L 3 R 434/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 340/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 434/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Oktober 1955 bis zum 30. Juni 1990 mit Unterbrechungen als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1927 geborene Kläger erwarb nach Abschluss des Studiums des Gartenbaus und der Gartengestaltung an der H-Universität zu B am 29. Juli 1955 den Grad eines Diplom-Gärtners. Er war ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge und Eintragungen im Sozialversicherungsausweis zunächst ab dem 01. Oktober 1955 als technischer Leiter bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) Grünanlagen und Friedhöfe R tätig und arbeitete dann vom 10. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1964 als wissenschaftlicher Assistent an der H-Universität zu B, wo er am 07. Juni 1963 zum Doktor der Agrarwissenschaften promovierte. Ab dem 01. Januar 1965 bis zum 12. September 1973 war er als Leiter für Forschung und Entwicklung zunächst bei dem VEB Sportplatzbau und Grünanlagen, ab 1966 VEB Grünanlagenbau B, und dann ab 1970 bei dem VE Wohnungsbaukombinat B tätig. Nach einer Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Zentralinstitut für Information und Dokumentation vom 01. Oktober 1973 bis zum 14. Dezember 1976 arbeitete der Kläger ab dem 20. Dezember 1976 als Leitender Ingenieur für Forschung und Entwicklung bei dem VEB Landschafts- und Grünanlagenbau M und war nach seinen eigenen Angaben in dem Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 25. Januar 2002 ab dem 08. März 1990 als Geschäftsführer bei dem Fachverband Garten- und Landschaftsbau B beschäftigt. Ab dem 01. Juli 1990 war er im Vorruhestand. Er trat zum 01. Oktober 1974 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und bezieht seit dem 01. Dezember 1992 eine Regelaltersrente (Bescheid vom 01. Februar 1993).

Mit Bescheid vom 24. April 2002 stellte die Beklagte für die Zeiträume vom 10. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1964 und vom 01. Oktober 1973 bis zum 14. Dezember 1976 die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Versorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVIwiss - Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Feststellung der Zeiträume vom 01. Oktober 1955 bis zum 04. Januar 1958 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Nr. 1 der Anlage 1 des AAÜG und vom 01. Januar 1965 bis zum 12. September 1973 und vom 20. Dezember 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVIwiss lehnte die Beklagte dagegen ab, weil die vorhandene berufliche Qualifikation vom Wortlaut der AVItech nicht erfasst werde. Außerdem sei die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich der AVIwiss ausgeübt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen. Es habe weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen, noch habe er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Er sei als Diplom-Gärtner nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Der angefochtene Bescheid sei insoweit rechtswidrig begünstigend, enthalte aber keine bindende Feststellung zur Anwendbarkeit des AAÜG.

Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, er habe sowohl am 30. Juni 1990 als auch zuvor die Voraussetzungen für Versorgungsanwartschaften der AVItech erfüllt. Er habe einen ingenieurtechnischen Beruf durch Absolvieren eines Hochschulstudiums mit ingenieurtechnischer Ausbildung erlernt und nachfolgend ausgeübt. Er sei als promovierter Gartenbauingenieur beim ehemaligen VEB Sportplatzbau und Grünanlagen als Leiter für Forschung und Entwicklung, mithin in einem ingenieurtechnischen Beruf, tätig gewesen. Bei dem VEB Landschafts- und Grünanlagenbau habe es sich um einen Landschaftsbau- und Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt. Wie sich aus der Gleichstellungsbescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 22. März 2004 ergebe, habe er den Beruf eines Diplom-Gartenbauingenieurs ausgeübt. Sein Studiengang sei außerdem ab Anfang der 70er Jahre an die Sektion Architektur der TU D mit dem Lehrgebiet Landschaftsarchitektur und Ingenieurbiologie verlegt und in die Aufgaben des Instituts für Garten- und Landeskultur integriert worden. Der Studiengang habe dann nur noch mit der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur abgeschlossen werden können. Der Kläger hat insoweit auf Schreiben der Abteilung VI und der Studienabteilung der Humboldt Universität zu Berlin vom 24. September 2004 und 15. Mai 2002 mit Anlagen verwiesen. Er erfülle also die persönlichen, sachlichen und betriebliche Voraussetzungen der Versorgungsordnung der AVItech.

Durch Urteil vom 14. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer versorgungsspezifischer Daten in den Beschäftigungszeiträumen vom 01. Oktober 1955 bis zum 04. Januar 1958, vom 01. Januar 1965 bis zum 12. September 1973 und vom 20. Dezember 1976 bis zum 30. Juni 1990. Aufgrund der Beschäftigung des Klägers am 30. Juni 1990 im VEB Kombinat Landschafts- und Grünanlagenbau M sowie aufgrund seiner technischen Qualifikation und Tätigkeit komme nur eine Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech in Betracht. Eine Einbeziehung in dieses Versorgungssystem scheide jedoch aus, weil dies die Berechtigung voraussetze, den Titel eines Diplom-Ingenieurs nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur vom 12. April 1962 zu führen. Dem Kläger sei jedoch nur die Berechtigung zur Führung eines Titels als Diplomgärtner verliehen worden. Dass diese Qualifikation mit der eines Ingenieurs inhaltlich gleichwertig gewesen und der Titel Diplom-Gartenbauingenieur später anstelle des Titels Diplomgärtner getreten sei, sei versorgungsrechtlich unbeachtlich. Der Kläger sei auch nicht berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Techniker zu führen. Insoweit mangele es ebenfalls an der staatlichen Zuerkennung durch einen besonderen Hoheitsakt. Lägen somit die zwingenden Einbeziehungsvoraussetzungen in ein Zusatzversorgungssystem am 30. Juni 1990 nicht vor, so sei auch für weitere Zeiträume davor nicht zu prüfen, ob diese zwingend die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem bedungen hätten.

