Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2821/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1181/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Januar 2008 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form von Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die am 1967 geborene Klägerin wohnt in A. in einer separaten Wohnung im Haus ihrer Eltern. Zwischen ihr und der Bundesagentur für Arbeit war bereits seit dem Jahre 2001 der Bezug von Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig. Mit Urteilen vom 24. Januar 2006 (S 3 AL 482/03, S 3 AL 2300/03 und S 3 AL 2540/03) entschied das Sozialgericht Kostanz (SG), dass die Arbeitsverwaltung zu Recht die Bewilligung dieser Leistung vom 27. Oktober 2001 bis 25. März 2002 und vom 16. April 2002 bis 26. Oktober 2002 wegen verschwiegenen Vermögens aufgehoben habe und der Klägerin mangels Bedürftigkeit auch für die Folgezeit kein Anspruch auf Alhi mehr zustehe.
Im Rahmen dieser Verwaltungs- und Gerichtsverfahren übermittelte die Volksbank Bad Saulgau der Arbeitsverwaltung am 4. Juni 2003 folgende Kontosalden der Klägerin:
27. Oktober 2002 49.945,28 EUR 18. März 2003 6.118,15 EUR 4. Juni 2003 6.118,15 EUR
Am 8. Juli 2003 teilte die Klägerin mit, das ganze Geld sei verbraucht, und zwar für Weihnachtsgeschenke im Umfang von 400,- EUR, Waschpulver 300,- EUR, Fasching 1.000,- EUR, Telefon 500,- EUR, Bonprix 600,- EUR, Quelle 400,- EUR, Neckermann 300,- EUR, Autoversicherung 600,- EUR, Kraftfahrzeugsteuer 250,- EUR, Krankenversicherung 750,- EUR, Garten 300,- EUR, Gartenhaus 250,- EUR, Benzin 300,- EUR, Lebensmittel 4.000,- EUR. Weiterhin legte sie kopierte Zettel folgenden Inhalts vor:
"Habe Frau S. O. 3000 Euro geliehen, wurde bereits zurückgezahlt. Schuldet mir Aber weiterhin 2500 Euro. Mit freundlichen Grüßen H. F." (AA-Akten Bl. 782)
"Der momentane Stand der Schulden von S.O. beträgt 3548 EUR. Dies entstand dadurch, daß ich M. B. ihr immer wieder 50 od. 100 Euro gab. Sie zahlte zwar immer wieder ab, doch die Relation zwischen Zurückzahlen und Neuschulden kamen ins Hintertreffen. Der ursprüngliche Betrag war 3000 Euro. Mit freundlichen Grüßen M. B." (AA-Akten Bl. 783)
"Meine Tochter leiht ständig Geld von mir, Sie hat mir 8000 Euro zurückgezahlt, hat aber weiterhin noch sehr viele Schulden H. O." (AA-Akten Bl. 784)
"Frau O. hat von mir 2000 Euro geliehen die sie mir zurückzahlte. Sie hat weiterhin 2000 Euro Schulden bei mir. Ein Bekannter: M. W." (AA-Akten Bl. 785)
Ein weiterer Alhi-Antrag vom 23. Juni 2004 wurde von der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls abgelehnt; der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom SG mit Beschluss vom 29. Dezember 2004 (S 3 AL 2399/04 ER) abgelehnt.
Am 29. November 2004 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und legte dabei eine Saldenbestätigung der Volksbank B.S. eG vom 11. Januar 2005 vor, wonach sie über ein Guthaben vom 3.513,03 EUR verfügte. Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 bewilligte die Agentur für Arbeit Ravensburg (im Folgenden: Agentur für Arbeit) daraufhin Leistungen vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 597,30 EUR (Regelleistung 345 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 252,38 EUR). Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 7. Juni 2005 wurde die Regelleistung mit Bescheid vom 24. Juni 2005 bis 31. Dezember 2005 weiterbewilligt. Durch Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 12. August 2005 wurden der Klägerin für den Zeitraum 1. Juli 2005 - 31. Dezember 2005 auch Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 257,38 EUR bewilligt. Dieser Bescheid wurde zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 25. Mai 2007 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 aufgehoben und die Klägerin wurde zur Erstattung der gewährten Leistungen in Höhe von 1544,28 EUR aufgefordert.
Am 28. November 2005 wurde ein weiterer Fortzahlungsantrag gestellt. Daraufhin wurde die Klägerin mehrmals zur Darlegung des Verbleibs ihres Vermögens aufgefordert. Während sie noch am 29. Dezember 2005 mitgeteilt hatte: "Ich habe und hatte kein Vermögen", legte sie mit Schreiben vom 13. März 2006 Kopien von Überweisungsbelegen aus den Jahren 2002 und 2003 sowie eine Aufstellung über den Verbleib des Vermögens vor. Demnach hatte sie für - teilweise durch übereinstimmende Überweisungsdurchschriften belegte - Einzelposten insgesamt 15.876,- EUR verbraucht, für Urlaub weitere 1281,- EUR und für Rückzahlung von Privatschulden 13.548,- EUR. Mit Bescheid vom 30. März 2006 lehnte die Agentur für Arbeit den Fortzahlungsantrag mangels Bedürftigkeit ab. Der hiergegen am 6. April 2006 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006 zurückgewiesen. Einen weiteren Leistungsantrag vom 13. April 2006 lehnte die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 19. Mai 2006 (Widerspruchsbescheid vom 6. November 2006) ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2007 (S 3 AS 1445/06) ab.
Durch Beschluss vom 22. Juni 2006 (S 3 AS 1446/06 ER) lehnte das SG einen Antrag der Antragstellerin gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landessozialgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 (L 7 AS 3858/06 ER-B) zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat unter Anderem Folgendes ausgeführt: "Mit dem SG ist der Senat der Auffassung, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat. Da es sich aber bei der in Frage stehenden Verwendung von im März 2003 vorhandenen Barmitteln im privaten Umfeld um Sachverhalte aus der Lebenssphäre der Antragstellerin handelt, obliegt es ihr, nachvollziehbare Aussagen hierzu zu machen. Daran fehlt es bis heute. Die Antragstellerin behauptet in allgemeiner Form, sie besitze kein Vermögen und habe nachgewiesen, dass sie den Betrag von 47.000,00 EUR vollständig verbraucht habe, welchen sie im März 2003 von einem Konto in bar abgehoben hatte. Einen auch nur plausiblen Beleg für diese Behauptung hat sie nicht genannt bzw. vorgelegt. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass auch bei Zugrundelegung aller bisherigen Angaben der Antragstellerin über getätigte Zahlungen ein erhebliches Restvermögen verblieben wäre, über dessen Verwendung jede Erklärung fehlt. Diese Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss macht der Senat sich zu Eigen (vgl. S. 6 bis 8 des Entscheidungsabdrucks).
Nachdem die Antragstellerin trotz Aufforderung des Senats keine weiteren Angaben macht, sind derzeit die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Sind aber nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung die Anspruchsvoraussetzungen nicht erwiesen und bleiben die Angaben der Antragstellerin betr. ihren persönlichen Bereich nicht ausreichend, so können die Leistungen wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt werden (Beschluss des Senats vom 6. März 2006 - L 7 SO 96/06 PKH-B - (juris)). Zu Recht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass (noch) Vermögen vorhanden ist, das die Antragstellerin vor dem Erhalt von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch einsetzen muss."
Einen weiteren Leistungsantrag der Klägerin vom 25. Juli 2006 lehnte die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 8. August 2006 hinsichtlich der Regelleistungen ab und leitete diesen wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Beklagten weiter. Das Landratsamt Ravensburg lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 wegen zu berücksichtigenden Vermögens von 49.945,28 EUR ebenfalls ab, wogegen die Klägerin am 25. Oktober 2006 mit der Begründung Widerspruch einlegte, sie habe all ihr Vermögen verbraucht. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf das zu berücksichtigende Vermögen zurück.
Im Rahmen des Klageverfahrens S 3 AS 1445/06 vor dem SG erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2007, beim SG eingegangen am 20. Februar 2007, Klage gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheids vom 24. Januar 2007. Zur Begründung machte die Klägerin wiederum geltend, sie habe inzwischen ihr gesamtes Vermögen verbraucht. Das SG hat das vorliegende Verfahren gegen den Beklagten mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 vom Verfahren S 3 AS 1445/06 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 3 AS 2821/07 fortgeführt.
