Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 1048/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2388/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und dabei zunächst das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Die 1946 geborene griechische Klägerin war von Februar 1964 bis März 1988 in der Bundesrepublik Deutschland als Näherin, Stationshilfe und Flugzeugreinigerin rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog sie bis 3.7.1988 Sozialleistungen und vom 4.7.1988 bis 7.8.1989 (unterbrochen durch ein Heilverfahren vom 13.10. bis 17.11.1988) Arbeitslosengeld. Die Zeiten vom 15.8.1989 bis 4.10.1989 und vom 5.4.1990 bis 10.7.1996 sind im Versicherungsverlauf vom 24.5.2005 als Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgemerkt.
Rentenanträge der Klägerin vom 2.2.1990 (Bescheid der Landesversicherungsanstalt -LVA - Hessen vom 5.7.1990, Urteil des Sozialgerichts -SG - Darmstadt vom 14.8.1992, Urteil des Hessischen Landessozialgerichts - LSG - vom 11.3.1994) und vom 24.10.1995 (Bescheid der LVA Hessen vom 8.1.1996, Widerspruchsbescheid vom 18.6.1997, Urteil des SG Darmstadt vom 27.11.1998) waren erfolglos. Die LVA Hessen übersandte der Klägerin am 7.6.1994 und am 5.1.1999 ein Merkblatt mit Hinweisen zur Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bzw. des Versicherungsschutzes.
Am 2.11.2004 beantragte die Klägerin über den griechischen Versicherungsträger IKA erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. In dem beigefügten Gutachten der griechischen Gesundheitskommission wurden folgende Diagnosen genannt: Schwere Osteoarthritis an den Kniegelenken, Spondyloarthropathie an HWS und LWS, Lymphödem an den unteren Extremitäten, Diabetes mellitus Typ II, periphere Angiopathie - Neuropathie, depressives Syndrom. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde nach griechischen Rechtsvorschriften eine teilweise Erwerbsunfähigkeit von 67% für die Zeit vom 24.11.2004 bis 30.11.2006 bescheinigt.
Mit Bescheid vom 24.5.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 2.11.1999 bis 01.11.2004 sei kein Monat mit entsprechenden Beiträgen belegt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.6.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 18 R 3508/05) und machte geltend, sie sei vom 4. Juli 1988 bis Dezember 2002 arbeitslos gewesen; damit habe sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Mit Beschluss vom 3.8.2005 setzte das SG das Klageverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.
Während des Widerspruchsverfahrens teilte die Agentur für Arbeit Rüsselsheim (früher Arbeitsamt Darmstadt - Dienststelle Rüsselsheim) unter dem 18.10.2005 mit, sie könne keine Meldezeiten für die Zeiten vom 5.10.1989 bis 4.4.1990 und 11.7.1996 bis 31.12.2002 bestätigen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Arbeitsamtes Darmstadt - Dienststelle Rüsselsheim - vom 6.5.1996 vor, in der bescheinigt ist, dass die Klägerin dort seit dem 19.7.1989 arbeitslos gemeldet sei. Hierauf erklärte die Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 29.11.2005, dass ihnen keine Unterlagen beziehungsweise Daten vorlägen, sodass sie keinen Nachweis über die gewünschten Anrechnungszeiten ausstellen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2006 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, im maßgebenden Zeitraum vom 2.11.1999 bis 01.11.2004 sei kein Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Der Zeitraum vom 1.1.1984 bis 31.12.2003 sei nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur bei Eintritt des Leistungsfalls bis spätestens 31.3.1998 erfüllt.
Am 13.2.2006 nahm die Klägerin das ausgesetzte Verfahren wieder auf (S 5 R 1048/06). Sie machte unter Vorlage der Bescheinigung des Arbeitsamtes vom 6.5.1996, des Änderungsbescheides des Arbeitsamtes betreffend die Zeit ab 4.7.1988 und der Abmeldebescheinigung der Meldebehörde Rüsselsheim vom 25.10.2002 geltend, sie sei bis zum 25.10.2002 beim Arbeitsamt Rüsselsheim arbeitslos gemeldet gewesen und habe sich dort durch Vorlage der Abmeldebestätigung der Meldebehörde abgemeldet.
Die Agentur für Arbeit Rüsselsheim teilte unter dem 27.3. und 13.4.2006 mit, eine Leistungsakte, Unterlagen beziehungsweise Daten über die Klägerin existierten nicht.
Auf Nachfragen des SG erklärte die Klägerin am 11.7.2006 unter Vorlage eines Gutachtens der LVA Hessen vom 14.4.1997 (Untersuchung vom 6.3.1997), dieses Gutachten habe sie beim Arbeitsamt persönlich vorgelegt. Ihr sei daraufhin mitgeteilt worden, sie müsse nicht persönlich zur Arbeitssuche erscheinen. Sie solle warten; wenn ein Arbeitsplatz für sie gefunden worden sei, werde sie benachrichtigt.
Durch Urteil vom 25.4.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (ausgehend von der Antragstellung im November 2004) keine drei Jahre Pflichtbeiträge aufzuweisen. Der letzte Pflichtbeitrag sei im Juli 1988 entrichtet worden. Als Verlängerungszeiten komme nur Arbeitslosigkeit in Betracht. Zeiten der Arbeitslosigkeit seien für die Klägerin vom Arbeitsamt bzw. der Arbeitsagentur jedoch nur für die Zeit vom 4.7.1988 bis 4.10.1989 und wieder für die Zeit vom 5.4.1990 bis 10.7.1996 gemeldet, wobei es sich jedenfalls bei der Zeit ab April 1990 um Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug handle. Solche Zeiten seien jedoch nicht schon dann Anrechnungszeiten, wenn der Versicherte sich arbeitslos gemeldet habe, sondern sie könnten nur insoweit als Anrechnungszeiten anerkannt werden, als der Versicherte sein Vermittlungsgesuch beim Arbeitsamt regelmäßig und rechtzeitig, d. h. grundsätzlich alle drei Monate, erneuere. Sei dies der Fall, seien diese Zeiten vom Arbeitsamt bzw. der Arbeitsagentur an den Rentenversicherungsträger zu melden. Eine solche Meldung sei im Falle der Klägerin für die Zeit nach dem 10.7.1996 nicht feststellbar. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin am 10.5.2007 Berufung eingelegt, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des SG Darmstadt (S 1 J 897/90 und S 1 RJ 1210/97) beigezogen und den früheren Mitarbeiter der Agentur für Arbeit L., der die Bescheinigungen des Arbeitsamtes vom 6.5., 10.7. und 7.8.1996 ausgestellt hat, schriftlich als Zeugen gehört. Dieser hat am 2.11.2007 mitgeteilt, dass er bis Sommer 1997 beim Arbeitsamt Darmstadt - Dienststelle Rüsselsheim - beschäftigt gewesen sei. Er könne sich nicht erinnern, ob sich die Klägerin noch nach dem 10.7.1996 bzw. bis zu seinem Ausscheiden aus dem Amt arbeitslos gemeldet habe. Ihm sei auch nicht bekannt, wer nach seinem Ausscheiden für die Klägerin zuständig gewesen sei. Die Frage, welcher Bedienstete für sie von Sommer 1997 bis zu ihrem Wegzug nach Griechenland zuständig gewesen sei, hat die Klägerin nicht beantwortet und ein Attest des praktischen Arztes Dr. S. vom 28.1.1991 vorgelegt, der die Ansicht vertrat, wegen des multimorbiden Krankheitsbildes sei die Klägerin kaum in der Lage vollschichtig auf dem Arbeitsmarkt tätig zu sein; sie könne als erwerbsunfähig angesehen werden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG Stuttgart und des SG Darmstadt sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da auch der Senat nicht festzustellen vermochte, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Klägerin erfüllt sind.
Neben dem Eintritt der Erwerbsminderung und der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit müssen Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Ausgehend von dem Eintritt eines Leistungsfalls zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung hat die Klägerin in dem Fünf-Jahres-Zeitraum vom 2.11.1999 bis 1.11. 2004 keinen Monat mit einem Pflichtbeitrag belegt.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung von Verlängerungstatbeständen nicht vor. Nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung u. a. um Anrechnungszeiten, wobei hier Zeiten wegen Arbeitslosigkeit in Betracht kommen.
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Vorliegend ist jedoch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin nach dem 7.8.1996 bzw. nach April 1997 noch arbeitslos i. S. v. § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), gültig bis 31.12.1997, bzw. §§ 16 Abs. 1,1 118 SGB III, in Kraft ab 1.1.1998, war.
