L 9 AS 1/07

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 19 AS 131/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 1/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 98/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine für eine Arbeitsgelegenheit gezahlte Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II umfasst regelmäßig auch bereits Fahrtkosten zur Beschäftigungsstätte.
2. Eine für die Zeit einer Arbeitsgelegenheit bewilligte Mehraufwandentschädigung von 1 € pro Stunde ist jedenfalls dann nicht unangemessen gering bemessen, wenn der Anteil an Fahrtkosten für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Beschäftigungstätte nur 22 % der durchschnittlichen monatlichen Mehraufwandsentschädigung beträgt und ein Rückgriff auf die Regelleistung zur Bestreitung der Aufwendungen nicht erforderlich ist.
3. Die Angemessenheit der Entschädigung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der gerichtlichen Überprüfung und hängt von den konkreten Umständen der Arbeitsgelegenheit und den konkreten damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ab. Die Mehraufwandsentschädigung ist kein Stundenlohn für die geleistete Tätigkeit.
4. Ein Anspruch eines erwerbsfähigen Hilfeempfängers auf Übernahme von Fahrtkosten für den Besuch naher Angehöriger besteht jedenfalls dann nicht nach Maßgabe von § 73 SGB XII, wenn es sich nur um regelmäßig drei Besuche pro Jahr handelt.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. November 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen hat.

II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die Kostenübernahme für eine Besuchsfahrt zur Mutter der Klägerin, höhere Mehraufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Klägerin als Archivhelferin im Stadtarchiv A-Stadt und weitere Fahrtkosten.

Die Klägerin beantragte erstmals im März 2004 Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei der Beklagten. Zuvor bezog sie - soweit ersichtlich - Sozialhilfe in X ... Dem Antrag beigefügt war der Mietvertrag über die im Rubrum bezeichnete Wohnung, die die Klägerin gemeinsam mit ihrer Tochter N. ab 15. März 2004 angemietet hatte. Soweit ersichtlich, wurde der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG darauf hin ab dem 1. April 2004 bewilligt. Die Tochter brachte damals die Kaution für die Wohnung auf.

Mit einem Schreiben vom 29. Oktober 2004 informierte die Tochter der Klägerin die Beklagte darüber, dass sie den Mietvertrag zum 1. November 2004 gekündigt habe. Sie werde die von ihr gestellte Mietkaution mitnehmen. Die Mutter verbleibe in der Wohnung.

Am 25. November 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beihilfe für die Kaution und anteilige Übernahme von Mietkosten bei vorzeitigem Mietantritt. Sie teilte mit, dass das Sozialamt N-Stadt einen dort am 8. März 2004 gestellten Antrag auf Beihilfe für die Kaution und anteilige Übernahme von Mietkosten bei einem vorzeitigen Mietantritt abgelehnt habe, mit der Begründung, dass die Zuständigkeit in A-Stadt gegeben sei. Ihre Tochter habe bereits mitgeteilt, dass sie ihrerseits den Mietvertrag gekündigt habe. Sie werde zum 31. Januar 2005 ausziehen. Daher stelle sie nunmehr auch den Antrag auf diese Mietkaution, denn sie habe keinerlei finanzielle Mittel, um die Kaution zu begleichen.

Soweit aus den Akten ersichtlich, liegt eine Entscheidung hinsichtlich der Miete für den anteiligen März 2004 und die Kaution aus dem Ursprungsmietvertrag (Antrag vom 25. November 2004) nicht vor.

Die Klägerin beantragte im Dezember 2004 sodann bei der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte erstmals Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 606 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005. Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II sind dem Berechnungsbogen nicht zu entnehmen. Die Klägerin legte dagegen am 11. Januar 2005 Widerspruch ein, mit dem sie die vollen Mietkosten nach dem Auszug der Tochter begehrte. Aus einem Vermerk der Beklagten vom 31. Januar 2005 ergibt sich, dass die Beklagte die Kosten der Unterkunft in Höhe von 522 EUR ab Vertragsschluss akzeptieren werde und bereit sei, eine Kaution in Höhe von 1176 EUR darlehensweise oder als selbstschuldnerische Bürgschaft nach § 37 SGB XII zu übernehmen. Die Änderung des Mietvertrages auf die Klägerin datierte vom 29. Januar 2005.

