L 14 AS 663/08 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 12919/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 663/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten für das Anordnungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - SGB II – in dem Bescheid vom 29. Dezember 2006 von fünf auf sechs Monate zu verändern, hat keinen Erfolg.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG – ist der Senat erstinstanzlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nur zuständig, wenn er Gericht der Hauptsache ist, das Sozialgericht also bereits über den Streitgegenstand entschieden hat, der nunmehr im Berufungsverfahren anhängig ist. Das ist indessen für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung des Bewilligungszeitraumes fraglich, weil dieser Anspruch erstmals vor dem Landessozialgericht geltend gemacht worden ist.

Jedenfalls fehlt das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG erforderliche dringende Regelungsbedürfnis (Anordnungsgrund). Ein gegenwärtiges dringendes Interesse des Klägers daran, dass der Bescheid vom 29. Dezember 2006 auch für Juni 2007 Leistungen bewilligt, ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorstellbar. Zum Zeitpunkt des Antragsschreibens vom 20. März 2008 lag der Juni 2007 schon in der Vergangenheit, dem Kläger werden zudem jedenfalls zur Zeit offenbar fortlaufend Leistungen nach dem SGB II gewährt, so dass sein Lebensunterhalt sichergestellt ist.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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