Dazu musste der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (§ 103 Abs. 1 AFG). Dies setzte wiederum voraus, dass der Arbeitslose, der - wie die Klägerin - kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenhilfe bezog - das Vermittlungsgesuch alle drei Monate erneuerte (§ 15 Abs. 2 AFG). Bei der Klägerin ist jedoch nicht feststellbar, dass sie ihr Arbeitsgesuch in der Zeit von August 1996 (letzter Nachweis) bzw. seit April 1997 (letzte Vorstellung beim Arbeitsamt nach ihren Angaben) bis Dezember 1997 bzw. danach alle drei Monate erneuert hat. Nach ihren eigenen Angaben hat sie lediglich auf Arbeitsangebote des Arbeitsamtes gewartet.
Für die Zeit ab 1.1.1998 sah § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ausdrücklich die Beschäftigungssuche, d. h. eigene Bemühungen (§ 119 Abs. 5 SGB III) vor. Angaben über irgendwelche eigenen Bemühungen hat die Klägerin jedoch nicht gemacht und Vorstellungen beim Arbeitsamt ab April 1997 (mit Ausnahme der angeblichen Abmeldung im Oktober 2002) verneint. Damit war die Klägerin nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes.
Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zutreffend sein sollte, dass ihr nach Vorlage des Gutachtens vom April 1997 vom Arbeitsamt gesagt worden sei, sie müsse sich nicht mehr persönlich melden, könnte sie auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht so gestellt werden, als wäre sie arbeitslos gewesen und hätte der Vermittlung des Arbeitsamt zur Verfügung gestanden. Denn die Verfügbarkeit kann nicht mittels eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herbeigeführt werden (BSG, Urt. vom 17.7.1997 - 7 RAr 12/96 - in JURIS).
Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt sind, da nicht alle Monate vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sind.
Für den Eintritt eines Leistungsfalls bis zum 31.3.1998 bzw. bis zum 31.8.1998 (unter Berücksichtigung der vom Arbeitsamt bestätigten Arbeitslosmeldung bis 4.10.1989 und ab 19.12.1989 mit dazwischen liegender Erkrankung bis mindestens 7.8.1996) gibt es keinen Anhalt, zumal mit Urteil des SG Darmstadt vom 27.11.1998 nach medizinischen Ermittlungen ein Rentenanspruch der Klägerin rechtskräftig verneint worden ist.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und dabei zunächst das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Die 1946 geborene griechische Klägerin war von Februar 1964 bis März 1988 in der Bundesrepublik Deutschland als Näherin, Stationshilfe und Flugzeugreinigerin rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog sie bis 3.7.1988 Sozialleistungen und vom 4.7.1988 bis 7.8.1989 (unterbrochen durch ein Heilverfahren vom 13.10. bis 17.11.1988) Arbeitslosengeld. Die Zeiten vom 15.8.1989 bis 4.10.1989 und vom 5.4.1990 bis 10.7.1996 sind im Versicherungsverlauf vom 24.5.2005 als Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgemerkt.
Rentenanträge der Klägerin vom 2.2.1990 (Bescheid der Landesversicherungsanstalt -LVA - Hessen vom 5.7.1990, Urteil des Sozialgerichts -SG - Darmstadt vom 14.8.1992, Urteil des Hessischen Landessozialgerichts - LSG - vom 11.3.1994) und vom 24.10.1995 (Bescheid der LVA Hessen vom 8.1.1996, Widerspruchsbescheid vom 18.6.1997, Urteil des SG Darmstadt vom 27.11.1998) waren erfolglos. Die LVA Hessen übersandte der Klägerin am 7.6.1994 und am 5.1.1999 ein Merkblatt mit Hinweisen zur Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bzw. des Versicherungsschutzes.
Am 2.11.2004 beantragte die Klägerin über den griechischen Versicherungsträger IKA erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. In dem beigefügten Gutachten der griechischen Gesundheitskommission wurden folgende Diagnosen genannt: Schwere Osteoarthritis an den Kniegelenken, Spondyloarthropathie an HWS und LWS, Lymphödem an den unteren Extremitäten, Diabetes mellitus Typ II, periphere Angiopathie - Neuropathie, depressives Syndrom. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde nach griechischen Rechtsvorschriften eine teilweise Erwerbsunfähigkeit von 67% für die Zeit vom 24.11.2004 bis 30.11.2006 bescheinigt.