Gegen das am 03. Mai 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Mai 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2003 zu verpflichten, die Zeiten vom 01. Oktober 1955 bis zum 04. Januar 1958, vom 01. Januar 1965 bis zum 12. September 1973 und vom 20. Dezember 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, maßgeblich sei allein, ob der Kläger nach der damaligen Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (Gbl. II Nr. 29 S. 278) am 30. Juni 1990 berechtigt gewesen sei, den Titel Ingenieur zu führen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Außerdem seien die betrieblichen Voraussetzungen des VEB Landschafts- und Grünanlagenbau M am Stichtag 30. Juni 1990 nicht erfüllt, denn der Betrieb sei bereits zum 29. Juni 1990 privatisiert worden. Die Beklagte hat die Betriebsunterlagen des VEB Landschafts- und Grünanlagenbau M vorgelegt.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 04. März und 20. März 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigen Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der streitigen Zeiträume als solche der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996, - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.

Zwar hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 24. April 2002 unter Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 10. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1964 und vom 01. Oktober 1973 bis zum 14. Dezember 1976 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVIwiss und die im genannten Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Damit hat sie aber nicht entschieden, dass der Kläger zu dem für die Geltung des AAÜG maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 01. August 1991 einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erworben hatte oder wegen eines Anwartschaftsverlusts i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht hatte. Der Versorgungsträger kann auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 AAÜG vorab durch feststellenden Verwaltungsakt verbindlich klären, ob das von dem Kläger behauptete Versorgungsrechtsverhältnis i. S. von § 1 AAÜG überhaupt besteht. Eine solche positive Statusentscheidung muss in dem zu erteilenden Bescheid aber als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein. Hingegen kann aus der bloßen Anwendung von Vorschriften des Gesetzes oder deren Erwähnung in der Begründung des Verwaltungsakts nicht entnommen werden, der Bescheid solle eine eigenständige Feststellung i. S. von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verlautbaren (so BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Vorliegend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid keine eigenständige Feststellung über die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger getroffen, sondern nur einige Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn angewandt. Damit ist nicht bereits durch einen - möglicherweise rechtswidrigen, aber nicht nichtigen - Verwaltungsakt entschieden, dass das AAÜG im vorliegenden Fall gilt. Dies ist vielmehr anhand der materiellen Vorgaben des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen. Da der Kläger weder auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden ist, konnte er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech; Gbl. I Nr. 93 S. 844) und der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (2. DB; Gbl. Nr. 62 S. 487) ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).

Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger am Stichtag nicht die Berechtigung gehabt, den Titel eines Diplom-Ingenieurs gemäß der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 zu führen. Das Sozialgericht hat sich mit den Einwänden des Klägers, die er im Berufungsverfahren wiederholt, ausführlich und unter Bezugnahme auf die Rechtslage auseinandergesetzt. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat auf die Entscheidung des BSG vom 18. Oktober 2007, Az.: B 4 RS 17/07 R, hin, in der das BSG ausgeführt hat, es komme auf die Verleihung der Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" an, die nach Abschluss eines (Ingenieur)technischen Studiums verliehen werde. Der Kläger hat durch sein Studium des Gartenbaus und der Gartengestaltung allerdings "nur" ein Diplom als Gärtner erlangt und nicht das eines Ingenieurs. Der Kläger erfüllt auch nicht die betrieblichen Voraussetzungen, denn er hat am Stichtag, dem 30. Juni 1990, weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB noch in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb gearbeitet. Wie sich aus den vorgelegten Betriebsunterlagen ergibt, wurde der VEB Landschafts- und Grünanlagenbau M bereits am 29. Juni 1990 gemäß der Umwandlungsverordnung vom 01. März 1990 auf der Grundlage der Abschlussbilanz vom 31. Mai 1990 in mehrere Nachfolgebetriebe umgewandelt, die in der Rechtsform einer GmbH gegründet worden sind. Der Kläger hat auch in seinem Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 25. Januar 2002 keine Tätigkeit in einem VEB am Stichtag angegeben. Er hat vielmehr erklärt, ab dem 08. März 1990 als Geschäftsführer bei dem Fachverband Garten- und Landschaftsbau B beschäftigt gewesen zu sein.

Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen auch nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -). In einer weiteren Entscheidung vom 26. Oktober 2005 (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 -) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass der hier in Frage stehende Personenkreis eine den Versicherten mit einer Versorgungszusage vergleichbare Rechtsposition im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt innehatte. Er hatte, wenn er die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfüllte, lediglich eine Chance oder Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der Deutschen Demokratischen Republik eröffnet war und erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Rechtseinheit zu untersagen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Anwendung des Stichtags 30. Juni 1990 mit erheblichen Härten verbunden ist. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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