Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 24 (4) R 203/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig war im Verfahren zur Hauptsache die Verpflichtung der Beklagten, einen Bescheid zu erlassen.
Der Kläger gehört zu dem gemäß Artikel 6 § 4 c Abs. 2 FANG begünstigten Personenkreis, für den ein einmaliger Entgeltpunktzuschlag zur Abgeltung der gemäß § 22 Abs. 4 FRG vorgenommenen Kürzung zu erfolgen hatte. Art. 6 § 4 c FANG ist mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 zum 01.05.2007 in Kraft getreten. Am 20.11.2007 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Erst nachdem am 16.01.2008 der entsprechende Bescheid erteilt wurde, wurde das Verfahren für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 01.10.2007 hatte die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers darüber informiert, dass ihr bisher keine Mitteilung über eine entsprechende Vorgehensweise in diesen Fällen vorliege. Es sei daher leider nicht möglich, einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Sobald ihr hierüber neue Erkenntnisse vorlägen, käme sie unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück.
Nachdem der Bescheid am 16.01.2008 erteilt wurde, hat der Bevollmächtigte des Klägers die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Kosten der Untätigkeitsklage zu tragen. Maßgeblich für die Erhebung der Untätigkeitsklage sei nicht die Einsatzbereitschaft der Programme der Beklagten, sondern der ursprüngliche Antrag. Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Baden Württemberg bzw. Hessen hätten schon entsprechende Bescheide früher erlassen können.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
der Beklagten die Kosten für das Klageverfahren aufzuerlegen.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Sie weist darauf hin, dass neben den genannten deutschen Rentenversicherungen lediglich auch noch die deutsche Rentenversicherung für das Saarland seit dem 21. September 2007 über angepasste AKIT-Programme im Rahmen eines Piloteinsatzes verfügten. Ab diesem Zeitpunkt hätten entsprechende Bescheide durch diese Häuser erteilt werden können. Diese genannten Häuser bildeten das zuständige Subsystem für diesen Teil der Rentenberechnung, so dass der Piloteinsatz deshalb nur dort erfolgen konnte. Den übrigen Häusern wurden die angepassten Berechnungsprogramme erst mit Einsatz des Änderungsbreifes 1267 am 15.10.2007 zur Verfügung gestellt. Vor dem Praxiseinsatz der Berechnungsprogramme habe es ausführlicher Tests bedurft. Weiter seien für die Sachbearbeitung sowohl rechtliche als auch technische Arbeitsanweisungen zu erstellen, so dass abschließend am 21. November 2007 eine Information an die Sachbearbeitung veröffentlicht wurde.
II.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 u. 3 i.V.m. § 102 Satz 3 2. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil endet. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Diese Erklärung ist prozessrechtlich als Klagerücknahme auszulegen (§ 102 Satz 2 SGG).
Über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger außergerichtliche Kosten erstatten muss, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich sind. Die Kostenentscheidung orientiert sich allerdings nicht ausschließlich an der materiellen Rechtslage. Innerhalb eines weiten Ermessensspielraums kann das Gericht auch Billigkeitsgesichtspunkte wie den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) berücksichtigen. Eine Kostenerstattung scheidet daher in der Regel aus, wenn die Beklagte aus zureichenden Gründen nicht entschieden hatte und der Widerspruchsführer diese Gründe kannte oder kennen muste und deshalb nicht mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (Rechtsgedanke aus § 161Abs. 3 VwGO).
Unter Beachtung der genannten Kriterien hat eine Kostenerstattung durch die Beklagte nicht stattzufinden. Zwar hat sie den Kläger erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist beschieden. Hierfür hatte sie zureichende Gründe. Zureichende Gründe für die Nichtentscheidung innerhalb der Frist können beispielsweise sein eine vorübergehende besondere Belastung, etwa wenn aufgrund einer Gesetzesänderung viele Anträge zu bearbeiten sind, u.U. vorübergehende programmtechnische Schwierigkeiten infolge der Gesetzesänderung (vgl. SGG, Kommentar Meyer-Ladewig § 88 Rn7 a m.w.N.). Die Beklagte hat die entsprechenden Gründe für die verzögerte Entscheidung ausführlich dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass nach der Gesetzesänderung zunächst ein neues Computerprogramm entwickelt werden musste, welches zunächst im Piloteinsatz in anderen Häusern war und auch vor dem Praxiseinsatz ausführlich getestet werden musste. Zudem mussten der Sachbearbeitung sowohl rechtliche als auch technische Arbeitseinweisungen überlassen werden. Zugleich hatte sie eine Fülle von entsprechenden Bescheiden zu bearbeiten. Darüber hinaus hatte sie den Bevollmächtigten des Klägers auch in Parallelverfahren darüber informiert, dass es ihr derzeit noch nicht möglich sei, einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Sie werde aber bei neuen Erkenntnissen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Der Bevollmächtigte des Klägers durfte damit eine Bescheidung vor Klageerhebung nicht erwarten. Ihm war auch bekannt, dass aus dem Hause der Beklagten keine entsprechenden Bescheide bislang erlassen worden waren. Die Beklagte hat damit keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.
Gründe:
I.
Streitig war im Verfahren zur Hauptsache die Verpflichtung der Beklagten, einen Bescheid zu erlassen.
Der Kläger gehört zu dem gemäß Artikel 6 § 4 c Abs. 2 FANG begünstigten Personenkreis, für den ein einmaliger Entgeltpunktzuschlag zur Abgeltung der gemäß § 22 Abs. 4 FRG vorgenommenen Kürzung zu erfolgen hatte. Art. 6 § 4 c FANG ist mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 zum 01.05.2007 in Kraft getreten. Am 20.11.2007 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Erst nachdem am 16.01.2008 der entsprechende Bescheid erteilt wurde, wurde das Verfahren für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 01.10.2007 hatte die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers darüber informiert, dass ihr bisher keine Mitteilung über eine entsprechende Vorgehensweise in diesen Fällen vorliege. Es sei daher leider nicht möglich, einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Sobald ihr hierüber neue Erkenntnisse vorlägen, käme sie unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück.
Nachdem der Bescheid am 16.01.2008 erteilt wurde, hat der Bevollmächtigte des Klägers die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Kosten der Untätigkeitsklage zu tragen. Maßgeblich für die Erhebung der Untätigkeitsklage sei nicht die Einsatzbereitschaft der Programme der Beklagten, sondern der ursprüngliche Antrag. Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Baden Württemberg bzw. Hessen hätten schon entsprechende Bescheide früher erlassen können.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
der Beklagten die Kosten für das Klageverfahren aufzuerlegen.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Sie weist darauf hin, dass neben den genannten deutschen Rentenversicherungen lediglich auch noch die deutsche Rentenversicherung für das Saarland seit dem 21. September 2007 über angepasste AKIT-Programme im Rahmen eines Piloteinsatzes verfügten. Ab diesem Zeitpunkt hätten entsprechende Bescheide durch diese Häuser erteilt werden können. Diese genannten Häuser bildeten das zuständige Subsystem für diesen Teil der Rentenberechnung, so dass der Piloteinsatz deshalb nur dort erfolgen konnte. Den übrigen Häusern wurden die angepassten Berechnungsprogramme erst mit Einsatz des Änderungsbreifes 1267 am 15.10.2007 zur Verfügung gestellt. Vor dem Praxiseinsatz der Berechnungsprogramme habe es ausführlicher Tests bedurft. Weiter seien für die Sachbearbeitung sowohl rechtliche als auch technische Arbeitsanweisungen zu erstellen, so dass abschließend am 21. November 2007 eine Information an die Sachbearbeitung veröffentlicht wurde.
II.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 u. 3 i.V.m. § 102 Satz 3 2. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil endet. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Diese Erklärung ist prozessrechtlich als Klagerücknahme auszulegen (§ 102 Satz 2 SGG).
Über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger außergerichtliche Kosten erstatten muss, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich sind. Die Kostenentscheidung orientiert sich allerdings nicht ausschließlich an der materiellen Rechtslage. Innerhalb eines weiten Ermessensspielraums kann das Gericht auch Billigkeitsgesichtspunkte wie den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) berücksichtigen. Eine Kostenerstattung scheidet daher in der Regel aus, wenn die Beklagte aus zureichenden Gründen nicht entschieden hatte und der Widerspruchsführer diese Gründe kannte oder kennen muste und deshalb nicht mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (Rechtsgedanke aus § 161Abs. 3 VwGO).
Unter Beachtung der genannten Kriterien hat eine Kostenerstattung durch die Beklagte nicht stattzufinden. Zwar hat sie den Kläger erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist beschieden. Hierfür hatte sie zureichende Gründe. Zureichende Gründe für die Nichtentscheidung innerhalb der Frist können beispielsweise sein eine vorübergehende besondere Belastung, etwa wenn aufgrund einer Gesetzesänderung viele Anträge zu bearbeiten sind, u.U. vorübergehende programmtechnische Schwierigkeiten infolge der Gesetzesänderung (vgl. SGG, Kommentar Meyer-Ladewig § 88 Rn7 a m.w.N.). Die Beklagte hat die entsprechenden Gründe für die verzögerte Entscheidung ausführlich dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass nach der Gesetzesänderung zunächst ein neues Computerprogramm entwickelt werden musste, welches zunächst im Piloteinsatz in anderen Häusern war und auch vor dem Praxiseinsatz ausführlich getestet werden musste. Zudem mussten der Sachbearbeitung sowohl rechtliche als auch technische Arbeitseinweisungen überlassen werden. Zugleich hatte sie eine Fülle von entsprechenden Bescheiden zu bearbeiten. Darüber hinaus hatte sie den Bevollmächtigten des Klägers auch in Parallelverfahren darüber informiert, dass es ihr derzeit noch nicht möglich sei, einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Sie werde aber bei neuen Erkenntnissen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Der Bevollmächtigte des Klägers durfte damit eine Bescheidung vor Klageerhebung nicht erwarten. Ihm war auch bekannt, dass aus dem Hause der Beklagten keine entsprechenden Bescheide bislang erlassen worden waren. Die Beklagte hat damit keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.
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