Am 9. Februar 2005 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Änderung von Leistungen nach dem SGB II und bewilligte ab Februar 2005 Leistungen in Höhe von 1121 EUR, wobei ersichtlich ist, dass sie Kosten der Unterkunft in Höhe von 457 EUR und Heizkosten in Höhe von 65 EUR bewilligte. Ferner ist den Berechnungsbögen zu entnehmen, dass Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II in Höhe von 37 EUR bewilligt wurden. Einem Protokoll der Hilfeberechnung ist zu entnehmen, dass für Februar 2005 80 EUR Eingliederungsleistungen für im Februar 2005 nachgewiesene 80 Stunden Tätigkeit beim Stadtarchiv A-Stadt erfasst wurden und zur Auszahlung gelangten. Soweit den Akten zu entnehmen ist, erging ein schriftlicher Änderungsbescheid hierzu nicht. Mit Bescheid vom 9. März 2005 änderte die Beklagte die Leistungen für Januar 2005 und bewilligte zusätzlich 121 EUR Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II, darin waren 37 EUR Fahrtkosten enthalten. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 12. April 2005 änderte die Beklagte die Leistungsberechnung ab März 2005. Zugleich hob sie den Bescheid vom 9. Februar 2005 und 9. März 2005 ab März 2005 auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Sie bewilligte Leistungen in Höhe von 1213 EUR pro Monat, hierbei bewilligte sie Eingliederungsleistungen in Höhe von 129 EUR nach § 16 SGB II. Darin enthalten waren 92 EUR Mehraufwand und 37 EUR Fahrtkosten. Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 erging ein erneuter Änderungsbescheid für April 2005, Eingliederungsleistungen waren in Höhe von 121 EUR für April berücksichtigt. Darin enthalten waren 84 EUR Aufwandsentschädigung und 37 EUR Fahrtkosten. Mit Änderungsbescheid vom 7. Juni 2005 wurde der Klägerin für Mai 2005 76 EUR Mehraufwandsentschädigung bewilligt. Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 wurde der Klägerin für Juni 2005 eine Mehraufwandsentschädigung von 84 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 wurde für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 Leistungen nach dem SGB II bewilligt in Höhe von monatlich 1115,26 EUR. Unter anderem waren Eingliederungsleistungen gemäß § 16 SGB II in Höhe von 40 EUR enthalten. Die jeweiligen Aufwandsentschädigungen wurden während dieser Zeit mit gesonderten Bescheiden bewilligt.

Mit einem weiteren Schreiben vom 9. Februar 2005 wandte sich die Beklagte an den Vermieter der Klägerin. Sie übersandte dem Vermieter ein vorgefertigtes Schreiben über eine Abtretung der Kaution und eine zu unterschreibende vorgefertigte Bestätigung, dass hinsichtlich der Kaution ein Sparbuch angelegt werde. Ein Rücklauf ist den Akten nicht zu entnehmen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 9. Februar 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Arbeitsgelegenheit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 16 Abs. 3 SGB II im Stadtarchiv A-Stadt. Die Dauer war auf die Zeit von Januar 2005 bis 30. Juni 2005 beschränkt. Die Arbeitszeit sollte 20 Wochenstunden betragen, die Tätigkeit war als Archivhelferin bezeichnet. Weiterhin war in dem Bescheid ausgeführt, dass die Klägerin für jede geleistete Arbeitsstunde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 EUR je Arbeitsstunde zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeit erhalte. Darüber hinaus erhalte sie einen Zuschuss zur Monatskarte in Höhe von 37 EUR monatlich. Bei Bedarf könnten Kosten für Arbeitskleidung und einen Gesundheitspass übernommen werden. Soweit ersichtlich war die Klägerin auch schon zu Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes im Stadtarchiv herangezogen worden, zu dieser Zeit erhielt sie hierfür 1,28 EUR pro Stunde von der Beklagten und die Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr war für die Klägerin kostenlos erhältlich durch Leistungen der Beklagten. Die Heranziehung nach dem BSHG war bis zum 12. Januar 2005 verfügt worden.

Mit einem Schreiben vom 19. Februar 2005 bat die Klägerin erneut um einen schriftlichen Bescheid zu dem Antrag auf Beihilfe für eine Kaution und die anteilige Übernahme von Mietkosten bei einem vorzeitigen Antritt des Mietverhältnisses. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie einen zum Zweck der Mietkaution an sie gerichteten Darlehensvertrag, der ihr mit einem Schreiben vom 9. Februar 2005 übersandt worden sei, nicht anerkenne. Von einem Darlehen sei bislang niemals die Rede gewesen. Daraufhin erließ die Beklagte den Bescheid vom 24. Februar 2005 über die Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution in Höhe von 1176 EUR gemäß § 22 Abs. 3 SGB II. In dem Bescheid hieß es, dass auf einen Antrag vom 31. Januar 2005 ein Darlehen über 1176 EUR Kaution für die Wohnung in der A-Straße gewährt werde. Die Auszahlung werde erfolgen, sobald die Exemplare des Darlehensvertrages und die Abtretungserklärung unterschrieben zurückgelangt seien. Das Darlehen werde zinslos gewährt. Über die Tilgung des Darlehens erhalte die Klägerin einen gesonderten Bescheid.

Des Weiteren beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2005 die Übernahme von Fahrtkosten zu einem Besuch ihrer bei Freiburg lebenden 83 Jahre alten Mutter für den 26./27. Februar 2005. Mit Bescheid vom 25. Februar 2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und führte aus, dass im SGB II derartige Leistungen nicht vorgesehen seien.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 2. März 2005 Widerspruch ein gegen Gewährung einer Arbeitsgelegenheit ausweislich des Schreibens vom 9. Februar 2005. Sie führte aus, dass sie sich gegen die Kürzung der Aufwandsentschädigung von bisher 1,28 EUR nach Maßgabe des BSHG auf 1 EUR nach Maßgabe des SGB II und gegen die Kürzung der Fahrtkostenerstattung auf einen Teilbetrag von 37 EUR ausweislich des Bescheides vom 9. Februar 2005 wende. Seit Juli 2004 arbeite sie regelmäßig im Stadtarchiv an der ihr zugewiesenen Arbeitsstelle und habe bisher 1,28 EUR je Stunde erhalten. Diese Tätigkeit sei für die Zeit vom 12. Juli 2004 bis 12. Januar 2005 noch nach dem BSHG für sechs Monate bewilligt worden. Es habe dann eine Vertragsverlängerung ab 13. Januar 2005 gegeben und sie habe sämtliche Arbeitsstunden nachgewiesen. Der neue Bescheid vom 9. Februar 2005 sei rückwirkend nach dem SGB II auf den 1. Januar 2005 ausgestellt zu schlechteren Bedingungen. Die Bedingungen seien auch schlechter, weil sie nunmehr 20,60 EUR zu den monatlichen Fahrtkosten selber hinzuzahlen müsse. Im Übrigen könne sie die Kürzung auf 1 EUR auch nicht nachvollziehen.

Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2005 legte die Klägerin zum Bescheid vom 9. Februar 2005 Widerspruch wegen der Fahrtkostenerstattung ein. Sie wandte sich nochmals gegen die Berechnung der Fahrtkosten in Höhe von 37 EUR und führte aus, dass die Monatskarte 57,60 EUR koste.

Mit Schreiben vom 7. März 2005 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 24. Februar 2005 über die Gewährung eines Darlehens für die Kaution Widerspruch ein. Sie führte aus, dass sie bereits mit Schreiben vom 25. November 2004 einen Antrag auf eine Beihilfe für die Kaution nach § 15a BSHG gestellt habe sowie auch einen Antrag auf die anteilige Übernahme von Mietkosten bei einem vorzeitigen Mietantritt. Sie habe keinen Antrag auf Gewährung eines Darlehens gestellt.

Mit Schreiben vom 15. März 2005 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Februar 2005 wegen der abgelehnten Übernahme der Fahrtkosten zum Besuch der Mutter ein.

Mit zwei Schreiben vom 15. April 2005 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerspruchs vom 7. März 2005 gegen den Bescheid vom 24. Februar 2005 und des Widerspruchs vom 15. März 2005 gegen den Bescheid vom 25. Februar 2005. Mit einem weiteren Schreiben vom 15. April 2005 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerspruchs vom 19. Februar 2005 und 2. März 2005 gegen ihren Bescheid vom 9. Februar 2005. Dieser Bescheid sei nochmals geprüft worden. Die gesetzliche Grundlage, nach der die Klägerin ab 1. Januar 2005 eine Arbeitsgelegenheit wahrnehme, sei zu diesem Datum geändert worden. Bis zum 31. Dezember 2004 seien 1,28 EUR je Stunde nach Maßgabe von § 19 Abs. 2 BSHG für die gewährte Arbeitsgelegenheit als Aufwandsentschädigung gezahlt worden. Nun habe die Stadt A-Stadt auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 SGB II die Aufwandsentschädigung bewilligt, die auf 1 EUR je Stunde festgelegt worden sei. Ferner sei bis zum 31. Dezember 2004 ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 27,95 EUR (halbe Monatskarte) im Rahmen des BSHG für die durchgeführte gemeinnützige Arbeit gewährt worden. Die andere Hälfte der Kosten für eine Monatskarte sei über die Ermäßigung im Rahmen der Familienkarte/ESWE Kundenkarte als freiwillige Leistung der Landeshauptstadt W-Stadt abgedeckt worden. Die Landeshauptstadt W-Stadt habe sich entschlossen, seit 1. Januar 2005 die Familienkarte für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht weiter fortzuführen. Deshalb werde eine Mobilitätspauschale von 37 EUR gewährt. Da in der Regelleistung ein 6-prozentiger Anteil für Mobilität (20,70 EUR) enthalten sei, könne damit die Monatskarte abgedeckt werden. Mit einem weiteren Schreiben aus Mai 2005 teilte die Beklagte ergänzend mit, dass der Zuschuss für die Fahrtkosten ab April 2005 auf 40 EUR angehoben worden sei, was allerdings im Fall der Klägerin ausweislich der in den Akten befindlichen Bescheide für die hier strittige Zeit nicht umgesetzt wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 wies die Beklagte die Widersprüche vom 19. Februar 2005 und 2. März 2005 gegen den Bescheid vom 9. Februar 2005 wegen der Gewährung einer höheren Mehraufwandsentschädigung und weiterer Fahrkosten zurück. Gleichzeitig wies sie den Widerspruch vom 7. März 2005 gegen den Bescheid vom 24. Februar 2005 wegen der Gewährung einer Kaution im Rahmen eines Darlehens und den Widerspruch vom 15. März 2005 gegen den Bescheid vom 25. Februar 2005 wegen der Übernahme von Fahrtkosten zum Besuch Angehöriger zurück. Die Beklagte führte hinsichtlich des Bescheids vom 9. Februar 2005 aus, dass mit einem Bescheid vom 9. März 2005 die Mehraufwandsentschädigung für den Monat Januar auf 84 EUR festgesetzt worden sei und an die Klägerin auch ausgezahlt sei. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet, denn die Mehraufwandsentschädigung stelle keine Entlohnung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dar, sondern diene dazu, die durch die Tätigkeit verursachten Mehraufwendungen in einem angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Die Entschädigung beziehe sich insbesondere auf einen Mehrbedarf für Ernährung, Kleidung und Fahrtkosten. Aufgrund des Inkrafttretens des SGB II habe man den Betrag auf 1 EUR festgesetzt. Soweit die Klägerin sich dagegen wende, dass die Fahrtkosten lediglich mit 37 EUR bewilligt worden seien, so sei auszuführen, dass im Grunde die Fahrtkosten bereits in der ihr bewilligten Pauschale von 1 EUR enthalten seien. Trotzdem habe die Beklagte zusätzlich noch die Mobilitätspauschale bewilligt, die ab dem 1. April 2005 auf 40 EUR erhöht worden sei. Zu berücksichtigen sei, dass in der ihr gewährten Regelleistung 18,11 EUR für Verkehrsdienstleistungen enthalten seien, so dass die Klägerin monatlich noch 39,49 EUR zusätzlich aufzuwenden habe und ab April die entstehenden Fahrtkosten anlässlich der Tätigkeit insgesamt angemessen berücksichtigt seien. Soweit es um die Kaution gehe, habe die Klägerin zuletzt mit einem Schreiben vom 19. Februar 2005 um eine Beihilfe gebeten. Mit Bescheid vom 24. Februar 2005 habe man dem Antrag insoweit entsprochen, als ein Darlehen bewilligt worden sei. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II könnten Mietkautionen bei vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers zur Anmietung einer neuen Wohnung übernommen werden. Im Gesetz sei nicht geregelt, ob dies durch ein Darlehen oder durch eine Beihilfe zu erfolgen habe. Es sei daher durch die Beklagte zu prüfen gewesen, welche Hilfe angemessen und ausreichend sei. Die Beklagte halte die Gewährung eines Darlehens für ausreichend, da die Klägerin damit in die Lage versetzt werde, eine entsprechende Wohnung anzumieten. Nachdem die Kaution durch den Vermieter bei vertragsgemäßer Nutzung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses ausgezahlt werde, sei die Klägerin tatsächlich nicht finanziell belastet. Der Widerspruch sei daher unbegründet. Soweit die Übernahme von Fahrtkosten nach F-Stadt für den Besuch der Mutter beantragt sei, werde darauf hingewiesen, dass im SGB II eine einmalige Beihilfe dafür nicht vorgesehen sei. Solche einmaligen Leistungen würden nach § 23 Abs. 3 SGB II für bestimmte dort aufgezählte Bedarfe gewährleistet. Im Regelsatz sei bereits ein Anteil für Verkehrsdienstleistungen enthalten, der entsprechend aus Anlass einer Besuchsfahrt zu nutzen sei. Möglich sei allenfalls die Bewilligung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II. Hierbei sei allerdings nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht ersichtlich, dass durch die Nichtgewährung eines Darlehens der Lebensunterhalt der Klägerin insgesamt gefährdet sei.

Die Klägerin hat durch ihre damaligen Bevollmächtigten gegen die Bescheide vom 9. Februar 2005, 24. Februar 2005 und 25. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 Klage zum Sozialgericht erhoben. Zur Begründung haben die damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Februar 2006 vertiefend noch vorgetragen, dass gerade Besuchsfahrten von existenzieller Bedeutung seien. Außerdem müsse die Klägerin den im Regelsatz enthaltenen Betrag von 18,11 EUR für Verkehrsdienstleistungen bereits zur Monatskarte für das Kalenderjahr 2005 aufwenden. Die Klägerin sei an die Grenze ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit geraten und habe keinerlei weitere finanzielle Mittel, um den sozialen Kontakt zu ihrer Mutter zu gewährleisten.

Mit Urteil vom 7. November 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hatte im Termin zur mündlichen Verhandlung noch beantragt, ab Februar 2005 eine höhere Mehraufwandsentschädigung und höhere Fahrtkosten zu bewilligen, die Kaution als Beihilfe zu gewähren und die Fahrtkosten für eine Besuchsfahrt zu der Mutter zu bewilligen. Die Beklagte hatte im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie bereit sei, der Klägerin ein zinsloses Darlehen für die Mietkaution zu gewähren, welches rückzahlbar ab Fälligkeit der Kautionsrückzahlung sei. Das Sozialgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass eine höhere Aufwandsentschädigung nicht zu zahlen sei. Indem die Beklagte 1 EUR pro Stunde festgesetzt habe, habe sie von dem ihr eingeräumten Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Pauschale fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Rechtslage habe sich ab dem 1. Januar 2005 geändert, so dass der Einwand der Klägerin, dass sie bis zum 31. Dezember 2004 eine höhere Pauschale erhalten habe, nicht zu einem anderen Ergebnis führe. Weitere Fahrtkosten seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, denn im Zusammenhang mit dem in den Regelleistungen enthaltenen Anteil von 18,11 EUR für Verkehrsdienstleistungen und den bewilligten 37 EUR sei die Monatskarte zu finanzieren. Hinsichtlich der Kaution habe die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie eine solche als Darlehen oder als eine Beihilfe übernehme. Da die Kaution grundsätzlich nicht auf einen Verbrauch ausgerichtet sei, sondern lediglich Sicherungscharakter habe, sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, sie als ein zinsloses Darlehen zu gewähren. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, der Klägerin Fahrtkosten für eine Fahrt nach F-Stadt zum Besuch der Mutter zu gewähren. Die Klägerin habe die Möglichkeit diese Kosten nach dem SGB XII notfalls zu beantragen. Im SGB II sei hierfür keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.

Gegen das der Klägerin am 2. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 27. Dezember 2006 an das Landessozialgericht gewandt. Sie wolle gegen einen Beschluss vom 30. November 2006 zum Aktenzeichen S 19 AS 131/05 Beschwerde einlegen. Die Beschwerde richte sich auch gegen das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 19 AS 143/05 über die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II ohne Prüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien der Erforderlichkeit und des öffentlichen Interesses. Zur Begründung ihrer Berufung reiche sie fünf verschiedene Hefter ein. Einmal gehe es um die Kaution und die Kostenübernahme bei einer Überschneidung der Miete aus dem Antrag vom 25. November 2004. Dann gehe es um Fahrtkosten aus Anträgen vom 19. Dezember 2004, 19. Februar 2005, 24. Oktober 2005 und 15. September 2006. Sodann gehe es um Kürzungen der Aufwandsentschädigung und Fahrtkosten und um die Aufhebung des Bescheids vom 9. Februar 2005 wegen fehlender Begründung des Maßnahmeziels und der Dauer und Art der Tätigkeit. Ferner gehe es um Bewerbungskosten aus Anträgen vom 3. August 2004. Schließlich gehe es um die Fahrtkosten und um die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit ausweislich ihrer Anfechtungsklage vom 19. August 2005 zum Aktenzeichen S 19 AS 143/05. Mit ihrer Anfechtungsklage vom 19. August 2005 wende sie sich überhaupt gegen die Gewährung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 SGB II.

Die Klägerin hat im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 29. Februar 2008 ergänzend ausgeführt, dass sie höheren Aufwand im Zusammenhang mit der Ernährung gehabt habe, denn sie leide an einem substantiellen Knochenabbau. Eine Entschädigung dürfte keinesfalls unter zwei Euro liegen und die vollen Fahrtkosten würden zusätzlich begehrt. Hierbei bitte Sie zu berücksichtigen, dass sie noch zusätzliche Fahrten zu bewältigen habe zum Beispiel zu ihrem Sohn nach S-Stadt, zu ihrer Tochter nach F-Stadt oder zu der Mutter nach F-Stadt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie drei Mal pro Jahr ihre Mutter besuche und ihr in diesem Zusammenhang jeweils Fahrtkosten von ca. 35 EUR entstünden.

