Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4677/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3650/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene Kläger ist 1997 aus Polen in die Bundesrepublik übergesiedelt. Er hat nach seinen Angaben in Polen nach der Hauptschule eine Berufsschule als Wasser- und Gasinstallateur besucht und war in diesem Beruf ein Jahr tätig. Danach sei eine Ausbildung zum Schweißer erfolgt. In diesem Beruf habe er seit 1969 gearbeitet. Auch in der Bundesrepublik habe er bei mehreren Leihfirmen als Schweißer gearbeitet. Zuletzt war der Kläger vom 3. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2004 als Schweißer bei der Fa. M. in M. beschäftigt. Seither ist der Kläger arbeitslos.
Am 12. November 2004 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit bei und ließ den Kläger durch die Neurologin und Psychiaterin Dr. K.-M. und durch den Internisten und Sozialmediziner Dr. G. begutachten.
Dr. K.-M. führte im Gutachten vom 11. Januar 2005 aus, der neurologische Befund sei unauffällig gewesen. Bei beginnendem Alkoholabusus gebe es derzeit noch keine Hinweise für eine alkoholtoxische Polyneuropathie oder sonstige neurologische Erkrankungen. Bezüglich des beginnenden Alkoholabusus und des bestehenden Nikotinabusus sei der Kläger durchaus einsichtig. Auch der psychische Befund sei unauffällig. Es bestünden lediglich nachvollziehbare Zukunftssorgen auf Grund der anhaltenden Arbeitslosigkeit. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, ohne Überkopfarbeiten in wechselnder Körperhaltung könnten vollschichtig verrichtet werden.
Dr. G. stellte im Gutachten vom 7. Februar 2005 folgende Diagnosen: Zustand nach Herzinfarkt Wirbelsäulensyndrom und führte aus, es bestünden derzeit keine Hinweise auf eine kardiale Beeinträchtigung. Auch seitens der Wirbelsäule seien derzeit trotz einer Spondylose keine funktionellen Einschränkungen gegeben. Dem Kläger sollten aber keine schweren Tätigkeiten mehr zugemutet werden. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien noch über 6 Stunden täglich möglich.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Auskunft der Fa. M. vom 13. Mai 2005 ein. Diese teilte mit, der Kläger habe verschiedene Bescheinigungen über die Teilnahme an speziellen Schweißkursen vorgelegt. Der Kläger sei als Schweißer mit Tätigkeiten befasst gewesen, die im allgemeinen von ungelernten Arbeitern (weniger als 3 Monate Anlernzeit) verrichtet würden. Eine Eingruppierung in einer Lohngruppe des für den Arbeitgeber geltenden Manteltarifvertrags für Beschäftigte der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden wäre erst nach Ablauf von einem Jahr Beschäftigungszeit erfolgt. Hierzu sei es nicht gekommen. Der Kläger habe einen Monatslohn von 1.897,93 EUR bzw. 1.851,13 EUR bezogen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung liege nicht vor. Auch sei Berufsunfähigkeit nicht gegeben, da der Kläger aufgrund seiner zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit auf sämtliche ungelernten Arbeiten verwiesen werden könne.
Hiergegen erhob der Kläger am 27. Juli 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) und trug vor, die Entscheidung der Beklagen sei rechtswidrig, weil sie auf der irreführenden Auskunft seines letzten Arbeitgebers beruhe, er sei als ungelernter Arbeiter eingestuft gewesen. Seine Arbeitszeugnisse und Schweißerzertifikate bewiesen, dass er qualifizierte Arbeit geleistet habe. Für die ihm noch möglichen Tätigkeiten gebe es im Übrigen keinen Arbeitsmarkt. Der Kläger legte vor 1.) eine Bescheinigung der Handwerkskammer Hamburg vom 5. Juni 1989 über die am 14. April 1989, 12. Mai 1989 und 2. Juni 1989 abgelegten Schweißerprüfungen DIN 8560 in der Prüfgruppe G-R/BIIm, E-r/BIIm und WIG-R/BIVAm mit Prüfungsbescheinigung vom 22. Mai 1989 2.) eine Prüfungsbescheinigung für Schweißer nach DIN 8560 WIG-R/B IVAm des Amts für Arbeitsschutz vom 23. August 1990 gültig bis August 1992, 3.) eine Schweißer-Prüfungsbescheinigung der SLV Fellbach vom 10. Juni 1998, gültig bis 30. April 2000, 4.) drei Schweißer-Prüfbescheinigungen des Instituts für Schweisstechnik Darmstadt vom 20. Juli 2000, gültig bis 19. Juli 2002 5.) Zeugnis der Fa. M. vom 31. Januar 2004
Das SG holte Auskünfte des letzten Arbeitgebers des Klägers, der Firma M. (beim SG eingegangen am 28. Oktober 2005) und der behandelnden Ärzte des Klägers, des Allgemeinarztes J. vom 14. September 2005 und des Internisten Dr. M. vom 8. November 2005 ein.
