verfahren kostenrechtlich nach § 197a SGG abzuwickeln gewesen.
Im vorliegenden Verfahren jedoch verbleibt es dabei, dass der Kl. in seinem (möglichen) Status als Versicherter beteiligt war. Mithin scheidet eine Heranziehung zu Gerichtskosten nach dem GKG aus. Eine Streitwertfestsetzung unterbleibt. Festzusetzen sind von Amts wegen lediglich die Pauschgebühren nach § 184 SGG. Für die Berechnung der Rechts-anwaltsgebühren gelten §§ 3 und 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I. Die Beklagte (d. Bekl.) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund, mit welchem dieses den Streitwert für das in der Hauptsache durch angenommenes Anerkenntnis erledigte Verfahren auf 18.000 Euro festgesetzt hat. Sie meint, für das Hauptsacheverfahren dürfe überhaupt kein Streitwert festgesetzt werden.
Im Hauptsacheverfahren hatte der bei der Beigeladenen (d. Bgl.) als Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigte Kläger (d. Kl.) mit Erfolg einen Bescheid d. Bekl. beanstandet, mit dem diese d. Kl. als abhängig beschäftigten Versicherten eingestuft hatte. Nach weiteren Ermittlungen im Klageverfahren hatte d. Bekl. anerkannt, dass d. Kl. im Rahmen seiner Tätigkeit für d. Bgl. selbständig tätig ist.
Mit Beschluss vom 23.08.2007 (zugestellt an d. Bekl. am 30.08.2007) hat das SG unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichts einen Streitwert für das abgeschlossene Klageverfahren festgesetzt, und zwar in Höhe von 18.000 Euro mit Blick auf das Beitragsaufkommen zur Sozialversicherung aus dem erhöhten Geschäftsführergehalt.
Dagegen richtet sich die am 27.09.2007 eingelegte Beschwerde d. Bekl. Diese trägt vor, für eine Streitwertfestsetzung sei kein Raum, weil § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht anzuwenden sei. Ausgangspunkt des Klageverfahrens sei die Feststellung gewesen, dass d. Kl. bei d. Bgl. als Beschäftigter eingestellt worden sei. Mit dieser Feststellung sei sein Status als Versicherter "fixiert" worden. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
D. Kl. und die Beigeladene haben sich nicht geäußert. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Fiskalinteressen des Landes hat keine Bedenken dagegen, den Streitwertbeschluss aufzuheben.
II. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter. Zwar bestimmen § 68 Abs. 1 S. 4 und § 66 Abs. 6 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), dass bei Erinnerungen und Beschwerden nach dem GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Die Vorschrift ist allerdings, wie auch beim Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: V ZR 218/04 in: Monats-schrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, 597; siehe auch www.juris.de) oder beim Bundesfinanzhof (vgl. Beschluss vom 29.09.2005 Az.: IV E 5/05 in: www.juris.de), nicht auf Verfahren anwendbar, die vor dem Landessozialgericht (LSG) anhängig werden. Denn die Entscheidung durch den Einzelrichter ist beim LSG institutionell - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen (anders als im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) oder dem Oberlandesgericht (OLG), vgl. §§ 348, 348a, 568 der Zivilprozessordnung (ZPO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) , vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), und im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) , vgl. § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt zwar - in Ansätzen - auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung, diese ist jedoch auf einzelne Fallgestaltungen beschränkt und nicht generell eingeführt. So entscheidet erstinstanzlich generell allein der Vorsitzende bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 12 SGG); in zweiter Instanz sind indes die Einzelrichterentscheidungen auf besondere Fallgestaltungen im vorbereitenden Verfahren beschränkt (vgl. § 155 Abs. 2 und 4 SGG, ähnlich § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a VwGO; siehe jetzt auch § 153 Abs. 5 SGG - Übertragung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid auf den einzelnen Berufsrichter mit ehrenamtlichen Richtern -). Eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter ist durch das SGG indes nicht vorgesehen. Dementsprechend können die durch die Einzelrichterentscheidung im GKG-Beschwerdeverfahren durch § 66 Abs. 6 S. 1 GKG bezweckten Entlastungs- und Beschleunigungseffekte im Verfahren vor dem LSG nicht genutzt werden.
2. Auf die Beschwerde d. Bekl. ist der Streitwertbeschluss aufzuheben. Denn eine Streitwertfestsetzung nach § 197a SGG in Verbindung mit §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes (GKG) kommt vorliegend nicht in Betracht.
Zutreffend hat d. AStn. darauf hingewiesen, dass § 197a SGG nicht angewendet werden könne. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt. Danach werden in bestimmten Sozialgerichtsverfahren Kosten nach dem GKG erhoben, soweit weder d. Kl. noch d. Bekl. zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Vorliegend gehört jedoch d. Kl. zum Kreis der in § 183 SGG genannten Versicherten, auch wenn er sich selbst - was dem SG zuzugeben ist - immer nur als versicherungsfreier Selbständiger und nicht nicht als pflichtversicherter Beschäftigter gesehen hat. § 183 SGG stellt darauf ab, ob ein Kläger oder Beklagter in seiner "Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger, pp." am Verfahren beteiligt ist. Mit der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Feststellung, d. Kl. bzw. sein Arbeitgeber werde als Versicherter zur Beitragsleistung herangezogen, ist er aus der Sicht d. Bekl. in den Kreis der schutzwürdigen, kostenprivilegierten Personen des § 183 SGG einbezogen worden. Dabei kann diese Einbeziehung nicht davon abhängig gemacht werden, welche Rechtsauffassung sich im Ergebnis durchsetzt. Ent-scheidend bleibt, ob das Verfahren aus der Beteiligtenstellung als "Versicherter" begonnen und fortgesetzt wird (zu allem vgl. Bundesozialgericht (BSG), SozR4-1500 § 183 Nr 4 m.w.N; SozR 4-1500 § 183 Nr 2; siehe auch Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, Kommentar, 6. Aufl. 2005, RNrn. 4, 5 zu § 183 SGG; Straßfeld in Haufe-Office-Online, SGG, Kommentar, Stand 04/2008, Rz. 7, 8 zu § 183 SGG). In ähnlicher Weise wäre zu beurteilen gewesen, wenn das Verfahren von dem jetzt beigeladenen Arbeitgeber als Kläger in Gang gesetzt worden: Nur dann wäre dieser nicht in der Eigenschaft als Versicherter herangezogen worden worden, sondern allein als Beitragsschuldner (und Arbeitgeber) als Kläger beteiligt gewesen. Dann wäre das Verfahren kostenrechtlich nach § 197a SGG abzuwickeln gewesen.
Im vorliegenden Verfahren jedoch verbleibt es dabei, dass der Kl. in seinem (möglichen) Status als Versicherter beteiligt war. Mithin scheidet eine Heranziehung zu Gerichtskosten nach dem GKG aus. Eine Streitwertfestsetzung unterbleibt. Festzusetzen sind von Amts wegen lediglich die Pauschgebühren nach § 184 SGG. Für die Berechnung der Rechts-anwaltsgebühren gelten §§ 3 und 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved