Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 575/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 U 62/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Beurteilung des Unfalls der Klägerin als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die 1961 geborene Klägerin stürzte am 05. Dezember 2003 in der Skihalle "in B beim Skiunterricht. Als sie am 07. Dezember 2003 um 15.43 Uhr in der Rettungsstelle des Krankenhauses M, Caritas-Klinik P, behandelt wurde, wurde dort eine Luxation des Acromioclavikulargelenkes diagnostiziert.
Der Skiunterricht erfolgte im Rahmen einer Weihnachtsfeier des 4. Kommissariats der Direktion 1 der Berliner Polizei (Direktion 1 VB II 4). Die Berliner Polizei ist derart strukturiert, dass sie in 6 Direktionen unterteilt ist. Innerhalb der Direktion 1 gibt es mehrere Referate, unter anderem das Referat VB (Verbrechensbekämpfung). Pro Referat gibt es drei Inspektionen. Pro Inspektion gibt es 5 Kommissariate. Die Kommissariate sind die jeweils kleinsten Einheiten innerhalb der Direktion. Die gesamte Direktion 1 umfasst ca. 160 Mitarbeiter/(+- 20). In dem 4. Kommissariat arbeiteten nach Angaben des Zeugen B 18 Personen.
Bei der Weihnachtsfeier war der stellvertretende Leiter des Kommissariats, der Zeuge S anwesend. Der Leiter des Kommissariats nahm an der Feier nicht teil. Die Weihnachtsfeier war organisiert worden von Mitarbeitern dieses Kommissariats für dessen Mitarbeiter. Die Feier begann nach Angaben der Klägerin um 19.00 Uhr und endete gegen 02.00 Uhr. Das Programm war von der Skihalle vorgegeben worden. Es beinhaltete ein Pauschalangebot mit Buffet kombiniert mit Skifahren und Skiunterricht. Nach Aussage des Zeugen S hatten 10 bis 15 Mitarbeiter des 4. Kommissariats an dieser Weihnachtsfeier teilgenommen. Der Ablauf war dergestalt, dass nach dem Buffet seitens der Skihalle zum Skilaufen animiert worden war. Mit Ausnahme von zwei Mitarbeitern nahmen die übrigen Mitarbeiter des Kommissariats das Angebot zum Skilaufen an. Da nicht alle Teilnehmer gleichzeitig Skilaufen konnten, blieb der Rest am Tisch sitzen oder hielt sich in der Halle auf. Diejenigen, die bereits Ski gelaufen hatten, setzten sich danach wieder an den Tisch oder hielten sich in der Halle auf. Die Teilnehmer dieser Veranstaltung waren nicht im Dienst und hatten auch keine Bereitschaft. Der Termin war nicht auf den Dienstplan, sondern auf die privaten Belange der Teilnehmer abgestellt. Die Bezahlung erfolgte durch die einzelnen Mitarbeiter.
Die Klägerin betrat gegen 20.25 Uhr am 05. Dezember 2003 das Band, beim Ansetzen eines Schwunges verlor sie die Kontrolle und stürzte auf die rechte Schulter.
In einem "Fragebogen Betriebsfeier" nahm der Inspektionsleiter, Kriminaloberrat S(KOR) am 20. Januar 2004 unter dem Stempel des Polizeipräsidenten in Berlin dahingehend Stellung, es habe sich bei der Veranstaltung um eine rein private Weihnachtsfeier ohne dienstlichen Bezug gehandelt, die Veranstaltung sei weder von ihm noch vom Referatsleiter genehmigt worden, zu keiner Zeit habe ein Antrag des Kommissariatsleiters vorgelegen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin reichte eine Kopie einer internen Mitteilung über die Durchführung von Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern zur Verwaltungsakte, wonach Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern auch in kleineren Organisationen durchgeführt und durch den zuständigen Dienstvorgesetzten erlaubt werden können und Ablichtung eines Auftrags- und Ergebnisprotokolls Nr. 10/1996 über die LSA -Besprechung vom 24. April 1996 und Durchführungshinweise vom 03. Oktober 1980.
Durch Bescheid vom 10. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. September 2004 lehnte die Beklagte Ansprüche der Klägerin auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab: Es handele sich bei dem Ereignis vom 05. Dezember 2003 um keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Veranstalter der Weihnachtsfeier sei nicht der Polizeipräsident aufgetreten, es sei auch kein Antrag auf Genehmigung bei der Kommissariatsleitung gestellt worden. Zudem sei die Durchführung auch nicht von der Autorität des Polizeipräsidenten oder eines Beauftragten getragen worden.
Mit der am 08. Oktober 2004 beim Sozialgericht (SG) Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Unfalls vom 05. Dezember 2003 weiter verfolgt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, es habe sich bei der Weihnachtsfeier um die jedes Jahr stattfindende Weihnachtsfeier des Kommissariats der Kriminalpolizei gehandelt, die den Zweck verfolgt habe, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern. Der stellvertretende Kommissariatsleiter habe an dieser Feier teilgenommen und die Versammlung sei mit der Dienstleitung abgestimmt gewesen. Die Tatsache, dass derartige Weihnachtsfeiern auf Kommissariatsebene seit langem stattfänden und nachweisbar auch abgewickelt worden seien, müsse dazu führen, dass dieses auch von der Arbeitgeberseite als Betriebsfeier im Sinne des Unfallversicherungsrechts akzeptiert und hingenommen worden sei.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ihr zustehenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigte ihre Entscheidungen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2005 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Unter anderem wurde ausgeführt, die Zustimmung des Kommissariatsleiters und Anwesenheit des stellvertretenden Kommissariatsleiters bei der streitgegenständlichen Veranstaltung hätten nicht genügt, um eine von der Autorität des Dienstherrn getragene Veranstaltung annehmen zu lassen. In den Hinweisen zur Durchführung von Betriebsausflügen in Ziffer 1.2 sei eine Regelung dahingehend getroffen, dass zwar durchaus auch Veranstaltungen kleinerer Organisationseinheiten als Betriebsausflüge und somit dem betrieblichen Zweck zuzurechnende Veranstaltungen durchgeführt werden könnten, diese jedoch grundsätzlich die Einheit eines Referats nicht unterschreiten sollten. Damit sei abstrakt eingegrenzt, dass gemeinschaftliche Veranstaltungen von Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Inneres einschließlich der Berliner Polizei nur dann von der Autorität des Arbeitgebers getragen sei, wenn eine gewisse Mindestgröße des Mitarbeiterkreises, dem die Veranstaltung offen stehe, erreicht werde, nämlich die eines Referats. Dies sei im Fall der Klägerin nicht erreicht worden.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid, hat die Klägerin mit der am 15. August 2005 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingegangenen Berufung ihren Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiterverfolgt: Das SG habe nicht beachtet, dass die "Hinweise zur Durchführung von Betriebsausflügen der Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Inneres" eine interne Regelung zur Durchführung von Betriebsausflügen der Senatsverwaltung für Inneres aus dem Jahr 1980 gewesen seien und demzufolge hausinterne Regelungen seien. Wie der Polizeipräsident in Berlin im Rahmen eines Schreibens aus dem Jahr 1996 klargestellt habe, würden Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern durch die zuständigen Dienstvorgesetzten erlaubt. Dies sei im Fall der Klägerin der Kommissariatsleiter gewesen. Die Veranstaltung sei durch den Kommissariatsleiter genehmigt und durch den Stellvertreter geleitet worden. In allen Kommissariaten im gesamten Bereich der Berliner Polizei gäbe es unbeanstandet kleinere Betriebsfeiern, an denen weder Referatsleiter noch höherrangige Betriebsleiter der Behörde teilgenommen hätten. Die Feier habe eindeutig unter der "Schirmherrschaft" des Kommissariatsleiters gestanden. Die Unternehmensleitung sei die repräsentierende Kommissariatsleitung, die diese Veranstaltung gefördert und gewollt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Weihnachtsfeiern mit schlüssiger Billigung und Wissen der entsprechenden Kreise geschehen sei.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen aus Heilbehandlungen, soweit diese nicht auf die Krankenkasse übergegangen sind, Leistungen gemäß § 2 zweiter Abschnitt (Heilbehandlung §§ 27 bis 34) sowie Leistungen des 6. Unterabschnitts (§§ 45 bis 52) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Im Berufungsverfahren wurden als Zeugen vernommen der seinerzeitige Erste Kriminalhauptkommissar B und der Kriminalhauptkommissar S Zum Ergebnis der Beweisaufnahmen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Anlagen zu den Sitzungsniederschriften vom 06. Februar 2007 und 13. September 2007. Auskünfte wurden eingeholt vom Polizeipräsidenten in Berlin (erteilt am 15. Oktober 2007 und am 04. März 2008).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Verwaltungsakten , die dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist unbegründet.
Die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzen voraus, dass die Klägerin infolge eines Versicherungsfalls Gesundheitsstörungen erlitten hat. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII). Der streitgegenständliche Hergang lässt sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens jedoch nicht als Arbeitsunfall bewerten.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden, wobei die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegen muss und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen muss.
Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege und der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004, B 2 U 47/03 R, Urteil vom 09. Dezember 2003, B 2 U 52/ 02 R, jeweils zitiert nach juris).
Nach diesen Maßstäben lässt sich das streitgegenständliche Ereignis nicht als eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dem Unternehmen zurechnen und als versicherte Tätigkeit beurteilen. Die Veranstaltung war nicht von der Autorität der Unternehmensleitung getragen. Die Feier war im Rahmen einer einzelnen organisatorischen Einheit der Polizei in Berlin erfolgt. Dessen Leitung fungierte keinesfalls hier als Veranstalter dieser Weihnachtsfeier. Sie war auch nicht von der Autorität des Kommissariatsleiters oder seines Stellvertreters während der Zeit der Organisation und auch nicht während der Dauer der Durchführung der Weihnachtsfeier getragen.
Der Inspektionsleiter hatte die Veranstaltung weder vorher erlaubt noch im Nachhinein genehmigt. Hingegen war er gar nicht in Kenntnis gesetzt worden. Aus der Stellungnahme von KOR S vom 19. Januar 2004 folgt, dass zu keiner Zeit ein Antrag des Kommissariatsleiters oder seines Stellvertreters vorgelegen hat. Aus der Aussage des Zeugen B ergibt sich, dass er keine Erlaubnis seines Dienstvorgesetzten eingeholt hat. Er hat ausgesagt, für Weihnachtsfeiern seien regelmäßig keine Erlaubnisse von Dienstvorgesetzten eingeholt worden. Der Zeuge S konnte sich nicht daran erinnern, dass der damalige Inspektionsleiter von der Feier von ihm oder von dem Zeugen B in Kenntnis gesetzt worden waren. Auch ist die Weihnachtsfeier nicht nachträglich genehmigt worden, was KOR S in seiner Auskunft vom 15. Oktober 2007 mitgeteilt hat.
Weder der damalige Leiter des Kommissariats, der Zeuge B, noch der stellvertretende Kommissariatsleiter S hatten "als Veranstalter seitens des Unternehmen" fungiert. Der Zeuge war bei der Feier nicht anwesend gewesen und war auch mit der Organisation nicht so befasst, dass sich diese Beurteilung rechtfertigen ließe. Wie er glaubhaft ausgeführt hat anlässlich seiner Vernehmung am 06. Februar 2007 hatte er die Absprache seiner Mitarbeiter lediglich "mitgekriegt". Wie vor dem Jahr 2003 habe er sich auch in diesem Jahr aus den eigentlichen Organisationen solcher Feiern ferngehalten. Die Erlaubnis eines Dienstvorgesetzten hat er nicht eingeholt. Er hat die Feier als privates Treffen wahrgenommen, die seiner Billigung als Kommissariatsleiter nicht bedurft habe.
Der stellvertretende Kommissariatsleiter, der Zeuge S, hat anlässlich seiner Vernehmung am 13. September 2007 ausgeführt, er sei bei dieser Weihnachtsfeier zwar anwesend gewesen, er habe jedoch keine Aufgabe als stellvertretender Kommissariatsleiter wahrzunehmen gehabt. Er hatte insbesondere keine Rede gehalten, habe die Teilnehmer auch nicht in seiner Funktion als stellvertretender Kommissariatsleiter begrüßt. Es habe keine offizielle Begrüßung gegeben. Für ihn sei es eine dienstliche Veranstaltung gewesen, weil es eine Weihnachtsfeier der Dienststelle gewesen sei.
Dahinstehen kann, ob die genannten Durchführungshinweise aus dem Jahr 1980 in Verbindung mit dem Auftrags- und Ergebnisprotokoll Nr. 10/1996 über die LSA- Besprechung vom 24. April 1998 für eine Beurteilung der Weihnachtsfeier hier zugrunde zu legen sind. Auch unter ihrer Berücksichtigung lässt sich im vorliegenden Fall die Weihnachtsfeier nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung beurteilen. Die Durchführungshinweise verlangen, dass Weihnachtsfeiern durch den zuständigen Dienstvorgesetzten erlaubt werden. Eine solche Erlaubnis lässt sich nach allem nicht feststellen. Bei dem Kommissariatsleiter und seinem Stellvertreter war insoweit bereits keine Willensbildung erfolgt.
Auch nach den Grundsätzen, die das BSG zum Betriebssport entwickelt hat, kommt die Beurteilung des Ereignisses als Arbeitsunfall nicht in Betracht. Voraussetzung der Versicherung unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports sind der charakteristische Ausgleichszweck und die geforderte Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung (Urteil vom 26. Oktober 2004, B 2 U 16/04 R, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Beurteilung des Unfalls der Klägerin als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die 1961 geborene Klägerin stürzte am 05. Dezember 2003 in der Skihalle "in B beim Skiunterricht. Als sie am 07. Dezember 2003 um 15.43 Uhr in der Rettungsstelle des Krankenhauses M, Caritas-Klinik P, behandelt wurde, wurde dort eine Luxation des Acromioclavikulargelenkes diagnostiziert.
Der Skiunterricht erfolgte im Rahmen einer Weihnachtsfeier des 4. Kommissariats der Direktion 1 der Berliner Polizei (Direktion 1 VB II 4). Die Berliner Polizei ist derart strukturiert, dass sie in 6 Direktionen unterteilt ist. Innerhalb der Direktion 1 gibt es mehrere Referate, unter anderem das Referat VB (Verbrechensbekämpfung). Pro Referat gibt es drei Inspektionen. Pro Inspektion gibt es 5 Kommissariate. Die Kommissariate sind die jeweils kleinsten Einheiten innerhalb der Direktion. Die gesamte Direktion 1 umfasst ca. 160 Mitarbeiter/(+- 20). In dem 4. Kommissariat arbeiteten nach Angaben des Zeugen B 18 Personen.
Bei der Weihnachtsfeier war der stellvertretende Leiter des Kommissariats, der Zeuge S anwesend. Der Leiter des Kommissariats nahm an der Feier nicht teil. Die Weihnachtsfeier war organisiert worden von Mitarbeitern dieses Kommissariats für dessen Mitarbeiter. Die Feier begann nach Angaben der Klägerin um 19.00 Uhr und endete gegen 02.00 Uhr. Das Programm war von der Skihalle vorgegeben worden. Es beinhaltete ein Pauschalangebot mit Buffet kombiniert mit Skifahren und Skiunterricht. Nach Aussage des Zeugen S hatten 10 bis 15 Mitarbeiter des 4. Kommissariats an dieser Weihnachtsfeier teilgenommen. Der Ablauf war dergestalt, dass nach dem Buffet seitens der Skihalle zum Skilaufen animiert worden war. Mit Ausnahme von zwei Mitarbeitern nahmen die übrigen Mitarbeiter des Kommissariats das Angebot zum Skilaufen an. Da nicht alle Teilnehmer gleichzeitig Skilaufen konnten, blieb der Rest am Tisch sitzen oder hielt sich in der Halle auf. Diejenigen, die bereits Ski gelaufen hatten, setzten sich danach wieder an den Tisch oder hielten sich in der Halle auf. Die Teilnehmer dieser Veranstaltung waren nicht im Dienst und hatten auch keine Bereitschaft. Der Termin war nicht auf den Dienstplan, sondern auf die privaten Belange der Teilnehmer abgestellt. Die Bezahlung erfolgte durch die einzelnen Mitarbeiter.
Die Klägerin betrat gegen 20.25 Uhr am 05. Dezember 2003 das Band, beim Ansetzen eines Schwunges verlor sie die Kontrolle und stürzte auf die rechte Schulter.
In einem "Fragebogen Betriebsfeier" nahm der Inspektionsleiter, Kriminaloberrat S(KOR) am 20. Januar 2004 unter dem Stempel des Polizeipräsidenten in Berlin dahingehend Stellung, es habe sich bei der Veranstaltung um eine rein private Weihnachtsfeier ohne dienstlichen Bezug gehandelt, die Veranstaltung sei weder von ihm noch vom Referatsleiter genehmigt worden, zu keiner Zeit habe ein Antrag des Kommissariatsleiters vorgelegen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin reichte eine Kopie einer internen Mitteilung über die Durchführung von Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern zur Verwaltungsakte, wonach Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern auch in kleineren Organisationen durchgeführt und durch den zuständigen Dienstvorgesetzten erlaubt werden können und Ablichtung eines Auftrags- und Ergebnisprotokolls Nr. 10/1996 über die LSA -Besprechung vom 24. April 1996 und Durchführungshinweise vom 03. Oktober 1980.
Durch Bescheid vom 10. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. September 2004 lehnte die Beklagte Ansprüche der Klägerin auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab: Es handele sich bei dem Ereignis vom 05. Dezember 2003 um keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Veranstalter der Weihnachtsfeier sei nicht der Polizeipräsident aufgetreten, es sei auch kein Antrag auf Genehmigung bei der Kommissariatsleitung gestellt worden. Zudem sei die Durchführung auch nicht von der Autorität des Polizeipräsidenten oder eines Beauftragten getragen worden.
Mit der am 08. Oktober 2004 beim Sozialgericht (SG) Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Unfalls vom 05. Dezember 2003 weiter verfolgt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, es habe sich bei der Weihnachtsfeier um die jedes Jahr stattfindende Weihnachtsfeier des Kommissariats der Kriminalpolizei gehandelt, die den Zweck verfolgt habe, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern. Der stellvertretende Kommissariatsleiter habe an dieser Feier teilgenommen und die Versammlung sei mit der Dienstleitung abgestimmt gewesen. Die Tatsache, dass derartige Weihnachtsfeiern auf Kommissariatsebene seit langem stattfänden und nachweisbar auch abgewickelt worden seien, müsse dazu führen, dass dieses auch von der Arbeitgeberseite als Betriebsfeier im Sinne des Unfallversicherungsrechts akzeptiert und hingenommen worden sei.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ihr zustehenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigte ihre Entscheidungen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2005 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Unter anderem wurde ausgeführt, die Zustimmung des Kommissariatsleiters und Anwesenheit des stellvertretenden Kommissariatsleiters bei der streitgegenständlichen Veranstaltung hätten nicht genügt, um eine von der Autorität des Dienstherrn getragene Veranstaltung annehmen zu lassen. In den Hinweisen zur Durchführung von Betriebsausflügen in Ziffer 1.2 sei eine Regelung dahingehend getroffen, dass zwar durchaus auch Veranstaltungen kleinerer Organisationseinheiten als Betriebsausflüge und somit dem betrieblichen Zweck zuzurechnende Veranstaltungen durchgeführt werden könnten, diese jedoch grundsätzlich die Einheit eines Referats nicht unterschreiten sollten. Damit sei abstrakt eingegrenzt, dass gemeinschaftliche Veranstaltungen von Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Inneres einschließlich der Berliner Polizei nur dann von der Autorität des Arbeitgebers getragen sei, wenn eine gewisse Mindestgröße des Mitarbeiterkreises, dem die Veranstaltung offen stehe, erreicht werde, nämlich die eines Referats. Dies sei im Fall der Klägerin nicht erreicht worden.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid, hat die Klägerin mit der am 15. August 2005 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingegangenen Berufung ihren Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiterverfolgt: Das SG habe nicht beachtet, dass die "Hinweise zur Durchführung von Betriebsausflügen der Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Inneres" eine interne Regelung zur Durchführung von Betriebsausflügen der Senatsverwaltung für Inneres aus dem Jahr 1980 gewesen seien und demzufolge hausinterne Regelungen seien. Wie der Polizeipräsident in Berlin im Rahmen eines Schreibens aus dem Jahr 1996 klargestellt habe, würden Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern durch die zuständigen Dienstvorgesetzten erlaubt. Dies sei im Fall der Klägerin der Kommissariatsleiter gewesen. Die Veranstaltung sei durch den Kommissariatsleiter genehmigt und durch den Stellvertreter geleitet worden. In allen Kommissariaten im gesamten Bereich der Berliner Polizei gäbe es unbeanstandet kleinere Betriebsfeiern, an denen weder Referatsleiter noch höherrangige Betriebsleiter der Behörde teilgenommen hätten. Die Feier habe eindeutig unter der "Schirmherrschaft" des Kommissariatsleiters gestanden. Die Unternehmensleitung sei die repräsentierende Kommissariatsleitung, die diese Veranstaltung gefördert und gewollt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Weihnachtsfeiern mit schlüssiger Billigung und Wissen der entsprechenden Kreise geschehen sei.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen aus Heilbehandlungen, soweit diese nicht auf die Krankenkasse übergegangen sind, Leistungen gemäß § 2 zweiter Abschnitt (Heilbehandlung §§ 27 bis 34) sowie Leistungen des 6. Unterabschnitts (§§ 45 bis 52) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Im Berufungsverfahren wurden als Zeugen vernommen der seinerzeitige Erste Kriminalhauptkommissar B und der Kriminalhauptkommissar S Zum Ergebnis der Beweisaufnahmen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Anlagen zu den Sitzungsniederschriften vom 06. Februar 2007 und 13. September 2007. Auskünfte wurden eingeholt vom Polizeipräsidenten in Berlin (erteilt am 15. Oktober 2007 und am 04. März 2008).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Verwaltungsakten , die dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist unbegründet.
Die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzen voraus, dass die Klägerin infolge eines Versicherungsfalls Gesundheitsstörungen erlitten hat. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII). Der streitgegenständliche Hergang lässt sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens jedoch nicht als Arbeitsunfall bewerten.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden, wobei die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegen muss und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen muss.
Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege und der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004, B 2 U 47/03 R, Urteil vom 09. Dezember 2003, B 2 U 52/ 02 R, jeweils zitiert nach juris).
Nach diesen Maßstäben lässt sich das streitgegenständliche Ereignis nicht als eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dem Unternehmen zurechnen und als versicherte Tätigkeit beurteilen. Die Veranstaltung war nicht von der Autorität der Unternehmensleitung getragen. Die Feier war im Rahmen einer einzelnen organisatorischen Einheit der Polizei in Berlin erfolgt. Dessen Leitung fungierte keinesfalls hier als Veranstalter dieser Weihnachtsfeier. Sie war auch nicht von der Autorität des Kommissariatsleiters oder seines Stellvertreters während der Zeit der Organisation und auch nicht während der Dauer der Durchführung der Weihnachtsfeier getragen.