Mit Wirkung zunächst ab dem 28. Juni 2007 wurden der Klägerin (wieder) Leistungen nach dem SGB II bewilligt; die Agentur für Arbeit bewilligte ihr mit Bescheid vom 29. August 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 28. Juni bis 31. Dezember 2007, das Landratsamt Ravensburg bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 5. September 2007 für denselben Zeitraum Unterkunftsleistungen, zunächst unter Verrechnung mit der Rückforderung aus dem Bescheid vom 25. Mai 2007 in Höhe von 50,- EUR monatlich; dieser Einbehalt wurde allerdings am 25. Oktober 2007 wieder an die Klägerin zurückgezahlt. Mit Bescheiden der Agentur für Arbeit vom 13. Dezember 2007 wurden der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeiträume 1. März bis 27. Juni 2007 und 28. Juni bis 31. Dezember 2007 bewilligt. Durch Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 19. Dezember 2007 wurden Unterkunftsleistungen für den Zeitraum 1. März bis 27. Juni 2007 bewilligt.
Durch den vorliegend angegriffenen Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2008 (S 3 AS 2821/07) hat das SG die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 5. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheids vom 24. Januar 2007 abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte habe die Leistungsgewährung zu Recht abgelehnt, weil Hilfebedürftigkeit nicht vor¬gelegen habe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den der Klägerin im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Hausbriefkasten am 4. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Mit Schreiben vom 3. März 2008, beim Landessozialgericht eingegangen am 7. März 2008, hat die Klägerin Berufung eingelegt mit folgendem Wortlaut: "Ich lege Berufung ein vom 4.2.2008, bekommen am 4.2.2008, Nr. S 3 AS 2821/07 gegen das Landratsamt RV " Das Schreiben vom 3. März 2008 wurde mit einfachem Brief versandt; dieser ist abgestempelt im Wohnort der Klägerin (Aulendorf) unter dem Datum "4.3.08".
Durch gerichtliche Verfügung vom 17. April 2008 ist die Klägerin auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden. Hierzu hat sie sich im Schreiben vom 8. Mai 2008 nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Januar 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheids vom 24. Januar 2007 zu verurteilen, ihr Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in der Zeit vom 25. Juli 2006 bis 28. Februar 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Abwesenheit der Klägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2008 entscheiden, da die Klägerin in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung hierauf hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Die Berufung ist zwar statthaft. Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Dies ist vorliegend - bei Überschreitung des Beschwerdewertes von 500,- EUR (vgl. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG) - die Berufung. Die Berufung ist auch formgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3, § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Gerichtsbescheid des SG vom 28. Januar 2008 ist der Klägerin am 4. Februar 2008 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt worden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 ZPO), was durch die bei den Akten befindliche Postzustellungsurkunde (Bl. 25 der SG-Akte) dokumentiert ist (vgl. § 182 ZPO). Damit endete die Berufungsfrist (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 151 Abs. 1 SGG) für die Klägerin am Dienstag, den 4. März 2008. Ihre Berufung ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 7. März 2008 beim LSG eingegangen; ein Zugang eines eventuell früher abgesandten, weiteren Berufungsschreibens lässt sich nicht feststellen.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Gründe, welche die Klägerin schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind nicht behauptet und erst Recht nicht glaubhaft gemacht worden i. S. des § 67 Abs. 2 Satz 2 GG. Hierfür ist auch sonst nichts erkennbar.
Das Berufungsschreiben der Klägerin datiert zwar vom 3. März 2008. Allerdings ist dieses ausweislich des Poststempels auf dem Briefumschlag erst am 4. März 2008, also dem Tag des Ablaufs der Berufungsfrist in ihrem Heimatort zur Post gelangt. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin nicht ohne Verschulden davon ausgehen, das Schreiben werde noch rechtzeitig das LSG in Stuttgart erreichen. Sonstige Gründe für eine schuldlose Verhinderung an der Einhaltung der Berufungsfrist sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form von Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die am 1967 geborene Klägerin wohnt in A. in einer separaten Wohnung im Haus ihrer Eltern. Zwischen ihr und der Bundesagentur für Arbeit war bereits seit dem Jahre 2001 der Bezug von Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig. Mit Urteilen vom 24. Januar 2006 (S 3 AL 482/03, S 3 AL 2300/03 und S 3 AL 2540/03) entschied das Sozialgericht Kostanz (SG), dass die Arbeitsverwaltung zu Recht die Bewilligung dieser Leistung vom 27. Oktober 2001 bis 25. März 2002 und vom 16. April 2002 bis 26. Oktober 2002 wegen verschwiegenen Vermögens aufgehoben habe und der Klägerin mangels Bedürftigkeit auch für die Folgezeit kein Anspruch auf Alhi mehr zustehe.
Im Rahmen dieser Verwaltungs- und Gerichtsverfahren übermittelte die Volksbank Bad Saulgau der Arbeitsverwaltung am 4. Juni 2003 folgende Kontosalden der Klägerin:
27. Oktober 2002 49.945,28 EUR 18. März 2003 6.118,15 EUR 4. Juni 2003 6.118,15 EUR
Am 8. Juli 2003 teilte die Klägerin mit, das ganze Geld sei verbraucht, und zwar für Weihnachtsgeschenke im Umfang von 400,- EUR, Waschpulver 300,- EUR, Fasching 1.000,- EUR, Telefon 500,- EUR, Bonprix 600,- EUR, Quelle 400,- EUR, Neckermann 300,- EUR, Autoversicherung 600,- EUR, Kraftfahrzeugsteuer 250,- EUR, Krankenversicherung 750,- EUR, Garten 300,- EUR, Gartenhaus 250,- EUR, Benzin 300,- EUR, Lebensmittel 4.000,- EUR. Weiterhin legte sie kopierte Zettel folgenden Inhalts vor:
"Habe Frau S. O. 3000 Euro geliehen, wurde bereits zurückgezahlt. Schuldet mir Aber weiterhin 2500 Euro. Mit freundlichen Grüßen H. F." (AA-Akten Bl. 782)
"Der momentane Stand der Schulden von S.O. beträgt 3548 EUR. Dies entstand dadurch, daß ich M. B. ihr immer wieder 50 od. 100 Euro gab. Sie zahlte zwar immer wieder ab, doch die Relation zwischen Zurückzahlen und Neuschulden kamen ins Hintertreffen. Der ursprüngliche Betrag war 3000 Euro. Mit freundlichen Grüßen M. B." (AA-Akten Bl. 783)
"Meine Tochter leiht ständig Geld von mir, Sie hat mir 8000 Euro zurückgezahlt, hat aber weiterhin noch sehr viele Schulden H. O." (AA-Akten Bl. 784)
"Frau O. hat von mir 2000 Euro geliehen die sie mir zurückzahlte. Sie hat weiterhin 2000 Euro Schulden bei mir. Ein Bekannter: M. W." (AA-Akten Bl. 785)
Ein weiterer Alhi-Antrag vom 23. Juni 2004 wurde von der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls abgelehnt; der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom SG mit Beschluss vom 29. Dezember 2004 (S 3 AL 2399/04 ER) abgelehnt.
Am 29. November 2004 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und legte dabei eine Saldenbestätigung der Volksbank B.S. eG vom 11. Januar 2005 vor, wonach sie über ein Guthaben vom 3.513,03 EUR verfügte. Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 bewilligte die Agentur für Arbeit Ravensburg (im Folgenden: Agentur für Arbeit) daraufhin Leistungen vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 597,30 EUR (Regelleistung 345 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 252,38 EUR). Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 7. Juni 2005 wurde die Regelleistung mit Bescheid vom 24. Juni 2005 bis 31. Dezember 2005 weiterbewilligt. Durch Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 12. August 2005 wurden der Klägerin für den Zeitraum 1. Juli 2005 - 31. Dezember 2005 auch Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 257,38 EUR bewilligt. Dieser Bescheid wurde zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 25. Mai 2007 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 aufgehoben und die Klägerin wurde zur Erstattung der gewährten Leistungen in Höhe von 1544,28 EUR aufgefordert.
Am 28. November 2005 wurde ein weiterer Fortzahlungsantrag gestellt. Daraufhin wurde die Klägerin mehrmals zur Darlegung des Verbleibs ihres Vermögens aufgefordert. Während sie noch am 29. Dezember 2005 mitgeteilt hatte: "Ich habe und hatte kein Vermögen", legte sie mit Schreiben vom 13. März 2006 Kopien von Überweisungsbelegen aus den Jahren 2002 und 2003 sowie eine Aufstellung über den Verbleib des Vermögens vor. Demnach hatte sie für - teilweise durch übereinstimmende Überweisungsdurchschriften belegte - Einzelposten insgesamt 15.876,- EUR verbraucht, für Urlaub weitere 1281,- EUR und für Rückzahlung von Privatschulden 13.548,- EUR. Mit Bescheid vom 30. März 2006 lehnte die Agentur für Arbeit den Fortzahlungsantrag mangels Bedürftigkeit ab. Der hiergegen am 6. April 2006 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006 zurückgewiesen. Einen weiteren Leistungsantrag vom 13. April 2006 lehnte die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 19. Mai 2006 (Widerspruchsbescheid vom 6. November 2006) ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2007 (S 3 AS 1445/06) ab.
Durch Beschluss vom 22. Juni 2006 (S 3 AS 1446/06 ER) lehnte das SG einen Antrag der Antragstellerin gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landessozialgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 (L 7 AS 3858/06 ER-B) zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat unter Anderem Folgendes ausgeführt: "Mit dem SG ist der Senat der Auffassung, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat. Da es sich aber bei der in Frage stehenden Verwendung von im März 2003 vorhandenen Barmitteln im privaten Umfeld um Sachverhalte aus der Lebenssphäre der Antragstellerin handelt, obliegt es ihr, nachvollziehbare Aussagen hierzu zu machen. Daran fehlt es bis heute. Die Antragstellerin behauptet in allgemeiner Form, sie besitze kein Vermögen und habe nachgewiesen, dass sie den Betrag von 47.000,00 EUR vollständig verbraucht habe, welchen sie im März 2003 von einem Konto in bar abgehoben hatte. Einen auch nur plausiblen Beleg für diese Behauptung hat sie nicht genannt bzw. vorgelegt. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass auch bei Zugrundelegung aller bisherigen Angaben der Antragstellerin über getätigte Zahlungen ein erhebliches Restvermögen verblieben wäre, über dessen Verwendung jede Erklärung fehlt. Diese Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss macht der Senat sich zu Eigen (vgl. S. 6 bis 8 des Entscheidungsabdrucks).
Nachdem die Antragstellerin trotz Aufforderung des Senats keine weiteren Angaben macht, sind derzeit die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Sind aber nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung die Anspruchsvoraussetzungen nicht erwiesen und bleiben die Angaben der Antragstellerin betr. ihren persönlichen Bereich nicht ausreichend, so können die Leistungen wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt werden (Beschluss des Senats vom 6. März 2006 - L 7 SO 96/06 PKH-B - (juris)). Zu Recht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass (noch) Vermögen vorhanden ist, das die Antragstellerin vor dem Erhalt von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch einsetzen muss."
Einen weiteren Leistungsantrag der Klägerin vom 25. Juli 2006 lehnte die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 8. August 2006 hinsichtlich der Regelleistungen ab und leitete diesen wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Beklagten weiter. Das Landratsamt Ravensburg lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 wegen zu berücksichtigenden Vermögens von 49.945,28 EUR ebenfalls ab, wogegen die Klägerin am 25. Oktober 2006 mit der Begründung Widerspruch einlegte, sie habe all ihr Vermögen verbraucht. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf das zu berücksichtigende Vermögen zurück.
Im Rahmen des Klageverfahrens S 3 AS 1445/06 vor dem SG erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2007, beim SG eingegangen am 20. Februar 2007, Klage gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheids vom 24. Januar 2007. Zur Begründung machte die Klägerin wiederum geltend, sie habe inzwischen ihr gesamtes Vermögen verbraucht. Das SG hat das vorliegende Verfahren gegen den Beklagten mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 vom Verfahren S 3 AS 1445/06 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 3 AS 2821/07 fortgeführt.
