Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 294/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 188/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte einen Verkehrsunfall vom 15.06.2005 als Arbeitsunfall anerkennen muss.
Der 1959 geborene Kläger begab sich am 15.06.2005 nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der P GmbH in N mit seinem Motorroller auf den Weg zu seiner Wohnung in W, I-weg 00. An der Kreuzung E Weg/C-straße verließ der Kläger seinen unmittelbaren Nachhauseweg, um an der Tankstelle des F Verbrauchermarktes, L-straße 00 in W, sein Fahrzeug zu betanken. Auf dem Weg von der Tankstelle zu seiner Wohnung stieß der Kläger auf der G-straße mit einem Pkw zusammen und erlitt dabei eine Tibiaspiralfraktur links.
Nachdem die Arbeitgeberin bei der Beklagten über das Ereignis vom 15.06.2005 eine Unfallanzeige erstattet hatte, übersandte die Beklagte dem Kläger am 09.08.2005 einen Fragenkatalog. Der Kläger gab in seinem Antwortschreiben vom 12.08.2005 an, aus seiner Sicht habe die Notwendigkeit zu tanken bestanden, da die Tankanzeige im Reservebereich gewesen sei. Dass er würde tanken müssen, habe er morgens bemerkt.
Die Beklagte lehnte eine Entschädigung des Ereignisses vom 15.06.2005 mit Bescheid vom 26.08.2005 ab und führte hierzu aus, der Unfall habe sich auf einem Abweg ereignet, so dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er habe, als er auf dem E Weg unterwegs gewesen sei, über die Reserveanzeige bemerkt, dass er tanken müsse. Er habe sodann die nächstgelegene Tankstelle des F Verbrauchermarktes angesteuert. Dies sei in der Regel die billigste Tankstelle in W. Ob er mit dem Restbenzin noch nach Hause gekommen wäre, könne er nicht sagen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 zurück und führte ergänzend aus, als der Kläger den direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und der Wohnung verlassen habe, habe er noch maximal vier Kilometer fahren müssen, um seine Wohnung zu erreichen. Aufgrund dieser geringen Entfernung sei davon auszugehen, dass der restliche Tankinhalt ausgereicht hätte, um die Wohnung zu erreichen. Die Handlungstendenz sei demgemäß auf die Besorgung von Kraftstoff für den Weg zum Ort der Tätigkeit am nächsten Tag gerichtet gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 10.11.2005 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben.
Er hat vorgetragen, es habe sich auf der Rückfahrt von der Arbeit durch Leuchten der Reservelampe erstmals abgezeichnet, dass er möglicherweise mit dem Restbenzin nicht würde zu seiner Wohnung fahren können. Woher die Beklagte die Kenntnis habe, dass der restliche Tankinhalt noch gereicht hätte, um zu seiner Wohnung zu fahren, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei es auch niemandem zuzumuten, "bis zum letzten Tropfen" zu fahren und damit Gefahr zu laufen, ohne Treibstoff liegen zu bleiben.
Das SG hat die Klage nach Anhörung des Klägers mit Urteil vom 14.08.2007 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 16.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.09.2007 (Montag) Berufung eingelegt.
Er trägt vor, die Gefahr, ohne Benzin mit seinem Fahrzeug liegen zu bleiben, habe sich während der Heimfahrt verdichtet. Er habe dann an der Kreuzung E Weg/C-straße seine Entscheidung getroffen, indem er von seinem ursprünglichen Nachhauseweg abgewichen sei und die L-straße angefahren habe. Dies könne ihm nicht vorgeworfen werden. Denn hätte das Benzin die restliche Wegstrecke nicht ausgereicht, hätte er jederzeit seinen Motorroller die letzte Wegstrecke schieben können, ohne Gefahrenmomente im Straßenverkehr heraufzubeschwören. Wäre er von der Kreuzung E Weg/-C-straße wie üblich in Richtung seiner Wohnung abgebogen, hätte er mindestens die Hälfte der Fahrtstrecke auf einer vierspurigen Umgehungsstraße fahren müssen mit erheblichem Risikopotential für den Fall, dass das Benzin letztlich nicht gereicht hätte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.08.2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 zu verurteilen, den Unfall vom 15.06.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, von einem "unvorhergesehenen" Auftankenmüssen könne hier nicht die Rede sein, da der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 12.08.2005 ausdrücklich angegeben habe, dass er die Notwendigkeit des Tankens bereits morgens bemerkt habe. Da der Weg vom Arbeitsplatz zu der von ihm aufgesuchten Tankstelle auch nur 200 m kürzer sei als der Weg zu seiner Wohnung, habe der Kläger auch davon ausgehen müssen, dass der verbliebene Tankinhalt noch für den restlichen Heimweg ausreiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Beide Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 15.06.2005 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Klage ist ungeachtet der Fassung des Antrages nicht als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 SGG aufzufassen, denn es geht dem Kläger bei sinnentsprechender Auslegung seines Begehrens um die gerichtliche Feststellung, dass sein Unfall am 15.06.2005 ein Arbeitsunfall ist (vgl. BSG SozR 4-2700 § 2 Nrn. 2 und 3; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 16; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 23).
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw. nach Beendigung dieser Tätigkeit der Erreichung der Wohnung oder eines dritten Ortes dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw. - wie hier - zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn. 1 und 14). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4 und 16, jeweils mwN).
Vorliegend hat der Kläger den Verkehrsunfall am 15.06.2005 - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht auf dem unmittelbaren Weg von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung erlitten, sondern nachdem er hat diesen Weg verlassen hatte, um sein Fahrzeug an der Tankstelle des F Verbrauchermarktes in W zu betanken.
Der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz entfallen jedoch, wenn der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen wird. Dafür ist es unerheblich, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung an Ort und Stelle unterbricht, um etwa in einem Geschäft am Straßenrand einzukaufen (vgl dazu BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3), oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an einer anderen Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den unter Versicherungsschutz stehenden Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R -). Entscheidend ist die Änderung der Handlungstendenz weg von der Zurücklegung des durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Weges hin zu einer dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung (BSG. Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Auch das Auftanken eines zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Kraftfahrzeuges ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. Denn es handelt sich dabei um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangeht, der Betriebsarbeit aber zu fern steht, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt ist, zuzurechnen wäre (vgl. etwa BSGE 16, 77, 78 = SozR Nr 35 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr 39; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 19). Eine andere rechtliche Beurteilung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (BSG SozR Nr 63 zu § 543 RVO aF; SozR 2200 § 550 Nr 39; BSG, Urteil vom 24.05.1983 - 2 RU 3/83 -; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 19).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen lässt sich die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht begründen. Zunächst ist bereits nicht glaubhaft, dass der Kläger von der Notwendigkeit des Nachtankens erst während der Rückfahrt von seiner Arbeitsstätte überrascht worden ist. Denn selbst wenn die Reserveanzeige, wie der Kläger im Klage- und Berufungsverfahren vorgetragen hat, erstmals auf der Rückfahrt von der Arbeitsstätte aufgeleuchtet hat, ist zu beachten, dass er im Verwaltungsverfahren ausdrücklich angegeben hatte, die Notwendigkeit des Tankens bereits morgens, also vor der Hinfahrt zu seiner Tätigkeit, bemerkt zu haben. Sofern der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen sein sollte, dass der vorhandene Treibstoff sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt ausreicht, hätte es gleichwohl einem sorgfaltsgemäßen Verhalten entsprochen, den Tankvorgang bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen und gerade nicht zu warten, bis die Tankreserve in Anspruch genommen werden muss.
Das vom BSG aufgestellte Kriterium der "Unvorhersehbarkeit" des Nachtankens ist überdies im Lichte seiner neueren Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz bei so genannten Vorbereitungshandlungen zu würdigen. Insoweit hat das BSG darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 8 Abs. 2 SGB VII bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt habe, weil er diesbezüglich ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausreichendes soziales Schutzbedürfnis angenommen habe. Er sei dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass etwa das Zurücklegen des Weges zum und vom Ort der Tätigkeit als die - der betrieblichen Tätigkeit sachlich, zeitlich und örtlich besonders nahe - klassische Vorbereitungshandlung nicht schon nach der Grundnorm des § 8 Abs. 1 SGB VII mit versichert sei, es für ihre Einbeziehung vielmehr einer besonderen Regelung bedurft habe. Diese Konzeption lasse erkennen, dass der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt sei, die das Gesetz selbst ausdrücklich nenne, und dass Ausnahmen nur in Betracht kämen, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden sei, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bildeten (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nrn. 5 und 6). Unter Berücksichtigung dieser restriktiveren Fassung des Umfangs des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, den vom Kläger gewählten Umweg unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Denn von einer Unvorhersehbarkeit, die es rechtfertigt, das grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnende Auftanken eines Kraftfahrzeuges als eine Einheit mit dem Zurücklegen des Weges zum und vom Ort der Tätigkeit anzusehen, kann nur dann gesprochen werden, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn während der Fahrt ein Leck im Tank auftritt oder aber wenn wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. seine Wohnung nicht mehr erreichen kann. Für eine solche Fallgestaltung sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Tanken deshalb erforderlich war, damit der Kläger den restlichen Weg zu seiner Wohnung zurücklegen konnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass - von der Kreuzung E Weg/C-straße aus gesehen, an der der Kläger sich dazu entschieden haben will, zunächst die Tankstelle in der Kanalstraße anzufahren, anstatt den unmittelbaren Weg nach Hause zu absolvieren -, die Entfernung zu der Tankstelle einerseits und seiner Wohnung andererseits nahezu identisch war. Da der Kläger die kurze Strecke von der Kreuzung E Weg/C-straße zu der Tankstelle mit dem Rest des Kraftstoffes zurücklegen konnte, hätte er auch den restlichen Heimweg mit dem verbliebenen Tankinhalt zurücklegen können, was der Kläger auch gewusst haben muss.
Es ist daher mit der Beklagten davon auszugehen, dass die Handlungstendenz des Klägers auch auf die Besorgung von Kraftstoff für den Weg zum Ort der Tätigkeit am nächsten Tag gerichtet war. Es mag zwar vernünftigem und sachgemäßem Verhalten entsprochen haben, bereits auf der Rückfahrt des Vortages von der Arbeitsstätte eine Tankstelle aufzusuchen und den Tank aufzufüllen, um nicht am nächsten Morgen Gefahr zu laufen, keine dienstbereite Tankstelle anzutreffen und so das Fahrtziel nicht rechtzeitig zu erreichen. Diese Umstände reichen jedoch nicht aus, um dem mit dem Tankvorgang verbundenen Umweg die Eigenschaft einer die Aufnahme der Betriebsarbeit vorbereitenden und daher unversicherten Tätigkeit zu nehmen. Denn das Tanken war konkret zur Zurücklegung des Weges zur Arbeit am nächsten Tag nicht unbedingt zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort erforderlich, sondern hätte ebenso gut während der Freizeit des Klägers zwischen Rückkehr und Beginn der Fahrt zur Arbeit am nächsten Tag erledigt werden können (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte einen Verkehrsunfall vom 15.06.2005 als Arbeitsunfall anerkennen muss.
Der 1959 geborene Kläger begab sich am 15.06.2005 nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der P GmbH in N mit seinem Motorroller auf den Weg zu seiner Wohnung in W, I-weg 00. An der Kreuzung E Weg/C-straße verließ der Kläger seinen unmittelbaren Nachhauseweg, um an der Tankstelle des F Verbrauchermarktes, L-straße 00 in W, sein Fahrzeug zu betanken. Auf dem Weg von der Tankstelle zu seiner Wohnung stieß der Kläger auf der G-straße mit einem Pkw zusammen und erlitt dabei eine Tibiaspiralfraktur links.
Nachdem die Arbeitgeberin bei der Beklagten über das Ereignis vom 15.06.2005 eine Unfallanzeige erstattet hatte, übersandte die Beklagte dem Kläger am 09.08.2005 einen Fragenkatalog. Der Kläger gab in seinem Antwortschreiben vom 12.08.2005 an, aus seiner Sicht habe die Notwendigkeit zu tanken bestanden, da die Tankanzeige im Reservebereich gewesen sei. Dass er würde tanken müssen, habe er morgens bemerkt.
Die Beklagte lehnte eine Entschädigung des Ereignisses vom 15.06.2005 mit Bescheid vom 26.08.2005 ab und führte hierzu aus, der Unfall habe sich auf einem Abweg ereignet, so dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er habe, als er auf dem E Weg unterwegs gewesen sei, über die Reserveanzeige bemerkt, dass er tanken müsse. Er habe sodann die nächstgelegene Tankstelle des F Verbrauchermarktes angesteuert. Dies sei in der Regel die billigste Tankstelle in W. Ob er mit dem Restbenzin noch nach Hause gekommen wäre, könne er nicht sagen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 zurück und führte ergänzend aus, als der Kläger den direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und der Wohnung verlassen habe, habe er noch maximal vier Kilometer fahren müssen, um seine Wohnung zu erreichen. Aufgrund dieser geringen Entfernung sei davon auszugehen, dass der restliche Tankinhalt ausgereicht hätte, um die Wohnung zu erreichen. Die Handlungstendenz sei demgemäß auf die Besorgung von Kraftstoff für den Weg zum Ort der Tätigkeit am nächsten Tag gerichtet gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 10.11.2005 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben.