Die Beteiligten haben hinsichtlich der Mietkaution einen Teilvergleich in der mündlichen Verhandlung geschlossen. Die Beklagte hat ferner weitere Fahrtkosten im Rahmen der Arbeitsgelegenheit der Klägerin als Archivhelferin für die Zeit von Februar bis Juni 2005 in Höhe von insgesamt 15 EUR anerkannt.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. November 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide vom 9. Februar 2005 und 25. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 zu verpflichten, ihr für die Monate Januar bis Juni 2005 eine Mehraufwandsentschädigung von nicht unter zwei Euro pro Stunde zu bewilligen und weitere Fahrtkosten in Höhe von monatlich 17,60 EUR für die Monate Januar bis Juni 2005 und Fahrtkosten für eine Besuchsfahrt zur Mutter in Höhe von 35 EUR zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil und ihren Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Anlagen (5 Hefter der Klägerin) sowie sieben Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf die beigezogene Akte des Sozialgerichts Wiesbaden S 11 AS 143/05 (vormals S 19 AS 143/05) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Streitgegenstand ist nach dem in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten geschlossenen Teilvergleich hinsichtlich der Mietkaution und dem von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten über weitere Fahrtkosten für die Zeit von Februar bis Juni 2005 im Zusammenhang mit der Arbeitsgelegenheit der Klägerin als Archivhelferin noch der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2005 über die Arbeitsgelegenheit, soweit die Höhe der Mehraufwandsentschädigung und weitere Fahrkosten betroffen sind und der Bescheid vom 25. Februar 2005 hinsichtlich der Fahrtkosten zum Besuch der Mutter sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005. Weitere Bescheide sind weder Gegenstand des angefochtenen Widerspruchsbescheids noch des angefochtenen Urteils. Soweit die Klägerin weitere Fahrtkosten, die Kosten der Mietüberschneidung für März 2004 und die Kaution aus dem ursprünglichen Mietvertrag vom 3. März 2004 geltend macht (Antrag vom 25. November 2004) und hierzu die fünf Hefter vorgelegt hat, so sind diese Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Gleiches gilt für die von der Klägerin angefochtenen Eingliederungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Archivhelferin im Jahr 2005, denn diese sind Gegenstand des beigezogenen Verfahrens des Sozialgerichts Wiesbaden S 11 AS 143/05, welches derzeit ausgesetzt ist.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. November 2006 und die angefochtenen Bescheide vom 9. Februar 2005 und vom 25. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2005 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn ihr stehen weder eine höhere Mehraufwandsentschädigung und weitere Fahrkosten von monatlich 17,60 EUR im Zusammenhang mit der Arbeitsgelegenheit noch Fahrtkosten zum Zwecke einer Besuchsfahrt zu ihrer Mutter im Februar 2005 in Höhe von 35 EUR zu.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Mehraufwandsentschädigung für die Zeit von Januar bis Juni 2005. Soweit die Klägerin insoweit auch Ansprüche für den Januar 2005 mit ihrem Berufungsantrag geltend gemacht hat, so ist dieser Zeitraum bereits nicht Gegenstand der Überprüfung im Berufungsverfahren, weil die Klägerin ihre Ansprüche im erstinstanzlichen Verfahren auf die Zeit ab Februar 2005 wirksam begrenzt hat und daher der Monat Januar 2005 bereits nicht Gegenstand der sozialgerichtlichen Überprüfung geworden ist. Zutreffend hat das Sozialgericht entsprechend dem von der Klägerin verfolgten Streitgegenstand die Überprüfung allein auf die Höhe der Mehraufwandsentschädigung und die Höhe der Fahrtkosten aus dem angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2005 beschränkt, zumal die Klägerin insoweit bereits ihren Widerspruch lediglich auf die Höhe der Entschädigung und der Fahrtkosten beschränkt hatte und dies auch so mit der Klage weiterverfolgt hat.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf eine höhere Mehraufwandsentschädigung als 1 EUR pro Stunde kann sich nur aus § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ergeben. Danach sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden die Arbeitsgelegenheiten nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II zu zahlen. Der Begriff der angemessenen Entschädigung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüfbar ist. Die Entschädigung erfasst zusätzliche Aufwendungen die ihre Ursachen in der Verrichtung der Arbeiten haben, wozu auch und in erster Linie Fahrtkosten gehören aber auch zusätzliche Aufwendungen für Ernährung und etwa erforderliche Arbeitsbekleidung sowie deren Reinigung. Die Entschädigung stellt daher auch keinen Stundenlohn für die Arbeitstätigkeit als solche dar, soll aber so bemessen sein, dass neben der Abgeltung der Aufwendungen noch ein gewisser Betrag für den Hilfeempfänger verbleibt, um einen Anreiz für die Aufnahme der Tätigkeit zu bieten (vgl. Hammel, Keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme notwendiger Fahrtkosten bei der Verrichtung eines "Ein-Euro-Job"?, ZFSH 2007,659ff.; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008 § 16 Rdnr. 230; Niewald in: SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rdnr. 56f.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Februar 1979, 5 B 114/78 zu § 19 BSHG).

Der Senat kann vorliegend die Frage, ob die generelle Festlegung der Beklagten auf 1 EUR zutreffend ist, offen lassen, denn zur Überzeugung des Senats kann zwar auch eine pauschalierende Betrachtungsweise zulässig sein, die aber im Einzelfall je nach Person und Örtlichkeit an dem konkreten Bedarf des jeweiligen Hilfeempfängers und an den konkreten Umständen der Arbeitsgelegenheit zu orientieren ist. Dabei sollte möglichst vermieden werden, dass der Hilfebedürftige auf seine ALG II Leistungen zurückgreifen muss, um die Arbeitsgelegenheit zu verrichten (vgl. zu allem Hammel, a.a.O.). Weil die Aufwendungen von den konkreten Umständen der Arbeitsgelegenheit abhängen, können sie auch nicht generell an der symbolischen Größe von 1 EUR festgemacht werden. (vgl. Niewald, in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rdnr. 56).

