L 9 U 5992/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1375/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 5992/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beigeladenen und der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. August 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen, ob es sich bei dem tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin (K. R.) vom 14./15.9.2003 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Der 1943 geborene und am 15.9.2003 verstorbene Ehemann der Klägerin war als Prokurist/Vergütungsmanager bei der Baden-Württembergischen Bank (BW-Bank) beschäftigt. Am Montag morgen, dem 15.9.2003, wurde K. R. von Waldarbeitern unterkühlt aufgefunden; die Reanimation hatte keinen Erfolg (DA-Bericht vom 17.9.2003). Die Obduktion ergab, dass K. R. infolge eines Schädelhirn- und Brustkorbtraumas verstorben ist. Das Verletzungsbild (linksseitige Schädelfraktur, linksseitige Rippenfrakturen, massive Schürfverletzungen an der linken Körperhälfte) ließ sich mit einem Sturzgeschehen vom Fahrrad vereinbaren; Hinweise auf eine Gewalteinwirkung durch Dritte waren nicht vorhanden.

In der Verkehrsunfallbeschreibung der Polizeidirektion L. vom 23.9.2003 heißt es, K. R. habe sich am Sonntag, dem 14.9.2003 mit Freunden auf einer Wanderung von Hohenhaslach zum Wolfenstein befunden. Gegen 17:30 Uhr wollte er (ohne Helm) mit dem Fahrrad nach Hause fahren. Auf dem geschotterten Waldweg im Gewann Hohe Reute sei er im Bereich einer abschüssigen leichten Rechtskurve (12% Gefälle) vom Fahrrad gestürzt, mit dem Kopf auf den Waldweg aufgeschlagen und links in einen angrenzenden Graben geraten.

Die BW-Bank (Personalabteilung, Frau B.) teilte der Beklagten am 10.11.2003 telefonisch mit, eine Unfallanzeige sei nicht erstellt worden, da es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt habe. K. R. sei auf einer privaten Wanderung, die von einigen Kollegen organisiert worden sei, verunglückt. Es habe sich dabei nicht um einen Betriebsausflug gehandelt.

Mit Bescheid vom 24.11.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Todes des Ehemannes der Klägerin ab, da die von einigen Kollegen organisierte Wanderung rein privater Natur gewesen und in keinem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit von K. R. gestanden habe.

Hiergegen legte die Klägerin am 15.12.2003 Widerspruch ein und eine Mitteilung über die Wanderung (Come on, let`s go: Die P. wandert am 14.9.) vor. Sie führte aus, die Personalabteilung, P., der BW-Bank habe ca. 40 bis 50 Mitarbeiter. Bereits aus der Überschrift ergebe sich, dass sich die Mitteilung an die gesamte Personalabteilung wende. Diese Wanderung sei von einem Organisationsteam von drei Mitarbeitern organisiert worden. Der Betriebsausflug der Abteilung P. sei schon das dritte Mal durchgeführt worden, sodass davon auszugehen sei, dass die BW-Bank sehr wohl über die Art der Veranstaltung informiert gewesen sei und diese auch gebilligt habe.

Daraufhin richtete die Beklagte weitere Anfragen (Fragebogen und Anschreiben vom 16.2.2004) an die BW-Bank AG und zog die Akten der Staatsanwaltschaft Heilbronn bei.

Die BW-Bank (Herr Dr. K. und Frau B.) übersandte mit Schreiben vom 25.2.2004 den ausgefüllten Fragebogen, ein Vorab-Info zur Wanderung am 14.9.2003 und eine Teilnehmerliste (Stand 11.9., 9.00) und führte aus, die Wanderung sei am 9.9.2003 per Mail angekündigt worden, Veranstalter sei das Organisationsteam gewesen. Es habe sich um eine Abteilungsveranstaltung gehandelt. Es sei um die Integration neuer Mitarbeiter gegangen. Die Abteilung habe 52 Mitarbeiter gehabt, 8 hätten an der Veranstaltung teilgenommen. Alle Mitarbeiter sollten teilnehmen, eine Teilnahmepflicht habe nicht bestanden. Der Ressortleiter Dr. K. habe die Veranstaltung geleitet; jeder habe seine Kosten selbst getragen. Die Veranstaltung habe dem Gemeinschaftssinn gedient.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.4.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Leistungen seien nicht zu erbringen, weil ein Versicherungsfall nicht vorliege. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe nicht vorgelegen, weil die Veranstaltung nicht in gleichem Ausmaß auch der Vertiefung und der Bestätigung des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen der Belegschaft und der Unternehmensleitung gedient habe. So hätten an der Wanderung weder die Unternehmensleitung selbst noch ein Beauftragter oder ein verantwortliches Mitglied der Personalvertretung teilgenommen. Die Veranstaltung sei auch nicht von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder gefördert, sondern allenfalls geduldet worden. Die Kosten seien von den Teilnehmern in vollem Umfang selbst getragen worden. Auch sei eine für eine betriebliche Veranstaltung erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht worden.

Hiergegen erhob die Klägerin am 7.5.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn, mit der sie Gewährung von Hinterbliebenenleistungen weiter verfolgte. Ergänzend trug sie vor, der Vorstand der BW-Bank habe die Betriebsausflüge innerhalb einzelner Abteilungen des Unternehmens gewünscht, gebilligt und auch gewollt, um den Zusammenhalt in den einzelnen Abteilungen zu stärken. Diesem Wunsch sei der Ressortleiter Dr. K. für die P. nachgekommen und habe damit im Einvernehmen der Unternehmensleitung und für sie gehandelt. Für das gesamte Unternehmen finde alle zwei Jahre ein gemeinsames Betriebsfest (1000 Personen) statt.

Nachdem die Beklagte dem SG mit Schreiben vom 12.1.2006 mitgeteilt hatte, die BW-Bank AG sei mit Wirkung zum 1.8.2005 an die Unfallkasse Baden-Württemberg überwiesen worden, lud das SG mit Beschluss vom 26.1.2006 die Unfallkasse Baden Württemberg zum Verfahren bei.

Das SG vernahm Dr. K. als Zeugen (Niederschrift vom 23.6.2006). Er erklärte, er sei als Personalchef der BW-Bank für damals 2800 Beschäftigte zuständig gewesen, für den Bereich Personal seien dies ca. 40 bis 45 Personen gewesen. Die Initiative für die Wanderung sei von ihm ausgegangen. Sie hätten damals keine Unfallanzeige erstellt, weil sie der Meinung gewesen seien, dass dies eine selbstorganisierte Wanderung gewesen sei, für die es keine Mittelzuweisung gegeben habe und der Betriebsrat auch nicht eingeschaltet gewesen sei. Deshalb seien sie davon ausgegangen, dass das kein versichertes Ereignis gewesen sei.