Er hat vorgetragen, es habe sich auf der Rückfahrt von der Arbeit durch Leuchten der Reservelampe erstmals abgezeichnet, dass er möglicherweise mit dem Restbenzin nicht würde zu seiner Wohnung fahren können. Woher die Beklagte die Kenntnis habe, dass der restliche Tankinhalt noch gereicht hätte, um zu seiner Wohnung zu fahren, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei es auch niemandem zuzumuten, "bis zum letzten Tropfen" zu fahren und damit Gefahr zu laufen, ohne Treibstoff liegen zu bleiben.
Das SG hat die Klage nach Anhörung des Klägers mit Urteil vom 14.08.2007 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 16.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.09.2007 (Montag) Berufung eingelegt.
Er trägt vor, die Gefahr, ohne Benzin mit seinem Fahrzeug liegen zu bleiben, habe sich während der Heimfahrt verdichtet. Er habe dann an der Kreuzung E Weg/C-straße seine Entscheidung getroffen, indem er von seinem ursprünglichen Nachhauseweg abgewichen sei und die L-straße angefahren habe. Dies könne ihm nicht vorgeworfen werden. Denn hätte das Benzin die restliche Wegstrecke nicht ausgereicht, hätte er jederzeit seinen Motorroller die letzte Wegstrecke schieben können, ohne Gefahrenmomente im Straßenverkehr heraufzubeschwören. Wäre er von der Kreuzung E Weg/-C-straße wie üblich in Richtung seiner Wohnung abgebogen, hätte er mindestens die Hälfte der Fahrtstrecke auf einer vierspurigen Umgehungsstraße fahren müssen mit erheblichem Risikopotential für den Fall, dass das Benzin letztlich nicht gereicht hätte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.08.2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 zu verurteilen, den Unfall vom 15.06.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, von einem "unvorhergesehenen" Auftankenmüssen könne hier nicht die Rede sein, da der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 12.08.2005 ausdrücklich angegeben habe, dass er die Notwendigkeit des Tankens bereits morgens bemerkt habe. Da der Weg vom Arbeitsplatz zu der von ihm aufgesuchten Tankstelle auch nur 200 m kürzer sei als der Weg zu seiner Wohnung, habe der Kläger auch davon ausgehen müssen, dass der verbliebene Tankinhalt noch für den restlichen Heimweg ausreiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Beide Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 15.06.2005 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Klage ist ungeachtet der Fassung des Antrages nicht als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 SGG aufzufassen, denn es geht dem Kläger bei sinnentsprechender Auslegung seines Begehrens um die gerichtliche Feststellung, dass sein Unfall am 15.06.2005 ein Arbeitsunfall ist (vgl. BSG SozR 4-2700 § 2 Nrn. 2 und 3; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 16; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 23).
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw. nach Beendigung dieser Tätigkeit der Erreichung der Wohnung oder eines dritten Ortes dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw. - wie hier - zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn. 1 und 14). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4 und 16, jeweils mwN).
Vorliegend hat der Kläger den Verkehrsunfall am 15.06.2005 - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht auf dem unmittelbaren Weg von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung erlitten, sondern nachdem er hat diesen Weg verlassen hatte, um sein Fahrzeug an der Tankstelle des F Verbrauchermarktes in W zu betanken.
Der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz entfallen jedoch, wenn der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen wird. Dafür ist es unerheblich, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung an Ort und Stelle unterbricht, um etwa in einem Geschäft am Straßenrand einzukaufen (vgl dazu BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3), oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an einer anderen Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den unter Versicherungsschutz stehenden Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R -). Entscheidend ist die Änderung der Handlungstendenz weg von der Zurücklegung des durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Weges hin zu einer dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung (BSG. Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Auch das Auftanken eines zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Kraftfahrzeuges ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. Denn es handelt sich dabei um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangeht, der Betriebsarbeit aber zu fern steht, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt ist, zuzurechnen wäre (vgl. etwa BSGE 16, 77, 78 = SozR Nr 35 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr 39; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 19). Eine andere rechtliche Beurteilung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (BSG SozR Nr 63 zu § 543 RVO aF; SozR 2200 § 550 Nr 39; BSG, Urteil vom 24.05.1983 - 2 RU 3/83 -; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 19).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen lässt sich die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht begründen. Zunächst ist bereits nicht glaubhaft, dass der Kläger von der Notwendigkeit des Nachtankens erst während der Rückfahrt von seiner Arbeitsstätte überrascht worden ist. Denn selbst wenn die Reserveanzeige, wie der Kläger im Klage- und Berufungsverfahren vorgetragen hat, erstmals auf der Rückfahrt von der Arbeitsstätte aufgeleuchtet hat, ist zu beachten, dass er im Verwaltungsverfahren ausdrücklich angegeben hatte, die Notwendigkeit des Tankens bereits morgens, also vor der Hinfahrt zu seiner Tätigkeit, bemerkt zu haben. Sofern der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen sein sollte, dass der vorhandene Treibstoff sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt ausreicht, hätte es gleichwohl einem sorgfaltsgemäßen Verhalten entsprochen, den Tankvorgang bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen und gerade nicht zu warten, bis die Tankreserve in Anspruch genommen werden muss.