Die Firma M. teilte mit, der Kläger habe Verbindungs- und Auftragsschweißarbeiten bei sämtlichen im Werkzeugbau vorkommenden Werkstoffen durchgeführt, wobei die Schweißverfahren Umhüllte Stabelektrode, WIG und MIG/MAG eingesetzt worden seien. Der Kläger sei an einem Arbeitsplatz eingesetzt gewesen, für den die übliche Einarbeitungszeit für einen ungelernten Mitarbeiter 6 Monate betrage. Durch die durch Bescheinigungen über die Teilnahme von speziellen Schweißkursen nachgewiesenen Vorkenntnisse sei die Anlernzeit des Klägers ca. 4 bis 6 Wochen kürzer gewesen.
Der Allgemeinarzt J. führte aus, er behandele den Kläger seit 1999. Seine Diagnosen stimmten im Wesentlichen mit denen im Gutachten von Dr. G. überein. Er stimme auch dessen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu, schließe aber auch Nachtschichtarbeiten aus. Als Schweißer könne der Kläger noch 6 Stunden täglich tätig sein.
Dr. M. bekundete, er habe den Kläger mehrfach auf Zuweisung des Hausarztes J. konsiliarisch auf kardiologischem Fachgebiet untersucht, zuletzt am 31. März 2005. Bei der dabei durchgeführten Fahrradergometrie habe sich bei der Belastung bis 150 Watt kein Ischämiehinweis ergeben. Er stimme hinsichtlich der Befunde und Diagnosen auf kardiologischem Gebiet und der Leistungsbeurteilung mit dem Gutachten von Dr. G. überein. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger bei Einhaltung entsprechender Pausen und unter Vermeidung außergewöhnlicher psychogener Belastung und außergewöhnlichem Zeitdruck verrichten. Demgegenüber erscheine die Durchführung von Schweißarbeiten mit den Belastungen durch Rauch- und Staubentwicklung problematisch und müsse gegebenenfalls gutachterlich geklärt werden.
Durch Urteil vom 14. Juni 2006 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er in der Lage sei, leichte Arbeiten mindestens sechsstündig durchzuführen. Dem Kläger stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da der Kläger zuletzt die Tätigkeit eines Angelernten im unteren Bereich verrichtet habe und daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Gegen das am 23. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am 20. Juli 2006 bei Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangen ist. Der Kläger hat Unterlagen aus Polen vorgelegt: 1.) Bescheinigung des Zentrums der Schulung von Schweißern in Kedzierzyn vom 10. April 1975 über die Teilnahme an dem Kurs Acetylenschweißen von Druckrohren 2. Grades vom 24. Februar 1975 bis 10. April 1975 (insgesamt 304 Stunden Unterricht, davon 184 Stunden praktische Beschäftigung) 2.) Bescheinigung Nr. 342/W/1 des Bezirks Technische Überwachung in Oppeln vom 14. Dezember 1976, wonach sich der in der Kesselmontage in Siemianowice beschäftigte Kläger am 8. und 9. April 1975 einer Überprüfung seiner Qualifikation als Schweißer der Kategorie Rs-1 im Schweißverfahren "autogenes Schweißen von Kohlenstoffstahl mit einem Kohlegehalt bis zu 0,25% oder niedriglegierter Stahl mit einem Chromgehalt nicht höher als 0,5%" unterzogen hat. 3.) Bescheinigung Nr. 360/W/1 des Bezirks Technische Überwachung Kattowitz vom 14. Dezember 1976, wonach sich der in der Kesselmontage in Siemianowice beschäftigte Kläger am 8. und 9. Dezember 1976 einer Überprüfung seiner Qualifikation als Schweißer der Kategorie Rs-2 im Schweißverfahren "manuelles Schweißen mit Acetylen-Sauerstoff von Kesselrohren aus Stahl mittlerer Legierung in der Qualität 10H2M" unterzogen hat. 4.) Bescheinigung Nr. 360/W/2 der Aufsichtsstelle Technische Überwachung Kattowitz vom 2. November 1981, wonach der Kläger als Schweißer der Kategorie Rs-1 berechtigt ist für das Schweißverfahren autogenes Schweißen, Acetylen-Sauerstoff im Dickenbereich größer als 2 bis 5 mm in allen Schweißpositionen für stirnseitige Verbindungen in den Lagen CA 1 EA 5.) Bescheinigung des Zentrums für Schulungskurs des Betriebs Bau und Montage Hüttenwesen in Kattowitz vom 28. Februar 1986 über die Teilnahme an dem Krus "Grundlagen des elektrischen Schweißens" vom 13. Januar bis 28. Februar 1986 (insgesamt 265 Stunden Unterricht, davon 210 Stunden praktische Beschäftigung) 6.) Das Deckblatt des am 15. Mai 1995 vom Institut für Schweißwesen in Gleiwitz ausgegebenen Schweißerbuchs Nr. 39464., welches als Duplikat ausgestellt wurde auf Grundlage der Akten der ehemaligen Kommission zur Überprüfung der Schweißer beim Institut für Schweißwesen in Gleiwitz.