Der Klägerin sind pro Monat Fahrtkosten in Höhe von 57,60 EUR für die Monatskarte entstanden. Sonstige weitere konkrete Aufwendungen im Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit konnte sie nicht benennen. Soweit die Klägerin erhöhte Kosten für die Ernährung behauptet hat, so sind diese zum einen nicht substantiiert vorgetragen, zum anderen beruhen sie nach der Erläuterung der Klägerin auf gesundheitlichen Schwierigkeiten, wobei aber nicht ersichtlich ist, dass ein etwa erhöhter Bedarf an Ernährung im Zusammenhang mit der Arbeitsgelegenheit steht. Einschließlich der von der Beklagten unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses bewilligten monatlichen 40 EUR, die zur Überzeugung des Senats zu den Mehraufwendungen von 1 EUR pro Stunde hinzuzurechnen sind, hat die Klägerin im Monat bei den vereinbarten 80 Stunden somit 120 EUR erhalten, was teilweise geringfügig nach oben oder unten, je nach Anzahl der konkreten Stunden, schwankte. Nach Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten verblieben der Klägerin damit noch 62,40 EUR monatliche Aufwandsentschädigung bei geleisteten 80 Stunden, die der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin einen etwaigen Bedarf an Arbeitskleidung und die Kosten für einen Gesundheitspass noch gesondert hätte beantragen können, für nicht unangemessen hält, zumal die Klägerin im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit weitere ihr entstandene Aufwendungen nicht benennen konnte. Von den durchschnittlich gezahlten 80 EUR brauchte die Klägerin für die Fahrtkosten unter Berücksichtigung des bewilligten Betrags von 40 EUR für die Monatskarte lediglich noch 17,60 EUR beisteuern, was bezogen auf die gezahlten 80 EUR einen prozentualen Anteil von 22 % ausmacht. Unter Berücksichtigung des Gesamtbetrages von 1 EUR zuzüglich der bewilligten Fahrtkosten von 40 EUR pro Monat stellt sich die gezahlte Mehraufwandsentschädigung im Fall der Klägerin jedenfalls nicht als unangemessen dar (vgl. auch: SG Dortmund, Urteil vom 10. Mai 2007, S 27 AS 230/06: das Gericht hat eine Aufwandsentschädigung von 1 EUR pro Stunde auch dann noch für angemessen erachtet, wenn der daraus aufzuwendende Anteil an Fahrtkosten zur Beschäftigungsstätte 40 % beträgt.). Die Klägerin brauchte weder zur Ausübung der Tätigkeit auf die ihr bewilligten Regelleistungen zurückgreifen noch ist ersichtlich, dass der verbleibende Betrag von 0,78 EUR pro Stunde der Anreizfunktion nicht Genüge tun würde. Soweit die Klägerin argumentiert, sie müsse zum Erwerb der Monatskarte auf den in den Regelleistungen enthaltenen Anteil für Verkehrsdienstleistungen zur Bestreitung der Fahrtkosten zurückgreifen, so geht diese Argumentation fehl. Denn die bewilligte Mehraufwandsentschädigung ist auch mit einem gewissen Anteil zur Abgeltung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Fahrtkosten bestimmt, so dass die Klägerin nicht auf die Regelleistungen zur Begleichung der Fahrtkosten zurückgreifen musste.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf weitere 17,60 EUR Fahrtkosten für die Zeit von Januar bis Februar 2005 über den monatlich bewilligten und teilweise anerkannten Betrag von 40 EUR hinaus. Ein Anspruch für Januar steht der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil dieser Zeitraum ebenfalls nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist. Für die übrige streitgegenständliche Zeit kann es der erkennende Senat offen lassen, ob und in welchem Umfang die Beklagte überhaupt im vorliegenden Fall verpflichtet war, zusätzlich zu den bewilligten 1 EUR pro Stunde noch anteilige Fahrkosten zu übernehmen, denn jedenfalls steht der Klägerin kein weitergehender Anspruch zu. Unter dem Gesichtspunkt einer höheren Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II steht der Klägerin kein höherer Anspruch im Umfang von weiteren 17,60 EUR monatlich zu, denn – wie bereits ausgeführt – stellen sich die bewilligten 1 EUR zuzüglich der zusätzlichen 40 EUR monatliche Fahrtkosten nicht als unangemessen dar. Als weitere Anspruchsgrundlage kommen hier noch § 53 Abs. 1 SGB III und § 53 Abs. 2 Ziffer 3 b SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB II in Betracht. Aus diesen Vorschriften kann die Klägerin aber auch keine weitergehenden Ansprüche für sich herleiten. Dies folgt bereits daraus, dass die von der Klägerin ausgeübte Arbeitsgelegenheit keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 53 SGB III ist und die der Klägerin tatsächlich noch entstehenden Fahrtkosten von 17,60 EUR pro Monat mit der bewilligten Mehraufwandsentschädigung so abgegolten sind, dass die Klägerin nicht auf ihre Regelleistungen zurückgreifen muss und ihr auch noch ein Betrag von 0,78 EUR pro Stunde an weiterer Mehraufwandsentschädigung verbleibt (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Juni 2007, L 8 B 66/07; kritisch Hammel, a.a.O). Jedenfalls im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse bei der Klägerin im Zusammenhang mit den sonst bewilligten Leistungen, sind weitere Fahrtkosten nicht zu übernehmen.

