Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 949/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 79/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1940 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Er ist gelernter Diplom-Kaufmann und war beruflich ganz überwiegend in Österreich tätig, wo er auch heute lebt und inzwischen eine Altersversorgung erhält.
Im Februar 2002 fragte er beim österreichischen Rentenversicherungsträger an, wie die Zeit vom 01. November 1970 bis zum 31. März 1972, in der er in R als Geschäftsstellenleiter bei der N Firma (Fa) M K, Büromaschinen und Büroorganisation, beschäftigt gewesen sei, rentenrechtlich zu behandeln sei. Dieser leitete die Eingabe unter Beifügung des österreichischen Versicherungsverlaufs, der eine Lücke nur für die Zeit von Januar 1971 bis März 1972 auswies (für die Monate November und Dezember 1970 sind folglich dort noch Beiträge entrichtet worden), als Antrag auf Feststellung der genannten Zeit als Beitragszeit zur deutschen Rentenversicherung an die Beklagte weiter. Auf deren Bitte um Vorlage von Unterlagen, mit denen eine Beitragszeit zur hiesigen Rentenversicherung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden könne, reichte der Kläger ein am 19. April 1972 von E K, dem damaligen Inhaber und Geschäftsführer der Fa M K, unterschriebenes Zeugnis ein. Darin heißt es, der Kläger sei am 01. November 1970 als Leiter der neu gegründeten Geschäftsstelle R in die Dienste der Firma getreten. Seine Aufgabe sei es gewesen, den Verkauf von K-Buchungsautomaten, Frakturierautomaten und vor allem Computern der mittleren Datentechnik im Stadtgebiet R zu übernehmen. Ihm hätten zwei Gebietsverkäufer unterstanden. Er habe diese unterstützt und, wenn notwendig, die abschließenden Verkaufsverhandlungen mit den Interessenten des Gesamtgebietes O geführt. Während seiner Tätigkeit bis zu seinem Ausscheiden am 31. März 1972 habe man eine stärkere Zunahme der Umsatzzahlen in dem ihm übertragenen Gesamtgebiet feststellen können. Wegen des weiteren Inhalts des Zeugnisses wird auf Blatt 9 des Verwaltungsvorgangs (VV) der Beklagten verwiesen.
Darauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, es lägen ihr keine Meldungen über Tätigkeitszeiten in Deutschland vor. Gleichzeitig fragte sie an, ob er eine grüne Versicherungskarte vorlegen könne (in einer solchen wurden bis 1973 Angaben zum Arbeitgeber und zur Höhe des jeweiligen Verdienstes eingetragen). Das verneinte der Kläger. Weitere Bemühungen der Beklagten um Klärung des Versicherungsverhältnisses im Wege von Anfragen an die Fa K, die Geschäftstellen der TKK und der DAK in R und N, die Direktionen der AOK für R und M sowie die Landesversicherungsanstalt (LVA) O und M blieben erfolglos.
Daraufhin lehnte die Beklagte die Anerkennung der in Rede stehenden Zeit als Beitragszeit mit Bescheid vom 18. September 2002 mit der Begründung ab, weder seien in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt, noch hätten die durchgeführten Ermittlungen hinreichende Anhaltspunkte für Beitragszahlungen ergeben. Mit seinem Widerspruch bekräftigte der Kläger, bei der Fa. K angestellt gewesen zu sein. Vielleicht helfe seine Erinnerung weiter, bei der Gothaer Versicherung zusatzversichert gewesen zu sein, und zwar wohl im Rahmen einer 630-DM-Aktion oder ähnlich, sowie seine Erinnerung daran, in dieser Zeit 8 % Kirchensteuer entrichtet zu haben.
Auf die darauf erfolgte Bitte der Beklagten um Angaben zur Höhe seines damaligen Verdienstes, ggfs. unter Beifügung noch vorhandener Gehaltsabrechnungen, sowie zu ehemaligen Kollegen wiederholte der Kläger, dass er abgesehen von dem bereits eingereichten Zeugnis über keine Unterlagen mehr verfüge. Ferner teilte er verschiedene Namen damaliger Mitarbeiter in der Fa. K mit. Außerdem wies er darauf hin, dass er seinerzeit zunächst in O und anschließend in L gewohnt habe. Ein gleichzeitig von der Beklagten veranlasster Suchlauf in der Kontenverwaltung unter sämtlichen Vornamen des Klägers (J, H, E) blieb erfolglos.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es, es sei für den streitigen Zeitraum zwar ein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. K, nicht jedoch eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung glaubhaft gemacht worden. Eigene Ermittlungen u.a. bei den gesetzlichen Krankenkassen und den LVA-en O und O-/M seien ergebnislos verlaufen. Private Versicherungsunternehmen wie die Gothaer Versicherung könnten über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung genauso wenig Auskunft geben wie die die Kirchen.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. In seiner Klageschrift hat er zunächst E K als Firmeninhaber und den damaligen Kaufmännischen Leiter P G als Zeugen für die ordnungsgemäße Abführung der Rentenversicherungsbeiträge benannt. Später hat er mitgeteilt, von Herrn G inzwischen erfahren zu haben, dass nicht er (G), sondern die Ehefrau von E K, E K, damals für die Lohnabgaben zuständig gewesen sei.
Auf gerichtliche Fragen hat der Kläger folgende schriftliche Angaben gemacht: Vor dem 01. November 1970 und nach dem 31. März 1972 habe er für die K Datensysteme GmbH in W gearbeitet. Während seiner Beschäftigung bei der Fa. M K habe er für Verkäufe von Büromaschinen Provisionen erhalten, die Höhe sei ihm allerdings nicht mehr erinnerlich. Die Frage, bei welcher Krankenversicherung er seinerzeit versichert gewesen sei, sei schwierig. Er sei im Rahmen einer "630?-DM-Aktion" bei der "Barmer" gewesen, die Pflichtversicherung sei nach seiner Erinnerung jedoch wohl "bei der AOK gelaufen". An eine damalige stationäre Krankenhausbehandlung könne er sich nicht erinnern (Bl 12 der Gerichtsakten (GA)).
E K hat auf gerichtliche Anfrage im April 2003 folgende schriftliche Angaben gemacht: Der Kläger sei bei der Fa. M K vom 01. November 1970 bis zum 31. März 1972 als Angestellter beschäftigt gewesen. Für ihn seien die Sozialabgaben ebenso ordnungsgemäß abgeführt worden wie für alle Mitarbeiter. Bei seinem Ausscheiden aus der Fa. seien dem Kläger sämtliche Unterlagen ausgehändigt worden. Die Fa. M K sei 1978 in der K Datensysteme GmbH aufgegangen; diese wiederum sei 1982 von M übernommen worden. Er könne weder sagen, wie lange die Geschäftsstelle N noch bestanden habe, noch wohin die damaligen Unterlagen gelangt seien.
Das SG hat über die Behauptung des Klägers, für seine Tätigkeit bei der Fa. K seien Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und E K durch das SG N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen Niederschrift vom 30. Juli 2003 verwiesen (Bl 24-27 der GA).
In Kenntnis der Zeugenaussagen hat der Kläger Folgendes ergänzt: Er sei bei der Fa. K als Leiter der Geschäftsstelle R angestellt gewesen. Zuvor habe er zu Einarbeitungs- und Schulungszwecken einige Wochen in N gearbeitet. Dann habe er die Räume in R sowie eine Sekretärin (Frau J, später verehelichte H) gesucht. Wenn er sich recht erinnere, habe er in den zwei Jahren bei der Fa. K ca. 4.000,- bis 4500,- DM pro Monat verdient, er glaube, 13x jährlich. Er könne sich an eine grüne Versicherungskarte nicht erinnern, werde aber – die Fa. K sei immer sehr korrekt gewesen – wohl eine bekommen haben; er habe sie vermutlich bei einem seiner folgenden sechs Umzüge verloren. Zu der Angabe des Zeugen E K, er – der Kläger – habe damals zwei Anstellungsverträge gehabt, und zwar einen für seine anfängliche Tätigkeit als Vertriebsbeauftragter und einen für seine spätere Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter, könne er sagen, es sei nach seiner Erinnerung nur ein Vertrag gewesen, sicher sei er sich jedoch nicht. Er sei gewiss nicht auf "630-DM-Basis", was er als geringfügige Beschäftigung interpretiere, angestellt gewesen. Er könne sich nur erinnern, dass zusätzlich zur gesetzlichen Sozialversicherung eine freiwillige bestanden habe. Den monatlich von der Firma einbehaltenen und womöglich an die Barmer Ersatzkasse abgeführten Betrag wisse er nicht mehr, nach nochmaliger Überlegung erscheine ihm aber ein Betrag von 630,- DM als zu hoch; es sei sicher weniger gewesen. Diese Privatversicherung habe ihn schon vor Jahren abgefunden (Bl 30 der GA).
Das SG Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die geltend gemachte Beitragszeit seien weder ein Nachweis noch eine Glaubhaftmachung gelungen. Gegen die Zahlung der Beiträge spreche, dass in den Kontenarchiven der Beklagten sowie der übrigen denkbaren Versicherungsträger keine Angaben darüber enthalten seien, was ansonsten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen sei, zumal wenn – wie der Kläger und der Zeuge E K behaupteten – die Fa. K alle Angelegenheiten der Sozialversicherung ordnungsgemäß abgewickelt habe.
Die Beweismittel, auf die sich der Kläger berufe, reichten für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen nicht aus. Das Zeugnis der Fa. K enthalte keine Angaben über solche Beitragszahlungen oder auch nur zu der Frage, ob für die konkrete Tätigkeit des Klägers überhaupt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Die Wendung "trat in unsere Dienste" könne auch eine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter umschreiben. Auch der im Zeugnis beschriebene Aufgabenkreis des Klägers sei im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter möglich gewesen. Schließlich sei auch die Art der Bezahlung, wie sie sich aus den Angaben des Zeugen E K und des Klägers ergebe – monatlicher Pauschbetrag zuzüglich Umsatzprovision -, durchaus bei selbstständigen Handelsvertretern üblich. Der Angabe des Zeugen E K, der Kläger sei "als Angestellter" beschäftigt gewesen, komme kein entscheidender Beweiswert zu, da er gleichzeitig eingeräumt habe, sich an die wesentlichen Umstände des streitigen Vorgangs nicht erinnern zu können. Den Zeitraum der Tätigkeit habe er (der Zeuge) dem Zeugnis entnehmen müssen, die Arbeitszeit habe er nur aus dem "hohlen Bauch" abschätzen können und auch zum Vertragsinhalt habe er sich nicht äußern können. Aus alledem folge, dass der Zeuge keine zuverlässige Erinnerung an die damaligen Vorgänge mehr habe; dann jedoch sei nicht ersichtlich, warum ihm ausgerechnet der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers nach mehr als 30 Jahren noch konkret in Erinnerung sein solle. In einem anderen Punkt habe selbst der Kläger andere Erinnerungen als der Zeuge: Während der Zeuge "mit Sicherheit" zu wissen glaube, dass der Kläger zwei Anstellungsverträge gehabt habe, habe letzterer angegeben, er meine, es sei nur einer gewesen. Die Zeugin E K habe sich nach ihrer Zeugenaussage an den Kläger nicht erinnern können und angegeben, vermutlich zum damaligen Zeitpunkt schon nicht mehr mit der Abwicklung der Gehälter befasst gewesen zu sein.
Auch die Angaben des Klägers hätten keinen entscheidenden Aufschluss über die entscheidungserheblichen Tatsachen erbracht. Er habe keine konkreten Angaben zum Inhalt seines Vertrages oder zu seinem Verdienst machen können. Die Angaben, nach seiner Erinnerung seinerzeit wohl 13 Mal jährlich ca. 4.000,- bis 4500,- DM verdient zu haben, seien für eine zuverlässige gerichtliche Tatsachenfeststellung zu vage. Im Übrigen sei unklar, warum der Kläger noch im Verwaltungsverfahren Fragen nach seinem Verdienst nicht beantwortet bzw. es bei dem Hinweis belassen habe, dazu keine Unterlagen mehr zu besitzen. Ferner hätten er wie auch der Zeuge E K angegeben, dass ein Teil des Einkommens aus Provision bestanden habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei damit kein in etwa gleichmäßiges Einkommen – wie vom Kläger angegeben – zu erzielen. Darüber hinaus sei dem Arbeitszeugnis zu entnehmen, dass der Kläger eine Zunahme der Umsatzzahlen erreicht habe; das lege nahe, dass das klägerische Einkommen wegen der vermehrten Provisionen im streitigen Zeitraum nicht in etwa gleich geblieben, sondern angestiegen sei.
Mit seiner Berufung bemängelt der Kläger, es sei ihm seine in Formulierungen wie "ich glaube, es war so" zum Ausdruck gekommene Ehrlichkeit als Unsicherheit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch ausgelegt worden sei. Von diesem bzw. der Einzahlung der Rentenversicherungsbeiträge sei er indes nach wie vor überzeugt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 zu verurteilen, die Zeit vom 01. November 1970 bis zum 31. März 1972 als rentenwirksame Beitragszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält auch nach den weiteren Ermittlungen des Senats (siehe unten) eine Beitragsentrichtung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung weder für nachgewiesen noch für glaubhaft gemacht.
Der Senat hat sich zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Geschäftsstellen R und N der Barmer Ersatzkasse, an die Finanzämter N (Zentral) und R, an die Gemeindeverwaltungen L und O, an die AOK B (Direktion R) sowie die AOK Bn/M gewandt. Wegen der jeweiligen gerichtlichen Anfragen und behördlichen Antworten wird auf Bl 58 bis 64, 66 bis 87 und 89 der GA verwiesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des VV der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 153 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf rentenwirksame Anerkennung der Zeit vom 01. November 1970 bis zum 31. März 1972 als Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nachweise über die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung für den streitigen Zeitraum konnte der Kläger nicht vorgelegen. Die hierzu durchgeführten Ermittlungen sowohl der Beklagten als auch des Gerichts sind erfolglos geblieben. Des Weiteren sind für die vom Kläger begehrte Anerkennung als Beitragszeit weder die Voraussetzungen des § 286 Abs. 5 SGB VI noch die des § 286 Abs. 6 in Verbindung mit § 203 Abs. 2 SGB VI erfüllt.
Nach § 286 Abs. 5 SGB VI ist eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn der Versicherte für Zeiten vor dem 01. Januar 1973 glaubhaft macht, dass er eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt hat, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist (dabei ist unerheblich, ob eine Versicherungskarte überhaupt ausgestellt wurde, vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. II, § 286 SGB VI Rdnr 20), und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren – (SGB X)).
Die danach erforderliche Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und der tatsächlichen Beitragszahlung ist dem Kläger nicht gelungen.
Es ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) schon nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger im Zeitraum vom 01. November 1970 bis zum 31. März 1972 in einem versicherungspflichtigen, d.h. abhängigen (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) " als Angestellter gegen Entgelt"), Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt bei der Fa M K gestanden hat. Als Dokument liegt insofern allein das vom damaligen Firmeninhaber E K ausgestellte Zeugnis vom 19. April 1972 vor. Daraus geht jedoch insbesondere nicht hervor, ob die Tätigkeit des Klägers in abhängiger Beschäftigung erfolgte. Seinem dort beschriebenen Aufgabenkreis hätte er, darauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen, auch im Rahmen einer selbstständigen Handelsvertretertätigkeit nachkommen können. Auch sonstige Zeugnisformulierungen wie "trat in unsere Dienste" und hervorzuheben sei, dass er "die (Kunden-)Gespräche in unserem Sinne führte und unsere Belange bei allen Verhandlungen mit Erfolg vertrat" (Bl 9 des VV), sprechen mindestens ebenso für eine selbstständige wie für eine abhängige Tätigkeit. Dies gilt im Übrigen auch für die vom Kläger geltend gemachte Zahlung auf Provisionsbasis (näher dazu unten). Unmittelbar für das Bestehen von Sozialversicherungspflicht bedeutsame Angaben, insbesondere welchen zeitlichen Umfang (tägliche und wöchentliche Arbeitszeit) die Beschäftigung des Klägers hatte und in welcher Höhe ggfs. Arbeitsentgelt gezahlt wurde, sind dem Zeugnis – das wäre auch ungewöhnlich - nicht zu entnehmen.
Auch im Zusammenhang mit den schriftlichen und mündlichen Bekundungen des Zeugen E K reicht das Zeugnis zur Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im streitigen Zeitraum nicht aus. Zwar hat der Zeuge jeweils angegeben, der Kläger sei bei der Fa. K angestellt gewesen, und in seiner Zeugenvernehmung auch Angaben zur dessen wöchentlichen Arbeitszeit ("im Durchschnitt 50 Stunden pro Woche", Bl 25 der GA) gemacht. Diese Angaben haben jedoch – auch darin folgte der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - insofern nur beschränkte Überzeugungskraft, als die Erinnerungen des Zeugen an die mehr als 30 Jahre zurück liegende Zusammenarbeit mit dem Kläger insgesamt nur noch vage waren, er sich etwa zur Beantwortung der Frage nach der Zeit der Tätigkeit des Klägers für seine Fa auf das Zeugnis stützen und die Bekundungen zu dessen Arbeitszeit "aus dem hohlen Bauch" machen musste (Bl 25 der GA). Ferner stimmen die Angaben des Klägers und des Zeugen zur vertraglichen Grundlage der Beschäftigung nicht überein. Während der Zeuge aussagte, der Kläger habe "mit Sicherheit" zwei Anstellungsverträge gehabt (Bl 25 der GA), meint sich der Kläger nur an Vertrag zu erinnern (Bl 30 der GA). Die Zeugin E K hat mit ihren Bekundungen, sich an den Kläger nicht erinnern zu können und wahrscheinlich Anfang der 70er Jahre in der Fa K schon nicht mehr für die Abwicklung der Gehälter zuständig gewesen zu sein, nicht zur Glaubhaftmachung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beitragen können.
Noch dürftiger ist die Tatsachenlage, was die Abführung von (Rentenversicherungs-)Beiträgen für die geltend gemachte Beschäftigung angeht. Die umfangreichen diesbezüglichen Nachforschungen im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren – insbesondere auch bei den in Frage kommenden Geschäftsstellen der vom Kläger erwähnten AOK-en und der Barmer Ersatzkasse – haben nichts Greifbares erbracht. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass der Kläger bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet war.
Der Mangel an Nachweisen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Fa K und dafür, dass diese tatsächlich Beiträge für den Kläger entrichtet hat, geht mit einer Vielzahl denkbarer Erklärungen für ein abweichendes Geschehen einher. Von der Möglichkeit, dass die Tätigkeit des Klägers als selbstständige betrachtet werden konnte und damals für die Belange der Sozialversicherung so betrachtet worden ist, ist bereits die Rede gewesen. Keineswegs lebensfremd erscheint auch die Annahme, dass die Fa. K die Beitragsabführung trotz abhängiger Beschäftigung schlicht versäumt hat. Dazu könnten folgende Besonderheiten des Falles beigetragen haben: Der Kläger hatte als Österreicher zuvor für die K Datensysteme GmbH mit Sitz in W gearbeitet, deren Büromaschinen die Fa. K verkaufte und für deren Vertrieb im R Raum er offenbar in erster Linie zuständig war; auch unmittelbar nach seinem dortigen Ausscheiden war der Kläger wieder für die Fa K tätig. Womöglich war für den mit der Beitragsabführung betrauten Mitarbeiter der Fa K die Zuordnung des Klägers bzw. seine versicherungsrechtliche Behandlung unklar, zumal – wie sich aus dem österreichischen Versicherungsverlauf ergibt - für die Anfangsmonate November und Dezember 1970 noch österreichische Beiträge entrichtet worden sind. Es mag auch eine Rolle gespielt haben, dass der Kläger mit seinem Einkommen (angegeben wurde letztlich ein Betrag von 4000,- bis 4500,- DM) ggfs. über der damaligen Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung lag bzw. bei einer Ersatzkasse versichert war, was auch seine mehrfache Erwähnung der Barmer Ersatzkasse nahe legt. Folglich müsste der Kläger jedenfalls den Krankenversicherungsbeitrag samt Anteil des Arbeitgebers, den dieser bei Mitgliedschaft in einer Ersatzkasse bei der Gehaltszahlung unmittelbar an den Versicherten abzuführen hatte (vgl. § 520 Abs. 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung), selbst gezahlt haben. Sofern der bei abhängiger Beschäftigung rentenversicherungspflichtige Kläger (ab dem 01. Januar 1968 unterlagen die abhängig beschäftigten Angestellten der Rentenversicherungspflicht unabhängig von der Höhe ihres Einkommens) möglicherweise nicht sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (also auch die für die Rentenversicherung) im so genannten Selbstzahlerverfahren an die Ersatzkasse als Einzugsstelle abzuführen hatte, die Rentenversicherungsbeiträge vielmehr nach § 121 Abs. 2 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz vom Arbeitgeber an die Krankenkasse als Einzugsstelle abzuführen waren, bei der der Kläger ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse krankenversicherungspflichtig gewesen wäre, war dies bei der Fa K möglicherweise (auch im Hinblick auf die noch nicht lange zurück liegende Neuregelung zum 01. Januar 1968) nicht bekannt. Unterfiel der Kläger dem Selbstzahlerverfahren, könnte er die Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge - in Unkenntnis der versicherungsrechtlichen Besonderheiten oder auch in Anbetracht des Umstandes, dass für ihn die damalige Beschäftigung in Deutschland womöglich nur eine kurzzeitige "Abordnung" von der Fa K darstellte - selbst versäumt oder unterlassen haben.
Jedenfalls dann, wenn es für eine fehlende Beitragsentrichtung derart viele und nicht fern liegende Erklärungsmöglichkeiten gibt, bedarf es zur Glaubhaftmachung von versicherungspflichtiger Beschäftigung und tatsächlicher Beitragszahlung eines schlüssigen, in sich widerspruchsfreien Tatsachenvortrages des vermeintlich Versicherten. Auch daran fehlt es beim Kläger. Unstimmig ist insbesondere sein Vortrag zu seinem damaligen Verdienst. Seine Angabe, er habe von der Fa K für den Verkauf von Büromaschinen Provisionen erhalten (die vom Zeugen E K insofern gestützt worden ist, als er auf die gerichtliche Frage nach der Bezahlung des Klägers die allgemeine Angabe machte, grundsätzlich hätten Mitarbeiter im Außendienst ein Grundgehalt und Provisionen erhalten, konkret auf den Kläger bezogen könne er die Frage jedoch nicht beantworten), steht nicht im Einklang mit seiner späteren Mitteilung, er habe " in diesen 2 Jahren ungefähr DM 4.000,- bis 4500,- DM verdient, ich glaube 13 x jährlich" (Bl 30 der GA). Bei (teilweiser) Zahlung auf Provisionsbasis wird gewöhnlich nicht über einen so langen Zeitraum ein dermaßen gleich bleibendes Einkommen erzielt. Im Übrigen legt die lobende Erwähnung im Zeugnis, der Kläger habe während seiner Tätigkeit eine Zunahme der Umsatzzahlen erreichen können, bei Provisionszahlung eine nicht unerhebliche Verdienststeigerung nahe. Widersprüchlich und für den Senat nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind auch die Angaben des Klägers zu seiner vermeintlichen Krankenversicherung nebst Zusatzversicherung. Hatte er im Verwaltungsverfahren noch angeben, er sei wohl im Rahmen einer "630-DM-Aktion" bei der Gothaer Versicherung zusatzversichert gewesen (Bl 39 des VV), ließ er sich vor dem SG zunächst dahin ein, er sei im Rahmen einer solchen Aktion bei der Barmer Ersatzkasse gewesen (Bl 12 der GA). Schließlich korrigierte er seine diesbezüglichen Angaben dahin, nach nochmaligem Überlegen erscheine ihm ein (von der Fa K einbehaltener und abgeführter) Betrag von 630,- DM als zu hoch, es sei sicher weniger gewesen (Bl 30 der GA). All diese Unstimmigkeiten, auf die bereits in der Urteilsbegründung des SG hingewiesen worden ist (ergänzend sei auch in diesem Zusammenhang auf die ohne Weiteres nicht nachvollziehbare Entrichtung österreichischer Beiträge noch im November und Dezember 1970 verwiesen), sind im Berufungsverfahren bestehen geblieben; der Kläger hat sich mit diesen Begründungselementen des Urteils nicht auseinandergesetzt und damit auch nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung Anlass gibt.
Auf die Vorschrift des § 203 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 286 Abs. 6 SGB VI kann sich der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die erstgenannte Vorschrift nur den Fall betrifft, dass eine versicherungspflichtige (gegen Arbeitsentgelt ausgeübte) Beschäftigung feststeht (vgl. Finke in Hauck/Haines, SGB VI, Bd 3, § 286 Rdnr 24); hier ist eine solche nicht einmal glaubhaft gemacht (siehe oben). Im Übrigen ist dem Kläger auch die Glaubhaftmachung des Abzugs der auf ihn entfallenden Beitragsanteile vom Arbeitsentgelt für den streitigen Zeitraum nicht gelungen. Für einen solchen Fall bestimmt § 203 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 286 Abs. 6 SGB VI für Zeiten vor dem 01. Januar 1973, dass der Beitrag als bezahlt gilt, ohne dass es der Eintragung in die Versicherungskarte bedarf. Insbesondere vermochte der Kläger keine Lohnabrechnungen vorzulegen, aus denen sich der Abzug seines Anteils zum Rentenversicherungsbeitrag hätte ergeben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der 1940 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Er ist gelernter Diplom-Kaufmann und war beruflich ganz überwiegend in Österreich tätig, wo er auch heute lebt und inzwischen eine Altersversorgung erhält.
Im Februar 2002 fragte er beim österreichischen Rentenversicherungsträger an, wie die Zeit vom 01. November 1970 bis zum 31. März 1972, in der er in R als Geschäftsstellenleiter bei der N Firma (Fa) M K, Büromaschinen und Büroorganisation, beschäftigt gewesen sei, rentenrechtlich zu behandeln sei. Dieser leitete die Eingabe unter Beifügung des österreichischen Versicherungsverlaufs, der eine Lücke nur für die Zeit von Januar 1971 bis März 1972 auswies (für die Monate November und Dezember 1970 sind folglich dort noch Beiträge entrichtet worden), als Antrag auf Feststellung der genannten Zeit als Beitragszeit zur deutschen Rentenversicherung an die Beklagte weiter. Auf deren Bitte um Vorlage von Unterlagen, mit denen eine Beitragszeit zur hiesigen Rentenversicherung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden könne, reichte der Kläger ein am 19. April 1972 von E K, dem damaligen Inhaber und Geschäftsführer der Fa M K, unterschriebenes Zeugnis ein. Darin heißt es, der Kläger sei am 01. November 1970 als Leiter der neu gegründeten Geschäftsstelle R in die Dienste der Firma getreten. Seine Aufgabe sei es gewesen, den Verkauf von K-Buchungsautomaten, Frakturierautomaten und vor allem Computern der mittleren Datentechnik im Stadtgebiet R zu übernehmen. Ihm hätten zwei Gebietsverkäufer unterstanden. Er habe diese unterstützt und, wenn notwendig, die abschließenden Verkaufsverhandlungen mit den Interessenten des Gesamtgebietes O geführt. Während seiner Tätigkeit bis zu seinem Ausscheiden am 31. März 1972 habe man eine stärkere Zunahme der Umsatzzahlen in dem ihm übertragenen Gesamtgebiet feststellen können. Wegen des weiteren Inhalts des Zeugnisses wird auf Blatt 9 des Verwaltungsvorgangs (VV) der Beklagten verwiesen.
Darauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, es lägen ihr keine Meldungen über Tätigkeitszeiten in Deutschland vor. Gleichzeitig fragte sie an, ob er eine grüne Versicherungskarte vorlegen könne (in einer solchen wurden bis 1973 Angaben zum Arbeitgeber und zur Höhe des jeweiligen Verdienstes eingetragen). Das verneinte der Kläger. Weitere Bemühungen der Beklagten um Klärung des Versicherungsverhältnisses im Wege von Anfragen an die Fa K, die Geschäftstellen der TKK und der DAK in R und N, die Direktionen der AOK für R und M sowie die Landesversicherungsanstalt (LVA) O und M blieben erfolglos.
Daraufhin lehnte die Beklagte die Anerkennung der in Rede stehenden Zeit als Beitragszeit mit Bescheid vom 18. September 2002 mit der Begründung ab, weder seien in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt, noch hätten die durchgeführten Ermittlungen hinreichende Anhaltspunkte für Beitragszahlungen ergeben. Mit seinem Widerspruch bekräftigte der Kläger, bei der Fa. K angestellt gewesen zu sein. Vielleicht helfe seine Erinnerung weiter, bei der Gothaer Versicherung zusatzversichert gewesen zu sein, und zwar wohl im Rahmen einer 630-DM-Aktion oder ähnlich, sowie seine Erinnerung daran, in dieser Zeit 8 % Kirchensteuer entrichtet zu haben.
Auf die darauf erfolgte Bitte der Beklagten um Angaben zur Höhe seines damaligen Verdienstes, ggfs. unter Beifügung noch vorhandener Gehaltsabrechnungen, sowie zu ehemaligen Kollegen wiederholte der Kläger, dass er abgesehen von dem bereits eingereichten Zeugnis über keine Unterlagen mehr verfüge. Ferner teilte er verschiedene Namen damaliger Mitarbeiter in der Fa. K mit. Außerdem wies er darauf hin, dass er seinerzeit zunächst in O und anschließend in L gewohnt habe. Ein gleichzeitig von der Beklagten veranlasster Suchlauf in der Kontenverwaltung unter sämtlichen Vornamen des Klägers (J, H, E) blieb erfolglos.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es, es sei für den streitigen Zeitraum zwar ein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. K, nicht jedoch eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung glaubhaft gemacht worden. Eigene Ermittlungen u.a. bei den gesetzlichen Krankenkassen und den LVA-en O und O-/M seien ergebnislos verlaufen. Private Versicherungsunternehmen wie die Gothaer Versicherung könnten über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung genauso wenig Auskunft geben wie die die Kirchen.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. In seiner Klageschrift hat er zunächst E K als Firmeninhaber und den damaligen Kaufmännischen Leiter P G als Zeugen für die ordnungsgemäße Abführung der Rentenversicherungsbeiträge benannt. Später hat er mitgeteilt, von Herrn G inzwischen erfahren zu haben, dass nicht er (G), sondern die Ehefrau von E K, E K, damals für die Lohnabgaben zuständig gewesen sei.
Auf gerichtliche Fragen hat der Kläger folgende schriftliche Angaben gemacht: Vor dem 01. November 1970 und nach dem 31. März 1972 habe er für die K Datensysteme GmbH in W gearbeitet. Während seiner Beschäftigung bei der Fa. M K habe er für Verkäufe von Büromaschinen Provisionen erhalten, die Höhe sei ihm allerdings nicht mehr erinnerlich. Die Frage, bei welcher Krankenversicherung er seinerzeit versichert gewesen sei, sei schwierig. Er sei im Rahmen einer "630?-DM-Aktion" bei der "Barmer" gewesen, die Pflichtversicherung sei nach seiner Erinnerung jedoch wohl "bei der AOK gelaufen". An eine damalige stationäre Krankenhausbehandlung könne er sich nicht erinnern (Bl 12 der Gerichtsakten (GA)).
E K hat auf gerichtliche Anfrage im April 2003 folgende schriftliche Angaben gemacht: Der Kläger sei bei der Fa. M K vom 01. November 1970 bis zum 31. März 1972 als Angestellter beschäftigt gewesen. Für ihn seien die Sozialabgaben ebenso ordnungsgemäß abgeführt worden wie für alle Mitarbeiter. Bei seinem Ausscheiden aus der Fa. seien dem Kläger sämtliche Unterlagen ausgehändigt worden. Die Fa. M K sei 1978 in der K Datensysteme GmbH aufgegangen; diese wiederum sei 1982 von M übernommen worden. Er könne weder sagen, wie lange die Geschäftsstelle N noch bestanden habe, noch wohin die damaligen Unterlagen gelangt seien.
Das SG hat über die Behauptung des Klägers, für seine Tätigkeit bei der Fa. K seien Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und E K durch das SG N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen Niederschrift vom 30. Juli 2003 verwiesen (Bl 24-27 der GA).
In Kenntnis der Zeugenaussagen hat der Kläger Folgendes ergänzt: Er sei bei der Fa. K als Leiter der Geschäftsstelle R angestellt gewesen. Zuvor habe er zu Einarbeitungs- und Schulungszwecken einige Wochen in N gearbeitet. Dann habe er die Räume in R sowie eine Sekretärin (Frau J, später verehelichte H) gesucht. Wenn er sich recht erinnere, habe er in den zwei Jahren bei der Fa. K ca. 4.000,- bis 4500,- DM pro Monat verdient, er glaube, 13x jährlich. Er könne sich an eine grüne Versicherungskarte nicht erinnern, werde aber – die Fa. K sei immer sehr korrekt gewesen – wohl eine bekommen haben; er habe sie vermutlich bei einem seiner folgenden sechs Umzüge verloren. Zu der Angabe des Zeugen E K, er – der Kläger – habe damals zwei Anstellungsverträge gehabt, und zwar einen für seine anfängliche Tätigkeit als Vertriebsbeauftragter und einen für seine spätere Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter, könne er sagen, es sei nach seiner Erinnerung nur ein Vertrag gewesen, sicher sei er sich jedoch nicht. Er sei gewiss nicht auf "630-DM-Basis", was er als geringfügige Beschäftigung interpretiere, angestellt gewesen. Er könne sich nur erinnern, dass zusätzlich zur gesetzlichen Sozialversicherung eine freiwillige bestanden habe. Den monatlich von der Firma einbehaltenen und womöglich an die Barmer Ersatzkasse abgeführten Betrag wisse er nicht mehr, nach nochmaliger Überlegung erscheine ihm aber ein Betrag von 630,- DM als zu hoch; es sei sicher weniger gewesen. Diese Privatversicherung habe ihn schon vor Jahren abgefunden (Bl 30 der GA).
Das SG Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die geltend gemachte Beitragszeit seien weder ein Nachweis noch eine Glaubhaftmachung gelungen. Gegen die Zahlung der Beiträge spreche, dass in den Kontenarchiven der Beklagten sowie der übrigen denkbaren Versicherungsträger keine Angaben darüber enthalten seien, was ansonsten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen sei, zumal wenn – wie der Kläger und der Zeuge E K behaupteten – die Fa. K alle Angelegenheiten der Sozialversicherung ordnungsgemäß abgewickelt habe.
Die Beweismittel, auf die sich der Kläger berufe, reichten für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen nicht aus. Das Zeugnis der Fa. K enthalte keine Angaben über solche Beitragszahlungen oder auch nur zu der Frage, ob für die konkrete Tätigkeit des Klägers überhaupt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Die Wendung "trat in unsere Dienste" könne auch eine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter umschreiben. Auch der im Zeugnis beschriebene Aufgabenkreis des Klägers sei im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter möglich gewesen. Schließlich sei auch die Art der Bezahlung, wie sie sich aus den Angaben des Zeugen E K und des Klägers ergebe – monatlicher Pauschbetrag zuzüglich Umsatzprovision -, durchaus bei selbstständigen Handelsvertretern üblich. Der Angabe des Zeugen E K, der Kläger sei "als Angestellter" beschäftigt gewesen, komme kein entscheidender Beweiswert zu, da er gleichzeitig eingeräumt habe, sich an die wesentlichen Umstände des streitigen Vorgangs nicht erinnern zu können. Den Zeitraum der Tätigkeit habe er (der Zeuge) dem Zeugnis entnehmen müssen, die Arbeitszeit habe er nur aus dem "hohlen Bauch" abschätzen können und auch zum Vertragsinhalt habe er sich nicht äußern können. Aus alledem folge, dass der Zeuge keine zuverlässige Erinnerung an die damaligen Vorgänge mehr habe; dann jedoch sei nicht ersichtlich, warum ihm ausgerechnet der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers nach mehr als 30 Jahren noch konkret in Erinnerung sein solle. In einem anderen Punkt habe selbst der Kläger andere Erinnerungen als der Zeuge: Während der Zeuge "mit Sicherheit" zu wissen glaube, dass der Kläger zwei Anstellungsverträge gehabt habe, habe letzterer angegeben, er meine, es sei nur einer gewesen. Die Zeugin E K habe sich nach ihrer Zeugenaussage an den Kläger nicht erinnern können und angegeben, vermutlich zum damaligen Zeitpunkt schon nicht mehr mit der Abwicklung der Gehälter befasst gewesen zu sein.
Auch die Angaben des Klägers hätten keinen entscheidenden Aufschluss über die entscheidungserheblichen Tatsachen erbracht. Er habe keine konkreten Angaben zum Inhalt seines Vertrages oder zu seinem Verdienst machen können. Die Angaben, nach seiner Erinnerung seinerzeit wohl 13 Mal jährlich ca. 4.000,- bis 4500,- DM verdient zu haben, seien für eine zuverlässige gerichtliche Tatsachenfeststellung zu vage. Im Übrigen sei unklar, warum der Kläger noch im Verwaltungsverfahren Fragen nach seinem Verdienst nicht beantwortet bzw. es bei dem Hinweis belassen habe, dazu keine Unterlagen mehr zu besitzen. Ferner hätten er wie auch der Zeuge E K angegeben, dass ein Teil des Einkommens aus Provision bestanden habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei damit kein in etwa gleichmäßiges Einkommen – wie vom Kläger angegeben – zu erzielen. Darüber hinaus sei dem Arbeitszeugnis zu entnehmen, dass der Kläger eine Zunahme der Umsatzzahlen erreicht habe; das lege nahe, dass das klägerische Einkommen wegen der vermehrten Provisionen im streitigen Zeitraum nicht in etwa gleich geblieben, sondern angestiegen sei.
Mit seiner Berufung bemängelt der Kläger, es sei ihm seine in Formulierungen wie "ich glaube, es war so" zum Ausdruck gekommene Ehrlichkeit als Unsicherheit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch ausgelegt worden sei. Von diesem bzw. der Einzahlung der Rentenversicherungsbeiträge sei er indes nach wie vor überzeugt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 zu verurteilen, die Zeit vom 01. November 1970 bis zum 31. März 1972 als rentenwirksame Beitragszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält auch nach den weiteren Ermittlungen des Senats (siehe unten) eine Beitragsentrichtung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung weder für nachgewiesen noch für glaubhaft gemacht.
Der Senat hat sich zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Geschäftsstellen R und N der Barmer Ersatzkasse, an die Finanzämter N (Zentral) und R, an die Gemeindeverwaltungen L und O, an die AOK B (Direktion R) sowie die AOK Bn/M gewandt. Wegen der jeweiligen gerichtlichen Anfragen und behördlichen Antworten wird auf Bl 58 bis 64, 66 bis 87 und 89 der GA verwiesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des VV der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 153 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf rentenwirksame Anerkennung der Zeit vom 01. November 1970 bis zum 31. März 1972 als Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nachweise über die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung für den streitigen Zeitraum konnte der Kläger nicht vorgelegen. Die hierzu durchgeführten Ermittlungen sowohl der Beklagten als auch des Gerichts sind erfolglos geblieben. Des Weiteren sind für die vom Kläger begehrte Anerkennung als Beitragszeit weder die Voraussetzungen des § 286 Abs. 5 SGB VI noch die des § 286 Abs. 6 in Verbindung mit § 203 Abs. 2 SGB VI erfüllt.
Nach § 286 Abs. 5 SGB VI ist eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn der Versicherte für Zeiten vor dem 01. Januar 1973 glaubhaft macht, dass er eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt hat, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist (dabei ist unerheblich, ob eine Versicherungskarte überhaupt ausgestellt wurde, vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. II, § 286 SGB VI Rdnr 20), und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren – (SGB X)).
Die danach erforderliche Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und der tatsächlichen Beitragszahlung ist dem Kläger nicht gelungen.
Es ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) schon nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger im Zeitraum vom 01. November 1970 bis zum 31. März 1972 in einem versicherungspflichtigen, d.h. abhängigen (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) " als Angestellter gegen Entgelt"), Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt bei der Fa M K gestanden hat. Als Dokument liegt insofern allein das vom damaligen Firmeninhaber E K ausgestellte Zeugnis vom 19. April 1972 vor. Daraus geht jedoch insbesondere nicht hervor, ob die Tätigkeit des Klägers in abhängiger Beschäftigung erfolgte. Seinem dort beschriebenen Aufgabenkreis hätte er, darauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen, auch im Rahmen einer selbstständigen Handelsvertretertätigkeit nachkommen können. Auch sonstige Zeugnisformulierungen wie "trat in unsere Dienste" und hervorzuheben sei, dass er "die (Kunden-)Gespräche in unserem Sinne führte und unsere Belange bei allen Verhandlungen mit Erfolg vertrat" (Bl 9 des VV), sprechen mindestens ebenso für eine selbstständige wie für eine abhängige Tätigkeit. Dies gilt im Übrigen auch für die vom Kläger geltend gemachte Zahlung auf Provisionsbasis (näher dazu unten). Unmittelbar für das Bestehen von Sozialversicherungspflicht bedeutsame Angaben, insbesondere welchen zeitlichen Umfang (tägliche und wöchentliche Arbeitszeit) die Beschäftigung des Klägers hatte und in welcher Höhe ggfs. Arbeitsentgelt gezahlt wurde, sind dem Zeugnis – das wäre auch ungewöhnlich - nicht zu entnehmen.
Auch im Zusammenhang mit den schriftlichen und mündlichen Bekundungen des Zeugen E K reicht das Zeugnis zur Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im streitigen Zeitraum nicht aus. Zwar hat der Zeuge jeweils angegeben, der Kläger sei bei der Fa. K angestellt gewesen, und in seiner Zeugenvernehmung auch Angaben zur dessen wöchentlichen Arbeitszeit ("im Durchschnitt 50 Stunden pro Woche", Bl 25 der GA) gemacht. Diese Angaben haben jedoch – auch darin folgte der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - insofern nur beschränkte Überzeugungskraft, als die Erinnerungen des Zeugen an die mehr als 30 Jahre zurück liegende Zusammenarbeit mit dem Kläger insgesamt nur noch vage waren, er sich etwa zur Beantwortung der Frage nach der Zeit der Tätigkeit des Klägers für seine Fa auf das Zeugnis stützen und die Bekundungen zu dessen Arbeitszeit "aus dem hohlen Bauch" machen musste (Bl 25 der GA). Ferner stimmen die Angaben des Klägers und des Zeugen zur vertraglichen Grundlage der Beschäftigung nicht überein. Während der Zeuge aussagte, der Kläger habe "mit Sicherheit" zwei Anstellungsverträge gehabt (Bl 25 der GA), meint sich der Kläger nur an Vertrag zu erinnern (Bl 30 der GA). Die Zeugin E K hat mit ihren Bekundungen, sich an den Kläger nicht erinnern zu können und wahrscheinlich Anfang der 70er Jahre in der Fa K schon nicht mehr für die Abwicklung der Gehälter zuständig gewesen zu sein, nicht zur Glaubhaftmachung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beitragen können.
Noch dürftiger ist die Tatsachenlage, was die Abführung von (Rentenversicherungs-)Beiträgen für die geltend gemachte Beschäftigung angeht. Die umfangreichen diesbezüglichen Nachforschungen im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren – insbesondere auch bei den in Frage kommenden Geschäftsstellen der vom Kläger erwähnten AOK-en und der Barmer Ersatzkasse – haben nichts Greifbares erbracht. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass der Kläger bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet war.