Er vertritt die Auffassung, dass ihm zumindest eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe. Er sei aufgrund seiner Ausbildung einem Facharbeiter gleichzustellen und daher nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Auch lasse sein gesundheitlicher Zustand eine mindestens 6-stündige Tätigkeit nicht mehr zu. Insofern müssten sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen in einer Gesamtschau gesehen und bewertet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw.Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Internisten Dr. M. als sachverständigen Zeugen auf schriftlichem Weg vernommen (Auskunft vom 11. März 2007) und eine gutachterliche Stellungnahme des Leiters der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in Fellbach Dipl-Ing. Roth vom 28. Februar 2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 24. Juli 2007 eingeholt.
Dr. M. hat mitgeteilt, seit dem 31. März 2005 sei keine weitere Untersuchung und Behandlung des Klägers mehr durchgeführt worden. Aufgrund der Untersuchung vom 31. März 2005 könne der Kläger noch leichte körperliche Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich mit den betriebsüblichen Pausen verrichten.
Dipl-Ing. R. hat ausgeführt, der Kläger habe den Nachweis von Schweißerprüfungen in verschiedenen Schweißprozessen geführt. Dies sei jedoch nicht mit dem Berufsbild eines Schweißer-Ausbildungsberufes identisch. Das Schweißen sei eine Anlerntätigkeit und könne unter Anleitung von Schweißlehrern erlernt werden. Nur aufgrund des Nachweises bestandener Schweißerprüfungen könnten dem Kläger nicht die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Schweißers in einem Ausbildungsberuf mit Facharbeiterstatus zugesprochen werden. Der Kläger sei seines Erachtens auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen als Angelernter mit einer Anlernzeit von 12 Monaten zu beurteilen. An dieser Beurteilung hat er auch festgehalten, nachdem der Kläger die Auffassung vertreten hatte, bei der Vielfalt der erworbenen Schweißspezialitäten, die jede für sich die Teilnahme an 3-6 monatigen Schweißkursen und nachfolgenden 12-monatigen Praktika erfordere, sei er der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen.
Nachdem der Kläger vorgetragen hatte, das am 15. Mai 1995 vom Institut für Schweißwesen in G. ausgegebene Schweißerbuch Nr. 39464, dessen Deckblatt sich bei den Akten befindet und das seinen gesamten beruflichen Werdegang in Polen belege, müsse sich bei der Handwerkskammer in Hamburg befinden, hat der Senat bei der Handwerkskammer in Hamburg nach dem Verbleib des Schweißerbuch nachgefragt. Die Handwerkskammer hat unter dem 24. September 2007 und unter dem 12. November 2007 mitgeteilt, dass sich weder unter dem Namen J. W. noch unter dem Namen H. W. ein Schweißerpass in ihrem Archiv befinde.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des SG und die Senatsakte.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet, denn dem Kläger steht auch nach dem Ergebnis der weiteren im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen weder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit zu. Das Urteil des SG ist daher nicht zu beanstanden.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist, da er noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 3 1. Halbsatz SGB VI). Es hat sich bei dieser Beurteilung auf die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte des Klägers gestützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen auf Seite 5 bis 7 des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die erneute Befragung des Internisten Dr. M. erbrachte keine abweichenden medizinischen Erkenntnisse. Nachdem Dr. M. zuletzt im März 2005 konsiliarisch vom behandelnden Hausarzt J. hinzugezogen wurde, ergibt sich auch hieraus ein Hinweis auf eine weitgehend unveränderte gesundheitliche Situation beim Kläger. Anlass zu weiteren Ermittlungen auf medizinischem Gebiet bestand daher nicht.
Die Ermittlungen des Senats zur Bewertung seiner beruflichen Tätigkeit erfolgten vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 240 Abs. 1 SGB VI und der hierzu vom Bundessozialgericht entwickelten Rechtsprechung.
Gemäß § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst die Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Bei Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss zunächst der bisherige Beruf festgestellt und danach geklärt werden, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden kann. Hierzu hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, demzufolge sich die rentenversicherungspflichtigen Berufstätigkeiten in mehrere Gruppen aufteilen lassen, die durch "Leitberufe" charakterisiert werden. Es handelt sich hierbei um die Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, der Facharbeiter, der angelernten Arbeiter (sonstige Ausbildungsberufe) und schließlich der ungelernten Arbeiter, wobei die Gruppe der angelernten Arbeiter in sich sehr inhomogen ist und deshalb in zwei Untergruppen (jeweils nach Dauer der Anlernzeit) zu unterteilen ist. Dem unteren Bereich der Stufe des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 S. 186/187). Wer mit seinem bisherigen Beruf einer dieser Gruppen angehört, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - in der Regel auf eine Tätigkeit der jeweils nächst unteren Stufe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht einen Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern verlangt, ausgehend von diesem Beruf, einen "zumutbaren beruflichen Abstieg" in Kauf zu nehmen. Erst wenn ein Versicherter auch auf eine ihm zumutbare andere Tätigkeit nicht verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 55, 75, 86 und 90 sowie SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 2, 17, 28 und 41).
An diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, ist der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht berufsunfähig. Bisheriger Beruf des Klägers ist der auch zuletzt bei der Fa. M. vom 3. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2004 ausgeübte Beruf eines Schweißers. Diese Tätigkeit hat der Kläger nach seinen Angaben zuvor sowohl in Polen als auch seit seinem Zuzug in die Bundesrepublik bei mehreren Leihfirmen verrichtet.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb ausschlaggebend. In die Gesamtschau aller möglichen Bewertungskriterien sind einzubeziehen die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausübung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufs, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung ist (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 240 SGB VI Rdnr. 43 und 44 m.w.N.)
Von diesen Bewertungskriterien ausgehend stellt der Senat fest, dass eine Ausbildung zum Schweißer im Sinne einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht nachgewiesen ist. Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen aus Polen weisen in ähnlicher Wiese wie die in der Bundesrepublik abgelegten Schweißerprüfungen eine fortwährende zeitlich jeweils befristete Kontrolle der - angelernten - Schweißertätigkeit des Klägers nach, die aber nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. nicht einer Ausbildung gleichgestellt werden kann. Insbesondere handelt es sich bei diesen Prüfungen um praktische Prüfungen in einzelnen Bereichen, sodass durch diese insbesondere ein Nachweis umfassender theoretischer Kenntnisse, wie sie eine abgeschlossene Berufsausbildung vermittelt, nicht geführt ist. Auch die beiden in Polen absolvierten jeweils 6-wöchigen Kurse im Jahr 1975 und 1986 waren vorwiegend praktisch ausgerichtet.
Durch die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen kann auch nicht nachgewiesen werden, dass er zuletzt Tätigkeiten verrichtet hat, die eine Anlernzeit von mehr als 12 Monaten bis zu 24 Monaten erfordert haben. Dem steht vor allem die Auskunft des letzten Arbeitgebers entgegen, wonach die Tätigkeiten, die er während des knappen Jahres bei der Fa. M. verrichtet hat, ihrer Art nach Tätigkeiten waren, die von Ungelernten binnen 6 Monaten und vom Kläger aufgrund seiner Vorkenntnisse innerhalb von ca. 4 Monaten erlernt werden konnten. Nachdem eine tarifliche Einstufung des Klägers nicht erfolgt ist, kann auch über die tarifliche Einstufung keine höhere Wertigkeit seiner Tätigkeit abgeleitet werden.
Nach alledem kann es der Senat nicht als nachgewiesen ansehen, dass die Tätigkeit des Klägers die Kriterien eines Facharbeiters oder eines Angelernten der oberen Stufe erfüllt. Als Angelernter der unteren Stufe ist er aber auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Ein Berufsschutz ist daher nicht gegeben.
Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene Kläger ist 1997 aus Polen in die Bundesrepublik übergesiedelt. Er hat nach seinen Angaben in Polen nach der Hauptschule eine Berufsschule als Wasser- und Gasinstallateur besucht und war in diesem Beruf ein Jahr tätig. Danach sei eine Ausbildung zum Schweißer erfolgt. In diesem Beruf habe er seit 1969 gearbeitet. Auch in der Bundesrepublik habe er bei mehreren Leihfirmen als Schweißer gearbeitet. Zuletzt war der Kläger vom 3. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2004 als Schweißer bei der Fa. M. in M. beschäftigt. Seither ist der Kläger arbeitslos.
Am 12. November 2004 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit bei und ließ den Kläger durch die Neurologin und Psychiaterin Dr. K.-M. und durch den Internisten und Sozialmediziner Dr. G. begutachten.
Dr. K.-M. führte im Gutachten vom 11. Januar 2005 aus, der neurologische Befund sei unauffällig gewesen. Bei beginnendem Alkoholabusus gebe es derzeit noch keine Hinweise für eine alkoholtoxische Polyneuropathie oder sonstige neurologische Erkrankungen. Bezüglich des beginnenden Alkoholabusus und des bestehenden Nikotinabusus sei der Kläger durchaus einsichtig. Auch der psychische Befund sei unauffällig. Es bestünden lediglich nachvollziehbare Zukunftssorgen auf Grund der anhaltenden Arbeitslosigkeit. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, ohne Überkopfarbeiten in wechselnder Körperhaltung könnten vollschichtig verrichtet werden.
Dr. G. stellte im Gutachten vom 7. Februar 2005 folgende Diagnosen: Zustand nach Herzinfarkt Wirbelsäulensyndrom und führte aus, es bestünden derzeit keine Hinweise auf eine kardiale Beeinträchtigung. Auch seitens der Wirbelsäule seien derzeit trotz einer Spondylose keine funktionellen Einschränkungen gegeben. Dem Kläger sollten aber keine schweren Tätigkeiten mehr zugemutet werden. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien noch über 6 Stunden täglich möglich.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Auskunft der Fa. M. vom 13. Mai 2005 ein. Diese teilte mit, der Kläger habe verschiedene Bescheinigungen über die Teilnahme an speziellen Schweißkursen vorgelegt. Der Kläger sei als Schweißer mit Tätigkeiten befasst gewesen, die im allgemeinen von ungelernten Arbeitern (weniger als 3 Monate Anlernzeit) verrichtet würden. Eine Eingruppierung in einer Lohngruppe des für den Arbeitgeber geltenden Manteltarifvertrags für Beschäftigte der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden wäre erst nach Ablauf von einem Jahr Beschäftigungszeit erfolgt. Hierzu sei es nicht gekommen. Der Kläger habe einen Monatslohn von 1.897,93 EUR bzw. 1.851,13 EUR bezogen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung liege nicht vor. Auch sei Berufsunfähigkeit nicht gegeben, da der Kläger aufgrund seiner zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit auf sämtliche ungelernten Arbeiten verwiesen werden könne.
Hiergegen erhob der Kläger am 27. Juli 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) und trug vor, die Entscheidung der Beklagen sei rechtswidrig, weil sie auf der irreführenden Auskunft seines letzten Arbeitgebers beruhe, er sei als ungelernter Arbeiter eingestuft gewesen. Seine Arbeitszeugnisse und Schweißerzertifikate bewiesen, dass er qualifizierte Arbeit geleistet habe. Für die ihm noch möglichen Tätigkeiten gebe es im Übrigen keinen Arbeitsmarkt. Der Kläger legte vor 1.) eine Bescheinigung der Handwerkskammer Hamburg vom 5. Juni 1989 über die am 14. April 1989, 12. Mai 1989 und 2. Juni 1989 abgelegten Schweißerprüfungen DIN 8560 in der Prüfgruppe G-R/BIIm, E-r/BIIm und WIG-R/BIVAm mit Prüfungsbescheinigung vom 22. Mai 1989 2.) eine Prüfungsbescheinigung für Schweißer nach DIN 8560 WIG-R/B IVAm des Amts für Arbeitsschutz vom 23. August 1990 gültig bis August 1992, 3.) eine Schweißer-Prüfungsbescheinigung der SLV Fellbach vom 10. Juni 1998, gültig bis 30. April 2000, 4.) drei Schweißer-Prüfbescheinigungen des Instituts für Schweisstechnik Darmstadt vom 20. Juli 2000, gültig bis 19. Juli 2002 5.) Zeugnis der Fa. M. vom 31. Januar 2004
Das SG holte Auskünfte des letzten Arbeitgebers des Klägers, der Firma M. (beim SG eingegangen am 28. Oktober 2005) und der behandelnden Ärzte des Klägers, des Allgemeinarztes J. vom 14. September 2005 und des Internisten Dr. M. vom 8. November 2005 ein.
Die Firma M. teilte mit, der Kläger habe Verbindungs- und Auftragsschweißarbeiten bei sämtlichen im Werkzeugbau vorkommenden Werkstoffen durchgeführt, wobei die Schweißverfahren Umhüllte Stabelektrode, WIG und MIG/MAG eingesetzt worden seien. Der Kläger sei an einem Arbeitsplatz eingesetzt gewesen, für den die übliche Einarbeitungszeit für einen ungelernten Mitarbeiter 6 Monate betrage. Durch die durch Bescheinigungen über die Teilnahme von speziellen Schweißkursen nachgewiesenen Vorkenntnisse sei die Anlernzeit des Klägers ca. 4 bis 6 Wochen kürzer gewesen.
Der Allgemeinarzt J. führte aus, er behandele den Kläger seit 1999. Seine Diagnosen stimmten im Wesentlichen mit denen im Gutachten von Dr. G. überein. Er stimme auch dessen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu, schließe aber auch Nachtschichtarbeiten aus. Als Schweißer könne der Kläger noch 6 Stunden täglich tätig sein.
Dr. M. bekundete, er habe den Kläger mehrfach auf Zuweisung des Hausarztes J. konsiliarisch auf kardiologischem Fachgebiet untersucht, zuletzt am 31. März 2005. Bei der dabei durchgeführten Fahrradergometrie habe sich bei der Belastung bis 150 Watt kein Ischämiehinweis ergeben. Er stimme hinsichtlich der Befunde und Diagnosen auf kardiologischem Gebiet und der Leistungsbeurteilung mit dem Gutachten von Dr. G. überein. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger bei Einhaltung entsprechender Pausen und unter Vermeidung außergewöhnlicher psychogener Belastung und außergewöhnlichem Zeitdruck verrichten. Demgegenüber erscheine die Durchführung von Schweißarbeiten mit den Belastungen durch Rauch- und Staubentwicklung problematisch und müsse gegebenenfalls gutachterlich geklärt werden.
Durch Urteil vom 14. Juni 2006 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er in der Lage sei, leichte Arbeiten mindestens sechsstündig durchzuführen. Dem Kläger stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da der Kläger zuletzt die Tätigkeit eines Angelernten im unteren Bereich verrichtet habe und daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Gegen das am 23. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am 20. Juli 2006 bei Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangen ist. Der Kläger hat Unterlagen aus Polen vorgelegt: 1.) Bescheinigung des Zentrums der Schulung von Schweißern in Kedzierzyn vom 10. April 1975 über die Teilnahme an dem Kurs Acetylenschweißen von Druckrohren 2. Grades vom 24. Februar 1975 bis 10. April 1975 (insgesamt 304 Stunden Unterricht, davon 184 Stunden praktische Beschäftigung) 2.) Bescheinigung Nr. 342/W/1 des Bezirks Technische Überwachung in Oppeln vom 14. Dezember 1976, wonach sich der in der Kesselmontage in Siemianowice beschäftigte Kläger am 8. und 9. April 1975 einer Überprüfung seiner Qualifikation als Schweißer der Kategorie Rs-1 im Schweißverfahren "autogenes Schweißen von Kohlenstoffstahl mit einem Kohlegehalt bis zu 0,25% oder niedriglegierter Stahl mit einem Chromgehalt nicht höher als 0,5%" unterzogen hat. 3.) Bescheinigung Nr. 360/W/1 des Bezirks Technische Überwachung Kattowitz vom 14. Dezember 1976, wonach sich der in der Kesselmontage in Siemianowice beschäftigte Kläger am 8. und 9. Dezember 1976 einer Überprüfung seiner Qualifikation als Schweißer der Kategorie Rs-2 im Schweißverfahren "manuelles Schweißen mit Acetylen-Sauerstoff von Kesselrohren aus Stahl mittlerer Legierung in der Qualität 10H2M" unterzogen hat. 4.) Bescheinigung Nr. 360/W/2 der Aufsichtsstelle Technische Überwachung Kattowitz vom 2. November 1981, wonach der Kläger als Schweißer der Kategorie Rs-1 berechtigt ist für das Schweißverfahren autogenes Schweißen, Acetylen-Sauerstoff im Dickenbereich größer als 2 bis 5 mm in allen Schweißpositionen für stirnseitige Verbindungen in den Lagen CA 1 EA 5.) Bescheinigung des Zentrums für Schulungskurs des Betriebs Bau und Montage Hüttenwesen in Kattowitz vom 28. Februar 1986 über die Teilnahme an dem Krus "Grundlagen des elektrischen Schweißens" vom 13. Januar bis 28. Februar 1986 (insgesamt 265 Stunden Unterricht, davon 210 Stunden praktische Beschäftigung) 6.) Das Deckblatt des am 15. Mai 1995 vom Institut für Schweißwesen in Gleiwitz ausgegebenen Schweißerbuchs Nr. 39464., welches als Duplikat ausgestellt wurde auf Grundlage der Akten der ehemaligen Kommission zur Überprüfung der Schweißer beim Institut für Schweißwesen in Gleiwitz.
Er vertritt die Auffassung, dass ihm zumindest eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe. Er sei aufgrund seiner Ausbildung einem Facharbeiter gleichzustellen und daher nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Auch lasse sein gesundheitlicher Zustand eine mindestens 6-stündige Tätigkeit nicht mehr zu. Insofern müssten sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen in einer Gesamtschau gesehen und bewertet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw.Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Internisten Dr. M. als sachverständigen Zeugen auf schriftlichem Weg vernommen (Auskunft vom 11. März 2007) und eine gutachterliche Stellungnahme des Leiters der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in Fellbach Dipl-Ing. Roth vom 28. Februar 2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 24. Juli 2007 eingeholt.
Dr. M. hat mitgeteilt, seit dem 31. März 2005 sei keine weitere Untersuchung und Behandlung des Klägers mehr durchgeführt worden. Aufgrund der Untersuchung vom 31. März 2005 könne der Kläger noch leichte körperliche Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich mit den betriebsüblichen Pausen verrichten.
Dipl-Ing. R. hat ausgeführt, der Kläger habe den Nachweis von Schweißerprüfungen in verschiedenen Schweißprozessen geführt. Dies sei jedoch nicht mit dem Berufsbild eines Schweißer-Ausbildungsberufes identisch. Das Schweißen sei eine Anlerntätigkeit und könne unter Anleitung von Schweißlehrern erlernt werden. Nur aufgrund des Nachweises bestandener Schweißerprüfungen könnten dem Kläger nicht die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Schweißers in einem Ausbildungsberuf mit Facharbeiterstatus zugesprochen werden. Der Kläger sei seines Erachtens auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen als Angelernter mit einer Anlernzeit von 12 Monaten zu beurteilen. An dieser Beurteilung hat er auch festgehalten, nachdem der Kläger die Auffassung vertreten hatte, bei der Vielfalt der erworbenen Schweißspezialitäten, die jede für sich die Teilnahme an 3-6 monatigen Schweißkursen und nachfolgenden 12-monatigen Praktika erfordere, sei er der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen.
Nachdem der Kläger vorgetragen hatte, das am 15. Mai 1995 vom Institut für Schweißwesen in G. ausgegebene Schweißerbuch Nr. 39464, dessen Deckblatt sich bei den Akten befindet und das seinen gesamten beruflichen Werdegang in Polen belege, müsse sich bei der Handwerkskammer in Hamburg befinden, hat der Senat bei der Handwerkskammer in Hamburg nach dem Verbleib des Schweißerbuch nachgefragt. Die Handwerkskammer hat unter dem 24. September 2007 und unter dem 12. November 2007 mitgeteilt, dass sich weder unter dem Namen J. W. noch unter dem Namen H. W. ein Schweißerpass in ihrem Archiv befinde.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des SG und die Senatsakte.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet, denn dem Kläger steht auch nach dem Ergebnis der weiteren im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen weder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit zu. Das Urteil des SG ist daher nicht zu beanstanden.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist, da er noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 3 1. Halbsatz SGB VI). Es hat sich bei dieser Beurteilung auf die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte des Klägers gestützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen auf Seite 5 bis 7 des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die erneute Befragung des Internisten Dr. M. erbrachte keine abweichenden medizinischen Erkenntnisse. Nachdem Dr. M. zuletzt im März 2005 konsiliarisch vom behandelnden Hausarzt J. hinzugezogen wurde, ergibt sich auch hieraus ein Hinweis auf eine weitgehend unveränderte gesundheitliche Situation beim Kläger. Anlass zu weiteren Ermittlungen auf medizinischem Gebiet bestand daher nicht.