Die Klägerin kann eine um 0,28 EUR höhere Mehraufwandsentschädigung und die Übernahme der gesamten Fahrtkosten auch nicht daraus herleiten, dass sie diese für die Tätigkeit als Archivhelferin im Rahmen von § 19 BSHG erhalten hat, denn eine Änderung der Bewilligungen stellt sich jedenfalls für die Zukunft (ab Februar 2005) nicht als rechtswidrig dar, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der sie betreffenden Bewilligungen, zumal die Erstattung der Fahrtkosten zu Zeiten der Geltung des BSGH nach Angaben der Beklagten jedenfalls zur Hälfte eine freiwillige Leistung über die Familienfahrkarte für damalige Sozialhilfeempfänger war.

Zutreffend hat das Sozialgericht weiter ausgeführt, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Besuchsfahrt zu ihrer 83 Jahre alten, bei F Stadt lebenden Mutter hat, denn das Leistungssystem im SGB II kennt die Übernahme gesonderter Einzelbedarfe oder Beihilfen nur noch in den hier nicht einschlägigen Fällen des § 23 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II oder im Einzelfall als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II, das die Klägerin vorliegend nicht beantragt hatte. Grundsätzlich sind Fahrtkosten in einem gewissen Umfang in den Regelsätzen nach § 20 SGB II enthalten und hierfür auch zu verwenden (vergleiche hierzu Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 Rdnr. 23-31). Sowohl eine Erhöhung der Regelsätze in Analogie zu § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, als auch die Anwendung von § 28 SGB XII scheidet zur Überzeugung des erkennenden Senats aus (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, B 7 b AS 14/06 R zu den Kosten des Umgangsrechts).

Denkbar ist allerdings im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Umgangsrecht vom 7. November 2006 ein Anspruch nach § 73 SGB XII gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als für die Klägerin zuständige Sozialhilfeträgerin. Dabei kann es der Senat offen lassen, ob eine solche Verurteilung der Beklagten als Sozialhilfeträgerin etwa in analoger Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG möglich wäre, denn der Klägerin steht bereits in der Sache ein Anspruch nach § 73 SGB XII nicht zu. Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Sie können als Geldleistung in Form einer Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Die Vorschrift ist eine Auffangnorm für unbekannte atypische Notlagen und soll dem Auftrag der Sozialhilfe, jedem die Menschenwürde widersprechenden Zustand zu begegnen, gerecht werden. Eine sonstige Lebenslage oder eine solche vergleichbare Situation im Sinne von § 73 SGB XII liegt nur vor, wenn sich die Hilfesituation thematisch keinem Tatbestand der in § 8 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt. Die Fahrtkosten gehören prinzipiell zur Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII bzw. zu den Regelleistungen im SGB II. Allerdings mag es im Hinblick auf gewichtige soziale Kontakte in besonderen, atypischen Lebenssituationen angebracht sein, im Einzelfall nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auch gesondert Fahrtkosten zu bewilligen. Eine solche atypische Lebenslage liegt aber im Fall der Klägerin nach den Feststellungen des erkennenden Senats nicht vor, denn die Klägerin hat auf Nachfrage des Senats ausgeführt, dass sie ungefähr 3 Mal im Jahr ihre Mutter besucht. Eine finanzielle Dauerbelastung, wie beim stets wiederkehrenden Umgangsrecht ist daher nicht ersichtlich. Die Klägerin ist daher gehalten, auf den in den Regelleistungen enthaltenen Anteil für Verkehrsdienstleistungen für die Pflege ihrer sozialen Kontakte zurückzugreifen, der ihr im vollen Umfang auch zur Verfügung stand. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass die Klägerin für Fahrten in A Stadt durch den Zuschuss von 40 EUR und den weiteren Anteil von 17,60 EUR Fahrtkostenanteil in den Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB III jedenfalls im Februar 2005 insoweit keine weiteren Ausgaben hatte und den im Regelsatz enthaltenen Anteil an Verkehrsdienstleistungen für die Besuche zur Mutter oder aber zu Tochter und Sohn aufwenden konnte und auch gehalten ist, diese Anteile für solche Bedarfe anzusparen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass die Beklagte bereits vor dem Sozialgericht die Bereitschaft erklärt hatte, die Mietkaution als zinsloses Darlehen ohne monatliche Tilgungsverpflichtung seitens der Klägerin zu bewilligen und somit im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2005 dem Begehren der Klägerin jedenfalls teilweise nachgekommen ist, was der Senat mit einem Drittel der Kosten in der ersten Instanz bewertet. Demgegenüber hat die Beklagte der Klägerin keine weiteren Kosten des Berufungsrechtszugs zu erstatten, denn der Teilvergleich regelt zugunsten der Klägerin im Hinblick auf die Kaution nichts weitergehendes und das Teilanerkenntnis über 15 EUR weitere Fahrtkosten erweist sich im Verhältnis zu den Gesamtforderungen der Klägerin als so geringfügig, dass es kostenmäßig nicht weiter zu berücksichtigen ist.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved