Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 1425/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 127/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. November 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der 1955 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld zuletzt vom 21.09.2002 bis zum Erlöschen des Anspruchs am 19.03.2003. Ab 20.03.2003 bezog er Arbeitslosenhilfe. Für die Zeit vom 05.07.2003 bis 25.07.2003 und vom 26.07.2003 bis 05.09.2003 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruches wegen des Eintritts von Sperrzeiten fest (vgl. Bescheide vom 11.08.2003 und 19.08.2003 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.05.2004).
Mit einer Veränderungsmitteilung vom 29.08.2003 teilte der Kläger die Aufnahme einer Beschäftigung ab 25.08.2003 bei der EGS Süd GmbH, Bad Saulgau mit. Am 03.08.2004 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Er hat hierzu eine "Aufhebungsvereinbarung" mit der E. GmbH, Bad Saulgau vom 02.08.2004 vorgelegt. Dort ist Folgendes festgehalten:
"Am 02.08.2004 sind wir im gemeinsamen Gespräch übereingekommen, dass mit Ihnen zum 01.09.2003 begründete Arbeitsverhältnis fristlos mit heutigem Datum aufzuheben.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden wir umgehend ermitteln und in Form von Geldleistungen innerhalb der nächsten 8 Wochen ausgleichen."
In der Arbeitsbescheinigung der E. GmbH vom 23.08.2004 ist als Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Zeitraum vom 01.09.2003 bis 02.08.2004 angegeben. Das Arbeitsverhältnis sei am 02.08.2004 zum 02.08.2004 "durch Aufhebungsvertrag" beendet worden. Bei den Angaben zur Kündigungsfrist ist "fristlose Kündigung" vermerkt.
Mit Bescheid vom 31.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anwartschaftszeit als eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllt sei. Der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 03.08.2004 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfülle der Kläger ebenfalls nicht, weil er innerhalb der Vorfrist von einem Jahr kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass er vor dem Arbeitsgericht Ulm gegen die Firma EGS Klage erhoben habe. Dabei gehe es insbesondere auch um einen Resturlaubsanspruch von 29 Tagen, der noch abzugelten sei. Rechne man diese 29 Arbeitstage der Beschäftigungsdauer bei der E. GmbH hinzu, würde dies eine Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr bedeuten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass das Versicherungspflichtverhältnis bei Beschäftigten mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis ende. Dies sei grundsätzlich der Tag, an dem die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers endeten. Dies gelte selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestehen sollte.
Hiergegen hat der Kläger am 13.06.2005 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Mit ihr hat er auch weiterhin geltend gemacht, dass ein weiterer Zeitraum von 29 Arbeitstagen dem Beschäftigungszeitraum hinzuzurechnen sei. Auf seine Klage vor dem Arbeitsgericht Ulm habe sein Arbeitgeber eine korrigierte Abrechnung für den Monat August erstellt. Aus dieser ergebe sich eindeutig, dass der Arbeitgeber 1.160,45 Euro als Urlaubsabgeltung schulde. Weil der Resturlaub ausbezahlt worden sei, seien dem Beschäftigungszeitraum dementsprechend weitere 29 Arbeitstage hinzuzurechnen. Dieses Urlaubsentgelt unterliege, wie sich bereits aus der Lohnabrechnung für August 2004 ergebe, der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Dass diese Urlaubstage hinzuzurechnen seien, ergebe sich ferner daraus, dass § 143 SGB III ein Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs vorsehe.
Mit Urteil vom 23.11.2006 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger zwar durch den Aufhebungsvertrag vom 02.08.2004 mit Wirkung zum selben Tag freigestellt worden sei und dies dazu geführt habe, dass das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zum 02.08.2004 geendet habe; dies aber nicht zwangsläufig zur Konsequenz habe, dass die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Denn diese könne auch noch erfüllt werden, wenn der Betroffene nicht mehr im einem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehe. Für die Versicherungspflicht käme es nicht ohne Weiteres auf das tatsächliche Ende der Beschäftigung an, sondern ggf. auf den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses. Versicherungspflicht könne deshalb sogar während eines Zeitraums bestehen, in dem der Arbeitnehmer leistungsrechtlich als arbeitslos gelte und Arbeitslosengeld erhalte. Diese an der Schutzfunktion der Versicherungspflicht orientierte Auslegung des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses im beitragsrechtlichen Sinn für die Behandlung von Zeiträumen, in denen der Arbeitnehmer trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht beschäftigt werde, finde auch im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III Anwendung. Der Kläger habe zwar keinen Kündigungsschutzprozess geführt, er habe sich jedoch mit seinem Arbeitgeber außergerichtlich darauf geeinigt, dass ihm noch ein Urlaubsanspruch von 29 Tagen zustehe. Dieser Anspruch könne vom Kläger zum Zeitpunkt der Einigung nicht mehr in Natura verwirklicht werden und sei deshalb nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abgegolten; dementsprechend seien Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden. Das Beschäftigungsverhältnis erstrecke sich jedoch auch auf einen Erholungsurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses. Es sei auch dann noch gegeben, wenn der Arbeitgeber nachträglich die dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage anerkenne und dafür Entgelt bezahle.
Gegen das der Beklagten am 11.12.2006 zugestellte Urteil hat diese am 08.01.2007 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass das vom SG herangezogene Urteil des BSG zu einem gänzlich anderen Sachverhalt ergangen sei, als dem vorliegenden und deshalb, auch nicht analog, angewandt werden könne. Der Kläger habe hier gerade keine Kündigungsschutzklage erhoben und der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich habe auch nicht damit geendet, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung unter Wahrung der geltenden tariflichen Kündigungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt geendet habe. Die Arbeitsvertragsparteien in dem zitierten Urteil des BSG hätten im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren das Arbeitsverhältnis also einvernehmlich nachträglich verlängert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23.November 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält an seiner Rechtsauffassung fest. Er weist darauf hin, dass es dem Kläger schlicht nicht möglich gewesen sei, entsprechend Urlaub zu nehmen. Es könne daher nichts anderes gelten, als wenn er am Ende des Arbeitsverhältnisses Urlaub genommen hätte.
Das Gericht hat die Akten des Arbeitsgerichts Ulm (3 Ca 502/04) in der Rechtssache desKlägers gegen die Firma E. GmbH beigezogen. Daraus ergibt sich eine Klageerhebung am 21.10.2004, mit der der Kläger neben der Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung und der Meldung zur Sozialversicherung die Verurteilung seines Arbeitgebers begehrt, ihm brutto 1.463,18 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Zur Begründung des Klageantrages hat er geltend gemacht, einen Anspruch auf 29 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr gehabt zu haben. Ihm stünde daher ein Anspruch auf Abgeltung des gesamten Jahresurlaubsanspruchs zu. Im Schriftsatz vom 23.05.2005 hat der Kläger dem Arbeitsgericht mitgeteilt, dass sein Arbeitgeber die streitgegenständlichen Forderungen erfüllt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG, des Arbeitsgerichts Ulm (3 Ca 502/04) sowie der Akten des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld zu gewähren. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Hierdurch wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger hat aufgrund seiner Antragstellung vom 03.08.2004 keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld erworben, weil er die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit (§ 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] - in der bis 31.12.2004 anzuwendenden Fassung -) nicht erfüllt hat. Gemäß § 123 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung zwei Jahre. Gemäß § 434j Abs. 3 SGB III ist die ab 01.01.2004 geltende Fassung jedoch nicht anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 31.01.2006 entstanden ist. Für sie gilt weiter die bis 31.12.2003 anzuwendende Fassung. Danach beträgt die Rahmenfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit bei einer Arbeitslosmeldung am 03.08.2004 und einer unterstellten Arbeitslosigkeit ab dem 03.08.2004 am 02.08.2004. Das sich hieraus ergebende Ende der Rahmenfrist am 03.08.2001 wird jedoch durch § 124 Abs. 2 SGB III begrenzt. Danach reicht eine Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger hat zuletzt ab 21.09.2002 auf Grund einer Beschäftigung vom 01.06.2001 bis 20.09.2002 und einer damit erfüllten Anwartschaftszeit Arbeitslosengeld ab 21.09.2002 bezogen. Das Ende der hier anzuwendenden Rahmenfrist ist damit mit dem Beginn des Arbeitslosengeldbezuges, dem 21.09.2002, festzustellen. In dem Zeitraum vom 02.08.2004 bis 21.09.2002 hat der Kläger bis 19.03.2003 Arbeitslosengeld und bis 04.07.2003 Arbeitslosenhilfe bezogen. Für die Zeit vom 05.07.2003 bis 25.07.2003 und 26.07.2003 bis 24.08.2003 ruhte der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wegen Sperrzeiten. Am 25.08.2003 hat er sich wegen der Aufnahme einer Beschäftigung bei der E. GmbH aus dem Leistungsbezug abgemeldet.
Gemäß § 24 Abs. 1 SGB III stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung üben Personen aus, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind (§ 24 Abs. 2 SGB III). Es endet für Beschäftigte (§ 24 Abs. 4 SGB III) mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis.
In dem hier maßgeblichen Zeitraum war der Kläger lediglich vom 25.08.2003 bis 02.08.2004 beschäftigt. Dabei kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob die Zeit vom 25.08.2003 bis 31.08.2003 eine geringfügige Beschäftigung gewesen ist. Der Arbeitgeber des Klägers hat in seiner Arbeitsbescheinigung eine beitragspflichtige Beschäftigung nur für die Zeit ab dem 01.09.2003 bescheinigt. Die Annahme weiterer sieben Tage versicherungspflichtiger Beschäftigung führt jedoch nicht zur Anerkennung der Anwartschaftszeit. § 339 Satz 2 SGB III bestimmt, dass bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit ein Monat 30 Kalendertagen entspricht. Unter Berücksichtigung der Monate September 2003 bis einschließlich Juli 2004 liegen elf volle Monate und damit 330 Tage einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Für die Zeit vom 25.08.2003 bis 31.08.2003 sowie vom 01. bis 02.08.2004 sind lediglich weitere neun Tage zu berücksichtigen, so dass die erforderlichen 360 Tage mit den erfüllten 339 Tagen nicht erreicht sind.
Entgegen der Auffassung des SG sind die 29 Tage des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht verlängernd zu berücksichtigen. Denn nicht nur das Beschäftigungs-, sondern auch das Arbeitsverhältnis ist, wie sich der "Aufhebungsvereinbarung" entnehmen lässt, "fristlos mit dem heutigen Datum" aufgehoben worden. Dabei kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob es sich bei dem sowohl vom Kläger als auch vom Arbeitgeber unter dem 02.08.2004 unterzeichneten Schreiben um einen Aufhebungsvertrag oder eine einseitige Kündigung des Arbeitsvertrages mit einer durch Unterschrift bestätigten Empfangnahme durch den Kläger handelte. Kein Zweifel besteht insoweit, dass damit zum 02.08.2004 mit sofortiger Wirkung nicht nur das Beschäftigungs-, sondern auch das Arbeitsverhältnis beendet sein sollte. Arbeitsrechtlich hat der Kläger auch nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder die Weiterbeschäftigung geltend gemacht, sondern die Abgeltung des Jahresurlaubsanspruches gemäß § 7 Abs. 4, § 5 Abs. 1 BUrlG. Dieser Anspruch setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber gerade voraus. Auch der korrigierten Abrechnung des Arbeitgebers für den Monat August 2004 lässt sich entnehmen, dass sich die Parteien nicht auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben, weil dort als Austrittsdatum auch weiterhin der 02.08.2004 angegeben ist. Ein Fall, wie er dem Bundessozialgericht im Urteil vom 26.03.1980 (3 RK 9/79 - veröffentlicht in Juris und im USK 8062) zugrunde gelegen hat, liegt damit nicht vor. Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.06.2004 - B 11 AL 70/03 R - setzt (dort unter 1.3) zumindest den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraus, wenn es darum geht, ob die Anwartschaftszeit auch ohne tatsächliche Beschäftigung erfüllt werden kann. Entgegen der leistungsrechtlichen Beurteilung des Begriffs "Beschäftigung", die grundsätzlich auf das tatsächliche Erbringen der Arbeitsleistung abstellt, ist beitragsrechtlich im Rahmen des Versicherungspflichtverhältnisses unter Berücksichtigung der - weitergehenden - Schutzfunktion der Versicherungspflicht eine Einbeziehung von Zeiträumen, in denen der Arbeitnehmer trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht beschäftigt wird, geboten. Der hier arbeitsrechtlich geltend gemachte Anspruch betrifft im Kern aber nicht die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, sondern den Anspruch auf Freistellung, der dem Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz zusteht und der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnte und deshalb abzugelten war. Auch wenn der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des § 24 Abs. 4 SGB III weiter zu fassen ist als im Rahmen des Leistungsrechts, ist dessen Dauer durch die Beendigung der vertraglichen Beziehungen, d.h. die grundsätzliche Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung einerseits und die Zahlung von Arbeitsentgelt andererseits, begrenzt. Die vom Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich geltend gemachte Urlaubsabgeltung setzt diese Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses gerade voraus. Die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub ist daher nicht mehr dem Versicherungspflichtverhältnis zuzurechnen.
Für die hier vertretene Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber den Zeitraum einer Urlaubsabgeltung aufgrund von § 168 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur begrenzt für die Zeit vom 01.02.1982 bis 31.12.1988 ausdrücklich als beitragspflichtige Beschäftigung und damit als Versicherungspflichtverhältnis nach heutiger Terminologie einbezogen hatte. § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG lautete damals: "Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 gelten auch Personen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen haben; insoweit gilt das bisherige Beschäftigungsverhältnis für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs als fortbestehend." Der Gesetzgeber hat aber auch hier das Beschäftigungsverhältnis nicht einfach um die Zeit der Urlaubsabgeltung verlängert, sondern diese nur im Wege einer Fiktion nach Ende des Arbeitsverhältnisses einbezogen. Diese Regelung wurde mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20.12.1985 ersatzlos gestrichen. Zur Begründung (vgl. BT-Drucksache 10/3926) wurde ausgeführt, dass die durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1982 eingeführte Regelung, wonach für den Zeitraum einer Urlaubsabgeltung in der Krankenversicherung die Mitgliedschaft, in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung das Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend fingiert worden sei, aufgehoben werde. Maßgebend hierfür sei, dass die Regelung einerseits bei Arbeitgebern und in der Praxis der Versicherungsträger zu einem unangemessen hohen Verwaltungsaufwand mit zahlreichen Streitverfahren geführt habe und es bei nahtlosem Übergang in ein anderes Beschäftigungsverhältnis zu Beitragsüberzahlungen kommen könne. Andererseits würden Nachteile im sozialen Schutz der Versicherten durch die Änderung praktisch nicht eintreten. Nach der verstärkten Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Beitragspflicht seien Urlaubsabgeltungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig in der Kranken- , Renten- und Arbeitslosenversicherung. Durch die Änderung werde der frühere Rechtszustand wiederhergestellt, wonach mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zugleich auch die Beitragspflicht ende. Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld und Urlaubsabgeltung bleibe nach wie vor ausgeschlossen.
Dass die Urlaubsabgeltung einerseits zwar der Beitragspflicht unterliegt, andererseits jedoch nicht als anwartschaftsbegründend gilt, ist nicht entscheidend. Denn für die Erfüllung der Anwartschaftszeit ist allein maßgeblich, ob innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Versichungspflichtverhältnisse in einem bestimmten Umfang nachweisbar sind. Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungsspielraumes zu entscheiden, welche Tatbestände er als Versicherungspflichtverhältnis werten will und welche nicht. Die Tatsache allein, dass für die Urlaubsabgeltung Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da sie wie jede andere Einmalzahlung aus dem Arbeitsverhältnis dieser Pflicht unterliegt.
Auch dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 SGB III während der Dauer einer gewährten Urlaubsabgeltung ruht, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Sinn und Zweck der Urlaubsabgeltung bestehen darin, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, eine dem (abgegoltenen) Urlaub entsprechende Zeit vor Beginn, während oder nach Beendigung eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Erholung zu nutzen (vgl. Henke in Eicher/Schlegel SGB III, § 143 RdZiff. 83). Der Arbeitslose bedarf also solange nicht des Schutzes der Versichertengemeinschaft, als sich das Risiko der Arbeitslosigkeit in finanzieller Hinsicht nicht aktualisiert hat.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Sein ursprünglicher Anspruch (Bezug ab 20.03.2003) ist gemäß § 196 S.1 Nr. 2 SGB III erloschen, weil er wegen des Eintritts von Sperrzeiten ab dem 05.07.2003 zuletzt am 04.07.2003 Arbeitslosenhilfe bezogen hat und damit zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 03.08.2004 ein Jahr bereits vergangen war. Der Kläger hat auch innerhalb der Vorfrist iSd. §§ 190, 191 SGB III Arbeitslosengeld nicht bezogen, so dass sich hieraus ebenfalls kein Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ergibt.
Dementsprechend war das Urteil des Sozialgerichts Konstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der 1955 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld zuletzt vom 21.09.2002 bis zum Erlöschen des Anspruchs am 19.03.2003. Ab 20.03.2003 bezog er Arbeitslosenhilfe. Für die Zeit vom 05.07.2003 bis 25.07.2003 und vom 26.07.2003 bis 05.09.2003 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruches wegen des Eintritts von Sperrzeiten fest (vgl. Bescheide vom 11.08.2003 und 19.08.2003 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.05.2004).
Mit einer Veränderungsmitteilung vom 29.08.2003 teilte der Kläger die Aufnahme einer Beschäftigung ab 25.08.2003 bei der EGS Süd GmbH, Bad Saulgau mit. Am 03.08.2004 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Er hat hierzu eine "Aufhebungsvereinbarung" mit der E. GmbH, Bad Saulgau vom 02.08.2004 vorgelegt. Dort ist Folgendes festgehalten:
"Am 02.08.2004 sind wir im gemeinsamen Gespräch übereingekommen, dass mit Ihnen zum 01.09.2003 begründete Arbeitsverhältnis fristlos mit heutigem Datum aufzuheben.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden wir umgehend ermitteln und in Form von Geldleistungen innerhalb der nächsten 8 Wochen ausgleichen."
In der Arbeitsbescheinigung der E. GmbH vom 23.08.2004 ist als Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Zeitraum vom 01.09.2003 bis 02.08.2004 angegeben. Das Arbeitsverhältnis sei am 02.08.2004 zum 02.08.2004 "durch Aufhebungsvertrag" beendet worden. Bei den Angaben zur Kündigungsfrist ist "fristlose Kündigung" vermerkt.
Mit Bescheid vom 31.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anwartschaftszeit als eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllt sei. Der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 03.08.2004 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfülle der Kläger ebenfalls nicht, weil er innerhalb der Vorfrist von einem Jahr kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass er vor dem Arbeitsgericht Ulm gegen die Firma EGS Klage erhoben habe. Dabei gehe es insbesondere auch um einen Resturlaubsanspruch von 29 Tagen, der noch abzugelten sei. Rechne man diese 29 Arbeitstage der Beschäftigungsdauer bei der E. GmbH hinzu, würde dies eine Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr bedeuten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass das Versicherungspflichtverhältnis bei Beschäftigten mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis ende. Dies sei grundsätzlich der Tag, an dem die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers endeten. Dies gelte selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestehen sollte.
Hiergegen hat der Kläger am 13.06.2005 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Mit ihr hat er auch weiterhin geltend gemacht, dass ein weiterer Zeitraum von 29 Arbeitstagen dem Beschäftigungszeitraum hinzuzurechnen sei. Auf seine Klage vor dem Arbeitsgericht Ulm habe sein Arbeitgeber eine korrigierte Abrechnung für den Monat August erstellt. Aus dieser ergebe sich eindeutig, dass der Arbeitgeber 1.160,45 Euro als Urlaubsabgeltung schulde. Weil der Resturlaub ausbezahlt worden sei, seien dem Beschäftigungszeitraum dementsprechend weitere 29 Arbeitstage hinzuzurechnen. Dieses Urlaubsentgelt unterliege, wie sich bereits aus der Lohnabrechnung für August 2004 ergebe, der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Dass diese Urlaubstage hinzuzurechnen seien, ergebe sich ferner daraus, dass § 143 SGB III ein Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs vorsehe.
Mit Urteil vom 23.11.2006 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger zwar durch den Aufhebungsvertrag vom 02.08.2004 mit Wirkung zum selben Tag freigestellt worden sei und dies dazu geführt habe, dass das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zum 02.08.2004 geendet habe; dies aber nicht zwangsläufig zur Konsequenz habe, dass die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Denn diese könne auch noch erfüllt werden, wenn der Betroffene nicht mehr im einem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehe. Für die Versicherungspflicht käme es nicht ohne Weiteres auf das tatsächliche Ende der Beschäftigung an, sondern ggf. auf den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses. Versicherungspflicht könne deshalb sogar während eines Zeitraums bestehen, in dem der Arbeitnehmer leistungsrechtlich als arbeitslos gelte und Arbeitslosengeld erhalte. Diese an der Schutzfunktion der Versicherungspflicht orientierte Auslegung des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses im beitragsrechtlichen Sinn für die Behandlung von Zeiträumen, in denen der Arbeitnehmer trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht beschäftigt werde, finde auch im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III Anwendung. Der Kläger habe zwar keinen Kündigungsschutzprozess geführt, er habe sich jedoch mit seinem Arbeitgeber außergerichtlich darauf geeinigt, dass ihm noch ein Urlaubsanspruch von 29 Tagen zustehe. Dieser Anspruch könne vom Kläger zum Zeitpunkt der Einigung nicht mehr in Natura verwirklicht werden und sei deshalb nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abgegolten; dementsprechend seien Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden. Das Beschäftigungsverhältnis erstrecke sich jedoch auch auf einen Erholungsurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses. Es sei auch dann noch gegeben, wenn der Arbeitgeber nachträglich die dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage anerkenne und dafür Entgelt bezahle.
Gegen das der Beklagten am 11.12.2006 zugestellte Urteil hat diese am 08.01.2007 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass das vom SG herangezogene Urteil des BSG zu einem gänzlich anderen Sachverhalt ergangen sei, als dem vorliegenden und deshalb, auch nicht analog, angewandt werden könne. Der Kläger habe hier gerade keine Kündigungsschutzklage erhoben und der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich habe auch nicht damit geendet, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung unter Wahrung der geltenden tariflichen Kündigungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt geendet habe. Die Arbeitsvertragsparteien in dem zitierten Urteil des BSG hätten im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren das Arbeitsverhältnis also einvernehmlich nachträglich verlängert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23.November 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält an seiner Rechtsauffassung fest. Er weist darauf hin, dass es dem Kläger schlicht nicht möglich gewesen sei, entsprechend Urlaub zu nehmen. Es könne daher nichts anderes gelten, als wenn er am Ende des Arbeitsverhältnisses Urlaub genommen hätte.
Das Gericht hat die Akten des Arbeitsgerichts Ulm (3 Ca 502/04) in der Rechtssache desKlägers gegen die Firma E. GmbH beigezogen. Daraus ergibt sich eine Klageerhebung am 21.10.2004, mit der der Kläger neben der Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung und der Meldung zur Sozialversicherung die Verurteilung seines Arbeitgebers begehrt, ihm brutto 1.463,18 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Zur Begründung des Klageantrages hat er geltend gemacht, einen Anspruch auf 29 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr gehabt zu haben. Ihm stünde daher ein Anspruch auf Abgeltung des gesamten Jahresurlaubsanspruchs zu. Im Schriftsatz vom 23.05.2005 hat der Kläger dem Arbeitsgericht mitgeteilt, dass sein Arbeitgeber die streitgegenständlichen Forderungen erfüllt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG, des Arbeitsgerichts Ulm (3 Ca 502/04) sowie der Akten des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld zu gewähren. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Hierdurch wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger hat aufgrund seiner Antragstellung vom 03.08.2004 keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld erworben, weil er die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit (§ 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] - in der bis 31.12.2004 anzuwendenden Fassung -) nicht erfüllt hat. Gemäß § 123 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung zwei Jahre. Gemäß § 434j Abs. 3 SGB III ist die ab 01.01.2004 geltende Fassung jedoch nicht anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 31.01.2006 entstanden ist. Für sie gilt weiter die bis 31.12.2003 anzuwendende Fassung. Danach beträgt die Rahmenfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit bei einer Arbeitslosmeldung am 03.08.2004 und einer unterstellten Arbeitslosigkeit ab dem 03.08.2004 am 02.08.2004. Das sich hieraus ergebende Ende der Rahmenfrist am 03.08.2001 wird jedoch durch § 124 Abs. 2 SGB III begrenzt. Danach reicht eine Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger hat zuletzt ab 21.09.2002 auf Grund einer Beschäftigung vom 01.06.2001 bis 20.09.2002 und einer damit erfüllten Anwartschaftszeit Arbeitslosengeld ab 21.09.2002 bezogen. Das Ende der hier anzuwendenden Rahmenfrist ist damit mit dem Beginn des Arbeitslosengeldbezuges, dem 21.09.2002, festzustellen. In dem Zeitraum vom 02.08.2004 bis 21.09.2002 hat der Kläger bis 19.03.2003 Arbeitslosengeld und bis 04.07.2003 Arbeitslosenhilfe bezogen. Für die Zeit vom 05.07.2003 bis 25.07.2003 und 26.07.2003 bis 24.08.2003 ruhte der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wegen Sperrzeiten. Am 25.08.2003 hat er sich wegen der Aufnahme einer Beschäftigung bei der E. GmbH aus dem Leistungsbezug abgemeldet.
Gemäß § 24 Abs. 1 SGB III stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung üben Personen aus, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind (§ 24 Abs. 2 SGB III). Es endet für Beschäftigte (§ 24 Abs. 4 SGB III) mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis.
In dem hier maßgeblichen Zeitraum war der Kläger lediglich vom 25.08.2003 bis 02.08.2004 beschäftigt. Dabei kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob die Zeit vom 25.08.2003 bis 31.08.2003 eine geringfügige Beschäftigung gewesen ist. Der Arbeitgeber des Klägers hat in seiner Arbeitsbescheinigung eine beitragspflichtige Beschäftigung nur für die Zeit ab dem 01.09.2003 bescheinigt. Die Annahme weiterer sieben Tage versicherungspflichtiger Beschäftigung führt jedoch nicht zur Anerkennung der Anwartschaftszeit. § 339 Satz 2 SGB III bestimmt, dass bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit ein Monat 30 Kalendertagen entspricht. Unter Berücksichtigung der Monate September 2003 bis einschließlich Juli 2004 liegen elf volle Monate und damit 330 Tage einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Für die Zeit vom 25.08.2003 bis 31.08.2003 sowie vom 01. bis 02.08.2004 sind lediglich weitere neun Tage zu berücksichtigen, so dass die erforderlichen 360 Tage mit den erfüllten 339 Tagen nicht erreicht sind.
Entgegen der Auffassung des SG sind die 29 Tage des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht verlängernd zu berücksichtigen. Denn nicht nur das Beschäftigungs-, sondern auch das Arbeitsverhältnis ist, wie sich der "Aufhebungsvereinbarung" entnehmen lässt, "fristlos mit dem heutigen Datum" aufgehoben worden. Dabei kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob es sich bei dem sowohl vom Kläger als auch vom Arbeitgeber unter dem 02.08.2004 unterzeichneten Schreiben um einen Aufhebungsvertrag oder eine einseitige Kündigung des Arbeitsvertrages mit einer durch Unterschrift bestätigten Empfangnahme durch den Kläger handelte. Kein Zweifel besteht insoweit, dass damit zum 02.08.2004 mit sofortiger Wirkung nicht nur das Beschäftigungs-, sondern auch das Arbeitsverhältnis beendet sein sollte. Arbeitsrechtlich hat der Kläger auch nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder die Weiterbeschäftigung geltend gemacht, sondern die Abgeltung des Jahresurlaubsanspruches gemäß § 7 Abs. 4, § 5 Abs. 1 BUrlG. Dieser Anspruch setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber gerade voraus. Auch der korrigierten Abrechnung des Arbeitgebers für den Monat August 2004 lässt sich entnehmen, dass sich die Parteien nicht auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben, weil dort als Austrittsdatum auch weiterhin der 02.08.2004 angegeben ist. Ein Fall, wie er dem Bundessozialgericht im Urteil vom 26.03.1980 (3 RK 9/79 - veröffentlicht in Juris und im USK 8062) zugrunde gelegen hat, liegt damit nicht vor. Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.06.2004 - B 11 AL 70/03 R - setzt (dort unter 1.3) zumindest den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraus, wenn es darum geht, ob die Anwartschaftszeit auch ohne tatsächliche Beschäftigung erfüllt werden kann. Entgegen der leistungsrechtlichen Beurteilung des Begriffs "Beschäftigung", die grundsätzlich auf das tatsächliche Erbringen der Arbeitsleistung abstellt, ist beitragsrechtlich im Rahmen des Versicherungspflichtverhältnisses unter Berücksichtigung der - weitergehenden - Schutzfunktion der Versicherungspflicht eine Einbeziehung von Zeiträumen, in denen der Arbeitnehmer trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht beschäftigt wird, geboten. Der hier arbeitsrechtlich geltend gemachte Anspruch betrifft im Kern aber nicht die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, sondern den Anspruch auf Freistellung, der dem Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz zusteht und der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnte und deshalb abzugelten war. Auch wenn der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des § 24 Abs. 4 SGB III weiter zu fassen ist als im Rahmen des Leistungsrechts, ist dessen Dauer durch die Beendigung der vertraglichen Beziehungen, d.h. die grundsätzliche Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung einerseits und die Zahlung von Arbeitsentgelt andererseits, begrenzt. Die vom Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich geltend gemachte Urlaubsabgeltung setzt diese Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses gerade voraus. Die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub ist daher nicht mehr dem Versicherungspflichtverhältnis zuzurechnen.
Für die hier vertretene Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber den Zeitraum einer Urlaubsabgeltung aufgrund von § 168 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur begrenzt für die Zeit vom 01.02.1982 bis 31.12.1988 ausdrücklich als beitragspflichtige Beschäftigung und damit als Versicherungspflichtverhältnis nach heutiger Terminologie einbezogen hatte. § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG lautete damals: "Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 gelten auch Personen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen haben; insoweit gilt das bisherige Beschäftigungsverhältnis für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs als fortbestehend." Der Gesetzgeber hat aber auch hier das Beschäftigungsverhältnis nicht einfach um die Zeit der Urlaubsabgeltung verlängert, sondern diese nur im Wege einer Fiktion nach Ende des Arbeitsverhältnisses einbezogen. Diese Regelung wurde mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20.12.1985 ersatzlos gestrichen. Zur Begründung (vgl. BT-Drucksache 10/3926) wurde ausgeführt, dass die durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1982 eingeführte Regelung, wonach für den Zeitraum einer Urlaubsabgeltung in der Krankenversicherung die Mitgliedschaft, in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung das Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend fingiert worden sei, aufgehoben werde. Maßgebend hierfür sei, dass die Regelung einerseits bei Arbeitgebern und in der Praxis der Versicherungsträger zu einem unangemessen hohen Verwaltungsaufwand mit zahlreichen Streitverfahren geführt habe und es bei nahtlosem Übergang in ein anderes Beschäftigungsverhältnis zu Beitragsüberzahlungen kommen könne. Andererseits würden Nachteile im sozialen Schutz der Versicherten durch die Änderung praktisch nicht eintreten. Nach der verstärkten Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Beitragspflicht seien Urlaubsabgeltungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig in der Kranken- , Renten- und Arbeitslosenversicherung. Durch die Änderung werde der frühere Rechtszustand wiederhergestellt, wonach mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zugleich auch die Beitragspflicht ende. Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld und Urlaubsabgeltung bleibe nach wie vor ausgeschlossen.
Dass die Urlaubsabgeltung einerseits zwar der Beitragspflicht unterliegt, andererseits jedoch nicht als anwartschaftsbegründend gilt, ist nicht entscheidend. Denn für die Erfüllung der Anwartschaftszeit ist allein maßgeblich, ob innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Versichungspflichtverhältnisse in einem bestimmten Umfang nachweisbar sind. Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungsspielraumes zu entscheiden, welche Tatbestände er als Versicherungspflichtverhältnis werten will und welche nicht. Die Tatsache allein, dass für die Urlaubsabgeltung Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da sie wie jede andere Einmalzahlung aus dem Arbeitsverhältnis dieser Pflicht unterliegt.
Auch dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 SGB III während der Dauer einer gewährten Urlaubsabgeltung ruht, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Sinn und Zweck der Urlaubsabgeltung bestehen darin, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, eine dem (abgegoltenen) Urlaub entsprechende Zeit vor Beginn, während oder nach Beendigung eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Erholung zu nutzen (vgl. Henke in Eicher/Schlegel SGB III, § 143 RdZiff. 83). Der Arbeitslose bedarf also solange nicht des Schutzes der Versichertengemeinschaft, als sich das Risiko der Arbeitslosigkeit in finanzieller Hinsicht nicht aktualisiert hat.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Sein ursprünglicher Anspruch (Bezug ab 20.03.2003) ist gemäß § 196 S.1 Nr. 2 SGB III erloschen, weil er wegen des Eintritts von Sperrzeiten ab dem 05.07.2003 zuletzt am 04.07.2003 Arbeitslosenhilfe bezogen hat und damit zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 03.08.2004 ein Jahr bereits vergangen war. Der Kläger hat auch innerhalb der Vorfrist iSd. §§ 190, 191 SGB III Arbeitslosengeld nicht bezogen, so dass sich hieraus ebenfalls kein Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ergibt.
Dementsprechend war das Urteil des Sozialgerichts Konstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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