Mit Wirkung zunächst ab dem 28. Juni 2007 wurden der Klägerin (wieder) Leistungen nach dem SGB II bewilligt; die Agentur für Arbeit bewilligte ihr mit Bescheid vom 29. August 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 28. Juni bis 31. Dezember 2007, das Landratsamt Ravensburg bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 5. September 2007 für denselben Zeitraum Unterkunftsleistungen, zunächst unter Verrechnung mit der Rückforderung aus dem Bescheid vom 25. Mai 2007 in Höhe von 50,- EUR monatlich; dieser Einbehalt wurde allerdings am 25. Oktober 2007 wieder an die Klägerin zurückgezahlt. Mit Bescheiden der Agentur für Arbeit vom 13. Dezember 2007 wurden der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeiträume 1. März bis 27. Juni 2007 und 28. Juni bis 31. Dezember 2007 bewilligt. Durch Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 19. Dezember 2007 wurden Unterkunftsleistungen für den Zeitraum 1. März bis 27. Juni 2007 bewilligt.
Durch den vorliegend angegriffenen Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2008 (S 3 AS 2821/07) hat das SG die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 5. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheids vom 24. Januar 2007 abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte habe die Leistungsgewährung zu Recht abgelehnt, weil Hilfebedürftigkeit nicht vor¬gelegen habe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den der Klägerin im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Hausbriefkasten am 4. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Mit Schreiben vom 3. März 2008, beim Landessozialgericht eingegangen am 7. März 2008, hat die Klägerin Berufung eingelegt mit folgendem Wortlaut: "Ich lege Berufung ein vom 4.2.2008, bekommen am 4.2.2008, Nr. S 3 AS 2821/07 gegen das Landratsamt RV " Das Schreiben vom 3. März 2008 wurde mit einfachem Brief versandt; dieser ist abgestempelt im Wohnort der Klägerin (Aulendorf) unter dem Datum "4.3.08".
Durch gerichtliche Verfügung vom 17. April 2008 ist die Klägerin auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden. Hierzu hat sie sich im Schreiben vom 8. Mai 2008 nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Januar 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheids vom 24. Januar 2007 zu verurteilen, ihr Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in der Zeit vom 25. Juli 2006 bis 28. Februar 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Abwesenheit der Klägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2008 entscheiden, da die Klägerin in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung hierauf hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Die Berufung ist zwar statthaft. Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Dies ist vorliegend - bei Überschreitung des Beschwerdewertes von 500,- EUR (vgl. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG) - die Berufung. Die Berufung ist auch formgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3, § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Gerichtsbescheid des SG vom 28. Januar 2008 ist der Klägerin am 4. Februar 2008 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt worden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 ZPO), was durch die bei den Akten befindliche Postzustellungsurkunde (Bl. 25 der SG-Akte) dokumentiert ist (vgl. § 182 ZPO). Damit endete die Berufungsfrist (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 151 Abs. 1 SGG) für die Klägerin am Dienstag, den 4. März 2008. Ihre Berufung ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 7. März 2008 beim LSG eingegangen; ein Zugang eines eventuell früher abgesandten, weiteren Berufungsschreibens lässt sich nicht feststellen.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Gründe, welche die Klägerin schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind nicht behauptet und erst Recht nicht glaubhaft gemacht worden i. S. des § 67 Abs. 2 Satz 2 GG. Hierfür ist auch sonst nichts erkennbar.
Das Berufungsschreiben der Klägerin datiert zwar vom 3. März 2008. Allerdings ist dieses ausweislich des Poststempels auf dem Briefumschlag erst am 4. März 2008, also dem Tag des Ablaufs der Berufungsfrist in ihrem Heimatort zur Post gelangt. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin nicht ohne Verschulden davon ausgehen, das Schreiben werde noch rechtzeitig das LSG in Stuttgart erreichen. Sonstige Gründe für eine schuldlose Verhinderung an der Einhaltung der Berufungsfrist sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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