L 10 B 1679/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 19417/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1679/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2007, soweit darin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1949 geborene, alleinstehende Antragstellerin ist erwerbsfähig. Seit dem 01. März 2003 bewohnt sie allein eine Wohnung (54,68 qm; zwei Zimmer nebst Küche, Toilette und Dusche sowie einem Balkon; von den Vermietern gestellt wird eine Einbauküche mit Elektroherd sowie Kühl- und Gefrierschrank), die sie von einem Ehepaar gemietet hat. (Mietvertrag vom 25. Februar 2003). § 4 Ziff. 6 des Formularmietvertrages enthält eine Bestimmung, wonach die Antragstellerin verpflichtet ist, die Kosten der Schönheitsreparaturen zu 80% aufgrund eines Kostenvoranschlags eines Malerfachgeschäfts an den Vermieter zu zahlen, sofern die letzten Schönheitsreparaturen länger als 4 Jahre zurückliegen, bzw. ihren anteiligen Zahlungsverpflichtungen dadurch zuvorzukommen, dass sie vor dem Ende des Mietverhältnisses diese Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt oder ausführen lässt. Für diese Wohnung, für die Antragstellerin eine Mietkaution von 1050,00 EUR hinterlegt hat, betrug die Gesamtmiete seit dem 01. August 2006 monatlich 501,42 EUR (Grundmiete 355,42 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 111,00 EUR und Heizkostenvorauszahlung 35,00 EUR) und seit dem 01. Juli 2007 monatlich 517,42 EUR (Grundmiete 355,42 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 123,00 EUR und Heizkostenvorauszahlung 39,00 EUR (vgl. Umlagenabrechnung vom 22. Mai 2007; Bl 58f VA)). Seit dem 18. Februar 2005 bezieht die Antragstellerin von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei als KdU zunächst die tatsächlich angefallene Gesamtmiete übernommen worden ist. Mit Schreiben vom 19. März 2007 (Bl 54 VA) wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf die Unangemessenheit der KdU hin, angemessen seien 360,00 EUR monatlich, und forderte sie auf bis zum 30. September 2007 die Kosten entsprechend zu senken, da anderenfalls spätestens zum 01. Oktober 2007 die KdU auf 360,00 EUR monatlich abgesenkt würden. Mit Bescheid vom 25. Juli 2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 01. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 erstmals KdU unterhalb der entsprechenden monatlichen Aufwendungen der Antragstellerin, nämlich 501,42 EUR monatlich für September 2007 und 360,00 EUR monatlich für den restlichen Bewilligungszeitraum. Der hiergegen erhobene Widerspruch, mit dem die Antragstellerin auch die Gewährung von KdU in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06. August 2007 (Bl 22 ff GA); das Klageverfahren ist beim Sozialgericht (SG) Berlin unter S 91 AS 19417/07 anhängig).

Mit Beschluss vom 13. September 2007 hat das SG Berlin es nicht nur abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 01. September 2007 KdU von 517,42 EUR monatlich als Zuschuss bzw. als Darlehen zu zahlen, sondern auch der Antragstellerin für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 01. März 2008 bis zum 31. August 2008 weiterhin KdU von 360,00 EUR monatlich bewilligt. Auch der hiergegen mit dem Ziel der Gewährung von KdU von 517,42 EUR monatlich erhobene Widerspruch ist erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 31. März 2008; das Klageverfahren ist beim SG Berlin anhängig unter S 156 AS 14440/08).

Die Antragstellerin hat seit Dezember 2007 lediglich noch Miete in Höhe von 360,00 EUR gezahlt, nachdem ihr Bruder seine Unterstützung durch Gewährung eines Darlehens in Höhe der Differenz zwischen dem Mietzins und der KdU-Bewilligung eingestellt hatte.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die begehrte Regelungsanordnung i.S. von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht zu erlassen, weil es für die bereits bis zum 30. November 2007 verstrichene Zeit an einem Anordnungsgrund, d.h. an der Eilbedürftigkeit der Regelung (dazu A.), und für die sich daran anschließende Zeit ab dem 01. Dezember 2007 ganz überwiegend an einem Anordnungsanspruch – der materiell-rechtlichen Rechtsposition, deren Durchsetzung beabsichtigt ist – fehlt (dazu B.). Soweit im geringen Umfang ein Anordnungsanspruch begründet sein kann, fehlt es wiederum an einem Anordnungsgrund (dazu C.).