Die Ermittlungen des Senats zur Bewertung seiner beruflichen Tätigkeit erfolgten vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 240 Abs. 1 SGB VI und der hierzu vom Bundessozialgericht entwickelten Rechtsprechung.
Gemäß § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst die Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Bei Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss zunächst der bisherige Beruf festgestellt und danach geklärt werden, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden kann. Hierzu hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, demzufolge sich die rentenversicherungspflichtigen Berufstätigkeiten in mehrere Gruppen aufteilen lassen, die durch "Leitberufe" charakterisiert werden. Es handelt sich hierbei um die Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, der Facharbeiter, der angelernten Arbeiter (sonstige Ausbildungsberufe) und schließlich der ungelernten Arbeiter, wobei die Gruppe der angelernten Arbeiter in sich sehr inhomogen ist und deshalb in zwei Untergruppen (jeweils nach Dauer der Anlernzeit) zu unterteilen ist. Dem unteren Bereich der Stufe des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 S. 186/187). Wer mit seinem bisherigen Beruf einer dieser Gruppen angehört, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - in der Regel auf eine Tätigkeit der jeweils nächst unteren Stufe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht einen Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern verlangt, ausgehend von diesem Beruf, einen "zumutbaren beruflichen Abstieg" in Kauf zu nehmen. Erst wenn ein Versicherter auch auf eine ihm zumutbare andere Tätigkeit nicht verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 55, 75, 86 und 90 sowie SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 2, 17, 28 und 41).
An diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, ist der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht berufsunfähig. Bisheriger Beruf des Klägers ist der auch zuletzt bei der Fa. M. vom 3. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2004 ausgeübte Beruf eines Schweißers. Diese Tätigkeit hat der Kläger nach seinen Angaben zuvor sowohl in Polen als auch seit seinem Zuzug in die Bundesrepublik bei mehreren Leihfirmen verrichtet.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb ausschlaggebend. In die Gesamtschau aller möglichen Bewertungskriterien sind einzubeziehen die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausübung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufs, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung ist (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 240 SGB VI Rdnr. 43 und 44 m.w.N.)
Von diesen Bewertungskriterien ausgehend stellt der Senat fest, dass eine Ausbildung zum Schweißer im Sinne einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht nachgewiesen ist. Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen aus Polen weisen in ähnlicher Wiese wie die in der Bundesrepublik abgelegten Schweißerprüfungen eine fortwährende zeitlich jeweils befristete Kontrolle der - angelernten - Schweißertätigkeit des Klägers nach, die aber nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. nicht einer Ausbildung gleichgestellt werden kann. Insbesondere handelt es sich bei diesen Prüfungen um praktische Prüfungen in einzelnen Bereichen, sodass durch diese insbesondere ein Nachweis umfassender theoretischer Kenntnisse, wie sie eine abgeschlossene Berufsausbildung vermittelt, nicht geführt ist. Auch die beiden in Polen absolvierten jeweils 6-wöchigen Kurse im Jahr 1975 und 1986 waren vorwiegend praktisch ausgerichtet.
Durch die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen kann auch nicht nachgewiesen werden, dass er zuletzt Tätigkeiten verrichtet hat, die eine Anlernzeit von mehr als 12 Monaten bis zu 24 Monaten erfordert haben. Dem steht vor allem die Auskunft des letzten Arbeitgebers entgegen, wonach die Tätigkeiten, die er während des knappen Jahres bei der Fa. M. verrichtet hat, ihrer Art nach Tätigkeiten waren, die von Ungelernten binnen 6 Monaten und vom Kläger aufgrund seiner Vorkenntnisse innerhalb von ca. 4 Monaten erlernt werden konnten. Nachdem eine tarifliche Einstufung des Klägers nicht erfolgt ist, kann auch über die tarifliche Einstufung keine höhere Wertigkeit seiner Tätigkeit abgeleitet werden.
Nach alledem kann es der Senat nicht als nachgewiesen ansehen, dass die Tätigkeit des Klägers die Kriterien eines Facharbeiters oder eines Angelernten der oberen Stufe erfüllt. Als Angelernter der unteren Stufe ist er aber auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Ein Berufsschutz ist daher nicht gegeben.
Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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