Der Inspektionsleiter hatte die Veranstaltung weder vorher erlaubt noch im Nachhinein genehmigt. Hingegen war er gar nicht in Kenntnis gesetzt worden. Aus der Stellungnahme von KOR S vom 19. Januar 2004 folgt, dass zu keiner Zeit ein Antrag des Kommissariatsleiters oder seines Stellvertreters vorgelegen hat. Aus der Aussage des Zeugen B ergibt sich, dass er keine Erlaubnis seines Dienstvorgesetzten eingeholt hat. Er hat ausgesagt, für Weihnachtsfeiern seien regelmäßig keine Erlaubnisse von Dienstvorgesetzten eingeholt worden. Der Zeuge S konnte sich nicht daran erinnern, dass der damalige Inspektionsleiter von der Feier von ihm oder von dem Zeugen B in Kenntnis gesetzt worden waren. Auch ist die Weihnachtsfeier nicht nachträglich genehmigt worden, was KOR S in seiner Auskunft vom 15. Oktober 2007 mitgeteilt hat.
Weder der damalige Leiter des Kommissariats, der Zeuge B, noch der stellvertretende Kommissariatsleiter S hatten "als Veranstalter seitens des Unternehmen" fungiert. Der Zeuge war bei der Feier nicht anwesend gewesen und war auch mit der Organisation nicht so befasst, dass sich diese Beurteilung rechtfertigen ließe. Wie er glaubhaft ausgeführt hat anlässlich seiner Vernehmung am 06. Februar 2007 hatte er die Absprache seiner Mitarbeiter lediglich "mitgekriegt". Wie vor dem Jahr 2003 habe er sich auch in diesem Jahr aus den eigentlichen Organisationen solcher Feiern ferngehalten. Die Erlaubnis eines Dienstvorgesetzten hat er nicht eingeholt. Er hat die Feier als privates Treffen wahrgenommen, die seiner Billigung als Kommissariatsleiter nicht bedurft habe.
Der stellvertretende Kommissariatsleiter, der Zeuge S, hat anlässlich seiner Vernehmung am 13. September 2007 ausgeführt, er sei bei dieser Weihnachtsfeier zwar anwesend gewesen, er habe jedoch keine Aufgabe als stellvertretender Kommissariatsleiter wahrzunehmen gehabt. Er hatte insbesondere keine Rede gehalten, habe die Teilnehmer auch nicht in seiner Funktion als stellvertretender Kommissariatsleiter begrüßt. Es habe keine offizielle Begrüßung gegeben. Für ihn sei es eine dienstliche Veranstaltung gewesen, weil es eine Weihnachtsfeier der Dienststelle gewesen sei.
Dahinstehen kann, ob die genannten Durchführungshinweise aus dem Jahr 1980 in Verbindung mit dem Auftrags- und Ergebnisprotokoll Nr. 10/1996 über die LSA- Besprechung vom 24. April 1998 für eine Beurteilung der Weihnachtsfeier hier zugrunde zu legen sind. Auch unter ihrer Berücksichtigung lässt sich im vorliegenden Fall die Weihnachtsfeier nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung beurteilen. Die Durchführungshinweise verlangen, dass Weihnachtsfeiern durch den zuständigen Dienstvorgesetzten erlaubt werden. Eine solche Erlaubnis lässt sich nach allem nicht feststellen. Bei dem Kommissariatsleiter und seinem Stellvertreter war insoweit bereits keine Willensbildung erfolgt.
Auch nach den Grundsätzen, die das BSG zum Betriebssport entwickelt hat, kommt die Beurteilung des Ereignisses als Arbeitsunfall nicht in Betracht. Voraussetzung der Versicherung unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports sind der charakteristische Ausgleichszweck und die geforderte Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung (Urteil vom 26. Oktober 2004, B 2 U 16/04 R, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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