Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1994/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2903/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zur erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Senat erachtet die Beschwerde anhand des § 172 Abs. 1 SGG für statthaft und zulässig, obwohl das Hauptsacheverfahren (Aktenzeichen: S 2 AS 1994/08 ER) wegen der eingetretenen Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 11. Juni 2008 abgeschlossen ist; die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 gültigen Fassung ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juni 2008). Denn es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass PKH rückwirkend und sogar nach Abschluss des Verfahrens bewilligt werden kann, wenn der entsprechende Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bereits während des Verfahrens gestellt war, die Beschlussfassung des Gerichts sich aber aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat oder so spät erfolgt ist, dass eine Beschwerdeinlegung vor Abschluss der Instanz nicht mehr möglich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerGE 78, 88, 95). Dies war vorliegend der Fall, denn das SG hat zusammen über die Hauptsache und die Gewährung von PKH für das Hauptsacheverfahren in seinem Beschluss vom 11. Juni 2008 (Aktenzeichen: S 2 AS 1994/08 ER) entschieden.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch nicht begründet. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. m. § 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) darf einem im Sinne von § 115 ZPO bedürftigen Antragsteller PKH nur dann bewilligt werden, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung gegeben ist und diese nicht mutwillig erscheint. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind insoweit nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Meinung, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, Beschlüsse vom 14. August 1998 - L 13 AL 4290/97 PKH-B und L 13 AL 1142/98 PKH-B; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 127 Randnr. 10; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 119, Randnr. 44). Das Beschwerdegericht darf deshalb die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung regelmäßig nicht außer Acht lassen; eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussicht im Beschwerdeverfahren kommt bei dieser Sachlage nicht mehr in Betracht (Bundesfinanzhof [BFH] ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. September 2002 - IV B 91/00 - veröffentlicht in Juris; Philippi in Zöller, a. a. O., Randnr. 47 m. w. N.). Vorliegend ist der Beschluss des SG über die Hauptsache rechtskräftig geworden, da die Beschwerde gegen diesen Beschluss ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juni 2008 - L 13 AS 2902/08 ER-B). Ob Billigkeitsgründe anderes angezeigt erscheinen ließen, wenn sonst schwerwiegenden, offensichtlichen Mängeln in der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht erster Instanz nicht genügend Rechnung getragen werden könnte (vgl. dazu OLG Frankfurt MDR 1983, 137, 138; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 305), oder wenn sich die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung ohne weitere Ermittlungen aufdrängt (vgl. LSG Baden-Württemberg Breithaupt 1982, 78, 79), kann dahinstehen. Denn derartige Umstände liegen hier nicht vor.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zur erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Senat erachtet die Beschwerde anhand des § 172 Abs. 1 SGG für statthaft und zulässig, obwohl das Hauptsacheverfahren (Aktenzeichen: S 2 AS 1994/08 ER) wegen der eingetretenen Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 11. Juni 2008 abgeschlossen ist; die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 gültigen Fassung ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juni 2008). Denn es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass PKH rückwirkend und sogar nach Abschluss des Verfahrens bewilligt werden kann, wenn der entsprechende Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bereits während des Verfahrens gestellt war, die Beschlussfassung des Gerichts sich aber aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat oder so spät erfolgt ist, dass eine Beschwerdeinlegung vor Abschluss der Instanz nicht mehr möglich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerGE 78, 88, 95). Dies war vorliegend der Fall, denn das SG hat zusammen über die Hauptsache und die Gewährung von PKH für das Hauptsacheverfahren in seinem Beschluss vom 11. Juni 2008 (Aktenzeichen: S 2 AS 1994/08 ER) entschieden.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch nicht begründet. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. m. § 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) darf einem im Sinne von § 115 ZPO bedürftigen Antragsteller PKH nur dann bewilligt werden, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung gegeben ist und diese nicht mutwillig erscheint. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind insoweit nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Meinung, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, Beschlüsse vom 14. August 1998 - L 13 AL 4290/97 PKH-B und L 13 AL 1142/98 PKH-B; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 127 Randnr. 10; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 119, Randnr. 44). Das Beschwerdegericht darf deshalb die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung regelmäßig nicht außer Acht lassen; eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussicht im Beschwerdeverfahren kommt bei dieser Sachlage nicht mehr in Betracht (Bundesfinanzhof [BFH] ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. September 2002 - IV B 91/00 - veröffentlicht in Juris; Philippi in Zöller, a. a. O., Randnr. 47 m. w. N.). Vorliegend ist der Beschluss des SG über die Hauptsache rechtskräftig geworden, da die Beschwerde gegen diesen Beschluss ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juni 2008 - L 13 AS 2902/08 ER-B). Ob Billigkeitsgründe anderes angezeigt erscheinen ließen, wenn sonst schwerwiegenden, offensichtlichen Mängeln in der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht erster Instanz nicht genügend Rechnung getragen werden könnte (vgl. dazu OLG Frankfurt MDR 1983, 137, 138; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 305), oder wenn sich die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung ohne weitere Ermittlungen aufdrängt (vgl. LSG Baden-Württemberg Breithaupt 1982, 78, 79), kann dahinstehen. Denn derartige Umstände liegen hier nicht vor.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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