Mit Bescheid vom 24.5.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 2.11.1999 bis 01.11.2004 sei kein Monat mit entsprechenden Beiträgen belegt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.6.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 18 R 3508/05) und machte geltend, sie sei vom 4. Juli 1988 bis Dezember 2002 arbeitslos gewesen; damit habe sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Mit Beschluss vom 3.8.2005 setzte das SG das Klageverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.
Während des Widerspruchsverfahrens teilte die Agentur für Arbeit Rüsselsheim (früher Arbeitsamt Darmstadt - Dienststelle Rüsselsheim) unter dem 18.10.2005 mit, sie könne keine Meldezeiten für die Zeiten vom 5.10.1989 bis 4.4.1990 und 11.7.1996 bis 31.12.2002 bestätigen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Arbeitsamtes Darmstadt - Dienststelle Rüsselsheim - vom 6.5.1996 vor, in der bescheinigt ist, dass die Klägerin dort seit dem 19.7.1989 arbeitslos gemeldet sei. Hierauf erklärte die Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 29.11.2005, dass ihnen keine Unterlagen beziehungsweise Daten vorlägen, sodass sie keinen Nachweis über die gewünschten Anrechnungszeiten ausstellen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2006 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, im maßgebenden Zeitraum vom 2.11.1999 bis 01.11.2004 sei kein Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Der Zeitraum vom 1.1.1984 bis 31.12.2003 sei nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur bei Eintritt des Leistungsfalls bis spätestens 31.3.1998 erfüllt.
Am 13.2.2006 nahm die Klägerin das ausgesetzte Verfahren wieder auf (S 5 R 1048/06). Sie machte unter Vorlage der Bescheinigung des Arbeitsamtes vom 6.5.1996, des Änderungsbescheides des Arbeitsamtes betreffend die Zeit ab 4.7.1988 und der Abmeldebescheinigung der Meldebehörde Rüsselsheim vom 25.10.2002 geltend, sie sei bis zum 25.10.2002 beim Arbeitsamt Rüsselsheim arbeitslos gemeldet gewesen und habe sich dort durch Vorlage der Abmeldebestätigung der Meldebehörde abgemeldet.
Die Agentur für Arbeit Rüsselsheim teilte unter dem 27.3. und 13.4.2006 mit, eine Leistungsakte, Unterlagen beziehungsweise Daten über die Klägerin existierten nicht.
Auf Nachfragen des SG erklärte die Klägerin am 11.7.2006 unter Vorlage eines Gutachtens der LVA Hessen vom 14.4.1997 (Untersuchung vom 6.3.1997), dieses Gutachten habe sie beim Arbeitsamt persönlich vorgelegt. Ihr sei daraufhin mitgeteilt worden, sie müsse nicht persönlich zur Arbeitssuche erscheinen. Sie solle warten; wenn ein Arbeitsplatz für sie gefunden worden sei, werde sie benachrichtigt.
Durch Urteil vom 25.4.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (ausgehend von der Antragstellung im November 2004) keine drei Jahre Pflichtbeiträge aufzuweisen. Der letzte Pflichtbeitrag sei im Juli 1988 entrichtet worden. Als Verlängerungszeiten komme nur Arbeitslosigkeit in Betracht. Zeiten der Arbeitslosigkeit seien für die Klägerin vom Arbeitsamt bzw. der Arbeitsagentur jedoch nur für die Zeit vom 4.7.1988 bis 4.10.1989 und wieder für die Zeit vom 5.4.1990 bis 10.7.1996 gemeldet, wobei es sich jedenfalls bei der Zeit ab April 1990 um Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug handle. Solche Zeiten seien jedoch nicht schon dann Anrechnungszeiten, wenn der Versicherte sich arbeitslos gemeldet habe, sondern sie könnten nur insoweit als Anrechnungszeiten anerkannt werden, als der Versicherte sein Vermittlungsgesuch beim Arbeitsamt regelmäßig und rechtzeitig, d. h. grundsätzlich alle drei Monate, erneuere. Sei dies der Fall, seien diese Zeiten vom Arbeitsamt bzw. der Arbeitsagentur an den Rentenversicherungsträger zu melden. Eine solche Meldung sei im Falle der Klägerin für die Zeit nach dem 10.7.1996 nicht feststellbar. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin am 10.5.2007 Berufung eingelegt, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des SG Darmstadt (S 1 J 897/90 und S 1 RJ 1210/97) beigezogen und den früheren Mitarbeiter der Agentur für Arbeit L., der die Bescheinigungen des Arbeitsamtes vom 6.5., 10.7. und 7.8.1996 ausgestellt hat, schriftlich als Zeugen gehört. Dieser hat am 2.11.2007 mitgeteilt, dass er bis Sommer 1997 beim Arbeitsamt Darmstadt - Dienststelle Rüsselsheim - beschäftigt gewesen sei. Er könne sich nicht erinnern, ob sich die Klägerin noch nach dem 10.7.1996 bzw. bis zu seinem Ausscheiden aus dem Amt arbeitslos gemeldet habe. Ihm sei auch nicht bekannt, wer nach seinem Ausscheiden für die Klägerin zuständig gewesen sei. Die Frage, welcher Bedienstete für sie von Sommer 1997 bis zu ihrem Wegzug nach Griechenland zuständig gewesen sei, hat die Klägerin nicht beantwortet und ein Attest des praktischen Arztes Dr. S. vom 28.1.1991 vorgelegt, der die Ansicht vertrat, wegen des multimorbiden Krankheitsbildes sei die Klägerin kaum in der Lage vollschichtig auf dem Arbeitsmarkt tätig zu sein; sie könne als erwerbsunfähig angesehen werden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG Stuttgart und des SG Darmstadt sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da auch der Senat nicht festzustellen vermochte, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Klägerin erfüllt sind.