Mit Urteil vom 18.8.2006 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2004 auf und verurteilte die Beigeladene, Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Unfalls des Ehemannes der Klägerin vom 13.3.2003 zu erbringen. Zur Begründung führte es aus, nach der Überweisung des unfallbringenden Unternehmens mit Wirkung zum 1.8.2005 an die Beigeladene sei diese auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten seien. Die Beigeladene habe deswegen gem. § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Leistungsgewährung verurteilt werden können. Die Ablehnung der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen sei rechtswidrig gewesen. Bei der Wanderung habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, wie sich aus der Vernehmung von Dr. K. ergebe. So sei die Initiative zur Durchführung der Wanderung am 14.9.2003 von ihm als Personalchef der BW-Bank ausgegangen und habe sich an alle Mitarbeiter der Personalabteilung gerichtet. Er selbst als Leiter dieser organisatorischen Einheit habe an der Veranstaltung teilgenommen und überzeugend dargelegt, dass sie dazu dienen sollte, sich untereinander besser kennen zu lernen, das Gemeinschaftsverhältnis zu verbessern und zur Integration neuer Mitarbeiter beizutragen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 2.11.2006 zugestellte Urteil hat die Beigeladene Berufung eingelegt und vorgetragen, zum Unfallzeitpunkt sei die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger gewesen. Ein Urteil hätte deswegen nur gegen diese ergehen können. In der Sache selbst gehe das SG zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Wanderung vom 14.9.2003 um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe. Weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahrens habe der Nachweis geführt werden können, dass die Veranstaltung vom Unternehmer selbst veranstaltet worden sei, mit seiner Billigung stattgefunden habe und von seiner Autorität getragen worden sei. Selbst wenn man unterstellen würde, Herr Dr. K.ei als Personalchef der verlängerte Arm der Betriebsleitung gewesen, so habe er nicht in dieser Funktion an der Wanderung teilgenommen. Bei seiner Vernehmung habe er vielmehr ausgesagt, er sei mehr oder weniger Teilnehmer gewesen. Außerdem hätten von den 58 Mitarbeitern in der Personalabteilung lediglich 8 an der Veranstaltung teilgenommen.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. August 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, die Beklagte habe mit Schreiben vom 12.1.2006 mitgeteilt, die BW-Bank AG sei mit Wirkung zum 1.8.2005 an die Beigeladene überwiesen worden, weswegen Ansprüche der Klägerin nur noch gegen diese geltend gemacht werden könnten. Nach § 75 Abs. 5 SGG könne eine Beigeladene verurteilt werden. In der Sache verweise sie auf die Ausführungen im Urteil und das Ergebnis der Beweisaufnahme. Hieraus ergebe sich, dass die Wanderung betrieblich veranlasst und nicht eine private Unternehmung gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. August 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, ihre prozessrechtliche Stellung im Berufungsverfahren sei nicht ganz klar. Sofern durch die Verurteilung der Beigeladenen ein Beklagtenwechsel eingetreten sei, beantrage sie ihre Beiladung zum Verfahren und schließe sich dem Antrag der Beigeladenen an. Eine Verurteilung der Beigeladenen aus Anlass des tödlichen Unfalls zur Erbringung von Hinterbliebenenleistungen habe Auswirkungen auf sie, da sie die Entschädigungsleistung bis zum 1.8.2005 zu tragen hätte. Voraussetzung hierfür sei, dass der Urteilstenor die Entscheidung mit umfasse, dass die Beigeladene ab dem Todestag Hinterbliebenenleistungen festzustellen hätte und nicht erst ab dem Überweisungszeitpunkt. In der Sache halte sie das Urteil des SG nicht für zutreffend. Sie gehe von einem eindeutigen Missverhältnis zwischen teilnehmenden Personen und Belegschaftsmitgliedern aus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 26.10.2004 (B 2 U 16/04) sei ferner erforderlich, dass sich die Billigung der Unternehmensleitung nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderliche betriebliche Änderung beziehen müsse (z. B. der Arbeitszeit), sondern es müsse die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewollt sein, zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von den Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben könnten. Ob diese Kompetenz Herrn K. als Personalleiter zuzusprechen gewesen sei, sei zweifelhaft.

Der Senat hat schriftliche Auskünfte bei der Unternehmensleitung der BW-Bank eingeholt. Diese hat am 28.2.2007 durch Dr. K. und Frau B. und am 29.8.2007 durch das Vorstandsmitglied Dr. H. mitgeteilt, dass Betriebsausflüge der BW-Bank (Filiale am kleinen S. üblicherweise vom Vorstand initiiert und vom Betriebsrat organisiert würden. Dabei erbringe die BW-Bank folgende Leistungen: Transport der Mitarbeiter, Unterhaltung und Verpflegung. Die Unternehmensleitung habe die Veranstaltung vom 14.9.2003 nicht gebilligt oder gefördert. Von der Unternehmensleitung habe niemand an der Veranstaltung teilgenommen und sie sei von dieser auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung mit der Konsequenz, dass Unfälle dabei als Arbeitsunfälle anzusehen seien (mit Auswirkungen auf Beiträge), gewollt worden.

Dr. K. hat weiter am 21.2.2007 schriftlich mitgeteilt, er könne die Frage, ob der Ehemann der Klägerin gewusst habe, dass am Ausflug nur acht Mitarbeiter teilnehmen würden, nicht mit ja oder nein beantworten. In der Regel hätten die Teilnehmer aber die Teilnehmerliste vor der Veranstaltung gekannt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beigeladenen, der sich die Beklagte angeschlossen hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Beigeladenen und der Beklagten ist auch begründet. Die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfall ihres Ehemannes vom 14.9.2003 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Klage der Klägerin ist ungeachtet der Fassung der Anträge nicht als Anfechtungs- und Leistungsklage, sondern als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 SGG aufzufassen, denn es geht der Klägerin bei Auslegung ihres Begehrens um die gerichtliche Feststellung, dass es sich bei dem (tödlichen) Unfall ihres Ehemannes am 14.9.2003 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat (BSG, Urt. vom 20.3.2007 - B 2 U 19/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 23 m. w. N.). Erst wenn geklärt ist, ob ein bestimmter Unfall ein Arbeitsunfall ist, kann nachfolgend entschieden werden, welche Leistungen dem Versicherten bzw. seinen Hinterbliebenen zustehen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das SG zu Unrecht die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beigeladene verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes zu gewähren.

Die Klägerin hat nämlich schon keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfall ihres Ehemannes vom 14.9.2003 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erstreckt sich der Versicherungsschutz auf das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Ehemann der Klägerin befand sich im Unfallzeitpunkt zwar auf dem unmittelbaren Weg zu seiner Wohnung. Das Zurücklegen dieses Weges hängt aber nicht, wie vom Gesetz verlangt, mit seiner versicherten Tätigkeit zusammen.

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (ständige Rechtsprechung, BSG, Urt. vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - in JURIS; BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S. 197; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32 S. 113; BSG 94, 262, 263 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils Rdnr. 6). Die Teilnahme des Ehemannes der Klägerin an der Wanderung war jedoch nicht gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert, da die Wanderung am Sonntag, dem 14.9.2003 nicht im Sinne einer betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der betrieblichen Tätigkeit bei der BW-Bank AG zuzurechnen war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und damit der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden, wenn durch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft gefördert wird und damit betrieblichen Interessen dient. Die Veranstaltung muss entweder von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität getragen werden (vgl. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; SozR Nr. 66 zu § 542 RVO; SozR 2200 § 548 Nr. 30; Urt. vom 28.3.1985 - 2 RU 47/83 - und vom 25.8.1994 - 2 RU 23/93 - sowie vom 9.12.2003 sowie vom 9.12.2003 - sowie vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R -SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Ferner hat das BSG mehrfach betont, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen muss, wobei sie nach ihrer Planung und der Art und Weise der Programmgestaltung alle Betriebsangehörigen anspricht und die Teilnahme für alle zumutbar sein soll (vgl. BSGE 56, 283, 284; SozR 2200 § 550 Nr. 19; SozR 2200 § 548 Nr. 30; Urt. vom 25.8.1994 - 2 RU 23/93 - und vom 8.12.1994 - 2 RU 40/93 -). Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzung erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.

Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein, zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert.

Um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - annehmen zu können, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen. Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung ermöglicht wird.

Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich. Die Veranstaltung ist von der Autorität der Unternehmensleitung auch zu einer Zeit getragen, in der sie nicht selbst anwesend ist, z.B. der Betriebsrat die Veranstaltung leitet und dabei zugleich für das Unternehmen handelt. Grundsätzlich muss aber die Unternehmensleitung oder Teile von ihr an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung im Sinne einer Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten erreicht werden kann. Zusammenkünfte, welche der Pflege der Verbundenheit nur der Beschäftigten eines Unternehmens untereinander dienen, reichen nach der Rechtsprechung des BSG nicht aus, um die Teilnahme an ihnen einer betrieblichen Tätigkeit gleichzustellen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rdnr. 8).

Wenngleich die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen muss, ist eine feste Mindestbeteiligungsquote nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine feste Grenze oder Relation angesichts der Verschiedenartigkeit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur (vgl. die besonderen Fallgestaltungen wie z.B. Großbetriebe, Versorgungsunternehmen usw.) auch nicht festlegbar. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rdnr. 9).

Bei einem möglichen Missverhältnis ist zudem zu beachten, dass der Versicherungsschutz auf Vertrauensschutz beruhen kann, zumal die geringe Anzahl der Teilnehmer gegebenenfalls erst bei Beginn der Veranstaltung festgestellt wird. Nehmen aber nur wenige Teilnehmer an der Veranstaltung teil, gewinnt die Frage, ob das Unternehmen als Veranstalter angesehen werden kann, im Rahmen der Gesamtbetrachtung an Bedeutung (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rdnrn. 10, 26; Brackmann/Krasney, § 8 Rdnr. 121).

Form und Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sind nicht eng begrenzt. Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch an einem arbeitsfreien Tag stattfinden (BSGE 7, 249, 243; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rdnr. 11).

Nach diesen Grundsätzen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Ehemann der Klägerin bei seinem Unfall am 14.9.2003 keinen Arbeitsunfall erlitten hat. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Wanderung bzw. der Heimweg von der Wanderung, bei dem sich der Ehemann der Klägerin die tödlichen Verletzungen zuzog, Teil einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung war. Die Veranstaltung diente nämlich nicht der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten.

Der Unternehmensleitung, nämlich der Vorstand der BW-Bank, war über die Wanderung vom 14.9.2003 der Abteilung P. nicht informiert, wie der Senat den Auskünften der BW-Bank vom 28.2.2007 (Dr. K. und Frau B.) und 29.8.2007 (Vorstand Dr. H.) sowie der Zeugenaussage von Dr. K. vom 23.6.2006 entnimmt. Vielmehr hat der Ressortleiter Dr. K. aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, ohne Absprache mit der Unternehmensleitung, die Wanderung initiiert. Eine Billigung und Förderung durch die Unternehmensleitung und insbesondere eine Billigung der Wanderung als betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung erfolgte nicht. Anders als bei den von der Unternehmensleitung organisierten bzw. initiierten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (Betriebsausflug, Betriebsabend) leistete das Unternehmen auch keine finanzielle Unterstützung wie Transport, Verpflegung und Unterhaltung. Die Wanderung diente nicht der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Beschäftigten, sondern der Integration neuer Mitarbeiter in der Personalabteilung und damit der Verbundenheit bzw. dem Gemeinschaftssinn der Beschäftigten untereinander.

Die Wanderung war auch nicht von der Autorität der Unternehmensleitung getragen. Von der Unternehmensleitung war niemand anwesend, wie die BW-Bank durch Dr. K. und Frau B. und durch den Vorstand Dr. H ... mitgeteilt hat. Es nahm auch keiner - wie z. B. der Betriebsrat - an der Veranstaltung teil, der im Auftrag des Unternehmens handelte. Ressortleiter Dr. K. handelte nicht für die Unternehmensleitung bzw. war von dieser dazu nicht beauftragt. Dem entsprechend ging Dr. K. auch selbst davon aus, dass es sich bei der Wanderung um keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat, wie das Unterlassen der Unfallmeldung, die Auskünfte vom 10.11.2003 und 25.02.2004 sowie seine Zeugenaussage vor dem Sozialgericht belegen.

Angesichts dessen kann auch dahinstehen, ob der Umstand, dass die Veranstaltung lediglich den Beschäftigten der Personalabteilung offen stand und nur acht bis neun Beschäftigte der insgesamt 48 bis 58 Beschäftigten der Personalabteilung teilnahmen, schon gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht.

Nach alledem konnte das Urteil des SG keinen Bestand haben. Auf die Berufung der Beigeladenen und der Beklagten war das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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