S 29 SO 14/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
29
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 SO 14/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 63/08 SO ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Einzelfall eines fehlenden Anordnungsgrundes für eine einstweilige Anordnung in Bezug auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII in einer Situation des Zusammenwohnens von Eltern und volljährigen Kindern (über 30 Jahren) im Haus der Kinder, wobei die ebenfalls in beengten finanziellen Verhältnissen befindlichen Kinder ihren Eltern (den Sozialleistungen begehrenden Personen) die Miete stunden und zum laufenden Lebensunterhalt beitragen.

2. Zum Erwerb eines dringlichen Nießbrauchsrechts nach §§ 1030 ff. BGB.

3. Im SGB XII ist in Bezug auf die Vermutung der Bedarfsdeckung in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gemäß § 36 SGB XII - wie früher im Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - für die Frage, wann nach dem Einkommen oder Vermögen zu erwarten ist, dass ein Haushaltsangehöriger des Hilfe Suchenden Leistungen zu dessen Lebensunterhalt erbringt, gemäß den "Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen in der Sozialhilfe" auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe abzustellen.
Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Im Zentrum der Auseinandersetzung stehen die Fragen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit den Angehörigen des Antragstellers sowie die Rechtsverhältnisse in Bezug auf das Hausgrundstück L1busch 00 in M1 und deren Auswirkung auf einen möglichen Leistungsanspruch des Antragstellers.

Der am 00.00.1942 geborene Antragsteller ist seit dem 27.11.2000 unter anderem wegen Zuckerkrankheit mit Organkomplikationen schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie dem Nachteilsausgleich "erhebliche Gehbehinderung" (Merkzeichen "G"). Der hierüber ausgestellte Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes L2 vom 27.02.2004 weist ab dem 24.09.2003 wegen des Hinzutretens einer dialysepflichtigen Nierenfunktionseinschränkung eine Schwerbehinderung mit einem GdB 100 mit Merkzeichen "G" aus. Gegenwärtig muss sich der Antragsteller dreimal wöchentlich einer Dialysebehandlung unterziehen. Er ist seit langem mit seiner Ehefrau N1, geborene I1 (-00.00.1940), verheiratet. Mit ihr hat er zwei Söhne: I2 (- 1969) und D1 (- 1970).

Der Antragsteller und seine Ehefrau erwarben Ende der 1960er Jahre das Grundstück L1busch 00 in M1-P1 (Grundbuch von P1, Blatt 000, Gemarkung P, Flur 00, Flurstück 00) mit einer Grundfläche von 444 qm. Sie errichteten dort ein Wohngebäude, das nach ihren Angaben eine Wohnfläche von 223 qm hat. In diesem von ihnen teilweise mit Fremdmitteln finanzierten Haus wohnen sie seit deren Geburt mit ihren Söhnen und nutzen dabei (jedenfalls seit einiger Zeit) das komplette Erdgeschoss sowie einen Teil des Obergeschosses. Neben ihnen wohnten nach den Angaben des Antragstellers dort immer auch weitere Personen in den verbleibenden Räumen im Obergeschoss sowie dem Dachgeschoss.

Im Laufe des Jahres 1984 gerieten der Antragsteller und seine Ehefrau in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Zuge dessen wurde im August 1984 bzw. im November 1984 die Zwangsversteigerung des jeweils hälftigen Miteigentumsanteils des Antragstellers und seiner Ehefrau angeordnet. Im Rahmen dieser Zwangsversteigerung erwarb Herr I3 F A1 (- 1915), der Stiefvater des Antragstellers, im September 1986 durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts M1 das Hausgrundstück und wurde im Februar 1987 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. An der wohnlichen Situation des Antragstellers, seiner Ehefrau und der Söhne änderte sich hierdurch nichts. I3 A1wohnte zunächst noch in der U1straße 0 in M1-P. Später bezog er nach den Angaben des Antragstellers nach dem Auszug eines Mieters eine Wohneinheit im Haus L1busch 00, wo er bis zu seinem Tod im Jahr 1997 wohnte.

Der Antragsteller ist nach seinen Angaben gelernter Industriekaufmann, hat in verschiedenen Unternehmen gearbeitet, teilweise als selbständiger Handelsvertreter. Seit ungefähr Ende des Jahres 1984 ist er erwerbslos. Seine Frau war früher als kaufmännische Angestellte tätig. Nach dem Verlust seiner letzten Anstellung bezog der Antragsteller zunächst Arbeitslosengeld und später bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe.

Am 25.01.1995 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), wobei sie Mittellosigkeit geltend machten und zudem angaben, ihr PKW Mercedes 200 sei sicherungsübereignet und sie würden auch ansonsten über kein "Vermögen i. S. v. BSHG" verfügen. Seine Söhne I2 und D1 C wurden als "weitere Personen in der Haushaltsgemeinschaft" angegeben. Der Antragsteller reichte zu diesem Antrag bei der Beklagten eine vom 26.01.1995 datierende Mietbescheinigung seines Stiefvaters I3 A1 als Vermieter ein, die sich auf die vom Antragsteller und seiner Familie genutzte Erdgeschosswohnung im Haus L1busch 00 bezog. Dort enthalten waren die folgenden Angaben: Mietbeginn 01.11.1987, Gesamtfläche der Wohnung 98 qm, Gesamtmiete monatlich seit 01.11.1992: 1.490 DM einschließlich Betriebskostenvorauszahlung.

Auf diesen Antrag erhielten der Antragsteller und seine Ehefrau - ohne die Söhne, welche Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielten - ab dem 25.01.1995 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in Höhe der damals geltenden Regelsätze der Eheleute sowie ungefähr der Hälfte der Mietkosten sowie den Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Diese Leistungen wurde in der Folgezeit im Wesentlichen unverändert durchgängig gezahlt, teilweise durch Barauszahlung, teilweise durch Barschecks. Der Antragsteller verfügte damals über ein Girokonto bei der Postbank, Niederlassung L2, Nr. 0000 00-000, welches die Postbank jedoch mit Schreiben vom 19.06.1995 wegen anhaltender Überziehung kündigte.

Im Verlauf des Jahres 1996 geriet auch der Stiefvater des Antragstellers im Zusammenhang mit einer Umfinanzierung der für den Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung benötigten Fremdmittel in finanzielle Schwierigkeiten, weshalb zunächst im Februar 1996 die Zwangsversteigerung und sodann im April 1996 die Zwangsverwaltung des Grundstücks L1busch 00 angeordnet wurde. In dieser Situation wurde vor dem Notar S M2, als amtlich bestelltem Vertreter von H T1 in M1-P, am 14.10.1996 ein notarieller Übertragungsvertrag (UR.-Nr. 0000/0000) des folgenden (auszugsweisen) Inhalts geschlossen: "Vor dem ( ...) Notar ( ...) erschienen

1.- nachstehend kurz "der Veräußerer" genannt -: Herr I3 F A,

2.- nachstehend kurz "der Erwerber" genannt -

a) Herr I2 C, kaufmännischer Angestellter, b) Herr D1 C, kaufmännischer Angestellter,

Abkömmlinge eines Stiefsohnes des Veräußerers.

Vorbemerkung

Der Veräußerer ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts M1 verzeichneten Grundbesitzes L1busch 00, groß 444 qm.

Herr I3 F A1 beabsichtigt, den vorbezeichneten Grundbesitz auf die Erwerber, den Abkömmlingen seines Stiefsohnes I4-Q C1, zu übertragen. Die eingetragene Grundschuld soll nach Ablösung der derzeit ihr zugrundeliegenden Verbindlichkeiten zur dinglichen Sicherung der den Erwerber treffenden Ablösungsverpflichtung bestehen bleiben. Sie wird dinglich - nach Ablösung der Verbindlichkeiten des Veräußerers - von dem Erwerber übernommen.

Darüber hinaus haben die Erwerber ihren Eltern, den Eheleuten Herrn I4-Q C1 und Frau N1 C1, den Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz einzuräumen.

Übertragung Der Veräußerer überträgt hiermit den dies annehmenden Erwerbern zu je 1/2 Anteilen den Grundbesitz, nebst aufstehendem Gebäude, den sonstigen Grundstücksbestandteilen und Zubehör. Die Übertragung erfolgt mit wirtschaftlichen Übergang zum 01.11.1996.

Gegenleistung Der Erwerber verpflichtet sich als Gesamtschuldner dem Veräußerer gegenüber, die dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 320.000 DM zum 01.11.1996 abzulösen. Weitere Gegenleistungen, mit Ausnahme des nachstehend vereinbarten Nießbrauchs sind und werden nicht vereinbart.

Nießbrauch Der Erwerber räumt seinen Eltern, den Eheleuten I4-Q C1 und N1 C1 an dem übertragenen Grundbesitz den unentgeltlichen Nießbrauch ein. Der Nießbrauch soll dem Berechtigten als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB ungeschmälert bis zum Tode des Überlebenden zustehen. Der Nießbraucher ist verpflichtet, wie ein Eigentümer auch außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Er hat die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände gegen Brandschäden und sonstige Unfälle auf seine Kosten versichert zu halten und die Pflicht, die öffentlichen Lasten mit Einschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie die privatrechtlichen Lasten zu tragen. Zu diesen gehören außer den Zinsen auch die laufenden Tilgungsbeträge für die dem Nießbrauch jeweils im Range vorgehenden Grundpfandrechte und den Grundbesitz betreffenden Verbindlichkeiten. Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung des Nießbrauchs mit dem vorstehenden Inhalt für den Veräußerer im genannten Gemeinschaftsverhältnis als Belastung des übertragenen Grundbesitzes in das Grundbuch mit dem Vermerk, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt.

Auflassung und Grundbucherklärungen Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Eigentum am Grundbesitz auf den Erwerber übergeht. Sie bewilligen und beantragen

a) die Eintragung des Eigentumswechsels, b) die Löschung aller Belastungen und Beschränkungen, auch soweit sie noch weiteren Grundbesitz betreffen."

Diese notarielle Urkunde wurde neben dem Notarvertreter unterschrieben von I3 A1, D1 C1 sowie I2 C1. Die Söhne des Klägers wurden am 12.02.1997 als Eigentümer zu je ½ im Grundbuch eingetragen. Am selben Tag wurde im Grundbuch eingetragen das "Nießbrauchsrecht löschbar bei Todesnachweis für die Eheleute I4-Q und N1 C1 als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB, unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 14.10.1996 in der Urkunde Nr. 0000/00 des Notars T1".

Unter dem 15.12.1996 schlossen der Antragsteller und seine Söhne wenig später den folgenden Vertrag: "Zu dem bestehenden notariellen Vertrag vom 14.10.1996 zwischen I2 C1 und D1 C1 und I4-Q C1 zu dem Wohnhaus L1busch 00, 00000 M1:

Alle Rechte und Pflichten aus obigem Wohnhaus gehen auf Herrn I4-Q C1 über. Dieser erhält die abgetretenen Mieteinnahmen zur Weiterleitung und begleicht alle Ausgaben. Herr I4-Q C1 ist für alle Rechtsangelegenheiten aus den Mietverträgen zuständig und rechtlich gegenüber allen Institutionen haftende Person.

Herr I4-Q C1 entbindet uns jeder Rechtshaftung.

Unterzeichnet I2 C1, D C1, I4-Q C1".

Nachdem im Verlauf des Jahres 1997 der Stiefvater des Antragstellers verstorben war, wurde wiederum im Notariat H T in M1 am 30.12.1997 eine Ergänzung zum Übertragungsvertrag UR.-Nr. 0000/0000 mit dem folgenden Inhalt verhandelt (UR.-Nr. 0000/0000): "Vor dem unterzeichneten G T2, Assessor jur. aus L2 als amtlich bestellten Vertreter von H T1, Notar in M1, erschienen:

1. a) Herr I2 C1, b) Herr D1 C1,

2.Eheleute Herr I4-Q C1, kaufmännischer Angestellter, und Frau N1 C1, geborene I1, Hausfrau,

und erklärten zur Beurkundung folgende

Ergänzung zum Übertragungsvertrag

Wir nehmen Bezug auf die Urkunde vom 14.10.1996 UR.-Nr. 0000/0000 des beurkundenden Notars - und erklären in Ergänzung hierzu folgendes:

Die Erwerber haben seinerzeit die der Grundschuld Abteilung III zugrunde liegenden Verbindlichkeiten des Veräußerers gegenüber der T3-Bank L2 eG abgelöst. Die Schuld des Veräußerers ist erloschen. Die Erwerber haben jedoch ein eigenes neues Darlehen bei der Gläubigerin aufgenommen, das nunmehr durch die vorbezeichnete Grundschuld gesichert wird.

Unter Ziffer (4) Abs. 2 des Übertragungsvertrages ist vereinbart, dass der Nießbraucher, nämlich die Eheleute I4-Q C und N1 C1, geborene I1, verpflichtet sind, die privatrechtlichen Lasten zu tragen, wozu außer den Zinsen auch die laufenden Tilgungsbeiträge für die dem Nießbrauch jeweils im Range vorhergehenden Grundpfandrechte und den Grundbesitz betreffenden Verbindlichkeiten gehören.

Klarstellend und ergänzend wird vereinbart und erklärt, dass diese Vereinbarungen nicht gelten für das von den Erwerbern neu aufgenommene Darlehen, welches durch die Grundschuld in Abteilung III über nominal über 320.000 DM gesichert wird. Zinsen und Tilgung für dieses Darlehen der Erwerber gehen nicht zu Lasten der Nießbraucher, sondern zu Lasten der Erwerber bzw. Eigentümer.

Klarstellend und ergänzend wird ferner vereinbart, dass alle Betriebs- und Nebenkosten von dem Erwerber bzw. Eigentümer zu tragen sind. Die Beteiligten erklären, dass sie sich über die steuerlichen Auswirkungen dieser ausdrücklich gewünschten Vereinbarung selbst informiert haben bzw. informieren werden.

Wir wiederholen hiermit alle Erklärungen, Anträge und Bewilligungen der vorbezeichneten Urkunde mit der Maßgabe, dass diese unter Berücksichtigung der vorstehenden Ergänzung sinngemäß und entsprechend gelten. Insbesondere wird bewilligt und beantragt, die vorstehende Vereinbarung bei dem Nießbrauch zu vermerken. Der Notar soll den Antrag insoweit nur auf besondere schriftliche Weisung eines Beteiligten dem Grundbuchamt zum Vollzug vorlegen.

Die Nießbrauchsberechtigten stimmen allen vorstehenden Erklärungen ausdrücklich zu. Etwa erforderliche Genehmigungen und sonstige Erklärungen bleiben vorbehalten und sollen spätestens mit Eingang bei dem Notar rechtswirksam werden.

( ...)."

Diese Urkunde wurde neben dem Notarvertreter von I2 C1, D1 C1, N1 C sowie dem Antragsteller unterzeichnet. Eine dieser Vereinbarung entsprechende Änderung der Eintragung des Nießbrauchs zugunsten der Eheleute C1 in Bezug auf das Grundstück L1busch 00 im Grundbuch ist nachfolgend nicht erfolgt. Der Antragsteller setzte das Sozialamt der Antragsgegnerin in der Folgezeit weder über die Eigentumsübertragung auf seine Söhne in Kenntnis, noch darüber, dass er und seine Ehefrau nunmehr über einen Nießbrauch am Hausgrundstück L1busch 00 verfügten. Im Sozialamt der Antragsgegnerin wurde dies soweit erkennbar erst im Jahr 1999 aufgrund einer internen Mitteilung seitens der bei der Antragsgegnerin für Abgaben zuständigen Stelle (Fachbereich Finanzen) bekannt. Diese wiederum hatte von der Übertragung auf I2 und D1 C1 zu je 1/2 vom Grundbuchamt erfahren. Daraufhin forderte der für den Antragsteller im Sozialamt der Antragsgegnerin damals zuständige Sachbearbeiter (Herr N2) mit Schreiben vom 20.04.1999 eine durch den Eigentümer ausgefüllte Mietbescheinigung "zwecks Überprüfung des Mietverhältnisses".

Zeitgleich führte der Antragsteller anscheinend eine Auseinandersetzung mit dem Fachbereich Finanzen der Antragsgegnerin um die für das Grundstück zu zahlenden Grundabgaben. Dort erklärte der Antragsteller im Hinblick auf Abgabenbescheide der Antragsgegnerin, die das Grundstück L1busch 00 betrafen, mit ihm nach seiner Auffassung zustehenden Ansprüchen auf Sozialhilfe (z. B. Übernahme der Nebenkosten seiner Wohnung in Gestalt von Abfallgebühren) die Aufrechnung. Die Bescheide der Antragsgegnerin über die grundstücksbezogenen Abgaben zum Grundstück L1busch 00 waren damals an den Antragsteller adressiert und an anderer Stelle des Bescheides war aufgeführt: "Abgabepflicht. C1, I2 u. D1". Der Antragsteller ging in diesem Zusammenhang so vor, dass er im Wege der Aufrechnung von Forderungen des Fachbereichs Finanzen der Antragsgegnerin aus grundstücksbezogenen Abgaben eigene Forderungen gegen den Fachbereich Soziales der Antragsgegnerin absetzte und lediglich die Restforderung beglich. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wies die Antragsgegnerin einen Widerspruch des Antragstellers gegen ein Schreiben des Fachbereiches Finanzen, mit dem die Möglichkeit der Aufrechnung für ihn abgelehnt wurde, mit einem Widerspruchsbescheid vom 09.08.2000 zurück. Diesen begründete die Antragsgegnerin zum einen damit, dass die sozialhilferechtliche Gegenforderung des Antragstellers nicht unbestritten sei, und zum anderen überhaupt keine Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderungen bestünde. Schuldner der grundstücksbezogenen Abgabenforderungen sei nämlich nicht der Antragsteller, sondern seien vielmehr seine Söhne I2 und D1. Gegen diesen Widerspruchsbescheid ging der Antragsteller sodann mit einem Eilantrag sowie einer Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln vor (Eilantrag: 14 L 2143/00; Klage: 14 K 7305/00). Das VG Köln wies den Eilantrag des Antragstellers 14 L 2143/00 mit Beschluss vom 07.11.2000 zurück, da Schuldner der grundstücksbezogenen Abgaben auch unter Berücksichtigung des notariellen Vertrages vom 14.10.1996 bzw. des privatschriftlichen Vertrages vom 15.12.1996 die Söhne des Antragstellers seien, weshalb eine Aufrechnung mit Sozialhilfeansprüchen des Antragstellers wegen mangelnder Gegenseitigkeit ausscheide. Der Eilantrag blieb auch in zweiter Instanz beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ohne Erfolg (Beschluss vom 19.12.2000 - 9 B 1876/00). Im Klageverfahren 14 K 7305/00 wurde der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe wiederum wegen mangelnder Gegenseitigkeit abgelehnt, was auch beim OVG NRW (9 E 960/00) bestätigt wurde. Nachfolgend nahm der Antragsteller diese Klage zurück. In diesen Verfahren hat der Antragsteller sich jeweils darauf berufen, dass sich aus dem notariellen Vertrag vom 14.10.1996 sowie dem Vertrag mit seinen Söhnen vom 15.12.1996 ergäbe, dass er die grundstücksbezogenen Abgaben begleichen müsse.

Im zeitlichen Zusammenhang mit diesen an die Zahlung von grundstücksbezogenen Abgaben anknüpfenden Auseinandersetzungen um die Zulässigkeit einer Aufrechnung mit Sozialhilfeansprüchen des Antragstellers entstanden auch im Fachbereich Soziales der Antragsgegnerin Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller, die sich aus den Verhältnissen in Bezug auf das Hausgrundstück L1busch 00 ergaben. Der Antragsteller machte seit längerem die nicht durch monatliche Vorauszahlungen abgedeckten Nebenkosten, Betriebskosten und sonstige Gebühren, die er nach seinen Angaben mietvertraglich schuldete, gegenüber dem Fachbereich Soziales der Antragsgegnerin als aus Sozialhilfemitteln zu übernehmende Ausgaben geltend. Hierbei beantragte er (z.B. mit Schreiben vom 15.02.1999, vom 24.04.2000 bzw. vom 01.11.2000) die Erstattung von Nebenkosten- oder Betriebskostenabrechnungen bzw. von Abfallgebühren mit Schreiben unter seinem eigenen Briefkopf, ohne dass diesen Schreiben entsprechende Abrechnungen eines Vermieters oder einer sonstigen dritten Person beigefügt waren. Hierauf reagierte der Fachbereich Gesundheit und Soziales (Sachbearbeiter Herr L3) mit an den Antragsteller gerichtetem Schreiben vom 15.11.2000, mit dem zu den Schreiben über Nebenkosten mitgeteilt wurde, dass es nicht möglich sei, dass er selbst als Mieter die eigene Abrechnung über Heiz- und Nebenkosten aufstelle und unterschreibe. Dies sei Sache des Vermieters. Er solle bitte die Heiz- und Nebenkostenabrechnung für die Jahre 1998 und 1999 von dem Vermieter fertigen und unterschreiben lassen. Zugleich forderte die Antragsgegnerin erneut eine aktuelle Vermieterbescheinigung an und bat um Mitteilung einer aktuellen Bankverbindung, da es in Zukunft nicht mehr möglich sei, die Sozialhilfe über Postbarschecks auszuzahlen.

Mit Schreiben des Antragstellers vom 03.12.2000 teilte dieser dem Fachbereich Gesundheit und Soziales der Antragsgegnerin als Bankverbindung mit: Postbank L2, Kontonummer 0000 000 000, BLZ 000 000 00. Laut Vermerk vom 07.12.2000 der Antragsgegnerin wurde diese Bankverbindung sodann in die EDV eingegeben und wurde seit diesem Zeitpunkt bei den Sozialhilfeleistungen der Antragsgegnerin an den Antragsteller verwandt. Ausweislich im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin vorhandener Zahlungsprotokolle Sozialwesen war bei der Antragsgegnerin als Zahlungsempfänger zu dieser Bankverbindung der Antragsteller aufgenommen worden.

Mit Schreiben vom 26.12.2000 reichte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Heiz- und Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 vom Vermieter, die Original- Heizkostenabrechnungen für 1998 und 1999, eine Vermieterbescheinigung und weitere bestehende Nebenkostenabrechnungen vom Vermieter bei der Antragsgegnerin ein. Beigefügt waren diesem Schreiben Unterlagen, die nach dem Briefkopf I2 und D1 C1 als Absender auswiesen, die ebenfalls vom 26.12.2000 datierten und die - abgesehen vom Briefkopf - mit den vom Antragsteller zuvor selbst eingereichten Abrechnungen im Wesentlichen identisch waren. In diesen Abrechnungen ist ersichtlich, dass Heizkosten bzw. Betriebskosten für vier Personen errechnet werden, dieser Betrag jedoch dann auf zwei Personen umgerechnet wird. Weiterhin ist erkennbar, dass bei einer Gesamtwohnfläche des Objektes von 223 qm für die abgerechnete Wohnung eine Wohnfläche von 108 qm angesetzt wurde. In diesen Unterlagen ist als Mieter der Antragsteller aufgeführt, die abgerechnete Wohnung wird bezeichnet mit "L1busch 00, 00000 M1, Parterre". Die Vermieterbescheinigung, die am 27.12.2000 bei der Antragsgegnerin eingegangen war, ist - abgesehen von der Unterschrift durch I2 C1 - in der Handschrift des Antragstellers ausgefüllt, weist als Vermieter I2 und D1 C1 sowie als Mieter den Antragsteller aus, hinsichtlich Wohnraum im Erdgeschoss und Obergeschoss. Die Bescheinigung gibt weiter an, dass für den vermieteten Wohnraum von 108 qm Miete ab 1997 gezahlt worden sei. Auf der ersten Seite dieser Bescheinigung ist bei den Angaben zu einer Untervermietung oder einer teilweisen Gebrauchsüberlassung handschriftlich vermerkt: "siehe anteilig I2 und D1 C1". Als Gesamtmiete ab 1997 sind 1.428 DM angegeben, wobei die pauschale Vorauszahlung für sämtliche Betriebs- und Nebenkosten 240 DM betrage. Ab den dargestellten Vorgängen in Bezug auf die Nebenkostenabrechnungen wurden stets an die Eheleute C1 gerichtete Abrechnungen über Neben- oder Heizkosten und sonstige gesondert abrechenbare Kosten in Bezug auf das Haus L1busch 00 nach dem Briefkopf von den Söhnen I2 und D1 C1 ausgestellt. Diese wurden sodann vom Antragsteller beim Sozialamt der Antragsgegnerin eingereicht und von der Antragsgegnerin auch übernommen.

In einer im zeitlichen Zusammenhang mit der vorgenannten Vermieterbescheinigung eingereichten Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die neben ihm auch seine Ehefrau unterzeichnete, erklärten diese Personen, dass sie über kein Vermögen verfügen würden.

Anlässlich von Problemen bei der Übernahme einer unter dem 29.12.2002 nach dem bekannten Muster beantragten Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2001 (ebenfalls vom 29.12.2002), bei der ein neuer Sachbearbeiter im Sozialamt der Antragsgegnerin (Herr O1) zunächst nur die Hälfte der geltend gemachten Kosten übernahm, stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.01.2003 klar, dass eine Wohnung von 108 qm im Haus mit einer Gesamtwohnfläche von 223 qm zu gleichen Teilen von den Eheleuten I4-Q C1, I2 C1 und D1 C1 genutzt würden. Es entfielen also nur 54 qm auf die Eheleute I4-Q C1 mit anteiligen Mietkosten und Nebenkosten. Diese anteiligen Miet- und Nebenkosten (2/4) würden seit Jahren übernommen. Auf ein Schreiben des Sachbearbeiters im Sozialamt der Antragsgegnerin vom 31.01.2003 mit der Bitte um Klärung der Wohnfläche von 108 qm sowie der jeweiligen Nutzung durch den Antragsteller und seine Ehefrau einerseits und die Söhne andererseits bescheinigten I2 und D C1 mit Schreiben an den Fachbereich Gesundheit und Soziales vom 16.02.2003, dass von der Gesamt-Wohnfläche von 108 qm die Eheleute I4-Q C1 eine Fläche von 54 qm und sie selbst ebenfalls 54 qm nutzen würden. Die Bruttomiete betrage ab 01.02.2003 412 Euro. Mit am selben Tag bei der Antragsgegnerin per Telefax eingegangenem Schreiben des Antragstellers vom 16.02.2003 teilte dieser unter anderem mit: Sie hätten schon immer seit 1970 diesen Wohnraum; da die Söhne weiterhin diese Wohnung benutzen, sei schon seit Jahren eine Halbierung der Wohnfläche vereinbart, weshalb immer 108 qm angegeben würden. Nunmehr werde man zur Klarstellung nur noch 54 qm angeben und die Abrechnung entsprechend erstellen; dementsprechend sei auch bereits die neue Mietbescheinigung über 54 qm ausgestellt. Zu einem vom Sachbearbeiter im Sozialamt der Antragsgegnerin angekündigten Hausbesuch durch einen Außendienstmitarbeiter äußerte der Antragsteller, der Grund einer Besichtigung sei ihm vollkommen unerklärlich, und warf insbesondere die Frage auf, was dieser "an 54 qm rütteln wolle". Daraufhin gab die Antragsgegnerin dem erhobenen Widerspruch des Antragstellers zur Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2001 statt und übernahm den offenen Restbetrag. Ab diesem Zeitpunkt rechnete der Antragsteller für ihn und seine Ehefrau eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 54 qm im Haus L1busch 00 ab, was heißt, dass eine Miete für eine Wohnung mit dieser Wohnfläche beantragt und bewilligt wurde, und weiterhin ein Anteil an Neben- und Heizkosten für eine Fläche von 54 qm abgerechnet und geltend gemacht wurde. Beim Fachbereich Gesundheit und Soziales der Antragsgegnerin bestanden mit dieser Abrechnungsweise in der Folgezeit zunächst keine Probleme mehr.

Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und dem Fachbereich Gesundheit und Soziales der Antragsgegnerin in Bezug auf die laufende Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ergaben sich in dieser Zeit vielmehr aus der Frage, ob dem Antragsteller wegen der bei ihm vorliegenden Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II) eine sog. Krankenkostzulage wegen kostenaufwändigerer Ernährung nach § 23 Abs. 4 BSHG zu gewähren war. Gestritten wurde dabei in den beim VG Köln geführten Verfahren 21 L 1378/00, 21 K 1170/00, 21 K 3264/00 sowie 21 K 8689/02 vorrangig um die Frage, ob beim Antragsteller zugleich auch ein Übergewicht vorlag. Nachdem der amtsärztliche Dienst der Antragsgegnerin im November 2003 eine Krankenkostzulage von 51 Euro in Bezug auf die Zuckererkrankung des Antragstellers befürwortet hatte, wurde dieser Mehrbedarf ab Januar 2004 bis zum Außerkrafttreten des BSHG im Dezember 2004 durchgehend neben der übrigen bisher gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bewilligt. Eine im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 21 K 8689/02 erfolgte Bewilligung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändigerer Ernährung zahlte die Antragsgegnerin wegen der im Jahr 2005 aufgetretenen Fragen nicht aus, was zu dem Klageverfahren S 29 SO 69/06 führte.

Mit Antrag vom 30.08.2004 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die Antragsaufnahme erfolgte noch durch ihren bisherigen Sachbearbeiter im Fachbereich Gesundheit und Soziales bei der Antragsgegnerin (Herr O1). In diesem Zusammenhang wurde im sogenannten Zusatzblatt 1 ("Zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung") aufgenommen, dass im selben Haus folgende Personen leben: C1, I4-Q; C1, N1; C1, D1; C1, I2 Familie I5 sowie Familie U2. Hierzu wurde angegeben, dass bei einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 218 qm drei Wohneinheiten vorhanden seien. Je eine Wohneinheit sei an die Familien I5 sowie Frau P2 U2 überlassen. Weiter sei eine Wohneinheit von dem Antragsteller und seiner Ehefrau genutzt. Darüber hinaus findet sich in dieser Auflistung der Vermerk: "1 x je ein Raum D1; 1 x je ein Raum I2". In einem diesen Antrag ergänzenden Schreiben vom 12.09.2004 an den Sachbearbeiter O machte der Antragsteller diesen darauf aufmerksam, dass er und seine Angehörigen separate Haushalte betreiben würden; die Räumlichkeiten würden getrennt benutzt und jeweils separat abgerechnet; es bestehe keine Haushaltsgemeinschaft, da sie nicht gemeinsam wirtschafteten; seine Söhne betrieben schon daher ihren eigenen Haushalt, da die Eheleute I4-Q C1 Diabetiker seien. Diesem Schreiben beigefügt war eine Vermieterbescheinigung seitens I2 und D1 C1 vom 15.09.2004, für die den Eheleuten I4-Q C1 überlassene Wohnung im Haus L1busch 00 im Erdgeschoss und Obergeschoss mit einer Wohnfläche von 58 qm, für die ab 1985 Miete gezahlt werde. Ausgewiesen ist dort eine Gesamtmiete von 450 Euro, einschließlich 43 Euro Vorauszahlung für Heizkosten einschließlich Warmwasserbereitung sowie Vorauszahlung von 62 Euro für sonstige Umlagen/Betriebskosten. Mit Bewilligungsbescheid vom 27.12.2004 bewilligte die Arbeitsgemeinschaft M1 (AGL) dem Antragsteller und seiner Ehefrau ab Januar 2005 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II im Umfang ihrer Regelleistungen sowie der im wesentlichen übernommenen geltend gemachten Unterkunftskosten einschließlich eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung für den Antragsteller in Höhe von insgesamt 1.075,32 Euro monatlich.

Aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers stellte die AGL das ihm bewilligte Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 04.04.2005 zum 01.05.2005 ein, weil bei ihm keine Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II mehr vorliege (er also nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig sein könne). Er wurde an den Fachbereich Gesundheit und Soziales der Antragsgegnerin verwiesen, wo er einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII stellen solle. Das Arbeitslosengeld II für seine Ehefrau im Umfang der Regelleistung eines Haushaltsvorstandes sowie der Hälfte der von der AGL anerkannten Unterkunftskosten wurde bis zum 17.08.2005 weitergezahlt und dann eingestellt, weil Frau N1 C1 am 18.08.2005 das 65. Lebensjahr vollendete und somit aus dem Anwendungsbereich des SGB II ausschied. Die Einstellung der Leistungen nach dem SGB II erfolgte aufgrund eines Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der AGL vom 01.04.2005 (Frau O2). Dieses kam zu dem Gesamtergebnis, dass der Antragsteller auf Dauer arbeitsunfähig sei wegen 1. dialysepflichtiger Nierenschwäche, 2. Blutzuckererkrankung, 3. Fußfehlform rechts nach mehreren Operationen bei diabetischem Fußsyndrom sowie 4. Dupuytren´scher Kontraktur.

Am 14.04.2005 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Sozialhilfe nach dem SGB XII unter Verweis auf eine beigefügte Mietbescheinigung, den Einstellungsbescheid der AGL mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 01.04.2005 sowie auf den früheren Bezug von Sozialhilfe nach dem BSHG, insbesondere "HzL-Bescheid 12/04". In dem Antragsformular sind die Ehefrau des Antragstellers sowie seine Söhne I2 und D1 als Angehörige des Hilfesuchenden außerhalb der Haushaltsgemeinschaft aufgeführt. Personen in der Haushaltsgemeinschaft sind nicht angegeben. Einkommen und Vermögen wurde verneint. Beigefügt war wiederum die Vermieterbescheinigung vom 15.09.2004.

Noch am Tag der Antragstellung forderte der zuständige Sachbearbeiter, Herr I6, vom Antragsteller einen gültigen Mietvertrag sowie lückenlose Kontoauszüge der letzten sechs Monate an. Der Antragsteller reagierte hierauf mit Telefax vom 17.04.2005, in dem er mitteilte, dass er Kontoauszüge nicht zur Verfügung stellen könne, da es gegen das Bankgeheimnis verstoßen würde; er verfüge nicht selber über ein eigenes Konto und Angehörige seien nach dem SGB II § 33 nicht zur Auskunft verpflichtet. Dem Telefax beigefügt war ein Mietvertrag vom 05.09.2004 zwischen I2 und D1 C1 als Vermieter und dem Antragsteller als Mieter von Räumen im Haus L1busch 00 mit einer Wohnfläche von 58 qm (im Einzelnen: 3 Zimmer, 1 Küche, 1 Korridor/Diele, 1 Toilette mit Bad/Dusche, 1 Kellerraum). Nach dem Mietvertrag begann das Mietverhältnis am 01.10.2004 mit dem Vermerk "Anschlussvertrag". Vereinbart war in dem Mietvertrag eine Gesamtmiete von 450 Euro monatlich (335 Euro Kaltmiete zuzüglich 72 Euro Betriebskostenvorschuss sowie 43 Euro Heizkostenvorschuss). Die Miete war nach dem Mietvertrag zu überweisen auf das Konto Nr. 0000 000 000 bei der Postbank L2. Unter dem 28.04.2005 teilte der Sachbearbeiter des Antragstellers ihm mit, dass nach Kenntnis der Antragsgegnerin für ihn bei der Postbank ein Konto als Kontoinhaber bzw. Kontobevollmächtigter geführt werde (BLZ 000 000 00 / Konto-Nr. 0000 000 000) und bat um vollständige Kontoauszüge für die Zeit von Januar bis einschließlich April 2005, ggf. Nachweis der Löschung des Kontos bei der Postbank einschließlich Nachweis, dass dort kein neues Konto eröffnet wurde. Der Antragsteller antwortete hierauf mit Telefax vom 01.05.2005, mit dem er mitteilte, dass es sich bei diesem Konto um das seines Sohnes I2 C1 handele; da sein Sohn in M3 arbeite und zeitlich sehr eingeschränkt sei, habe er eine Kontovollmacht; da es sich rein um Angelegenheiten seines Sohnes handele, lehne dieser es ab, der Beklagten Kontoeinsicht zu gewähren; er selbst habe mit dem Konto nicht das Geringste zu tun. Schon wenig später teilte der Antragsteller dem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin mit Telefax vom 08.05.2005 mit, dass er bis heute die Zahlung der ihm zustehenden Leistungen nicht habe feststellen können; hierbei handele es sich um eine gesetzwidrige Schikane, er habe sich das Geld gegen Zinsen ausgeliehen, welche in Rechnung gestellt würden. Weiter kündigte er eine Verrechnung mit den Grundbesitzabgaben an und stellte in Aussicht, die Angelegenheit dem Oberstadtdirektor zu melden.

Der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin antwortete mit einem ausführlichen Schreiben vom 13.05.2005, in dem er zunächst eingehend auf die Grundsätze der Sozialhilfe im Rahmen des SGB XII, deren Zwecke und Ziele, den notwendigen Beratungsprozess sowie insbesondere den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII sowie die Annahme gegenseitiger Bedarfsdeckung gemäß § 36 SGB XII beim Zusammenleben mit Angehörigen hinwies. Er wiederholte die Anforderung der Kontoauszüge, da selbst bei einer angenommenen Kontovollmacht über das Konto des Sohnes der Antragsteller praktisch und faktisch Zugriff auf Mittel habe, deren Verwendung er im Rahmen der Antragstellung prüfen müsse. Zugleich wies er in Bezug auf das Schreiben vom 08.05.2005 sinngemäß darauf hin, dass der Antragsteller nicht seine Sozialhilfeansprüche gegen Forderungen der Antragsgegnerin in Bezug auf Grundbesitzabgaben gegen die Eigentümer aufrechnen könne. Schon mit Schreiben vom 19.05.2005 erklärten I2 und D1 C1gegenüber der Antragsgegnerin - Fachbereich Finanzen - die Aufrechnung im Hinblick auf einen ausstehenden Betrag von 492 Euro, weil das Amt für Gesundheit und Soziales seit dem 01.05.2005 für I4-Q C1 "aufgrund eines Schikaneaktes des Herrn I6" die Zahlung des Sozialgeldes und an sie selbst die Miete verweigere; sie hätten für die Eheleute I4-Q C1 einen Kredit aufgenommen, da diese seit dem 01.05.2005 ohne Mittel dastünden. Die Fußzeile dieses Schreibens enthält den Hinweis "Kopie Herrn L4" (Herr F L4 war seit 2004 Oberbürgermeister der Antragsgegnerin).

Mit Telefax vom 22.05.2005 teilte der Antragsteller mit, dass es sich um das Konto seines Sohnes handele, für das er keine Vollmacht sowie keine Scheckkarte oder sonstige Karte habe. Die Kontoauszüge befänden sich im Besitz seines Sohnes, welcher gesetzlich nicht verpflichtet sei, Einblick in seine Kontobewegungen zu geben; die Antragsgegnerin habe nur das Recht, sich bei Banken nach eigenen Konten zu erkundigen und Auskunft geben zu lassen. Von den Söhnen könne die Antragsgegnerin nach dem SGB II keine Auskunft verlangen. Deshalb sei das, was die Antragsgegnerin von ihm verlange, Anstiftung zum Diebstahl, weshalb er Strafanzeige stellen werde. Für den Fall, dass bis zum 31.05.2005 keine Zahlung erfolgt sei, kündigte der Antragsteller eine Strafanzeige sowie eine Klage vor dem Sozialgericht an; zudem werde die Angelegenheit an die Bildzeitung gegeben. Auch dieses Schreiben enthielt in der Fußzeile den Vermerk "Kopie Herrn L4".

Mit Schreiben vom 23.05.2005 erhob der Antragsteller eine an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde gegen "Herrn T4, Abteilung Soziales", die jedoch dem Inhalt nach gegen den Sachbearbeiter I6 gerichtet war. Unter anderem wandte er sich dort dagegen, dass Kontoeinsicht bei seinen Söhnen verlangt werde; Herr I6 könne nicht verlangen, dass er bei seinen Söhnen einbreche und Kontoauszüge entwende. Weiter wurde mitgeteilt, dass er Dialysepatient sei und in der nächsten Woche Medikamente benötige, die verschrieben, aber von der Kasse nicht übernommen worden seien; es könne dann zum Schluss des Shunts führen. In diesem Fall müsse er ins Krankenhaus und werde der Krankenkasse wegen Regressansprüchen die Ursachen mitteilen. Mit Schreiben vom 27.05.2005 wies der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass erhebliche Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit bestünden. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit bis zum 03.06.2005, seine Bedürftigkeit in nachprüfbarer Form, z.B. durch Vorlage von Kontoauszügen der letzten sechs Monate, nachzuweisen.

Mit Telefax vom 29.05.2005 reichte der Antragsteller ein Schreiben der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) ein, in dem es um das Ende des Versicherungsschutzes über das Arbeitsamt ging, und wies darauf hin, dass er genötigt sei, die Dialyse abzubrechen, falls der Versicherungsschutz erlöschen sollte. Hierzu teilte der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin ihm mit, dass er über seine Ehefrau und deren Leistungsbezug bei der AGL nach dem SGB II als Familienmitglied pflichtversichert werden könne. Mit einem weiteren Telefax vom 29.05.2005 betonte der Antragsteller nochmals, dass es bei keinem Geldinstitut ein Konto gäbe, das auf seinen Namen laufe, und fügte jeweils eine Kopie eines Kontoauszugs zu den Konten bei der Postbank Nr. 0000 000 000 (Kontoinhaber I2 C1) sowie Nr. 0000 000 000 (Kontoinhaber D1 C1) bei. Der Antragsteller erklärte erneut, aus keiner Stelle irgendwelche Unterstützungen oder Einkünfte zu erhalten, und verwies die Antragsgegnerin darauf, eine Kontoabfrage bei Banken vorzunehmen. Für den Fall, dass bis zum 01.06.2005 keine Leistungen verfügbar seien, kündigte er die Einschaltung eines Rechtsanwaltes und Geltendmachung entsprechender Kosten an, bisher seien Schreibkosten von 80 Euro entstanden zuzüglich Überziehungszinsen von 12,7 %. Bei einer Strafanzeige werde er sofort die Beurlaubung von Herrn I6 beantragen; die Akten gingen dann "an die Bild-Zeitung und Herrn T5". Auch dieses Telefax enthielt in der Fußzeile den Vermerk "Kopie Herrn L4".

Mit Bescheid vom 02.06.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII vom 14.04.2005 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, 1. dass der Antragsteller sich der vorgeschriebenen persönlichen Beratung verweigere, 2. er seine aktuelle Notlage nicht in nachprüfbarer Form nachweise (keine Vorlage von Kontoauszügen), und zudem 3. die gesetzliche Vermutung der Absicherung seines Lebensunterhaltes gemäß § 36 SGB XII gegeben sei.

Unter dem 12.06.2005 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte: Er könne nicht, wie von ihm verlangt, Kontoauszüge des Kontos Nr. 0000 000 000 vorlegen, da es sich um das Konto von D1 C1 handele und keine Kontobevollmächtigung vorliege; er könne keine Kontoauszüge vorlegen, die sich nicht in seinem Besitz befänden; eine Unterhaltspflicht seiner Söhne bestünde nicht; zu dem besagten Konto habe er nie gesagt, dass er hierfür eine Bevollmächtigung habe; vielmehr hätte er eine Bevollmächtigung für das Konto von I2 C1 in früheren Jahren gehabt; aktuell habe I2 C1 selbst die Scheckkarten und erledige seine Angelegenheiten selber; er, der Antragsteller, habe seit Jahren keinen Betrag abgehoben. Seine Notlage sei der Antragsgegnerin seit über 10 Jahren bekannt; es sei mehrmals überprüft worden und es seien Leistungen erfolgt; auch die AGL habe aufgrund dieser Notlage Leistungen erbracht. Es sei zwar richtig, dass nach einem Eigentümerwechsel seit 1996 seine Söhne Eigentümer des Hauses seien, was aber keine Rolle spiele. Die Finanzmittel seiner Söhne würden auf keinen Fall ausreichen, um neben dem Erhalt des Hauses weitere Unterstützungen zu leisten. Hierzu verwies er auf eine dem Widerspruch beigefügte Aufstellung über Einkommen und Belastungen seiner Söhne. Eine Wohngemeinschaft mit seinen Söhnen liege nicht vor; er und seine Ehefrau würden 58 qm bewohnen, seine Söhne I2 und D1 65 qm. Er erhalte derzeit Geld aus Überziehungskrediten vorgestreckt, wofür 12,7 % Zinsen anfielen, die in Rechnung gestellt würden.

Auf den Widerspruch hin bot der Sachbearbeiter I6 dem Antragsteller mit Schreiben vom 22.06.2005 einen angemessenen Abschlag auf die Leistungen nach dem SGB XII ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung an, da durch den Widerspruch die Vermutung gemäß § 36 SGB XII zunächst in Frage gestellt worden sei. Weiterhin lud der Sachbearbeiter den Antragsteller zur Klärung aufgetretener Fragen und zur abschließenden Bearbeitung des Widerspruchs zu einem persönlichen Gespräch am 28.06.2005 ein. Der Antragsteller reagierte hierauf prompt mit Telefax vom 23.06.2005 und bat um Bereitstellung des Schecks über die Abschlagzahlung am 28.06.2005 um 11.00 Uhr. In Bezug auf die restliche Zahlung forderte er deren Überweisung bis zum 30.06.2005 "auf das bisherige Konto bei der Postbank L2, BLZ 000 000 00, Kto.-Nr. 0000 000 000". Hierhin erfolge seit Jahren die Anweisung und so werde es auch bleiben; die Antragsgegnerin könne ihm nicht ein eigenes Konto vorschreiben.

Der Antragsteller erschien am 28.06.2005 zu dem persönlichen Vorsprachetermin bei der Antragsgegnerin. Ein in Stichworten gehaltenes Gesprächsprotokoll befindet sich im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin. Der Antragsteller erhielt sodann eine Barauszahlung über 536 Euro (Regelsatz 311 Euro plus die Hälfte der Miete).

Am Folgetag, 29.06.2005, ergingen von der Antragsgegnerin an I2 und D1 C1 jeweils gesonderte Rechtswahrungsanzeigen (Mitteilung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 94 Abs. 4 SGB XII), mit denen die Beklagte zur Prüfung, ob bzw. in welcher Höhe die Söhne des Antragstellers in der Lage sind, ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen, Auskunft zu den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen verlangte.

Unter anderem im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in dem Termin bei der Antragsgegnerin am 28.06.2005 geäußert hatte, auf ihn und seine Ehefrau sei ein Nießbrauch am Haus L1busch 00 im Grundbuch eingetragen, forderte der Sachbearbeiter I6 mit Schreiben vom 08.07.2005 vom Antragsteller einen beglaubigten Grundbuchauszug an. Weiter bat er um Vorlage eines Grundrisses der Wohnung, um ausschließen zu können, dass es sich bei ihm, seiner Ehefrau und den Söhnen um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft handele. Zugleich erklärte er sich bereit, dem Antragsteller für den Monat Juli 2005 einen angemessenen Abschlag auf die SGB XII-Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung zu bewilligen. Ankündigungsgemäß überwies die Antragsgegnerin wiederum einen Betrag von 536 Euro auf das Konto Nr. 0000 000 000 bei BLZ 000 000 00.

Der Antragsteller antwortete auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.07.2005 sehr zügig mit Telefax vom 10.07.2005, worin er folgende Angaben machte: Das Haus sei 1986 von Herrn I3 A1 durch Versteigerung erworben worden; mit Herrn A1 sei er weder verwandt, noch verschwägert. Zu seinen Söhnen bestünden getrennte Wohn- und Unterhaltsverhältnisse; diese unterhielten ihren privaten Bereich selber. Dies ergäbe sich schon aus der Ernährung durch Diabetes der Eheleute C1. Der früher eingetragene Nießbrauch bestehe nicht mehr. Bei der erfolgten Umfinanzierung auf einen anderen Hypothekengeber habe die Rangfolge der Eintragung geändert werden müssen; es sei dann keine neue Eintragung mehr erfolgt. Die alte Eintragung liege dem Sozialamt vor und es sei ersichtlich, dass keine Mietfreiheit bestanden habe.

Auf erneute Erinnerung der Antragsgegnerin vom 15.07.2005 an die angeforderten Unterlagen meldete sich der Antragsteller mit Telefax vom 24.07.2005 und reichte neben einem Wohnungsgrundriss eine einzelne kopierte Seite aus dem Grundbuch zum Haus L1busch 00 ein, in der lediglich das für den Antragsteller und seine Ehefrau eingetragene Nießbrauchsrecht erkennbar war. In dem Schreiben stellte er darüber hinaus in Abrede, zugesagt zu haben, eine beglaubigte Kopie des Grundbuchs vorzulegen; dazu gab er an, es bestünde für ihn das Risiko zivilrechtlicher Inanspruchnahme, wenn er ohne Berechtigung Angaben über die Privatsphäre und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Angehörigen machen würde. Zu der Frage nach einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft verwies er auf die bestehende Verwaltungsakte, aus der ersichtlich sei, dass die gehandhabte Abrechnung vom Sozialamt so festgelegt worden sei; sie hätten getrennte Wohnverhältnisse, die separat zugänglich seien; die Söhne hätten ihren eigenen Hausstand (separater Kühl- und Gefrierschrank, separate Waschmaschine).

Wegen Unstimmigkeiten zwischen der von dem Antragsteller und seiner Ehefrau nach dem Mietvertrag sowie der vorgelegten Vermieterbescheinigung bewohnten Wohnfläche von 58 qm und dem Grundriss der Wohnung, den der Antragsteller eingereicht hatte und in dem die von seinen Söhnen ausschließlich genutzten Räumlichkeiten bezeichnet waren, schickte der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin diesen Grundriss an den Antragsteller zurück mit der Bitte um Klärung. Diese Klärung lehnte der Antragsteller mit Telefax vom 07.08.2005 ab, wobei er erneut betonte, dass keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliege, weil die Räumlichkeiten genau aufgeteilt und abgeteilt seien, und die Söhne ihren eigenen Lebensbereich hätten, für den sie auch die auftretenden Kosten selber trügen, alle Haushaltsausgaben strikt getrennt gehalten würden; abgesehen von separaten Kühl- und Gefrierschränken sowie Kochgelegenheiten würde jeder sogar die Lebensmittel für sich getrennt einkaufen; alle sonstigen Kosten würden separat abgerechnet. Abgesehen davon, dass der Antragsteller die Meinung äußerte, die Abrechnungsart sei aus der Verwaltungsakte ersichtlich, da sie vom Sozialamt so festgelegt worden sei, vertrat er des weiteren die Auffassung, er könne so viel Wohnraum bewohnen, wie er wollte, solange im Rahmen der vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet werde; wenn die Söhne mehr Räumlichkeiten in Anspruch nähmen, sei das für die Antragsgegnerin nicht relevant.

Mit Schreiben vom selben Tage beantragte die Ehefrau des Antragstellers beim Fachbereich Gesundheit und Soziales der Antragsgegnerin die Übernahme der anteiligen Mietkosten von 225 Euro monatlich ab 01.09.2005 sowie anteilmäßig vom 18.08.2005 bis 31.08.2005. Ihr Einkommen betrage 396,63 Euro und liege im Bereich des Regelsatzes zum Lebensunterhalt. Den Mietanteil könne sie jedoch nicht aufbringen. Hinsichtlich der Miethöhe verwies die Ehefrau des Antragstellers auf den "vorliegenden Mietvertrag I4-Q C1"; eine Kopie ihres Rentenbescheides fügte sie bei. Sie bat um Zahlung direkt auf das Konto des Eigentümers I2 C1, Postbank L2, BLZ 000 000 00, Konto Nr. 0000 000 000. Die Ehefrau des Antragstellers bezog ab dem 01.09.2005 nach Vollendung des 65. Lebensjahres Regelaltersrente von monatlich 396,63 Euro. Der Sachbearbeiter I6 verwies die Ehefrau des Antragstellers an die bei der Antragsgegnerin für die Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zuständige Stelle.

Mit Schreiben vom 15.08.2005 teilte der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass nicht alle Fragen in Bezug auf die Wohnverhältnisse geklärt worden seien und kündigte deshalb einen Ortstermin von Mitarbeitern des Fachbereiches Soziales am 16.08.2005 zwischen 8.00 und 9.00 Uhr zur Klärung der Wohnsituation an. Zugleich bat er um Vorlage des notariellen Vertrages vom 14.10.1996, weil der Antragsteller in einem Schreiben an den Fachbereich Finanzen der Antragsgegnerin angegeben hatte, für alle Angelegenheiten im Haus einschließlich Abschluss der Mietverträge vertraglich zuständig zu sein. Die Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin Frau I7 und Herr Z6 bemühten sich um eine Inaugenscheinnahme der Wohnung des Antragstellers und seinen Familienangehörigen zunächst am 16.08.2005 um 8.30 Uhr, sodann um 9.05 Uhr und um 15.00 Uhr, jedoch ohne Erfolg, da niemand öffnete. Am 17.08.2005 um 8.20 Uhr öffnet der Antragsteller die Haustür, verweigerte jedoch den Eintritt, da er jeden Augenblick vom Taxi abgeholt würde, um zur Dialyse gebracht zu werden. Eine Hausbesichtigung ohne seine Anwesenheit, also allein mit seiner Ehefrau bzw. einem der Söhne, wurde abgelehnt. Der Antragsteller bot der Antragsgegnerin einen Termin für die Hausbesichtigung am 25.08.2005, 14.30 Uhr, an. Auf einen früheren Termin ließ er sich nicht ein. Die Inaugenscheinnahme erfolgte dann letztlich zu dem vom Antragsteller vorgeschlagenen Termin. Ein ausführlicher Vermerk der Außendienstmitarbeiter T6 und I7 vom 30.08.2005 zu der Wohnungsbesichtigung befindet sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin.

Während dieser Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchführung einer Wohnungsbesichtigung beim Antragsteller hatte der Antragsteller bereits mit am 22.08.2005 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 16.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, welcher zunächst unter dem Aktenzeichen S 29 AS 34/05 ER geführt, dann jedoch als Sozialhilfestreitigkeit unter dem Aktenzeichen S 29 SO 25/05 ER eingetragen wurde. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machte der Antragsteller monatliche Leistungen ("Sozialgeld, Mietzuschuss und Heizung") von 686,13 Euro, sowohl rückwirkend ab dem 01.05.2005 sowie auch gegenwärtige und zukünftige Leistungen geltend, nebst Überziehungszinsen von 16,5 %. Zur Eilbedürftigkeit er vor, dass unzumutbare Nachteile drohen würden, er insbesondere seine Wohnung verlieren könne, da seine Söhne zum Verkauf gezwungen würden.

Mit demselben Schreiben vom 16.08.2005, eingegangen am 22.08.2005, beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwaltes seiner Wahl für eine beabsichtigte Klageerhebung. Dieses wurde als Klage unter dem Aktenzeichen S 29 SO 27/05 eingetragen.

In einem Telefax vom 21.08.2005 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin u.a. mit, er könne notarielle Verträge aus früheren Zeiten nicht zur Verfügung stellen; weiter gäbe es für Fragen nach dem Sozialleistungsbezug in der Vergangenheit keine gesetzliche Grundlage, da die beantragten Leistungen sich auf die Zukunft und nicht auf die Vergangenheit beziehen würden. Im Hinblick auf dieses Telefax forderte der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.08.2005 erneut den Vertrag des Antragstellers mit seinen Söhnen vom 15.12.1996 sowie den notariellen Vertrag von 14.10.1996 an. Mit einem Schreiben vom 28.08.2005 wandten sich die Söhne des Antragstellers - wohl auf die Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsaufforderung hin - an den Sachbearbeiter Herrn N3 im Fachbereich Gesundheit und Soziales der Antragsgegnerin und legten umfangreiche Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen sowie regelmäßigen Belastungen vor.

Am 30.08.2005 sprach der Antragsteller bei dem Sachbearbeiter I6 erneut vor und reichte in diesem Zusammenhang die ersten beiden Seiten des notariellen Vertrages aus dem Notariat H T1 vom 30.12.1997 vor. In diesem Zusammenhang erhielt er einen Abschlag von 500 Euro auf die SGB XII-Leistungen für den Monat August 2005. Mit dem diese Vorsprache bestätigenden Schreiben der Antragsgegnerin vom 01.09.2005 wurde eine vollständige Abschrift des gesamten Notarvertrages vom 30.12.1997 sowie der komplette Vertrag zwischen dem Antragsteller und seinen Söhnen angefordert, in dem die Regelung getroffen und festgeschrieben wurde, dass der Antragsteller für alle Angelegenheiten des Objektes L1busch 00 insbesondere Mietvertragsgestaltung bevollmächtigt sein sollte. Den notariellen Vertrag vom 30.12.1997 legte der Antragsteller wenig später mit Telefax vom 04.09.2005 bei der Antragsgegnerin vor. Die Vorlage des angeforderten Vertrag über die Wahrnehmung aller Angelegenheiten bezüglich des Hausgrundstücks L1busch 00 lehnte er jedoch ab, da interne Vereinbarungen innerhalb der Familie als Ansprechpartner für die Mieter für die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nicht relevant seien. In diesem Zusammenhang gab er weiter an, die Mietzahlungen seien seit 1996 auf die Konten von I2 und D C1 erfolgt; es bestehe auch nur ein Darlehensvertrag zwischen der Bank und seinen Söhnen.

Im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Vorgängen setzte sich der Antragsteller erneut sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich mit dem Fachbereich Finanzen der Antragsgegnerin auseinander. Er hatte von dort ein vom 18.08.2005 datierendes Schreiben erhalten, in dem ein Vollziehungsbeamter der Antragsgegnerin ankündigte, den Antragsteller am 24.08.2005 zwischen 10.00 und 15.00 Uhr aufzusuchen wegen einer Vollstreckungsangelegenheit. Dabei wurde auf die Möglichkeit der Öffnung seiner Wohnung mit richterlicher Durchsuchungsanordnung hingewiesen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einer vom 20.08.2005 datierenden Vollstreckungsabwehrklage, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an das VG L2 und begründete die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Grundbesitzabgaben wiederum mit den ihm angeblich zustehenden Sozialhilfeansprüchen. Die Vollstreckungsabwehrklage erhielt das Aktenzeichen 14 K 5005/05, der Eilantrag das Aktenzeichen 14 L 1350/05. Die Antragsgegnerin erklärte in diesem Verfahren, bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag von einer Vollstreckung der grundstücksbezogenen Abgaben abzusehen. Nachdem die 14. Kammer des VG L2 mit Beschlüssen vom 19.09.2005 die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren sowie im Klageverfahren abgelehnt hatte, nahm der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Antragsteller (Kanzlei N4 & Kollegen, RA T7) unter dem 17.10.2005 sowohl den Eilantrag als auch die Klage zurück.

Im parallel weiterlaufenden Verwaltungsverfahren bezüglich der Leistungen nach dem SGB XII teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit Telefax vom 18.09.2005 nochmals ausdrücklich mit, dass es einen privatrechtlichen Vertrag zwischen seinen Söhnen und ihm nicht gab und auch nicht gäbe. Der Sachbearbeiter I6 reagierte hierauf mit Schreiben vom 22.09.2005, mit dem er um Vorlage des Übertragungsvertrages UR-Nr. 0000/0000 bat. Mit Telefax vom 27.09.2005 beantragte der Antragsteller ausdrücklich erneut die Auszahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt, Mietzuschuss, Mehrbedarf Diabetes mellitus Typ II a sowie Schwerbehinderung für die Monate September und Oktober 2005. Er bat um Überweisung "auf das bekannte Konto". Zudem kündigte er an, dass für den Fall, dass bis zum 08.10.2005 keine Zahlungen eingegangen seien, seinen Söhnen keine andere Wahl bleibe, als das Haus zu verkaufen, da das Kreditlimit erreicht sei; die Hypothekenbelastung könne nur durch den Mietzuschuss bezahlt werden; um der Zwangsversteigerung aus dem Wege zu gehen, würden dann die vorliegenden Verträge mit der Immobilienfirma unterzeichnet. Mit einem weiteren Telefax vom 09.10.2005 an die Antragsgegnerin teilte der Antragsteller mit, dass es sich bei der Urkunde 0000/0000 um den Übertragungsvertrag von I3 A1 auf die beiden Söhne handele. Der Nießbrauch werde mit Anschlussurkunde vom 31.12.1996 geregelt, der vorliegen solle. Weiter würden seine Söhne sich jeder eine Eigentumswohnung kaufen und könnten "von den Belastungen her nicht belangt werden". Weil er und seine Frau vollkommen mittellos seien, bliebe ihnen wegen der körperlichen Behinderungen nur der Weg ins Altenheim.

In dem zu diesem Zeitpunkt parallel zum Widerspruchsverfahren bei der Antragsgegnerin laufenden, auf Leistungen nach dem SGB XII gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 25/05 ER nahm der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 14.10.2005 den Prozesskostenhilfeantrag zurück und führte in der Begründung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem aus, der Antragsteller habe keine Kontovollmacht für Konten seiner Söhne gehabt; vielmehr habe ihm sein Sohn mittels EC-Karte die Möglichkeit eingeräumt, diese Beträge abzuheben; der Zugriff sei also nicht mittels Vollmacht sondern schlicht über die EC-Karte des Sohnes erfolgt, was der Antragsgegnerin seit Jahren bekannt gewesen sei. Dieser Stellungnahme beigefügt waren vollständige Ablichtungen der notariellen Verträge vom 14.10.1996 und vom 30.12.1997. Nachdem die Antragsgegnerin mit ihrer Stellungnahme vom 21.10.2005 den Entwurf des Widerspruchsbescheides bei Gericht vorgelegt hatte, mit dem der Widerspruch des Antragstellers vom 12.06.2005 gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.06.2005 zurückgewiesen wurde, lehnte die 29. Kammer durch den damaligen Vorsitzenden den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27.10.2005 im Verfahren S 29 SO 25/05 ER ab. Zur Begründung führte das Gericht aus: Ein Anordnungsanspruch in Bezug auf die geltend gemachten Unterkunftskosten sei nicht glaubhaft gemacht, da der Antragsteller und seine Ehefrau aufgrund des 1996 eingeräumten Nießbrauchs bereits dinglich nach § 1030 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Nutzung des Grundstücks nebst Haus berechtigt seien. Einer mietvertraglichen Berechtigung hierzu, aus der die Zahlung eines Mietzinses folgen würde, bedürften sie daher nicht. In Bezug auf den übrigen Bedarf des Antragstellers (Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 345 Euro zuzüglich Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 17 % des Regelsatzes, also 58,65 Euro, sowie eine Krankenkostzulage nach § 30 Abs. 5 SGB XII in Höhe von 51,13 Euro) wäre dieser durch Einkommen des Antragstellers gedeckt. Aufgrund des Nießbrauchs stünden dem Antragsteller und seiner Ehefrau die Nutzungen an dem Hausgrundstück gemäß § 100 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 BGB zu, wozu auch Mieteinnahmen gehörten. Insbesondere fielen hier die Mietzahlungen in Höhe von 660 Euro monatlich für die Wohneinheiten auf der 1. und 2. Etage des Hauses an. Dieser Betrag stünde auch vollständig zur Bedarfsdeckung des Antragstellers zur Verfügung, da der Bedarf der Ehefrau abgesehen von der durch den Nießbrauch abgedeckten Unterkunftskostenfrage vollständig aus ihrer Altersrente gedeckt werden könne. Die Frage einer vermuteten Bedarfsdeckung wegen Haushaltsgemeinschaft mit den Söhnen gemäß § 36 SGB XII wurde offen gelassen.

Wenig später erließ die Antragsgegnerin den vom 19.10.2005 datierenden, jedoch erst am 07.11.2005 in der Endfassung unterzeichneten Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch vom 12.06.2005 zum Bescheid vom 02.06.2005 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung stützte die Antragsgegnerin sich in sachlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die Vermutung der gegenseitigen Bedarfsdeckung gemäß § 36 SGB XII wegen des Zusammenlebens des Antragstellers mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen, sowie auf nicht angegebene Einnahmen aus dem Nießbrauch des Objektes L1busch 00. Hinzu kamen eine Vielzahl weiterer zu Lasten des Antragstellers berücksichtigter Umstände, insbesondere unklare und widersprüchliche Angaben zu den Wohnverhältnissen, keine Offenlegung der Tatsache, dass das Konto, auf das seit Jahren die Sozialleistungen gezahlt worden waren, dasjenige eines seiner Söhne ist/war, widersprüchliche Angaben zu der Befugnis, über das Konto des Sohnes zu verfügen, ein möglicher Erbersatzanspruch gegen seine Söhne, weil das Erbe in Gestalt des Hauses L1busch 00 von I3 A1 am Antragsteller vorbei auf die Söhne geleitet worden sei, sowie ein Verstoß gegen seine Selbsthilfeverpflichtung, weil er nach dem Tode I3 A den Übertragungsvertrag hätte anfechten müssen, da ihm hierdurch Vermögen entzogen wurde.

Schon vor dem Zeitpunkt der Ausfertigung des Widerspruchsbescheides am 07.11.2005 hatte der Antragsteller erneut Anträge bei der Antragsgegnerin gestellt. Insbesondere machte er mit Schreiben vom 29.10.2005 geltend, dass das bestehende Mietverhältnis wegen Mietrückständen seit Mai 2005 zum 31.12.2005 aufgelöst worden sei; gleichzeitig sei ein neuer Mietvertrag für ihn und seine Ehefrau zum 01.01.2006 für die 60 qm-Wohnung auf der ersten Etage abgeschlossen worden, da der bestehende Mietvertrag der Frau I5 zum 31.12.2005 gekündigt worden sei. Hierzu wurden umfangreiche einmalige Beihilfen für Einrichtungsgegenstände geltend gemacht. Weiterhin beantragte der Antragsteller mit Telefax vom 30.10.2005 bei der Antragsgegnerin speziell die Leistungen zum Lebensunterhalt für die Monate Oktober 2005 sowie November 2005 (sowie Bekleidungsgeld für 2005 und Weihnachtsgeld).

Mit einem Telefax vom 06.11.2005 wandten sich I2 und D1 C1 unmittelbar an den Fachbereich Recht und Ordnung der Antragsgegnerin und beantragten die Stundung von Grundbesitzabgaben bis zum 10.12.2005. Dies begründeten sie mit den ausstehenden Leistungen für den Antragsteller sowie auch für die Ehefrau N1 C1. Sie gaben hierzu an, diese Leistungen hätten sie bisher aus Überziehungskrediten zu einem Zinssatz von 15,9 % aufgebracht; die Zinsen würden noch in Rechnung gestellt. Jetzt seien sie jedoch an ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit angekommen und eine weitere Ausschöpfung der Kredite sei nicht möglich. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin auf die Zahlung der Grundbesitzabgaben bestehen werde, müssten sie jegliche Unterstützung ihrer Eltern einstellen, was bedeute, dass keine Ernährung mehr möglich sei, da sie die Rente von 348 Euro nicht mehr auszahlen könnten; ihr Vater sei dann gezwungen, sich wegen mangelnder Ernährung sofort von der Dialyse abzumelden, da es sonst zu Kreislaufzusammenbrüchen führen würde. Für den Fall einer Zwangsversteigerung des Hauses kündigten sie an, ggf. den Differenzbetrag zwischen Versteigerungserlös und Verkehrswert bei der Antragsgegnerin einzuklagen. Weiterhin teilten sie mit, dass ihre Eltern zum 01.01.2006 eine neue Wohnung von 60 qm auf der ersten Etage beziehen würden, die zu diesem Zeitpunkt frei würde; den entstehenden Mietausfall von 450 Euro monatlich würden sie nach dem sozialgerichtlichen Verfahren einklagen.

Mit Schriftsatz des damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (RA T7) vom 21.11.2005 erhob dieser Klage beim erkennenden Gericht mit dem Begehren, unter Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII ab Mai 2005 zu gewähren. Dieser Schriftsatz wurde sowohl im bereits anhängigen Klageverfahren S 29 SO 27/05 zu den Akten genommen, als auch als neue Klage mit dem Aktenzeichen S 29 SO 80/05 eingetragen. Die Klage S 29 SO 80/05 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2007 auf Hinweis des Gerichts wegen doppelter Rechtshängigkeit zurückgenommen.

Mit kurz darauf ergangenem Bescheid vom 24.11.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge des Antragstellers vom 30.10.2005, in denen es um die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober und November 2005 sowie verschiedene einmalige Beihilfen gegangen war, mit Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 ab. Zugleich wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller Änderungen im Grundbuch, die dieser angekündigt hatte, überdenken solle.

Mit an die Ehefrau des Antragstellers gerichtetem Bescheid vom selben Tage entschied die Antragsgegnerin über die Leistungen an die Ehefrau des Antragstellers nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Für den Monat September 2005 wurde Grundsicherung im Alter im Umfang von 70,78 Euro bewilligt. Für den Monat August 2005 sowie die Zeit ab Oktober 2005 wurden die Leistungen im Hinblick auf die aus dem Nießbrauch am Haus L1busch 00 folgenden Mieteinnahmen abgelehnt, wobei wegen des Nießbrauchs keine Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Hiergegen hat die Ehefrau des Antragstellers Widerspruch erhoben, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden ist.

Mit an den Sachbearbeiter I6 gerichtetem Schreiben des Antragstellers vom 28.11.2005 teilte dieser neben einer Antragstellung für die Monate November und Dezember 2005 auf Leistungen im Umfang von 679,78 Euro monatlich mit, dass am 24.11.2005 bei Notar D2 eine Richtigstellung des eingetragenen Nießbrauches erfolgt sei; die Grundbucheintragung laute wie folgt: "Das Wohnrecht ist entgeltlich." Diesem Schreiben war eine Vorabausfertigung einer Änderung zum Übertragungsvertrag zu UR-Nr. 0000/0000 und 0000/0000 Notar T1 beigefügt, wonach ein entgeltliches Wohnrecht zugunsten der Eheleute C1 durch deren Söhne eingeräumt werden solle. Mit an die Vertreterin der Antragsgegnerin im Fachbereich Recht und Ordnung gerichtetem weiteren Schreiben vom 04.12.2005 teilte der Antragsteller weiter mit, dass seine Söhne zum 01.01.2006 jegliche Unterstützung einstellen würden, da deren Kreditrahmen ausgeschöpft sei; da die Mietzahlungen (auch von ihnen) an die Darlehensgeber abgetreten seien, könne auch die Rente von N1 C1 nicht mehr ausgezahlt werden; das Einkommen von ihm und seiner Ehefrau sei deshalb ab 01.01.2006 null Euro, weshalb er nicht mehr in der Lage sei, Selbstbeteiligung zu Krankenkassenleistungen zu zahlen, insbesondere könne er am 03.01.2006 eine Überweisung vom Hausarzt zum Nephrologen und Dialysezentrum G nicht abholen; weiter sei keine Ernährung mehr möglich und er müsse sich zur Dialyse Anfang Januar 2006 abmelden. Er kündigte Strafanzeige gegen alle beteiligten Stellen an wegen unterlassener Hilfeleistung mit vorsätzlicher Gesundheitsgefährdung mit Todesfolge sowie Falschbeurkundung vor Gericht im Wiederholungsfall. Dieses Schreiben trug in der Fußzeile den Vermerk "Kopie Sozialgericht, Kopie Staatsanwaltschaft". Mit Schreiben vom 11.12.2005 beantragten I2 und D1 C1 beim Fachbereich Finanzen Stundung rückständiger grundstücksbezogener Forderungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf ausstehende Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII an den Antragsteller sowie dessen Ehefrau. Sie hätten seit Mai 2005 Leistungen an ihre Eltern aus Überziehungskrediten bestritten; dieser Kreditrahmen sei jedoch jetzt ausgeschöpft; sollte die Antragsgegnerin weiterhin die Zahlung verweigern, müssten sie ihre Elternteile ins Altersheim einweisen; ihr Vater müsste mangels Ernährung die Dialyse abbrechen. Sie betonen die Rechtsverbindlichkeit der mit ihren Eltern geschlossenen Mietverträge, die schon ursprünglich gegenüber I3 A1 bestanden hätten, von dem sie das Haus mit allen rechtlichen Verpflichtungen und bestehenden Mietverträgen übernommen hätten; ihren Eltern sei nur ein "entgeltliches Wohnen" eingeräumt worden.

Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2005 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts vom 27.10.2005 im Verfahren S 29 SO 25/05 ER. Diese enthielt im Wesentlichen die Begründung: Der Antragsteller habe sehr wohl einen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten, da er mit seiner Ehefrau seinen Söhnen die nach dem Mietvertrag zu zahlende Miete schulde; durch diesen Mietvertrag sei der Nießbrauch entsprechend dem Willen des Antragstellers und seiner Ehefrau sowie der Söhne konkretisiert worden, weil von Anfang an kein unentgeltliches Wohnen des Antragstellers und seiner Ehefrau gewollt worden sei und ansonsten auch eine Finanzierung des Objekts durch die Söhne insgesamt nicht zu leisten gewesen sei. Die erzielten Mieteinkünfte aus den an Dritte vermieteten Wohneinheiten seien nicht Einkommen des Antragstellers sondern Einkommen der Söhne, da mit diesen die Mietverträge geschlossen seien und auch an diese gezahlt werde. Weiterhin seien die Söhne des Antragstellers auch überhaupt nicht in der Lage, ihm sowie seiner Ehefrau Unterhalt zu leisten. Das Sozialgericht half dieser Beschwerde nicht ab und legte die Eilsache dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vor, wo das Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen L 20 B 64/05 SO ER geführt wurde.

Mit Schreiben vom 11.12.2005 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.11.2005, unter anderem zur Hilfe zum Lebensunterhalt ab Oktober 2005.

Mit Beschluss vom 03.03.2006 wies das LSG NRW die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.10.2005 im ersten Einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 25/05 ER zurück und schloss sich im Wesentlichen der Begründung des Sozialgerichts an. Es ließ offen, ob eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, wies jedoch darauf hin, dass bei summarischer Prüfung mehr für eine solche spreche. Der Antragsteller und seine Ehefrau könnten ihren Bedarf aus den aus dem Nießbrauchsrecht gezogenen Früchten (Mieten) decken; der Nießbrauch sei wirksam bestellt und die Verpflichtungen des Antragsteller und seiner Ehefrau zur Lastentragung seien durch den notariellen Vertrag vom 30.12.1997 wirksam abbedungen worden. Aus den Mietverträgen des Antragstellers würden jedenfalls keine nach dem SGB XII zu übernehmenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung folgen; jedenfalls hätten sie sich von diesen Verpflichtungen aufgrund ihrer Verpflichtung zur Selbsthilfe schon lange lösen können und müssen, weil sie als Nießbraucher kostenfrei wohnen. Bei allem bestehe kein Anordnungsgrund, da trotz angespannter wirtschaftlicher Situation der gesamten Haushaltsgemeinschaft ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zumutbar sei.

Nach Rückkehr der Streitakten (nebst Klageverfahren S 29 SO 27/05 und aller beigezogenen Beiakten der Antragsgegnerin) vom Landessozialgericht forderte der frühere Kammervorsitzende mit Verfügung vom 13.03.2006 den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Klageverfahren S 29 SO 27/05 auf, die im Beschluss des LSG auf S. 5 genannten Unterlagen ("Vorlage sämtlicher Kontoauszüge des von ihm verwalteten ‚Vermieterkontos’ seines Sohnes I2 über einen längeren Zeitraum, Angabe weitere Konten, Ermöglichung einer erneuten Wohnungsbegehung, Vorlage sämtlicher Vereinbarungen und Mietverträge mit seinen Söhnen seit Eigentumsübergang etc.") einzureichen, soweit nach dem Beschluss des LSG vom 03.03.2006 das Hauptsacheverfahren weiter betrieben werden solle. In dem erledigten Eilverfahren S 29 SO 25/05 ER hatte sich mit Schriftsatz vom 13.04.2006 zwischenzeitlich ein anderer Prozessbevollmächtigter für den Antragsteller bestellt (RA C2 aus L2). Dieser legte das Mandat jedoch mit Schriftsatz vom 27.04.2006 nach erfolgter Akteneinsichtnahme nieder. Mit Schriftsatz vom 30.05.2006 teilte der frühere Prozessbevollmächtigte (RA T7) im Klageverfahren S 29 SO 27/05 mit, dass der Antragsteller von dort nicht mehr vertreten werde.

Mit notarieller Urkunde des Notars D2 in M1 vom 11.07.2006 bewilligten der Antragsteller und seine Ehefrau mit Zustimmung ihrer Söhne die Löschung des im Grundbuch in Abteilung II zu Ziffer 6 eingetragenen Nießbrauchs. In dieser Urkunde erklären die Unterzeichneten (der Antragsteller, seine Ehefrau sowie die Söhne I2 und D1 C1), dass der seinerzeit eingetragene Nießbrauch nie durchgeführt wurde und aus diesem Grunde jetzt aufgehoben werde. Dementsprechend wurde der Nießbrauch im Grundbuch am 20.07.2006 gelöscht. Wenig später beantragte der Antragsteller dann mit Telefax vom 31.07.2006 bei der Antragsgegnerin erneut für den Zeitraum ab dem 24.07.2006 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 679,78 Euro (Regelsatz 345 Euro + Mehrbedarf Diabetes 51,13 Euro + Mehrbedarf Schwerbehinderung 58,65 Euro + Mietzuschuss 225 Euro). Zugleich teilte er die Löschung des Nießbrauchs mit, was auf Veranlassung der neuen Hypotheken-Bank erfolgt sei. Für den Fall der Ablehnung kündigte er ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln an, da er gezwungen sei, sich mangels Ernährung von der Dialyse abzumelden; auch gehe die Angelegenheit jetzt an alle Medien und den Regierungspräsidenten. Der Sachbearbeiter I6 von der Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 04.08.2006 daraufhin mit, dass er sich im Hinblick auf das Klageverfahren vor dem Sozialgericht nicht in der Lage sehe, in der Angelegenheit tätig zu werden. Der Antragsteller reagierte hierauf mit Telefax vom 13.08.2006, mit dem er auf die durch die Löschung des Nießbrauchs entstandene neue Situation hinwies, eine Aufrechnung mit Grundbesitzabgaben mitteilte und zudem eine Wohnungskündigung seiner Söhne gegenüber ihm und seiner Ehefrau zum 31.12.2006 einreichte. Weiter beantragte er Einweisung ins Altersheim und Übernahme aller Kosten, wobei seine Söhne nicht in Anspruch genommen werden könnten. Das beigefügte Schreiben seiner Söhne an die Eheleute I4-Q C1 vom selben Tage hatte den Wortlaut: "Sehr geehrte Familie C1,

da Herr I6 auch weiterhin jegliche Leistungen ablehnt (Schreiben vom 04.08.2006), sehen wir uns leider gezwungen, das bestehende Mietverhältnis zum 31.12.2006 zu kündigen."

Etwa im selben Zeitraum im August 2006 eskalierte wiederum die Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller bzw. seinen Söhnen und dem Fachbereich Finanzen in Bezug auf die grundstücksbezogenen Abgaben zum Haus L1busch 00. In diesem Zusammenhang wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 15.08.2006 an den Fachbereich Finanzen, teilte dort mit, dass sich die rechtliche Situation ab dem 11.07.2006 durch Löschung des Nießbrauchs geändert habe, nunmehr Sozialhilfeansprüche bestünden und diese Beträge zur Aufrechnung angemeldet und zur Klage eingereicht worden seien. Die Antragsgegnerin müsse sich entscheiden, ob sie von I4-Q C1, I2 oder D1 C1 Grundbesitzabgaben einfordern wolle. Sie könne nicht zugleich bei I4-Q C1 einerseits und I2 und D1 C1 anderseits Abgaben zu vollstrecken versuchen. Die in diesem Schreiben weiter angesprochene Vollstreckungsabwehrklage erhoben die Söhne des Antragstellers beim VG Köln unter dem 27.08.2006 (14 K 3872/06), mit der die Söhne des Antragstellers die gegen sie gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen des Fachbereichs Finanzen der Antragsgegnerin abzuwehren suchten. Mit dem selben Schriftsatz wurde ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beim VG Köln gestellt (14 L 1348/06). Die Söhne des Antragstellers beriefen sich für ihre Begehren darauf, dass nach dem notariellen Vertrag vom 14.10.1996 sowie dem eingetragenen Nießbrauch der Antragsteller zur Tragung der öffentlichen Lasten verpflichtet sei. Sie versuchten mit diesem Verfahren anscheinend eine Klärung herbeizuführen, ob der notarielle Vertrag vom 14.10.1996 sowie der eingetragene Nießbrauch "rechtmäßig" sei. In ihrem Vortrag nahmen sie auch auf die Löschung des Nießbrauchsrechts im Juli 2006 Bezug und trugen umfangreich zu den Hintergründen der Bestellung des Nießbrauchsrechts sowie den Vorstellungen und Absichten der an dessen Bestellung beteiligten Personen vor. In der Eilsache VG Köln 14 L 1348/06 wurde der Antrag der Söhne I2 und D2 C1 mit Beschluss vom 08.12.2006 zurückgewiesen, wobei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass Grundbesitzabgaben von den Eigentümern geschuldet werden und ein Nießbrauch mit eventuell anderer Lastenverteilung lediglich die Tragung dieser Kosten im Innenverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffe. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig. Im weiter anhängigen Klageverfahren 14 K 3872/06 fragte das VG Köln bei den Klägern I2 und D2 C1 nach Rechtskraft des ablehnenden Eilbeschlusses an, ob das Verfahren fortgesetzt werden solle. Daraufhin teilten die Kläger I2 und D2 C mit, das Verfahren solle ausgesetzt werden, bis der nachweislich falsche Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben und berichtigt werde. Eine Aussetzung hielt das VG Köln jedoch nicht für erforderlich. Dieses Klageverfahren ist derzeit weiter beim VG Köln anhängig.

Mit Schreiben vom 20.08.2006 beschwerte sich der Antragsteller beim Oberbürgermeister der Antragsgegnerin über die Situation und führte in diesem Beschwerdeschreiben unter anderem aus, seine Söhne hätten bisher aus Überziehungskrediten seine Leistungen erbracht; da hier jetzt das Ende der Fahnenstange erreicht sei, müssten in Kürze diese Leistungen eingestellt werden; weiter müsse, um die Immobilie zu erhalten, ihre Wohnung vermietet werden; sie müssten bis spätestens 31.12.2006 die Wohnung verlassen haben. Es handele sich hierbei nicht um eine leere Drohung; im Internet könne man die Vermietungsanzeige nachlesen. Es werde jetzt bitterernst. Der Antragsteller drohte wieder mit der Abmeldung von der Dialyse, dem Bezug eines Altenheimes bzw. einer Obdachlosenunterkunft und kündigte Strafanzeigen wegen verschiedener Delikte sowie die Einschaltung der Medien an.

Auf die Anfragen des gegenwärtigen Kammervorsitzenden nach Übernahme der Kammer am 01.05.2006, ob noch Interesse an der Fortführung der Klageverfahren bestehe, meldete sich der Antragsteller eingehend erst wieder mit Schriftsatz vom 14.11.2006 im Klageverfahren S 29 SO 27/05 bei Gericht, mit dem er sich intensiv mit dem Beschluss des Gerichts vom 27.10.2005 im Eilverfahren S 29 SO 25/05 ER auseinander setzte, umfangreiche Unterlagen beifügte und die Aufhebung des Beschlusses vom 27.10.2005 wegen offensichtlicher Fehler des Gerichts begehrte. Zu allen im Eilverfahren S 29 SO 25/05 ER und entsprechenden gerichtlichen Beschlüssen bisher angesprochenen wesentlichen Gesichtspunkten nahm der Antragsteller ausführlich Stellung und legte seine Auffassung dar, wonach ihm im Ergebnis ein Anspruch auf Sozialleistungen trotz des bestehenden Nießbrauchs usw. zustehe.

Auf die Verfügung des Gerichts vom 26.02.2007, die den Antragsteller um Stellungnahme zu gewissen durch seinen Schriftsatz vom 14.11.2006 aufgeworfenen Fragen aufforderte, hat der Antragsteller mit Telefax vom 11.03.2007 klargestellt, dass er einen neuen Eilantrag vom selben Tage auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über aktuell zu gewährende Sozialhilfe unter Berücksichtigung der beigefügten Kopie des Schriftsatzes vom 14.11.2006 stellen wolle. Zugleich hat der Kläger einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf aktuell zu gewährende und rückwirkende Sozialhilfe laut seinem Schriftsatz vom 14.11.2006 eingereicht, insbesondere in Bezug auf 679,78 Euro monatlich. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Mietzahlungen der Eheleute I4-Q C1 würden von I2 und D2 C1 seit Jahren in der Einkommensteuer ausgewiesen und versteuert. Außerdem sei der Nießbrauch am 15.07.2006 gelöscht worden, da die Stadt M1 die sachliche Richtigstellung auf Nießbrauch mit Mietvertrag nicht anerkannt hatte. Der Vorwurf einer bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gemäß § 36 SGB XII werde zurückgewiesen, da die Söhne abgeteilten und abgeschlossenen Wohnraum innehätten, für sich getrennt einkaufen und sich selber versorgen würden; die Söhne seien zudem aufgrund der Belastungen zu Mietzahlungen in gleicher Höhe wie er und seine Ehefrau gezwungen. Die dringende Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ergebe sich aus dem ansonsten durch Vollstreckung entstehenden nicht wiedergutzumachenden Schaden sowie nachfolgenden zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Mit Schriftsatz vom 03.04.2007 bestellte sich ein neuer Prozessbevollmächtigter in diesem Eilverfahren sowie im Klageverfahren S 29 SO 27/05 für den Antragsteller (RA A1 aus C3 H2), welcher nach erfolgter Akteneinsichtnahme mit Schriftsatz vom 15.05.2007 ergänzend zur Begründung des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung genommen hat.

Mit Schreiben vom 18.04.2007 beantragte der Antragsteller bei der für die Grundsicherung im Alter zuständigen Stelle der Antragsgegnerin wegen Erreichens des 65. Lebensjahrs erstmals (sowie seine Ehefrau als Wiederholungsantrag nach Abschluss des sozialgerichtlichen ersten Eilverfahrens) Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Der Antragsteller bat dabei um Überweisung auf das Konto Postbank L2 Nr. 0000 000 000. Beide Anträge lehnte die Beklagte (Sachbearbeiterin für die Grundsicherung im Alter: Frau L5) mit Bescheiden vom 25.06.2007 ab, weil sie durch Löschung des Nießbrauchsrechts ihre Bedürftigkeit im Sinne des § 41 Abs. 3 SGB XII zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Beide erhoben hiergegen unter dem 15.07.2007 mit identischen Schreiben Widerspruch, die die Antragsgegnerin mit identischen Widerspruchsbescheiden vom 06.08.2007 zurückwies. Die Klage des Antragstellers hiergegen ist bis heute unter dem Aktenzeichen S 29 SO 76/07 anhängig gewesen. Die Klage seiner Ehefrau wird in der 45. Kammer des Gerichts unter dem Aktenzeichen S 45 SO 37/07 bearbeitet.

Während des laufenden Eilverfahrens führte der Außendienst der Antragsgegnerin am 05.06.2007 einen erneuten Hausbesuch beim Antragsteller in der von ihm, seiner Ehefrau sowie den Söhnen I2 und D1 C1 im Haus L1busch 00 genutzten Wohnung durch. Vergleichsüberlegungen, die der Bevollmächtigte des Antragstellers angestoßen hatte, hatten keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in diesem einstweiligen Anordnungsverfahren die Erklärung abgegeben, dass bis zur Entscheidung im erstinstanzlichen Eilverfahren die Zwangsversteigerung des Grundvermögens der Söhne des Antragstellers nicht betrieben werde.

Um das einstweilige Anordnungsverfahren sowie das Klageverfahren S 29 SO 27/05 betreffend der SGB XII-Leistungen ab Mai 2005 zu fördern, hat das Gericht einen Erörterungstermin mit Beweisaufnahme unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers sowie Ladung seiner Ehefrau und seiner beiden Söhne als Zeugen anberaumt. Mit einem Schreiben vom 01.08.2007 teilten die Söhne des Antragstellers, I2 und D1 C1, mit, dass sie in den Verfahren S 29 SO 14/07 ER und S 29 SO 27/05 als "Neben-Kläger" gegen den Oberbürgermeister der Stadt M1 aufträten. Aus den letzten Schriftsätzen der Stadt M1 gehe eindeutig hervor, dass das Verfahren sie betreffe und es um das Haus gehe. Sie würden alle geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die Mietrückstände ab 01.05.2005 einklagen. Außerdem werde vor dem Amtsgericht M1 ein separates Verfahren wegen des eingetragenen und gelöschten Nießbrauchs eingeleitet; hier würden mehrere Fachleute als Zeugen geladen und Sachverständigengutachten eingeholt, um die Widerrechtlichkeit des Nießbrauchs zu beweisen. Aus diesem Grunde werde eine Verschiebung des Termins beantragt, da die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen in jenem Verfahren hinzugezogen werden müssten. Ihre Anwaltskanzlei werde sich in den nächsten Tagen mit dem Gericht in Verbindung setzen. Die Söhne haben in diesem Schreiben weiter angegeben, ihre Gehälter würden auf ihre eigenen Gehaltskonten kommen; Sozialhilfe komme auf Mietkonten; Scheckkarten für I4-Q C1 gäbe es für kein Konto; es bestehe also kein Zugriff. Die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern hätten sie seit 2005 bestritten aus Kontoüberziehungen, Nebenkostennachzahlungen der Mietparteien, Finanzamt-Rückerstattungen, Auszahlung einer Summe von 13.000 Euro aus dem Bausparvertrag und durch Nichtbezahlung von Grundbesitzabgaben an die Stadt M1. Mit einem Schriftsatz vom 07.08.2007 hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers neben vielen tatsächlichen Angaben, aber wenigen Nachweisen zu diesen Angaben, mitgeteilt, dass der Antragsteller nicht bereit sei, die vom Gericht angeforderten Kontoauszüge der Girokonten seiner Söhne vorzulegen.

Das Gericht hat am 14.08.2007 den geladenen Erörterungstermin mit Beweisaufnahme durchgeführt und dabei den Antragsteller selbst sowie den erschienenen Zeugen D1 C1 ausführlich befragt. Die Zeugen N1 C1 und I2 C1 sind nicht erschienen und haben dies mit gesundheitlichen Problemen begründet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Unmittelbar nach dem Erörterungstermin hat das Gericht mit Verfügungen vom 14.08.2007 sowie vom 21.08.2007 beim Antragsteller umfangreiche weitere Unterlagen angefordert sowie auf erhebliche Widersprüche in der Aussage des Antragstellers im Erörterungstermin – insbesondere in Bezug auf den Vertrag mit seinen Söhnen vom 15.12.1996 - hingewiesen und um Klärung gebeten. In Bezug auf beim Antragsteller angeforderte Unterlagen seiner Söhne hat das Gericht um Mitteilung gebeten, soweit diese unmittelbar bei den Söhnen angefordert werden sollten. Nachdem auf diese Verfügungen trotz Erinnerungen zunächst keine Reaktion erfolgte, legte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers (RA A2) die Mandate in diesem einstweiligen Anordnungsverfahren sowie dem Klageverfahren S 29 SO 27/05 mit am 22.10.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nieder.

Der nunmehr das Verfahren ohne anwaltlichen Beistand weiterführende Antragsteller hat sich seit dem Erörterungstermin am 14.08.2007 erstmals wieder mit Schreiben vom 10.11.2007 zur Sache gemeldet, mit dem er Verschiedenes vorgetragen sowie Aufstellungen und Berechnungen vorgelegt hat. Er ist jedoch hierzu sämtliche Belege schuldig geblieben und hat auch die vom Gericht angeforderten Unterlagen weiterhin nicht eingereicht hat. Stattdessen hat er vielfältige Vorwürfe gegen die Antragsgegnerin sowie das Gericht erhoben. Nach weiteren Stellungnahmen des Antragstellers, mit denen die erbetenen Unterlagen weiterhin nicht vorgelegt worden sind, hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 18.01.2008 erneut deutlich gemacht, auf welche Unterlagen, Nachweise sowie Einverständniserklärungen des Antragstellers es zur Vorbereitung eines Termins, ggf. wiederum mit seinen Angehörigen als Zeugen, ankäme.

Nach der Ladung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 03.04.2008 hat sich mit am 18.03.2008 eingegangenem Schriftsatz der gegenwärtige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in allen in der 29. Kammer anhängigen Verfahren bestellt. Das Gericht hat im Wege der Amtsermittlung bei der Postbank L2 Kontoauszüge im Hinblick auf das Konto des Antragstellers Nr. 000 00-000 für die Zeit von August 1986 bis Juni 1995 sowie bei der SEB-Bank für das bei der früheren BfG-Bank geführte Girokonto des Antragstellers für die Zeit von August 1986 bis Dezember 1994 angefordert. Beide Geldinstitute haben mitgeteilt, dass für diese Zeiträume keine Kontoauszüge, Mikroverfilmungen oder sonstige Kontodaten mehr verfügbar seien.

Unmittelbar vor dem geladenen Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller mit am 01.04.2008 eingegangenem Telefax mitgeteilt, dass er wegen einer schweren Magen- und Darminfektion die am 31.03.2008 üblicherweise stattfindende Dialyse habe ausfallen lassen müssen; deshalb verschöben sich in dieser Woche alle Dialysebehandlungen jeweils um einen Tag, weshalb er zum Termin am 03.04.2008 Verschiebung des Termins und Neuansetzung beantrage. Er hat diesem Telefax ein ärztliches Attest des Zentrum für Nieren- und Hochdruckerkrankungen Dialyse M1 vom 01.04.2008 beigefügt, welches unterzeichnet von G die Angaben des Antragstellers bestätigte. Das Gericht hat den Terminsverlegungsantrag abgelehnt und die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers aufgehoben.

In der mündlichen Verhandlung zum Verfahren S 29 SO 27/05 – ebenfalls am 03.04.2008 - hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N1 C1 und I2r C1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Zusammenfassend trägt der Antragsteller zur Begründung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf ihm zustehende Leistungen nach dem SGB XII im Wesentlichen vor: Er sei bedürftig, da er nicht über ausreichendes Einkommen und auch kein Vermögen verfüge. Es bestehe keine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Söhnen I2 und D1 C1, da diese über eigene Wohnbereiche innerhalb der gemeinsamen Wohnung im Haus L1busch 00 verfügten und zudem auch in finanzieller Hinsicht getrennt gewirtschaftet würde. Der ursprünglich notariell vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Nießbrauch sei als unentgeltlicher Nießbrauch niemals durchgeführt worden. Es habe immer ein Mietvertrag bestanden, aufgrund dessen er und seine Ehefrau zur Zahlung einer Miete ursprünglich an den Eigentümer I3 A1, später an seine Söhne I2 und D1 C1 verpflichtet gewesen seien. Von einem Nießbrauch ohne Verpflichtung zur Zahlung irgendwelcher Lasten, einer Miete bzw. von anteiligen Nebenkosten könne nicht die Rede sein. Die notariellen Vereinbarungen seien insofern nur Folge eines Beratungsfehlers des damals handelnden Notars. Allen Beteiligten sei nicht bewusst gewesen, was sich hinter dem verwendeten Begriff Nießbrauch in rechtlicher Hinsicht verberge. Gewollt gewesen sei auf jeden Fall ein mietpflichtiges Wohnrecht für die Wohnung des Antragstellers und seiner Ehefrau. Allein auf diese Weise sei überhaupt eine Finanzierbarkeit der Übernahme des Objektes L1busch 00 durch seine Söhne I2 und D1 C1 gegeben. Schon aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich, auf die Mietzahlungen der Mieter der beiden Wohneinheiten im 1. und 2. Obergeschoss zuzugreifen; zudem seien die Mieten an den Darlehensgeber abgetreten. Diese Mieten stünden ihm weder zu, noch dürften diese unabhängig von den auf diese Wohneinheiten bezogenen Belastungen gesehen werden. Auf die Girokonten seiner Söhne I2 und D1 C1 bei der Postbank könne er nicht zugreifen. Er verfüge insofern weder über Kontovollmachten noch über EC- oder sonstige Kundenkarten, mit denen er auf diese Konten zugreifen könne. Die dort eingehenden Mietzahlungen der Mieter im 1. und 2. Obergeschoss seien für ihn schon faktisch deshalb nicht verfügbar. Jedenfalls aufgrund der im Juli 2006 erfolgten Löschung des Nießbrauchs sei eine Möglichkeit zur Erzielung von Einkommen für ihn aus dem Nießbrauch weggefallen, wobei die Löschung des Nießbrauchs zur Ermöglichung einer Umfinanzierung notwendig gewesen sei, da kein Darlehensgeber eine solche Umfinanzierung gemacht hätte, wenn ein vorrangiger Nießbrauch im Grundbuch eingetragen wäre. Er habe in der gesamten Zeit seit Mai 2005 Unterstützungen von seinen Söhnen gemeinsam mit seiner Ehefrau erhalten, die jedoch darlehensweise erfolgt seien und an die Söhne deshalb zurückgezahlt werden müssten.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihmLeistungen nach dem SGB XII ab dem 12.03.2007 bis zum Ende des Monats, in dem das Gericht entscheidet, in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie wiederholt und vertieft die im Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 enthaltenen Gründe für eine Ablehnung der Ansprüche des Antragstellers und schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 27.10.2005 – S 29 SO 25/05 ER – sowie des LSG NRW im Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 03.03.2006 an.

Das Gericht hat die folgenden Akten beigezogen und berücksichtigt: Streitakte S 29 SO 25/05 ER nebst Beiakten, insbesondere 3 Bände Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zum BSHG für die Zeit von 1995 bis 2004 (Beiakten 2 – 4 zu S 29 SO 25/05 ER), 3 Bände Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zum SGB XII für die Zeit von April 2005 bis Januar 2006 (Beiakten 1, 5 und 6 zu S 29 SO 25/05 ER), Beiakten 1 - 3 zu S 29 SO 68/06: 3 Bände Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zum SGB XII für die Zeit von April 2005 bis Dezember 2006, Beiakte 11: Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zum 4. Kapitel SGB XII von August 2005 bis Juli 2007, betreffend N1 C1 (ab August 2005) und den Antragsteller (ab April 2007), Beiakte 12: ALG II-Leistungsvorgang ARGE Leverkusen ab Januar 2005 betreffend den Antragsteller und seine Ehefrau, Streitakten des Verwaltungsgerichts Köln: 21 K 1170/00 (Beiakte 2), 21 K 3264/00 (Beiakte 3), 21 L 1378/00 (Beiakte 1), 21 K 8689/02 (Beiakte 4), 14 K 7305/00 (Beiakte 5), 14 L 2143/00 (Beiakte 6), 14 K 5005/05 (Beiakte 7), 14 L 1350/05 (Beiakte 8), 14 L 1348/06 (Beiakte 9), 14 K 3872/06 (Beiakte 10), Beiakte 13: Protokoll mündliche Verhandlung im Streitverfahren S 23 Ar 80/92, Beiakte 15: Streitakte S 4 KR 1/06 Beiakte 16: Streitakte S 23 SO 1/06 Beiakte 17: Strafsache Amtsgericht Leverkusen 53 Ds 20 Js 1233/97 Streitakte S 45 SO 37/07 (N1 C1./. Stadt M1) mit Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zum 4. Kapitel SGB XII von August 2005 bis Oktober 2007, betreffend N1 C1 (ab August 2005) und den Antragsteller (ab Mai 2007).

In der mündlichen Verhandlung zum Verfahren S 29 SO 27/05 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers (dort: Klägers) die Kontoauszüge zu den Girokonten bei der Postbank mit den Kontonummern 0000 000 000 (I2 C1) sowie 0000 000 000 (D1 C1) für die Zeit von Januar 2005 bis Ende März 2008 eingereicht. Diese werden als Beiakten 1 und 2 zu S 29 SO 27/05 geführt.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogenen weiteren Akten, insbesondere die Streitakten der Verfahren S 29 SO 25/05 ER und S 29 SO 27/05 sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zum BSHG und zum SGB XII Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in dem Umfang, in dem über ihn zu entscheiden war, keinen Erfolg.

Nicht zu entscheiden war nach dem Antrag, den der Bevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2008 auf Empfehlung des Gerichts gestellt hat, über Leistungen für Zeiträume vor dem Eingang des Antrags bei Gericht (also vor dem 12.03.2007). Insofern ging es um Leistungen für die Vergangenheit, für die regelmäßig - und so auch hier – kein Anordnungsgrund gegeben wäre. Diese Beschränkung des Antrags durch den Bevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem ursprünglich auch für "rückwirkende Leistungen" (wohl ab Mai 2005) geltend gemachten Begehren ist als sinngemäße Rücknahme des Eilantrags zu verstehen. Gleiches gilt für die Zukunft nach dem Ablauf des Monats April 2008.

Für den Zeitraum vom 12.03.2007 bis zum 30.04.2008, über den zu entscheiden war, bleibt der Antrag ohne Erfolg.

Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten.

In Bezug auf die geforderte Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen.

Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdn. 157.

Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln,

vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 19.01.2006 – L 1 B 17/05 AS ER –, vom 29.11.2005 – L 19 B 84/05 AS ER – und vom 26.07.2005 – L 9 B 44/05 AS ER –.

Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs hat sich das Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgestellt hat. Danach dürfen sich die Gerichte bei einer Ablehnung von existenzsichernden Sozialleistungen nicht auf eine bloße summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen; ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, hat eine Folgenabwägung stattzufinden.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –; ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 06.01.2006 – L 1 B 13/05 AS ER – und vom 28.02.2006 – L 9 B 99/05 AS ER –.

Dabei gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn der Leistungsberechtigte eine existenzielle Notlage glaubhaft macht, die ein sofortiges Handeln erfordert, beispielsweise, wenn die Führung eines menschenwürdigen Lebens in Frage steht. Es muss zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig sein, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erlässt.

LSG NRW, Beschlüsse vom 01.12.2005 – L 9 B 22/05 SO ER –, vom 02.05.2005 – L 19 B 7/05 SO ER –, und vom 20.04.2005 – L 19 B 2/05 AS ER –.

Nach diesen Grundsätzen fehlt es für die gesamte Zeit vom 12.03.2007 bis zum 30.04.2008 an einem Anordnungsgrund. Es ist weder eine existentielle Notlage erkennbar, noch sind sonst schlechthin unzumutbare Nachteile ersichtlich, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter weitgehender Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden.

Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers, den von ihm glaubhaft gemachten Tatsachen, dem gesamten Akteninhalt sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Erörterungstermin am 14.08.2007 und in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2008 (Zeugenvernehmung im Klageverfahren S 29 SO 27/05).

Es ist nämlich davon auszugehen, dass sein notwendiger Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunft und Heizung in dem von ihm geltend gemachten Umfang (z. B. im Antrag vom 11.03.2007, Bl. 1 der Streitakte), jedenfalls aber in einem Umfang, der eine existentielle Notlage ausschließt, in der hier im Streit stehenden Zeit (aber auch zuvor ab Mai 2005) gedeckt war. Er hat nach seinen Angaben von seinen mit ihm im Haus L1busch 00 wohnenden Söhnen I2 und D1 C1 Hilfe erhalten, die den geltend gemachten Bedarf abgedeckt hat.

Er hat insbesondere in der Wohnung, die er mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen seit Errichtung des Hauses L1busch 00 im Jahr 1970 bewohnt, in der Zeit vom 12.03.2007 bis aktuell gewohnt, so dass sein Bedarf an Unterkunft und Heizung tatsächlich gedeckt war. Die hierfür nach dem vorgelegten Mietvertrag vom 05.09.2004 von ihm und seiner Ehefrau an seine Söhne zu entrichtende Miete, wovon auf ihn sozialhilferechtlich die Hälfte entfällt, haben die Söhne ihm nach seinen Angaben gestundet, soweit sie nicht durch die ab Mai 2007 gezahlte Altersrente abgedeckt wird.

Weiter haben er und seine Ehefrau von ihren Söhnen nach seinem im gesamten Verfahren relativ gleichbleibenden Vortrag monatlich einen Geldbetrag für die Sicherstellung ihres sonstigen Lebensunterhalts (neben der Bedarfsgruppe "Wohnen" im weiteren Sinne) erhalten. Mit diesen Beträgen konnte der Bedarf ohne Kosten der Unterkunft und Heizung des Antragstellers – insbesondere in der Zeit vom 12.03.2007 bis zum 30.04.2008 - im Wesentlichen gedeckt werden. Der Antragsteller hat hierzu insbesondere im Erörterungstermin am 14.08.2007, in dem er ausführlich die Gelegenheit hatte, sich zu allen für ihn bedeutsamen Umständen zu äußern, angegeben, er hätte anhand der ihm aus früheren Bescheiden bekannten Bedarfsbestandteile errechnet, welcher Betrag ihm (und seiner Ehefrau) gegebenenfalls unter Abzug von Renten zustand. Von diesem Betrag sei dann auf dem Girokonto seines Sohnes I2 der Betrag für die Unterkunft (also Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten) geblieben und der verbleibende Betrag "für den sonstigen Lebensunterhalt" an ihn und seine Ehefrau von seinem Sohn I2 ausgezahlt worden. Dies soll mit Kontoüberziehungen auf den Girokonten seiner Söhne bei der Postbank und der Citibank, deren Steuererstattungen für das Jahr 2004, Betriebskostennachzahlungen von ausgezogenen Mietern sowie auch der Auszahlung eines Bausparvertrags (bzw. mehrerer Bausparverträge) geschehen sein.

Das Gericht ist nicht sicher, ob alles genau so stattgefunden hat, wie es der Antragsteller darstellt. Es ist jedoch davon überzeugt, dass der Bedarf des Klägers tatsächlich gedeckt worden ist und keine akute Notlage bestand.

Dass der Antragsteller angibt, die Mittel seien von seinen Söhnen, insbesondere durch Auszahlung von seinem Sohn I2, gekommen, und seine Ehefrau und er müssten diese Beträge an ihre Söhne zurückzahlen, begründet keine unzumutbaren Nachteile für den Antragsteller, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten. Es ist einem Bezieher von Sozialleistungen (bzw. einer Person, die diese beantragt hat) zumutbar, Personen, die ihm im Hinblick auf verweigerte Sozialleistungen Geld geliehen haben, auf Rückzahlung warten zu lassen. Obsiegt der Betroffene in einem Hauptsacheverfahren, kann er aus dem Erstrittenen die Schulden begleichen. Deshalb ist in einem auf Sozialleistungen gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren kein Anordnungsgrund gegeben, wenn der Betroffene das Begehrte von Dritten geliehen erhält. Dies gilt auch dann, wenn es sich um mit dem Betroffenen Verwandte bzw. ihm anderweitig nahestehende Personen handelt. Es ist gerade typisch (und sozial zu begrüßen), dass nahestehende Personen und insbesondere Verwandte in solchen Notlagen helfen. Deshalb ist es dem Betroffenen, der ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreibt, gerade gegenüber Angehörigen zumutbar, diese wegen der Rückzahlung auf einen künftigen und ungewissen Erfolg in einem Klageverfahren zu verweisen, so unangenehm dies in emotionaler Hinsicht im Verhältnis zu wohlmeinenden und dem Betroffenen nahestehenden Personen sein mag. Es ist auch regelmäßig von Angehörigen Verständnis für die Situation derart Betroffener zu erwarten. Nur wenn Verwandte auf die Situation des Betroffenen nachweislich (bzw. glaubhaft gemacht) keine Rücksicht nehmen, kann es sein, dass sich gleichwohl schlechterdings unzumutbare Nachteile feststellen lassen. Dies kann der Fall sein, wenn der Angehörige der Vermieter des Sozialleistungsempfängers ist und aufgrund besonderer (außergewöhnlicher) Umstände im Verhältnis der Personen wegen Mietschulden eine Kündigung und ein Verlust der Unterkunft drohen.

Auch eine solche Situation ist nicht gegeben. Zwar sind seine Söhne I2 und D1 C1 nach dem vorliegenden Mietvertrag vom 05.09.2004 Vermieter der vom Antragsteller und seiner Ehefrau bewohnten Räume im Haus L1busch 00. In Bezug auf die von ihm und seiner Ehefrau nach dem Mietvertrag geschuldete Miete von 450 EUR bruttowarm dürften angesichts der ausgebliebenen Leistungen nach dem SGB XII (für den Antragsteller ab Mai 2005, für seine Ehefrau ab Mitte August 2005) die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen. Die Söhne haben gegenüber ihren Eltern in der Zeit ab Mai 2005 auch schon mit Schreiben vom 13.08.2006 die Kündigung (zum 31.12.2006) ausgesprochen. Zudem hatte zuvor schon der Antragsteller mit Schreiben vom 29.10.2005 mitgeteilt, das Mietverhältnis sei wegen der Mietrückstände zum 31.12.2005 aufgelöst worden, weshalb er und seine Ehefrau in die Wohneinheit im Obergeschoss ziehen würden. Der Umstand, dass der Antragsteller und seine Ehefrau in der bisherigen Wohnung noch wohnen, verdeutlicht, dass die Söhne jedoch nicht beabsichtigen, ihre eventuellen Rechte durchzusetzen. Auch der gesamte Eindruck aus diesem Verfahren geht dahin, dass die Kündigung vom 13.08.2006 (und diejenige im Herbst 2005) nur der Form halber ausgesprochen wurde, um Druck auf die Antragsgegnerin auszuüben, und die Söhne I2 und D1 C1 es überhaupt nicht wagen würden, gegen ihren Vater rechtlich vorzugehen.

Auch in Bezug auf die Zeit bis zum Ende des Monats April 2008 ist der Lebensunterhalt des Antragstellers nach seinen eigenen Angaben sichergestellt. Er und seine Ehefrau haben nach der von ihm in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2008 (zum Klageverfahren S 29 SO 27/05, dort Bl. 397 ff. der Streitakte) eingereichten "Aufstellung über monatliche Leistungen von I2 u. D1 C1 zum Lebensunterhalt von N1 u. I4. Q. C1" im April 2008 eine Zahlung von 450 EUR erhalten (neben seiner Rente von 328,85 EUR und derjenigen seiner Ehefrau von 397,22 EUR, vgl. seine Angaben in den Anlagen zum Schriftsatz vom 10.11.2007, Bl. 370 der Streitakte dieses Eilverfahrens).

Die Zeit danach nimmt das Gericht bei seiner Beurteilung der Eilbedürftigkeit nicht im Einzelnen in den Blick, da für die Zukunft die tatsächliche Situation des Antragstellers, seiner Ehefrau und seiner Söhne, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Haus L1busch 00 und auch die Entscheidungen der Antragsgegnerin ungewiss sind. Sollte sich für den Antragsteller in der Zeit ab Mai 2008 eine Situation ergeben, in der für ihn seiner Auffassung nach eine existentielle Notlage besteht, bzw. unmittelbar bevorsteht, steht es ihm frei, erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.

Das Gericht sieht auch keinen Anordnungsgrund in Gestalt eines drohenden Verlusts der Unterkunft im Hinblick auf die derzeit nicht betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen des Fachbereichs Finanzen der Antragsgegnerin wegen der grundstücksbezogenen Abgaben für das Grundstück L1busch 00. Zwar steht eine hohe Forderung der Antragsgegnerin (gegen die Söhne des Antragstellers als Eigentümer) von nach dem Stand vom 01.08.2007 insgesamt 3412,36 EUR offen (vgl. Bl. 185 f. der Streitakte), die sich zwischenzeitlich noch erhöht haben dürfte (die Söhne des Antragstellers haben die von ihnen geschuldeten Abgaben seit Anfang 2005 im Wesentlichen nicht gezahlt). Die Antragsgegnerin hat auch nur bis zum Abschluss dieses Eilverfahrens in erster Instanz zugesagt, von einer Vollstreckung der Forderungen abzusehen (vgl. Bl. 71 der Streitakte), so dass nach dieser Entscheidung damit zu rechnen ist, dass die Abgabenforderungen von der Antragsgegnerin zur Vollstreckung gegeben werden und gegebenenfalls auch in das Grundstück L1busch 00 vollstreckt wird. Hieraus könnte auch eine Zwangsversteigerung folgen, wie sie der Antragsteller selbst im Jahr 1986 erlebt hat, als es der Familie noch gelang, den Verlust des Hausgrundstücks an einen Fremden zu verhindern, indem der Stiefvater des Antragstellers, I3 A1, das Grundstück ersteigerte. Durch eine solche Zwangsversteigerung würde auf Dauer gesehen auch die Unterkunft des Antragstellers in den Wohnräumen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Hauses gefährdet, da der dingliche Nießbrauch, der ihn vor einem Verlust des Wohnrechts auch bei Zwangsversteigerung geschützt hätte, aufgrund der von ihm und seiner Ehefrau erklärten Bewilligung vom 11.07.2006 im Grundbuch gelöscht wurde. Ein Schutz seines Mietvertrages mit seinen Söhnen gemäß § 571 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der auch gegenüber einem Erwerber gelten würde, ist angesichts der erfolgten Kündigung vom 13.08.2006 (und auch wegen der zweifelhaften Wirksamkeit dieses Vertrages, dazu siehe unten) fraglich.

Gleichwohl sieht das Gericht keinen Anordnungsgrund im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung. Ein Verlust der Unterkunft durch Zwangsversteigerung auf Antrag der Antragsgegnerin wegen grundstücksbezogener Abgaben ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nach aktueller Einschätzung weder unmittelbar bevorstehend noch sehr wahrscheinlich. Zum einen dürfte zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Fachbereich Finanzen der Antragsgegnerin die Vollstreckung der Abgabenforderungen gegen die Söhne des Antragstellers wieder aufnimmt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller möglicherweise die Unterkunft verliert, ein relativ langer Zeitraum liegen. Schon dies spricht gegen das jetzt unaufschiebbar bestehende Erfordernis einer einstweiligen Anordnung. Überdies zeigt der Ablauf seit Mai 2005, dass der Antragsteller über verschiedenste Möglichkeiten verfügt, innerhalb seiner Familie Mittel zu generieren. In den fast drei Jahren, die er mittlerweile ohne die angeblich dringend benötigten Sozialleistungen mit der vorgetragenen Hilfe seiner Söhne auskommt, hat er zu jedem Zeitpunkt gegenüber der Antragsgegnerin und dem Gericht behauptet, in einer existentiellen Notlage zu leben und ganz dringend auf Leistungen angewiesen zu sein (im Wortlaut z. B. "Ende der Fahnenstange erreicht"; "muss mich von der Dialyse abmelden"; "jetzt wird es bitter Ernst"; "muss ins Altenheim ziehen"; "werde obdachlos", usw.). Diese Angaben haben sich bisher stets als unzutreffend erwiesen und der Antragsteller hat es immer verstanden, neue Geldquellen zu erschließen. Insbesondere hat der Antragsteller zuletzt nach den vorgelegten Unterlagen über seinen Sohn D1 durch Beleihung von zwei auf dessen Namen laufenden Lebensversicherungen bei der Allianz Lebensversicherungs-AG Darlehen im Umfang von 9750 EUR "beschafft". Da nach seinen Angaben von seinen Söhnen an ihn und seine Ehefrau im März und April 2008 Beträge von insgesamt 900 EUR gezahlt worden sein sollen (vgl. Streitakte S 29 SO 27/05 Bl. 397 ff.), wäre davon rechnerisch noch ein Betrag von 8850 EUR übrig. Abgesehen davon, dass der Antragsteller und sein Sohn D1 sicher nicht geplant hatten, die eventuell für Altersvorsorgezwecke von D1 C1 gedachten Lebensversicherungen zu diesem Zeitpunkt zu beleihen, so dürfte es damit möglich sein, die Abgabenforderungen der Antragsgegnerin ohne weiteres zu tilgen. Es dürfte auch noch ein Rest verbleiben.

Wenn die Söhne des Antragstellers als Abgabenschuldner,

vgl. insofern die eindeutigen Aussagen der 14. Kammer des VG Köln in den abgabenbezogenen Verfahren des Antragstellers sowie seiner Söhne, 14 K 7305/00, 14 L 2143/00, 14 K 5005/05, 14 L 1350/05 sowie 14 L 1348/06; ebenso Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, § 1047, Rn. 1,

dieses Darlehen nicht für die Tilgung der Abgabenforderungen einsetzen, sondern es auf eine Zwangsversteigerung ankommen lassen, so ist dies ihre Entscheidung, auf die das Gericht keinen Einfluss hat. Nach dem Gesamteindruck des Gerichts hat jedoch der Antragsteller einen so erheblichen Einfluss auf seine Söhne, dass er nach der Überzeugung des Gerichts dafür sorgen könnte, dass mit diesem Geld die Abgabenforderungen getilgt würden, wenn er es wollte. Wollen die Söhne bzw. will er dies nicht (gewissermaßen als Ausübung eines – tatsächlich nicht bestehenden - Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, die ihrerseits ihm die begehrten Leistungen nicht gewährt), so ist die Gefahr der Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks L1busch 00 und die daraus eventuell auch folgende Gefahr des Verlusts der Unterkunft für den Antragsteller selbst verursacht. Eine solche Herbeiführung einer Notlage, obwohl man über ein zumutbares Gegenmittel verfügt, schließt einen Anordnungsgrund als Voraussetzung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aus.

Sollte das Geld aus den Darlehen der Allianz Lebensversicherungs-AG nicht mehr vorhanden sein (was im Einzelnen zu belegen wäre), geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller andere Wege finden könnte, das Geld für die Abgabenforderungen zu beschaffen, wenn er wollte.

Weil es an einem Anordnungsgrund mangelt, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs streng genommen nicht an. Jedoch ist der Zeitraum seit der Antragstellung bei Gericht für ein Eilverfahren sehr ungewöhnlich. Dieser resultiert bei von Anfang an erkennbar fehlender Eilbedürftigkeit zum einen aus der Art, wie der Antragsteller seine Verfahren und insbesondere dieses Eilverfahren betreibt, zum anderen aus dem Bemühen des Vorsitzenden, die Hauptsache S 29 SO 27/05 zu fördern, was durch ein bei Ablehnung des Antrags zu gewärtigendes Beschwerdeverfahren für einige Zeit verzögert worden wäre. Weiter ist im selben Termin zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache entschieden worden (für die Zeit ab 12.03.2007 wohl vorrangig die Klage S 29 SO 76/07, die sich auf den Zeitraum ab dem 08.04.2007 bezieht, dem 65. Geburtstag des Antragstellers), so dass der Sachverhalt aktuell im Hauptsacheverfahren überwiegend ermittelt ist. Zudem besteht auch ein hohes Interesse der Beteiligten an einer gerichtlichen Stellungnahme zu den aus Sicht des Gerichts weitgehend geklärten Sach- und Rechtsfragen, die zwischen den Beteiligten im Streit stehen und die teilweise bereits Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens S 29 SO 25/05 ER in zwei Instanzen (LSG NRW L 20 B 64/05 SO ER) waren.

Ein Anordnungsanspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB XII (unabhängig von der Frage, ob diese ihrer Bezeichnung nach der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel zuzuordnen wären) ist für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Deshalb hat die Kammer die Klage S 29 SO 76/07 mit Urteil vom 03.04.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer sich im Wesentlichen darauf gestützt, es sei – wie auch in Bezug auf die Klage S 29 SO 27/05 für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 29.10.2005 – nicht hinreichend klar erkennbar, dass die Söhne des Antragstellers für die (wohl) mit ihrer Hilfe erfolgte Bedarfsdeckung einen Rückzahlungsanspruch hätten, bzw. einen solchen hinreichend konkret zu beziffern wüssten und auch geltend machen würden. Der Rückfluss von eventuell durch das Gericht zuzusprechenden Leistungen nach dem SGB XII an "die große Familienkasse" der Familie C1 reiche allein nicht aus. Dies gilt auch hier für die Zeit bis zum 03.04.2008, weshalb ein Anordnungsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen ist.

Es ist jedoch für die Zukunft – streng genommen in dem hier zu entscheidenden Zeitraum vom 04.04.2008 bis zum 30.04.2008, aber auch darüber hinaus – nicht ausgeschlossen, dass die finanziellen Verhältnisse zwischen dem Antragsteller, seiner Ehefrau und seinen Söhnen in einer Art und Weise gestaltet werden, dass klar nachvollziehbar wird, was der Antragsteller von seinen Söhne finanziell erhält, auf welche Weise dies geschieht und ob und wie unter welchen Modalitäten/Konditionen eine Rückzahlung zu erfolgen hat. Bei der Frage, wie dies geschehen könnte, kann der Antragsteller – gegebenenfalls mit Hilfe seines Bevollmächtigten - auch die Antragsgegnerin einbeziehen, um mit dieser Maßnahmen abzustimmen, die für die Antragsgegnerin (mehr) Klarheit in die finanzielle Situation der Familie C1 bringen kann. Es geht hierbei nicht um die Auflösung der Wohngemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen. Diesen Vorschlag des Vorsitzenden hat der Antragsteller bereits zuvor in einer Art und Weise negativ aufgenommen, dass in diese Richtung, die allein in der Entscheidung des Antragstellers und seiner Familienangehörigen liegt, seitens des Gerichts nicht hingewirkt wird. Es ist jedoch nach Auffassung des Vorsitzenden möglich, die finanziellen Verhältnisse, die sich derzeit weiterhin als undurchsichtig darstellen, zu ordnen und zu entflechten. Der Antragsteller sollte für sich und seine Ehefrau, worauf der Vorsitzende seit langem hingewiesen hat, ein auf seinen/ihren Namen laufendes Konto einrichten und den ihn und seine Ehefrau betreffenden Zahlungsverkehr allein über dieses Konto abwickeln. Auf den Namen seiner Söhne laufende Konten sollten nur für deren Zahlungsverkehr genutzt werden. Dort sollten dann keine Zahlungen mehr auftauchen, die im Verwendungszweck die Namen des Antragstellers und seiner Ehefrau aufweisen. Der Antragsteller sollte zusammen mit seinen Söhnen dafür sorgen, dass bei keinen hausbezogenen Zahlungen oder Verträgen mehr sein oder ihr Name als Vertragspartner auftaucht, usw.

Wenn in einer solchen Situation die Söhne des Antragstellers ihm und seiner Ehefrau nachvollziehbar dokumentiert und nachgewiesen bestimmte Beträge zukommen lassen, weil die Antragsgegnerin Sozialleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, und zugleich schriftliche Darlehensvereinbarungen existieren, denen sich entnehmen lässt, dass diese anstatt der abgelehnten oder verspäteten Sozialleistungen gegebenen Beträge bei einer späteren Zahlung der Sozialleistungen (eventuell aufgrund eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens) an die Söhne weitergeleitet werden müssen (und auch ansonsten eine Rückzahlungsverpflichtung des Antragstellers und seiner Ehefrau besteht), sähe der Vorsitzende die Voraussetzungen gegeben, um trotz erfolgter Bedarfsdeckung durch einen für den Sozialhilfeträger einspringenden Dritten Leistungen nach dem SGB XII in einem Gerichtsverfahren zuzusprechen.

Sind diese Voraussetzungen gegeben und kommt die Antragsgegnerin aufgrund ihrer eigenen Einschätzung der Sachlage zu dem Ergebnis, dass Leistungen der Söhne an den Antragsteller und seine Ehefrau nur vorschussweise (darlehensweise) für den nichtleistenden Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträger erbracht worden sind, so ist über den Leistungsanspruch des Antragstellers eine Sachentscheidung zu treffen. Für diese Entscheidung gibt der Vorsitzende aufgrund seiner aus den gesamten am 03.04.2008 verhandelten Verfahren und der erfolgten Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse die folgenden Hinweise zur Sach- und Rechtslage, auf die es in diesem Eilverfahren sowie den entschiedenen Klageverfahren S 29 SO 27/05 und S 29 SO 76/07 nicht ankam:

Dem Antragsteller stehen dem Grunde nach Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu, da er bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Auch für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahr dürfte dies angesichts seiner 100 %-igen Schwerbehinderung und der schweren Niereninsuffizienz mit Dialysepflicht an drei Tagen pro Woche gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII der Fall gewesen sein, weil er dadurch voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) war – was auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel zieht – und auch unwahrscheinlich war, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden konnte. Ein – nach dem 4. Kapitel des SGB XII nicht vorgeschriebenes, aber in der Verwaltungspraxis überwiegend durch Verwaltungsvorschriften gefordertes – Feststellungsverfahren durch den Rentenversicherungsträger war deshalb entbehrlich.

Dieser Anspruch ist auch nicht aufgrund eigenen Einkommens oder Vermögens nach § 41 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen. Anzurechnen ist als Einkommen zunächst unstreitig die Rente des Antragstellers, die laufend ab dem Monat Mai 2007 gezahlt wurde.

Sein Anspruch ist nicht wegen Vermögens in Gestalt des Eigentums am Grundstück L1busch 00 ausgeschlossen. Sein Miteigentum an diesem Grundstück hat er durch die Zwangsversteigerung im September 1986 an I3 A1 verloren, der im Februar 1987 im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen wurde. Hieran besteht auch unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB kein Zweifel, da der Eigentumserwerb durch Zuschlag als öffentlich-rechtliche Verschaffung von Eigentum nicht durch Willenserklärungen erfolgt. Nur solche können aber nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Auch durch die nachfolgenden Verfügungen, Willenserklärungen und Regelungen zwischen I3 A1, I2 und D1 C1 sowie dem Antragsteller und seiner Ehefrau ist der Antragsteller nicht wieder Eigentümer geworden. Das Eigentum als dingliches Recht kann nur im Wege und in der Form gemäß §§ 873, 925 BGB durch Einigung und Eintragung sowie Auflassung übertragen werden. Ein Leistungsausschluss wegen Eigentums nach § 41 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit § 90 SGB XII kann jedoch nur bei tatsächlichem Eigentum bestehen. Die dem Antragsteller wohl schon früher von I3 A1 mit Vereinbarung vom 08.04.1989 (vgl. Beiakte 17, Bl. 77, Urteil des AG Leverkusen vom 19.08.1998 – 53 Ds 20 Js 1233/97 (342/98) –) und später wiederum von seinen Söhnen mit dem Vertrag vom 15.12.1996 eingeräumte Rechtsstellung läuft zwar auf eine eigentümerähnliche Stellung hinaus. Die dinglichen Regelungen sind so jedoch nicht überwindbar. Der Antragsteller könnte das Grundstück deshalb im eigenen Namen nicht wirksam veräußern, sodass es für ihn auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als Eigentümer verwertbar ist.

Auch die Erwägungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 zu einer Anfechtungsmöglichkeit des Antragstellers in Bezug auf den Übertragungsvertrag vom 14.10.1996 nach dem Versterben des I3 A1 aufgrund seiner Selbsthilfeverpflichtung führen nicht weiter, da ein Anfechtungsrecht des Antragstellers nicht erkennbar ist. Er war als Stiefsohn schon nicht gesetzlicher Erbe, dem durch die Übertragung etwas entzogen worden wäre. Aus diesem Grunde sind auch die Überlegungen zu einem Erbersatzanspruch gegenüber den Erben (seinen Söhnen?) nicht tragfähig.

Der Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist weiter nicht aufgrund eigenen Vermögens in Gestalt des zuvor im Grundbuch zugunsten des Antragstellers und seiner Ehefrau eingetragenen Nießbrauchs am Grundstück L1busch 00 ausgeschlossen. Dieser dingliche Nießbrauch ist wirksam aufgrund der Löschungsbewilligung vom 11.07.2006 am 20.07.2006 gelöscht worden.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter ist nicht wegen der erfolgten Löschung des Nießbrauchs gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossen. Er hat seine Bedürftigkeit hierdurch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wie die Antragsgegnerin meint. Nach Auffassung des Vorsitzenden verfügte der Antragsteller (gemeinsam mit seiner Ehefrau) überhaupt nicht über ein dingliches Nießbrauchsrecht, welches ihn zur kostenfreien Nutzung des Grundstücks L1busch 00 bzw. der ihm und seiner Ehefrau dort zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss berechtigte. Es ist zwar im notariellen Vertrag vom 14.10.1996 (UR-Nr. 0000/0000 des Notars H T1 in M1) zwischen dem früheren Eigentümer und Veräußerer I3 A1 und den neuen Eigentümern und Erwerbern I2 und D1 C1 vereinbart worden, dass diese dem Antragsteller und seiner Ehefrau einen unentgeltlichen Nießbrauch einräumen (mit einer den §§ 1030 ff. BGB entsprechenden Regelung zur Tragung der Lasten durch den Antragsteller und seine Ehefrau). Dieser Nießbrauch wurde von den erwerbenden Söhnen in dieser Urkunde auch bewilligt und in der Folge eingetragen. Der Nießbrauch ist zu diesem Zeitpunkt mit dem im Grundbuch eingetragenen Inhalt jedoch nicht entstanden, weil dies nach § 873 Abs. 1 BGB Einigung und Eintragung voraussetzt. Eine Einigung hat in der notariellen Urkunde vom 14.10.1996 nur zwischen I3 A1 als Veräußerer und I2 und D1 C1 als Erwerber über die zwischen ihnen vereinbarte Übertragung des Eigentums stattgefunden. Für die Entstehung des Nießbrauchs ist jedoch eine Einigung zwischen dem Eigentümer, der den Nießbrauch bestellt/einräumt, und dem Nießbraucher erforderlich. Die Nießbraucher, der Antragsteller und seine Ehefrau, waren am Übertragungsvertrag vom 14.10.1996 jedoch nicht beteiligt, wie schon das "Rubrum" dieser Urkunde, das die Erschienenen aufführt, ausweist. Auch die Unterschriften beschränken sich auf den Notarvertreter, I3 A1 sowie I2 und D1 C1. Deshalb war zu diesem Zeitpunkt nur ein sog. Buchrecht vorhanden, das mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmte. Durch einseitige Willenserklärung kann ein dingliches Recht nicht bestellt werden, zumal das Nießbrauchsrecht sowohl allgemein als auch in der hier konkret vereinbarten Form mit der Verpflichtung zur Lastentragung auch Nachteile für den Nießbraucher mit sich bringt.

Das im Grundbuch für den Antragsteller und seine Ehefrau eingetragene Nießbrauchsrecht wurde auch nicht durch die notarielle Urkunde vom 30.12.1997 (UR-Nr. 0000/0000 des Notars H T1 in M1) wirksam. Dort ist nunmehr zwar eine Einigung über die Bestellung eines Nießbrauchsrechts zwischen den Söhnen des Antragstellers als Eigentümern und dem Antragsteller und seiner Ehefrau als Nießbrauchern erfolgt, die zugleich mit in diesem Verfahren bedeutsamen abweichenden Regelungen zur Lastentragung versehen wurde. Der Antrag zur Eintragung dieser Regelung im Grundbuch sollte durch den Notar jedoch nach der auf S. 3 der Urkunde erfolgten eindeutigen Anordnung "nur auf besondere schriftliche Weisung eines Beteiligten dem Grundbuchamt zum Vollzug vorgelegt werden". Das im Grundbuch am 12.02.1997 gemäß dem Vertrag vom 14.10.1996 eingetragene Nießbrauchsrecht ist dort bis zu dessen Löschung immer ohne die besondere Vereinbarung zur Lastentragung aus dem Vertrag vom 30.12.1997 geblieben. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die in der notariellen Urkunde vom 30.12.1997 getroffene Regelung dem Grundbuchamt nie zum Vollzug vorgelegt worden ist. Das im Vertrag vom 30.12.1997 vereinbarte Nießbrauchsrecht ist dinglich damit nicht wirksam geworden, da die unstreitig erfolgte Einigung nicht zur Eintragung kam.

Es ist auch nicht das aufgrund des Vertrags vom 14.10.1996 im Grundbuch eingetragene (aber zunächst nicht entstandene, siehe oben) Nießbrauchsrecht durch die Einigung zwischen I2 und D1 C1 als Eigentümer und dem Antragsteller und seiner Ehefrau als Nießbraucher im Vertrag vom 30.12.1997 nachträglich entstanden bzw. wirksam geworden. Dies gilt unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass die ursprüngliche Einigung über einen Nießbrauch im Vertrag vom 14.10.1996 schwebend unwirksam war (was eigentlich nur für Verträge, die beschränkt geschäftsfähige Minderjährige oder vollmachtlose Vertreter abschließen, gilt), oder ob die ursprüngliche Einigung schlicht fehlte ("Nicht-Einigung"). Denn jedenfalls ist in der Einigung des Antragstellers und seiner Ehefrau mit ihren Söhnen im Vertrag vom 30.12.1997 weder eine Genehmigung einer ohne ihre Beteiligung im Vertrag vom 14.10.1996 erfolgten Bestellung eines Nießbrauchsrechts zu sehen, noch kann diese Einigung in Verbindung mit der bestehenden Grundbucheintragung das Nießbrauchsrecht mit dem im Grundbuch eingetragenen Inhalt zum Entstehen bringen. Erforderlich ist in beiden Fällen, dass der Inhalt der Erklärung gemäß Vertrag vom 30.12.1997 mit der ursprünglichen Erklärung gemäß Vertrag vom 14.10.1996, die genehmigt bzw. nachgeholt werden soll, übereinstimmt bzw. deckungsgleich ist. Die Einigung über einen Nießbrauch, bei dem die Nießbraucher aber keine Lasten tragen (wie im Vertrag vom 30.12.1997) ist weder als Genehmigung einer Einigung über einen Nießbrauch mit den §§ 1030 ff. BGB entsprechender Lastentragung (wie im Vertrag vom 14.10.1996 vereinbart, wonach die Nießbraucher die Lasten tragen) zu verstehen, noch ist eine solche Einigung deckungsgleich mit der tatsächlich vorhandenen Eintragung im Grundbuch, die keine besonderen Regelungen zur Lastentragung enthält und damit dem in §§ 1030 ff. BGB vorgesehenen Leitbild entspricht, nach der auch der Vertrag vom 14.10.1996 aufgebaut ist.

Damit liegt nach der Rechtsüberzeugung des Vorsitzenden kein dinglicher Nießbrauch gemäß §§ 1030 ff. BGB vor, der den Antragsteller einerseits zur Nutzung seiner Wohnräume berechtigte bzw. andererseits ihm das Recht gegeben hätte, die Mieten aus den vermieteten Wohneinheiten einzuziehen bzw. zu vereinnahmen.

Durch die Löschung des im Grundbuch eingetragenen dinglichen Nießbrauchs aufgrund der Bewilligung vom 11.07.2006 hat der Antragsteller somit nicht seine Bedürftigkeit herbeigeführt. Die Verträge vom 14.10.1996 und vom 30.12.1997 sowie die sonstigen vertraglichen Regelungen zwischen dem Antragsteller, seiner Ehefrau sowie den Söhnen sind jedoch in Bezug auf die Unterkunftskosten auf der Bedarfsseite, und in Bezug auf Einkommen des Klägers als Prüfungsbestandteil zur Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen (dazu siehe unten).

In Bezug auf die Leistungen nach dem SGB XII, die dem Antragsteller dem Grunde nach aufgrund seines Alters zustehen, gibt es im 4. Kapitel des SGB XII keine § 36 SGB XII vergleichbare Vorschrift, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Vermutung der Bedarfsdeckung bei Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften besteht. § 36 SGB XII selbst ist nicht anwendbar, da dieser zum 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) gehört. Eine Vermutung der Bedarfsdeckung wäre aber auch nicht möglich, da wie in Bezug auf § 16 BSHG zur Bestimmung, wann nach dem Einkommen oder Vermögen der Mitglieder einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft erwartet werden kann, dass sie Leistungen an eine hilfebedürftige Person erbringen, auf die "Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen in der Sozialhilfe" abzustellen sein dürfte. Danach gelten auch in Bezug auf § 16 BSHG bzw. nunmehr § 36 SGB XII – anders als nach § 9 Abs. 5 SGB II - unterhaltsrechtliche Maßstäbe. Nach der Düsseldorfer Tabelle lag der sog. Selbstbehalt, der volljährigen Kindern gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern eingeräumt wird, bei mindestens 1400 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens (Ziffer D. 1.). Maßstab ist dabei das Nettoeinkommen, das zudem noch weiter zu bereinigen ist, z. B. um berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden und angemessene Versicherungen. Bei all diesem ist ein großzügigerer Maßstab als bei § 82 Abs. 2 SGB XII anzulegen. Danach ist von I2 C1 mit einem Nettoeinkommen von unter 1300 EUR (vgl. Bl. 132 der Streitakte) und von I2 C1 mit einem Nettoeinkommen von gut 1400 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle dem Einkommen nach durch den Antragsteller sowie seine Ehefrau kein Unterhalt zu erlangen. Ein Einsatz des Hausgrundstücks L1busch 00, ist in der Situation, dass sie dort selbst wohnen, das Grundstück schon relativ hoch belastet ist, die Mieteinkünfte (wenn man die von den Eltern nach dem Mietvertrag zu zahlende Miete und einen entsprechenden Anteil der Eigentümer einrechnet) ungefähr die mit dem Haus verbundenen Gesamtbelastungen abdecken, und weitere Darlehensbelastungen aus dem Einkommen der Söhne nur schwer zu finanzieren sein dürften, nach Auffassung des Vorsitzenden nicht zumutbar.

Zur Höhe des Anspruchs des Antragstellers konnte die Kammer zunächst nicht zu ihrer Überzeugung feststellen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau für die von ihnen genutzten Wohnräume im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Hauses L1busch 00 aktuell Miete schulden oder in der Vergangenheit geschuldet haben. Deshalb ist die Miete gemäß Mietvertrag nicht zu berücksichtigen. Hierbei war die Aussage des Zeugen I2 C1 von hoher Bedeutung, der von einem Mietvertrag mit seinen Eltern und einer von diesen an ihn und seinen Bruder zu zahlenden Miete nichts wusste. Auch wenn er intellektuell einfach strukturiert und relativ ungebildet zu sein scheint und seinem Vater vieles oder alles Finanzielle und Rechtliche überlässt, so vermochte die Kammer aufgrund seiner Aussage nicht von einem wirksamen (einem Fremdvergleich standhaltenden) Mietvertrag unter Angehörigen auszugehen. Die vorgelegten Mietverträge zwischen dem Antragsteller als Mieter und seinen Söhnen vom 05.09.2004 bzw. denjenigen zwischen dem Antragsteller und I3 A1 hält das Gericht nicht für wirksam. Der aktuelle – wie immer vollständig in der Handschrift des Antragstellers ausgefüllte - Vertrag vom 05.09.2004 dürfte ein unwirksamer Scheinvertrag (bzw. ein nicht anzuerkennender Mietvertrag unter Angehörigen, der einem Fremdvergleich nicht standhält) sein, mit dem Ziel Sozialleistungen auf dieser Grundlage zu erhalten. Verträge aus der Vergangenheit mit I3 A1 liegen nur auszugsweise vor (zum einen Streitakte S 29 SO 25/05 ER, Bl. 179 ff.; Beiakte 3 zu S 29 SO 25/05 ER, Bl. 497 ff.; zum anderen Streitakte zu S 29 SO 27/05, Bl. 346 ff.). Diese sind dem Anschein nach jedoch gefälscht, was sich daraus ergibt, dass in der Fußzeile des Formularvertrags der Stand bzw. die Auflage des Formulars im ersten Fall mit "2.2000" und im zweiten Fall mit "6.99" angegeben ist, was so zu verstehen ist, dass diese Formulare dem Stand von Juni 1999 bzw. Februar 2000 entsprechen. Bei einem Versterben von I3 A1 im Jahr 1997 ist dies ausgeschlossen. Der Antragsteller hat auch keine sonstigen Hinweise auf das Bestehen von Mietverträgen mit I3 A1, geschweige denn Nachweise, vorgelegt. Insbesondere sind keine Nachweise (z. B. Kontoauszüge) beigebracht, wonach der Antragsteller in Zeiten vor dem Bezug von Sozialhilfe die Miete auf das Konto von I3 A1 gezahlt hätte. Aus der Zeit, in der der Antragsteller die Sozialhilfe von der Antragsgegnerin durch Barauszahlung bzw. mit Barscheck erhalten hat, ist ebenfalls keine unbare Mietzahlung nachgewiesen. Auch Mietbücher, die auf eine Barzahlung in der Vergangenheit hätten hinweisen können, hat der Antragsteller nicht beigebracht.

Der Antragsteller (und seine Ehefrau) wohnen gleichwohl nicht umsonst. Wie oben ausgeführt ist der im Vertrag vom 30.12.1997 vereinbarte Nießbrauch für den Antragsteller und seine Ehefrau wegen fehlender Eintragung im Grundbuch nicht dinglich wirksam geworden. Schuldrechtlich ist er jedoch wirksam. Nach der im Vertrag vom 30.12.1997 getroffenen Regelung tragen die Eigentümer, also I2 und D1 C1, sowohl die Kosten des Darlehens als auch alle Betriebs- und Nebenkosten. Diese Regelung würde dazu führen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau kostenfrei wohnen könnten. Das Gericht glaubt dem Antragsteller zwar nicht seinen Vortrag, das Wohnrecht habe sich auf die von ihm und seiner Ehefrau genutzten Räume beschränken sollen und sie hätten dafür Miete gemäß Mietvertrag geschuldet. Jedoch geht der Vorsitzende vielmehr davon aus, dass dasjenige rechtliche Ergebnis, das mit dem Vertrag zwischen dem Antragsteller und seinen Söhnen vom 15.12.1996 erzielt wurde, und welches nach dem Gesamteindruck des Vorsitzenden der bis heute durchgeführten Praxis entspricht, auch nach der Beurkundung des Vertrages vom 30.12.1997 unverändert weitergalt. Der Vertrag vom 15.12.1996 geht mit seinen Regelungen dahin, dass der Antragsteller (weiter) wie ein Eigentümer auftreten und agieren konnte: Mietverträge abschließen, durchführen und die Mieten einziehen, aus den Mieten die Darlehensverpflichtungen und sonstige hausbezogene Kosten begleichen usw. Im Ergebnis wurde er dadurch nicht Eigentümer, aber kam einem solchen sehr nahe, nur dass dies im Außenverhältnis (nicht im Grundbuch; abgabenpflichtig in Bezug auf grundstücksbezogene Abgaben der Eigentümer) nicht wirksam war. Dies entspricht im Wesentlichen der Rechtsstellung eines Nießbrauchers: Dieser kann nach seinem Willen selbst bewohnen oder auch vermieten. Vermietet er, so zieht er die Mieten ein. Er ist zugleich nach § 1047 BGB bei fehlender abweichender Regelung zur Tragung der Lasten verpflichtet (wenn auch nur im Innenverhältnis zum Eigentümer), wird diese Zahlungen aber regelmäßig unmittelbar an die Gläubiger dieser Forderungen erbringen. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller schuldrechtlich schon durch den Vertrag vom 15.12.1996 einen Nießbrauch innehatte; nach diesem erhielt er die Mieten, musste aber auch alle Lasten tragen.

Der so gestaltete Nießbrauch ist nach Auffassung des Vorsitzenden auch durch den notariellen Vertrag vom 30.12.1997 nicht dahin abgeändert worden, dass der Antragsteller (und seine Ehefrau) nunmehr wohnen und/oder vermieten konnten, ohne dafür irgendwelche Kosten zu tragen. Insofern hält das Gericht die Angaben des Antragstellers sowie des Zeugen D1 C1, dass mit dem von ihnen allen beabsichtigten Wohnrecht für den Antragsteller und seine Ehefrau auch eine Pflicht zur Zahlung einer Miete verbunden war, jedenfalls insofern für glaubhaft, dass der Antragsteller nicht nur die Früchte ziehen, also die Mieten der fremdvermieteten Wohnungen einnehmen konnte, sondern auch die entsprechenden Kosten tragen musste. Der Vortrag ist insofern schlüssig und glaubhaft, weil eine Trennung der Einnahmen aus dem Haus (beim Antragsteller, gegebenenfalls mit seiner Ehefrau) und der hausbezogenen Ausgaben (bei den Söhnen) in der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers einerseits und der Söhne andererseits zwar rechtlich möglich, jedoch wirtschaftlich nicht tragfähig gewesen wäre, bzw. auch jetzt nicht ist. Es ist insofern davon auszugehen, dass der Vertrag vom 30.12.1997 wie vom Antragsteller angegeben eine (kurzsichtige und unsachgemäße) Reaktion auf die Formulierung über den "unentgeltlichen Nießbrauch" im Vertrag vom 14.10.1996 war, die der Antragsteller und seine Angehörigen – eventuell aufgrund unzureichender notarieller Beratung, jedenfalls aber aufgrund rechtlicher Unkenntnis – nicht einzuordnen vermochten. Dass der Notarvertreter den Sinn der am 30.12.1997 beurkundeten Regelung nicht nachvollziehen konnte, legt schon der Passus nahe, dass "die Beteiligten ( ...) sich über die steuerlichen Auswirkungen dieser ausdrücklich gewünschten Vereinbarung selbst informiert haben bzw. informieren werden". Die Regelung hatte dem Wortlaut nach auch (wirtschaftlich) keinen Sinn. Nach dem Gesamteindruck des Vorsitzenden hat der Antragsteller die vor dem Vertrag vom 30.12.1997 bestehende Stellung bis heute inne, da er das Haus L1busch 00 faktisch wie ein Eigentümer oder Nießbraucher verwaltet (dabei jedoch seine Söhne als "Strohmänner" einsetzt), die Mieten einnimmt und alle Ausgaben begleicht (wobei er die Girokonten seiner Söhne bei der Postbank Nr. 0000 000 000 und Nr. 0000 000 000 nutzt, auf die er entgegen seinen Angaben nach der Überzeugung des Vorsitzenden Zugriff hat). Dies zeigt, dass die Regelung über die Kostentragung im Vertrag vom 30.12.1997 im Ergebnis nicht (mehr) wirksam ist. Dies folgt entweder aus dem Gedanken der unschädlichen Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet"), wonach das übereinstimmend Gewollte gilt, auch wenn die Beteiligten es nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht erklärt haben, oder aber aus einer stillschweigenden und konkludenten Änderung des im Vertrag vom 30.12.1997 Vereinbarten durch die nachfolgende langjährige anderslautende Praxis, über die sich der Antragsteller und seine Söhne auch einig waren.

Aufgrund dieser Erwägungen geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller aufgrund des ihm zustehenden Nießbrauchsrechts bzw. nießbrauchsähnlichen Rechts zugleich auch Kosten für das Haus zu tragen hat. Der auf seinen Wohnbedarf nach sozialhilferechtlichen Kriterien entfallende Anteil dieser Kosten (= Hauslasten) ist sein Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Hauslasten umfassen dabei nach der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), die das Bundessozialgericht (BSG) fortführt, im Grundsatz nicht die Aufwendungen für die Tilgung von für den Erwerb des Hausgrundstücks aufgenommenen Krediten, da ansonsten aus Mitteln der Sozialhilfe eine Vermögensbildung erfolgen würde.

Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -, Juris, Leitsatz 1.

Die so (im Einzelnen von der Antragsgegnerin) zu berechnenden Kosten für das gesamte Haus L1busch 00 wären sodann anteilmäßig für die gesamte Wohnung, die der Antragsteller mit seiner Ehefrau und ihren Söhnen bewohnt, zu ermitteln (wohl 123 qm von insgesamt 223 qm). Der sich daraus für die gesamte Wohnung ergebende Betrag wäre nach Auffassung des Vorsitzenden nach Kopfteilen aufzuteilen, weshalb auf den Antragsteller ein Viertel entfiele. Dies ergibt sich daraus, dass für den Vorsitzenden außer Zweifel steht, dass hier eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, bei der die Kosten regelmäßig nach Kopfteilen aufzuteilen sind. Der Grad des gemeinsamen Wirtschaftens ist kaum noch zu steigern. Dass hingegen nach dem Vortrag des Antragstellers verschiedene Ernährungsgewohnheiten bzw. gesundheitlich erforderliche Ernährungsarten bestehen mögen, ist hingegen von nachrangiger Bedeutung. Der aus dieser Berechnung folgende Betrag dürfte wegen der nicht berücksichtigten Tilgungsbeträge unter dem nach dem Mietvertrag vom 05.09.2004 geschuldeten Betrag liegen.

Zugleich verfügt der Antragsteller wegen des ihm faktisch (und wohl auch rechtlich) zustehenden Nießbrauchsrechts über ein gewisses Einkommen. Die Mietzahlungen der Mieter der fremdgenutzten Wohneinheiten im Obergeschoss und Dachgeschoss sind einkommensrelevante Zuflüsse, die ihm nach dem Gesamteindruck des Gerichts als Zuflüsse zuzurechnen sind, da die Girokonten bei der Postbank L2 Nr. 0000 000 000 sowie 0000 000 000 – unabhängig von der Frage, auf wessen Namen sie formell laufen – (zumindest auch, eventuell aber ausschließlich) seine Konten sind, und er seine Söhne als formelle Überweisungsadressaten als Strohmänner einzusetzen scheint. Von diesen Einnahmen sind jedoch nach § 7 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (VO zu § 82 SGB XII) die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben, insbesondere die in Abs. 2 aufgeführten Positionen, aber auch alle steuerrechtlich vom Mieteinkommen absetzbaren Ausgaben gemäß Abs. 1, abzuziehen, also auch pauschalierter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsaufwand gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 VO zu § 82 SGB XII. (Diese Berechnungsweise gemäß § 7 VO zu § 82 SGB XII dürfte im Übrigen auch für die bei den Unterkunftskosten anzustellende Berechnung der Hauslasten anzuwenden sein.) Die so zu ermittelnden Kosten des Gesamtobjekts sind sodann anteilmäßig auf die fremdvermieteten Wohneinheiten umzulegen und den gezahlten Bruttowarmmieten gegenüberzustellen. Die genaue Höhe des Einkommens ist Sache eingehender Prüfung auf Seiten der Antragsgegnerin, gegebenenfalls mit ergänzenden Angaben des Antragstellers. Eventuell können die bei ihm vorhandenen Unterlagen für die jährlichen Betriebskostenabrechnungen bei der Ermittlung der Hauslasten sowie deren Verteilung auf die Wohneinheiten hilfreich sein. Auch hier sind Tilgungsleistungen auf die für den Erwerb des Hausgrundstücks aufgenommenen Kredite nicht in die von den Einnahmen abzusetzenden Aufwendungen einzubeziehen, wodurch voraussichtlich ein geringes Einkommen aus Vermietung festzustellen sein dürfte.

Zusammenfassend kommt das Gericht zu der Einschätzung, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung der auf ihn entfallenden Regelleistung (nach seiner Stellung in der Familie C1 zweifelsohne diejenige) eines Haushaltsvorstandes zuzüglich Mehrbedarfen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 3, 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 SGB XII wegen Alters sowie wegen kostenaufwändigerer Ernährung bei Krankheit unter Anrechnung seiner Rente sowie des Einkommens aus der Vermietung der Wohneinheiten im Obergeschoss und im Dachgeschoss zustehen dürfte. Seine Unterkunftskosten sind wie oben dargestellt nach den auf ihn entfallenden tatsächlichen Kosten ohne Berücksichtigung von Tilgungsleistungen zu berechnen. Nur für den Fall, dass dies zu einer drohenden Zwangsversteigerung führt, ist über eine darlehensweise Übernahme von Tilgungsleistungen (dann aber bei dinglicher Sicherung) nachzudenken,

vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, a. a. O., Rn. 36.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Die Beschwerde ist zulässig, weil in der Hauptsache die Berufung zulässig ist bzw. wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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