Neben dem Eintritt der Erwerbsminderung und der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit müssen Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Ausgehend von dem Eintritt eines Leistungsfalls zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung hat die Klägerin in dem Fünf-Jahres-Zeitraum vom 2.11.1999 bis 1.11. 2004 keinen Monat mit einem Pflichtbeitrag belegt.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung von Verlängerungstatbeständen nicht vor. Nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung u. a. um Anrechnungszeiten, wobei hier Zeiten wegen Arbeitslosigkeit in Betracht kommen.
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Vorliegend ist jedoch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin nach dem 7.8.1996 bzw. nach April 1997 noch arbeitslos i. S. v. § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), gültig bis 31.12.1997, bzw. §§ 16 Abs. 1,1 118 SGB III, in Kraft ab 1.1.1998, war.
Dazu musste der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (§ 103 Abs. 1 AFG). Dies setzte wiederum voraus, dass der Arbeitslose, der - wie die Klägerin - kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenhilfe bezog - das Vermittlungsgesuch alle drei Monate erneuerte (§ 15 Abs. 2 AFG). Bei der Klägerin ist jedoch nicht feststellbar, dass sie ihr Arbeitsgesuch in der Zeit von August 1996 (letzter Nachweis) bzw. seit April 1997 (letzte Vorstellung beim Arbeitsamt nach ihren Angaben) bis Dezember 1997 bzw. danach alle drei Monate erneuert hat. Nach ihren eigenen Angaben hat sie lediglich auf Arbeitsangebote des Arbeitsamtes gewartet.
Für die Zeit ab 1.1.1998 sah § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ausdrücklich die Beschäftigungssuche, d. h. eigene Bemühungen (§ 119 Abs. 5 SGB III) vor. Angaben über irgendwelche eigenen Bemühungen hat die Klägerin jedoch nicht gemacht und Vorstellungen beim Arbeitsamt ab April 1997 (mit Ausnahme der angeblichen Abmeldung im Oktober 2002) verneint. Damit war die Klägerin nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes.
Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zutreffend sein sollte, dass ihr nach Vorlage des Gutachtens vom April 1997 vom Arbeitsamt gesagt worden sei, sie müsse sich nicht mehr persönlich melden, könnte sie auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht so gestellt werden, als wäre sie arbeitslos gewesen und hätte der Vermittlung des Arbeitsamt zur Verfügung gestanden. Denn die Verfügbarkeit kann nicht mittels eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herbeigeführt werden (BSG, Urt. vom 17.7.1997 - 7 RAr 12/96 - in JURIS).
Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt sind, da nicht alle Monate vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sind.
Für den Eintritt eines Leistungsfalls bis zum 31.3.1998 bzw. bis zum 31.8.1998 (unter Berücksichtigung der vom Arbeitsamt bestätigten Arbeitslosmeldung bis 4.10.1989 und ab 19.12.1989 mit dazwischen liegender Erkrankung bis mindestens 7.8.1996) gibt es keinen Anhalt, zumal mit Urteil des SG Darmstadt vom 27.11.1998 nach medizinischen Ermittlungen ein Rentenanspruch der Klägerin rechtskräftig verneint worden ist.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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