Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 205/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 806/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin bezieht und bezog im Jahr 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II – und begehrt die Übernahme von Kosten einer Einzugsrenovierung für eine neue, mit Zustimmung der Beklagten zum 01. Januar 2008 angemietete Wohnung (Mietvertrag vom 21. September 2007).
Den bei der Beklagten am 01. Oktober 2007 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Übernahme unbezifferter Renovierungskosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 mit der Begründung ab, dass bei Erstbezug einer Wohnung Renovierungskosten nicht übernommen würden, weil diese nicht unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten gem. § 22 Abs. 3 SGB XII fielen, Schönheitsreparaturen seien aus dem Regelsatz zu begleichen. Den hiergegen am 5. November 2007 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2007 zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin vom 10. Januar 2008 hat die Klägerin beantragt, ihr für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. März 2008 mit der Begründung abgelehnt, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Frage nach der Rechtsgrundlage für eine Einzugsrenovierung sei zwar in der Rechtsprechung äußerst umstritten, könne aber dahinstehen. Die Beklagte sei jedenfalls deswegen nicht zur Zusicherung der Übernahme von Renovierungskosten verpflichtet, weil ihr eine Prüfung, ob die begehrte Einzugsrenovierung angemessen sei, verwehrt worden sei. Denn die Klägerin habe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, worin der Renovierungsbedarf der neuen Wohnung bzw. der Umfang der Renovierungskosten bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der diese Kassenbelege über in der Zeit vom 08. Oktober bis 22. November 2007 angeschaffte Renovierungsmaterialien im Wert von insgesamt 712,43 EUR eingereicht hat. Sie habe bisher wegen der grundsätzlichen Weigerung der Beklagten, die Kosten zu übernehmen keine Veranlassung zur Darlegung des Renovierungsbedarfs und Einreichung der Belege gesehen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - PKH – im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dabei dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1486/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Antrag der Klägerin auszugehen, der ggf. auszulegen ist.
Zwar scheint der bisher vom Prozessbevollmächtigten angekündigte Antrag, der ausschließlich auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtet ist, für das auf eine Leistungsgewährung gerichtete Begehren der Klägerin wenig sachdienlich zu sein, das Gericht hat jedoch auf die Stellung von sachdienlichen Anträgen hinzuwirken (§ 106 Abs. 1 SGG). Bei sachgerechter Auslegung des Begehrens der Klägerin ist die Klage auf Ausgleich der durch die nunmehr eingereichten Quittungen belegten Renovierungskosten gerichtet.
Nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze bietet die hierauf gerichtete Klage jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zu dem für das Gericht maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwGE 90,160, 162) kein Bedarf mehr für die Beschaffung von Renovierungsmaterial bestand und eine anzuerkennende Ausnahme vom Erfordernis eines fortbestehenden Bedarfs nicht vorliegt.
Die Klägerin begehrt den Ausgleich von Rechnungen, die zwar nach Antragstellung bei der Beklagten, aber vor deren ablehnender (Widerspruchs-)Entscheidung vom 11. Dezember 2007 entstanden sind. Ein etwaiger sozialhilferechtlicher Bedarf war somit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten bereits gedeckt.
Nach § 37 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung auf Antrag erbracht. Leistungen der Grundsicherung werden nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht. Daraus darf indes nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass Hilfe für eine Notlage, die zur Zeit der Antragstellung gegenwärtig war, ohne Einschränkungen zu gewähren ist, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen dafür vorlagen. Vielmehr muss eine gegenwärtige Notlage auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Begehren fortbestehen. Leistungen der Grundsicherung können nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr besteht ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"). Dies setzt voraus, dass noch ein Bedarf als Grundvoraussetzung für die Hilfegewährung besteht. Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs kommen zum einen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers willen in Betracht, also auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Grundsicherungsträgers abzuwarten. Entsprechendes gilt bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (vgl. zum Recht der Sozialhilfe BVerwGE 90,160, 162; BVerwGE 96, 18, 20; BVerwGE 96, 152; BVerwGE 107, 235, 238). Diese beiden Ausnahmen, wonach sich der Hilfesuchende, wenn der Träger der Grundsicherung die Hilfegewährung rechtswidrig ablehnt, selbst helfen und von diesem die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen kann, liegen hier jedoch nicht vor.
Da im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, nämlich des Widerspruchsbescheides am 11. Dezember 2007, kein Bedarf mehr bestand, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Renovierungsmaterialien bereits erworben hatte, kommt von den anerkannten beiden Ausnahmen der Bedarfsdeckung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs oder im Eilfall nur der letztere in Betracht. Im Interesse effektiver Rechtsdurchsetzung wird dem Hilfebedürftigen die Bedarfsdeckung dann nicht als den Anspruch vernichtend entgegen gehalten, wenn der vorliegende Bedarf ein Abwarten bis zur Entscheidung des Trägers der Grundsicherung nicht mehr zuließ (BVerwGE 90, 160, 162). Dies bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die Bewertung zu berücksichtigen hat, dass derjenige, der Leistungen begehrt, diese grundsätzlich so rechtzeitig zu beantragen hat, dass die Leistung vom Träger der Grundsicherung rechtzeitig gewährt werden kann. Hierbei hat der Antragsteller auch zu berücksichtigen, dass der Träger der Grundsicherung vor Gewährung der Leistung deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen prüfen muss und ihm dies nicht ohne Zeitaufwand möglich ist. Eine sofortige Leistung kann deshalb nur in entsprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden (vgl. BVerwGE 90, 154, 157). Ein derartiger Eilfall ist etwa bei der Hilfe zum Lebensunterhalt im Hinblick auf die Regelsatzleistungen anzunehmen (BVerwGE 96, 152 ff.; anders etwa bei einer einmaligen Leistung wie etwa dem Renovierungsbedarf einer Wohnung, BVerwGE 90, 160, 163).
Der Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten erfolgte hier am 1. Oktober 2007, die Anschaffung der Materialien erfolgte bereits ab dem 8. Oktober 2007 bis zum 22. November 2007. Der Einzug in die neue und die Aufgabe der bisher bewohnten Wohnung war erst zum 1. Januar 2008 vorgesehen. Eine Dringlichkeit, die ein weiteres Abwarten unzumutbar machte, ist danach nicht ersichtlich, so dass sich die Klägerin nicht auf eine Unaufschiebbarkeit der Bedarfsdeckung berufen kann. Zudem standen der Klägerin offenbar Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung, so dass sie bezüglich der Kosten für die Renovierung nicht hilfebedürftig war (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dass ein Dritter unter Vorbehalt eines Erstattungsanspruchs anstelle der Beklagten zur Bedarfsdeckung eingesprungen wäre, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht (vgl. hierzu Entscheidung des Senats vom 9. November 2006 – L 23 B 169/06 SO PKH).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Klägerin bezieht und bezog im Jahr 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II – und begehrt die Übernahme von Kosten einer Einzugsrenovierung für eine neue, mit Zustimmung der Beklagten zum 01. Januar 2008 angemietete Wohnung (Mietvertrag vom 21. September 2007).
Den bei der Beklagten am 01. Oktober 2007 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Übernahme unbezifferter Renovierungskosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 mit der Begründung ab, dass bei Erstbezug einer Wohnung Renovierungskosten nicht übernommen würden, weil diese nicht unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten gem. § 22 Abs. 3 SGB XII fielen, Schönheitsreparaturen seien aus dem Regelsatz zu begleichen. Den hiergegen am 5. November 2007 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2007 zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin vom 10. Januar 2008 hat die Klägerin beantragt, ihr für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. März 2008 mit der Begründung abgelehnt, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Frage nach der Rechtsgrundlage für eine Einzugsrenovierung sei zwar in der Rechtsprechung äußerst umstritten, könne aber dahinstehen. Die Beklagte sei jedenfalls deswegen nicht zur Zusicherung der Übernahme von Renovierungskosten verpflichtet, weil ihr eine Prüfung, ob die begehrte Einzugsrenovierung angemessen sei, verwehrt worden sei. Denn die Klägerin habe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, worin der Renovierungsbedarf der neuen Wohnung bzw. der Umfang der Renovierungskosten bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der diese Kassenbelege über in der Zeit vom 08. Oktober bis 22. November 2007 angeschaffte Renovierungsmaterialien im Wert von insgesamt 712,43 EUR eingereicht hat. Sie habe bisher wegen der grundsätzlichen Weigerung der Beklagten, die Kosten zu übernehmen keine Veranlassung zur Darlegung des Renovierungsbedarfs und Einreichung der Belege gesehen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - PKH – im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dabei dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1486/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Antrag der Klägerin auszugehen, der ggf. auszulegen ist.
Zwar scheint der bisher vom Prozessbevollmächtigten angekündigte Antrag, der ausschließlich auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtet ist, für das auf eine Leistungsgewährung gerichtete Begehren der Klägerin wenig sachdienlich zu sein, das Gericht hat jedoch auf die Stellung von sachdienlichen Anträgen hinzuwirken (§ 106 Abs. 1 SGG). Bei sachgerechter Auslegung des Begehrens der Klägerin ist die Klage auf Ausgleich der durch die nunmehr eingereichten Quittungen belegten Renovierungskosten gerichtet.
Nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze bietet die hierauf gerichtete Klage jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zu dem für das Gericht maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwGE 90,160, 162) kein Bedarf mehr für die Beschaffung von Renovierungsmaterial bestand und eine anzuerkennende Ausnahme vom Erfordernis eines fortbestehenden Bedarfs nicht vorliegt.
Die Klägerin begehrt den Ausgleich von Rechnungen, die zwar nach Antragstellung bei der Beklagten, aber vor deren ablehnender (Widerspruchs-)Entscheidung vom 11. Dezember 2007 entstanden sind. Ein etwaiger sozialhilferechtlicher Bedarf war somit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten bereits gedeckt.
Nach § 37 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung auf Antrag erbracht. Leistungen der Grundsicherung werden nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht. Daraus darf indes nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass Hilfe für eine Notlage, die zur Zeit der Antragstellung gegenwärtig war, ohne Einschränkungen zu gewähren ist, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen dafür vorlagen. Vielmehr muss eine gegenwärtige Notlage auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Begehren fortbestehen. Leistungen der Grundsicherung können nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr besteht ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"). Dies setzt voraus, dass noch ein Bedarf als Grundvoraussetzung für die Hilfegewährung besteht. Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs kommen zum einen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers willen in Betracht, also auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Grundsicherungsträgers abzuwarten. Entsprechendes gilt bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (vgl. zum Recht der Sozialhilfe BVerwGE 90,160, 162; BVerwGE 96, 18, 20; BVerwGE 96, 152; BVerwGE 107, 235, 238). Diese beiden Ausnahmen, wonach sich der Hilfesuchende, wenn der Träger der Grundsicherung die Hilfegewährung rechtswidrig ablehnt, selbst helfen und von diesem die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen kann, liegen hier jedoch nicht vor.
Da im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, nämlich des Widerspruchsbescheides am 11. Dezember 2007, kein Bedarf mehr bestand, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Renovierungsmaterialien bereits erworben hatte, kommt von den anerkannten beiden Ausnahmen der Bedarfsdeckung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs oder im Eilfall nur der letztere in Betracht. Im Interesse effektiver Rechtsdurchsetzung wird dem Hilfebedürftigen die Bedarfsdeckung dann nicht als den Anspruch vernichtend entgegen gehalten, wenn der vorliegende Bedarf ein Abwarten bis zur Entscheidung des Trägers der Grundsicherung nicht mehr zuließ (BVerwGE 90, 160, 162). Dies bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die Bewertung zu berücksichtigen hat, dass derjenige, der Leistungen begehrt, diese grundsätzlich so rechtzeitig zu beantragen hat, dass die Leistung vom Träger der Grundsicherung rechtzeitig gewährt werden kann. Hierbei hat der Antragsteller auch zu berücksichtigen, dass der Träger der Grundsicherung vor Gewährung der Leistung deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen prüfen muss und ihm dies nicht ohne Zeitaufwand möglich ist. Eine sofortige Leistung kann deshalb nur in entsprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden (vgl. BVerwGE 90, 154, 157). Ein derartiger Eilfall ist etwa bei der Hilfe zum Lebensunterhalt im Hinblick auf die Regelsatzleistungen anzunehmen (BVerwGE 96, 152 ff.; anders etwa bei einer einmaligen Leistung wie etwa dem Renovierungsbedarf einer Wohnung, BVerwGE 90, 160, 163).
Der Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten erfolgte hier am 1. Oktober 2007, die Anschaffung der Materialien erfolgte bereits ab dem 8. Oktober 2007 bis zum 22. November 2007. Der Einzug in die neue und die Aufgabe der bisher bewohnten Wohnung war erst zum 1. Januar 2008 vorgesehen. Eine Dringlichkeit, die ein weiteres Abwarten unzumutbar machte, ist danach nicht ersichtlich, so dass sich die Klägerin nicht auf eine Unaufschiebbarkeit der Bedarfsdeckung berufen kann. Zudem standen der Klägerin offenbar Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung, so dass sie bezüglich der Kosten für die Renovierung nicht hilfebedürftig war (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dass ein Dritter unter Vorbehalt eines Erstattungsanspruchs anstelle der Beklagten zur Bedarfsdeckung eingesprungen wäre, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht (vgl. hierzu Entscheidung des Senats vom 9. November 2006 – L 23 B 169/06 SO PKH).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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