Der Mangel an Nachweisen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Fa K und dafür, dass diese tatsächlich Beiträge für den Kläger entrichtet hat, geht mit einer Vielzahl denkbarer Erklärungen für ein abweichendes Geschehen einher. Von der Möglichkeit, dass die Tätigkeit des Klägers als selbstständige betrachtet werden konnte und damals für die Belange der Sozialversicherung so betrachtet worden ist, ist bereits die Rede gewesen. Keineswegs lebensfremd erscheint auch die Annahme, dass die Fa. K die Beitragsabführung trotz abhängiger Beschäftigung schlicht versäumt hat. Dazu könnten folgende Besonderheiten des Falles beigetragen haben: Der Kläger hatte als Österreicher zuvor für die K Datensysteme GmbH mit Sitz in W gearbeitet, deren Büromaschinen die Fa. K verkaufte und für deren Vertrieb im R Raum er offenbar in erster Linie zuständig war; auch unmittelbar nach seinem dortigen Ausscheiden war der Kläger wieder für die Fa K tätig. Womöglich war für den mit der Beitragsabführung betrauten Mitarbeiter der Fa K die Zuordnung des Klägers bzw. seine versicherungsrechtliche Behandlung unklar, zumal – wie sich aus dem österreichischen Versicherungsverlauf ergibt - für die Anfangsmonate November und Dezember 1970 noch österreichische Beiträge entrichtet worden sind. Es mag auch eine Rolle gespielt haben, dass der Kläger mit seinem Einkommen (angegeben wurde letztlich ein Betrag von 4000,- bis 4500,- DM) ggfs. über der damaligen Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung lag bzw. bei einer Ersatzkasse versichert war, was auch seine mehrfache Erwähnung der Barmer Ersatzkasse nahe legt. Folglich müsste der Kläger jedenfalls den Krankenversicherungsbeitrag samt Anteil des Arbeitgebers, den dieser bei Mitgliedschaft in einer Ersatzkasse bei der Gehaltszahlung unmittelbar an den Versicherten abzuführen hatte (vgl. § 520 Abs. 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung), selbst gezahlt haben. Sofern der bei abhängiger Beschäftigung rentenversicherungspflichtige Kläger (ab dem 01. Januar 1968 unterlagen die abhängig beschäftigten Angestellten der Rentenversicherungspflicht unabhängig von der Höhe ihres Einkommens) möglicherweise nicht sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (also auch die für die Rentenversicherung) im so genannten Selbstzahlerverfahren an die Ersatzkasse als Einzugsstelle abzuführen hatte, die Rentenversicherungsbeiträge vielmehr nach § 121 Abs. 2 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz vom Arbeitgeber an die Krankenkasse als Einzugsstelle abzuführen waren, bei der der Kläger ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse krankenversicherungspflichtig gewesen wäre, war dies bei der Fa K möglicherweise (auch im Hinblick auf die noch nicht lange zurück liegende Neuregelung zum 01. Januar 1968) nicht bekannt. Unterfiel der Kläger dem Selbstzahlerverfahren, könnte er die Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge - in Unkenntnis der versicherungsrechtlichen Besonderheiten oder auch in Anbetracht des Umstandes, dass für ihn die damalige Beschäftigung in Deutschland womöglich nur eine kurzzeitige "Abordnung" von der Fa K darstellte - selbst versäumt oder unterlassen haben.
Jedenfalls dann, wenn es für eine fehlende Beitragsentrichtung derart viele und nicht fern liegende Erklärungsmöglichkeiten gibt, bedarf es zur Glaubhaftmachung von versicherungspflichtiger Beschäftigung und tatsächlicher Beitragszahlung eines schlüssigen, in sich widerspruchsfreien Tatsachenvortrages des vermeintlich Versicherten. Auch daran fehlt es beim Kläger. Unstimmig ist insbesondere sein Vortrag zu seinem damaligen Verdienst. Seine Angabe, er habe von der Fa K für den Verkauf von Büromaschinen Provisionen erhalten (die vom Zeugen E K insofern gestützt worden ist, als er auf die gerichtliche Frage nach der Bezahlung des Klägers die allgemeine Angabe machte, grundsätzlich hätten Mitarbeiter im Außendienst ein Grundgehalt und Provisionen erhalten, konkret auf den Kläger bezogen könne er die Frage jedoch nicht beantworten), steht nicht im Einklang mit seiner späteren Mitteilung, er habe " in diesen 2 Jahren ungefähr DM 4.000,- bis 4500,- DM verdient, ich glaube 13 x jährlich" (Bl 30 der GA). Bei (teilweiser) Zahlung auf Provisionsbasis wird gewöhnlich nicht über einen so langen Zeitraum ein dermaßen gleich bleibendes Einkommen erzielt. Im Übrigen legt die lobende Erwähnung im Zeugnis, der Kläger habe während seiner Tätigkeit eine Zunahme der Umsatzzahlen erreichen können, bei Provisionszahlung eine nicht unerhebliche Verdienststeigerung nahe. Widersprüchlich und für den Senat nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind auch die Angaben des Klägers zu seiner vermeintlichen Krankenversicherung nebst Zusatzversicherung. Hatte er im Verwaltungsverfahren noch angeben, er sei wohl im Rahmen einer "630-DM-Aktion" bei der Gothaer Versicherung zusatzversichert gewesen (Bl 39 des VV), ließ er sich vor dem SG zunächst dahin ein, er sei im Rahmen einer solchen Aktion bei der Barmer Ersatzkasse gewesen (Bl 12 der GA). Schließlich korrigierte er seine diesbezüglichen Angaben dahin, nach nochmaligem Überlegen erscheine ihm ein (von der Fa K einbehaltener und abgeführter) Betrag von 630,- DM als zu hoch, es sei sicher weniger gewesen (Bl 30 der GA). All diese Unstimmigkeiten, auf die bereits in der Urteilsbegründung des SG hingewiesen worden ist (ergänzend sei auch in diesem Zusammenhang auf die ohne Weiteres nicht nachvollziehbare Entrichtung österreichischer Beiträge noch im November und Dezember 1970 verwiesen), sind im Berufungsverfahren bestehen geblieben; der Kläger hat sich mit diesen Begründungselementen des Urteils nicht auseinandergesetzt und damit auch nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung Anlass gibt.
Auf die Vorschrift des § 203 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 286 Abs. 6 SGB VI kann sich der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die erstgenannte Vorschrift nur den Fall betrifft, dass eine versicherungspflichtige (gegen Arbeitsentgelt ausgeübte) Beschäftigung feststeht (vgl. Finke in Hauck/Haines, SGB VI, Bd 3, § 286 Rdnr 24); hier ist eine solche nicht einmal glaubhaft gemacht (siehe oben). Im Übrigen ist dem Kläger auch die Glaubhaftmachung des Abzugs der auf ihn entfallenden Beitragsanteile vom Arbeitsentgelt für den streitigen Zeitraum nicht gelungen. Für einen solchen Fall bestimmt § 203 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 286 Abs. 6 SGB VI für Zeiten vor dem 01. Januar 1973, dass der Beitrag als bezahlt gilt, ohne dass es der Eintragung in die Versicherungskarte bedarf. Insbesondere vermochte der Kläger keine Lohnabrechnungen vorzulegen, aus denen sich der Abzug seines Anteils zum Rentenversicherungsbeitrag hätte ergeben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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