A. Soweit es die vor dem 01. Dezember 2007 liegende Zeit betrifft, ist ein Anordnungsgrund deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin bis dahin keine Mietschulden hat auflaufen lassen, sondern die Differenz zwischen den ihr bewilligten KdU-Leistungen und dem von ihr tatsächlich geschuldeten Mietzins mit Mitteln ihres Bruders gedeckt hat. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die von ihm insoweit darlehensweise überlassene Summe von der Antragstellerin derzeit schon zurückgezahlt werden müsste.

B. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der mit Wirkung vom 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706; dem vormaligen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (im Folgenden einheitlich: § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II )) sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Aufwendungen für die von der Antragstellerin innegehabte Wohnung sind weder angemessen (dazu 1.) noch wegen zeitweiser fehlender Möglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu übernehmen (dazu 2.).

1. Ob die Aufwendungen für die von der Antragstellerin derzeit bewohnte Wohnung angemessen i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht in erster Linie anhand der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt (ABl) 3743), zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl 2062; im Folgenden: AV Wohnen) zu bestimmen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt im Streitfalle vielmehr den Gerichten; eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Verordnungsermächtigung zu § 27 Nr. 1 SGB II) ist bisher nicht ergangen.

Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; u.a. Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, juris RdNr 24) eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus.

In Berlin ist damit für eine aus einer Person bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Ein- bis Zweizimmerwohnung (vgl. insoweit Ziff. 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WobindG) iVm § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004)), und zwar mit einer Größe bis zu 50 qm (vgl. Abschnitt II Ziff. 1 Buchst a der Anlage 1 der Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (ABl 1990, 1379 ff) i.d.F. der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; ABl 1993, 98 f)) abstrakt angemessen. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und dem diesem Standard entsprechenden qm-Preis, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie). Dabei ist der räumliche Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.

Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich der Senat auf den örtlichen, gemäß §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 11. Juli 2007 (ABl 2007, S 1797). Für die Belange des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird hier von einem durchschnittlichen Mittelwert einfacher Wohnungen iHv von 4,54 EUR/qm (vgl. Beschluss des 29. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2007 – L 29 B 1428/07 AS ER) ausgegangen. Dieser Wert liegt geringfügig über dem früher in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. Dezember 2006 – L 10 B 1091/06 AS ER, juris RdNr 18 und vom 14. Juni 2007 – L 10 B 393/07 AS ER) herangezogenen gewichteten Mietspiegelwert aus dem 4. Wohnungsmarktberichts für das Jahr 2004 iHv 4,49 EUR/qm. Dieser Wert ist durch die Vorlage des neuen Mietspiegels überholt und ist aktuell nicht fortgeschrieben worden. Es verbleibt eine angemessene Nettokaltmiete von 227,00 EUR (50 qm x 4,54 EUR).

Bei den "warmen Betriebskosten" kann vorliegend offen bleiben, ob von durchschnittlich 2,74 EUR pro qm (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2006 – L 10 B 1091/06 AS ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de und Beschluss des Senats vom 14. Juni 2007 – L 10 B 393/07 AS ER unter Bezug auf Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes unter http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm 2006 12 14-2.html) bzw. 2,72 EUR pro qm als Mittelwert der nichtamtlichen Übersicht aus dem Berliner Mietspiegel vom 11. Juni 2007 (ABl S 1797) oder weitergehend von 3,74 EUR "warme" Betriebskosten ausgegangen wird (so der 32. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. September 2007 - L 32 B 1312/07 AS ER, juris RdNr 12). Es ergibt sich nach alledem höchstens eine Angemessenheitsgrenze für Bruttowarmmieten von monatlich 414,00 EUR (Kaltmiete 227,00 EUR (4,54 EUR x 50 qm) und Betriebskosten 187,00 EUR (3,74 EUR x 50 qm)). Für die derzeit innegehabte Wohnung fällt ein Betrag von 517,42 EUR an. Dieser Betrag liegt deutlich über der entwickelten Kostengrenze.

Darüber hinaus besteht kein Grund, aus dem die "den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen" Unterkunftskosten andere (höhere) als die generell angemessenen sind. Wenn "Besonderheiten des Einzelfalles" beachtlich sind, ermöglicht dies im Grundsatz die Berücksichtigung eines höheren als des üblichen Bedarfs an Unterkunftskosten ohne zeitliche Begrenzung. Dies betrifft im Ausgangspunkt Fälle, in denen darstellbar ist, dass die Beschränkung auf die Flächen- oder Preisfaktoren der Produkttheorie (dazu oben) dem (dauerhaften) unabweisbaren Bedarf des Hilfebedürftigen nicht gerecht wird, etwa in der Weise, dass bei Notwendigkeit einer Rollstuhlbenutzung oder in Fällen aufwändiger Pflege die regelhaft anzusetzende Wohnungsgröße nicht ausreicht. Welche Gesichtspunkte darüber hinaus allgemein geeignet sind, als "Besonderheit des Einzelfalls" gesteigerte Leistungspflichten des SGB II-Trägers zu begründen, braucht hier nicht weiter ausgelotet zu werden, denn die Antragstellerin trägt keine Gründe vor, die in diese Richtung gehen.

Ferner ist noch festzustellen, dass eine andere bedarfsgerechte und nicht mehr als die angemessenen Kosten auslösende Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist, da anderenfalls die Aufwendungen für die tatsächliche Unterkunft als angemessen anzusehen wären (BSG, aaO, RdNr 25). Dass entsprechende Wohnungen nicht vorhanden sind, hat die Antragstellerin nicht behauptet. Der Wohnungsmarkt in B ist auch bezogen auf bestimmte Stadtteile und bzgl. der hier in Frage stehenden Wohnungsgröße nach allgemeiner Auffassung nicht in besonderer Weise angespannt. Eine Verschlossenheit könnte daher nur bei umfänglichen Negativanzeigen angenommen werden, die sich insbesondere auch auf das Segment der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften und der Wohnungsbaugenossenschaften beziehen müssten.

2. Es ist auch nicht so, dass die Antragstellerin gegen die ihr angesonnene Senkung der Mietkosten durch einen Wohnungswechsel Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einwenden kann. Da für diesen Fall ausdrücklich nur die zeitweise Übernahme der das Maß des Angemessenen überschreitenden Kosten vorgesehen ist, kann diese Leistungserweiterung auch nur in Anspruch genommen werden, wenn die einem Umzug entgegen stehenden Gründe vorübergehender Natur sind. Die Regelung zielt darauf ab, an nur temporär auftretende Sachverhalte keine zu weitgehenden Rechtsfolgen zu knüpfen (etwa bei ersichtlich vorübergehender Verkleinerung der Bedarfsgemeinschaft) oder einen grundsätzlich zum Umzug Verpflichteten nicht "zum falschen Zeitpunkt" zu treffen (etwa einer auf begrenzte Zeit gesundheitlich eingeschränkten Person nicht in dieser Phase den Umzug abzuverlangen). In Ansehung der zeitlichen Begrenzung des Tatbestandes bietet diese Bestimmung aber keine Grundlage, dauerhaft (bzw. ohne bestimmbare zeitliche Begrenzung) dem Einzelfall nicht angemessene KdU zu leisten. Eben dies ist aber das Begehren der Antragstellerin, soweit sie unter Hinweis auf ihr Alter die Unzumutbarkeit eines Umzuges geltend macht. Allein, dass der Bezug von Leistungen nach dem SGB II im Fall der Antragstellerin nicht für mehr als sechs Jahre in Betracht kommt, ist in Ansehung dieses weiten Zeithorizonts und im Hinblick darauf, dass einen Umzug hindernden Sachgründe (etwa Gebrechlichkeit, entscheidend eingeschränkte Umstellungsfähigkeit oder Ähnliches) damit nicht verbunden sind, im vorliegenden Zusammenhang nicht erheblich. Dem Senat erscheint es zweifelhaft, ob die Unzumutbarkeit eines Umzugs aus der Erwägung hergeleitet werden kann, diese sei im Hinblick auf die vom SGB II-Träger zu erbringenden Transaktionskosten unwirtschaftlich. Im Ausgangspunkt handelt es sich um eine Überlegung, die nicht darauf abzielt, subjektive Rechte der Antragstellerin zu begründen; vielmehr geht es vorrangig darum, dass das Verwaltungshandeln dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Insoweit enthält § 22 SGB II keine unmittelbaren Vorgaben, auf die sich § 7 AV-Wohnen zurückführen ließe. Soweit Fallkonstellationen verbleiben könnten, in denen es unverhältnismäßig erscheinen könnte, jemanden einen Umzug anzusinnen, wenn die damit in Zusammenhang stehenden, vom SGB II-Träger zu erbringenden Kosten ersichtlich den Nutzen (Spareffekt) übersteigen, ist festzuhalten, dass ein solcher Fall hier angesichts der "ungedeckten" Spanne von mindestens 103,42 Euro (517,24 Euro minus allenfalls 414,00 Euro) und der Ungewissheit darüber, ob die Antragstellerin bis zu ihrer Berentung noch einmal dem SGB II-Bezug entwachsen wird, ersichtlich nicht vor. Auch unter Beachtung des Vortrags der Antragstellerin gilt damit, dass - abgesehen davon, dass die Umzugskosten- und Renovierungskosten (und ein eventuell verbleibender Kautionsüberschuss) noch nicht feststehen - in Ansehung des (hier maximal angesetzten) Differenzbetrages dem Umzugsverlangen ein klar fassbarer Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht "auf der Stirn geschrieben steht".

C. Für eine teilweise Gewährung weiterer KdU in Höhe der Differenz zwischen dem bewilligten Betrag von 360,00 EUR und dem hier günstigstenfalls entwickelten Betrag von 414,00 EUR (Differenz von höchstens 54,00 EUR) fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund. Der mit einer vorläufigen Gewährung weiterer KdU verbundene Zweck – der Verbleib in der bisherigen Wohnung – kann angesichts der "ungedeckten" Spanne von 103,42 EUR mangels Vorliegen von Schonvermögen und weiterer Einkommensquellen auch dann nicht erreicht werden, wenn weitere KdU im Umfang von 54,00 EUR vorläufig zugesprochen werden würden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin während des Beschwerdeverfahrens erklärt hat (Schriftsatz vom 25. Februar 2008), es sei eine vergleichsweise Regelung dahingehend vorstellbar, dass ihr die Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren weitere 78,50 EUR monatlich bewillige. Zwar verdeutlicht die Antragstellerin damit, dass es ihr offenbar möglich ist, die dann noch verbleibende Deckungslücke von 78,50 EUR monatlich durch eigene finanzielle Mittel, etwa aus der Regelleistung, zu schließen. Das ändert aber nichts daran, dass selbst bei Aufbringung dieses Eigenanteils immer noch eine "ungedeckten" Spanne von 24,92 EUR monatlich (103,42 EUR – 78,50 EUR) verbliebe. Dass ein ungedeckter Betrag von 24,92 Euro verbleibt, ist entscheidend, denn nach dem Erklärungszusammenhang hat die Antragstellerin mit der von ihr angebotenen Übernahme von 78,50 Euro ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten voll ausgeschöpft, so dass auch die Deckungslücke des verbleibenden (nicht übermäßig hohen) Umfangs dem Erhalt der Wohnung entgegensteht.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Begehrens hat das SG die Gewährung von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO abgelehnt. Aus denselben Erwägungen – wegen mangelnder Erfolgsaussicht - war auch die Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Gewährung von PKH für eine PKH-Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht (BGHZ 91, 311 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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