Das vom BSG aufgestellte Kriterium der "Unvorhersehbarkeit" des Nachtankens ist überdies im Lichte seiner neueren Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz bei so genannten Vorbereitungshandlungen zu würdigen. Insoweit hat das BSG darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 8 Abs. 2 SGB VII bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt habe, weil er diesbezüglich ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausreichendes soziales Schutzbedürfnis angenommen habe. Er sei dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass etwa das Zurücklegen des Weges zum und vom Ort der Tätigkeit als die - der betrieblichen Tätigkeit sachlich, zeitlich und örtlich besonders nahe - klassische Vorbereitungshandlung nicht schon nach der Grundnorm des § 8 Abs. 1 SGB VII mit versichert sei, es für ihre Einbeziehung vielmehr einer besonderen Regelung bedurft habe. Diese Konzeption lasse erkennen, dass der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt sei, die das Gesetz selbst ausdrücklich nenne, und dass Ausnahmen nur in Betracht kämen, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden sei, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bildeten (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nrn. 5 und 6). Unter Berücksichtigung dieser restriktiveren Fassung des Umfangs des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, den vom Kläger gewählten Umweg unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Denn von einer Unvorhersehbarkeit, die es rechtfertigt, das grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnende Auftanken eines Kraftfahrzeuges als eine Einheit mit dem Zurücklegen des Weges zum und vom Ort der Tätigkeit anzusehen, kann nur dann gesprochen werden, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn während der Fahrt ein Leck im Tank auftritt oder aber wenn wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. seine Wohnung nicht mehr erreichen kann. Für eine solche Fallgestaltung sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Tanken deshalb erforderlich war, damit der Kläger den restlichen Weg zu seiner Wohnung zurücklegen konnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass - von der Kreuzung E Weg/C-straße aus gesehen, an der der Kläger sich dazu entschieden haben will, zunächst die Tankstelle in der Kanalstraße anzufahren, anstatt den unmittelbaren Weg nach Hause zu absolvieren -, die Entfernung zu der Tankstelle einerseits und seiner Wohnung andererseits nahezu identisch war. Da der Kläger die kurze Strecke von der Kreuzung E Weg/C-straße zu der Tankstelle mit dem Rest des Kraftstoffes zurücklegen konnte, hätte er auch den restlichen Heimweg mit dem verbliebenen Tankinhalt zurücklegen können, was der Kläger auch gewusst haben muss.
Es ist daher mit der Beklagten davon auszugehen, dass die Handlungstendenz des Klägers auch auf die Besorgung von Kraftstoff für den Weg zum Ort der Tätigkeit am nächsten Tag gerichtet war. Es mag zwar vernünftigem und sachgemäßem Verhalten entsprochen haben, bereits auf der Rückfahrt des Vortages von der Arbeitsstätte eine Tankstelle aufzusuchen und den Tank aufzufüllen, um nicht am nächsten Morgen Gefahr zu laufen, keine dienstbereite Tankstelle anzutreffen und so das Fahrtziel nicht rechtzeitig zu erreichen. Diese Umstände reichen jedoch nicht aus, um dem mit dem Tankvorgang verbundenen Umweg die Eigenschaft einer die Aufnahme der Betriebsarbeit vorbereitenden und daher unversicherten Tätigkeit zu nehmen. Denn das Tanken war konkret zur Zurücklegung des Weges zur Arbeit am nächsten Tag nicht unbedingt zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort erforderlich, sondern hätte ebenso gut während der Freizeit des Klägers zwischen Rückkehr und Beginn der Fahrt zur Arbeit am nächsten Tag erledigt werden können (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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