Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1652/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2309/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Übernahme von Energiekostenrückständen in Form von Stromschulden richtet sich nach § 22 Abs. 5 SGB II und fällt damit in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Karlruhe (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 -; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor; es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Das gesamte vom Antragsteller im Verlauf des Verfahrens an den Tag gelegte Verhalten spricht gegen die Dringlichkeit seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens auf darlehensweise Übernahme seiner Energiekostenrückstände durch den Antragsgegner oder die Beigeladene.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 18. April 2008 ist erst am 15. Mai 2008, mithin über drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses (22. April 2008), beim SG eingegangen. Demgegenüber besteht beim Antragsteller bereits seit 17. April 2008 eine Liefersperre für den Haushaltsstrom. Denn bereits seit diesem Zeitpunkt ist die Stromversorgung durch die Energie- und Wasserversorgung B. GmbH (ewb) eingestellt, nachdem die ewb die Rückstände am 15. Februar 2008 erfolglos angemahnt hatte. Von der Sperrankündigung der ewb vom 9. April 2008 für die Zeit ab dem 16. April 2008 wurden sowohl der Antragsgegner als auch die Agentur für Arbeit Bruchsal erst am 16. April 2008 informiert. Noch am 17. April 2008, dem Tag, an dem der Antragsteller beim SG die einstweilige Anordnung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragt hatte, ist die "Abschaltung" des Stroms erfolgt. Auf die Senatsverfügung vom 20. Mai 2008, in welcher der Antragsteller aufgefordert worden war, binnen einer Woche darzulegen und glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen es zu den (nach März 2007) erneuten Stromrückständen gekommen ist, welche Anstrengungen er unternommen hat, sein Verbraucherverhalten anzupassen, ob und ggf. welche Möglichkeiten zu anderweitiger Energieversorgung er nutzt, welche Bemühungen er unternommen hat, einen anderen Stromanbieter zu finden und wie er sich die Tilgung eines zweiten Energiedarlehens vorstellt, hat er - nach einem entsprechenden Fristverlängerungsbegehren - erst am 27. Mai 2008 ergänzend vorgetragen, ohne allerdings in allen Einzelheiten auf die vorgenannte Verfügung einzugehen. Seine eidesstattliche Versicherung vom 27. Mai 2008, das Schreiben des Elektrizitätsunternehmens Lichtblick - die Zukunft der Energie GmbH & Co. KG vom 20. Mai 2008 sowie der auf der Sperrankündigung der ebw vom 9. April 2008 angebrachte Vermerk, dass eine Ratenzahlung nicht möglich sei, sind gar erst am 30. Mai 2008 beim Landessozialgericht eingegangen. Die Anfrage in der vorbezeichneten Senatsverfügung vom 20. Mai 2008, ob der Antragsteller gegen die ebw zivilrechtlich wegen der Stromsperrung vorgegangen ist, hat er nicht beantwortet. Das mit Blick auf die behauptete Notwendigkeit mindestens einer warmen Mahlzeit pro Tag aus gesundheitlichen Gründen (Hepatitis C) mit der Senatsverfügung vom 29. Mai 2008 angeforderte ärztliche Attest hat der Antragsteller bis zur Beschlussfassung des Senats nicht eingereicht. Ebenso wenig hat er sich zur gerichtlichen Verfügung vom 30. Mai 2008 geäußert, in welcher er aufgefordert worden war, mitzuteilen, ob er sich mit dem Stromversorger Lichtblick zwischenzeitlich nochmals in Verbindung gesetzt habe, nachdem dem Schreiben dieses Energielieferanten vom 20. Mai 2008 nicht zu entnehmen war, dass dieser eine Stromlieferung ablehne, der Antragsteller darin vielmehr lediglich gebeten worden war, zwecks Abklärung von Unstimmigkeiten bei den Kundendaten mit dem Kundenservice Kontakt aufzunehmen. Stattdessen haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach erneuter Fristverlängerung bis 9. Juni 2008 mit Fax vom selben Tage lediglich mitzuteilen vermocht, dass sie von diesem keine weiteren Informationen erhalten hätten, und deshalb keinen weiteren Sachvortrag leisten könnten.
All das deutet darauf hin, dass dem Antragsteller an einer raschen Entscheidung über sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren nicht gelegen ist. Offenbar hat er sich zwischenzeitlich auf die mit dem Ausbleiben der Stromlieferung eingetretene neue Situation eingerichtet und Wege gefunden, sich zumindest in den Sommermonaten zu behelfen. Die Wäsche kann er ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. Mai 2008 gegen ein geringes Entgelt (2,00 Euro) bei seiner Nachbarin waschen; zum Duschen begibt er sich zu seinem Vater, der ebenfalls in der Nachbarschaft wohnt.
Nach allem vermochte sich der Senat von der Eilbedürftigkeit der Sache nicht zu überzeugen. Auf die Bedenken hinsichtlich des Anordnungsgrundes ist der Antragsteller im Übrigen bereits mit der Verfügung vom 5. Juni 2008 hingewiesen worden.
Mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist auf den Anordnungsanspruch nicht weiter einzugehen. Der Senat stimmt allerdings der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss zu, dass als Rechtsgrundlage für die begehrte darlehensweise Übernahme der Energiekostenrückstände die Vorschrift des § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 588)) und nicht - wie der Antragsgegner meint - diejenige des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II heranzuziehen wäre. Zwar sind die Stromschulden in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht ausdrücklich aufgeführt; dass auch diese Schulden jedoch der genannten Regelung unterfallen, ergibt sich bereits daraus, dass Schulden nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II auch übernommen werden können zur Behebung einer - der Sicherung der Unterkunft - "vergleichbaren Notlage". Während in § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)) nur von "Mietschulden" die Rede war, die unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden konnten, kommt nunmehr auch die Übernahme anderer Schulden in Betracht, wenn dies für die Unterkunftssicherung unabweisbar ist. Bereits unter der Geltung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass zur vergleichbaren Notlage auch rückständige Kosten der Energieversorgung zu rechnen waren (vgl. nur Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 - FEVS 35, 24; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 1993 - 6 S 2619/91 - FEVS 44, 160; OVG Berlin, Beschluss vom 18. März 2003 - 6 S 21.03 - (juris); Birk in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 15a Rdnr. 9; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 15a Rdnr. 8). Dass auch Stromschulden unter die hier zu betrachtende Bestimmung des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2006) fallen, entspricht gerade dem Willen des Gesetzgebers, der in den Gesetzesmaterialien außer den Mietschulden beispielhaft auch die Energieschulden nennt (vgl. Bundestags-Drucksache 16/688 S. 14 zu Nummer 6 (§ 22)). Demgemäß wird die Bestimmung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und sowie in der Literatur auch bei Energiekostenrückständen angewendet (vgl. etwa Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - L 25 B 459/06 AS ER - info also 2006, 180; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - L 28 B 2169/07 AS ER - (juris); Berlit in LPK-SGB II §22 Rdnr. 116; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 105).
Einer näheren Prüfung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die - im Ermessen des Leistungsträgers stehende Übernahme - von Stromschulden (vgl. nochmals LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 18. März 2003 a.a.O.; - (juris); Berlit in LPK-SGB II, a.a.O; Rdnr. 118) bedarf es indessen hier mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes nicht. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller, der allein stehend ist, bereits zum zweiten Mal in einen Energiekostenrückstand geraten ist, sodass im Zusammenwirken mit den sonstigen Umständen des Einzelfalles eine nochmalige Übernahme der Stromschulden wohl ohnehin nicht in Betracht kommen dürfte. Nicht weiter erörtert zu werden braucht vorliegend auch, dass in der Sperrankündigung der ebw vom 9. April 2008 auch Rückstände für Wasser und Abwasser aufgeführt sind, der Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren indes die darlehensweise Übernahme des gesamten offenen Betrags von 786,25 Euro (im Beschwerdeverfahren zuzüglich der Kosten für die Abklemmung des Stroms) geltend gemacht hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Bereits aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), sodass es nicht auf das Vorliegen der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Karlruhe (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 -; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor; es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Das gesamte vom Antragsteller im Verlauf des Verfahrens an den Tag gelegte Verhalten spricht gegen die Dringlichkeit seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens auf darlehensweise Übernahme seiner Energiekostenrückstände durch den Antragsgegner oder die Beigeladene.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 18. April 2008 ist erst am 15. Mai 2008, mithin über drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses (22. April 2008), beim SG eingegangen. Demgegenüber besteht beim Antragsteller bereits seit 17. April 2008 eine Liefersperre für den Haushaltsstrom. Denn bereits seit diesem Zeitpunkt ist die Stromversorgung durch die Energie- und Wasserversorgung B. GmbH (ewb) eingestellt, nachdem die ewb die Rückstände am 15. Februar 2008 erfolglos angemahnt hatte. Von der Sperrankündigung der ewb vom 9. April 2008 für die Zeit ab dem 16. April 2008 wurden sowohl der Antragsgegner als auch die Agentur für Arbeit Bruchsal erst am 16. April 2008 informiert. Noch am 17. April 2008, dem Tag, an dem der Antragsteller beim SG die einstweilige Anordnung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragt hatte, ist die "Abschaltung" des Stroms erfolgt. Auf die Senatsverfügung vom 20. Mai 2008, in welcher der Antragsteller aufgefordert worden war, binnen einer Woche darzulegen und glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen es zu den (nach März 2007) erneuten Stromrückständen gekommen ist, welche Anstrengungen er unternommen hat, sein Verbraucherverhalten anzupassen, ob und ggf. welche Möglichkeiten zu anderweitiger Energieversorgung er nutzt, welche Bemühungen er unternommen hat, einen anderen Stromanbieter zu finden und wie er sich die Tilgung eines zweiten Energiedarlehens vorstellt, hat er - nach einem entsprechenden Fristverlängerungsbegehren - erst am 27. Mai 2008 ergänzend vorgetragen, ohne allerdings in allen Einzelheiten auf die vorgenannte Verfügung einzugehen. Seine eidesstattliche Versicherung vom 27. Mai 2008, das Schreiben des Elektrizitätsunternehmens Lichtblick - die Zukunft der Energie GmbH & Co. KG vom 20. Mai 2008 sowie der auf der Sperrankündigung der ebw vom 9. April 2008 angebrachte Vermerk, dass eine Ratenzahlung nicht möglich sei, sind gar erst am 30. Mai 2008 beim Landessozialgericht eingegangen. Die Anfrage in der vorbezeichneten Senatsverfügung vom 20. Mai 2008, ob der Antragsteller gegen die ebw zivilrechtlich wegen der Stromsperrung vorgegangen ist, hat er nicht beantwortet. Das mit Blick auf die behauptete Notwendigkeit mindestens einer warmen Mahlzeit pro Tag aus gesundheitlichen Gründen (Hepatitis C) mit der Senatsverfügung vom 29. Mai 2008 angeforderte ärztliche Attest hat der Antragsteller bis zur Beschlussfassung des Senats nicht eingereicht. Ebenso wenig hat er sich zur gerichtlichen Verfügung vom 30. Mai 2008 geäußert, in welcher er aufgefordert worden war, mitzuteilen, ob er sich mit dem Stromversorger Lichtblick zwischenzeitlich nochmals in Verbindung gesetzt habe, nachdem dem Schreiben dieses Energielieferanten vom 20. Mai 2008 nicht zu entnehmen war, dass dieser eine Stromlieferung ablehne, der Antragsteller darin vielmehr lediglich gebeten worden war, zwecks Abklärung von Unstimmigkeiten bei den Kundendaten mit dem Kundenservice Kontakt aufzunehmen. Stattdessen haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach erneuter Fristverlängerung bis 9. Juni 2008 mit Fax vom selben Tage lediglich mitzuteilen vermocht, dass sie von diesem keine weiteren Informationen erhalten hätten, und deshalb keinen weiteren Sachvortrag leisten könnten.
All das deutet darauf hin, dass dem Antragsteller an einer raschen Entscheidung über sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren nicht gelegen ist. Offenbar hat er sich zwischenzeitlich auf die mit dem Ausbleiben der Stromlieferung eingetretene neue Situation eingerichtet und Wege gefunden, sich zumindest in den Sommermonaten zu behelfen. Die Wäsche kann er ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. Mai 2008 gegen ein geringes Entgelt (2,00 Euro) bei seiner Nachbarin waschen; zum Duschen begibt er sich zu seinem Vater, der ebenfalls in der Nachbarschaft wohnt.
Nach allem vermochte sich der Senat von der Eilbedürftigkeit der Sache nicht zu überzeugen. Auf die Bedenken hinsichtlich des Anordnungsgrundes ist der Antragsteller im Übrigen bereits mit der Verfügung vom 5. Juni 2008 hingewiesen worden.
Mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist auf den Anordnungsanspruch nicht weiter einzugehen. Der Senat stimmt allerdings der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss zu, dass als Rechtsgrundlage für die begehrte darlehensweise Übernahme der Energiekostenrückstände die Vorschrift des § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 588)) und nicht - wie der Antragsgegner meint - diejenige des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II heranzuziehen wäre. Zwar sind die Stromschulden in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht ausdrücklich aufgeführt; dass auch diese Schulden jedoch der genannten Regelung unterfallen, ergibt sich bereits daraus, dass Schulden nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II auch übernommen werden können zur Behebung einer - der Sicherung der Unterkunft - "vergleichbaren Notlage". Während in § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)) nur von "Mietschulden" die Rede war, die unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden konnten, kommt nunmehr auch die Übernahme anderer Schulden in Betracht, wenn dies für die Unterkunftssicherung unabweisbar ist. Bereits unter der Geltung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass zur vergleichbaren Notlage auch rückständige Kosten der Energieversorgung zu rechnen waren (vgl. nur Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 - FEVS 35, 24; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 1993 - 6 S 2619/91 - FEVS 44, 160; OVG Berlin, Beschluss vom 18. März 2003 - 6 S 21.03 - (juris); Birk in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 15a Rdnr. 9; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 15a Rdnr. 8). Dass auch Stromschulden unter die hier zu betrachtende Bestimmung des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2006) fallen, entspricht gerade dem Willen des Gesetzgebers, der in den Gesetzesmaterialien außer den Mietschulden beispielhaft auch die Energieschulden nennt (vgl. Bundestags-Drucksache 16/688 S. 14 zu Nummer 6 (§ 22)). Demgemäß wird die Bestimmung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und sowie in der Literatur auch bei Energiekostenrückständen angewendet (vgl. etwa Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - L 25 B 459/06 AS ER - info also 2006, 180; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - L 28 B 2169/07 AS ER - (juris); Berlit in LPK-SGB II §22 Rdnr. 116; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 105).
Einer näheren Prüfung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die - im Ermessen des Leistungsträgers stehende Übernahme - von Stromschulden (vgl. nochmals LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 18. März 2003 a.a.O.; - (juris); Berlit in LPK-SGB II, a.a.O; Rdnr. 118) bedarf es indessen hier mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes nicht. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller, der allein stehend ist, bereits zum zweiten Mal in einen Energiekostenrückstand geraten ist, sodass im Zusammenwirken mit den sonstigen Umständen des Einzelfalles eine nochmalige Übernahme der Stromschulden wohl ohnehin nicht in Betracht kommen dürfte. Nicht weiter erörtert zu werden braucht vorliegend auch, dass in der Sperrankündigung der ebw vom 9. April 2008 auch Rückstände für Wasser und Abwasser aufgeführt sind, der Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren indes die darlehensweise Übernahme des gesamten offenen Betrags von 786,25 Euro (im Beschwerdeverfahren zuzüglich der Kosten für die Abklemmung des Stroms) geltend gemacht hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Bereits aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), sodass es nicht auf das Vorliegen der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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